Aktenzeichen Au 5 S 18.459
BauGB § 34 Abs. 1, § 35, § 212a
BayBO Art. 6, Art. 55 S. 1, Art. 63 Abs. 1
Leitsatz
1 Ein Grundstück ist regelmäßig nur dann dem Innenbereich zuzuordnen, wenn es an mindestens drei Seiten von Bebauung umgeben ist. (Rn. 35) (red. LS Alexander Tauchert)
2 Bei der Frage des Einfügens eines Bauvorhabens in die nähere Umgebung hat die Zahl der künftigen Wohneinheiten unberücksichtigt zu bleiben, da die im Rahmen des § 34 BauGB entweder unmittelbar (§ 34 Abs. 2 BauGB) bzw. sinngemäß heranzuziehende BauNVO bezüglich der Art der Nutzung nur auf den eigentlichen Nutzungstypus abstellt, jedoch keine weitergehende Differenzierung hinsichtlich der Nutzungsintensität vornimmt. Deren Beurteilung bleibt letztlich eine Frage der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme. (Rn. 38) (red. LS Alexander Tauchert)
3 Eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme ist dann anzunehmen, wenn sich unter Abwägung der widerstreitenden Interessen im konkreten Einzelfall ergibt, dass die Verwirklichung des jeweiligen Bauvorhabens dem Nachbarn nicht mehr zugemutet werden kann. Dabei setzt der Schutz des Nachbarn bereits unterhalb der eigentumsrechtlich im Sinne des Art. 14 GG maßgebliche Schwelle eines „schweren und unerträglichen Eingriffs“ ein. (Rn. 42) (red. LS Alexander Tauchert)
4 Die städtebaulich erwünschte Nachverdichtung bringt es mit sich, dass die Baugrundstücke umfangreicher als in der Vergangenheit genutzt werden, sofern sie sich in den durch die Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen einfügen. Die bauliche Verdichtung mag unpassend erscheinen, sie ist deswegen aber noch nicht rücksichtslos. (Rn. 47) (red. LS Alexander Tauchert)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege vorläufigen Rechtschutzes gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Neubau von zwei Wohngebäuden (Mehrfamilienhäuser) mit insgesamt 14 Wohnungen, einer Tiefgarage (Mittelgarage) mit insgesamt 17 Tiefgaragenstellplätzen, acht Garagen und zwei Außenstellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung … (…).
Der Antragsteller ist Eigentümer des östlich an das vorgesehene Baugrundstück an…enden Grundstücks Fl.Nr. … (…), welches mit einem selbst genutzten Einfamilienhaus bebaut ist.
Sowohl das in Aussicht genommene Baugrundstück als auch das Grundstück des Antragstellers befinden sich nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes. Die südlich und östlich des Baugrundstückes liegenden Grundstücke sind mit Wohngebäuden bebaut. Die nördlich an das Baugrundstück an…enden Flurgrundstücke Nrn. … und … der Gemarkung … sind derzeit unbebaut. Westlich …en bis zur Mitte des Baugrundstücks an der …straße gelegen ebenfalls Wohngebäude (Doppelhäuser) an. Nördlich dieser westlich an der …straße gelegenen Wohngebäude …en drei Tennisplätze des … an.
Mit Formblatt vom 12. April 2017 beantragten die Beigeladenen die Erteilung einer Baugenehmigung zum Neubau von zwei Wohngebäuden mit insgesamt 14 Wohnungen, einer Tiefgarage (17 Tiefgaragenplätze), acht Garagen und zwei Außenstellplätzen.
Der Antragsteller hat die Baupläne der Beigeladenen nicht unterzeichnet.
Mit Bescheid des Antragsgegners vom 15. Februar 2018 wurde den Beigeladenen die Baugenehmigung zum Neubau von zwei Wohngebäuden mit insgesamt 14 Wohnungen und einer Tiefgarage mit 17 Tiefgaragenstellplätzen, sieben Garagen und drei Außenstellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung … entsprechend den mit dem Genehmigungsvermerk vom 15. Februar 2018 versehenen Bauvorlagen erteilt (Nr. 1. des Bescheides). In Nr. 2. wurde von Art. 6 Abs. 5 Satz 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) die Abweichung zugelassen, dass die Tiefe der Abstandsfläche vor der nördlichen Außenwand von Haus 1 mit einer Länge von 18 Metern zur Tiefgarageneinhausung 2,075 Meter anstelle der erforderlichen 6,96 Meter betragen darf.
