Aktenzeichen 8 ZB 21.1330
BayWG Art. 47
Leitsatz
Die Zulassung von Bauvorhaben in einem vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet nach § 78 Abs. 5 und 8 WHG sowie § 78a Abs. 2 und 6 WHG entfaltet eine drittschützende Wirkung für betroffene Nachbarn nur, soweit deren Rechtsgüter hierdurch mehr als nur geringfügig beeinträchtigt sind. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
AN 9 K 19.494 2021-02-22 Urt VGANSBACH VG Ansbach
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 22. Februar 2021 für beide Rechtszüge auf jeweils 7.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Zufahrts straße und für Geländeveränderungen.
Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. … Gemarkung G … (“M …mühle”) und betreibt dort eine Wasserkraftanlage.
Die Beigeladene ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Erstellung und Finanzierung einer privaten Anlieger straße auf FlNr. … in einem Neubaugebiet mit sechs geplanten Wohngebäuden. Ihre Gesellschafter sind Eigentümer der Grundstücke FlNr. … … … … … … und …
Alle genannten Grundstücke liegen im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet der Gründlach, das die Beklagte am 6. August 2014 bekanntgemacht hat.
Mit Bescheid vom 4. Februar 2019 erteilte die Beklagte der Beigeladenen Genehmigungen nach § 78 Abs. 5 WHG für die Errichtung einer Zufahrt straße auf Grundstück FlNr. … und nach § 78a Abs. 2 WHG für Geländeveränderungen auf den Grundstücken FlNr. … … … … … … und …
Die gegen diese Bescheide gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 22. Februar 2021 abgewiesen. Ausgehend von den Bauvorhaben seien für den Kläger weder erhebliche, qualifizierte Nachteile noch eine unzumutbare Verschärfung der Hochwassergefahr zu erwarten. Die Hochwasserrückhaltung werde durch die Planung nur unwesentlich beeinträchtigt; der damit einhergehende Verlust von Retentionsraum werde umfangs-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen.
Gegen dieses Urteil beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung.
II.
A. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieses stellt keinen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Ersturteils durch schlüssige Gegenargumente infrage (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16). Solche sind nicht erst dann gegeben, wenn der Erfolg des Antrags auf Zulassung der Berufung wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (BVerfG, B.v. 16.4.2020 – 1 BvR 2705/16 – juris Rn. 22). Bei der Beurteilung ist nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung abzustellen (BVerfG, B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057/11 – BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 40; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9).
a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend zugrunde gelegt, dass die Zulassung der Bauvorhaben im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet (vgl. § 76 Abs. 3 WHG, Art. 47 BayWG) nach § 78 Abs. 5 und 8 sowie § 78a Abs. 2 und 6 WHG eine drittschützende Wirkung für betroffene Nachbarn nur entfaltet, soweit deren Rechtsgüter hierdurch mehr als nur geringfügig beeinträchtigt sind (vgl. BT-Drs. 18/10879 S. 27 f.). Dies erfordert einen spürbaren qualifizierten Nachteil, d.h. eine mehr als unerhebliche Verschlechterung der Hochwassersituation, die dem Betroffenen nicht mehr zumutbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 7.5.2018 – 8 CS 18.455 – NVwZ 2018, 1576 = juris Rn. 10 f.; B.v. 11.5.2020 – 8 CS 19.1633 – juris Rn. 30; Rossi in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, Stand Sept. 2020, § 78 WHG Rn. 74).
b) Ausgehend von diesem Maßstab ist das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei zu dem Schluss gelangt, die der Beigeladenen genehmigte Errichtung einer Zufahrt straße bzw. Vornahme von Geländeveränderungen hätten für den Kläger keine erheblichen, qualifizierten Nachteile oder eine unzumutbare Verschärfung der Hochwassergefahr zur Folge (vgl. UA S. 9 ff.). Der Zulassungsantrag zieht diese Würdigung, die auf gutachterlichen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts beruht, denen eine besondere Bedeutung zukommt (stRspr, vgl. nur BayVGH, B.v. 15.2.2019 – 8 CS 18.2411 – NuR 2019, 787 = juris Rn. 14 m.w.N.), nicht ernsthaft in Zweifel.
aa) Der Zulassungsantrag setzt sich mit der – vom Verwaltungsgericht als plausibel, nachvollziehbar und überzeugend erachteten (vgl. UA S. 10) – Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts, durch das Vorhaben werde der Abfluss und die Rückhaltung von Hochwasser nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der verlorene Retentionsraum werde umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen (vgl. Gutachten vom 16.11.2018, Nr. 2.4 S. 4 f.; Sitzungsprotokoll des VG vom 22.2.2021 S. 4 f.), nicht auseinander. Stattdessen wiederholt er das erstinstanzliche Vorbringen, wonach die genehmigten Aufschüttungen die Geländeoberfläche wesentlich erhöhten und damit der gesamte Bereich nicht mehr als Überschwemmungsgebiet zur Verfügung stehe.
