Baurecht

Mangelndes Rechtsschutzbedürfnis für Normenkontrollverfahren bei bestandskräftiger Baugenehmigung, auch wenn das Vorhaben noch nicht verwirklicht ist

Aktenzeichen  2 N 17.1307

Datum:
26.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 6113
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
EMRK Art. 6 Abs. 1 S. 1
VwGO § 47 Abs. 5 S. 1
BayBO Art. 54 Abs. 4, Art. 69 Abs. 1
BauGB § 34

 

Leitsatz

1 Wann sich die Inanspruchnahme des Gerichts als unnütz erweist, richtet sich im Wesentlichen nach den jeweiligen Verhältnissen im Einzelfall. (Rn. 13) (red. LS Alexander Tauchert)
2 Wenn sih die immissionsschutzrechtliche Situation unabhängig von der Wirksamkeit des Bebauungsplans beurteilt und in allen Fallkonstellationen eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme auszuschließen ist, ist die Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans auch nicht aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft für die Antragstellerin. (Rn. 14) (red. LS Alexander Tauchert)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsgegner zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin wendet sich als Eigentümerin der Grundstücke FlNr. 1418/5 sowie 1418/22 der Gemarkung S* … gegen die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 42 des Antragsgegners. Die Grundstücke sind jeweils mit einem Einfamilienhaus bebaut.
Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 42 wurde am 10. Juli 2013 ortsüblich bekannt gemacht. Der ursprüngliche Bebauungsplan stammt aus dem Jahr 1994. Eine erste Änderung aus dem Jahr 2009 umfasste den Abbruch eines nordwestseitigen Gebäudes im Anschluss an die bestehende Turnhalle zugunsten eines zweigeschossigen Neubaus. Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 42 überplant im Wesentlichen den im westlichen Bereich liegenden bisherigen Sportplatz und setzt einen Bauraum mit einer Breite von 38,70 m und einer Länge von 46,00 m für eine Sporthalle für Schul- und Breitensport fest. Dazu kommen weitere Festsetzungen bezogen auf die Sporthalle, darunter insbesondere die benötigten Stellplätze sowie Festsetzungen zum Immissionsschutz.
Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2014 hat die Antragstellerin einen Normenkontrollantrag gestellt. Die Antragsgegnerin führte ein ergänzendes Verfahren durch und machte die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 42 am 25. April 2016 erneut bekannt.
Die Antragstellerin beantragt zuletzt,
festzustellen, dass die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 42 in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 2016 unwirksam ist.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Mit Urteil vom 3. November 2016 lehnte der Senat den Normenkontrollantrag ab (Az. 2 N 14.1497). Das Bundesverwaltungsgericht hob mit Beschluss vom 15. Mai 2017 (Az. 4 BN 6.17) das Urteil vom 3. November 2016 auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück an den Verwaltungsgerichtshof.
Die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde erteilte mit Bescheid vom 6. Juni 2016 die Baugenehmigung für den Neubau einer Zweifachsporthalle. Die dagegen gerichtete Klage der Antragstellerin wies das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 27. September 2017 (Az. M 9 K 16.2899) ab. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Senat mit Beschluss vom 21. Januar 2019 (Az. 2 ZB 17. 2349) ab. Zur Begründung führte auch der Senat aus, dass das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme nicht zulasten der Antragstellerin verletzt sei. Dabei komme es nicht auf die Wirksamkeit der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 42 an.
Mit Schreiben vom 11. Februar 2019 hörte der Senat die Antragstellerin zu einem möglichen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses des Normenkontrollantrags an. Mit Schreiben vom 26. Februar 2019 hörte der Senat die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Beschluss nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner stimmte einer Entscheidung durch Beschluss zu. Die Antragstellerin verzichtete nicht auf eine mündliche Verhandlung und äußerte sich sowohl hierzu als auch zum aus ihrer Sicht nicht gegebenen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses.