In den Gründen des Bescheids ist ausgeführt, dass das Bauvorhaben genehmigungspflichtig nach Art. 55 Satz 1 BayBO sei. Es sei zulässig nach § 29 Abs. 1 i.V.m. § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Es widerspreche auch nicht den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere nicht der Bayerischen Bauordnung. Die Genehmigung sei daher zu erteilen (Art. 68 Abs. 1 BayBO). Von der Einhaltung der nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO erforderlichen Tiefe der Abstandsfläche vor der nördlichen Außenwand von Haus 1 habe nach Art. 63 Abs. 1 BayBO eine Abweichung zugelassen werden könne, da diese unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sei. Das Vorhaben liege innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile; ein Bebauungsplan bestehe nicht. Es sei zulässig, weil es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge und die Erschließung gesichert sei. Das betroffene Grundstück lasse sich fast gänzlich, bis auf einen schmalen Streifen im, als zum Innenbereich (§ 34 BauGB) zugehörig einstufen. Das Gebäude füge sich auch nach Art und Maß der baulichen Nutzung und der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Firsthöhe sei im Vergleich zur ursprünglichen Planung auf 10,99 Meter reduziert worden. Die Größe der Balkone sei kein Kriterium nach § 34 BauGB. Im Übrigen würden die Abstandsflächen für das gesamte Gebäude, auch hinsichtlich der Balkonanlagen, eingehalten werden. Das nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderliche Einvernehmen der Gemeinde sei gegeben.
Auf die Gründe im Bescheid des Landratsamtes … vom 15. Februar 2018 wird ergänzend verwiesen.
Der Antragsteller hat gegen den vorbezeichneten Bescheid mit Schriftsatz vom 7. März 2018 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben (Az.: Au 5 K 18.362). Über die vorbezeichnete Klage ist noch nicht entschieden worden.
Mit Schriftsatz vom 20. März 2018 hat der Antragsteller im Wege vorläufigen Rechtschutzes beantragt:
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 7. März 2018 – Az.: Au 5 K 18.362 – gegen die erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 15. Februar 2018 – Az.: … – wird angeordnet.
Zur Begründung ist ausgeführt, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse der Beigeladenen überwiege. Dies sei der Fall, da sich die Baugenehmigung bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig erweise und der Antragsteller hierdurch in seinen Nachbarrechten beeinträchtigt werde. Die Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletze den Antragsteller in seinen Rechten. In mehrfacher Hinsicht werde das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Zu Unrecht sei die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB beurteilt worden. Das Baugrundstück liege gänzlich im Außenbereich. Für die Frage der Ab…ung des Innenbereichs vom Außenbereich komme es im Wesentlichen darauf an, inwieweit der Bebauungszusammenhang im Verhältnis zum Außenbereich reiche. Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil ende vorliegend nördlich der Wohnhausreihe an der …straße. Westlich der …straße reiche die Wohnbebauung nur unwesentlich weiter nach Norden als östlich der …straße. Daher befinde sich die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich bereits vor dem zu bebauenden Grundstück, weshalb dieses nicht mehr im Innenbereich liege. Es liege auch keine Baulücke vor. Das Vorhaben füge sich auch nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn von einer Innenbereichslage ausgegangen werde. Hier überschreite das Vorhaben jedenfalls hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung den vorgegebenen Umgebungsrahmen. Gebäude vergleichbarer Kubatur (Grundfläche und Gebäudehöhe) seien im Bestand nicht anzutreffen. In der unmittelbaren Umgebung des Grundstückes befänden sich nur kleinere Einfamilien- und Doppelhäuser. Das Vorhaben mit insgesamt 14 Wohneinheiten entspreche nicht der Eigenart der näheren Umgebung. Das Gebäude mit einer Höhe von insgesamt 10,99 Meter überrage die nähere Umgebungsbebauung um mindestens zwei Meter. Hinsichtlich der Abstandsflächen werde für beide Gebäude vom 16-Meter-Privileg Gebrauch gemacht. Dieses setze allerdings voraus, dass die sich so ergebenen Abstandsflächen im Übrigen voll eingehalten würden. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liege auch insoweit vor, als die drei östlichen, an das Grundstück des Antragstellers angrenzenden Garagen zu einer erheblichen Lärmbeeinträchtigung führen würden, die für den Antragsteller nicht zumutbar sei. Der streitgegenständliche Bescheid setze sich des Weiteren nicht mit der außergerichtlich erwähnten Hochwasserproblematik auseinander. Das Bauvorhaben solle aufgrund der geplanten Tiefgarage zu 80% unterkellert werden. Die Siedlungshäuser im Süden lägen ca. einen Meter höher als das zu bebauende Grundstück. Es sei keine Stellungnahme eingeholt worden, inwieweit sich der Neubau auf die Grundwassersituation auswirke. Zusammenfassend sei daher davon auszugehen, dass die Baugenehmigung rechtswidrig sei und den Antragsteller in seinen Rechten verletze.
