Baurecht

Konkurrentenklage wegen Linienverkehrsgenehmigung

Aktenzeichen  M 23 K 19.954

Datum:
14.8.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 42204
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
PBefG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 13 Abs. 2, Abs. 2b
VwGO § 42 Abs. 2, § 124, § 124a Abs. 4

 

Leitsatz

1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei personenbeförderungsrechtlichen Konkurrentenklagen sowohl für das Verpflichtungsbegehren als auch für die Anfechtung der einem Konkurrenten erteilten Genehmigung der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Auswahlentscheidung im öffentlichen Personennahverkehr hat eine Ermittlung, Bewertung und Gewichtung der öffentlichen Verkehrsinteressen sowie der Belange des Altunternehmers vorauszugehen. Der Genehmigungsbehörde kommt bei der Bewertung von öffentlichen Verkehrsbedürfnissen der unterschiedlichsten Art und ihrer befriedigenden Bedienung und damit auch bei der Beantwortung der Frage, wie gewichtig einzelne öffentliche Verkehrsinteressen sowohl für sich gesehen als auch im Verhältnis zu anderen sind, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
3. Über die Höhe des Tarifs hinaus sind Auswirkungen auf die Umstiegs- und Nutzungsmöglichkeiten anderer Verkehrsmittel bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
4. Auch wenn die Mitgliedschaft in einer Tarifgemeinschaft für sich genommen weder Genehmigungsvoraussetzung noch Ausdruck eines besseren Verkehrsangebots ist und die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung nicht von der Mitgliedschaft in einem Tarifverbund abhängig gemacht werden kann, liegt in einer einheitlichen Tarifgestaltung jedoch ein Vorteil für die Verkehrsbenutzer, der bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden darf. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
5. Eine allgemeine Regel, wie die nach § 13 Abs. 3 PBefG gebotene Abwägung vorzunehmen ist, damit eine jahrelange zufriedenstellende Verkehrsbedienung durch den Altunternehmer ihre „angemessene“ Berücksichtigung im Sinne dieser Bestimmung findet, lässt sich nicht aufstellen. Das Altunternehmerprivileg kann jedoch nicht nur dann zum Tragen kommen, wenn die konkurrierenden Verkehrsangebote annähernd gleichwertig sind. Die angemessene Berücksichtigung einer jahrelangen den öffentlichen Verkehrsinteressen entsprechenden Verkehrsbedienung durch den Altunternehmer im Sinne dieser Regelung kann nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles vielmehr auch dazu führen, dass ein gewisser Rückstand seines Verkehrsangebotes gegenüber dem konkurrierenden Anbieter ausgeglichen werden kann. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Klage ist, soweit sie auf Aufhebung der der Beigeladenen erteilten Genehmigung gerichtet ist, als (Dritt-)Anfechtungsklage, im Übrigen als Verpflichtungsklage, statthaft. Der Kläger ist insbesondere klagebefugt, da er als Konkurrenzunternehmer durch die der Beigeladenen erteilten Genehmigung für die streitgegenständlichen Linie unter Ablehnung seines eigenen Genehmigungsantrags in seinen drittschützenden Rechten aus § 13 Abs. 2 und 2b PBefG verletzt sein kann, § 42 Abs. 2 VwGO (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2010 – 3 C 14/09; grundlegend BVerwG, U.v. 6.4.2000 – 3 C 6/99 – jeweils juris).
Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Auswahlentscheidung des Beklagten zugunsten der Beigeladenen ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht daher kein Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung zu. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei personenbeförderungsrechtlichen Konkurrentenklagen sowohl für das Verpflichtungsbegehren als auch für die Anfechtung der einem Konkurrenten erteilten Genehmigung der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, Urteil vom 24.10.2013 – 3 C 26.12 -, BVerwGE 148, 175), somit hier der Erlass des Widerspruchsbescheid am 21. Januar 2019.
Rechtsgrundlage für die Erteilung der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PBefG erforderlichen Genehmigung für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Sinne von § 42 PBefG sind die §§ 13 und 15 PBefG. Ein Genehmigungsanspruch für einen eigenwirtschaftlichen (§ 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 PBefG) Linienverkehr setzt nach § 13 PBefG allgemein voraus, dass der Bewerber die subjektiven Anforderungen des § 13 Abs. 1 und 1a PBefG erfüllt und keine Versagungsgründe nach § 13 Abs. 2 und 2a PBefG vorliegen. Werden mehrere nach diesen Maßgaben genehmigungsfähige Anträge gestellt, kann jedoch nur einer der Bewerber zum Zug kommen, ist gemäß § 13 Abs. 2b Satz 1 PBefG die Auswahl danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Vorliegend ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass mehrere genehmigungsfähige Anträge vorliegen. Der Kläger und die Beigeladene haben ihre Anträge vor Ablauf der in § 12 Abs. 5 Satz 1 PBefG normierten Antragsfrist gestellt und die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass die subjektiven Anforderungen des § 13 Abs. 1 und 1a PBefG jeweils erfüllt sind.
