Baurecht

Nachbarklage auf behördliches Einschreiten gegen eine immissionsschutzrechtlich genehmigte Tankreinigungsanlage wegen Geruchsbelästigungen, Verursachung durch die Anlage nicht nachgewiesen

Aktenzeichen  22 ZB 21.2498

Datum:
12.7.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 18964
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BImSchG §§ 17 ff.

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 28 K 19.5791 2021-06-16 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger verfolgt sein erstinstanzliches Begehren weiter, welches auf die Verpflichtung des Beklagten zielte, behördlich gegen die Beigeladene zu 1 als Betreiberin einer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigten Tankreinigungsanlage einzuschreiten, um sicherzustellen, dass am Anwesen des Klägers keine unzumutbaren Geruchsimmissionen auftreten.
Die Beigeladene zu 1 betreibt eine Anlage zur Innenreinigung von Straßentankfahrzeugen (Tankreinigungsanlage für Lastkraftwagen). Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb dieser Anlage war der Beigeladenen zu 1 mit Bescheid des Landratsamts vom 19. Mai 2014 erteilt worden. Mit Bescheid des Landratsamts vom 21. November 2017 hatte die Beigeladene zu 1 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Anlage durch Änderung / Erweiterung der Stoffliste bzgl. der Reststoffe in den zu reinigenden Tankfahrzeugen erhalten. Die Genehmigungsbescheide enthalten umfangreiche Bestimmungen zum Umweltschutz, insbesondere zur Luftreinhaltung.
Der Kläger ist Eigentümer eines etwa 80 Meter von der Anlage der Beigeladenen zu 1 entfernt gelegenen Grundstücks, auf dem sich sein Wohnhaus befindet. Das Grundstück des Klägers und das Anlagengrundstück der Beigeladenen zu 1 befinden sich im Geltungsbereich eines Bebauungsplans der Beigeladenen zu 2, welcher als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet festsetzt.
Nachdem es bereits in den Jahren zuvor aus der Nachbarschaft der Anlage der Beigeladenen zu 1 zu zahlreichen Beschwerden über Geruchsbelästigungen gekommen war, beantragte der Kläger über seine Bevollmächtigten mit Schreiben vom 18. Juli 2019 beim Landratsamt „letztmalig“ ein behördliches Einschreiten bezüglich schädlicher Umwelteinwirkungen aus dem Betrieb der Anlage der Beigeladenen zu 1. Mit Schreiben vom 5. August 2019 teilte das Landratsamt den Klägerbevollmächtigten mit, dass ein behördliches Einschreiten derzeit nicht veranlasst sei. Die fragliche Anlage werde behördlicherseits regelmäßig und intensiv insbesondere im Hinblick auf die wiederholten Beschwerden aus der Nachbarschaft überwacht. Eine nicht ordnungsgemäße Betriebsweise habe dabei nicht festgestellt werden können.
Der Kläger erhob am 21. November 2019 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München, mit welcher er die Aufhebung des „Bescheids vom 5. August 2019“ sowie die Verpflichtung des Beklagten begehrte, „aufsichtsrechtlich“ gegen die Beigeladene zu 1 als Betreiberin der Tankreinigungsanlage tätig zu werden, um sicherzustellen, dass an seinem Anwesen keine unzumutbaren Geruchsimmissionen ankommen.
Mit Urteil vom 16. Juni 2021, dem Kläger zugestellt am 24. August 2021, wies das Verwaltungsgericht die Klage ab.
Der Kläger beantragte mit Schriftsatz vom 22. September 2021, eingegangen beim Verwaltungsgericht am Folgetag, die Zulassung der Berufung. Er begründete diesen Antrag mit Schriftsatz vom Montag, 25. Oktober 2021, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am gleichen Tag. Der Kläger macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie einen Verfahrensmangel geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
Der Beklagte und die Beigeladene zu 2 (letztere ohne Antragstellung) sind dem Zulassungsantrag entgegengetreten. Die Beigeladene zu 1 hat sich im Zulassungsverfahren nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die beigezogenen Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen in der Antragsbegründung (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) und auch kein der Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofs unterliegender Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO; 3.).