Auf das weitere Vorbringen im Antragsschriftsatz vom 20. März 2018 wird ergänzend verwiesen.
Mit Gerichtsbeschluss vom 20. März 2018 wurden die Bauherren zum Verfahren notwendig beigeladen. Eine Äußerung ist im Verfahren Au 5 S 18.459 nicht erfolgt.
Das Landratsamt … ist für den Antragsgegner dem Antrag mit Schriftsatz vom 26. April 2018 entgegengetreten und beantragt,
den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abzulehnen.
Der Antrag sei nicht begründet, da der Antragsteller jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt werde. Die Entscheidung, wo die Grenze zwischen dem Innen- und dem Außenbereich verlaufe, sei anlässlich einer durchgeführten Ortseinsicht getroffen worden. Die städtebauliche Beurteilung sei auf der Basis der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse unabhängig von den Feststellungen im Flächennutzungsplan der Stadt … getroffen worden. Danach lasse sich das Grundstück als Innenbereich gemäß § 34 BauGB einstufen. Bei der näheren Umgebung des Baugrundstücks handele es sich um ein allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 3 Abs. 1 und 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung werfe das Bauvorhaben keine Fragen auf, da es der umgebungsprägenden Wohnbebauung entspreche. Festsetzungen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung hätten grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion. Dies gelte auch im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Die Zahl der Wohnung oder Wohneinheiten spiele keine Rolle hinsichtlich des in § 34 Abs. 1 BauGB geforderten Einfügens. Die Gebäude hielten darüber hinaus die Abstandsflächenvorschriften ein. Die Abstandsflächen seien gemäß Art. 6 BayBO ermittelt worden. Die beiden Giebelseiten der beabsichtigten Wohngebäude erreichten die Breite von 16 Meter nicht, so dass an der West- und an der Ostseite die Abstandsflächen halbiert werden konnten. Das Bauvorhaben verletzte auch das Gebot der Rücksichtnahme nicht. Eine Verletzung scheide hier schon deshalb aus, weil die vorgetragenen „Beeinträchtigungen“ durch die vom Antragsteller zu erwartenden Lärmbelästigungen durch die Garagen an der östlichen Grundstücksgrenze offensichtlich und erkennbar nicht das Stadium einer unzumutbaren Rücksichtslosigkeit erreichten. Die mit der Nutzung des Vorhabens verbundenen Lärmauswirkungen insbesondere durch den Fahrverkehr verursachten keine unzumutbaren und auch über das übliche Maß der hier zulässigen Nutzungen hinausgehenden Belästigungen oder gar Störungen. Es handle sich um für ein Wohngebiet spezifischen Fahrverkehr, der als quartiersadäquat hinzunehmen sei. Die vom Antragsteller angesprochene Hochwasserproblematik sei nicht erkennbar, da in der Umgebung des Baugrundstücks bereits kein festgesetztes Überschwemmungsgebiet vorhanden sei.
Auf den weiteren Vortrag im Antragserwiderungsschriftsatz vom 26. April 2018 wird Bezug genommen.
Mit Formblatt vom 28. März 2018 haben die Beigeladenen einen Tekturantrag betreffend der Höhe der geplanten Tiefgarage gestellt.
Mit Bescheid des Landratsamtes … vom 26. April 2018 wurde der Nachtragsbauantrag der Beigeladenen für die Änderung der Höhe Tiefgarage nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk vom 26. April 2018 versehenden Bauvorlagen genehmigt. Auf die Gründe dieses Bescheides wird verwiesen.
