Baurecht

Nachbarantrag gegen Baugenehmigung für Zwischenbau in Biergarten

Aktenzeichen  RN 6 S 20.836

Datum:
18.6.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 20637
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 34
BauNVO § 15 Abs. 1
BayBO Art. 59
BImSchG § 3 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Ein Nachbar kann eine Baugenehmigung nur insoweit angreifen, als die als verletzt gerügte Norm zum Prüfprogramm zählt und daher von der Feststellungswirkung der Baugenehmigung umfasst wird. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Nachweis über die Gleichwertigkeit anderer Planungen ist nicht erforderlich, wenn sich durch das Vorhaben die Situation in schalltechnischer Hinsicht nicht in negativer Weise verändert. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als GesamtIII. schuldner. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragsteller begehren einstweiligen Rechtschutz gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Zwischenbaus zwischen Ausschank und Küche in einem Biergarten.
Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 3 der Gemarkung … (* …, …*). Der Beigeladene beantragte mit Unterlagen vom 24. Oktober 2019 einen Zwischenbau zwischen Ausschank und Küche (Bruttorauminhalt 45,81 m³) für seinen Biergarten auf der nordwestlich davon gelegenen Fl.Nr. 9 der Gemarkung … (* …*). Die Gemeinde … erteilte ihr Einvernehmen mit Beschluss vom 7. November 2019.
Mit Bescheid vom 10. Dezember 2019, Az. 41-602-B-2018-1573, erteilte das Landratsamt K. dem Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Sanierung des Klosterbiergartens sowie zum Bau eines Salettls und eines Musikpodiums. Der immissionstechnische Bericht vom 15. März 2019, auf den Bezug genommen wird, ist Bestandteil der Baugenehmigung.
Mit Bescheid vom 2. Januar 2020, Az. 41-602-B-2019-1515, den Antragstellern zugestellt am 9. Januar 2020, erteilte das Landratsamt K. dem Beigeladenen die Baugenehmigung für den Zwischenbau zwischen Ausschank und Küche.
Die Antragsteller haben am 17. Januar 2020 Klage gegen den Bescheid vom 2. Januar 2020 zum Verwaltungsgericht Regensburg erheben lassen, über die noch nicht entschieden wurde. Am 12. Mai 2020 haben die Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz beantragen lassen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung der Ziff. 19 der Baugenehmigung vom 10. Dezember 2019 nicht entspreche, wonach ein Nachweis über die Gleichwertigkeit anderer Planungen zu erbringen sei, wenn von den der schalltechnischen Untersuchung vom 15. März 2019 zugrundeliegenden Planungsunterlagen und Betriebsbeschreibungen abgewichen werde. Darüber hinaus werde in der streitgegenständlichen Genehmigung nicht mehr Bezug genommen auf die schalltechnische Untersuchung, obwohl diese in Ziff. 6 hinsichtlich der Berechnung der Immissionen darauf hinweise, dass alle Berechnungen mit dem Schallausbreitungsberechnungsprogramm IMMI 2018 unter Berücksichtigung von Dämpfung, Beugung und Reflexionen erfolgt seien. Dass mit dem neuen Bauvorhaben eine andere Dämpfung, Beugung oder Reflexion zu berücksichtigen sei, erscheine nicht von vornherein ausgeschlossen. Wenn auf eine schalltechnische Ermittlung durch Lärmmessung oder prognostische Berechnung, die zumindest auf Plausibilität überprüfbar sei, gänzlich verzichtet werde und stattdessen „in bewusster Unkenntnis der tatsächlichen Immissionslage“ die Zumutbarkeit für den Nachbarn unterstellt werde, liege jedenfalls eine ausreichende und vollständige Sachverhaltsermittlung i.S.d. Art. 24 BayVwVfG nicht vor (BayVGH, B.v. 16.7.2019 – 15 ZB 17.2592 – juris Rn. 23). Es könne nicht beurteilt werden, ob die vom Betrieb ausgehenden Geräusche die für das antragstellerische Grundstück relevanten Immissionsrichtwerte einhielten. Das Berechnungsgebiet sei nicht auf das antragstellerische Grundstück bezogen, obwohl es unmittelbar angrenze, sodass das Vorhaben den Antragstellern gegenüber rücksichtslos sei (BayVGH, B.v. 8.10.2015 – 1 CS 15.1875 Rn. 3).