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 – juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 62 f.). Solche ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich aus der Antragsbegründung nicht.
1.1 Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass Streitgegenstand der Klage nur die Frage sei, ob der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch darauf habe, dass dieser in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht wegen der Geruchsbelästigungen gegenüber der Beigeladenen zu 1 einschreite (vgl. UA Rn. 26 – 29). Nicht Gegenstand des Verfahrens sei hingegen unter anderem, ob der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch darauf haben könnte, dass dieser bezüglich der Geruchsimmissionen auf wasserrechtlicher Grundlage gegen die Beigeladene zu 1 einschreite (etwa dahin gehend, die Einhaltung der dieser erteilten wasserrechtlichen Genehmigungen bezüglich Einleitungen in das gemeindliche Abwasser zu überwachen und/oder in deren Vollzug oder im Vollzug allgemeiner wasserrechtlicher Vorschriften ggfs. ergänzende Anordnungen gegenüber der Beigeladenen zu 1 zu treffen; UA Rn. 28).
Der Antragsbegründung lässt sich nichts dazu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht damit den Streitgegenstand unzutreffend bestimmt hätte.
1.2 Zentrale Erwägung für das Verwaltungsgericht dafür, dass ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Einschreiten gegen die Beigeladene zu 1 nicht besteht, war, dass weder eindeutig noch zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit habe aufgeklärt werden können, wodurch es zu den – unstreitig immer wieder auftretenden – Geruchsbelästigungen komme (UA Rn. 31; vgl. auch UA Rn. 43, Rn. 47, Rn. 51).
Hiergegen wendet sich der Kläger unter zwei Gesichtspunkten: Zum einen macht er geltend, dass der Nachweis für einen Zusammenhang zwischen den Geruchsbelästigungen und dem Betrieb der Anlage der Beigeladenen zu 1 erbracht sei (dazu 1.2.1). Zum anderen habe das Verwaltungsgericht die Rolle des Klägers bei der Sachverhaltsvermittlung verkannt; der Beklagte sei hingegen – was das Verwaltungsgericht gebilligt habe – seiner Sachaufklärungspflicht nicht hinreichend nachgekommen (dazu 1.2.2).
1.2.1 Hinsichtlich der Verursachung der Geruchsbelästigungen ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass etliche Verursachungsbeiträge theoretisch denkbar seien (UA Rn. 32 ff.); insbesondere hätten sich im Zuge des gerichtlichen Verfahrens mehrfach evidente Hinweise darauf ergeben, dass (auch) das Kanalnetz der Beigeladenen zu 2 zu den Geruchsbelästigungen beitragen oder sie verursachen könne (UA Rn. 35). Nicht zu folgen sei der Auffassung des Klägers, dass einzelne Nebenbestimmungen zur Luftreinhaltung im Änderungsgenehmigungsbescheid vom 21. November 2017 zu unbestimmt seien und deshalb nicht sicherstellen könnten, dass durch den Betrieb der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden könnten (UA Rn. 45 f.). Hinsichtlich des vom Kläger gerügten Betriebs bei geöffneter Oberlichte ergebe sich bisher kein hinreichender Anhaltspunkt für einen ursächlichen Zusammenhang mit den Geruchsbelästigungen (UA Rn. 48 f.). Dem Beklagten könne auch kein Defizit bei der Überwachung des rechts- und genehmigungskonformen Betriebs der Anlage vorgeworfen werden.
1.2.1.1 Der Kläger wendet betreffend eine Verursachung der Geruchsbelästigungen durch die Beigeladene zu 1 ein, das Verwaltungsgericht habe alle Beobachtungen, die auf Nichteinhaltung der Genehmigung hinwiesen, „hinweggewischt“. Er habe einen Zusammenhang zwischen den Gerüchen und der geöffneten Oberlichte erkannt. Der Beklagte habe nicht dargelegt, dass das Öffnen der Oberlichte immissionsschutzfachlich unkritisch sei bzw. erscheine. Ein Öffnen der Oberlichte widerspreche auch der Genehmigungslage und einem Gutachten, welches Gegenstand der Änderungsgenehmigung vom 21. November 2017 gewesen sei. Ferner habe die Beigeladene zu 1 gemäß einer Niederschrift über eine Besprechung bei der Beigeladenen zu 2 angegeben, dass die Oberlichte geöffnet sei, damit Dampf, der bei der Reinigung entstehe, austreten könne. Hinsichtlich vom Kläger vorgelegter Fotos mit Dampf- und Rauchwolken von ausfahrenden Lkw habe sich das Verwaltungsgericht mit der Aussage der Beigeladenen zu 1 begnügt, es handele sich um Wasserdampf. Zudem gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass Gerüche auch aus dem Kanal stammen können; da aber die Gerüche auch aus Einleitungen durch die Beigeladene zu 1 herrühren könnten, sei diese zumindest Handlungsstörerin.