Im Übrigen wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakten in den Verfahren Az. 2 ZB 17.2349 und Az. 2 N 14.1497 sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der Normenkontrollantrag ist nach Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung im Verfahren gegen die Baugenehmigung (Az. 2 ZB 17.2349) unzulässig geworden, weil der Antragstellerin das nötige allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
1. Der Senat kann nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden, auch wenn die Antragstellerin nicht auf mündliche Verhandlung verzichtet hat (§ 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO; vgl. BVerwG, B.v. 30.11.2017 – 6 BN 2.17 – NVwZ 2018, 340). Insbesondere liegt hier kein Verstoß gegen § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) vor, die innerstaatlich im Rang eines Bundesgesetzes gilt. Nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet der Verwaltungsgerichtshof durch Urteil oder, wenn er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluss. Darüber, ob eine mündliche Verhandlung entbehrlich ist, entscheidet der Verwaltungsgerichtshof nach richterlichem Ermessen (vgl. BVerwG, B.v. 20.12.1988 – 7 NB 3.88 – BVerwGE 81.139). Dieses Verfahrensermessen wird jedoch durch Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK eingeschränkt. Danach hat jedermann einen Anspruch darauf, „dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden hat“. Unstreitig erstreckt sich dies nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 16.12.1999 – 4 CN 9.98 – BVerwGE 110, 203) grundsätzlich auch auf die Entscheidung über die Gültigkeit eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 5 VwGO, da das Recht am Grundeigentum zu den „zivilrechtlichen“ Ansprüchen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK zählt. Ein Bebauungsplan stellt eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinn von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, die nur hingenommen werden muss, wenn sie auf einer rechtmäßigen Norm beruht. Aufgrund dieser eigentumsgestaltenden Wirkung des Bebauungsplans kann sich dieser in vergleichbarer Weise unmittelbar auf das Grundeigentum auswirken. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich ein im Plangebiet befindlicher Eigentümer gegen eine sein Grundstück betreffende Festsetzung wehren möchte (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.1999 – 4 CN 9.98 – BVerwGE 110, 203). Ob allerdings eine Betroffenheit eines Grundeigentümers außerhalb des Plangebiets im verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK eine mündliche Verhandlung erfordert, lässt sich nicht in jedem Fall annehmen. Maßgeblich ist, ob die angegriffene planerische Festsetzung auf sein Grundeigentum unmittelbar einwirkt und welche konkreten Beeinträchtigungen beispielsweise erst in einem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu beurteilen sind (vgl. BVerwG, B.v. 30.7.2001 – 4 BN 41.01 – NVwZ 2002, 87). Insbesondere bei befürchteten Lärmimmissionen lässt sich der tatsächliche Eintritt einer rechtlich erheblichen Belästigung in der Regel erst für das konkrete Verfahren beurteilen, so dass in diesem Fall das Baugenehmigungsverfahren zur Bewältigung auftretender Probleme zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, B.v. 30.7.2001 – 4 BN 41.01 – NVwZ 2002, 87). Steht dem nicht im Plangebiet liegenden Nachbarn der Rechtsschutz durch eine Nachbarklage offen, schließt dies bereits die Annahme einer unmittelbaren Beeinträchtigung im Sinn des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK durch den Bebauungsplan unter Umständen aus (vgl. BVerwG, B.v. 30.7.2001 – 4 BN 41.01 – NVwZ 2002, 87). Darüber hinaus liegt eine Ausnahmesituation, in der von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann, dann vor, wenn ein Normenkontrollantrag offensichtlich unzulässig ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.1999 – 4 CN 9.98 – BVerwGE 110, 203; B.v. 26.2.2008 – 4 BN 51.07 – NVwZ 2008, 696; B.v. 30.11.2017 – 6 BN 2.17 – NVwZ 2018, 340).