Mit diesem pauschalen Vortrag werden die Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht erfüllt. Das Darlegungsgebot erfordert eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen die Annahmen des Ausgangsgerichts ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. BayVGH, B.v. 24.02.2020 – 15 ZB 19.1505 – juris Rn. 10). Die Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens oder die schlichte Darstellung der eigenen Rechtsauffassung genügen dem nicht (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.2021 – 8 ZB 21.23 – juris Rn. 9; vgl. auch BVerwG, B.v. 29.6.2016 – 2 B 18.15 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 77 = juris Rn. 59).
bb) Abgesehen davon ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, die angegriffenen wasserrechtlichen Genehmigungen verletzten den Kläger als drittbetroffenen Nachbar nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), rechtlich nicht zu beanstanden. Die Ermessensentscheidungen der Beklagten, den Bau der Zufahrts straße auf Grundstück FlNr. … (vgl. § 78 Abs. 5 WHG) und die Geländeveränderungen auf den Bauflächen (vgl. § 78a Abs. 2 WHG) wasserrechtlich zuzulassen, ergingen ohne Verletzung drittschützender Normen, auf die sich der Kläger berufen kann.
(1) Auf die objektive Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids kommt es nicht an (vgl. BVerwG, U.v. 26.1.2011 – 6 C 2.10 – NVwZ 2011, 613 = juris Rn. 32; BayVGH, U.v. 20.5.2021 – 8 B 19.1587 – juris Rn. 31). Deshalb bedarf keiner Vertiefung, ob der vorhabenbedingt verlorengehende Rückhalteraum von 1.150 m3 durch Schaffung eines zusätzlichen Speichervolumens von 850 m3 (Retentionsbecken auf FlNr. …, vgl. Auflage Nr. II.1.7 des Bescheids vom 4.2.2019) sowie 271 m3 (Retentionsmulden vgl. Auflage Nr. II.2.1) “umfang- und funktionsgleich” im Sinne des § 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a WHG ausgeglichen wird. Da rechnerisch ein Retentionsraumverlust von 29 m3 verbleibt (vgl. WWA, E-Mail vom 4.7.2018, Behördenakte 325-73-64 Band I S. 113), liegt ein vollständiger “Ausgleich” der Rückhaltekapazität nicht vor (vgl. für eine strikte Auslegung Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, 4. Aufl. 2017, Rn. 1342; Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Aufl. 2019, § 78 Rn. 59).
(2) Dem Zulassungsvorbringen ist nicht zu entnehmen, dass sich infolge der zugelassenen Vorhaben die Hochwassersituation beim Kläger unzumutbar verschärft.
(a) Das Gutachten des Wasserwirtschaftsamts vom 16. November 2018 war entgegen der Auffassung des Klägers geeignet, dem Verwaltungsgericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Weder dargelegt noch sonst erkennbar ist, dass dieses Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausginge, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthielte oder Anlass gäbe, an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters zu zweifeln (vgl. BVerwG, B.v. 16.12.2020 – 3 B 45.19 – juris Rn. 18 m.w.N.). Das pauschale Zulassungsvorbringen, die genehmigten “erheblichen Geländeaufschüttungen” hätten zur Folge, dass “das gesamte Gebiet nicht mehr als Überschwemmungsgebiet zur Verfügung stehe”, lässt den zusätzlichen zu schaffenden Retentionsraum (vgl. Auflagen Nr. II.1.7 und II.2.1. des angegriffenen Bescheids) außer Bedacht. Noch viel weniger lässt es erkennen, inwiefern die gutachterliche Aussage des Wasserwirtschaftsamts, von dem Vorhaben seien keine nachteiligen Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu erwarten (vgl. Gutachten vom 16.11.2018 S. 5), unhaltbar sein sollte.