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 11. Mai 2018 nunmehr beantragt,
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 7. März 2018 – Az.: Au 5 K 18.362 – gegen die erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 15. Februar 2018 – Az.: … – in Form des Tekturbescheids vom 26. April 2018 anzuordnen.
Zur Begründung wurde auf den Schriftsatz vom 20. März 2018 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte des Verfahrens Au 5 K 18.362 und die vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen betreffend das Baugenehmigungs- und Tekturverfahren Bezug genommen.
II.
Der Antrag des Antragstellers gemäß § 80a Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB, gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 7. März 2018 (Au 5 K 18.362) gegen die vom Antragsgegner mit Bescheid vom 15. Februar 2018 in Gestalt des Tekturgenehmigungsbescheides vom 26. April 2018 den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Mehrfamilienwohnhäusern mit Tiefgarage (Mittelgarage) sieben Garagen und drei Außenstellplätzen, ist zwar zulässig, aber unbegründet und hat daher in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Baugenehmigung in Gestalt der Tekturgenehmigung verletzt keine nachbarschützenden Vorschriften, die im Prüfumfang der Baugenehmigung enthalten sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Art. 59 Satz 1 BayBO).
1. Nach § 212a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber zu treffen, welche Interessen höher zu bewerten sind – die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden. Dabei stehen sich das Suspensivinteresse des Nachbarn und das Interesse des Bauherrn, von der Baugenehmigung sofort Gebrauch zu machen, grundsätzlich gleichwertig gegenüber. Im Rahmen einer Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches Indiz zu berücksichtigen. Fällt die Erfolgsprognose zugunsten des Nachbarn aus, erweist sich die angefochtene Baugenehmigung also bereits bei summarischer Prüfung gegenüber den Nachbarn als rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Genehmigung regelmäßig auszusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.1991 – 1 CS 91.439 – juris). Hat dagegen die Anfechtungsklage von Nachbarn mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg, so ist das im Rahmen der vorzunehmenden und zu Lasten des Antragstellers ausfallenden Interessenabwägung ein starkes Indiz für ein überwiegendes Interesse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehung der ihm erteilten Baugenehmigung (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011 – 14 CS 11.535 – juris Rn. 18).
2. Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht – auch nicht teilweise – dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen war, und trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung, ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung dieses Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.1997 – 4 B 244/96, NVwZ 1998, 58 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 14.10.2008 – 2 CS 08.2132 – juris Rn. 3).
3. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage verletzt die mit der Klage angegriffene Baugenehmigung den Antragsteller voraussichtlich nicht in seinen subjektivöffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Dahingestellt bleiben kann dabei, ob sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit vorliegend – wie vom Antragsgegner angenommen – nach § 34 BauGB für den Innenbereich oder nach § 35 BauGB für den Außenbereich richtet. Denn der Antrag bleibt in jedem Fall erfolglos.
a.) Soweit der Antragsteller behauptet, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen beurteile sich nach § 35 BauGB und sei daher vom Antragsgegner unzutreffend nach § 34 BauGB vorgenommen worden, lässt sich allein aus einer eventuellen fehlerhaften Gebietseinstufung kein Drittschutz ableiten (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2015 – 9 CS 14.2441 – juris Rn. 25; B.v. 18.9.2008 – 1 ZB 06.2294 – juris Rn. 38).
Vielmehr ergibt sich bei einer angenommenen Lage im Außenbereich der Nachbarschutz auch im Falle des § 35 BauGB aus dem in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.1993 – 4 C 5/93 – DVBl 1994, 697) bzw. dem Gebot der Rücksichtnahme als sonstigem ungeschriebenen Belang in § 35 BauGB.
