Baurecht

LED-Video-Wand im Schaufenster und Denkmalschutz

Aktenzeichen  M 8 K 16.1426

Datum:
10.7.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO BayBO Art. 8, Art. 55 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 Nr. 12 lit. a, Art. 76 S. 2
BauNVO BauNVO § 7
DSchG Art. 6, Art. 15 Abs. 1 S. 2
VwZVG VwZVG Art. 31 Abs. 2 S. 1, Art. 36 Abs. 1 S. 2
GG GG Art. 3 Abs. 1
VwGO VwGO § 43 Abs. 2, § 87b

 

Leitsatz

1. Ein etwa 10 cm hinter der Schaufensterscheibe angebrachter Werbeträger mit wechselnden Beschriftungen ist eine Werbeanlage und keine Auslage oder Dekoration (Art. 57 Abs. 1 Nr. 12 lit. a BayBO), da er den Vorübergehenden allein auf ein bestimmtes Warenangebot aufmerksam machen will. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
2. Werbeanlagen verunstalten ihren Anbringungsort, wenn sie die entsprechende Wand zu einem Werbeträger umfunktionieren oder einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzen und dieses damit empfindlich stören. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die erhebliche Beeinträchtigung eines Denkmals oder Ensembles liegt nicht nur vor, wenn ein das ästhetische Empfinden des Betrachters verletzender Zustand hervorgerufen wird, sondern auch, wenn die Wirkung des Denkmals als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element geschmälert wird. (Rn. 58) (redaktioneller Leitsatz)
4. Aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ergibt sich keine allgemein gültige zeitliche Grenze für ein unterschiedliches Vorgehen gegen Werbeanlagen. Der Bauaufsichtsbehörde ist es unbenommen, die Verhältnisse nach und nach zu bereinigen. Ebenso darf die Behörde sich zunächst auf ein Vorgehen gegen einzelne Störer beschränken, sofern sie hierfür sachliche Gründe hat. (Rn. 64) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Verfahren M 8 K 16.1426 und M 8 K 16.5065 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Klagen werden abgewiesen.
III. Die Klägerin hat die Kosten der Verfahren zu tragen.
IV. Die Kostenentscheidung ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110% vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.
Hinsichtlich des Aufhebungsbegehrens der Nutzungsuntersagungsverfügung vom 1. März 2016 (Ziffer I. des Klageschriftsatzes vom *. November 2016) bleibt die zulässige Klage ohne Erfolg, da der Nutzungsuntersagungsbescheid der Beklagten vom 1. März 2016 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Gemäß Art. 76 Satz 2 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung von Anlagen untersagen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfolgt.
Für Verstöße gegen Art. 6, 7, 8 Abs. 2 DSchG verweist Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DSchG ausdrücklich auf Art. 76 BayBO (vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2005 – 14 B 04.2285 – juris). Die Regelung des Art. 76 BayBO steht daher nicht im Verhältnis der Spezialität, sondern der Alternativität, womit eine Anordnung sowohl auf Art. 76 BayBO als auch auf eine entsprechende Befugnisnorm des Denkmalschutzgesetz gestützt werden kann (Decker, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 124. EL Januar 2017, Art. 76 Rn. 33 mit Verweis auf BayVGH, B.v. 21.1.1982, NuR 1983, 158).
Ein Rechtsverstoß im Sinne dieser Bestimmung, der den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigt, liegt bei einem genehmigungspflichtigen Vorhaben schon dann vor, wenn dieses ohne Baugenehmigung ausgeführt wird. Da die Nutzungsuntersagung – insofern der Baueinstellung (Art. 75 Abs. 1 BayBO) vergleichbar – in erster Linie die Funktion hat, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, kommt es insoweit nicht darauf an, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt. Allerdings darf eine wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Genehmigungspflicht formell rechtswidrige Nutzung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist (vgl. BayVGH, B.v. 30.8.2007 – 1 CS 07.1253 – juris m. w. N.).
Nach diesem Maßstab durfte die Beklagte gegen die Nutzung der Fenster im 1. Obergeschoss des Anwesens N* … Straße … einschreiten, ohne den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verletzen, weil die untersagte Nutzung bereits formell illegal und in materieller Hinsicht jedenfalls nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist.
2. Das mit Bauantrag vom … Mai 2016 zur Genehmigung gestellte Vorhaben ist nach Art. 55 BayBO genehmigungsbedürftig. Nach Art. 55 Abs. 1 BayBO bedürfen die Errichtung, die Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit in Art. 56 bis Art. 58, Art. 72 und Art. 73 BayBO nichts andres geregelt ist.
2.1 Die zur Genehmigung gestellte LED-Video-Wand hinter vier Schaufenstern im 1. Obergeschoss des Anwesens N* … Straße … ist eine bauliche Anlage gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO, denn sie soll durch die Anbringung im Schaufensterbereich im 1. Obergeschoss ortsfest benutzt werden und aus Bauprodukten (überwiegend Aluminium) bestehen sowie vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sein (vgl. VG Gelsenkirchen, U.v. 24.6.2014 – 9 K 1286/11 – juris Rn. 15). Im vorliegenden Fall ist die Errichtung der LED-Video-Wand auf eine gewisse Dauer ausgelegt und aufgrund ihrer Stellung und Ausrichtung zur N* … Straße primär auf Werbung ausgerichtet (vgl. OVG NRW, B.v. 28.9.1988 – 11 B 849/88 – juris Rn. 15).
2.2 Die streitgegenständliche Video-Wand ist auch nicht gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 12 Buchst. a BayBO genehmigungsfrei.
Bei der Video-Wand der Klägerin handelt es sich insbesondere nicht um Auslagen und Dekorationen in Fenstern und Schaukästen im Sinne des Art. 57 Abs. 1 Nr. 12 Buchst. a BayBO. Eine „Dekoration“ dient lediglich der Ausschmückung des Schaufensters oder Schaukastens und der Auslagen; sie soll die ausgestellten Gegenstände für den Beschauer gefälliger machen und sein Augenmerk anziehen (vgl. Dirnberger, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, BayBO, 124. EL Januar 2017, Art. 2 Rn. 70). Hierunter sind zum einen alle zum Verkauf angebotenen Waren oder Darstellungen dieser Waren sowie die zum Ausstellen erforderlichen Gegenstände, wie z.B. Tische und Schaufensterpuppen zu verstehen. Zum anderen gehört hierzu alles, was der Ausschmückung und Präsentation der Waren dient. Wird dagegen die Geschäftsbezeichnung selbst im Schaufenster präsentiert, handelt es sich nicht um eine Schaufensterdekoration, sondern um einen von Auslagen und Dekoration zu unterscheidenden Hinweis auf das Gewerbe oder den freien Beruf (vgl. VG Gelsenkirchen, U.v. 24.6.2014 – 9 K 1286/11 – juris Rn. 21).
