Aktenzeichen 15 CS 17.151
Leitsatz
Verfahrensgang
RN 6 S 16.1493 2017-01-05 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§ 80 Abs. 5 VwGO) gegen die den Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung für „Umbau, Erweiterung und Nutzungsänderung eines bestehenden Gewerbegebäudes in ein Boardinghouse“ (Bescheid vom 20.6.2016).
Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg hat mit Beschluss vom 5. Januar 2017 den Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen den genannten Bescheid erhobenen Klage abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen.
Mit der Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Rechtsschutzziel (unter Einbeziehung der den Beigeladenen zum Bauvorhaben erteilten Tekturgenehmigung über „Änderung der Flachdachausbildung im Bereich Bau 1975 und Neubau; TG-Zufahrt statt PKW-Aufzug“ vom 7.8.2017) weiter. Der dem Bauvorhaben der Beigeladenen zu Grunde liegende Bebauungsplan sei (teilweise) unwirksam. Das Bauvorhaben verletze das Gebot der Rücksichtnahme, weil der Beherbergungsbetrieb für die umliegende Wohnbebauung unzumutbare Störungen verursache. Es halte außerdem die gesetzlichen Abstandsflächen nicht ein und beeinträchtige deshalb Belichtung und Belüftung des auf dem benachbarten Grundstück stehenden Gebäudes der Antragsteller. Die durch das Bauvorhaben zu erwartenden Lärmimmissionen (Zu- und Abgangsverkehr) seien gegenüber den Antragstellern ebenfalls rücksichtslos. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Bevollmächtigten der Antragsteller vom 8. Februar 2017, 22. März 2017, 19. Mai 2017, 11. Juli 2017, 27. Juli 2017, 7. September 2017 und 19. Oktober 2017 verwiesen.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen widersetzen sich der Beschwerde und beantragen jeweils, diese abzulehnen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Vorbringen der Antragsteller im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§ 146 Abs. 4 Satz 6, § 80 Abs. 5 VwGO) rechtfertigt keine vom angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts abweichende Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat aufgrund einer im Eilverfahren vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller zu Recht abgewiesen. Der Senat folgt den ausführlichen Gründen des erstinstanzlichen Beschlusses (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu bemerken:
Für die gerichtliche Entscheidung ist unerheblich, ob der dem streitgegenständlichen Bauvorhaben der Beigeladenen (Baugenehmigung vom 20.6.2016 in Gestalt der Tekturgenehmigung vom 7.8.2017) zu Grunde liegende Bebauungsplan unwirksam ist oder nicht. Das Verwaltungsgericht hat in seiner angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass das Bauvorhaben auch im Fall der Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nachbarrechte der Antragsteller nicht verletzt. Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass das Bauvorhaben auch in diesem Fall weder einen Gebietserhaltungsanspruch der Antragsteller verletzt noch jenen gegenüber rücksichtslos ist. Der Beherbergungsbetrieb lässt für die Antragsteller insbesondere keine unzumutbaren Störungen erwarten, wie die „Schalltechnische Untersuchung“ zur Errichtung des Boardinghauses belegt. Danach werden in Bezug auf die Antragsteller auch die für ein Allgemeines Wohngebiet geltenden Lärmimmissionsrichtwerte deutlich unterschritten.
Der Senat teilt ferner die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass – im Fall der Unwirksamkeit des dem Bauvorhaben zu Grunde liegenden Bebauungsplans – und im Hinblick auf die daraus folgende Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen wegen der in der näheren Umgebung vorhandenen und von den Abstandsflächenvorschriften abweichenden üblichen Bauweise und damit auch unter Berücksichtigung der nachbarlichen Belange die Erteilung einer Abweichung (Art. 63 BayBO) in Betracht kommt und dieser Umstand deshalb nicht die von den Antragstellern begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage rechtfertigt. Diese rechtliche Bewertung gilt auch nach Erlass der den Beigeladenen zum Bauvorhaben erteilten Tekturgenehmigung vom 7. August 2017 über „Änderung der Flachdachausbildung im Bereich Bau 1975 und Neubau; TG-Zufahrt statt PKW-Aufzug“, weil die Belichtung und Belüftung des benachbarten Gebäudes der Antragsteller hierdurch keine deutliche Verschlechterung erfahren dürften.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Antragsteller tragen billigerweise auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, weil jene einen Antrag gestellt und sich damit auch einem Prozesskostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).