1.2.1.2 Die Antragsbegründung führt bereits keine Rechtsnorm an, auf Grund derer dem Kläger der geltend gemachte Anspruch gegen den Beklagten auf Einschreiten gegenüber der Beigeladenen zu 1 zustehen könnte. Ein solcher Anspruch auf behördliches Einschreiten würde aber jedenfalls voraussetzen, dass die – unstreitig vorliegenden – Geruchsbelästigungen von der Anlage der Beigeladenen zu 1 nachweisbar (zumindest mit-) verursacht werden (vgl. BVerwG, B.v. 15.2.1988 – 7 B 219.87 – juris Rn. 7 [zuvor OVG NW, U.v. 9.7.1987 – 21 A 1556/86 – NVwZ 1988, 173/174]; BayVGH, U.v. 10.3.1999 – 22 B 96.1653 – juris Rn. 14 [zu einer wasserrechtlichen Anordnung]; Hansmann/Ohms in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Dezember 2021, § 17 BImSchG Rn. 294; Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand März 2022, § 17 BImSchG Rn. 122). Der Kläger trägt dabei die materielle Beweislast für das Vorliegen der einen Nachbaranspruch begründenden Tatsachen; deren Nichtaufklärbarkeit geht also zu seinen Lasten (vgl. BVerwG, B.v. 28.7.1993 – 4 B 120.93 – juris Rn. 5 [zum Baunachbarprozess]; OVG Berlin-Bbg, B.v. 17.5.2016 – OVG 11 N 99.14 – juris Rn. 8 f. [zum Antrag eines Nachbarn auf behördliches Einschreiten wegen Immissionen]). Dies gilt mithin auch für die Frage, wodurch die Geruchsimmissionen vorliegend (mit-) verursacht werden.
Aus den Ausführungen im angefochtenen Urteil (UA Rn. 31 ff.), es habe weder eindeutig noch zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit aufgeklärt werden können, wodurch es zu den Geruchsbelästigungen komme, ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht i.S.d. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Überzeugung gewonnen hat, dass diese Belastung von der Anlage der Beigeladenen zu 1 (mit-) verursacht wird; folglich musste schon deshalb ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Einschreiten gegenüber der Beigeladenen zu 1 ausscheiden.
Dem Kläger ist es mit der Antragsbegründung nicht gelungen, die entsprechende Tatsachenwürdigung durch das Verwaltungsgericht ernstlich in Zweifel zu ziehen.
1.2.1.2.1 Soweit der Kläger einwendet, das Verwaltungsgericht habe alle Beobachtungen, die auf Nichteinhaltung der Genehmigung hinwiesen, „hinweggewischt“, ergibt sich hieraus schon deshalb nichts zu seinen Gunsten, weil eine Nichteinhaltung einer Genehmigung als solche – selbst wenn dies der Fall wäre – die in Rede stehenden Geruchsbelästigungen zwar verursachen könnte, aber nicht muss. Im Übrigen hat sich das Verwaltungsgericht mit Umständen betreffend eine Nichteinhaltung der der Beigeladenen zu 1 erteilten Genehmigungen, soweit sie für die Verursachung der Geruchsbelästigungen relevant sein konnten, näher befasst (insbesondere UA Rn 48 f., Rn. 51).