Die getroffene Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen und damit zu Lasten der Klägerin ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist gemäß § 13 Abs. 2b Satz 1 PBefG die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind nach § 13 Abs. 2b Satz 2 PBefG insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Abs. 3 PBefG zu berücksichtigen. Der Auswahlentscheidung als solcher hat eine Ermittlung, Bewertung und Gewichtung der öffentlichen Verkehrsinteressen sowie der Belange des Altunternehmers vorauszugehen. Der Genehmigungsbehörde kommt bei der Bewertung von öffentlichen Verkehrsbedürfnissen der unterschiedlichsten Art und ihrer befriedigenden Bedienung und damit auch bei der Beantwortung der Frage, wie gewichtig einzelne öffentliche Verkehrsinteressen sowohl für sich gesehen als auch im Verhältnis zu anderen sind, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, U.v. 28.7.1989 – 7 C 39.87 -, juris Rn. 15 = BVerwGE 82, 260; OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 15.04.2015 – 7 A 10718/14 -, juris Rn. 32). Den Gerichten ist es nicht gestattet, anstelle der Behörde eine eigene Gewichtung und Bewertung vorzunehmen. Das Gericht prüft lediglich, ob die Behörde den anzuwendenden Gesetzesbegriff korrekt ausgelegt hat, ob sie den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat bzw. vom zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe gehalten und das Willkürverbot nicht verletzt hat. Erweist sich, dass die Behörde von einem unvollständigen oder unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder weist die Auswahl- bzw. Beurteilungsentscheidung andere der gerichtlichen Kontrolle unterfallende Mängel auf, so ist die Entscheidung nach § 13 Abs. 2b PBefG auch dann fehlerhaft, wenn sie bei Zugrundelegung des richtigen Sachverhalts oder ohne die bzw. bei Behebung der festgestellten Mängel vertretbar wäre, weil das Gericht durch etwaige Hilfserwägungen nicht in den Beurteilungsspielraum der Exekutive eingreifen darf (OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 26.09.2017 – 7 B 11392/17 -, juris Rn. 21 m.w.N.).
Gemessen daran ist die Auswahlentscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt. Er hat sich auch bei der eigentlichen Beurteilung an allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe gehalten und das Willkürverbot nicht verletzt. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Bewertung der Einzelmerkmale als auch für die Gesamtbewertung der Angebote.
Ohne Rechtsfehler durfte der Beklagte davon ausgehen, dass das Fahrplanangebot zugunsten der Beigeladenen zu werten ist. Der Beklagte hat in zutreffender Weise im Bescheid detailliert dargestellt, dass das Fahrtenangebot von Montag bis Freitag (zum Teil begrenzt auf Schultage) im Antrag der Beigeladenen das Angebot des Klägers in jede Fahrtrichtung erheblich übersteigt und das Auffüllen von Fahrplanlücken zwischen den Haltestellen S… und T… eine gewisse Annäherung an einen Taktverkehr ergibt. Ohne Rechtsfehler geht der Beklagte hierbei für die von der Beigeladenen zusätzlich angebotenen Fahrten von einem – wenngleich niedrigen – Verkehrsbedürfnis aus. Dabei ist es nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte von den allgemein gestiegenen Verkehrszahlen (rund 23% mehr Fahrzeugverkehr im Jahr 2015 gegenüber 1993 auf den maßgeblichen Streckenabschnitten) einen Rückschluss auf ein Verkehrsbedürfnis für zusätzliche Fahrten schließt, zumal ein solches Bedürfnis gerade für die zusätzlichen Mittagsfahrten der Schüler vom Landratsamt auch entsprechend bestätigt wurde. Hinsichtlich des Rufbusses an Samstagen hat die Regierung von Oberbayern die Nutzerdaten der bis Mai 2018 betriebenen Rufbuslinie … ausgewertet und kommt auch hierzu in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis, dass ein – wenngleich nur geringes – Verkehrsbedürfnis besteht. Das zusätzliche Angebot des Rufbusses ist in vertretbarer Weise angesichts der Modalitäten (Aktivierung durch Kunden bis Freitag 17 Uhr) auch nur mit geringem Gewicht zugunsten des Beigeladenen von der Genehmigungsbehörde bewertet worden.