Im vorliegenden Fall geht der Senat von der inzwischen eingetretenen Unzulässigkeit des Normenkontrollverfahrens aus, so dass eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss bereits aus diesem Grund zulässig ist. Weiterhin liegt die Antragstellerin mit ihren Grundstücken außerhalb des Plangebiets, so dass nicht in jedem Fall eine mündliche Verhandlung zwingend geboten ist. Die Antragstellerin beruft sich im Wesentlichen auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme und hier insbesondere auf Lärmimmissionen durch den Zu- und Abfahrtsverkehr. Dies unterliegt jedoch dem Regelungsbereich der Baugenehmigung, die hier bereits erteilt und seit Beschluss des Senats vom 21. Januar 2019 (Az. 2 ZB 17.2349) bestandskräftig ist. In seinem Beschluss hat der Senat zudem festgestellt, dass auch bei Unwirksamkeit der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 42 sich im Hinblick auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nichts anderes ergibt. Daher ist auch aus diesem Grund die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Berücksichtigung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK nicht zwingend geboten, so dass der Senat im Rahmen seiner gerichtlichen Ermessensentscheidung von einer solchen im vorliegenden Fall absehen kann.
2. Der Normenkontrollantrag ist unzulässig geworden, da das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin zwischenzeitlich entfallen ist. Das Rechtsschutzbedürfnis, das im Normenkontrollverfahren als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung neben die Antragsbefugnis tritt, fehlt dann, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweist, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung (aktuell) nicht verbessern kann (vgl. BVerwG, B.v. 28.8.1987 – 4 N 3.86 – BVerwGE 78, 85; B.v. 18.7.1989 – 4 N 3.87 – BVerwGE 82, 225; B.v. 25.5.1993 – 4 NB 50.92 – NVwZ 1994, 269; U.v. 23.4.2002 – 4 CN 3.01 – NVwZ 2002, 1126; B.v. 29.1.2019 – 4 BN 15.18 – juris; BayVGH, U.v. 1.6.2015 – 2 N 13.2220 – BayVBl 2015, 864). Das Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses soll verhindern, dass Gerichte in eine Normenkontrollprüfung eintreten, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist, weil es seine Rechtsstellung nicht verbessern kann. Unnütz wird das Normenkontrollgericht in Anspruch genommen, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen (vgl. BVerwG, U.v. 23.4.2002 – 4 CN 3.01 – NVwZ 2002, 1126). Ist ein Bebauungsplan oder die mit dem Antrag bekämpfte einzelne Festsetzung durch genehmigte oder genehmigungsfreie Maßnahmen vollständig verwirklicht, so wird der Antragsteller in der Regel seine Rechtsstellung durch einen erfolgreichen Angriff auf den Bebauungsplan nicht mehr aktuell verbessern können (vgl. BVerwG, B.v. 28.8.1987 – 4 N 3.86 – BVerwGE 78, 85; B.v. 29.1.2019 – 4 BN 15.18 – juris; BayVGH, U.v. 1.6.2015 – 2 N 13.2220 – BayVBl 2015, 864). Zwar kann sich durch einen Wegfall des Bebauungsplans oder einzelner Festsetzungen die materielle Rechtsgrundlage für eine Baugenehmigung nachträglich verändern oder entfallen lassen. Jedoch liegen hieran anknüpfende Ansprüche des Antragstellers, etwa auf ermessensgerechte Entscheidung der Behörde über einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens oder auf Rücknahme einer unanfechtbar erteilten Baugenehmigung bei Beachtung des Vertrauensschutzes des Bauherrn regelmäßig so fern, dass mit ihrer Möglichkeit allein ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag in der Regel nicht begründet werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 28.8.1987 – 4 N 3.86 – BVerwGE 78, 85; BayVGH, U.v. 1.6.2015 – 2 N 13.2220 – BayVBl 2015, 864). Wann sich die Inanspruchnahme des Gerichts als unnütz erweist, richtet sich aber im Wesentlichen nach den jeweiligen Verhältnissen im Einzelfall.