Für die Antragsteller wird sinngemäß beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 2. Januar 2020 anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Das Landratsamt K. trägt im Wesentlichen vor, dass die nähere Umgebung des Vorhabens einem Dorfgebiet entspreche. Im streitgegenständlichen Genehmigungsverfahren sei die Fachstelle Immissionsschutz nicht beteiligt worden, da davon auszugehen gewesen sei, dass es sich um eine Maßnahme handele, die nicht zu einer Veränderung der schalltechnisch bereits betrachteten Situation führe. Das Erfordernis zur Vorlage eines Nachweises über die Gleichwertigkeit der Planung habe demzufolge nicht bestanden. Es sei keine andere Dämpfung, Beugung oder Reflexion zu erwarten.
Der Beigeladene hat sich bislang nicht geäußert.
Hinsichtlich des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegten Behördenakten (jeweils auch in den Verfahren RN 6 K 20.72, RN 6 K 20.136 und RN 6 S 20.837).
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage ist zulässig, aber unbegründet.
Er hat nur dann Erfolg, wenn das Aussetzungsinteresse der Antragsteller das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des streitgegenständlichen Verwaltungsakts überwiegt. Da an der Umsetzung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse besteht, richtet sich diese Interessenabwägung in der Regel nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Führt diese summarische Prüfung dazu, dass der Rechtsbehelf offensichtlich Erfolg haben wird, so kann kein Interesse der Öffentlichkeit oder anderer Beteiligter daran bestehen, dass der mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrige Verwaltungsakt sofort vollzogen wird. Wird der Hauptsacherechtsbehelf umgekehrt aller Voraussicht nach erfolglos bleiben, weil nach der im vorläufigen Rechtschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen, kann der Antrag abgelehnt werden, ohne dass es einer zusätzlichen Interessenabwägung bedarf. Denn der Bürger hat grundsätzlich kein schutzwürdiges privates Interesse daran, von der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, ohne dass es darauf ankommt, ob der Vollzug dringlich ist oder nicht (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 11 CS 08.3273 – juris m.w.N.). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.
Im vorliegenden Fall spricht nach summarischer Prüfung alles dafür, dass die Klage erfolglos bleiben wird, weil der angegriffene Bescheid vom 2. Januar 2020 die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 59 f. Bayerische Bauordnung (BayBO) ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlichrechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Einem Nachbarn des Bauherrn steht ein Anspruch auf Versagung der Baugenehmigung grundsätzlich nicht zu. Er kann eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg anfechten, wenn Vorschriften verletzt sind, die auch seinem Schutz dienen, oder wenn das Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf das Grundstück des Nachbarn fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt. Nur daraufhin ist das genehmigte Vorhaben in einem nachbarrechtlichen Anfechtungsprozess zu prüfen (vgl. BVerwG, B.v. 28.7.1994 – 4 B 94/94 – juris; BVerwG, U.v. 19.9.1986 – 4 C 8.84 – juris; BVerwG, U.v. 13.6.1980 – IV C 31.77 – juris). Es ist daher unerheblich, ob die Baugenehmigung einer vollständigen Rechtmäßigkeitsprüfung standhält.
Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Bauplanungs- und Bauordnungsrechts ist nicht gegeben.
Die streitgegenständliche Baugenehmigung durfte im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO erteilt werden, da ihr kein Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 1 – 20 BayBO zu Grunde liegt. Ein Nachbar kann eine Baugenehmigung nur insoweit angreifen, als die als verletzt gerügte Norm zum Prüfprogramm zählt und daher von der Feststellungswirkung der Baugenehmigung umfasst wird. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren prüft die Bauaufsichtsbehörde nach Art. 59 Satz 1 BayBO die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 Baugesetzbuch (BauGB; Nr. 1 Buchst. a), mit den Vorschriften über Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO (Nr. 1 Buchst. b) und mit den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 Abs. 1 BayBO (Nr. 1 Buchst. c), beantragte Abweichungen im Sinn des Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO (Nr. 2) sowie andere öffentlichrechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird (Nr. 3).
Es liegt kein Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme vor, unabhängig davon, ob man das Rücksichtnahmegebot in dem Gebiet des streitgegenständlichen Vorhabens, das sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans befindet, aus dem Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) herleitet.
Dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (BVerwG, U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – juris). Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, ist abhängig von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, welcher das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.1993 – 4 C 5/93 – juris; BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1/78 – juris). Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf die Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BayVGH, B.v. 25.10.2010 – 2 CS 10.2137 – juris). Das Gebot der Rücksichtnahme ist demnach nur dann verletzt, wenn die den Antragstellern aus der Verwirklichung des geplanten Vorhabens resultierenden Nachteile das Maß dessen übersteigen, was ihnen als Nachbarn billigerweise noch zumutbar ist. Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich.
