Baurecht

Nachbarklage gegen Bauvorhaben und Bestimmtheit der Baugenehmigung

Aktenzeichen  M 1 K 16.3555

Datum:
14.11.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 143477
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 59
BayBO Art. 6
BayBO Art. 10 Satz 3
BayBO Art. 68 Abs. 4
BayVwVfG Art. 37
BauGB § 34

 

Leitsatz

Eine Baugenehmigung ist aufzuheben, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt werden können und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann. Der Inhalt der Baugenehmigung bestimmt sich nach der Bezeichnung und den Regelungen im Baugenehmigungsbescheid, der durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen konkretisiert wird. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der/die Kostengläubiger/in vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der streitgegenständliche Baugenehmigungsbescheid vom 4. Juli 2016 verletzt die Klägerin nicht in ihren nachbarlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Ein Nachbar kann sich als Dritter gegen eine einem anderen erteilte Baugenehmigung nur dann mit Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit auf der Verletzung von Normen beruht, die zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20; B.v. 2.9.2013 – 14 ZB 13.1193 – juris Rn. 11). Eine Verletzung drittschützender, von der Bauaufsichtsbehörde gemäß Art. 54 Abs. 2 BayBO zu vollziehender Normen durch die Baugenehmigung kommt dabei nur insoweit in Betracht, als diese Normen zum gesetzlichen Prüfprogramm im Baugenehmigungsverfahren zählen und als damit die Feststellungswirkung der Baugenehmigung reicht (vgl. BayVGH, B.v. 16.12.2009 – 14 ZB 09.1244 – juris Rn. 6; VG München, U.v. 20.6.2016 – M 8 K 15.2869 – juris Rn. 34).
Nach diesen Maßstäben sind die gegen die Baugenehmigung erhobenen Einwände der Klägerin unbegründet.
1. Die Rüge der Unbestimmtheit der Baugenehmigung ist unbegründet.
Nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein, d.h. die im Bescheid getroffene Regelung muss für die Beteiligten – gegebenenfalls nach Auslegung – eindeutig zu erkennen und einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich sein (BayVGH, B.v. 28.10.2015 – 9 CS 15.1633 – juris Rn. 18; B.v. 16.4.2015 – 9 ZB 12.205 – juris Rn. 7). Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls, wobei Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2014, § 37 Rn. 6, 7). Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind (vgl. Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand: Mai 2017, Art. 68 Rn. 472). Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit der Baugenehmigung ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft. Eine Baugenehmigung ist daher aufzuheben, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt werden können und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann (BayVGH, B.v. 16.4.2015 – 9 ZB 12.205 – juris Rn. 7 m.w.N.). Der Inhalt der Baugenehmigung bestimmt sich nach der Bezeichnung und den Regelungen im Baugenehmigungsbescheid, der durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen konkretisiert wird (Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 68 Rn. 34).
Danach liegt eine Rechtsverletzungen der Klägerin nicht vor (so auch BayVGH, B.v. 24.11.2016 – 1 CS 16.2009 – juris). Im Einzelnen:
a. Mit der Rüge, sie habe keinen Einblick in die geänderten Bauvorlagen gehabt, so dass ihr das genehmigte Vorhaben nicht hinreichend bekannt sei, erhebt die Klägerin der Sache nach nur eine Verfahrensrüge, aber keinen Einwand gegen eine inhaltliche Unbestimmtheit der erteilten Baugenehmigung. Eine solche Unbestimmtheit liegt abgesehen davon nicht vor. Die Baugenehmigung nimmt ausdrücklichen Bezug auf die mit dem Genehmigungsstempel versehenen geänderten Bauvorlagen vom 13. Mai 2016 und legt damit den Gegenstand und den Umfang des genehmigten Bauvorhabens wie auch dessen Bezeichnung eindeutig fest. Im Übrigen ist die Verfahrensrüge unbegründet. Wie der Bauakte zu entnehmen ist, hat die Bevollmächtigte der Klägerin am … Mai 2016 einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt, welche auch gewährt wurde (Bl. 343 bis 345 der Bauakte; siehe auch das Schreiben der Bevollmächtigten vom … Juni 2016, Bl. 348 der Bauakte, in dem ausdrücklich Bezug auf die Akteneinsicht genommen wird). Die Bevollmächtigte der Klägerin konnte deshalb auch in die geänderten Pläne vom 13. Mai 2016, die dem Landratsamt am 17. Mai 2016 vorlagen, Einblick nehmen.