Für das vom Antragsteller behauptete Vorliegen unzumutbarer Lärmbeeinträchtigungen durch den vom Bauvorhaben der Beigeladenen ausgelösten Fahrverkehr, fehlt es an einem substantiierten Nachweis. Es ist keine den Antragsteller beeinträchtigende Überschreitung des Ausmaßes des sich auf dem künftigen Baugrundstück zulässigerweise genehmigten Wohnbestandes ersichtlich (BayVGH, B.v. 11.8.1999 – 27 ZS 99.1717 – juris Rn. 7). Die für die zugelassene Nutzung notwendigen Stellplätze in Gestalt von Tiefgaragenstellplätzen, Garagen und Außenstellplätzen sind einschließlich der mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Immissionen grundsätzlich hinzunehmen und als sozialadäquat zu dulden; insoweit besteht eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit (vgl. BayVGH, B. v. 18.9.2008 – 1 ZB 06.2294 – juris Rn. 35; B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 14; B.v. 19.3.2015 – 9 CS 14.2441 – juris Rn. 34). Zu berücksichtigen bleibt weiter, dass die vom Antragsteller beanstandeten, an der östlichen Grundstücksgrenze vorgesehenen zwei Garagen und ein Außenstellplatz nach den genehmigten Plänen bereits auf Höhe des nördlich an das Wohngrundstück des Antragstellers angrenzenden Grundstücks Fl.Nr. … (…) gelegen sind. Das Wohnhaus des Antragstellers befindet sich von deren Lage bereits deutlich südöstlich abgesetzt. Auch die Zufahrt zu den beanstandeten Garagen/Stellplatz erfolgt nach den vorgelegten Plänen über die östlich des Wohngrundstücks des Antragstellers gelegene …straße. Auch dies dürfte eine wesentliche Beeinträchtigung des Antragstellers durch die Situierung der geplanten KFZ-Stellplätze/Garagen nach vorläufiger Einschätzung ausschließen.
Für ein Planungserfordernis als ungeschriebener öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB fehlen hinreichende Anhaltspunkte bzw. ein entsprechender Vortrag des Antragstellers. Über dies kommt eine Beeinträchtigung insoweit auch nur bei einer Konfliktlage mit hoher Intensität für die berührten öffentlichen und privaten Belage in Betracht und ist im Übrigen eine Rechtsverletzung des Nachbarn auch nur bei einer erdrückenden Wirkung oder einer unzumutbaren Lärmbelastung, wie sie im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme zu prüfen sind, denkbar (vgl. BayVGH, B.v. 18.9.2008 – 1 ZB 06.2294 – juris Rn. 37; B.v. 19.3.2015 – 9 CS 14.2441 – juris Rn. 25).
b.) Geht man hingegen mit dem Antragsgegner von einer Lage des Baugrundstücks im Innenbereich aus, wofür nach Auswertung der im Verfahren vorgelegten Lageplänen die an drei Seiten des Baugrundstücks (südlich, westlich und östlich) vorhandene Bebauung spricht, lässt sich ein Abwehranspruch des Antragstellers gegen die beabsichtigte Bebauung der Beigeladenen gleichfalls nicht begründen.
(1) Maßgeblich für die Beurteilung, ob sich ein Grundstück in einem Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 BauGB befindet, ist, ob eine tatsächlich aufeinanderfolgende, zusammenhängende Bebauung besteht. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um noch als zusammenhängende Bebauung zu erscheinen, ist dabei nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden (BVerwG, U.v. 6.11.1968 – IV C 2.66 – BVerwGE 31,20; U.v. 12.12.1990 – 4 C 40.87 – BauR 1991, 308). Nach dieser Rechtsprechung ist es erforderlich, dass das betreffende Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bildet, also selbst am Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt. Am Ortsrand endet der Bebauungszusammenhang – unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenzen – grundsätzlich hinter dem letzten Gebäude (BVerwG, U.v. 12.10.1973 – IV C 3.72 – BauR 1974, 41). Ein Grundstück ist daher regelmäßig nur dann dem Innenbereich zuzuordnen, wenn es an mindestens drei Seiten von Bebauung umgeben ist.
Dies zugrunde gelegt bleibt festzuhalten, dass das in Aussicht genommene Baugrundstück der Beigeladenen sowohl an der südlichen als auch an der östlichen Grenze vollständig von vorhandener Wohnbebauung umgeben ist. Auch in Bezug auf die westliche Grundstücksgrenze reicht die vorhandene Bebauung jedenfalls bis zur Mitte des Baugrundstücks. Erst weiter nördlich grenzen die wohl nicht maßstabsbildenden drei Tennisplätze des … an. Die mithin an drei Seiten des Baugrundstücks vorhandene Wohnbebauung legt eine Baulücke und damit die Annahme der Lage des Baugrundstücks im Innenbereich nahe, ohne dass es einer weitergehenden vertiefenden Betrachtung bedürfte. Dies ergibt sich aus Nachfolgendem:
(2) Mangels Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen die Art der baulichen Nutzung ergibt sich auch im Falle der Annahme einer Lage im Innenbereich ein Drittschutz nur über das im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ enthaltene Gebot der Rücksichtnahme.