Die Antragsteller werden durch das geplante Vorhaben insbesondere keinen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt.
Lärmimmissionen sind unzumutbar und verletzen das Rücksichtnahmegebot, wenn sie i.S.d. § 3 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft hervorzurufen (vgl. BVerwG, U.v. 27.8.1998 – 4 C 5.98 – juris). Bei der Erteilung einer Baugenehmigung ist daher sicherzustellen, dass bei der Nutzung des genehmigten Vorhabens keine derartigen Belästigungen entstehen (vgl. BayVGH, B.v. 27.12.2017 – 15 CS 17.2061 – juris). Das Ausmaß von einem Nachbar zumutbaren Lärmeinwirkungen bestimmt sich einerseits nach der Intensität und Charakteristik der Geräusche, zum anderen nach der gegebenen Situation, in der sich Lärmquelle und Immissionsort befinden (vgl. BVerwG, U.v. 7.5.1996 – 1 C 10.95 – juris). Die Grenze dessen, was an Geräuschbelastungen rechtlich zuzumuten ist, beurteilt sich grundsätzlich anhand der Regelungen der gemäß § 48 BImSchG erlassenen Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm, in deren derzeitigen Fassung vom 26.8.1998, GMBl. 1998, 503, zuletzt geändert durch die Verwaltungsvorschrift vom 1.6.2017, BAnz AT 8.6.2017 B5). Zur Konkretisierung der Zumutbarkeitsschwelle findet vorliegend die auf § 23 Abs. 1, 2 BImSchG gestützte Bayerische Biergartenverordnung (BiergV) vom 20. April 1999 (GVBl. S. 142, BayRS 2129-1-8-U) Anwendung. Dahingehend wird Bezug genommen auf die Gründe des Beschlusses vom 18. Juni 2020 im Verfahren RN 6 S 20.837.
Von den Antragstellern wird vorgebracht, die streitgegenständliche Baugenehmigung entspreche der Ziff. 19 der Baugenehmigung vom 10. Dezember 2019 nicht, wonach ein Nachweis über die Gleichwertigkeit anderer Planungen zu erbringen sei, wenn von den der schalltechnischen Untersuchung vom 15. März 2019 zugrundeliegenden Planungsunterlagen und Betriebsbeschreibungen abgewichen werde. Darüber hinaus werde in der streitgegenständlichen Genehmigung nicht mehr Bezug genommen auf die schalltechnische Untersuchung, obwohl diese in Ziff. 6 hinsichtlich der Berechnung der Immissionen darauf hinweise, dass alle Berechnungen mit dem Schallausbreitungsberechnungsprogramm IMMI 2018 unter Berücksichtigung von Dämpfung, Beugung und Reflexionen erfolgt seien. Dass mit dem neuen Bauvorhaben eine andere Dämpfung, Beugung oder Reflexion zu berücksichtigen sei, erscheine nicht von vornherein ausgeschlossen. Diese Argumentation verfängt nicht. Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben handelt es sich um einen Zwischenbau mit Ausgabe zwischen Ausschank und Küche (die jeweils schon vorhanden sind), von dem keine zusätzlichen Lärmemissionen zu erwarten sind. Das Landratsamt K. war daher nicht gehalten, das Sachgebiet Immissionsschutz zu beteiligen, da sich durch das Vorhaben die Situation in schalltechnischer Hinsicht nicht in negativer Weise verändert. Daraus folgt, dass auch kein Erfordernis zur Vorlage eines Nachweises über die Gleichwertigkeit der Planung bestand. Auch eine andere Dämpfung, Beugung oder Reflexion ist entgegen dem antragstellerischen Vorbringen von dem (nicht in Abstrahlrichtung der Instrumente oder Boxen liegenden) Vorhaben nicht zu erwarten.
Weitere Anhaltspunkte dafür, dass die erteilte Baugenehmigung in bauplanungs- oder bauordnungsrechtlicher Hinsicht drittschützende Normen verletzen könnte, sind weder vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich.
Die Anfechtungsklage gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung wird daher aller Voraussicht nach erfolglos bleiben, weshalb der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er keinen Antrag gestellt und sich somit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) unter Berücksichtigung der Ziff. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach war die Hälfte des Streitwerts aus dem Hauptsacheverfahren für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO anzusetzen.


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