b. Im Ergebnis bestehen auch keine Zweifel im Hinblick darauf, ob in der Baugenehmigung Abweichungen gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO zugelassen wurden oder nicht. Zwar ist einzuräumen, dass aus dem Passus in der Baugenehmigung, wonach beantragte Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO geprüft worden seien (siehe Baugenehmigung, Seite 6, 3. Satz von oben), zunächst der Eindruck entstehen kann, solche Abweichungen seien im konkreten Fall beantragt worden, wobei sich die Baugenehmigung dann nicht zu dem Ergebnis der Antragsprüfung verhält. Die Beigeladene hat indes, wie ihrem Bauantrag zu entnehmen ist (Bauakte, Bl. 11 und 13), keinen solchen Abweichungsantrag gestellt. Der Passus stellt damit erkennbar lediglich einen formularmäßigen, im konkreten Fall aber leerlaufenden und damit nachbarliche Rechte nicht tangierenden Hinweis dar.
c. Nicht klar ist die Auflage in Nummer II. 5.10 der Baugenehmigung, wonach die Standsicherheit „des benachbarten Gebäudes“ während der Bauausführung gewährleistet bleiben muss. Die Auflage könnte sich auf das südlich des Baugrundstücks gelegene Gebäude der Klägerin beziehen, aber auch auf das unmittelbar nördlich an das Bauvorhaben anschließende Gebäude auf dem anderen Nachbargrundstück FlNr. 159/13 (siehe den Parallelfall M 1 K 16.3688), was der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 24.11.2016 a.a.O. unterstellt, oder auch auf beide Nachbargrundstücke. Die Formulierung der Auflage dürfte von der Formulierung des Art. 10 Satz 3 BayBO, welcher die Wahrung der Standsicherheit von baulichen Anlagen „des Nachbargrundstücks“ bestimmt, herrühren. Die Unschärfe führt nicht zu einer Rechtsverletzung der Klägerin. Denn die Auflage wiederholt nur die bestehende gesetzliche Bestimmung zur Wahrung der Standsicherheit baulicher Anlagen nach Art. 10 Satz 3 BayBO und weist damit keinen eigenständigen Regelungsgehalt auf (so auch BayVGH, B.v. 24.11.2016 a.a.O.). Ob sich aus der gesetzlichen Bestimmung des Art. 10 Satz 3 BayBO Verletzungen drittschützender Rechte der Klägerin ergeben, ist keine Frage der Bestimmtheit der Baugenehmigung, sondern eine Frage der Anwendung dieser Norm (siehe hierzu unten Nr. 3).
d. Schließlich ist die Baugenehmigung auch nicht wegen Fehlens genauer Unterlagen über die Einhaltung der Abstandsflächen durch das Vorhaben nach Art. 6 BayBO unbestimmt. Da es sich bei dem Vorhaben nicht um einen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt, war für das Vorhaben das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren ist gemäß dem in Art. 59 BayBO aufgeführten Prüfprogramm im Wesentlichen nur die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen. Bauordnungsrechtliche Anforderungen wie das Abstandsflächenrecht des Art. 6 BayBO gehören gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO nur dann zum Prüfprogramm, wenn insoweit Abweichungen beantragt wurden oder sich gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 BayBO für das Vorhaben aus einschlägigen örtlichen Bauvorschriften im Sinne des Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 BayBO entsprechende Anforderungen ergeben. Da, wie ausgeführt, von der Beigeladenen keine Abweichungen nach Art. 63 BayBO von den Vorschriften des Abstandsflächenrechts beantragt wurden und auch keine Abstandsflächenvorschriften in örtlichen Bauvorschriften nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 BayBO bestehen (siehe zu Letzterem die Stellungnahme der Gemeinde vom 14.7.2015, Bl. 15 der Bauakte), zählte die Einhaltung der Abstandsflächen durch das Vorhaben nicht zum Prüfprogramm der Baugenehmigung, so dass diese zu Recht insoweit keine Regelung getroffen hat (so ausdrücklich der Hinweis in der Baugenehmigung, Seite 6). Dementsprechend bedurfte es auch keiner die Abstandsflächen betreffenden Bauvorlagen.
