Baurecht

Maßstab für die Benutzungsgebühren für eine Entwässerungseinrichtung

Aktenzeichen  B 4 K 17.265

Datum:
29.8.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 48193
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayKAG Art. 8
AO § 162
KAG Art. 2 Abs. 1 S. 1
BayVwVfG Art. 60 Abs. 1
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1, § 117 Abs. 3 S. 2
BGS-EWS § 10 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1. Der Frischwassermaßstab, nach dem die Menge des bezogenen Frischwassers der Menge des entsorgten Abwassers entspricht, ist grundsätzlich als Grundlage der Abwassergebührenbemessung geeignet. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für Betriebe, die erheblich mehr Frischwasser auf ihren Grudstücken verbrauchen als dem Normalverbrauch entspricht, muss eine Abwassergebührensatzung  Regelungen zur Absetzung des Mehrverbrauchs enthalten. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
3. Liegt eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Eigengewinnung und -entsorgung von Wasser vor, darf eine Schätzung die Menge des in die Entwässerungsanlage eingeleiteten Quellwassers nicht der Menge des gewonnenen Quellwassers gleichsetzen.(Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Bescheide der Beklagten vom 22.03.2017 zur Erhebung von Kanalbenutzungsgebühren für die Jahre 2015 und 2016 werden aufgehoben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Die Gebührenbescheide der Beklagten vom 22.03.2017 sind rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Als Rechtsgrundlage für die genannten Gebührenbescheide der Beklagten ist nicht die zwischen den Parteien am 29.05.1992 bzw. 10.06.1992 schriftlich getroffene Vereinbarung, die einvernehmlich im Dezember 1999 noch einmal geändert wurde, heranzuziehen. Aufgrund der dort geregelten Inhalte (Anforderungen an das der Entwässerungseinrichtung zugeführte Abwasser, Eigenüberwachung und Abwasseruntersuchungen, Vorlage- und Anzeigepflichten, von der Klägerin zu zahlende Herstellungsbeiträge, Bestimmungen über die Berechnung von Benutzungsgebühren) ist die Vereinbarung als öffentlich-rechtlicher Vertrag (Art. 54 ff. BayVwVfG) einzustufen (BayVGH, U.v. 28.11.2002 – 23 B 02.2078 – juris Rn. 41). Sie enthält unter Ziffer 11.1 folgenden Passus:
„Die Kanalnutzungsgebühren werden nach Maßgabe der jeweils geltenden Gebührensatzung erhoben. Die Abwassermenge wird nach dem tatsächlichen Frischwasserverbrauch aus der öffentlichen Wasserversorgung und der Eigengewinnung berechnet. Der Nachweis von geringeren gebührenpflichtigen Abwassermengen ist durch gesonderte Zähleinrichtung zu führen, welche gegebenenfalls auf Kosten der Brauerei zu installieren, unterhalten und regelmäßig zu eichen ist. Der jederzeitige Zugang für gemeindliches Personal muss gewährleistet bleiben.“
Das Gericht kann offenlassen, ob die besagte Vereinbarung wirksam zustande gekommen ist. Weiter offen bleiben kann auch die Frage, ob – wie die Klägerin meint – durch die geänderte Einleitungssituation, die mit dem Erlass der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis vom 03.08.2006 eintrat, die Geschäftsgrundlage dieser Vereinbarung jedenfalls konkludent entfallen ist und daher ein Anspruch auf Vertragsanpassung besteht (Art. 60 Abs. 1 BayVwVfG). Selbst wenn die Vereinbarung in der derzeitigen Fassung Gültigkeit besäße, wird in Bezug auf die Gebührenerhebung in Ziffer 11.1 im Wesentlichen dasselbe geregelt, wie in der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Beklagten vom 21.12.2009 (BGS-EWS) in der Fassung der 1. bzw. 2. Änderungssatzung vom 09.06.2011 bzw. 25.11.2014. Auch darin wird in § 10 Abs. 2 Sätze 1 und 2 festgelegt, dass als Abwassermenge die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen gelten, wobei § 10 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BGS-EWS die Nachweisführung näher konkretisiert und den Einbau von geeichten und verplombten Wasserzählern vorsieht. Das Gericht geht daher davon aus, dass die Gebührenfestsetzung nach dem Satzungsrecht der Beklagten zu erfolgen hat, welches im Einzelnen noch detailliertere Regelungen enthält als die zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung. Dies ergibt sich zum einen aus der Ziffer 11.1 der Vereinbarung selbst (Satz 1), zum anderen auch aus Ziffer 12.2 der Vereinbarung, die folgenden Wortlaut hat:
„Sofern einzelne Bestimmungen dieses Vertrags nichtig sind oder Einzelfragen nicht geregelt sind, gelten die entsprechenden Vorschriften der Entwässerungssatzung und der Beitrags- und Gebührensatzung der Gemeinde in entsprechender analoger Anwendung.“
2. Rechtsgrundlage für die streitgegenständlichen Bescheide ist mithin das Kommunalabgabenrecht i.V.m. den satzungsrechtlichen Regelungen der Beklagten. Gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) können die Gemeinden für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben, wobei diese nach dem Ausmaß zu bemessen sind, in dem die Gebührenschuldner diese Einrichtung in Anspruch nehmen (Art. 8 Abs. 4 KAG). Nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KAG erfolgt die Heranziehung der Benutzer zu Benutzungsgebühren aufgrund einer besonderen Abgabesatzung. Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte durch den Erlass ihrer BGS-EWS Gebrauch gemacht. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Satzung wurden nicht vorgetragen.