Gemessen an diesen Grundsätzen fehlt der Antragstellerin unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalls inzwischen das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Mit Beschluss des Senats vom 21. Januar 2019 (Az. 2 ZB 17.2349) wurde die Baugenehmigung vom 6. Juni 2016 für den Bau der Zweifachsporthalle bestandskräftig. Die Baugenehmigung füllt den angegriffenen Bebauungsplan vollständig aus. Eine weitere Genehmigung kann nicht erteilt werden. Richtig ist, dass die Zweifachsporthalle noch nicht verwirklicht wurde. Die zitierte Rechtsprechung nennt die Verwirklichung eines Bauvorhabens allerdings nur als Regelfall, in welchem eine Entscheidung des Normenkontrollgerichts unnütz wird. Dies schließt nicht aus, dass auch bei bestandskräftiger Baugenehmigung, die jedoch noch nicht verwirklicht ist, die Voraussetzung gegeben ist, das Rechtsschutzbedürfnis entfallen zu lassen. Zwar kann eine Baugenehmigung außer Kraft treten, wenn das genehmigte Vorhaben nicht innerhalb von vier Jahren nach Unanfechtbarkeit (Art. 69 Abs. 1 BayBO) begonnen wurde. Da die hier in Frage stehende Baugenehmigung jedoch erst nach Zustellung des Beschlusses des Senats vom 21. Januar 2019 unanfechtbar wurde, hat diese Frist erst vor kurzem zu laufen begonnen. Nach aktuellen Medienberichten (Münchner Merkur vom 24. Februar 2019) hält die Antragsgegnerin am Bau der Zweifachsporthalle fest und rechnet mit einem Baubeginn im Frühjahr 2020. Dies bestätigt auch die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 12. März 2019. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin bzw. die Bauherrin das Bauvorhaben aufgeben wird. Grundsätzlich ist es zwar denkbar, dass die untere Bauaufsichtsbehörde nachträgliche Anordnungen nach Art. 54 Abs. 4 BayBO bei bestandsgeschützten Anlagen trifft. Allerdings ist hier aktuell gerade noch keine bauliche Anlage vorhanden. Zudem ist nicht erkennbar, welche nachträglichen Anordnungen zur Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen die untere Bauaufsichtsbehörde noch treffen sollte, nachdem der Senat in seinem Beschluss vom 21. Januar 2019 (Az. 2 ZB 17.2349) eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme im Hinblick auf mögliche Lärmimmissionen in allen denkbaren Varianten verneint hat und zwar bei Berücksichtigung der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 42, bei Annahme der Nichtigkeit der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 42 und Wiedergeltung der 1. Änderung sowie bei Annahme der Nichtigkeit der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 42 und Annahme eines unbeplanten Innenbereichs nach § 34 BauGB. Ferner sind nach der Änderung des hier relevanten § 2 Abs. 2 Nr. 4 der 18. BImschV zum 1. September 2017 die Immissionsrichtwerte sowohl bei Annahme eines nur allgemeinen als auch bei Annahme eines reinen Wohngebiets eingehalten. Es kommt daher nicht auf die endgültige Klärung der Frage an, ob sich die Grundstücke der Antragstellerin in einem faktischen allgemeinen oder faktischen reinen Wohngebiet befinden. Insoweit würde im Normenkontrollverfahren auch nicht über Vorfragen für eine nachträgliche Anordnung entschieden werden. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern sich die Rechtsstellung der Antragstellerin verbessern könnte, wenn der Bebauungsplan für unwirksam erklärt würde. Die Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans wäre auch nicht aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft für die Antragstellerin, weil sich die immissionsschutzrechtliche Situation unabhängig von der Wirksamkeit des Bebauungsplans beurteilt und in allen denkbaren Fallkonstellationen eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zu Lasten der Antragstellerin auszuschließen ist. Der Senat gelangt daher zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin, obwohl die Baumaßnahme noch nicht verwirklicht ist, vorliegend keine reale Chance hat, ihre Position in Bezug auf ihr Ziel – die Verhinderung des Baus der Zweifachsporthalle – durch Fortführung des Normenkontrollverfahrens zu verbessern.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 173 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 8 GKG.


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