Auch ein etwa 10 cm hinter der Schaufensterscheibe angebrachter Werbeträger mit wechselnden Beschriftungen ist eine Werbeanlage und keine Auslage oder Dekoration, da er den Vorübergehenden allein auf ein bestimmtes Warenangebot aufmerksam machen will (vgl. Dirnberger, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, BayBO, 124. EL Januar 2017 Art. 2 Rn. 71 mit Verweis auf BayVGH, U. v. 14.3.1974 – 390 VI 70). Im Schaufenster angebrachte Strahler mit Lauflichtschaltung, die nach außen gerichtet ist und die Verkehrsteilnehmer auf das Geschäft aufmerksam machen soll, sind im Allgemeinen ebenfalls eine Werbeanlage und keine Schaufensterdekoration (vgl. Dirnberger, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, BayBO, 124. EL Januar 2017, Art. 2 Rn. 71 mit Verweis auf VGH BW, B.v. 17.9.1990; VGH BW, U.v. 20.6.1994 – BRS 56 Nr. 134; OVG Nds., B.v. 10.6.1986 – BRS 46, 288).
Werden Schaufenster mit Plakaten oder Folien beklebt, so wird damit ihre ursprüngliche Zweckbestimmung, nämlich eine den Durchblick auf genehmigungsfreie Dekorationen oder auf ausgestellte Waren gewährende Glasfläche, geändert. Die Schaufenster werden Plakatanschlagflächen und damit Werbeanlagen. Auf das einzelne Plakat usw. ist nicht abzustellen, sondern auf die gesamte für Werbezwecke verwendete Schaufensterfläche (vgl. Dirnberger, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, BayBO, 124. EL Januar 2017, Art. 2 Rn. 72).
Nach diesen Maßgaben handelt es sich bei der nach dem Eingabeplan zur Genehmigung gestellten LED-Video-Wand um eine Werbeanlage und um keine bloße genehmigungsfreie Dekoration in und an Schaufenstern. Nach den Planangaben sind die Fenster jeweils 1,60 m breit und 2,45 m hoch. Jedes einzelne Fenster hat eine Fläche von 3,92 m2, zusammen also 15,68 m2. Die im Bescheid angegebenen 20 m2 resultieren wohl aus dem Umstand, dass die Videowand insgesamt mit einer Breite von 13,68 m und einer Höhe von 2,60 m herangezogen wurde, so dass sich eine Ansichtsfläche 19,58 m² ergibt. Baut man in ein Fenster eine Werbeanlage so ein, dass sie das Fenster ganz oder weitgehend einnimmt, dann müssen für diese Anlage dieselben Grundsätze gelten wie für den Fall, dass eine entsprechende Anlage an der Fassade angebracht wird. Denn zwischen beiden ist kein sachlicher und sachgerechter Unterschied zu erkennen; Wirkung, Absicht und die Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes des Bauwerks sind gleich. Dass zwischen der Umwelt und der Anlage eine Fensterscheibe steht, ändert daran nichts und würde sonst nur zu einer Umgehungsmöglichkeit der Genehmigungspflichtigkeit von Werbeanlagen führen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Werbeanlage außen oder innen am Schaufenster angebracht wird (vgl. Dirnberger, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, BayBO, 124. EL Januar 2017, Art. 2 Rn. 71 mit Verweis auf BayVGH, U.v. 9.4.1968 – 56 II 67).
Infolgedessen ist die Aufstellung der streitgegenständlichen LED-Video-Wand gem. Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtig und bedarf einer Baugenehmigung.
Danach durfte die Beklagte die Nutzung der Fenster im 1. Obergeschoss des Anwesens N* … Straße … als Werbeanlage untersagen, weil die untersagte Nutzung formell illegal ist.
3. Das genehmigungspflichtige Vorhaben ist auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig, da die streitgegenständliche LED-Video-Wand sowohl öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Bayerischen Bauordnung als auch des Bayerischen Denkmalschutzgesetztes widerspricht.
3.1 Zum einen liegt eine störende Häufung und damit ein Verstoß gegen Art. 8 Satz 3 BayBO vor.
3.1.1 Bei der störenden Häufung handelt es sich um einen Unterfall des allgemeinen Verunstaltungsverbots (VG Augsburg, U.v. 28.9.2011 – Au 4 K 11.309 – juris Rn. 20; Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO-Kommentar, Stand 2012, Art. 8 Rn. 65). Tatbestandlich ist vorausgesetzt, dass zunächst eine Häufung von Werbeanlagen vorliegt, die dann störende Wirkung entfaltet. Die Häufung erfordert mehrere, mindestens drei, gleichartige oder verschiedene Werbeanlagen in enger räumlicher Beziehung zueinander, die gleichzeitig im Gesichtsfeld des Betrachters liegen und dementsprechend ihre optische Wirkung gleichzeitig gemeinsam ausüben (Dirnberger in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 124. EL Januar 2017, Art. 8 Rn. 204; Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, a.a.O., Art. 8 Rn. 64; VG Augsburg, U.v. 28.9.2011 – Au 4 K 11.309 – juris Rn. 21). Einzubeziehen sind insoweit alle vorhandenen Werbeanlagen, unabhängig davon, ob diese verfahrensfrei oder genehmigungspflichtig und Eigen- oder Fremdwerbung sind (vgl. VG Augsburg, U.v. 10.9.2014 – Au 4 K 14.1028 – juris Rn. 25; Dirnberger in Simon/Busse, a.a.O., Art. 8 Rn. 210).
Unstreitig liegt selbst nach den Ausführungen der Klägerin eine Häufung von Werbeanlagen vor (vgl. Schriftsatz vom *.11.2016, S. 32 Abs. 2). Die Videowall ist bereits eine Werbeanlage, die aus vier einzelnen Werbetafeln besteht, da sie vom öffentlichen Verkehrsraum aus wie vier unabhängige Werbetafeln erscheint. Dieser Eindruck wird auch durch den Umstand verstärkt, dass jedes Fenster unabhängig und unterschiedlich angesteuert werden und damit in jedem der vier Fenster eine Werbebotschaft einzeln ausgestrahlt werden kann. Unabhängig von der einheitlichen technischen Konstruktion wird die Videowand als aus vier einzelne Werbetafeln bestehend wahrgenommen. Darüber hinaus gibt es nach dem Ergebnis des Augenscheins an der Fassade des Gebäudes N* … Straße … insgesamt sieben werbende Schriftzüge der Eigenwerbung; in jedem der Geschosse befindet sich mindestens ein Schriftzug; weiter betreibt die Klägerin im Erdgeschoss eine beleuchtete Werbeanlage mit Fremdwerbung. Darüber hinaus sind an den benachbarten Fassaden ebenfalls eine Vielzahl von Werbeanlagen angebracht, die gleichzeitig im Gesichtsfeld des Betrachters liegen.