2. Die Rügen betreffend einen Verstoß gegen die Vorschriften über die Nachbarbeteiligung im Baugenehmigungsverfahren nach Art. 66 BayBO oder die Vorschriften über den Bauantrag und den Umfang und Inhalt der vorzulegenden Bauvorlagen nach Art. 64 BayBO i.V.m. der Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) sind schon deswegen unbegründet, weil diese Vorschriften als solche wie alle bauordnungsrechtlichen Verfahrensvorschriften nicht drittschützend sind; für die Frage einer Nachbarrechtsverletzung ist allein das materielle Recht maßgebend (vgl. BayVGH, B.v. 5.5.2015 – 1 ZB 13.2010 – juris Rn. 9; B.v. 29.11.2010 – 9 CS 10.2197 – juris Rn. 11; B.v. 12.7.2013 – 1 ZB 12.1490 – juris Rn. 20). Deswegen kann dahinstehen, ob überhaupt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt.
3. Die Rüge der Beeinträchtigung der Standsicherheit des Gebäudes der Klägerin ist unbegründet. Im hier durchzuführenden vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO (siehe oben Nr. 1 d) werden von der Bauaufsichtsbehörde weder die Standsicherheit einer baulichen Anlage nach Art. 10 Satz 1 und 2 BayBO noch die Standsicherheit baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrunds von Nachbargrundstücken nach Art. 10 Satz 3 BayBO geprüft. Gemäß Art. 59 Satz 2 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 BayBO ist aber die Einhaltung unter anderem der Anforderungen an die Standsicherheit nach näherer Maßgabe der BauVorlV nachzuweisen (bautechnische Nachweise), wobei gemäß Art. 59 Satz 2 i.V.m. Art. 62 Abs. 2 Satz 1 BayBO der Standsicherheitsnachweis von Personen erstellt sein muss, die über die in der Norm näher bestimmte Qualifikation verfügen. Da es sich bei dem Bauvorhaben um keinen Sonderbau handelt (siehe oben Nr. 1 d), wird der Standsicherheitsnachweis dabei nur durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt, aber nicht von der Bauaufsichtsbehörde geprüft, Art. 62 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz i.V.m. Abs. 4 Satz 1 BayBO.
4. Die Rüge, die Oberflächenentwässerung des Baugrundstücks werde durch das Bauvorhaben zu Lasten des Grundstücks der Klägerin beeinflusst und es könne so insbesondere zu Hangrutschen auf dem Grundstück kommen, ist unbegründet. Zur Oberflächenentwässerung des Baugrundstücks (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes) war im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO (siehe oben Nr. 1 d) keine Regelung in der Baugenehmigung veranlasst. Der streitbefangene Bescheid enthält unter Nummer III.1 nur einen ohne weiteres zulässigen Hinweis des Wasserwirtschaftsamts Traunstein auf das auf der östlichen Seite des Baugrundstücks zu erwartende Grund- und Schichtenwasser, vor dem sich der Bauherr eigenverantwortlich zu schützen habe. Nachbarn sind von diesem Hinweis nicht angesprochen und können daraus rechtlich nichts ableiten.