Ob sich das Vorhaben darüber hinaus nach dem Maß der baulichen Nutzung, nach der Bauweise und nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, denn die Regelungen über das Maß der baulichen Nutzung, über die Bauweise und über die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, sind nach ganz herrschender Meinung nicht nachbarschützend (vgl. BVerwG, B.v. .11.3.1994 – 4 B 53/94 – juris Rn. 4; B.v. 19.10.1995 – 4 B 215/95 – NVwZ 1996, 888; BayVGH, B.v. 29.9.2008 – 1 CS 08.2201 – juris Rn. 1; B.v. 5.12.2012 – 2 CS 12.2290 – juris Rn. 3; B.v. 30.9.2014 – 2 ZB 13.2276 – juris Rn. 4). Ebenfalls unberücksichtigt zu bleiben bei der Frage des Einfügens eines Bauvorhabens in die nähere Umgebung hat die Zahl der künftigen Wohneinheiten, da die im Rahmen des § 34 BauGB entweder unmittelbar (§ 34 Abs. 2 BauGB) bzw. sinngemäß heranzuziehende BauNVO bezüglich der Art der Nutzung nur auf den eigentlichen Nutzungstypus abstellt, jedoch keine weitergehende Differenzierung hinsichtlich der Nutzungsintensität vornimmt. Deren Beurteilung bleibt letztlich eine Frage der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme.
(3) Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstößt nicht zu Lasten des Antragstellers gegen das Gebot der Rücksichtnahme.
Seine gesetzliche Ausprägung findet das Gebot der Rücksichtnahme, wenn ein Bauvorhaben bauplanungsrechtlich nach § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilen ist, in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Ist das Bauvorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, so ist das Gebot der Rücksichtnahme indem in dieser Bestimmung genannten Begriff des „Einfügens“ enthalten (vgl. BVerwG, U.v. 18.10.1985 – 4 C 19.82).
Grundsätzlich hat das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme einen objektiv-rechtlichen Gehalt (BVerwG, U.v. 19.9.1986 – 4 C 8/84 – NVwZ 1987, 409). Nachbarschützende Wirkung kommt ihm im Einzelfall insoweit zu, als in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Insoweit müssen die Umstände des Einzelfalles eindeutig ergeben, auf wen Rücksicht zu nehmen und inwieweit eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist (BVerwG, U.v. 5.8.1983 – 4 C 36/79 – BVerwGE 67, 334 ff).
Das Gebot der Rücksichtnahme besagt, dass ein Bauvorhaben im Einzelfall unzulässig ist, wenn von ihm Beeinträchtigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart der Umgebung unzulässig sind. Ob eine bauliche Anlage gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, wie schutzwürdig die Umgebung ist, wobei bestehende Vorbelastungen nicht außer Betracht bleiben dürfen (vgl. BVerwG, U.v. 21.1.1983 – 4 C 59/79 – BRS 40 Nr. 199). Eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme ist dann anzunehmen, wenn sich unter Abwägung der widerstreitenden Interessen im konkreten Einzelfall ergibt, dass die Verwirklichung des jeweiligen Bauvorhabens dem Nachbarn nicht mehr zugemutet werden kann. Dabei setzt der Schutz des Nachbarn bereits unterhalb der eigentumsrechtlich im Sinne des Art. 14 Grundgesetz (GG) maßgebliche Schwelle eines „schweren und unerträglichen Eingriffs“ ein. Allerdings ist für eine Berufung auf ein drittschützendes Gebot der Rücksichtnahme regelmäßig kein Raum, wenn hinsichtlich der Rechte, deren Verletzung geltend gemacht wird, bauordnungsrechtliche Bestimmungen einschlägig sind und das Vorhaben ihnen, soweit sie nachbarschützend sind, entspricht (BVerwG, B.v. 18.12.1985 – NVwZ 1986, 468).
Dies zugrunde legend ist ein Verstoß unter keinem in Betracht kommenden und vorgetragenen Aspekt für den Antragsteller gegeben. Zu beachten ist dabei insbesondere, dass das Rechtsinstitut der Nachbarklage dem Nachbarn nicht das Recht vermittelt, von jeglichen Beeinträchtigungen verschont zu werden. Ein Abwehranspruch entsteht erst dann, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht.