3.1.2 Die Häufung von Werbeanlagen allein begründet jedoch noch keine „Störung“. Ob eine Häufung störend ist, lässt sich nicht abstrakt-generell bestimmen. Jedenfalls muss sich ein gestalterischer Widerspruch aus der beziehungslosen Anhäufung von Werbeanlagen selbst oder ihrer Wirkung auf die Umgebung ergeben (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiß, Die neue Bayerische Bauordnung, Art. 8 Rn. 43; Lechner in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung 124. EL Januar 2017, Art. 8 Rn. 583 f.).
Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass die nähere Umgebung des Baugrundstücks als faktisches Kerngebiet im Sinne von § 7 BauNVO zu qualifizieren ist. Eine störende Häufung von Werbeanlagen ist grundsätzlich auch in gewerblich geprägten Baugebieten nicht ausgeschlossen (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2012 – 15 ZB 10.445 – juris Rn. 16 mit Verweis auf BayVGH, B.v. 16.9.1993 – 15 B 92.1836). An eine störende Häufung von Werbeanlagen sind hier aber höhere Anforderungen zu stellen als etwa in einem allgemeinen Wohngebiet oder Mischgebiet. Die Fotos in den Behördenakten, das von der Klägerin vorgelegte Bildmaterial sowie das Ergebnis des gerichtlichen Augenscheins vom 10. Juli 2017 belegen, dass die streitige Werbeanlage bzw. Werbeanlagen trotz des gewerblich geprägten Umfelds zu einer gestalterischen Störung führen.
Dabei ist Voraussetzung einer „Störung“ nicht, dass bei vorhandenen Anlagen eine, mehrere oder alle bereits stören (vgl. Dirnberger, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 124. EL Januar 2017, Art. 8 Rn. 214 – 232). Es genügt, dass die nächste hinzutretende Anlage erstmals zu einer Störung führt (vgl. BayVGH, U.v. 18.2.1970 – 82 II 69 – BRS 23 Nr. 121; OVG NW, U.v. 6.2.1992 – 11 A 2235/89 – NWVBl. 1992, 250). Diese hinzutretende Werbeanlage bewirkt rechtlich, dass – nunmehr – alle Werbeanlagen stören. So kann das Hinzukommen einer sich stark abhebenden und wuchtig ausladenden Werbeanlage zu einer störenden Häufung führen (BayVGH, a. a. O.) oder das Hinzutreten weiterer großflächiger Werbetafeln zu vorhandenen in einem innerstädtischen Verkehrs- oder Verkaufszentrum (OVG Berlin, U.v. 10.9.1971 – II B 38.70 – BRS 24 Nr. 123; OVG Berlin, B.v. 20.6.2003 – 2 S. 16.03; Dirnberger in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 124. EL Januar 2017, Art. 8 Rn. 229).
Nach Auffassung des Gerichts sind vorliegend die Voraussetzungen einer störenden Häufung erfüllt. Selbst wenn man der Klägerin zugesteht, dass in dem maßgeblichen innerstädtischen Bereich eine Vielzahl von Werbeanlagen nahezu üblich ist, stellt die beantragte Videoanlage eine andere und abweichende Art von Anlage dar, die sich nicht mehr im Rahmen der üblichen Form von Werbeanlagen im streitgegenständlichen Bereich auf Grund ihrer Größe und Leuchtkraft sowie Filmqualität hält und damit zusammen mit den übrigen, bereits vorhandenen Anlagen die Voraussetzungen einer Störung selbst im gewerblich geprägten Umfeld erfüllt. Die Klägerin beruft sich zwar regelmäßig darauf, dass die streitgegenständliche Anlage vom Verkehrsraum so gut wie nicht wahrnehmbar sei, da die Leuchtkraft sowie der Bildwechsel stark gedrosselt seien. Die streitgegenständliche LED-Videowand verfügt allerdings technisch nicht nur über eine äußerst starke Leuchtkraft, sondern ist zudem in der Lage, neben Bildern mit schnellem Motivwechsel, auch Videofilme abzuspielen. Dem Bauantrag ist insoweit keine Beschränkung der technisch möglichen Auslastung der Anlage beigefügt, so dass grundsätzlich auch ein Betrieb der Anlage unter Ausnutzung der maximalen Leistungskraft der LED-Videowand nicht ausgeschlossen ist. Nach Auskunft der Vertreter der Beklagten wurde die streitgegenständliche Anlage auch zunächst mit starker Leuchtkraft zum Abspielen von Videofilmen genutzt (vgl. Protokoll vom 10.7.2017, S. 10).
3.2 Darüber hinaus verstößt die streitgegenständliche LED-Videowerbeablage auch gegen das Verunstaltungsverbot des Art. 8 Satz 1 BayBO. Danach müssen bauliche Anlage nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Verunstaltung ist erfüllt, wenn die zur Prüfung stehende Anlagen das ästhetische Empfinden eines für solche Eindrücke aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters nicht nur beeinträchtigt, sondern verletzt (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand Mai 2014, Art. 8 Rn. 1; König in: Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 8 Rn. 2; Dirnberger in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 119. EL Januar 2014, Art. 8 Rn. 54; Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand 1. Juli 2014, Art. 8 Rn. 22 bis 25). In Bezug auf Werbeanlagen entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass sie ihren Anbringungsort verunstalten, wenn sie die entsprechende Wand zu einem Werbeträger umfunktionieren (vgl. BayVGH, B.v. 24.9.2002 – 14 ZB 02.1849 – juris Rn. 2) oder einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzen und dieses damit empfindlich stören (vgl. BayVGH, U.v. 11.11.2014 – 15 B 12.2765 – juris Rn. 16 mit Verweis auf OVG Berlin, B.v. 7.1.2002 – 2 SN 30.01 – juris Ls 3 und Rn. 16; HessVGH, B. v. 5.10.1995 – 3 TG 2900/ 95 – juris Rn. 8).
Nach diesen Maßstäben verstößt die vorliegende Video-Werbeanlage mit wechselnder und bewegter Werbung gegen die Gebote der Maßstäblichkeit und des Verhältnisses der Baumassen und Bauteile zueinander und stellt einen unästhetischen Fremdkörper dar. Dieser Eindruck wird durch den Umstand, dass es sich um eine Videowand mit bewegten Bildern handelt, noch verstärkt. (BayVGH, U. v. 11. 11.2014 – 15 B 12.2765 – juris Rn. 16). Die gesamte Fensterfront des 1. Obergeschosses wird somit zu einem Werbeträger umfunktioniert und setzt dem ruhigen Erscheinungsbild der Fensterfront durch die mit LED-Leuchtkraft bewegten Werbebilder bzw. Werbefilmen einen Fremdkörper auf.