1.2.1.2.2 Nicht durchzudringen vermag der Kläger mit seinem Einwand, er habe einen Zusammenhang zwischen den Gerüchen und der geöffneten Oberlichte erkannt. Das Verwaltungsgericht hat sich mit diesem Vortrag des Klägers, wie er selbst ausführt, näher befasst, einen Zusammenhang jedoch verneint. Dazu hat es sich auf Angaben der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung gestützt, wonach bei allen Vor-Ort-Kontrollen anlässlich konkreter Beschwerden die konkreten Reinigungsvorgänge auch bei geöffneter Oberlichte zeitlich und sachlich nicht mit den beanstandeten Geruchsbelästigungen in Korrelation gebracht hätten werden können, was aber bei einer (Mit-) Ursächlichkeit der Oberlichte zu erwarten gewesen sei. Zudem hat es auf Aussagen in einem der Änderungsgenehmigung vom 21. November 2017 zu Grunde liegenden Gutachten abgestellt, wonach diffuse Emissionen u.a. aus Dachluken bei Einhaltung der bereits festgelegten Anforderungen zur Erfassung auftretender Abgase (Absaugung) und zur Minderung der Emissionen (Abgasreinigung) nicht befürchtet zu werden bräuchten (UA Rn. 49).
Die Einwände des Klägers gegen diese Erwägungen greifen nicht durch.
1.2.1.2.2.1 Zwar trifft es zu, dass in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 2021 Aussagen des Beklagten zur fehlenden Verursachung der Geruchsbelästigungen durch eine Öffnung der Oberlichte nicht enthalten sind. Allerdings sind die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach vom Beklagten „dargelegt“ worden sei, dass es nicht geboten „erscheine“, zur Vermeidung diffuser Emissionen aus der Halle eine Schließung der Dachluken anzuordnen, nicht als (noch dazu wörtliche) Wiedergabe von Aussagen der Vertreter des Beklagten zu verstehen, sondern der gerichtlichen Tatsachenwürdigung zuzuordnen. Der Kläger und seine Bevollmächtigten – die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben – stellen auch nicht in Abrede, dass der Beklagte dort dem Vortrag des Klägers zu einer Verursachung der Geruchsbelästigungen durch die Öffnung der Oberlichte entgegengetreten ist; vielmehr sind entsprechende Ausführungen des Beklagten offenbar insbesondere gerade deshalb erfolgt, weil die Klägerseite diese Frage in der mündlichen Verhandlung erneut aufgeworfen hat (vgl. UA Rn. 48).
1.2.1.2.2.2 Auch der Einwand des Klägers, die der Beigeladenen zu 1 erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen, insbesondere die Änderungsgenehmigung vom 21. November 2017 und namentlich deren Bestimmungen zur Abluftableitung und -reinigung, ließen eine Öffnung der Oberlichte nicht zu, greift nicht durch. Nach dem vom Verwaltungsgericht (UA Rn. 49) in Bezug genommenen und auch im Berufungszulassungsverfahren klägerseits nicht substantiiert angegriffenen Gutachten, welches der Änderungsgenehmigung vom 21. November 2017 zu Grunde lag, brauchten gerade wegen der Vorgaben zur Abluftabsaugung und zur Abgasreinigung keine diffusen Emissionen aus Dachluken befürchtet zu werden.
1.2.1.2.2.3 Nachvollziehbar hat sich das Verwaltungsgericht auch auf die fehlende Korrelation von Geruchsbeeinträchtigungen und Reinigungsvorgängen bei geöffneter Oberlichte gestützt (vgl. dazu auch noch 1.2.2.2). Wenn Geruchsemissionen in Folge von Reinigungsvorgängen aus den Öffnungen der Oberlichte ausgetreten sein sollten, müsste es beim klägerischen Anwesen angesichts der nicht allzu großen Entfernung zur Anlage der Beigeladenen zu 1 zeitnah zu Geruchsbelästigungen gekommen sein, die sich auch auf den jeweils durch Reinigung entfernten Stoff zurückführen hätte lassen müssen. Dass es entgegen dem Vorbringen des Beklagten, dem das Verwaltungsgericht gefolgt ist, zu einer solchen Korrelation gekommen ist, wird aus der Antragsbegründung nicht deutlich.