Der Vortrag des Klägers, wegen der “unzureichenden Berechnung der Ausgleichflächen” sei konkret zu befürchten, dass sein niedriger gelegenes Grundstück bei Hochwasserereignissen überschwemmt werde, behauptet das Gegenteil, ohne sich mit der gutachterlichen Aussage des Wasserwirtschaftsamts, eine spezielle Berechnung der Höhe des Wasserspiegels sei vorliegend weder üblich noch erforderlich (vgl. Sitzungsprotokoll des VG S. 4 und – dem folgend – UA S. 10), auseinanderzusetzen. Ob die für die Versickerung vorgesehenen Retentionsmulden (vgl. Nr. II.2.1 und II.2.2 des Bescheids) plangemäß errichtet wurden bzw. werden, ist nicht entscheidungserheblich Etwaige Verstöße gegen den angegriffenen Genehmigungsbescheid wären nicht mit einer Anfechtungsklage, sondern mit einer Verpflichtungsklage auf gewässeraufsichtliches Einschreiten nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG zu verfolgen (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2020 – 8 ZB 19.1481 – ZfW 2020, 134 = juris Rn. 15).
(b) Soweit der Kläger beanstandet, die Behörden hätten von ihm verlangt, den Hochwasserschütz zur Regulierung des in den Triebwerkskanal zufließenden Wassers bereits bei durchschnittlichen Niederschlagsereignissen zu betätigen, geht der Zulassungsantrag ins Leere. Der Berechnung des Überschwemmungsgebiets wurde zugrunde gelegt, dass der Hochwasserschütz vollständig geschlossen ist (“Worst-Case-Betrachtung”, vgl. UA S. 11 und WWA, Stellungnahme vom 2.7.2019 S. 2).
(c) Auch das Zulassungsvorbringen, an dem Gewässer errichtete Biberdämme seien rechtsfehlerhaft nicht in die Berechnung einbezogen worden, führt nicht zum Erfolg. Ob der Verlust von Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich im Sinne des § 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a WHG ausgeglichen wird, bestimmt sich in quantitativer Hinsicht – wie das Erstgericht zutreffend erkennt (vgl. UA S. 11) -, nach dem mit Rückhaltefunktion vorhandenen Speichervolumen (vgl. Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, Rn. 1342; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 78 Rn. 59). Dass Biberbauten dieses verringerten, ist weder dargelegt noch sonst erkennbar.
2. Der Rechtsstreit weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Die Rechtssache weist keine überdurchschnittliche Schwierigkeit auf, die das normale Maß übersteigt (vgl. BayVGH, B.v. 3.11.2011 – 8 ZB 10.2931 – BayVBl 2012, 147 = juris Rn. 28). Der Zulassungsantrag wirft – weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht – Fragen auf, die von solcher Schwierigkeit wären, dass sich die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels nicht im Zulassungsverfahren, sondern erst im Rechtsmittelverfahren selbst klären ließen (vgl. OVG NW, B.v. 4.12.2020 – 15 A 4847/19 – juris Rn. 8; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 108).
Der Kläger sieht besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten darin, dass der Rechtsstreit vom Verwaltungsgericht nicht auf den Einzelrichter übertragen wurde und eine “sehr seltene Sachverhaltskonstellation” beinhalte. Beides trifft nicht zu.
a) Dass das Verwaltungsgericht nicht von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO Gebrauch gemacht hat, der eine (Regel-)Übertragung auf den Einzelrichter vorsieht, wenn die Sache “keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist”, hat für die Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO keine vorgreifliche Bedeutung (vgl. BayVGH, B.v. 11.3.2020 – 8 ZB 18.2397 – ZEV 2020, 783 = juris Rn. 20; OVG NW, B.v. 28.10.2019 – 1 A 2462/17 – juris Rn. 16, jeweils m.w.N.).
b) Soweit der Zulassungsantrag eine “sehr seltene Sachverhaltskonstellation” darin sieht, dass ein Nachbar eines Neubauprojekts eine Wassermühle betreibt und ein Fischereirecht an dem Gewässer innehält, legt er nicht einzelfallbezogen besondere tatsächliche Schwierigkeiten dar (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Nicht aufgezeigt wird, inwiefern der Sachverhalt schwer zu überschauen oder zu ermitteln wäre (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Februar 2021, § 124a Rn. 101). Der Zulassungsantrag legt auch nicht dar, dass das Verwaltungsgericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte der Streitsache nicht eingegangen wäre. Abgesehen davon trifft die pauschale Behauptung, wasserrechtliche Drittanfechtungsklagen von Betreibern von Wasserkraftanlagen und Fischereiberechtigten gegen konkurrierende Gewässerbenutzer seien in der Spruchpraxis der Verwaltungsgerichte sehr selten, nicht zu.
B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO (zur Nichterstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen im Zulassungsverfahren vgl. BayVGH, B.v. 6.10.2017 – 8 ZB 15.2664 – ZfB 2018, 33 = juris Rn. 24).
C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2020 – 8 CS 19.1633 – juris Rn. 55). Die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung ist entsprechend abzuändern (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).