4. Schließlich verstößt die LED-Videowerbeanlage am streitgegenständlichen Anbringungsort auch gegen das Bayerische Denkmalschutzgesetz, Art. 6 DSchG.
4.1 Die Erlaubnisfähigkeit unter den Gesichtspunkten des Denkmalschutzes hängt in erster Linie davon ab, ob Denkmäler, Ensembles oder ihre Umgebung beeinträchtigt werden. Die Maßstäbe sind strenger als im Baurecht und setzen keineswegs eine Verunstaltung voraus (vgl. Martin/Krautzberger, Denkmalschutz und Denkmalpflege, Teil E. Denkmalrechtliche Ge- und Verbote und deren Durchsetzung I. Erlaubnisverfahren Rn. 88).
4.2 Im vorliegenden Fall sind zwei denkmalschutzrechtliche Erlaubnistatbestände erfüllt. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 DSchG bedarf der Erlaubnis, wer in der Nähe von Baudenkmälern Anlagen errichten will, wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler auswirken kann. Ferner bedarf der Erlaubnis, wer ein Ensemble verändern will, wenn die Veränderung eine bauliche Anlage betrifft, die für sich genommen ein Baudenkmal ist, oder wenn sie sich auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken kann (Art. 6 Abs. 1 Satz 3 DSchG).
Der Ort des Vorhabens liegt zum einen im Bereich des in der bayerischen Denkmalliste eingetragenen Ensembles „Altstadt München“, bestehend aus spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichen Siedlungsteile der zweiten Stadterweiterung von München.
Darüber hinaus ist das streitgegenständliche Anwesen von zahlreichen Baudenkmälern umgeben. Direkt gegenüberliegend, in der N* … Straße, befindet sich die in der Denkmalliste eingetragenen „Ehem. Klosterkirche“, die als dreischiffige Basilika mit polygonalem Chorschluss und steilem Satteldach beschrieben wird und u.a. als Museumsgebäude für das …- und …museum dient. Nach den Ausführungen des Vertreters des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2017 handelt es sich hierbei um ein besonders bedeutendes Baudenkmal – eine der ältesten historischen Klosterkirchen im gesamten Münchner Altstadtgebiet – deren Wurzeln bis in das 13. Jahrhundert zurückreichen (s.g. ehemalige „Augustiner Chorherrenkirche“). Ebenfalls in unmittelbarer Nähe zum streitgegenständlichen Anwesen in der N* … Straße * ist die Jesuitenkirche St. Michael situiert, die in der Denkmalliste als katholische Filialkirche mit mächtigem, tonnengewölbtem Saalbau und dreigeschossiger Südfassade mit Volutengiebel beschrieben wird. Unmittelbar westlich daran schließt sich in der N* … Straße * das Jesuitenkolleg, sog. Alte Akademie, an, das ebenfalls in der Denkmalliste als Einzelbaudenkmal eingetragen ist. Nach den Ausführungen des Vertreters des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege handele es sich bei der St. Michaelskirche um eines der ältesten sakralen Monumentaldenkmäler der Renaissance. Dieser Baukomplex habe daher nicht nur im bayerischen Herzogtum, sondern bis zur heutigen Zeit aus religions- und kulturgeschichtlichen Gründen landesweite Bedeutung. Daran schließt sich wiederum in der N* … Straße … das sog. Kaufhaus „…“ an, das in der Denkmalliste als schlichter, fünfgeschossiger Stahlbetonskelettbau mit verputzter Lochfassade und weiträumiger Erdgeschossarkade beschrieben wird. Darüber hinaus befindet sich in der K* …straße … schrägt gegenüber zum streitgegenständlichen Anbringungsort das Geschäftshaus „… … …“ in dem sich das …geschäft … befindet und das in der Denkmalliste als stattlicher, über Pfeilerarkaden viergeschossiger Eckbau mit Treppengiebeln in historisierendem Heimatstil bezeichnet wird.
Es ist damit festzuhalten, dass im Bereich des streitgegenständlichen Anwesens die gesamte gegenüberliegende Straßenseite der N* … Straße durch prächtige Einzelbaudenkmäler gekennzeichnet ist. Nach den Ausführungen des Vertreters des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege führt das Zusammenspiel dieser drei monumentalen Baudenkmäler sowie der Dreiklang von sakralen Baudenkmälern einerseits und Geschäftshäusern andererseits dazu, dass gerade dieser Abschnitt der N* … Straße nicht nur historisch und architekturgeschichtlich von besonderer Bedeutung ist, sondern auch eines der beliebtesten und typischen Bildmotive in der Münchener Altstadt zusammen mit dem dahinter liegenden Dom (Frauenkirche) darstellt.
Zwar befindet sich das Vorhaben selbst in keinem Baudenkmal, und auch die unmittelbar benachbarten Anwesen auf der südlichen Straßenseite der N* … Straße sind keine Baudenkmäler. Aber die vom Standort des streitgegenständlichen Vorhabens einsehbaren Anwesen N* … Straße * und N* … Straße * sowie K* …straße … sind Baudenkmäler. Gerade diese Ballung von besonders bedeutenden Einzelbaudenkmälern auf Höhe des streitgegenständlichen Anbringungsortes eröffnet den Näheschutz aus Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG (vgl. Stellungnahme des Vertreters des LfD im Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 10.7.2017, S. 13).
