Baurecht

Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung für eine Kellerabgangsüberdachung

Aktenzeichen  Au 5 K 17.1214

Datum:
13.9.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 22586
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauNVO § 14 Abs. 1 S. 1, § 15 Abs. 1 S. 2
BayBO Art. 68 Abs. 4

 

Leitsatz

Bei einer Kellerabgangsüberdachung handelt es sich um eine funktional dem allgemein zulässigen Wohngebäude zu- bzw. untergeordnete Nebenanlage iSv § 14 Abs. 1 S. 1 BauNVO. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Die in der Klage angegriffene Baugenehmigung vom 18. Juli 2017 verletzt die Kläger nicht in ihren öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Insoweit genügt eine mögliche objektive Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung nicht, vielmehr müssen die Kläger durch die Baugenehmigung auch gerade in ihren geschützten subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein (BayVGH, U.v. 23.11.2011 – 14 BV 10.1811 – juris Rn. 34). Eine Verletzung drittschützender Normen durch eine Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde kommt darüber hinaus auch nur insoweit in Betracht, als die Feststellungswirkung der erteilten Baugenehmigung reicht (BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 22). Im vorliegenden Fall ist der Prüfungsumfang gemäß Art. 59 BayBO beschränkt, da es sich bei der genehmigten selbstständigen Kellerabgangsüberdachung des Beigeladenen um keinen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt. Dementsprechend sind bauordnungsrechtliche Fragestellungen, insbesondere auch die Einhaltung von Abstandsflächenvorschriften (Art. 6 BayBO), nicht Prüfungsgegenstand, so dass insoweit keine Rechtsverletzung durch die Baugenehmigung vom 18. Juli 2017 in Betracht kommt (BVerwG, B.v. 16.1.1997 – 4 B 244/96 – NVwZ 1998, 58).
a) Soweit die Kläger vorliegend – allerdings ohne entsprechende qualifizierte Nachweise – sicherheitsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Statik der Kellerabgangsüberdachung geltend machen, sind diese Belange weder im Prüfungsumfang der Baugenehmigungsbehörde enthalten noch im öffentlich-rechtlichen Sinne nachbarschützend. Überdies erfolgt die Einhaltung der Voraussetzungen zur Standsicherheit durch das Bauvorhaben allein durch die Vorlage der erforderlichen bautechnischen Nachweise, wobei die Bauaufsichtsbehörde nach Art. 62 Abs. 4 Satz 1 BayBO diese inhaltlich – abgesehen von den Fällen des Art. 62 Abs. 3 BayBO, die vorliegend nicht einschlägig sind – nicht prüft. Deshalb gehört es nicht zum Prüfungsumfang der Bauaufsichtsbehörde bei der Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren, das Vorliegen der Voraussetzungen der Standsicherheit durch ein Bauvorhaben zu prüfen.
Dies gilt selbst dann, wenn man mit den Klägern annehmen würde, dass der Beklagte durch die durchgeführte Baukontrolle auch zur Standsicherheit des streitgegenständlichen Bauvorhabens Stellung genommen hat. Auch insoweit käme eine Verletzung von Nachbarrechten durch die erteilte Baugenehmigung nicht in Betracht. Eine auf die Verletzung nachbarschützender bauordnungsrechtlicher Vorschriften gestützte Anfechtungsklage gegen eine im Verfahren nach Art. 59 BayBO erteilte Baugenehmigung geht in diesen Punkten stets ins Leere (BayVGH, B.v. 14.10.2008 – 2 CS 08.2132 – juris Rn. 3). Daher sind die Kläger hinsichtlich ihres Einwandes, das Vorhaben verstoße gegen Art. 10 BayBO, darauf zu verweisen, insoweit Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die konkrete Ausführung des Bauvorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.1997 – 4 B 244/96 – NVwZ 1998, 58).
Gleiches gilt für die Frage der Oberflächen- und Niederschlagsentwässerung durch die an die Kellerabgangsüberdachung angebrachte Dachrinne (BayVGH, B.v. 14.10.2013 – 1 CS 14.2015 – juris Rn. 3). Auch insoweit trifft die Baugenehmigung keine Aussage und fehlt es damit bereits an einer Feststellungswirkung der mit der Klage angegriffenen Baugenehmigung zu dieser rechtlichen Frage. Überdies bleibt die Dachfläche der genehmigten Kellerabgangsüberdachung weit hinter den für eine Genehmigungspflichtigkeit in der NWFreiV in den §§ 1, 3 NWFreiV geregelten Grenzen zurück. Vorliegend handelt es sich nach den genehmigten Plänen allenfalls um eine überdachte Fläche zur Niederschlagswasserentwässerung von 2,60 x 2,09 m, d.h. 5,43 m².
Ohne eine entsprechende Genehmigungspflicht nach der NWFreiV liegt aber gerade auch kein Fall des Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO vor, so dass sich die Baugenehmigung zur Frage der von den Klägern beanstandeten Niederschlagswasserbeseitigung gerade enthält und es an einer Feststellungswirkung der Baugenehmigung diesbezüglich fehlt.
b) Ein Erfolg der Klage ergibt sich aber auch nicht aus bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten.