1.2.1.2.2.4 Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auch auf die von ihm vorgelegte Niederschrift über eine Besprechung zur Geruchsproblematik bei der Beigeladenen zu 2, wonach der Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1 ausgeführt habe, dass die Oberlichte geöffnet sei, damit der Dampf, der bei der Reinigung entstehe, austreten könne. Bereits angesichts der unmittelbar anschließend protokollierten Aussage, wonach eine Geruchsbelästigung beim Reinigungsvorgang nicht gegeben sei, ist nicht der Schluss gerechtfertigt, dass die Beigeladene zu 1 in der Besprechung eine Verursachung der Geruchsimmissionen durch ihre Anlage eingeräumt hat. Insbesondere aber dem in dieser Niederschrift festgehaltenen Ergebnis der Besprechung lässt sich ein Konsens hinsichtlich der Verursachung durch die Beigeladene zu 1 nicht entnehmen. Vielmehr bestand Einigkeit, dass Untersuchungen des Kanalnetzes der Beigeladenen zu 2 Vorrang vor einer Untersuchung der Schadstoffe in der Luft (d.h. Entweichen von Geruchsemissionen aus der Betriebshalle der Beigeladenen zu 1) haben sollten.
1.2.1.2.3 Soweit der Kläger einwendet, das Verwaltungsgericht habe sich hinsichtlich der klägerseits vorgelegten Fotos mit „Dampf- und Rauchwolken“ ausfahrender Lkw mit der Aussage der Beigeladenen zu 1 begnügt, es handele sich um Wasserdampf, ist dies zu pauschal, um die Tatsachenwürdigung durch das Verwaltungsgericht in Frage zu stellen, zumal das Verwaltungsgericht nicht nur auf entsprechende Angaben der Beigeladenen zu 1, sondern auch auf solche des Sachgebietsleiters Umwelttechnik im Landratsamt, also einer fachkundigen Person der Genehmigungsbehörde, abgestellt hat (UA Rn. 51).
1.2.1.2.4 Soweit der Kläger darauf verweist, dass, sofern die Gerüche aufgrund von Einleitungen durch die Beigeladene zu 1 auch aus dem Kanal der Beigeladenen zu 2 stammen könnten, die Beigeladene zu 1 zumindest Handlungsstörerin sei, betrifft dies nicht den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, wie ihn das Verwaltungsgericht – ohne dass der Kläger hierzu Einwendungen erhoben hätte – herausgearbeitet hat (vgl. 1.1).
1.2.2 Ernstliche Richtigkeitszweifel hat der Kläger auch nicht mit seinen Einwänden betreffend Ermittlungspflichten des Beklagten sowie Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu nicht ausreichenden klägerischen Darlegungen aufgezeigt.
1.2.2.1 Der Kläger wendet insoweit ein, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sehr wohl ein strukturelles Ungleichgewicht zwischen dem Beklagten einerseits und ihm sowie anderen Nachbarn andererseits bestehe. Er könne die Anlage immer nur von außen beobachten und seine Beobachtungen mitteilen, ein Zutritt sei ihm nicht möglich. Angesichts der vom Kläger für eine Verursachung der Geruchsimmissionen durch die Beigeladene zu 1 vorgetragenen Umstände sei nicht nachvollziehbar, welche weiteren Aussagen das Verwaltungsgericht von Seiten des Klägers erwarte. Der Beklagte sei – unabhängig vom Vortrag des Klägers – zur Ermittlung des Sachverhalts gem. Art. 24 Abs. 1 BayVwVfG verpflichtet. Da Gesundheitsschädigungen im Raum stünden, die auch bereits einen Krankenhausaufenthalt von mehreren Personen nach sich gezogen hätten, müsse die Sachverhaltsaufklärung umso intensiver sein. Dabei habe die Behörde, soweit ihr die nötige Fachkunde fehle, geeignete Dritte einzuschalten. Der Beklagte habe zwar Ursachenforschung betrieben, aber immer nur auf die gleiche erfolglose Art und Weise. Die zu reinigenden Stoffe und die Uhrzeiten der Beschwerden – welche der Beklagte verglichen habe – seien nicht zwingend im Zusammenhang zu sehen. Die Anwohner hätten mehrmals eine Probeentnahmestelle angeregt. Zudem habe eine Schließung der Oberlichte auf Zeit angeordnet werden können, um die Wirkung einer solchen Maßnahme zu überprüfen. Ferner habe ein Sachverständiger hinzugezogen werden können. Der Kläger könne auch nicht auf die konstruktive Zusammenarbeit mit den anderen Beteiligten verwiesen werden, da diese – wie auch die mündliche Verhandlung gezeigt habe – hierzu nicht bereit seien. Den Hilfsbeweisantrag habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt.