4.3 Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG erlaubt es der Denkmalschutzbzw. – wenn die Überprüfung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erfolgt – der Baugenehmigungsbehörde, den Antrag auf Errichtung einer Anlage abzulehnen, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbildes oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen. Erscheinungsbild bedeutet, inwieweit das Baudenkmal von einem Betrachter unverstellt wahrgenommen werden kann, und inwieweit es also durch seine optische Präsenz wirken kann. Die Ausstrahlungswirkung eines Denkmals kann dabei auch ganz wesentlich von der Gestaltung seiner Umgebung abhängen, so dass die Ziele des Denkmalschutzes im Einzelfall häufig nur erreicht werden können, wenn auch die Umgebung eines denkmalgeschützten Gebäudes entsprechend beschränkt wird (vgl. VG München, U.v. 24.3.2010 – M 9 K 09.3305 – juris). Von einer Beeinträchtigung dieses Erscheinungsbildes ist dementsprechend nicht erst dann auszugehen, wenn ein verunstaltender Zustand hervorgerufen wird – die Anforderungen des Art. 8 BayBO sind insofern höher. Primär soll das Denkmalschutzrecht gewährleisten, dass die jeweilige besondere Wirkung eines Baudenkmals, die es als Kunstwerk, als Zeugnis der Zeitgeschichte oder als bestimmtes städtebauliches Element auf den Betrachter ausübt, in seiner Wirkung nicht geschmälert wird. Die erhebliche Beeinträchtigung eines Denkmals oder Ensembles liegt nicht nur vor, wenn ein das ästhetische Empfinden des Betrachters verletzender Zustand, also ein Unlust erregender Kontrast zwischen der benachbarten Anlage und dem Baudenkmal hervorgerufen wird, sondern auch, wenn die Wirkung des Denkmals als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element geschmälert wird (vgl. VG München, B.v. 3.8. 2016 – M 1 SN 16.3090 – juris Rn. 25). Neue bauliche Anlagen müssen sich zwar weder völlig an vorhandene Baudenkmäler anpassen noch unterbleiben, wenn eine Anpassung nicht möglich ist. Aber sie müssen sich an dem vom Denkmal gesetzten Maßstab messen lassen, dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten vermissen lassen (vgl. BayVGH, U.v. 24.1.2013 – 2 BV 11.1631 – juris Rn. 30). Je höher der Wert des Denkmals einzuschätzen ist, desto eher kann eine erhebliche Beeinträchtigung seines Erscheinungsbilds anzunehmen sein; je schwerwiegender das Erscheinungsbild betroffen ist, desto eher kann die Schwelle der Unzumutbarkeit überschritten sein (vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2013 – 22 B 12.1741 – juris Rn. 26; VG München, B.v. 3.8. 2016 – M 1 SN 16.3090 – juris Rn. 25).
Angesichts des vorstehend erörterten auch auf die Sozial- und Wirtschaftsstruktur ausstrahlenden denkmalpflegerischen Befundes in der Umgebung des streitbefangenen Vorhabens leuchtet es ein, dass die beantragte Werbeanlage an deutlich einsehbarer Stelle geeignet ist, die Geschlossenheit und Gesamtkonzeption des Straßenzuges zu stören, banalisierend auf die umgebenden Baukunstwerke einzuwirken und dadurch das überlieferte Erscheinungsbild und die künstlerische Wirkung der umstehenden Baudenkmäler zu beeinträchtigen. Hinzu kommt die berechtigte Sorge, dass die erstmalige Zulassung einer Werbeanlage in Form einer LED-Video-Wand in der beantragten Größe, die die gesamte 1. Obergeschossebene des Vorhabengebäudes einnehmen soll, das Ziel die künstlerische Erscheinungsweise des Ensembles „Altstadt München“ langfristig zu sichern, gefährden würde. Das Gericht teilt daher die Auffassung der Beklagten und des Bayerischen Landeamts für Denkmalpflege, dass die beantragte LED-Videowall mit ihrer beantragten Größe und mit bewegten Bildern, die unabhängig und einzeln für jedes der vier Fenster des 1. Obergeschosses angesteuert werden kann, mit der denkmalpflegerischen Bedeutung des Ensembles „Altstadt München“ und der in ihm vorzufindenden bedeutenden Einzeldenkmäler nicht zu vereinbaren ist und daher gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen (vgl. VG München, U.v. 4.8.2008 – M 8 K 07.5410 – juris Rn. 16).
Das wird auch durch das Ergebnis des Augenscheins bestätigt. Nach den dabei gewonnenen Eindrücken und Erkenntnissen des Gerichts können die streitgegenständliche Videowand und die Einzelbaudenkmäler N* … Straße * (ehem. Klosterkirche), die Kirche St. Michael, die Alte Akademie und das ebenfalls in der Denkmalliste eingetragene frühere Kaufhaus … sowie das Geschäftshaus … jeweils zusammen wahrgenommen werden. Damit beeinträchtigt das Abspielen von bewegten Bildern und Videofilmen an der streitgegenständlichen Stelle und in dem nach der technischen Leistungsfähigkeit der Anlage möglichen Umfang die Wahrnehmung dieser Einzelbaudenkmäler. Gerade die bewegten Bilder im 1. Obergeschossbereich führen auch nach den Ausführungen des Vertreters des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zu einer Herabwürdigung der in diesem Bereich geballt vorhandenen Monumentalbauwerke und somit zu einer empfindlichen Beeinträchtigung des ruhigen Erscheinungsbildes der bedeutenden historischen Einzelbaudenkmäler (vgl. Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 10.7.2017, S. 14).
Die Strahlkraft und Farbigkeit der bewegten Bilder der LED-Videowand im Obergeschossbereich führen aus Sicht des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege auch zu einer Beeinträchtigung des „Altstadt“-Ensembles. Die architektonische Erscheinungsweise des Ensembles „Altstadt München“, das auf dem Grundriss der hoch- und spätmittelalterlichen Herzogstadt zur barocken Residenzstadt umgestaltet wurde und im 19. Jahrhundert als Haupt- und Großstadtkern überformt wurde, wird gerade auch durch den spätmittelalterlichen Verlauf einer der Hauptachsen, insbesondere der N* … Straße gebildet. Die historische Gesamtanlage macht den Eindruck stilistischer Geschlossenheit und ist von einem erkennbar künstlerischen Anspruch gekennzeichnet. Dieser wird insbesondere durch drei denkmalgeschützte Einzelanwesen, welche dem streitgegenständlichen Geschäftshaus direkt gegenüber liegen geprägt und dominiert, die die Eigenwertigkeit des streitgegenständlichen Ensemblebereichs unterstreichen.
Damit bleibt festzuhalten, dass nicht nur aus Sicht des Gerichts, sondern auch aus Sicht der Fachbehörde die streitgegenständliche LED-Videowand mit bewegten Bildern das überlieferte Erscheinungsbild sowie die künstlerische Wirkung der dort befindlichen sakralen und profanen Baudenkmäler beeinträchtigt, sodass gewichtige Gründe des Denkmalschutzes gegen die verfahrensgegenständliche LED-Videowand mit strahlkräftigen und bewegten Bildern im Obergeschossbereich sprechen.
5. Die Ermessensausübung der Beklagten ist ebenfalls nicht zu beanstanden, insbesondere auch nicht im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 GG.