Hinsichtlich der Größe und der Situierung der Baukörper auf dem Grundstück der Beigeladenen kann keine Rücksichtslosigkeit im Hinblick auf das östlich gelegene Wohngrundstück des Antragstellers angenommen werden.
Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme kann nach der Rechtsprechung in Betracht kommen, wenn das Wohngebäude des Antragstellers durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird, ihm also „abriegelnde“ Wirkung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017; B.v. 25.1.2013 – 15 ZB 13.68; B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris), insbesondere bei übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – juris). Zu berücksichtigen ist dabei jedoch, dass auch die landesrechtlichen Vorschriften zu den Abstandsflächen – wenn auch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht Prüfungsgegenstand – die Verhinderung einer unzumutbaren einmauernden oder erdrückenden Wirkung beabsichtigen und ein Mindestmaß an Belichtung, Belüftung und Besonnung des benachbarten Grundstücks sicherstellen sollen. Sind daher diese Vorschriften eingehalten, bildet dies ein Indiz dafür, dass auch gegen das Gebot der Rücksichtnahme diesbezüglich nicht verstoßen wird (vgl. BayVGH, B.v. 6.11.2008 – 14 ZB 08.2326; B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – jeweils juris).
Danach ist ein Verstoß im vorliegenden Fall voraussichtlich nicht gegeben. Die beabsichtigten zwei Mehrfamilienhäuser halten die landesrechtlich erforderlichen Abstandsflächen zum Grundstück des Antragstellers ein. Die in der ursprünglichen Baugenehmigung vom 15. Februar 2018 in Nr. 2 erteilte Abweichung von Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO betrifft ausschließlich die Lage des geplanten Haus 1 zur nördlich hiervon gelegenen Tiefgarageneinhausung und damit bereits nicht das Grundstück des Antragstellers. Zur Grundstücksgrenze des Grundstücks des Antragstellers halten sowohl Haus 1 als auch Haus 2 die nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO erforderliche Abstandsfläche ein. Die Beigeladenen können insoweit das in Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO geregelte 16-Meter-Privileg für sich in Anspruch nehmen. Danach genügt vor zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 Metern Länge als Tiefe der Abstandsfläche die Hälfte der nach Art. 6 Abs. 5 BayBO erforderlichen Tiefe, mindestens jedoch drei Meter. Nach den im Verfahren genehmigten Plänen ist zur östlichen Grundstücks…e des Baugrundstücks ein Abstand von 5,42 m vorhanden. Unter Ausnutzung des 16-Meter-Privilegs aus Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO wird zur östlichen Grundstücksgrenze eine halbierte Abstandsfläche von 4,22 m benötigt. Das geplante Bauvorhaben (hier insbesondere Haus 2) hält mithin an der zum Wohngrundstück des Antragstellers gelegenen östlichen Grundstücksgrenze die gesetzlich erforderliche Abstandsfläche ein. Die in der nordöstlichen Grundstücksecke vorgesehenen zwei Garagen und ein Stellplatz weisen bereits keine gemeinsame Grundstücksgrenze mit dem Grundstück des Antragstellers auf, sondern liegen bereits vollständig dem Grundstück mit der Fl.Nr…. (…) gegenüber. Ob damit die gesetzliche Privilegierung aus Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO zum Grundstück des Antragstellers gewahrt ist, bedarf folglich keiner Entscheidung. Aufgrund der Einhaltung der gesetzlich erforderlichen Abstandsflächen aus Art. 6 BayBO und der bereits deutlich östlich abgesetzten Lage des Wohngebäudes des Antragstellers vom nächstgelegenen geplanten Haus 2, bleibt für die Annahme einer erdrückenden Wirkung zu Lasten des Antragstellers kein Raum.
