Baurecht

Nachbarklage gegen die Baugenehmigung für die Erweiterung einer Gaststätte

Aktenzeichen  M 9 K 19.2831

Datum:
3.11.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 38317
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauNVO § 6 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 1 S. 2
BImSchG § 3 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Bei der Ermittlung des Lärms im Rahmen einer Schallimmissionsprognose dürfen Flächen mit gleichmäßigen Schallemissionen zu einer Flächenschallquelle zusammengefasst werden. 25) (redaktioneller Leitsatz)
2. Fehlende notwendige Stellplätz können nur zu einer Verletzung von Nachbarrechten führen, wenn die Genehmigung des Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze zu Beeinträchtigungen führt, die dem Nachbarn bei Abwägung aller Umstände unzumutbar sind und deswegen das Gebot der Rücksichtnahme in drittschützender Weise verletzt ist. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 zu tragen. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.  

Gründe

Die zulässige Drittanfechtungsklage hat keinen Erfolg, da sie unbegründet ist.
1. Der Kläger wird durch die Baugenehmigung vom 13. Mai 2019 nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung Vorschriften verletzt, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im vorliegenden Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die den Antragstellern als Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind (vgl. statt aller z. B. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris).
Das Vorhabensgrundstück und das klägerische Grundstück liegen unstreitig und bestätigt durch das Ergebnis des Augenscheins in einem faktischen Mischgebiet nach § 6 BauNVO. In diesem sind nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO Schank- und Speisewirtschaften zulässig. Eine Verletzung des Klägers in seinen Rechen aus dem Gebietserhaltungsanspruch (vgl. BVerwG, B.v. 22.12.2011 – 4 B 32/11 – juris Rn. 5) scheidet deswegen offensichtlich aus.
Die genehmigte Erweiterung der Gaststätte verletzt den Kläger auch nicht in seinen Rechten aus dem vorliegend aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO folgenden Gebot der Rücksichtnahme.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, als Ausprägung des Gebots der Rücksichtnahme, sind bauliche Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Das Gebot der Rücksichtnahme soll dabei einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten und vermittelt insofern Drittschutz, als die Genehmigungsbehörde in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Belange eines erkennbar abgrenzbaren Kreises Dritter zu achten hat. Die Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und was dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Begünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständiger und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris).
a) Nach der Baugenehmigung sind unzumutbare Belästigungen und Störungen des Klägers insbesondere durch Lärm ausgeschlossen.
Hinsichtlich der Zumutbarkeit von Belästigungen und Störungen aufgrund von Umwelteinwirkungen ist auf die Begriffsbestimmungen des BImSchG zurückzugreifen (vgl. BayVGH B. v. 15.11.2011 – 14 AS 11.2305 – juris Rn. 29). Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärm ist als Maßstab die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG vom 26. August 1998 (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm, GMBl. 1998 S. 503) heranzuziehen (BVerwG U. v. 29.11.2012 – 4 C 8/11 BVerwGE 145, 145 – juris Rn. 17).
Lärmimmissionen, die das immissionsschutzrechtlich zulässige Maß nicht überschreiten, begründen keine Verletzung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots. Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt (BVerwG, U.v. 29.8.2007 – 4 C 2.07 – BVerwGE 129, 209 – juris Rn. 12; U.v. 29.11.2012 – 4 C 8/11 BVerwGE 145, 145 – juris Rn. 18).
Nach der Schallimmissionsprognose der K. … … … GmbH vom …. April 2019 werden die maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1. Buchstabe d) TA Lärm auf dem Grundstück des Klägers (IO 1) am Tag eingehalten. Aufgrund dieser Schallimmissionsprognose kann mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass es zu unzumutbaren Lärmimmissionen im Rahmen des genehmigten Betriebs kommt, da die Beurteilungspegel am IO 1 ermittelt anhand eines realistischen Regelbetriebes den Tagesrichtwert in einem Mischgebiet bei weitem nicht ausschöpfen werden. Durch das Café wird am IO 1 am Tag ein Beurteilungspegel von 54 db(A) verursacht. Nach Nr. 6.7 der TA Lärm gilt tagsüber ein Immissionsrichtwert von 60 db(A).