5.1 Zwar ist der Klägerin dahingehend Recht zu geben, dass die Baurechtsbehörde mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet ist, das ihr eingeräumte Ermessen in gleich gelagerten Fällen gleichmäßig auszuüben (vgl. VG München, U.v. 27.6.2016 – M 8 K 15.1838 – juris Rn. 50). Aus diesem Grund ist es ihr verwehrt, systemlos oder willkürlich nur gegen einzelne Bauvorhaben einzuschreiten. Dies bedeutet aber nicht, dass die Bauaufsichtsbehörde verpflichtet wäre, rechtswidrige Zustände zeitgleich flächendeckend aufzugreifen. Aus dem Gleichheitssatz ergibt sich keine allgemein gültige zeitliche Grenze für ein unterschiedliches Vorgehen gegen Werbeanlagen in Gestalt von der streitgegenständlichen Anlage (LED-Video-Wand im gesamten Schaufensterbereich im 1. Obergeschoss auf der Hauptachse im Altstadtensemble). Vielmehr ist es der Bauaufsichtsbehörde unbenommen, die Verhältnisse nach und nach zu bereinigen. Ebenso darf die Behörde sich zunächst auf ein Vorgehen gegen einzelne Störer beschränken, sofern sie hierfür sachliche Gründe hat (BVerwG, B.v. 22.4.1995 – 4 B 55/95 – juris Rn. 5; B.v. 23.11.1998 – 4 B 99/98 – juris Rn. 4; VG München, U.v. 27.6.2016 – M 8 K 15.1838 – juris Rn. 50). Aus den vorgelegten Leitlinien der Lokalbaukommission zum Planen und Bauen im Altstadtensemble München geht hervor, dass bewegte Bilder oder Werbung durch Videos im Rahmen des Altstadtensembles zu vermeiden sind und dies auch für solche Anlagen hinter Schaufenstern und Auslagen gilt. Der Klagepartei ist zwar Recht zu geben, dass diese Leitlinien keine bindende Außenwirkung haben, jedoch im Rahmen einer Ermessenausübung von der Beklagte herangezogen werden können, um in gleich gelagerten Fälle mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG entsprechend einzuschreiten.
5.2 Die von der Klägerin benannten Bezugsfälle stellen keine solchen dar, weil es sich dabei entweder nicht um eine vergleichbare Werbeanlage handelt, oder sie an einer anderen Stelle im Altstadtensemble situiert sind, so dass – wie die Klägerin mehrfach in Ihrem Schriftsatz vom *. November 2016 fordert – für jeden Einzelfall entsprechend dem Aufstellungsort zu differenzieren ist und gerade nicht das Altstadtensemble an sich herangezogen werden kann.
5.2.1 Bei der Videoanlage im F* … … – … handelt es sich nach dem Ergebnis des Augenscheins nicht um eine Werbeanlage, da sie keinen Bezug zu dem dort befindlichen Betrieb bzw. Geschäft aufweist. Eine neutrale Farbhinterlegung von Schaufenstern ohne Beschriftung und ohne Bezug auf die Firemenfarbe sind keine Werbeanlagen (vgl. Dirnberger, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 124. EL Januar 2017, Art. 2 Rn. 70). Nach dem Ergebnis des Augenscheins gibt es dort zwei Videowände, die zum damaligen Zeitpunkt einen …-Film zeigten. Ein Hinweis auf eine Firma, eine Marke oder einen Hersteller war dabei nicht enthalten. Darüber hinaus ist diese Anlage – selbst wenn man sie als Werbeanlage qualifizieren würde – nicht auf oder an einer der Hauptachsen im Altstadtensemble gelegen. Ferner steht ihr gegenüber auch kein Einzeldenkmal von zentraler Bedeutung, sondern ein schlichtes Bauwerk, das nach der Angabe des Vertreters der Beklagten (im Augenschein) um etwa 1958 erbaut wurde.
Bei einem Ensemble, das aus einer Vielzahl von bebauten Bereichen (z. B. Straßenzügen oder Stadtquartieren) besteht, und bei dem folglich aus denkmalfachlicher Sicht zwischen mehreren unterschiedlichen historischen Erscheinungsbildern differenziert werden kann, ist es zulässig, einen Bereich der Gesamtanlage zu fokussieren (“Abschnittsbildung“), um die jeweils das historische Erscheinungsbild prägenden Merkmale der Gesamtanlage herauszuarbeiten (vgl. Martin/Krautzberger, Denkmalschutz und Denkmalpflege, Teil E. Denkmalrechtliche Ge- und Verbote und deren Durchsetzung I. Erlaubnisverfahren Rn. 71-74). Danach gehört diese Videoanlage nicht mehr zum hier maßgeblichen Abschnitt des Ensembles Altstadt München. Die Klagepartei fordert bereits eine Differenzierung zwischen der nördlichen und südlichen Straßenseite der N* … Straße, was nach den vorstehenden Ausführungen wegen der wechselseitigen Sichtbeziehungen und der wechselseitigen Prägung innerhalb dieses Straßenzugs abzulehnen ist. Eine Differenzierung zwischen dem streitgegenständlichen Anbringungsort und der Anlage am F* … …, die nicht nur abseits der Hauptachse des Altstadtensembles liegt sondern aufgrund ihrer großen Entfernung auch keinerlei Sichtbeziehung zur verfahrensgegenständlichen Werbeanlage aufweist, ist jedoch sachgerecht.
5.2.2 Die anderen Bezugsfälle gehören ebenfalls nicht zur maßgeblichen näheren Umgebung, oder sie stellen keine vergleichbare Werbeanlag dar.
Zum einen ist die mit Schriftsatz vom *. Juli 2017 vorgelegte Fotodokumentation gem. § 87b VwGO verspätet, da mit Schreiben (Ladung) des Verwaltungsgerichts vom 2. März 2017 den Bevollmächtigten der Klägerin unter Rekurs auf § 87b Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Frist bis sechs Wochen vor dem angesetzten Termin bei Gericht gesetzt wurde, um weitere Erklärungen und Beweismittel anzugeben. In dem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass das Gericht Erklärungen, die erst nach Ablauf der gesetzten Frist vorgebracht werden, unter den Voraussetzungen des § 87b Abs. 3 VwGO zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden könne (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 6).
Zum anderen handelt es sich dabei entweder nur um einen Bildschirm in einem großen Schaufenster, der anders als das streitgegenständliche Vorhaben nicht die ganze Fläche der Schaufensterfront im gesamten 1. Obergeschoss ausfüllt, oder um statische Werbeanlagen ohne bewegte Videowerbungen oder um Werbeanlagen, die auf Grund ihrer Entfernung sowie einer fehlenden Sichtbeziehung zum streitgegenständlichen Anbringungsort nicht mehr zur maßgeblichen näheren Umgebung gerechnet werden können. Unabhängig davon hat die Beklagte mehrfach erklärt, dass sie entsprechend der Leitlinien gegen Videowerbeanlagen im Altstadtensemble einschreiten werde. Das Gericht verweist hierzu auf das Protokoll des Augenscheins vom 10. Juli 2017, aus dem sich ergibt, dass es sich bei mehreren von der Klagepartei benannten sog. Bezugsfällen entweder um statische Anlagen handelt, auch wenn diese technisch als Videoanlage ausgebildet sind (vgl. S. 6 des Protokolls) oder aber von der Beklagten bereits aufgegriffen wurden bzw. noch aufgegriffen werden sollen (vgl. S. 9 und 12 des Protokolls). Die kleineren, hinter Schaufensterschreiben aufgestellten Videoanlagen, die im Verlauf des Augenscheins besichtigt wurden, sind wiederum infolge ihrer geringeren Größe und auch durch ihren Aufstellungsort schon von vornherein mit der streitgegenständlichen Anlage nicht vergleichbar, da diese anders als die übrigen Anlagen durch ihren Aufstellungsort und ihre Größe geradezu dazu bestimmt ist, weiträumig in den öffentlichen Raum hineinzuwirken.
6. Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids in Höhe von 500,- € je Videowall begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die allgemeinen (Art. 18 ff. VwZVG) und besonderen (Art. 29 ff. VwZVG) Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Die gesetzte Frist von zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit der streitgegenständlichen Verfügung ist vor dem Hintergrund, dass die geforderte Maßnahme keine Handlung, sondern lediglich ein Unterlassen fordert und die 2 Wochenfrist erst nach Unanfechtbarkeit des streitgegenständlichen Bescheids zu laufen beginnt, mit Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG vereinbar. Auch der Höhe nach sind die angedrohten Zwangsgelder angemessen, insbesondere liegen sie innerhalb des Rahmens des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG von mindestens fünfzehn und höchstens fünfzigtausend Euro, wobei gem. Art. 31 Abs. 2 Satz 2 und 4 VwZVG das Zwangsgeld das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen soll und das wirtschaftliche Interesse des Pflichtigen nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen ist (vgl. VG München, B.v. 17.5.2016 – M 8 S. 16.897 – juris).
7. Auch hinsichtlich der Störerauswahl ist der angegriffene Bescheid nicht zu beanstanden. Nach Art. 76 BayBO ist regelmäßig derjenigen verpflichtet, der die Verfügungsgewalt über die Sache hat (vgl. Dirnberger, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand 123. EL Januar 2016, Art. 54 Rn. 178), hier die Klägerin als Mieterin der Räumlichkeiten, in denen die LED-Video-Wand installiert und betrieben wird.
II.
Die Klage hinsichtlich des Antrags zu II. (isolierte Anfechtungsklage gegen den ablehnenden Baugenehmigungsbescheid vom 16. Oktober 2016) ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
1. Soweit mit der Klage im Antrag zu II. isoliert die Aufhebung der Ablehnung des Bauantrags vom *. Juni 2016 mit Bescheid vom 13. Oktober 2016 begehrt wird, ist dies ausnahmsweise in Gestalt einer sogenannten isolierten Anfechtungsklage zulässig. Die Klägerin besitzt das hierfür erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Zwar ist im Hinblick auf die Spezialität der Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) eine allein auf die Aufhebung einer behördlichen Ablehnung gerichtete Anfechtungsklage in der Regel ausgeschlossen (vgl. Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 42 Rn. 82 ff.). Allerdings ist vorliegend ein Ausnahmefall gegeben. Auf der Grundlage ihrer von Anfang an vertretenen Rechtsansicht, wonach es für diese Anlage keiner Genehmigung bedürfe, besitzt die Klägerin vorliegend ein Rechtsschutzbedürfnis für ihr isoliertes Kassationsbegehren. Denn damit vertritt die Klägerin die Auffassung, es liege kein Fall der baurechtlichen Genehmigungspflicht nach Art. 55 Abs. 1 Hs. 1 BayBO vor. Liegen die Voraussetzungen dieser Vorschrift allerdings nicht vor, dann bedarf es für die inmitten stehende Maßnahme auch keiner Baugenehmigung. Der Bauherr kann für ein solches Bauvorhaben auch nicht die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens beantragen. Tut er es trotzdem und entscheidet die Bauaufsichtsbehörde, etwa weil sie die Verfahrensfreiheit übersieht, gleichwohl (positiv wie negativ) über den Antrag, dann ist diese Entscheidung rechtswidrig und kann vom Bauherrn im Wege der Anfechtungsklage angegriffen werden (vgl. Decker in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, EL 121 Januar 2016, Art. 55 Rn. 74). Die Klägerin hat mithin primär kein rechtliches Interesse an dem Erlass der begehrten Genehmigung. Vielmehr ist es ihr konsequentermaßen allein darum zu tun, den negativen Rechtsschein der behördlichen Ablehnungsentscheidung hinsichtlich ihres Bauantrags zu beseitigen. Es ist anerkannt, dass in einer Fallkonstellation wie hier ausnahmsweise das Rechtsschutzbedürfnis für die isolierte Anfechtung besteht (vgl. Wysk, a.a.O. Rn. 85; VG München, U.v. 5.10.2016 – M 1 K 16.1301 – juris Rn. 18).
2. Die zulässige Klage ist jedoch entsprechend den vorstehenden Ausführungen unter I. unbegründet, da die streitgegenständliche LED-Videowerbeanlage gem. Art. 55 BayBO genehmigungsbedürftig ist (vgl. vorstehend unter I. 2.) und ihr öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, so dass der streitgegenständliche Ablehnungsbescheid vom 13. Oktober 2016 rechtmäßig ist und die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Die Beklagte hat sich ausdrücklich auf die von Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO eingeräumte Ablehnungsbefugnis berufen (vgl. Bescheid vom 13. Oktober 2016; S. 2). Danach kann die Bauaufsichtsbehörde einen Bauantrag auch ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige, im Einzelfall nicht zum Prüfungsumfang (vgl. Art. 59 Satz 1 BayBO) gehörende, öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Das ist im Hinblick auf die Anforderungen des Art. 8 Satz 1 und 3 BayBO der Fall (vgl. vorstehend I.3). Die Ballung von besonders bedeutenden Einzelbaudenkmälern auf Höhe des streitgegenständlichen Anbringungsortes eröffnet darüber hinaus den Näheschutz aus Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG und führt dazu, dass dem streitgegenständlichen Vorhaben auch Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG entgegensteht (vgl. vorstehend I. 4).
III.