Nach § 9 BGS-EWS erhebt die Beklagte für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Einleitungsgebühren. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 BGS-EWS wird die Einleitungsgebühr nach Maßgabe der BGS-EWS nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt dabei gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 BGS-EWS pro Kubikmeter Abwasser 3,36 Euro. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BGS-EWS gelten dabei als Abwassermenge die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen. Dieser so genannte Frischwassermaßstab eignet sich nach ständiger Rechtsprechung uneingeschränkt für die Gebührenbemessung des Schmutzwassers (vgl. BayVGH, U.v. 17.09.1998 – 23 B 96.1607 – juris Rn. 27 f. m.w.N.). Hierbei steht die Überlegung im Vordergrund, dass derjenige, der eine bestimmte Menge als Frischwasser bezieht, auch einen bestimmten Anteil davon der Entwässerungseinrichtung zuführen wird, wobei unter Zugrundelegung vergleichbarer Verhältnisse die endgültig auf den Grundstücken verbrauchten Wassermengen nicht in nennenswertem Maße voneinander abweichen, dass also umso mehr Schmutzwasser der Entwässerungseinrichtung zugeführt wird, je mehr Frischwasser bezogen wird (vgl. BayVerfGH, B.v. 29.11.1976 – Vf.46-VII-71 – juris Rn. 45). Bei Benutzern, die erheblich mehr Wasser als der Normalwasserverbraucher auf ihrem Grundstück endgültig verbrauchen, erweist sich der Frischwassermaßstab jedoch nur dann als geeignet, wenn die Satzung eine Sonderregelung enthält, nach der die Absetzung eines Mehrverbrauchs von der gebührenpflichtigen Wassermenge möglich ist (sog. modifizierter Frischwassermaßstab, vgl. BayVGH, B.v. 26.06.2017 – 20 CS 17.346 – juris Rn. 20); dabei kann der Nachweis des endgültigen Mehrverbrauchs dem Benutzer überbürdet werden. Die Abwälzung der Nachweispflicht auf den Gebührenschuldner ist rechtlich zulässig und nicht zu beanstanden (VG Ansbach, U.v. 03.09.2009 – AN 1 K 08.00287 – juris Rn. 28 m.w.N.). Würden tatsächlich größere, nicht in die Kanalisation eingeleitete Wassermengen zur Entwässerungsgebühr veranlagt, stünden die Gebühren nicht mehr im angemessenen Verhältnis zur Leistung. Demzufolge wären das Äquivalenzprinzip und der Gleichheitssatz verletzt (VG Ansbach, U.v. 03.09.2009 – AN 1 K 08.00287 – juris Rn. 26 m.w.N.). Dieser Rechtslage hat die Beklagte in § 10 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BGS-EWS Rechnung getragen, wonach die Wassermenge von der Gebührenberechnung abgesetzt wird, die nachweislich auf dem Grundstück verbraucht oder zurückgehalten wird. Nach § 10 Abs. 3 BGS-EWS obliegt der Nachweis der verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermenge dem Gebührenpflichtigen und ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten fest zu installieren hat.