1.2.2.2 Zwar ist in den Urteilsgründen mehrfach von einer nicht ausreichenden Darlegung des Klägers oder der Nichtvorlage hinreichender Anhaltspunkte durch den Kläger die Rede (vgl. etwa UA Rn. 43, Rn. 47, Rn. 51). Dies lässt sich allerdings nicht so verstehen, als habe das Verwaltungsgericht allein dem Kläger die „Darlegungslast“ für die Verursachung der Geruchsbelästigungen durch die Anlage der Beigeladenen zu 1 auferlegt und den Beklagten gleichsam – wie der Kläger formuliert – „aus seiner Verantwortung entlassen“. Vielmehr reicht nach Auffassung des Verwaltungsgerichts der Vortrag des Klägers nicht aus, um die vom Beklagten bezüglich der Verursachung der Geruchsbelästigungen getroffenen Feststellungen (keine Mitverursachung durch die Beigeladene zu 1) als fehlerhaft oder auf nicht ausreichender Sachverhaltsermittlung beruhend erscheinen zu lassen.
Das Verwaltungsgericht hat geprüft, ob es hinsichtlich der Ermittlung der Ursache zu einer hinreichenden Sachaufklärung durch die Immissionsschutzbehörde gekommen ist. Dies hat es bejaht, indem es (UA Rn. 50 f.) festgestellt hat, dass fachkundige Vertreter des Landratsamts in der Regel zeitnah und inhaltlich ausreichend, insbesondere auch durch Vor-Ort-Termine, den Beschwerden des Klägers (bzw. seiner Ehefrau) nachgegangen seien. Dabei habe kein direkter Zusammenhang zwischen dem Betrieb der Anlage und den beanstandeten Gerüchen festgestellt werden können (UA Rn. 51). Auch der Kläger trägt vor, dass der Beklagte Ursachenforschung betrieben habe, indem die zu reinigenden Stoffe mit den Uhrzeiten der Beschwerden verglichen worden seien. Zwar beanstandet der Kläger, diese Methode habe zu „keinem Ergebnis“ geführt; gleichwohl habe der Beklagte an ihr festgehalten. Dem ist jedoch zum einen entgegenzuhalten, dass Ergebnis dieser – auch nach Angaben des Klägers über Jahre hinweg durchgeführten – Ermittlungen gerade war, dass sich ein Nachweis der Verursachung der Gerüche durch die Beigeladene zu 1 nicht hat führen lassen. Es liegt auch nahe, einer möglichen Geruchsverursachung durch den Betrieb der Anlage der Beigeladenen zu 1 mittels Abgleich zwischen dem Zeitpunkt der Tankreinigungsvorgänge und der durch Reinigung zu beseitigenden Stoffe einerseits und der Wahrnehmung von Gerüchen am klägerischen Anwesen andererseits nachzugehen. Denn bei der hier in Rede stehenden Verfrachtung geruchsbelasteter Luft zum klägerischen Anwesen (insbesondere in Folge, wie der Kläger geltend macht, ihres Entweichens durch die Oberlichte) müssten sich durch Tankreinigungsvorgänge verursachte Geruchsimmissionen angesichts der nicht allzu großen Entfernung zeitnah beim Kläger feststellen lassen. Der vom Kläger diesbezüglich vorgebrachte Einwand, Stoffe könnten „verzögert behandelt“ werden, ist mangels Substantiierung nicht nachvollziehbar.
Zudem hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung eine fach- und ortskundige Person, nämlich einen ebenfalls in der Nachbarschaft zur Anlage wohnenden Meister für Rohr-, Kanal- und Industrieservice als Sachbeistand beigezogen hatte. Mit dieser Erwägung befasst sich die Antragsbegründung nicht; ebenso wenig legt sie dar, dass der Sachbeistand des Klägers – entgegen den Ausführungen im Urteil (vgl. UA Rn. 35) – von einer (Mit-) Verursachung durch die Anlage der Beigeladenen zu 1 ausgeht.