Auch der Umstand, dass mit dem Vorhaben zwei Mehrfamilienhäuser in einer durch Einfamilien- und Doppelhäuser geprägten Umgebung verwirklicht werden soll, vermag keine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens zu begründen. Die Zahl der Wohneinheiten in einem Wohngebiet stellt ohne eine entsprechende planerische Festsetzung (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) kein im Rahmen des „Einfügens“ beachtliches Kriterium dar (vgl. BVerwG, U.v. 13.6.1980 – IV C 98.77 – DVBl. 1981, 97; OVG RHP, B.v. 29.6.1993 – 1 B 11353/93 – NVwZ 1994, 699). Die städtebaulich erwünschte Nachverdichtung bringt es mit sich, dass die Baugrundstücke umfangreicher als in der Vergangenheit genutzt werden, sofern sie sich in den durch die Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen einfügen. Die bauliche Verdichtung mag für den Antragsteller unpassend erscheinen, sie ist deswegen aber noch nicht rücksichtslos. Insbesondere besteht kein Anspruch, dass das streitgegenständliche Grundstück wie das eigene Grundstück genutzt oder bebaut wird. Darüber hinaus ist ein durch eine heranrückende Wohnbebauung beeinträchtigter Lagevorteil grundsätzlich nicht rechtlich geschützt. Die bloße Möglichkeit der vermehrten Einsichtnahme oder der Erhalt einer Ruhezone stellt daher grundsätzlich keinen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme weder im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB noch im Rahmen des § 15 Abs. 1 BauNVO dar (BayVGH, B.v. 9.10.2012 – 2 ZB 11.2653 –juris Rn. 12).
Auch die Tiefgarage ist gemäß § 34 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BayGB i.V.m. § 12 Abs. 2 BauNVO ihrer Art nach planungsrechtlich zulässig. Es ist nicht anzunehmen, dass die vom An- und Abfahrtsverkehr der Tiefgaragenzufahrt ausgehende Immissionsbelastung so erheblich ist, dass für den Antragsteller die Grenze des Zumutbaren überschritten wird (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BayNVO) und dadurch ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zu verzeichnen ist.
In faktischen allgemeinen Wohngebieten, wie es hier vorliegen dürfte, sind Stellplätze und Garagen für den durch die zugelassene Nutzung notwendigen Bedarf zulässig. Vorliegend kommt hinzu, dass die Tiefgaragenzufahrt an der dem Grundstück des Antragstellers abgewandten westlichen Grundstücksseite vorgesehen ist. Die Zufahrt soll über die …straße erfolgen. Auch die Anzahl der Tiefgaragenplätze, Garagen und Stellplätze bewegt sich in einem Bereich, der auf eine Nutzung durch die Hausbewohner beschränkt ist. Danach ist darauf hinzuweisen, dass Tiefgaragen im Vergleich zu oberirdischen Garagen und Stellplätzen unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes rücksichtsvoller sind, weil durch die Verlagerung des ruhenden Fahrzeugverkehrs unter die Erde eine Vielzahl von Geräuschquellen nicht mehr wahrnehmbar ist (vgl. VG Berlin, B.v. 28.10.2014 – 13 L 224.14 – juris Rn. 74).
c.) Schließlich führt auch der Hinweis des Antragstellers auf eine Verschärfung der Hochwassergefahr nicht zum Erfolg des Antrages. Insoweit bleibt bereits festzuhalten, dass sich weder das Baugrundstück noch das Wohngrundstück des Antragstellers in einem festgesetzten bzw. vorläufig festgesetzten Überschwemmungsgebiet befinden. Da die Baugenehmigung, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO erteilt worden ist, über dies keine wasserrechtlich erforderlichen Genehmigungen ersetzt (vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO), sind wasserrechtlich aufgeworfene Fragestellungen bereits nicht Gegenstand der Feststellungswirkung der mit der Klage angegriffenen Baugenehmigung. Einer Beeinträchtigung des Grundwassers durch das Bauvorhaben der Beigeladenen wurde über dies mit dem Tekturantrag vom 28. März 2018 begegnet. Gegenstand des Tekturantrages war insoweit die Höherlegung der Tiefgarage in Bezug auf eine mögliche Grundwasserbeeinträchtigung.
4. Nach allem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Da die Beigeladenen im Eilverfahren keinen Antrag gestellt und sich mithin keinem Prozesskostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt haben, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Aufwendungen selbst zu tragen haben.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtkostengesetz (GKG), § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (BayVBL – Sonderbeilage Januar 2014). Da vorliegend die Genehmigung zweier Mehrfamilienhäuser in Streit steht, wurde für das Hauptsacheverfahren ein Streitwert von 15.000,- EUR angenommen, der nach Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs im Verfahren vorläufigen Rechtschutzes zu halbieren war.