Das Gericht kann offenlassen, ob der Klägerin zum Erlasszeitpunkt der streitgegenständlichen Gebührenbescheide am 22.03.2017 (wohl auf diesen Zeitpunkt abstellend BayVGH, U.v. 14.07.2016 – 20 B 15.565 – juris Rn. 13) der Nachweis darüber gelungen ist, dass sämtliches aus der eigenen Quelle gewonnene Frischwasser der … und damit nicht der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung zugeführt wurde. Die Klägerin hat aber zum Zeitpunkt des Erlasses der Gebührenbescheide nachgewiesen, dass zumindest ein Teil des dem Betrieb über die Eigengewinnungsanlage zugeführten Frischwassers nicht in die Entwässerungseinrichtung der Beklagten eingeleitet wird. Sie hat mit Schreiben vom 26.09.2012 mitgeteilt, dass das aus der eigenen Quelle gewonnene Wasser ausschließlich zu Kühlzwecken im Lager- und Gärkeller verwendet wird. Richtig ist zwar, dass detaillierte Planunterlagen bezüglich der Leitungsführung der Wasser- und Abwasserleitungen innerhalb des Betriebs der Klägerin bis zum Erlass der streitgegenständlichen Bescheide nicht vorgelegt wurden, gleichwohl erhielt die Beklagte den wasserrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 03.08.2006, aus dem sich ergibt, dass das der eigenen Quelle entnommene Grundwasser im Durchlaufverfahren als Kühlwasser in zwei Kühlmaschinen des Brauereibetriebs verwendet und ohne Konditionierung in die … eingeleitet wird (vgl. Ziffer I.4 des vorgenannten Bescheids). Der Bescheid enthält auch eine Skizze über die Leitungsführung. Der Geschäftsführer der Klägerin hat bei einer am 02.10.2014 stattgefundenen Besprechung im Rathaus die Überprüfung der örtlichen Gegebenheiten durch einen Wasserwart der Beklagten angeregt. Dieses Angebot hat die Klägerin mit Schreiben vom 08.10.2014 bzw. mit E-Mail vom 29.12.2016 sowie durch ihren Bevollmächtigten am 04.05.2016 wiederholt. Diesen Beweisangeboten ist die Beklagte allerdings nicht nähergetreten. Wäre dies geschehen, hätte man bereits vor Bescheidserlass die Leitungsführungen im Betrieb sowie den von der Klägerin beschriebenen Durchflussmengenmesser näher inspizieren sowie eine Farbbeprobung, die nun kurz vor der mündlichen Verhandlung stattgefunden hat, durchführen können. Unter Zugrundelegung dieser Gegebenheiten ist – selbst wenn man ursprünglich missverständliche Aussagen der Klägerin zum Einsatz des gewonnenen Quellwassers unterstellt – bereits bei Bescheiderlass eine Einleitung des aus der eigenen Quelle gewonnenen Kühlwassers in die … ausreichend dargelegt worden, wenn man berücksichtigt, dass selbst die Beklagte bis zum Jahre 2014 – trotz bereits zu diesem Zeitpunkt bestehender Messdifferenzen zwischen Hauptzähler und Unteruhren – nie davon ausgegangen ist, dass das aus der Quelle entnommene Wasser vollständig der Entwässerungseinrichtung zugeführt, sondern zumindest teilweise in die … eingeleitet wurde. Der Vorlage von vor Ort überprüfbaren Plänen, die lückenlos die gesamte Leitungsführung im Betrieb der Klägerin aufzeigen, hat es als Nachweis im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 1 BGS-EWS im vorliegenden Fall daher nicht bedurft (vgl. BayVGH, B.v. 15.08.2002 – 23 CS 02.951 – juris Rn. 24).
In Bezug auf die Menge der von der Quelle geförderten und der nicht der öffentlichen Entwässerungseinrichtung zugeführten Abwassermengen schreibt § 10 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BGS-EWS dem Gebührenpflichtigen den Einbau geeichter und verplombter Wasserzähler vor. Die Klägerin hat neben der Hauptuhr an der Quelle im Gär- und Lagerkeller sowie bei der Fischhälterung im Brauereigasthof entsprechende Unteruhren eingebaut. Laut Auskunft der Beklagten handelt es sich bei der Haupt- und den Unteruhren um geeichte und verplomte Wasserzähler, die von der Klägerin gekauft und gewartet werden. Die Standorte sind auch zwischen der Klägerin und der Beklagten abgesprochen. Damit hat die Klägerin vorliegend den Nachweis erbracht, dass die über die Unteruhren gemessenen Wassermengen nicht der öffentlichen Entwässerungseinrichtung zugeführt werden.