Überdies ergibt sich aus den vom Kläger vorgelegten – vom Verwaltungsgericht (vgl. UA Rn. 48) auch gewürdigten – Fotoaufnahmen, dass dieser in der Lage ist, diejenigen Betriebsvorgänge zu beobachten und zu dokumentieren, die für das Entweichen von geruchsbelasteter Luft objektiv von Bedeutung sein könnten (Reinigungsvorgänge bei geöffneten Toren und / oder geöffneter Oberlichte; vgl. dazu auch Schriftsatz vom 24.7.2020 S. 7 sowie zugehörige Fotos). Der Kläger hat jedoch in der Antragsbegründung keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Geruchsbelästigungen gerade unter diesen Umständen auftreten.
1.2.2.3 Mit den abstrakten Ausführungen in der Antragsbegründung zu Art und Umfang der eine Immissionsschutzbehörde treffenden Sachverhaltsermittlungspflichten wird kein zureichender Bezug zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts betreffend die vom Beklagten vorgenommenen Ermittlungen hergestellt. Ob andere Personen im Krankenhaus behandelt wurden, ist für die Frage, ob gerade dem Kläger ein Anspruch auf behördliches Einschreiten zusteht, nicht von Relevanz. Soweit der Kläger auf eine von den Anwohnern angeregte Probenentnahmestelle verweist, fehlt es an Darlegungen, inwieweit sich hierdurch eine (Mit-) Verursachung von per Luft verfrachteten Gerüchen hätte belegen lassen; gleiches gilt für den pauschalen Verweis auf die Hinzuziehung eines Sachverständigen. Die vom Kläger ferner für möglich erachtete (befristete) Anordnung zur Schließung der Oberlichte führt ebenfalls nicht weiter. Zum einen bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte, dass die Geruchsbelästigungen auf die geöffnete Oberlichte zurückzuführen sind (vgl. oben). Zum anderen stellt sich im vorliegenden Rechtsstreit gerade die Frage, ob der Kläger eine behördliche Anordnung verlangen kann.
1.2.2.4 Mit seinen wiederholten Verweisen auf eine defizitäre Sachverhaltsermittlung durch die Behörde macht der Kläger möglicherweise auch ein diesbezügliches Ermittlungsdefizit durch das Verwaltungsgericht geltend. Ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO ist jedoch, auch im Hinblick auf den vom Kläger gestellten Hilfsbeweisantrag, nicht dargelegt (vgl. unter 3.).
1.2.2.5 Die schließlich vom Kläger kritisierten Erwägungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass dauerhaft erträgliche Arbeits- und Lebensbedingungen in dem Gewerbegebiet nur durch ein konstruktives Zusammenwirken der Beteiligten zu erzielen seien, sind nicht entscheidungstragend; es handelt sich um Hinweise und Empfehlungen des Gerichts zu einem möglichen weiteren außergerichtlichen Vorgehen.
2. Der Kläger hat auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dargelegt.
Der Antragsbegründung lässt sich bereits nicht entnehmen, ob und inwieweit tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten geltend gemacht oder ob sogar beide Arten von Schwierigkeiten für einschlägig erachtet werden. Im Übrigen enthält das Vorbringen des Klägers zu diesem Zulassungsgrund keine gesonderten Darlegungen; vielmehr verweist er selbst auf den engen Zusammenhang zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 11) sowie auf seine diesbezüglichen Ausführungen. Aus diesen ergibt sich jedoch, wie ausgeführt, kein Zulassungsgrund.
3. Der Kläger hat mit seinem Vortrag dazu, das Verwaltungsgericht habe seine Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, keinen Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dargelegt.
3.1 Eine solche Rüge setzt regelmäßig die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten, weshalb sich die unterbliebene Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen oder womit insbesondere in der mündlichen Verhandlung auf die Aufklärungsmaßnahme hingewirkt worden ist, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gebracht hätte und inwiefern das angefochtene Urteil darauf beruhen kann (vgl. etwa BayVGH, B.v. 4.12.2020 – 22 ZB 19.1645 – juris Rn. 51; B.v. 4.6.2019 – 22 ZB 19.453 – juris Rn. 27 m.w.N.).