Die Einwendungen des Klägers gegen die Art der Ermittlung greifen nicht durch, da die Ermittlung entsprechend der TA Lärm erfolgte und fachlich sowie rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Die Vergabe nur einer Schallflächenquelle für alle Außenbereiche ist nicht zu beanstanden. Flächen mit gleichmäßigen Schallemissionen dürfen zu einer Flächenschallquelle zusammengefasst werden. Es ist realistisch und nachvollziehbar, dass sich die Gäste bzw. die Sitzgelegenheiten im Außenbereich einer Gaststätte üblicherweise und auch hier gleichmäßig verteilen. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich vorliegend auf einem Teil der Außenbereichsfläche ein Emmissions-Schwerpunkt befindet, der einer Zusammenfassung der Außenbereichsfläche entgegenstehen würde. Die Berücksichtigung eines Zentrums der Schallquelle für die Schallausbreitungsrechnung entspricht den Vorgaben der TA Lärm (vgl. für die überschlägige Schallausbreitungsrechnung A.2.4.3 des Anhangs zur TA Lärm) und führt, wie vom fachlichen Immissionsschutz in seiner Stellungnahme vom … September 2019 ausführlich erläutert, eben nicht dazu, dass ein Emmissions-Schwerpunkt unterstellt wird.
Die Geräusche der südlichen Terrasse wurden somit zutreffend berücksichtigt. Dass der Kläger subjektiv offensichtlich besonders lärmempfindlich ist und sich besonders durch die südliche Terrasse gestört fühlt, ist nicht zu berücksichtigen. Maßgeblich sind allein die Vorgaben des BImSchG bzw. der TA Lärm, bei denen auf das Empfinden des verständigen Durchschnittsmenschen abgestellt wird. Eine atypische individuelle Überempfindlichkeit ist unbeachtlich (Schulte/Michalk in: BeckOK UmweltR/, 59. Ed. 1.7.2021, BImSchG § 3 Rn. 52). Das rein subjektive Lärmempfinden gibt dem Kläger keinen Abwehranspruch gegen eine die Vorgaben der TA Lärm einhaltende Gaststätte in einem faktischen Mischgebiet.
Eine unrealistische Unterstellung des Regelbetriebes im Rahmen der Prognose ist nicht erkennbar. Eine Wechselnutzung von Innen- und Außenbereich wurde nur im Rahmen der Stellplatzberechnung unterstellt. Ein tankstellenartiger Betrieb liegt aufgrund von mehreren Verkaufsregalen mit Café typischen Verkaufsartikeln (Kaffee, Tee, Dekoartikel etc.) nicht vor. Der Kauf derartiger Produkt erfolgt regelmäßig und weit überwiegend nur durch Kunden des Cafés im Rahmen von Spontankäufen. Ein Diskobetrieb wurde nicht genehmigt und liegt auch nicht ansatzweise vor. Bei der vorgetragenen Diskobeleuchtung handelt es sich nach dem Ergebnis des Augenscheins um ein umlaufendes LED-Band, dass nicht untypisch für ein Café ist.
Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte in der Nacht ist sichergestellt, da eine maximale Öffnungszeit von 9:00 bis 21:45 Uhr in der Baugenehmigung unter Ziffer 3.1.6 beauflagt wurde. In der Nachtzeit zwischen 22:00 bis 6:00 Uhr nach Nr. 6.4 Satz 1 TA Lärm sind deswegen keine schädlichen Umwelteinwirkungen nach der Baugenehmigung möglich. Es liegt insoweit keine bloße Beschränkung des Nachtbetriebes, sondern ein kompletter Ausschluss vor. Eine Ausnahme für seltene Ereignisse enthält die Baugenehmigung zugunsten des Klägers bzw. der Nachbarschaft und zu Lasten der Bauherrin nicht. Aus diesem Grund mussten aber auch keine weiteren Auflagen zur Sicherstellung der Zumutbarkeit von Immissionen im Rahmen von seltenen Ereignissen erfolgen (vgl. BayVGH, U.v. 21.10.2010 – 14 B 08.1267 – juris Rn. 35). Soweit der Kläger die Nichteinhaltung der beauflagten und vollziehbaren Öffnungszeiten an einzelnen Tagen rügt, ist dies in der Klage gegen die Baugenehmigung zum einem unbeachtlich, da Streitgegenstand lediglich die Baugenehmigung ist und nicht der tatsächliche Betrieb; sofern dieser unter Verstoß gegen eine vollziehbare Auflage erfolgen sollte. Zum anderem hat der Kläger persönlich auch keinen Anspruch auf den vollständigen Ausschluss von seltenen Ereignissen i.S.d. Nr. 7.2 TA Lärm, sodass grundsätzlich an bis zu zehn Nächten eines Kalenderjahres die höheren Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) dem Kläger nachts zumutbar sind.
b) Die vom Kläger vorgetragenen fehlenden notwendigen Stellplätze können ihn vorliegend nicht in eigenen Rechten verletzen.
Fehlende notwendige Stellplätz können nur zu einer Verletzung von Nachbarrechten führen, wenn die Genehmigung des Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze zu Beeinträchtigungen führt, die dem Nachbarn bei Abwägung aller Umstände unzumutbar sind und deswegen das Gebot der Rücksichtnahme in drittschützender Weise verletzt ist. Denn die Verpflichtung bei Nutzungsänderungen von Anlagen Stellplätze in solcher Zahl und Größe herzustellen, dass die Stellplätze die durch die Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge aufnehmen können, dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung der öffentlichen Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr (st. Rspr.; vgl. z.B. BayVGH, B.v. 25.8.2009 – 1 CS 09.287 – juris Rn. 39). Auf eine ausreichende Beschaffenheit der Stellplätze und die zutreffende rechnerische Berechnung der notwendigen Anzahl kommt es in einer Nachbarklage deswegen grundsätzlich nicht an (VG München, U.v. 5.9.2019 – M 11 K 18.614 – juris Rn. 24; VG München, B.v. 18.12.2020 – M 9 SN 20.1913 – juris Rn. 20).
Unzumutbare Beeinträchtigungen wurden nicht dargelegt und sind auch nicht ersichtlich.
Die ohnehin nicht genehmigte Nutzung des klägerischen Grundstücks durch Gäste des Cafés ist unbeachtlich. Es ist dem Kläger möglich und zumutbar diese Problematik durch eine Einfriedung seiner nördlichen Grundstücksgrenze oder ggf. zivilrechtlich zu verhindern. Der Kläger will eine Einfriedung seines Grundstücks nach der ausführlichen Erörterung in der mündlichen Verhandlung aus nicht nachvollziehbaren Gründen aber nicht. Eine nennenswerte Einschränkung der Nutzbarkeit seines Grundstückes würde bei einer Einfriedung mit einem beweglichen Tor nicht erfolgen. Der Kläger hat noch eine direkte Zufahrt von der Straße auf sein Grundstück. Seine Begründungen gegen eine Einfriedung seines Grundstücks sind umso weniger nachvollziehbar, als er derzeit sein Grundstück mit einer Barriere aus Blumenkübeln befriedet hat und damit gerade tatsächlich – allein aufgrund der Blumenkübel – seine Freifläche nur eingeschränkt von Norden nutzen kann. Ein bewegliches Tor oder ggf. eine Absperrung mit einer Kette wären offensichtlich deutlich praktischer als die Blumenkübel. Die Bauherrin hat in der mündlichen Verhandlung sogar angeboten, dass die Einfriedung zum Schutz des klägerischen Grundstücks auf dem Vorhabensgrundstück errichtet wird. Dem Gericht drängt sich deswegen der Eindruck auf, dass es dem Kläger mit den Blumenkübeln nicht vorrangig um den Schutz des eigenen Grundstücks geht.
Der Kläger hat zwar auf dem Vorhabensgrundstück nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ein im Grundbuch eingetragenes Geh- und Fahrtrecht zu seiner östlich hinter seinem Haus gelegenen Garage. Eine unzumutbare Beeinträchtigung des Geh- und Fahrtrechts hat der Kläger aber schon nicht dargelegt und diese ist auch nicht ersichtlich. Beeinträchtigungen drängen sich für das Gericht nicht auf, da der Kläger die Zufahrt zu Garage zumindest temporär auf seinem Grundstück zugebaut bzw. zugestellt hat und damit das Gehund Fahrtrecht zum Erreichen der Garage mit einem Auto derzeit nicht notwendig ist. Letztlich kann das Vorliegen einer Beeinträchtigung der Zufahrt zur Garage auch offenbleiben. Private Rechte, wie das Geh- und Fahrtrecht des Klägers auf dem Vorhabengrundstück, werden nach Art. 68 Abs. 5 BayBO durch die Erteilung einer Baugenehmigung weder berührt werden noch sagt Baugenehmigung hierüber etwas aus. Damit kann dieses private Recht durch die Baugenehmigung nicht verletzt werden (BayVGH, B.v. 29.8.2014 – 15 CS 14.615 – juris; VG München, B.v. 1.8.2016 – M 11 SN 16.2976 – juris; VG München B.v. 21.7.2017 – M 9 SN 17.1897 – juris). Darüber hinaus waren die südlichen Stellplätze bereits Teil der vorherigen bestandskräftigen Baugenehmigung. Es ist nicht ersichtlich, dass im Rahmen des Rangierverkehrs für diese Parkplätze die Fläche des Geh- und Fahrtrechts nun stärker in Anspruch genommen wird.
Das nach Ansicht des Klägers „chaotische“ Abstellen von Fahrrädern auf dem Vorhabensgrundstück ist vollkommen unerheblich. Hieraus ergeben sich keinerlei relevante Beeinträchtigungen für den Kläger. Der Kläger und Nachbar hat keinen Anspruch darauf, dass in der Baugenehmigung sichergestellt wird, dass Fahrräder in „Reih und Glied“ bzw. in einem Fahrradständer abgestellt werden.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die beigeladene Bauherrin hat sich durch die Antragstellung in ein Kostenrisiko begeben, sodass es der Billigkeit entspricht ihre außergerichtlichen Kosten dem unterlegenen Kläger aufzuerlegen. Die beigeladene Gemeinde hat mangels Antrag kein Kostenrisiko getragen, sodass es insoweit nicht der Billigkeit entspricht ihre außergerichtlichen Kosten dem Kläger aufzuerlegen.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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