5. Die gegen die Baugenehmigung erhobene Rüge, durch das Bauvorhaben bestehe die Gefahr einer Schädigung des Eigentums der Klägerin am Grundstück und auf dem dort befindlichen Gebäude, so wie es durch ein früheres Vorhaben auf dem Baugrundstück schon einmal geschehen sei, ist unbegründet. Die Einwendungen betreffen das private Eigentumsrecht der Klägerin. In jeglichem Baugenehmigungsverfahren werden gemäß Art. 68 Abs. 1 BayBO aber ausschließlich öffentlich-rechtliche Anforderungen an Bauvorhaben geprüft, so dass die Rüge ins Leere geht; die Baugenehmigung trifft keine Regelung zu den privaten Rechten der Klägerin (vgl. BayVGH, B.v. 1.6.2016 – 15 CS 16.789 – juris Rn. 19 f.). Zusätzlich bestimmt Art. 68 Abs. 4 BayBO, dass eine Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt wird, dass also eine erteilte Baugenehmigung keinen Einfluss auf das Bestehen privater Rechte hat. Ansprüche aus dem Eigentum nach den §§ 903 ff. BGB, insbesondere auf Beseitigung oder Unterlassung nach § 1004 BGB, oder auch Schadensersatzansprüche nach § 823 BGB (siehe hierzu Greim-Diroll in BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, Stand 1.1.2017, BayBO Art. 68 Rn. 76), kann die Klägerin gegen das Vorhaben ungeachtet der erteilten Baugenehmigung geltend machen.
6. Ob, wie die Klägerin rügt, das streitbefangene Vorhaben der Beigeladenen hinsichtlich seiner Höhe und der Zahl der (Voll-)Geschosse (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BauNVO) den aus der näheren Umgebung hervorgehenden Rahmen nicht unerheblich überschreitet und ob dies – im Falle einer (unterstellten) Überschreitung – zu bodenrechtlich beachtlichen Spannungen führen würde, kann dahinstehen. Denn die Erfordernisse zum Maß der baulichen Nutzung dienen grundsätzlich – wie auch diejenigen zur überbaubaren Grundstücksfläche und zur Bauweise – nur der städtebaulichen Ordnung, nicht aber auch dem Schutz des Nachbarn. Da sie in aller Regel den Gebietscharakter unberührt lassen und nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke haben, ist zum Schutz der Nachbarn das drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichender Prüfungsmaßstab (vgl. BVerwG, U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 1.12.2011 – 14 CS 11.2577 – juris Rn. 24). Das allgemeine Rücksichtnahmegebot ist im hier vorliegenden unbeplanten Innenbereich – abhängig vomGebietscharakter – entweder Bestandteil des Tatbestandsmerkmals des sich „Einfügens“ nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB oder findet sich über § 34 Abs. 2 BauGB in § 15 BauNVO zum Ausdruck gebracht. Das Gebot ist in beiden Varianten nur verletzt, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 7 m.w.N.). Dass die Auswirkungen des streitigen Bauvorhabens auf das Grundstück der Klägerin die Grenze der Zumutbarkeit überschreiten würden und somit rücksichtlos wären, ist nicht ersichtlich. Eine die Unzumutbarkeit begründende „erdrückende“ oder „abriegelnde“ Wirkung des Bauvorhabens auf das Grundstück der Klägerin ist nicht erkennbar. Eine solche Wirkung kommt nach der Rechtsprechung vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1/78 – DVBl 1981, 928: zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zum Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 – 4 C 34/85 – DVBl 1986, 1271: drei 11,50 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen; BayVGH, B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, U.v. 2.6.2015 – 8 S 1914/14 – juris Rn. 64; eine erdrückende Wirkung verneinend: BayVGH, B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris. Rn. 30; B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 7). Davon kann bei der Höhe des genehmigten, von der … Straße aus gesehen dreistöckigen Wohn- und Geschäftshauses mit Dachgeschoss der Beigeladenen mit einer maximalen Firsthöhe von 13,17 m im Hinblick auf die unmittelbare Nachbarbebauung im Süden und im Norden auf den Grundstücken FlNr. 156/1 (dem Grundstück der Klägerin) und 159/13, die als dreigeschossige Gebäude Firsthöhen von 10,66 m bzw. 9,85 m aufweisen (siehe die Ansichten in den Bauvorlagen), nicht gesprochen werden. Gleiches gilt für die zu überbauende Grundstücksfläche und das Volumen des Bauvorhabens. Eine „erdrückende“ oder „abriegelnde“ Wirkung geht hiervon – auch in einer Zusammenschau von Gebäudehöhe, Geschossigkeit und Bauvolumen – nicht aus (so auch BayVGH, B.v. 24.11.2016 – 1 CS 16.2009 – juris Rn. 5).
7. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da die Beigeladene einen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit in das Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO begeben hat, entspricht es der Billigkeit, dass die Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, § 162 Abs. 3 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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