3.2 Vorliegend hat der Kläger bereits nicht hinreichend dargelegt, weshalb sich dem Verwaltungsgericht eine (weitere) Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Eine mögliche (Mit-) Verursachung der Geruchsbelästigungen durch den Betrieb der Beigeladenen zu 1 hat das Verwaltungsgericht lediglich als eine von mehreren „theoretisch denkbaren“ Möglichkeiten angesehen (UA Rn. 32 ff.). Ferner ist das Verwaltungsgericht zwar davon ausgegangen, dass die Klägerseite gewisse hinreichend konkrete Anhaltspunkte für einen Anspruch gegen den Beklagten auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten gegen die Beigeladene zu 1 vorgetragen habe (UA Rn. 55). Diesen Anhaltspunkten – insbesondere einer Verursachung der Geruchsbelästigungen durch die Lüftung über die Oberlichte – ist es indes in der mündlichen Verhandlung nachgegangen; sie waren in Folge der Heranziehung des Beklagten zur Sachverhaltserforschung (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO) nachvollziehbar ausgeräumt worden. Weiter hat es aus den Angaben des Beklagten im Klageverfahren und der diesbezüglichen Dokumentation im Behördenvorgang gefolgert, dass kein direkter Zusammenhang zwischen dem Betrieb der Anlage der Beigeladenen zu 1 und den beanstandeten Gerüchen habe festgestellt werden können (UA Rn. 51); die Kritik des Klägers an den Ermittlungen durch den Beklagten greift nicht durch (vgl. oben 1.2.2.2). Welche konkreten weiteren Anhaltspunkte für eine Geruchsverursachung durch die Beigeladene zu 1 bestanden haben sollen, die eine weitere Sachaufklärung hätten gebieten sollen, legt die Antragsbegründung nicht dar.
3.3 Zudem hat der Kläger nicht dargelegt, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich erbracht hätte. Der pauschal geltend gemachte Nachweis der Kausalität der Gerüche reicht nicht aus, zumal es sich hierbei letztlich um eine Rechtsfrage handelt. Soweit sich der Kläger auf gegenüber dem Verwaltungsgericht benannte Zeugen beruft, erläutert er zudem nicht, um welche Personen es sich handeln sollte. Der Kläger macht auch nur geltend, diese hätten zu einzelnen Umständen befragt werden können; damit ist nicht dargetan, was diese Zeugen in tatsächlicher Hinsicht bei einer Einvernahme voraussichtlich vorgebracht hätten und auch nicht, inwieweit ihre Aussagen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hätten infrage stellen können.
3.4 Einen Verfahrensfehler, insbesondere einen Aufklärungsmangel, hat der Kläger auch nicht im Hinblick auf die Ablehnung des von ihm hilfsweise gestellten Beweisantrags aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich begründet, dass und weshalb der Hilfsbeweisantrag nicht ausreichend substantiiert worden sei; es hat ergänzend darauf abgestellt, dass er Elemente eines bloßen Beweisermittlungsantrags enthalte (UA Rn. 54 – 57). Auf diese Gesichtspunkte (fehlende Substantiierung; bloßer Beweisermittlungsantrag) kann die Ablehnung eines Beweisantrags gestützt werden (vgl. BVerwG, B.v. 22.10.2014 – 8 B 99.13 – juris Rn. 40 m.w.N.). Die pauschale Rüge, der Beweisantrag sei zu Unrecht als zu unsubstantiiert abgelehnt worden, reicht nicht aus um, wie erforderlich, darzulegen, dass die Ablehnung des Beweisantrags im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. zu diesem Maßstab etwa BVerwG, B.v. 12.7.2018 – 7 B 15.17 – juris Rn. 23; B.v. 6.6.2012 – 7 B 68.11 – juris Rn. 14).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten für das Berufungszulassungsverfahren mangels Übernahme eines Kostenrisikos billigerweise selbst (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 19.2, 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 (wie Vorinstanz).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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