Die im Widerspruchsbescheid neu erfolgte Bewertung und Gewichtung des Preistarifs als Punkt mit leichtem Vorteil zu Gunsten der Beigeladenen begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Der Beklagte hat zutreffend erkannt, dass der Firmentarif des Klägers deutlich günstiger ist als das Angebot der Beigeladenen, dem der Regionalverkehr Oberbayern (RVO)-Streckentarif zugrunde liegt. Dabei hat er sich substantiiert mit der unterschiedlichen Preisgestaltung der Konkurrenten auseinandergesetzt und kam in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu der Bewertung, dass der Tarif der Beigeladenen zwar teurer, gleichwohl aber üblich und im Hinblick auf das abdeckbare Fahrtzielspektrum vorzugswürdig ist, da für die über einen jeweils genehmigten Linienverkehr hinaus reichenden Verkehrsbedürfnisse im Interesse der Fahrgäste durchtarifierte Fahrscheinangebote möglich sind, teilweise im Rahmen der Verkehrsgemeinschaft auch als durchgebundenes Fahrtenangebot ohne Umsteigezwang für die Fahrgäste. In der Rechtsprechung ist hierzu geklärt, dass über die Höhe des Tarifs hinaus Auswirkungen auf die Umstiegs- und Nutzungsmöglichkeiten anderer Verkehrsmittel bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen sind (OVG Lüneburg, B.v. 19.2.2019 – 7 LA 90/18). Zwar ist die Mitgliedschaft in einer Tarifgemeinschaft für sich genommen weder Genehmigungsvoraussetzung noch Ausdruck eines besseren Verkehrsangebots und kann die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung nicht von der Mitgliedschaft in einem Tarifverbund abhängig gemacht werden. In einer einheitlichen Tarifgestaltung liegt jedoch ein Vorteil für die Verkehrsbenutzer (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.1977 – VII C 59.74 – juris), so dass die Regierung von Oberbayern zu Recht im Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2019 darauf abgestellt hat, dass der Firmentarif des Klägers trotz seiner – isoliert betrachtet – finanziell positiven Wirkung nicht für geeignet erachtet wird, die im Nahverkehrsplan vorgezeichnete Entwicklungsperspektive für das weitergehende öffentliche Verkehrsinteresse (Berufspendler, Erledigungs- und Freizeitverkehr) in Zukunft in geeigneter Weise begleiten zu können.
Die Bewertung der Regierung von Oberbayern, dass bei den sonstigen Qualitätsmerkmalen ein Vorteil mit einfachem Gewicht zugunsten der Beigeladenen besteht, ist im Hinblick darauf, dass die Beigeladene eine Zusicherung im Sinne von § 12 Abs. 1a PBefG hinsichtlich des Einsatzes barrierefreier Omnibusse in Niederflur- oder Low-Entry-Bauweise abgegeben hat, während der Kläger hierzu nur eine Absichtserklärung abgegeben hat, ebenfalls nicht zu beanstanden.
Auch die auf der Einzelbewertung beruhende zusammenfassende Bewertung der Angebote durch die Genehmigungsbehörde weist keinen der gerichtlichen Kontrolle unterliegenden Fehler auf. Der Beklagte hat hierbei auch das sogenannte Altunternehmerprivileg aus § 13 Abs. 3 PBefG rechtsfehlerfrei in die Entscheidung eingestellt. Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand nach § 13 Abs. 3 PBefG im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 PBefG angemessen zu berücksichtigen. Eine allgemeine Regel, wie die nach § 13 Abs. 3 PBefG gebotene Abwägung vorzunehmen ist, damit eine jahrelange zufriedenstellende Verkehrsbedienung durch den Altunternehmer ihre „angemessene“ Berücksichtigung im Sinne dieser Bestimmung findet, lässt sich nicht aufstellen. Hierfür kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an. Das Altunternehmerprivileg kann jedoch nicht nur dann zum Tragen kommen, wenn die konkurrierenden Verkehrsangebote annähernd gleichwertig sind. Die angemessene Berücksichtigung einer jahrelangen den öffentlichen Verkehrsinteressen entsprechenden Verkehrsbedienung durch den Altunternehmer im Sinne dieser Regelung kann nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles vielmehr auch dazu führen, dass ein gewisser Rückstand seines Verkehrsangebotes gegenüber dem konkurrierenden Anbieter ausgeglichen werden kann (BVerwG, U.v. 12.12.2013 – 3 C 30.12 -, juris Rn. 47 f.). Vor dem Hintergrund des deutlich besseren Fahrtenangebots der Beigeladenen – gerade im Hinblick auf die zusätzlichen Mittagsfahrten zur Schülerbeförderung – ist die Wertung der Genehmigungsbehörde, dass ein so großer Abstand zwischen den Angeboten besteht, dass das Altunternehmerprivileg keinen Ausgleich schaffen kann, nicht zu beanstanden. Die im Widerspruchsbescheid thematisierte Frage, ob der Kläger die Linie … in der Vergangenheit überhaupt jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben hat, kann daher offenbleiben.
Die Auswahlentscheidung der Regierung von Oberbayern ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ohne Auswirkungen bleibt hierbei eine etwaig zugunsten des Klägers eingetretene Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG, da der Klägerbevollmächtigte hierauf in der mündlichen Verhandlung erkennbar verzichtet hat. Zudem dürfte eine zugunsten des Klägers eingetretene Genehmigungsfiktion mangels Bekanntgabe gegenüber der Beigeladenen nicht wirksam geworden sein (vgl. zum Erfordernis der Bekanntgabe einer Genehmigungsfiktion an einen Drittbetroffenen: HessVGH, U.v. 5.4.2011 – 2 A 1593/10; Kluth, Jus 2011, 1078/1081).
Die Klage war daher unter der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Dabei entspricht es der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da sich diese durch ihre Antragstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Kostenausspruchs beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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