Die Klage hinsichtlich des Antrags zu III. (Feststellung der Baugenehmigungsfreiheit des Vorhabens) ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Aus § 43 Abs. 2 VwGO ergibt sich der grundsätzliche Vorrang der Verpflichtungsklage in Gestalt der Versagungsgegenklage. Vorliegend geht die Klägerin davon aus, dass die Werbeanlage genehmigungsfrei sei. Für das Bauordnungsrecht ist anerkannt, dass die Klärung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, ob eine bestimmte Baumaßnahme genehmigungsbedürftig ist oder ob nach den einschlägigen Vorschriften der Landesbauordnung Baugenehmigungsfreiheit besteht, Gegenstand einer allgemeinen (negativen) Feststellungsklage sein kann, weil ihr ein hinreichend konkretes feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zugrunde liegt. Insbesondere kann der Zulässigkeit einer solchen Feststellungsklage nicht der in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO verankerte Subsidiaritätsgrundsatz mit der Begründung entgegen gehalten werden, der Bauwillige könne sein Begehren vorrangig mit der Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Bauvorbescheids verfolgen. Denn vom Rechtsstandpunkt des Bauwilligen aus – hier der Klägerin – kommt eine allein auf Erlaubnisbzw. Baugenehmigungserteilung gerichtete Verpflichtungsklage nicht in Frage. Mit der alleinigen Erhebung einer Verpflichtungsklage müsste die Klägerin nämlich ihren Rechtsstandpunkt aufgeben und überdies noch die Prozesskosten tragen, sofern das Gericht das Vorhaben ebenfalls für erlaubnisfrei hielte und somit die Verpflichtungsklage mangels Erteilungsanspruchs abweisen würde (vgl. OVG NRW, U.v. 21.12.2010 – 2 A 126/09 – juris Rn. 31 f. m. w. N.; VG Hannover, U.v. 17.11.2011 – 12 A 1397/11 – juris Rn. 31; Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 43 Rn. 11). Mit dem Feststellungs- und dem nur hilfsweise zur Entscheidung gestellten Verpflichtungsbegehren verfolgt die Klägerin mithin unterschiedliche Ziele; dies ist prozessual nicht zu beanstanden (vgl. Nieders. OVG, U.v. 18.11.2004 – 1 LB 337/03 – juris Rn. 46 m. w. N.).
2.2 Die Subsidiarität der negativen Feststellungsklage kann der Klägerin auch nicht mit der Begründung entgegen gehalten werden, sie könne gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erlass eines die Genehmigungsfreiheit ihres Bauvorhabens feststellenden Verwaltungsakts im Wege einer Verpflichtungsklage gerichtlich durchsetzen. Dies wäre nach Auffassung des Gerichts nur dann geboten, wenn sich aus dem Gesetz eindeutig ein Anspruch des Bürgers auf Erlass eines solchen feststellenden Verwaltungsakts gegen die zuständige Behörde ergäbe (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 43 Rn. 2 m. w. N.; exemplarisch zu § 10 Abs. 3 Satz 2 SächsDSchG: Sächsisches OVG, B.v. 3. Juli 2013 – 1 A 286/12 – juris Rn. 7). Für das Bayerische Bauordnungsrecht ist bislang nicht geklärt, ob der Baugenehmigungsbehörde die Befugnis zukommt, bei Zweifeln, ob ein Vorhaben genehmigungsfrei ist oder nicht, auf Antrag des Bauwilligen die Genehmigungsfreiheit durch Bescheid festzustellen. Deshalb muss dem Rechtschutzsuchenden die Möglichkeit der Erhebung einer allgemeinen Feststellungsklage aus Gründen der Prozessökonomie und der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach wie vor offen stehen (vgl. Sodan in: Sodan/Ziekow, Kommentar zur VwGO, 4. Aufl. 2014, § 43 Rn. 122 und 132 m. w. N.; Kopp/Schenke, a.a.O.).
3. Die Klage ist jedoch unbegründet, da die streitgegenständliche Werbeanlage genehmigungsbedürftig ist (vgl. vorstehend I. 2.).
IV.
Die Klage hinsichtlich des Antrags zu IV. (Feststellung der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnisfreiheit des Vorhabens) ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet.
1. Vorliegend geht die Klägerin jedoch davon aus, dass die Errichtung und der Betrieb der Werbeanlage denkmalschutzrechtlich genehmigungsfrei sei, so dass die Feststellungsklage dann die statthafte Klageart wäre (vgl. vorstehend III. 1 und 2).
2. Die Klage ist jedoch unbegründet, da die streitgegenständliche Werbeanlage (auch) denkmalschutzrechtlich erlaubnispflichtig ist (vgl. vorstehend I. 4).
Da es im vorliegenden Fall einer Baugenehmigung gem. Art. 55 Abs. 1 BayBO bedarf, wird die Entscheidung im Denkmalschutzbereich durch die Baugenehmigung gem. Art. 6 Abs. 3 Satz 1 DSchG ersetzt (vgl. Wolf, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 124. EL Januar 2017, BayBO, Art. 59 Rn. 68).
Eine solche formelle Konzentration von Genehmigungspflichten im Baugenehmigungsverfahren lässt die materiell – rechtlichen Anforderungen des jeweiligen Fachgesetzes grundsätzlich unberührt, hat also nicht eine sog. materielle Konzentration zur Folge (vgl. König, in: Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Auflage 2012 Art. 59 Rn. 11). Im bayerischen Denkmalschutzrecht ist ausdrücklich in Art. 6 Abs. 3 Satz 2 DSchG geregelt, dass in einem ein Baudenkmal betreffenden Baugenehmigungsverfahren die materiellen Anforderungen des Denkmalschutzgesetzes gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 2 DSchG zu berücksichtigen sind (vgl. König, in: Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, BayBO Art. 55 Rn. 16).
Danach bleibt das streitgegenständliche Vorhaben trotz formeller Konzentrationswirkung des Baugenehmigungsverfahrens materiell erlaubnispflichtig nach Art. 6 DschG. Die Voraussetzungen des Art. 6 DSchG sind daher weiterhin zu prüfen, lediglich formell nicht in einem denkmalschutzrechtlichen Erlaubnisverfahren, sondern im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens. Insoweit ist das streitgegenständliche Vorhaben weiterhin denkmalschutzrechtlich erlaubnispflichtig und ist nicht erlaubnisfrei zulässig.
V.
Die Klage hinsichtlich des Antrags zu V. (Verpflichtungsklage auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung für die LED-Videowall) ist zulässig, aber unbegründet.
Dem Bauvorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO).
Nach den vorstehenden Ausführungen stehen der streitgegenständlichen, gem. Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungsbedürftigen LED-Videowand, die ohne Einschränkungen hinsichtlich der Leuchtkraft, der Frequenz des Bildwechseln und im Hinblick auf die geplante Betriebszeiten beantragt wurde, sowohl Art. 8 Satz 1 und 3 BayBO wie auch Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG entgegen, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO, Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO (vgl. vorstehend I.).
Die Klägerin hat daher keinen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Baugenehmigung.
VI.
Über den hilfsweise gestellten Antrag unter Ziffer VI. ist nicht zu entscheiden, da die innerprozessuale Bedingung – die rein denkmalschutzrechtlichen Erlaubnispflichtigkeit der Errichtung und des Betriebes der LED-Videowall – nicht eingetreten ist.
VII. Die Klagen sind folglich mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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