Da die an den Unteruhren gemessenen Durchflüsse in den hier streitgegenständlichen Abrechnungsjahren 2015 und 2016 aber teilweise deutlich höher lagen als die von der Quellwasserhauptuhr gemessenen Werte und diese Differenzen daher auch nicht mehr mit Eichtoleranzen erklärt werden können, ist die Beklagte im Grundsatz zu Recht davon ausgegangen, dass die der Gebührenfestsetzung zugrunde zu legende Wassermenge zu schätzen ist. Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) aa) KAG i.V.m. § 162 AO hat die die Abgabe erhebende Behörde die Gebührenerhebungsgrundlagen zu schätzen, wenn sie die Grundlagen der Gebührenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann. In Konkretisierung dieser formalgesetzlichen Ermächtigung bestimmt § 10 Abs. 2 Satz 3 BGS-EWS entsprechend, dass die zugeführten Wassermengen von der Gemeinde zu schätzen sind, wenn 1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder 2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder 3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt. Aufgrund der Differenzen zwischen den abgelesenen Wasserverbräuchen an der Quellwasserhauptuhr und den Unteruhren Gärkeller/Lagerkeller/Fischhälterung war vorliegend die 3. Alternative erfüllt.
Bei der Höhe der Schätzung hat sich die Beklagte ausweislich der Gebührenbescheide vom 22.03.2017 an der Wassermenge, die an der Hauptuhr der Eigengewinnungsanlage abgelesen wurde, orientiert. Sie ist dabei davon ausgegangen, dass das gesamte aus der Quelle entnommene Wasser der Entwässerungseinrichtung zugeführt wurde. Dies hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) aa) KAG i.V.m. § 162 Abs. 1 Satz 2 AO sind bei einer Schätzung der Erhebungsgrundlagen alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Ziel einer Schätzung ist es, in einem Akt wertenden Schlussfolgerns aus Anhaltspunkten diejenigen Tatsachen zu ermitteln, die die größtmögliche erreichbare Wahrscheinlichkeit für sich haben. Das gewonnene Schätzungsergebnis muss schlüssig, wirtschaftlich möglich, vernünftig und plausibel sein (BayVGH, B.v. 21.5.2012 – 20 B 12.251 – juris Rn. 18; U.v. 14.07.2016 – 20 B 15.565 – juris Rn. 14 m.w.N). Ein Abgabepflichtiger, der Veranlassung zur Schätzung gibt, muss es jedoch hinnehmen, dass die im Wesen jeder Schätzung liegende Unsicherheit oder Fehlertoleranz gegen ihn ausschlägt und sich die Behörde an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens orientiert.
Berücksichtigt man diese rechtlichen Vorgaben, so ist die Schätzungsentscheidung der Beklagten der Höhe nach zu beanstanden. Sie ist davon ausgegangen, dass das gesamte aus der Quelle entnommene Wasser der öffentlichen Entwässerungsanlage zugeführt wird. Dies wäre wirtschaftlich nicht plausibel, da kein Grund ersichtlich ist, weshalb die Klägerin das gesamte im Betrieb anfallende Abwasser kostenpflichtig entsorgen soll, wenn sie – wasserrechtlich erlaubterweise – das im Lager- und Gärkeller zu Kühlzwecken verwendete Quellwasser kostenneutral in die … einleiten kann. Gerade unter Berücksichtigung der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 03.08.2006, die zwar ursprünglich nur bis zum 31.12.2015 befristet war, deren Verlängerung aber der Gemeinderat der Beklagten am 08.12.2015 zugestimmt hat, ist dieses Schätzungsergebnis nicht schlüssig, selbst wenn man davon ausgeht, dass bisher noch kein Nachweis darüber erbracht wurde, dass sämtliches aus der Eigengewinnungsanlage entnommene Wasser in die … eingeleitet wird und daher auch die Möglichkeit besteht, dass zumindest ein Teil des Quellwassers über die Entwässerungseinrichtung der Beklagten entsorgt wird.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, § 709 ZPO.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben