Baurecht

Nachbarklage gegen die Errichtung mehrerer Windenergieanlagen

Aktenzeichen  AN 11 K 15.02143

Datum:
7.9.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BImSchG BImSchG § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, § 6, § 10
9. BImSchV § 1 Abs. 2 S. 1
UVPG UVPG § 3c S. 1, S. 2, § 3a S. 4
BauGB BauGB § 35
BayBO BayBO Art. 4 Abs. 4 Nr. 1, Art. 6, Art. 62 Abs. 4, Art. 77 Abs. 2
TA Lärm
DIN ISO 9613-2 (Entwurf September 1997)
Bayerischer Windkrafterlass vom 20.12.2011

 

Leitsatz

Zur sog. nachträglichen Kumulation von Windkraftanlagen iSd Rechtsprechung des BVerwG (BeckRS 2015, 49107 und BeckRS 2016, 42549). (red. LS Andreas Decker)
Zu den Anforderungen an die standortbezogene Vorprüfung nach § 3c S. 2 UVPG (zweistufige Prüfung). (red. LS Andreas Decker)
Unter die drittschützende Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG fallen auch betriebsbedingte Gefahren, also Gefahren, deren Auswirkungen im direkten Umfeld sich der Anlage konkret zuordnen lassen, wozu Gefahren aus abgebrochenen Rotorblättern oder auch durch Eiswurf gehören. (red. LS Andreas Decker)
Das von der TA Lärm vorgegebene Prognosemodell DIN ISO 9613-2 (Entwurf September 1997) ist (weiterhin) auch auf hohe Windkraftanlagen anwendbar (wie VGH München BeckRS 2016, 43384). (red. LS Andreas Decker)
Eine Verletzung des bauplanerischen Gebots der Rücksichtnahme unter dem Gesichtspunkt der optisch bedrängende Wirkung einer Windkraftanlage zulasten der Wohnnutzung scheidet aus, wenn der Abstand zwischen der Wohnnutzung und der Windenergieanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe der geplanten Anlage (Nabenhöhe einschließlich Rotorradius) beträgt; bei einem Abstand zwischen dem Zwei- und Dreifachen ist eine qualifizierte Einzelfallbetrachtung angezeigt. (red. LS Andreas Decker)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Abweichend hiervon trägt die Beigeladene die aussonderbaren Kosten des Termins vom 29. August 2016 einschließlich ihrer eigenen hierfür angefallenen außergerichtlichen Kosten.Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Es kann dahinstehen, ob die Klage bereits unzulässig ist, da sie jedenfalls in der Sache keinen Erfolg hat.
I.
Der Klägerin wurden die streitgegenständlichen Bescheide nicht zugestellt oder durch die Beklagte anderweitig bekannt gegeben, weshalb die Klagefrist abweichend von § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorliegend ein Jahr beträgt, § 58 Abs. 2 VwGO entsprechend. Diese Frist ist vorliegend eingehalten, da die Bescheide vom 7. November 2014 datieren und die Klage am 5. November 2015 erhoben wurde. Es spricht jedoch einiges dafür, dass die Klage bereits wegen Verwirkung unzulässig ist. Die Verwirkung stellt als Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben einen Anwendungsfall widersprüchlichen Verhaltens dar und besagt, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Urteil vom 7. Februar 1974 – BVerwG 3 C 115.71 – BVerwGE 44, 339; Urteil vom 9. Dezember 1998 – BVerwG 3 C 1.98 – BVerwGE 108, 93). Diese „besonderen Umstände“ können auch in einem „Nichtstun“ des Nachbarn liegen, nämlich dann, wenn er zu positivem Tun verpflichtet war. Hierfür spricht, dass die Klägerin Nachbarin der streitgegenständlichen Windkraftanlagen ist, von Anfang an diesen interessiert war und an einer Informationsveranstaltung, die vor der Genehmigungserteilung stattfand, teilgenommen hat. Darüber hinaus hat sie nach eigenen Angaben spätestens am 31. März 2015 von den Genehmigungsbescheiden gewusst, war in der mündlichen Verhandlung im Parallelverfahren ihres Nachbarn betreffend die Windkraftanlagen am 5. August 2015 anwesend und hat dennoch erst weitere drei Monate später Klage eingereicht. Auch die von der Beigeladenen erst in der mündlichen Verhandlung am 7. September 2016 gemachten beiläufigen Anmerkungen, dass Aufnahmen der Klägerin nach Genehmigungserteilung entstanden seien, aus denen hervorgehe, dass sie von den Genehmigungen bereits kurz nach ihrem Erlass Kenntnis erlangt habe und es Mahnwachen in der Nähe des Grundstücks der Klägerin gegen die Windkraftanlagen gegeben habe, sprechen für eine Verwirkung. Diese Aussagen blieben jedoch bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung ohne Beleg, so dass sie hier nicht als gegeben zugrunde gelegt werden können.
Auf der anderen Seite ist zu bedenken, dass es sowohl in der Hand des Beklagten als auch der Beigeladenen lag, die Unsicherheit bezüglich der noch möglichen Klageerhebung durch die Klägerin zu beseitigen. So hätte das Landratsamt der Klägerin den Bescheid nachträglich jederzeit noch zustellen können, um die Monatsfrist in Gang zu setzen. Auch hätte es die Beigeladene in der Hand gehabt, die Bescheide öffentlich bekannt geben zu lassen, vgl. § 21 a Satz 1 der 9. BImschV. Darüber hinaus hatte die Beigeladene im Zeitpunkt der Klageerhebung durch die Klägerin noch nicht mit dem Bau der streitgegenständlichen Anlagen begonnen und insoweit noch keinen wirtschaftlichen Schaden, für die Klägerin als Nachbarin war also noch keine Bauphase als verifizierbarer Verwirkungskontext ersichtlich. Einen Antrag auf Sofortvollzug hat die Beigeladene erst zu einem späten Zeitpunkt gestellt. Dies muss sie sich zu ihren Lasten anrechnen lassen.
Aufgrund der Unbegründetheit der Klage kann vorliegend die Entscheidung über deren Zulässigkeit – die im Übrigen jedenfalls gegeben ist – dahinstehen, insbesondere ist die Klägerin klagebefugt im Sinn des § 42 Abs. 2 VwGO wegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG.
II.
Die Klage ist nach dem prozessualen Erfolgsmaßstab des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO unbegründet, da die streitgegenständlichen Genehmigungsbescheide rechtmäßig sind und die Klägerin daher nicht in eigenen Rechten verletzt ist. Bei der hier vorliegenden Nachbarklage beschränkt sich insofern die gerichtliche Untersuchung darauf, ob gerade drittschützende Normen verletzt sind, da sich ein Nachbar als Dritter auf sonstiges objektivrechtliches Recht nicht berufen kann.
1. Die Genehmigungen sind formell rechtmäßig. Eine zusätzliche Prüfung nach dem UVPG war nicht notwendig, die vom Landratsamt durchgeführte standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls erfolgte rechtmäßig.
a) Nach dem Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 10.12.2015, 4 C 4.14), dem sich bereits der Bayerische Verwaltungsgerichthof angeschlossen hat (Beschluss vom 10. Dezember 2015, 22 CS 15.2247; bestätigt durch Beschluss vom 18. Februar 2016) und dem die Kammer nunmehr folgt, genügt für die Erforderlichkeit einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nicht allein die Möglichkeit, dass sich die Umweltauswirkungen der WKA 1, WKA 5 und der bereits im Vorfeld genehmigten WKA 4 überschneiden. Vielmehr normiert § 3 c Satz 5 i. V. m. § 3 b Abs. 2 UVPG, der vorliegend Anwendung findet, da die WKA 4 bereits vor den hier streitgegenständlichen Anlagen genehmigt war, dass die Pflicht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, dann besteht, wenn die Windkraftanlagen „auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen“ und mit „gemeinsamen betrieblichen und baulichen Einrichtungen verbunden sind“. Bereits der Abstand der streitgegenständlichen Windkraftanlagen von der WKA 4, der 2000 m bzw. 1900 m beträgt, spricht gegen eine Errichtung auf demselben Betriebs- oder Baugelände. Auch ist keine notwendige Verbindung der Anlagen ersichtlich, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie technisch miteinander verknüpft oder sie wirtschaftlich in einer Weise verbunden sind, dass der von ihren Betreibern verfolgte ökonomische Zweck nur mit Rücksicht auf den Bestand und den Betrieb der jeweils anderen Anlage sinnvoll verwirklicht werden kann. Mangels Notwendigkeit einer Vorprüfung über die standortbezogene Vorprüfung hinaus kommt es auf etwaige Fehler des Landratsamtes in diesem Bereich nicht an.
b) Die vom Landratsamt durchgeführte standortbezogene Vorprüfung erfolgte auch rechtmäßig.
Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV i. V. m. §§ 3a Satz 1, 3c Satz 2 UVPG i. V. m. Anlage 1 Nr. 1.6.3 zum UVPG bedarf es zur Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei bis fünf Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m einer sog. standortbezogenen Vorprüfung über die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Nach § 3c Sätze 2 und 1 UVPG ist eine UVP durchzuführen, wenn die standortbezogene Vorprüfung ergibt, dass nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in Anlage 2 Nummer 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Mit der Formulierung „Schutzkriterien“ in § 3c Satz 2 UVPG verweist das Gesetz (zunächst) ausschließlich auf die in Anlage 2 Nr. 2.3 zum UVPG genannten Schutzkriterien (BayVGH v. 12.3.2008 – 22 CS 07.2027 – Rn. 12 = ZUR 2008, 432), welche insbesondere durch die fachrechtliche Ausweisung als Schutzgebiete näher konkretisiert werden (Sangenstedt in: Landmann/Rohmer UVPG § 3c Rn. 33). Letztlich sind also die im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung zu untersuchenden erheblichen Umweltauswirkungen an einem gebietsbezogenen Maßstab zu beurteilen.
Durch diesen gebietsbezogenen Maßstab ergibt sich bei der standortbezogenen Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG eine zweistufige Prüfung, die den – im Rahmen einer sonst üblichen allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG – erforderlichen „Screening“-Prozess erheblich verkürzen kann (Sangenstedt in: Landmann /Rohmer UVPG § 3c Rn. 34). Im ersten Schritt der standortbezogenen Vorprüfung hat die Behörde die Auswirkungen auf die unter Nr. 2.3 Anlage 2 zum UVPG genannten (gebietsbezogenen) Schutzkriterien zu überprüfen. Kommt sie hierbei zu dem Ergebnis, dass erhebliche Umweltauswirkungen auf diese Gebiete nicht zu erwarten sind, so ist die standortbezogene Vorprüfung bereits an dieser Stelle beendet und eine UVP kann unterbleiben (Sangenstedt in: Landmann/Rohmer UVPG § 3c Rn. 34). Ein zweiter Prüfungsschritt ist nur dann erforderlich, wenn die Behörde zu dem Ergebnis kommt, dass erhebliche Umweltauswirkungen auf eines der in Nr. 2.3 Anlage 2 zum UVPG genannten Schutzgebiete möglich erscheinen. In diesem Fall schließt sich eine vollständige allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG an, die alle in der Anlage 2 zum UVPG genannten Kriterien zu prüfen hat (Sangenstedt in: Landmann /Rohmer UVPG § 3c Rn. 35).
Die Einschätzung der Behörde, dass aufgrund des Ergebnisses einer Vorprüfung nach § 3c UVPG eine UVP unterbleibt, ist nach § 3a Satz 4 UVPG im gerichtlichen Verfahren nur daraufhin zu überprüfen, ob diese Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt wurde und ob das Ergebnis der Vorprüfung nachvollziehbar ist. Hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses ist nach § 4a Abs. 4 UmwRG auf den Katalog von § 4a Abs. 2 UmwRG abzustellen (so auch OVG Münster v. 25.2.2015 – 8 A 959/10 – Rn. 123 = BauR 2015, 1138).
Eine am Maßstab des § 4a Abs. 2 UmwRG, § 3a Satz 4 UVPG zu messende mangelnde Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der Vorprüfung kann vorliegend nicht attestiert werden. Die Argumentation der Klägerin lässt zumindest teilweise vermuten, dass der gebietsbezogene Prüfungsmaßstab der standortbezogenen Vorprüfung verkannt wird. Die standortbezogene Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG erfolgt zweistufig und beginnt mit der Prüfung der Auswirkungen auf die Schutzkriterien der Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG. Die Frage der Betroffenheit konkreter Tierarten, wie zum Beispiel des Rotmilans oder von Fledermäusen, stellt sich im Rahmen der Prüfung der gebietsbezogenen Schutzkriterien nicht.
Relevant ist jedoch die auch angeführte Unvereinbarkeit der Windkraftanlagen mit dem Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes „Naturpark …“, denn insofern liegt hier ein gebietsbezogenes Schutzkriterium nach Nr. 2.3.4 der Anlage 2 zum UVPG vor. Mit ihrem Vorbringen kann die Klägerin allerdings nicht durchdringen, denn für die Frage der Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses ist es nach den Kriterien des § 4a Abs. 2 UmwRG nicht relevant, ob die Windkraftanlagen im betroffenen Landschaftsschutzgebiet aufgrund des Verbotes in § 6 der Naturparkverordnung (im weiteren NVO) genehmigungsfähig sind. Der Einschätzung der Genehmigungsbehörde in der Dokumentation des Ergebnisses der standortbezogenen Vorprüfung begegnen keine Bedenken. Dass es sich im Hinblick auf das Landschaftsschutzgebiet der NVO um ein sehr großes Schutzgebiet handelt, welches durch die zwei zu errichtenden Anlagen „nur“ am Rand einer Ausbuchtung des Gebietes beeinträchtigt wird und welches in der näheren Umgebung südlich durch eine Biogasanlage bei … oder nördlich durch die Gewerbehallen … bereits vorbelastet ist, stellt eine in diesem Sinne nachvollziehbare Begründung für den Verzicht auf die Durchführung einer UVP dar. Insofern ist nämlich zu beachten, dass es nach § 3c Satz 2 UVPG um die prognostische Beurteilung von erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen geht.
2. Die streitgegenständlichen Genehmigungen sind auch materiell rechtmäßig. Hierbei kommt es, wie oben bereits dargelegt, allein auf die Betrachtung drittschützender Normen an angesichts des kumulativen Erfolgsmaßstabes das § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der unabhängig von einer objektiven Rechtslage jedenfalls auch eine subjektive Rechtsverletzung der Drittperson erfordert, weshalb ohne eine solche Rechtsverletzung die objektive Lage als irrelevant dahingestellt bleiben kann. Die streitgegenständlichen Genehmigungen verletzen keine die Klägerin als Nachbarin schützenden Vorschriften und zwar weder des Immissionsschutzrechtes über § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr.1 BImSchG noch andere wegen der Konzentrationswirkung in § 13 BImSchG und aufgrund der Verweisung in § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG relevanten anlagenbezogenen nachbarschützenden Vorschriften. Die eine Genehmigungsvoraussetzung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) bildende nachbarschützende Schutz- und Gefahrenabwehrpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (Jarass § 5 BImSchG Rn. 120; Landmann /Rohmer § 5 BImSchG Rn. 114; Kopp /Schenke § 42 VwGO Rn. 105), wonach genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen nicht hervorgerufen werden können, ist nicht verletzt. Dabei können schädliche Umwelteinwirkungen durch den Normalbetrieb der Anlage ebenso wie durch Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs oder durch Störfälle verursacht werden (Jarass § 5 BImSchG Rn. 12; einschränkender Landmann /Rohmer § 5 BImSchG Rn. 96). Dem Immissionsbegriff entsprechend ist auf eine Gesamtbelastung – soweit rechtlich tauglich und relevant, vgl. oben – am Einwirkungsort abzustellen, sofern der Mitverursachungsanteil mehr als unerheblich ist (Landmann /Rohmer § 3 BImSchG Rn. 20 c und § 5 BImSchG Rn. 57). Schädliche Umwelteinwirkungen im vorgenannten Sinn sind nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 BImSchG dabei solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (für Geräusche Nr. 2.1 TA Lärm). Auch die Licht-Schatten-Wirkung von Windkraftanlagen, nämlich der periodische Schattenwurf und der sog. Disco-Effekt, dürften als Immission einzustufen sein, da es nicht nur um die reine Verschattung geht, sondern durch den Rhythmus der Rotorbewegungen vorgegeben eine qualitative Veränderung der natürlichen Lichtverhältnisse stattfindet (Jarass § 3 BImSchG Rn. 7a; Landmann /Rohmer § 3 BImSchG Rn. 20 o und § 22 BImSchG Rn. 13 f; OVG NRW vom 8.5.1996, OVG MV vom 8.3.1999, Nds OVG vom 15.3. 2004). Niederfrequente Schwingungen fester Körper wie insbesondere der sog. Infraschall stellen – soweit sie hörbar sind – Geräusche und im Übrigen Erschütterungen (Jarass § 3 BImSchG Rn. 3; Landmann /Rohmer § 3 BImSchG Rn. 20i) oder ähnliche Erscheinungen dar und können daher schädliche Umwelteinwirkungen sein. Die Gefährdung durch Eiswurf zählt zu den sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder Belästigungen für die Nachbarschaft (RhPf OVG vom 12.5.2011). Welche Beeinträchtigungen dabei als erheblich einzustufen sind, bemisst sich danach, was die Betroffenen an Immissionen nicht mehr hinzunehmen brauchen, weil sie unzumutbar sind (Jarass § 3 BImSchG Rn. 47). Dabei sind auch die Gebietsart und Vorbelastungen von Bedeutung (Jarass § 3 BImSchG Rn. 55 und 58). Insoweit ist auf die bauplanungsrechtlich geprägte objektive Grundstückssituation abzustellen. Technische Regelwerke bieten für die Zumutbarkeit von erheblich schädlichen Belästigungen Orientierungswerte oder Richtwerte (Jarass § 48 BImSchG Rn. 14). Auch die durch den Betrieb von Windenergieanlagen hervorgerufenen Geräusche sind nach den allgemeinen immissionsschutzrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen, insbesondere ist die auf der Ermächtigungsgrundlage in § 48 BImSchG beruhende TA Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift grundsätzlich anwendbar (Landmann /Rohmer a. a. O.; OVG NRW vom 13.7.2006, Nds OVG vom 6.12.2006 und vom 20.3.2007, BVerwG vom 29.8.2007, OVG NRW vom 7.1.2008, BayVGH vom 31.10.2008 und vom 14.1.2009; Ohms DVBl 2003, 958/960; Middeke DVBl 2008, 292/296). In den Hinweisen zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) von März 2005 werden die Anforderungen der TA Lärm an die Durchführung von Immissionsprognosen weiter konkretisiert und Empfehlungen für Nebenbestimmungen der Genehmigung gegeben (vgl. auch Nr. 5.1.1 des Windenergieerlasses NRW vom 21.10.2005, MBl. NRW 2005, 1288, Nr. 8.2.4.1 der „Hinweise“ der Bayerischen Staatsministerien zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen vom 20.12.2011). Bezüglich des anlagetypischen periodischen Schattenwurfs und des Licht-Effekts können die Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen (WEA-Schattenwurf-Hinweise) des LAI von Mai 2002 (vgl. auch Nr. 5.1.2 des Windenergieerlasses NRW; Nr. 8.2.9 der bayerischen Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen vom 20.12.2011) zur Orientierung herangezogen werden (OVG MV vom 8.3.1999 und Nds OVG vom 15.3.2004; Middeke a. a. O. S. 297; Ohms a. a. O. S. 962). Wird durch Einhaltung der vorstehend maßgeblichen Immissionswerte der Schutz- und Gefahrenabwehrpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG genügt, steht aus immissionsschutzrechtlicher Sicht gleichzeitig fest, dass insoweit auch kein Verstoß gegen ein bauplanungsrechtlich zu verstehendes Rücksichtnahmegebot vorliegt, da sie nur dessen spezialgesetzliche Ausformung darstellt; der öffentliche Belang, dass ein privilegiertes Vorhaben wie die Nutzung der Windenergie im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen darf, bemisst sich seinerseits nämlich gerade nach § 3 Abs. 1 BImSchG (BVerwG vom 2.8.2005 und vom 29.8.2007). Unter die drittschützende Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG fallen auch betriebsbedingte Gefahren (Jarass § 5 BImSchG Rn. 13 und 27), also Gefahren, deren Auswirkungen im direkten Umfeld sich der Anlage konkret zuordnen lassen, wozu Gefahren aus abgebrochenen Rotorblättern oder auch durch Eisabwurf gehören (Rectanus NVwZ 2009, 871/873; OVG RhPf vom 19.1.2006; Nr. 8.2.10 der bayerischen Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen vom 20.12.2011). Ein Vorhaben, das diese immissionsschutzrechtlichen Grenzen einhält, ist also weder rücksichtslos noch stellt es einen schweren und unerträglichen Eigentumseingriff dar, auch nicht unter dem Aspekt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbetriebs oder des Eigentumsgrundrechts. Weiter sind aus baurechtlicher Sicht die bauordnungsrechtlich auch bei der Errichtung von Windenergieanlagen einzuhaltenden Abstandsflächenvorschriften drittschützend. Schließlich dürfen Windenergieanlagen als Ausfluss des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots eine benachbarte Wohnbebauung auch nicht optisch unzumutbar bedrängen oder gar erdrückend wirken (OVG NRW vom 9.8.2006 und 22.3.2007, BVerwG vom 11.12.2006, BayVGH vom 29.5.2009; Middeke DVBl 2008, 292/297). Unter den Voraussetzungen des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots ist auch ein möglicher Abwehranspruch eines (zulässigerweise) bestehenden Betriebs gegen ein privilegiertes Vorhaben im Außenbereich zu prüfen (BVerwG vom 28.7.1999, OVG NRW vom 17.5.2002 und VG Minden vom 10.2.2004). Hiervon ausgehend ergeben sich keine Rechtsverletzungen der Klägerin.
a) Hinsichtlich der Beurteilung von Lärm durch den Betrieb von WEA gilt grundsätzlich die TA Lärm mit Modifikationen für die Schallimmissionsprognose entsprechend Nr. 2 der „Hinweise“ zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen des LAI von März 2005 (vgl. auch Nr. 5.1.1 des Windenergieerlasses NRW), vgl. auch den „Windkrafterlass 2011“ und die neuen „Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen“ vom 19. Juli 2016 („Windenergie-Erlass 2016“). Nach Nr. 3.2.1 TA Lärm ist durch eine Prüfung im Regelfall festzustellen, ob die vorgenannte Schutzpflicht sichergestellt ist, was grundsätzlich dann der Fall ist, wenn die (Lärm-)Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 nicht überschreitet. Nach Nr. 3.2.1 Abs. 6 TA Lärm setzt die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen in der Regel eine Prognose der Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage voraus. Die Schallimmissionsprognose ist nach Anhang A. 2 TA Lärm durchzuführen. Da die der Schallimmissionsprognose zugrunde zu legenden Emissionswerte Schätzwerte sind, ist auf die Sicherstellung der Nichtüberschreitung der Immissionsrichtwerte abzustellen. Dieser Nachweis soll mit einer Wahrscheinlichkeit von 90% geführt werden. Die Sicherstellung der Nichtüberschreitung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die unter Berücksichtigung der Unsicherheit der Emissionsdaten und der Unsicherheit der Ausbreitungsrechnung bestimmte obere Vertrauensbereichsgrenze des prognostizierten Beurteilungspegels den Immissionsrichtwert unterschreitet. Nach A.1.2 des Anhangs der TA Lärm sind die Geräuschimmissionen für die von den zuständigen Behörden vorgegebenen maßgeblichen Immissionsorte nach A.1.3 zu ermitteln. Maßgeblicher Immissionsort ist dabei nach Nr. 2.3 TA Lärm der Ort, an dem die Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist unter Berücksichtigung der Vorgaben nach A 1.3 des Anhangs zur TA Lärm. Von diesem so bestimmten Immissionsort ist der Abstand zum Mast der Windenergieanlage zugrunde zu legen (Nds OVG vom 22.8.2003). Die ermittelten Lärmpegel werden dann über die nach Nr. 6.4 TA Lärm bestimmte Beurteilungszeit gemittelt und dieser Mittelungspegel wird ggfs. nach A.3.3.5 und 3.3.6 des Anhangs der TA Lärm um Zuschläge für Ton- und Informationshaltigkeit sowie Impulshaltigkeit erhöht (vgl. auch Nr. 2 Abs. 3 und 4 der genannten LAI-Hinweise und Nr. 8.2.7 der Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen vom 20.12.2011). Letzterer trägt dem Umstand Rechnung, dass in ihrer Lautstärke kurzzeitig stark zu- und wieder abnehmende Geräusche als deutlich störender empfunden werden als Geräusche mit langsam schwankender oder weitgehend gleichbleibender Lautstärke, wobei eine zu enge Begriffsauslegung dem Ziel der Erfassung des außergewöhnlichen Grads an Störungen infolge besonders hoher Pegeländerung nicht gerecht würde, aber im Einzelfall den Tatsachengerichten obliegt (BVerwG a. a. O.). Ein Impulszuschlag wird gewährt, wenn die Voraussetzungen nach Nr. 2 der genannten LAI-Hinweise erfüllt sind; danach ist auch ein Tonzuschlag bei einer Entfernung von über 300 m zur Anlage nicht (mehr) gerechtfertigt. Daraus berechnet sich nach A.3.3.4 des Anhangs der TA Lärm der Beurteilungspegel. Bei tatsächlichen Messungen erfolgt ein Messabschlag von 3 dB(A) nach Nr. 6.9. TA Lärm; dieser Messabschlag gilt aber nur bei Überwachungsmessungen und daher nicht im Genehmigungsverfahren und zwar dort auch dann nicht, wenn die Vorbelastung durch Messungen ermittelt wird (Landmann /Rohmer Nr. 6 TA Lärm Rn. 36; Nr. 4 der genannten LAI-Hinweise) und auch nicht im Gerichtsverfahren (BVerwG a. a. O.). Dieser Beurteilungspegel (vgl. Nr. 2.10 TA Lärm) ist dann mit dem Immissionsrichtwert für den Immissionsort nach Nr. 6 TA Lärm zu vergleichen, wobei nach Gebietskategorien und für die Lage außerhalb von Gebäuden und für seltene Ereignisse unterschiedliche Werte gelten (zu alledem Jarass § 48 BImSchG Rn. 19 und 20).
Zutreffend ist vorliegend das Anwesen der Klägerin gebietsmäßig im Bescheid fixiert und wiederum zutreffend sind hierfür angesetzt die einschlägigen Lärmgrenzwerte. Diese Lärmgrenzwerte sind nicht überschritten, vielmehr werden sie – deutlich – eingehalten. Diese Vorgabe ist abgesichert durch die Maßgabe von Messungen und deren Kontrolle; bei Verstößen gegen diese Vorgaben müsste die Beigeladene mit Sanktionen und eventuell zur Sicherung der Grenzwerteinhaltung mit weiterer Absenkung der Betriebsmöglichkeiten rechnen, so dass die Beigeladene ein Eigeninteresse daran besitzt, die Grenzwerte auch einzuhalten.
(1) Das von der … erstellte Gutachten konnte von Seiten des Landratsamtes sowie vom Gericht bei der Bescheidserstellung/Urteilsfindung zugrunde gelegt werden. Die Klägerin hat keine Tatsachen vortragen können, die Anhaltspunkte dafür liefern, dass das Gutachten fehlerhaft ist und damit nicht zur Grundlage der Entscheidungen hätte gemacht werden dürfen.
(a) Zuzugeben ist der Klägerin, dass die im ursprünglichen Gutachten zugrunde gelegten Emissionsorte, die die Koordinaten nach UTM verwenden, von den im Bescheid nach … bestimmten Koordinaten, die die Standorte der streitgegenständlichen Windkraftanlagen festlegen, leicht abweichen und insofern die Abstände zwischen dem berechneten und tatsächlichen Immissions- und Emissionsort nicht zu 100% übereinstimmen. Die genehmigte WKA 1 ist vom Immissionsort auf dem klägerischen Grundstück 621 m entfernt – das Schallgutachten vom 1. September 2014 hatte einen Abstand von 619 m zugrunde gelegt. Die genehmigte WKA 5 ist von dem Immissionsort 591 m entfernt. Im Schallgutachten wurde von einem Abstand von 592 m ausgegangen. Diese – im Verhältnis zu den tatsächlichen Entfernungen geringen Abweichungen – führen nicht dazu, das Gutachten vom 1. September 2014 als untauglich zu betrachten. Das weitere Gutachten vom 13. Juni 2016, dem nunmehr die in den streitgegenständlichen Bescheiden genannten Koordinaten zugrunde liegen, zeigt, dass sich die vormals errechneten Prognosen kaum ändern und das Ergebnis weiterhin Geltung besitzt. Zu den im ursprünglichen Gutachten verwendeten Koordinaten ist der Schallweg bei der WKA 1 tatsächlich um 3 m zum Immissionsort verlängert. Im Falle der WKA 5 bleibt der Schallweg gleich. Die Höhenlage der Windkraftanalagen ändert sich in beiden Fällen geringfügig. Das neue Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Lärm-Gesamtbelastung auch unter Zugrundelegung der neuen Entfernungen bei 44 dB(A) liegt und weicht insofern nicht von dem Ergebnis dem der Genehmigung zugrunde gelegten Schallgutachten ab. Auch unter Zugrundelegung der Auffassung der Klägerin, der Immissionsort am Haus würde tatsächlich einige Meter weiter nördlich liegen als der dem Schallgutachten zugrunde gelegte, ändert nichts an diesem Ergebnis. Laut Aussage des Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 7. September 2016, die das Gericht für glaubhaft erachtet, erhöhte sich der Immissionswert unter der Annahme des von der Klägerin angegebenen Immissionsorts um höchstens 0,1 dB(A). Damit liegt der prognostizierte Wert immer noch um etwa 0,9 dB(A) unter dem zulässigen Wert.
(b) Auf das Ergebnis wirkt sich auch nicht aus, dass die WKA 4 als Vor- statt als Zusatzbelastung in das Gutachten aufgenommen wurde, da bei der Berechnung der für die Klägerin entstehenden Lärmbelastung und bei der im Bescheid fixierten Belastungsgrenze auf die Lärm-Gesamtbelastung abgestellt wurde, die nicht überschritten werden darf. Dadurch ist die Klägerin gegen eine über die Zumutbarkeitsgrenze hinausgehende Lärmbeeinträchtigung ausreichend geschützt.
Dass die streitgegenständlichen Anlagen, wie die Klägerin vorträgt, tatsächlich an anderer Stelle errichtet werden sollen, ist dabei irrelevant, da es vorliegend ausschließlich um die Rechtmäßigkeit der Genehmigungen und den darin erfassten Standort geht, auch belegen keine Fakten die These der Klägerin, zudem ist es (Vollzugs-) Aufgabe der Behörde, die Einhaltung der Bescheidsinhalte zu gewährleisten.
(c) Das ursprüngliche Gutachten der … vom 1. September 2014 konnte das Landratsamt seiner Genehmigung auch zugrunde legen. Es hat in der mündlichen Verhandlung vom 7. September 2016 zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass und weshalb es der Meinung sei, der Unterschied zwischen den im Bescheid zugrunde gelegten Koordinaten und denen im ursprünglichen Schallgutachten verwendeten, habe keine Auswirkungen auf die Genehmigungsfähigkeit der streitgegenständlichen Anlagen. Das für die Genehmigung herangezogene Gutachten habe daher als Grundlage für die Bescheidserteilung herangezogen werden können. Dementsprechend war es – entgegen der Auffassung der Klägerin – dem Landratsamt auch möglich, das ursprüngliche Gutachten den streitgegenständlichen Bescheiden zugrunde zu legen. Das Landratsamt hielt sich damit bei der Heranziehung und Nutzung des Gutachtens sowie weiterer von der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen an die Vorgaben des § 10 BImSchG i. V. m der 9. BImSchV. § 13 der 9. BImSchV bestimmt hinsichtlich des Themas „Unterlagen und Sachverständigengutachten“, dass das Landratsamt als Genehmigungsbehörde derartige Unterlagen und Sachverständigengutachten (nur) selbst einholt, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen notwendig ist (Abs. 1). Jedoch ist vorrangig ein vom Antragsteller – hier der Beigeladenen als Vorhabensträgerin – vorgelegtes Gutachten als sonstige Unterlage im Sinn von § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG zu prüfen (Abs. 2 Satz 1), wobei dann, wenn der Träger des Vorhabens einen Gutachtensauftrag nach Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde oder selbst an einen Sachverständigen erteilt, der nach § 29 a Abs. 1 Satz 1 BImSchG von der nach Landesrecht zuständigen Behörde für diesen Bereich bekanntgegeben ist, gilt, dass ein anschließend vorgelegtes Gutachten als Sachverständigengutachten im Sinne des Abs. 1 gilt (Abs. 2 Satz 2 mit gesetzlicher Fiktion), wobei dies auch für solche Gutachten gilt, die von einem Sachverständigen erstellt wurden, der den Anforderungen des § 29 a Abs. 1 Satz 2 BImSchG entspricht (gleicher Satz dort letzter Halbsatz). Hierzu ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass beigeladenenseits dermaßen vorgelegte Unterlagen und Gutachten von der Genehmigungsbehörde Landratsamt zu prüfen sind, so dass nach der genannten Rechtsquelle Sachverständigengutachten notwendigerweise nur dann einzuholen sind, wenn die Behörde nicht in der Lage ist, die Genehmigungsvoraussetzungen von sich aus abschließend und sachkundig zu prüfen (Landmann /Rohmer, 9. BImSchV, § 13, Rn. 3; OVG Saarland vom 10.12.2010; Nr. 8.2.4.1 der „Hinweise zur Planung und zur Genehmigung von Windkraftanlagen vom 20.12.2011“ – „Hinweise“ -), was hier nicht der Fall ist in sich aufdrängender Weise (vgl. nachfolgend im materiellen Kontext); somit durfte sich das Landratsamt ohne weiteres auf diese Unterlagen stützen und diese zugrunde legen. Hiermit hat sich die Staatsbehörde eine eigene Erkenntnisbasis geschaffen und stützt sich damit legal auch auf die von der Beigeladenen eingereichten Unterlagen. Hinzu kommt, dass schon nach allgemeinen beweisrechtlichen Grundsätzen im gerichtlichen Verfahren auch Gutachten, die im vorangegangenen Verwaltungsverfahren eingeholt oder in Auftrag gegeben wurden, im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden können, soweit diese mit ihren Inhalten nicht substantiiert bestritten werden (Kopp /Schenke, VwGO, § 98, Rn. 15 a und § 108 Rn. 9; BVerwG, Beschluss vom 7.9.1993, 9 B 509.93, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.2.2013, 2 S 2385/12).
Das Landratsamt hat sich mit dem Gutachten vor Genehmigungserteilung intensiv auseinandergesetzt, Ungereimtheiten hinterfragt und zufriedenstellend erläutert bekommen (vgl. insbesondere S. 326 ff. Ordner 4 der Behördenakten (BA)). Ein substantiiertes Bestreiten durch die Klägerin mit schlüssigen Argumenten, die Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens wecken und zur Einholung eines weiteren Gutachten führen würden, liegt nicht vor. Vielmehr können die von der Klägerin angeführten Zweifel wie die angebliche Zugrundelegung des falschen Emissionsorts, das Außerachtlassen des Ultraschalls, die falsche Berechnung der Schallausbreitung u. ä. durch einfache Auseinandersetzung mit dem Gutachten ausgeräumt werden, so dass die Klägerin mit ihren vorgetragenen Zweifeln nicht durchzudringen vermag (dazu auch im Folgenden).
(2) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das von der Beklagten herangezogene Schallgutachten nicht deswegen fehlerhaft, weil es für die Messung den Abstand zwischen Immissionsort zum Mast und nicht den Abstand zur Gondel oder zum Rotor zugrunde legt und damit nach Auffassung der Klägerin von einer zu hohen Entfernung zwischen Emissions- und Immissionsort ausgeht. Abgesehen davon, dass die Position von Gondel und Rotor im Verhältnis zur Umgebung betriebsbedingt variiert, verkennt dieser Ansatz der Klägerin auch die Geräuschentstehungsmechanismen von Windenergieanlagen. Deren Betrieb ist mit aerodynamisch erzeugten und mit mechanisch verursachten Geräuschen verbunden. Die aerodynamischen Geräusche werden durch die rotierenden Flügel hervorgerufen, wobei allerdings das Geräuschverhalten maßgeblich durch das Vorbeistreichen der Rotorblätter am Mast und durch den insoweit gegebenen Abstand beeinflusst wird. Zu den mechanisch verursachten Geräuschen tragen das Getriebe, der Generator, Lüfter und Hilfsantriebe bei (vgl. dazu Ohms, DVBl. 2003, 958 ff.). Daraus ist zu schließen, dass im Rahmen einer Schallimmissionsprognose der Abstand zwischen dem Mast der jeweiligen Windenergieanlage und dem nach den Vorgaben der TA Lärm zu ermittelnden jeweiligen Immissionsort zugrunde zu legen ist und nicht – wie die Klägerin meint – der Abstand bis zur Gondel bzw. zum Rotor.
(3) Von dem Schallgutachten zugrunde gelegten Schallleistungspegel von 104,1 dB(A) konnte bei der Berechnung der Immissionsprognose richtiger Weise ausgegangen werden. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass es in der allgemeinen Beschreibung der Schallemission für eine Windkraftanlage … heißt: „Schallemission entsprechend IEC 61400-11:2002 Maximaler Schallleistungspegel über den gesamten Betriebsbereich der WEA L(WA) = 105,0 dB(A)“ Im Weiteren heißt es allerdings auch „Der angegebene Schallleistungspegel ist ein Erwartungswert im Sinne der Statistik. Ergebnisse von Einzelvermessungen werden innerhalb des Vertrauensbereiches gem. IEC 61400-14 liegen.“ (vgl. S. 127 Ordner 5 BA). Zu der Nachfrage des Landratsamtes – Umweltamt – weshalb statt 105 dB(A) 104,1 dB(A) zugrunde gelegt wurde, hat die … mit E-Mail vom 29. August 2014 geantwortet und die Messung des immissionsrelevanten Schallleistungspegels gemessen an EN 61400-11:1998 nachvollziehbar erläutert (S. 298 Ordner 5 BA). Der Schallleistungspegel von 104,1 dB(A) wurde durch zwei voneinander unabhängige schalltechnische Vermessungen ermittelt. Die dafür verwendete technische Grundlage erfolgte anhand der „Technischen Richtlinie für Windenergieanlagen, Teil 1 Bestimmung der Schallemissionswerte“. Nach Aussage des Landratsamtes vom 2. August 2016 ist aus immissionsschutzfachlicher Sicht ein Schallleistungspegel von 104, 1 dB(A) realistisch und vom streitgegenständlichen Anlagentyp einhaltbar. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die beiden schalltechnischen Vermessungen unrichtig sind. Ihr Ergebnis konnte daher die Vermessung anstelle der als maximaler Schallleistungspegel angegebenen 105 dB(A) zugrunde gelegt werden.
(4) Die Annahme der Klägerin, ein Verweis auf die TA Lärm im Genehmigungsbescheid sei unzureichend und es wären Auflagen zum Betrieb der Anlage notwendig gewesen, geht fehl. In den streitgegenständlichen Genehmigungsbescheiden ist jeweils unter IV. Nebenbestimmungen“, „B. Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz“ festgesetzt, dass ein Schallleistungspegel von 104,1 dB(A) bei 95% der Nennleistung nicht überschritten werden darf und die Einhaltung dieses Pegels auf Anforderung des Landratsamtes durch ein zugelassenes Messinstitut nachzuweisen ist. Zudem ist festgelegt, dass unter anderem am Wohnort der Klägerin tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) nicht überschritten werden dürfen. Aus dem Schallgutachten geht hervor, dass bei einem genehmigten Schallleistungspegel von 104,1 dB(A), der grundsätzlich auch eingehalten wird (vgl. Ausführungen oben) die einzuhaltenden Höchstwerte zum klägerischen Grundstück sogar noch unterschritten werden. Da die Schallimmissionsprognose zeigt, dass die in den Genehmigungsbescheiden enthaltenen Bestimmungen ohne weiteres eingehalten werden und das Landratsamt im Zweifel den Nachweis durch ein zugelassenes Messinstitut verlangen kann, sind weitere Auflagen in den streitgegenständlichen Bescheiden nicht veranlasst. Das in den Bescheiden festgelegte Betriebsreglement ist zur Sicherstellung der immissionsrechtlichen Schutzpflicht geeignet und ausreichend auch bei Vollausnutzung des Genehmigungsinhalts (zu dieser Anforderung vgl. z. B. BayVGH, B. v. 18.2.2016, 22 ZB 15.2412).
(5) Auch die Behauptung der Klägerin, zur Schallausbreitungsberechnung hätte die DIN ISO 9613-2 nicht angewandt werden dürfen, da dieses Verfahren nach A.2.3.4 des Anhangs zur TA Lärm nur für Schallquellen mit einer maximalen Höhe von 40 m über dem Erdboden anzuwenden ist, kann nicht gefolgt werden. In der Rechtsprechung ist vielmehr weitgehend geklärt, dass das von der TA Lärm vorgegebene Prognosemodell der DIN ISO 9613-2 (Entwurf September 1997 weiterhin) auch auf hohe Windenergieanlagen anwendbar ist. Im Parallelverfahren führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dazu aus: „Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass einzelne fachliche Veröffentlichungen einen Anpassungsbedarf der DIN ISO 9613-2 aufzeigen (vgl. z. B. Lewke in: Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern [Herausgeber], Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen auf Grundlage des BImSchG, 2012, S. 18, 50). Dies steht jedoch der Anwendbarkeit der Nr. A.2.3.4 des Anhangs zur TA Lärm und der dort in Bezug genommenen DIN ISO 9613-2, Entwurf Ausgabe September 1997, auf die immissionsschutzrechtliche Beurteilung von Geräuschimmissionen von Windkraftanlagen nicht entgegen. Die Maßgeblichkeit des in Nr. A.2.3.4 des Anhangs zur TA Lärm vorgesehenen Verfahrens der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen unter Anwendung der DIN ISO 9613-2 für Gebäude wie das Wohngebäude der Klägerin folgt aus der Verbindlichkeit der TA Lärm als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 – 4 C 8.11 – BVerwGE 145, 145/148 ff. Rn. 18, 20). Eine Abweichung von der TA Lärm ist nicht gerechtfertigt, solange die Regelungen der TA Lärm Verbindlichkeit besitzen, nicht geändert wurden und nicht durch gesicherte Erkenntnisfortschritte überholt sind (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2012 – 22 ZB 09.1682 – Rn. 9 m. w. N.). (…) Eine in ihrem Ergebnis noch völlig offene fachliche Diskussion, wie sie der Kläger aufgezeigt hat, stellt noch keinen gesicherten Erkenntnisfortschritt dar“, BayVGH, Beschluss vom 18.2.2016 – 22 ZB 15.2412. Die Klägerin hat keine Anhaltspunkte für Fehler bei der Anwendung der DIN ISO 9613-2 dargelegt. Ihre Auffassung, es sei nicht nachvollziehbar, welches Verfahren zur Bodendämpfung angewandt wurde, ist spätestens durch die Stellungnahme der … vom 15. Juli 2014 widerlegt (S. 336 f. Ordner 4 BA). Bei hoch liegenden Schallquellen wird in der Regel das sog. alternative Berechnungsverfahren nach Nr. 7.3 der DIN ISO 9613 – 2 angewendet. Dies ist im vorliegenden Fall nach den sachverständigen Erläuterungen zum planfestgestellten Lärmgutachten geschehen (S. 336 f. Ordner 4 BA).
b) Eine subjektive Rechtsverletzung der Klägerin durch tieffrequente Schallimmissionen besteht nicht. Von der Klägerin wurde nicht dargetan, dass durch die streitgegenständlichen Anlagen Infraschall im Sinne einer schädlichen Umwelteinwirkung für sie entsteht. Unter Zugrundelegung des Windkrafterlass Bayerns vom 20. Dezember 2011, bei dem es sich rechtlich um ein antizipiertes Sachverständigengutachten von hoher Qualität handelt, vgl. BayVGH, Urteil vom 18.6.2014, Az. 22 B 13.1358, sind ab einem Abstand von 250 m von einer Windkraftanlage im Allgemeinen keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall mehr zu erwarten, vgl. 8.2.8 des Windkrafterlasses. Auf den dort ebenfalls genannten Abstand von 500 m – der hier unstrittig auch eingehalten ist – kommt es vorliegend insoweit nicht an, als dieser Abstand allenfalls unter den nicht drittschutzgewährenden Vorsorgegesichtspunkten im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG relevant ist. Da das klägerische Anwesen – auch unter Zugrundelegung des von der Klägerin angenommenen kürzesten Abstands – über 570 m von den streitgegenständlichen Anlagen entfernt ist und damit außerhalb der geforderten Abstände liegt sowie eine Ausnahmesituation weder vorgetragen noch von Amts wegen bei der Klägerin mit deren Grundstück zu erkennen ist, können schädliche Umwelteinwirkungen durch tieffrequente Schallimmissionen der Windkraftanlagen ausgeschlossen werden.
c) Der von den genehmigten Anlagen ausgehende Schattenwurf auf das klägerische Anwesen führt ebenfalls nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Klägerin.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass für die Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle die „Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen“ der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) (WEA- Schattenwurf-Hinweise LAI)“ vom 13. März 2002, die fachlich begründete Orientierungswerte enthalten, als geeignete Beurteilungsgrundlage herangezogen werden können (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27.3.2015, Az. 22 CS 15.481; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6.7.2015, Az. 8 S 534/15). Obwohl nur Erkenntnisquelle und Orientierungshilfe „im Sinne eines groben Anhalts“ sowie einer im Ergebnis rechtlich nicht bindenden Auslegungshilfe, sind die LAI-Hinweise bei Prüfung und Würdigung des hiesigen Einzelfalles als sachverständige Beurteilungshilfe vom Gericht nutzbar gewesen und angewandt worden. Die Beachtung dieser Werte gewährleistet, dass der von den Windkraftanlagen ausgehende Schattenwurf keine Beeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verursacht. Die Berechnungen im Schattenwurfgutachten vom 1. September 2014 hat für den Immissionsort H auf dem klägerischen Anwesen einen Schattenwurf von 47:31 Stunden pro Jahr und 0:46 maximale Schattenstunden am Tag ergeben. Dieses Gutachten konnte trotz der leichten Abweichung des dem Gutachten zugrunde gelegten Anlagenstandorts von dem im Bescheid genehmigten Standort dem Bescheid zugrunde gelegt werden (vgl. dazu die obigen Ausführungen). Das am 16. Juni 2016 eingeholte neue – auf den im Bescheid festgeschriebenen Koordinaten beruhende – Gutachten geht von einem Schattenwurf für den Immissionsort H von 47:59 Stunden pro Jahr und 0:46 maximale Schattenstunden am Tag aus, was einer Abweichung der Gesamtbelastung pro Jahr von 28 Minuten führt. Dies ist im Ergebnis jedoch irrelevant, weil die im Bescheid geforderte Abschaltautomatik bereits bei einer maximalen Gesamtbelastung pro Jahr von 30 Stunden greift: Die an den Schattenwurfhinweisen orientierten Richtwerte für die astronomisch maximal zulässigen Schattenstunden pro Tag von 30 Minuten und 30 Stunden pro Jahr werden sowohl beim ursprünglich erstellten als auch bei dem am 16. Juni 2016 eingeholten Gutachten überschritten. Aus diesem Grund hat das Landratsamt in seinen Bescheiden jeweils unter „IV Nebenbestimmungen“ „B. 2. Lichteinwirkung und Schattenwurf“ unter Nummer 2.4 die Bestimmung aufgenommen, dass der Betreiber durch geeignete Abschalteinrichtungen überprüfbar und nachweisbar sicherstellen muss, dass die Schattenwurfimmissionen in Summe die zulässige Schattenwurfdauer von 30 Minuten pro Tag und 30 Stunden im Jahr nicht überschreiten. Unter Nummer 2.5 ist zudem festgelegt, dass vor Inbetriebnahme der Anlage ein Zeugnis vorzulegen ist, das zeigt, dass die installierte Abschalteinrichtung (Schattenwurf) für die genehmigte Anlage Gültigkeit hat. Durch die geforderte Abschaltautomatik ist die Einhaltung der maximal zulässigen Beschattung pro Tag und Jahr sichergestellt. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Klägerin durch den von den genehmigten Anlagen ausgehenden Schattenwurf ist damit ausgeschlossen. Anders als die Klägerin meint, kann die Einhaltung der zulässigen Werte auch kontrolliert werden. So hat das Landratsamt unter Nummer 2.6 bestimmt, dass die ermittelten Daten zur Sonnenscheindauer und zu den Abschaltzeiten von der Steuereinheit zu dokumentieren sind und diese Protokolle mindestens drei Jahre aufbewahrt werden müssen. Auf Verlangen des Landratsamtes sind sie vorzulegen. Die Beigeladene hat somit ein Interesse an der Einhaltung der vorgegebenen Werte, da sie andernfalls mit negativen Konsequenzen rechnen muss.
d) Das bauplanerische Gebot der Rücksichtnahme stellt einen unbenannten öffentlichen Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB dar und gilt über seine besondere immissionsschutzrechtliche Ausprägung in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hinaus auch für sonstige nachteilige Auswirkungen eines Vorhabens auf Dritte, wozu auch Belastungen psychischer Art gehören. Unter diesem Aspekt ist die von der Klägerin geltend gemachte „optisch bedrängende Wirkung“ auf ihr Grundstück relevant. Ob eine derartige Wirkung anzunehmen ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls (insbesondere Höhe und Standort der Windenergieanlage, Größe des Rotordurchmessers, Blickwinkel, Hauptwindrichtung, Topographie, Abschirmung, Lage der Aufenthaltsräume und Fenster). Ausgehend von dem Ansatz, dass der in der Höhe wahrzunehmenden Drehbewegung des Rotors dabei eine entscheidende Bedeutung zukommt, lassen sich für diese Einzelfallprüfung indiziell grobe Anhaltswerte prognostizieren. Beträgt danach der Abstand zwischen der Wohnnutzung und der Windenergieanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe der geplanten Anlage (Nabenhöhe einschließlich Rotorradius), dürfte keine optisch bedrängende Wirkung dieser Anlage zulasten der Wohnnutzung anzunehmen sein. Bei einem solchen Abstand treten nämlich die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnnutzung (mehr) zukommt (OVG NRW vom 9.8.2006 und BayVGH vom 29.5.2009); bei einem Abstand zwischen dem Zwei- und Dreifachen ist eine qualifiziertere Einzelfallbetrachtung angezeigt – auch diese wurde vom Beklagten und vom Gericht – auch über Ortsbegehung – vorgenommen und belegt die fehlende Rechtsverletzung der Klägerin.
Nach diesen Grundsätzen ist hier der vorgenannte Abstand zu den hiesigen Windkraftanlagen nicht so gering, dass er für die Klägerin eine optisch bedrängende Wirkung belegen könnte. Der Abstand der WKA 1 zum klägerischen Anwesen beträgt mehr als das Dreifache der Anlagenhöhe. Der Minimalabstand zur WKA 5 beträgt selbst unter Zugrundelegung der von der Klägerin vertretenen Auffassung gut 570 m, was gut das 2,8 fache der 199 m hohen Windkraftanlage ist. Danach sind die erforderlichen relevanten Abstände nach qualifizierter Einzelfallwürdigung eingehalten. Konkrete Umstände, die im Einzelfall gleichwohl eine optische Bedrängung o.ä. begründen würden, sind nicht ersichtlich, allein die sehr eingeschränkte Sichtbarkeit von Windkraftanlagen von dem Wohnhaus der Klägerin oder ihrem Garten aus reicht für eine Rechtsverletzung nach ständiger Rechtsprechung nicht, insbesondere ist „der weite Blick in eine unverbaute Landschaft“ rechtlich hier nicht geschützt. Zu bedenken ist, dass nach der Rechtsprechung des BayVGH weder eine optisch bedrängende Wirkung noch eine „Riegelwirkung“ vorliegt jedenfalls ab einem Abstand von (nur) 580 m zu einer Windkraftanlage (Beschluss vom 19.2.09, 22 CS 08.2672). In Anbetracht der vorliegenden Minimalentfernung von über 570 m – was in etwa der Wert nach der genannten Rechtsprechung des BayVGH ist – bis zur nächstgelegenen neuen Windkraftanlage ändert sich an dieser Einschätzung auch nichts dadurch, dass es streitgegenständlich um zwei neue Windkraftanlagen geht, zumal diese nicht nur in der Entfernung deutlich unterschiedlich situiert sind, sondern sich auch von der Himmelsrichtung winkelmäßig unterscheiden. So hat dann auch das erkennende Gericht in seiner Entscheidung zum Nachbaranwesen der Klägerin mit Urteil vom 5. August 2015 (AN 11 K 14.01905) – bei nahezu identischen Aspekten, aber mit einer Entfernung des Nachbarn mit bloß ca. 500 m zur nächsten WKA – befunden, dass keine subjektive Rechtsverletzung auch insofern gegeben ist, was der BayVGH in seinem Beschluss vom 18. Februar 2016, 22 ZB 15.2412, auch bestätigte – erst recht gilt dies für die Klägerin mit deutlich größerer Entfernung, wobei es im Übrigen nach der soeben genannten Entscheidung auch nicht auf eine exakte Entfernungsfixierung ankommt angesichts der aufgezeigten Eigenschutzmöglichkeiten der Klägerin in optischer Hinsicht.
Auch wenn der näheste Abstand zwischen einer der beiden Windkraftanlagen zum Wohnhaus der Klägerin nicht ganz das Dreifache der Anlagenhöhe erreicht, so führt doch auch der Ansatz der rechtlichen Würdigung über das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme dazu, dass sich die Klägerin nicht erfolgreich gegen die hier streitgegenständlichen zwei Genehmigungen durchsetzen kann: Als Basis einer Würdigung der gegenseitigen Rücksichtnahme steht fest, dass sich die Klägerin mit ihrem Anwesen nur mit einem sogenannten „sonstigen Vorhaben“ im Sinn des § 35 Abs. 2 BauGB isoliert mitten im Außenbereich befindet, weshalb bereits die Genehmigung ihres Anwesens scheitern hätte müssen, falls nur eine „Beeinträchtigung“ im Sinn des § 35 Abs. 3 BauGB bestünde. Zwar begründet die nachträgliche Veränderung einer bestehenden Grundstückssituation eine Rücksichtnahmepflicht in erster Linie für den, der sie vornimmt, (BVerwG, U.v. 23.9.1999 – 4 C 6.98 – DVBl 2000, 192/194). Geklärt ist aber auch, dass Wohnnutzung im oder am Rande zum Außenbereich damit rechnen muss, dass im Außenbereich Anlagen nach § 35 Abs. 1 BauGB mit außenbereichstypischem Störungspotential, wie beispielsweise Windkraftanlagen, errichtet werden (vgl. VGH BW, U.v. 23.4.2002 – 10 S 1502/01 – NVwZ 2003, 365/366). Dies bedeutet, dass unter dem Begriff des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme die Klägerin von vornherein mit einer gesetzgeberisch gerade gewünschten Nutzung des Außenbereiches durch privilegierte Vorhaben wie die Errichtung von Windkraftanlagen zu rechnen hatte und sie daher gegenüber damit verbundenen Beeinträchtigungen weniger schutzwürdig ist als eine Wohnnutzung im Innenbereich. Die Klägerin hat insoweit die mit den Windkraftanlagen verbundene optische Beeinträchtigung hinzunehmen, zumal diese nicht schwerwiegend ist. So schirmen bereits Bäume auf dem Grundstück der Klägerin die Sichtbeziehung zu den Windkraftanlagen ab. Wie das Gericht bei der Ortseinsicht feststellen konnte, gibt es neben dem Freisitz, der in Richtung der Windkraftanlagen gelegen ist, einen weiteren Freisitz auf der westlichen Hausseite der Klägerin, von dem aus die Windkraftanlagen nicht zu sehen sind. Die Klägerin hat daher jedenfalls auch unter dem Aspekt der Prüfung des „Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme“ und einer „optischen Bedrängung“ eindeutig zurückzutreten.
e) Auch sonstige Rechtsdefizite, die im Kontext mit einer subjektiven Rechtsposition der Klägerin stünden, sind nicht gegeben. Speziell ist auch die Ausführungen der Klägerin auf eine Brandgefahr sind nicht durchgreifend.
(1) Entgegen der klägerischen Auffassung ist das Brandschutzkonzept Bestandteil der Genehmigung. Zum Bescheidsinhalt der angefochtenen Genehmigungen gehören gemäß der jeweiligen Nr. III das Nordex Brandschutzkonzept vom 30. Mai 2011 und der Brandschutznachweis der … Brandschutz nach § 11 BauVorlV vom 4. November 2011. Die angefochtenen Bescheide schreiben in „I Nebenbestimmung zum Baurecht und zum Brandschutz“ unter Nr. 4 vor „Spätestens mit der Baubeginnsanzeige ist die Bescheinigung Brandschutz I des Prüfsachverständigen über die Prüfung des Brandschutznachweises der … Ingenieure Brandschutz, München vom 5. November 2014 vorzulegen (Art. 62 Abs. 4 BayBO i. V. m. § 19 PrüfVBau). Sollte diese Bescheinigung dem Landratsamt nicht vorliegen, darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden. Mit der Anzeige der Nutzungsaufnahme ist die Bescheinigung Brandschutz II (ordnungsgemäße Bauausführung nach Art. 77 Abs. 2 BayBO i. V. m. § 19 PrüfVBau) dem Landratsamt vorzulegen. Aus diesem muss hervorgehen, dass die Forderungen und Auflagen aus der Bescheinigung Brandschutz I ordnungsgemäß umgesetzt wurden.
(2) Auch der klägerische Einwand, das Brandschutzgutachten I und die Vorgaben der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen, insbesondere bezüglich der Zuwegung der Windkraftanlagen stimmten nicht überein, geht fehl. Das Brandschutzgutachten I enthält ausdrücklich die Bestimmung „Die für die Feuerwehr erforderlichen Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen sind auf dem Grundstück und auf den öffentlichen Verkehrsflächen sicherzustellen“. Damit wird sichergestellt, dass die Feuerwehr die Windkraftanlagen im Bedarfsfall jederzeit anfahren kann.
(3) Ebenso wenig zutreffend ist die von der Klägerin aufgestellte Behauptung, dass der Brandschutznachweis vom 5. November 2014, der ausdrücklich vorgebe, dass in Abstimmung mit den zuständigen Brandschutzdienststellen und Feuerwehrführungskräften ein Feuerwehreinsatzplan zu fixieren sei, der die Brandszenarien in Verbindung mit den von den im Alarmplan vorgesehen Feuerwehren durchzuführenden Maßnahmen und dergleichen beinhalte, nicht umgesetzt worden sei. In der Bescheinigung Brandschutz I heißt es hierzu nämlich unter Punkt 3.3.4 ausdrücklich: „Für die Windkraftanlagen ist in Absprache mit der Feuerwehr ein Feuerwehrplan entsprechend DIN 14095 zu erstellen.“ Die DIN 14095 bestimmt die Aufstellung von Feuerwehreinsatzplänen, womit die im Brandschutznachweis enthaltene Vorgabe eines Feuerwehreinsatzplanes im Brandschutznachweis I umgesetzt wurde.
(4) Die Klägerin trägt weiter vor, dass die Forderung des Kreisbrandrates nach einer automatischen Löschanlage im Brandschutznachweis ebenso wenig berücksichtigt worden sei wie die Forderung, die Zufahrten zu den Windkraftanlagen für Begegnungsverkehr auszulegen bzw. Ausweichbuchten alle 50 m anzulegen. Richtig ist zwar, dass diese Forderungen nicht eins zu eins übernommen wurden. Dies begründet jedoch keinen Mangel. § 19 Abs. 1 Satz 1 PrüfVBau verlangt keine Übernahme jeglicher von den Feuerwehren erhobenen Forderungen, sondern fordert eine Würdigung der von diesen zur Wahrung der Belange des Brandschutzes erhobenen Forderungen. Eine Würdigung in diesem Sinne hat stattgefunden. So wird in Bescheinigung Brandschutz I extra darauf hingewiesen, dass diese Empfehlung der Kreisbrandinspektion zur automatischen Löschanlage nicht baurechtlich, sondern versicherungsrechtlich mit Verweis auf den VdS-Leitfaden begründet und daher durch den Prüfsachverständigen für Brandschutz nicht als Prüfauflage vorgegeben werde. Hintergrund des VdS-Leitfaden sei es insbesondere, den Schaden an der Windkraftanlage selber gering zu halten, um hohe Schadenssummen zu vermeiden. Bezüglich der notwendigen Zufahrten zu den Windkraftanlagen ist in der Bescheinigung Brandschutz I folgende Forderung enthalten: „Die für die Feuerwehr erforderlichen Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen sind auf dem Grundstück und auf den öffentlichen Verkehrsflächen sicherzustellen (…) Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr auf dem Grundstück müssen ständig frei gehalten werden. Darauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.“ Diese Forderung stellt die ständige Zufahrtsmöglichkeit durch die Feuerwehr sicher. Irrelevant ist daher, ob nicht das Ansinnen des Kreisbrandrats zum Teil völlig überzogen war mit – sonst nirgendwo real zu findenden – „Ausweichbuchten alle 50 m“.
(5) Soweit die Klägerin vorträgt, ihr Grundstück befinde sich in maximaler Wurfweite von Bauteilen der Windkraftanlage im Havariefall, erschließt sich nicht, weshalb Windkraftanlagen und klägerisches Anwesen als Mindestentfernung die maximale Wurfweite von Bauteilen der Windkraftanlage haben müssen. Im Übrigen ist zumindest die WKA 1 außerhalb dieses Sperrgebiets, die WKA 5 an dessen Grenze. Zudem ist in den Nebenbestimmungen Nr. B.3.2 der streitgegenständlichen Bescheide ausgeführt: „Es ist eine sicher wirksame Einrichtung einzubauen, welche einen Brand der Rotorblätter oder einen Brand in der Gondel erkennt und unverzüglich eine Abschaltung der Anlage mit Stillstand der Rotorblätter gewährleistet.“ Hierdurch ist die Gefahr, von Teilen der Anlage getroffen oder sogar erschlagen zu werden, minimiert. Das verbleibende Risiko gehört dem allgemeinen Lebensrisiko an.
Für alle Hausbewohner existieren qualifizierte Rettungswege, die auch für Rollstuhlfahrer geeignet sind: direkt vom Haus der Klägerin führt eine Asphaltstraße auch von den WKA weg hinunter ins Dorf, zudem können sich die Hausbewohner Richtung Dorf bewegen über die offenen landwirtschaftlichen Flächen.
(6) Soweit die Klägerin vorträgt, dass kürzlich der Rotmilan in dem Bereich, in dem die streitgegenständlichen Windkraftanlagen errichtet werden sollen, gesichtet worden sei, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass es für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheids auf die letzte Behördenentscheidung und damit auf den November 2014 und nicht den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ankommt. Zum anderen handelt es sich bei diesem Aspekt um einen Belang des Naturschutzes im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, der jedoch nicht drittschützend ist, weshalb sich die Klägerin hierauf nicht berufen kann.
Ergänzend nimmt das Gericht Bezug auf die Bescheidsbegründungen, § 117 Abs. 5 VwGO. Die sog. „10H-Regelung“ ist vorliegend nicht einschlägig.
Nach alledem zeigt sich, dass die Klägerin durch die Bescheide nicht in eigenen Rechten verletzt ist. Ihre Klage vermag nicht die Rechtsanforderung des Maßstabes nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu erfüllen, die Klage ist daher abzuweisen. Für das Ausgangsgericht besteht kein Anlass für eine Zulassung der Berufung nach Maßgabe des § 124 a VwGO.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO, hier einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die sich mit eigenem Klageantrag in der mündlichen Verhandlung am Kostenrisiko bewusst beteiligte, §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO.
Nach § 155 Abs. 4 VwGO können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Das Gericht sieht es vorliegend als ermessensgerecht an, der Beigeladenen die aussonderbaren Kosten des gerichtlichen Termins vom 29. August 2016 aufzuerlegen, da diese es versäumt hat, das Gutachten vom 16. Juni 2016, das die Schall- und Schattenwurfprognose mit den korrekten Standortkoordinaten enthält und vorliegend relevant war, was der Beigeladenen durch die vorangegangen Schriftsätze der Klägerin, die die Ermittlung der richtigen Emissions- und Immissionsorte immer wieder problematisiert hatte auch bekannt war, rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Aufgrund der Tatsache, dass die Beigeladene dieses Gutachten dem Gericht und den übrigen Beteiligten erst am Freitag vor der Sitzung, die am darauffolgenden Montag stattfand, hat zukommen lassen, war der Klägerin Zeit zur Auseinandersetzung mit diesem Gutachten zuzubilligen, was zu einer Vertagung führte. Dies ist der Beigeladenen anzulasten.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
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