aa) Bei der beantragten und genehmigen Maßnahme handelt es sich um eine Kellerabgangsüberdachung eines genehmigten Wohngebäudes. Die Maßnahme ist bauplanungsrechtlich nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO i.V.m. § 29 Abs. 1, § 34 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 BauGB im vorliegenden Gebiet ohne Weiteres zulässig. Dabei kann letztlich auch dahinstehen, ob es sich bei der näheren Umgebung des Baugrundstücks um ein allgemeines bzw. reines Wohngebiet im Sinne von § 3 bzw. § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) handelt. Bei der genehmigten Kellerabgangsüberdachung handelt es sich um eine funktional dem allgemein zulässigen Wohngebäude des Beigeladenen (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO bzw. 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) zu- bzw. untergeordnete Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. Nach dieser Bestimmung sind außer den in den §§ 2 bis 13 BauNVO genannten Anlagen auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebietes selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. In diesem Punkt ist darauf zu verweisen, dass sich ausweislich der beim Ortsaugenschein gewonnenen Erkenntnisse selbst innerhalb der streitgegenständlichen Reihenausanlage an der … auf Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung … bereits eine vergleichbare Abgangsüberdachung findet. An der funktionalen Zuordnung der genehmigten Anlage zum Wohngebäude des Beigeladenen bestehen für das Gericht keine Zweifel. Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch, der den Klägern Drittschutz vermitteln könnte, vermag die Kammer daher nicht zu erkennen.
bb) Ein Erfolg der Klage ergibt sich auch nicht aus einem Verstoß wegen Vorschriften über das Maß der baulichen Nutzung (§ 16 ff. BauNVO). Dies gilt selbst dann, sofern man aufgrund der vorliegenden Reihenhausbebauung von einer südöstlichen Baugrenze auf Höhe der jeweiligen Gebäudeabschlusskanten ausgehen würde. Dabei kann dahinstehen, ob mit wohl überwiegender Rechtsprechung Baugrenzen als Element des Maßes der baulichen Nutzung generell nachbarschützende Wirkung abgesprochen wird (vgl. VG München, B.v. 1.9.2010 – M 8 Sn 10.3907 – juris). Dies bedarf vorliegend keiner Entscheidung, denn soweit in der Rechtsprechung Baugrenzen überhaupt nachbarschützende Wirkung beigemessen wird, bezieht sich dies stets auf durch Bebauungsplan förmlich festgesetzte Baugrenzen (vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2015 – 1 CS 15.2207 – juris Rn. 8). Zum einen würde es sich daher vorliegend allenfalls um eine faktische Baugrenze am südöstlichen Abschluss der Gebäudekörper handeln. Zum anderen würde es die Vorschrift des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO zu beachten gelten, wonach auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Anlagen im Sinne des § 14 BauNVO, wie sie hier inmitten stehen, zugelassen werden können.
cc) Die Klage bleibt auch insoweit erfolglos, als die Kläger eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme geltend machen. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstößt nicht zu Lasten der Kläger gegen das Gebot der Rücksichtnahme.
Seine gesetzliche Ausprägung findet das Gebot der Rücksichtnahme, wenn ein Bauvorhaben bauplanungsrechtlich nach § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilen ist, in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Ist das Bauvorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, so ist das Gebot der Rücksichtnahme indem in dieser Bestimmung genannten Begriff des „Einfügens“ enthalten (vgl. BVerwG, U.v. 18.10.1985 – 4 C 19.82).
Grundsätzlich hat das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme einen objektiv-rechtlichen Behalt (BVerwG, U.v. 19.9.1986 – 4 C 8/84 – NVwZ 1987, 409). Nachbarschützende Wirkung kommt ihm im Einzelfall insoweit zu, als in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Insoweit müssen die Umstände des Einzelfalles eindeutig ergeben, auf wen Rücksicht zu nehmen und inwieweit eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist (BVerwG, U.v. 5.8.1983 – 4 C 36/79 – BVerwGE 67, 334 ff).
Das Gebot der Rücksichtnahme besagt, dass ein Bauvorhaben im Einzelfall unzulässig ist, wenn von ihm Beeinträchtigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart der Umgebung unzulässig sind. Ob eine bauliche Anlage gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, wie schutzwürdig die Umgebung ist, wobei bestehende Vorbelastungen nicht außer Betracht bleiben dürfen (vgl. BVerwG, U.v. 21.1.1983 – 4 C 59/79 – BRS 40 Nr. 199). Eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme ist dann anzunehmen, wenn sich unter Abwägung der widerstreitenden Interessen im konkreten Einzelfall ergibt, dass die Verwirklichung des jeweiligen Bauvorhabens dem Nachbarn nicht mehr zugemutet werden kann. Dabei setzt der Schutz des Nachbarn bereits unterhalb der eigentumsrechtlich im Sinne des Art. 14 Grundgesetz (GG) maßgebliche Schwelle eines „schweren und unerträglichen Eingriffs“ ein.
Dies zugrunde legend ist ein Verstoß unter keinem in Betracht kommenden und vorgetragenen Aspekt für die Kläger gegeben. Zu beachten ist dabei insbesondere, dass das Rechtsinstitut der Nachbarklage dem Nachbarn nicht das Recht vermittelt, von jeglichen Beeinträchtigungen verschont zu werden. Ein Abwehranspruch entsteht erst dann, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht.
Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann in Betracht kommen, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens das Wohngebäude des Nachbarn „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Ob dies der Fall ist, hängt wesentlich von der konkreten Situation im Einzelfall ab. Eine erdrückende Wirkung auf das Nachbargrundstück kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2011 – 14 ZB 10.493 – juris). Für die Annahme einer erdrückenden Wirkung bleibt vorliegend kein Raum. Dies zum einen, weil sich die Kellerabgangsüberdachung lediglich auf Höhe des Erdgeschosses des klägerischen Wohngebäudes befindet. Überdies ist auch keine nennenswerte Verschattung zu befürchten, da zur Ausführung des genehmigten Bauvorhabens ein lichtdurchlässiges Glasdach gewählt wurde. Inwieweit durch die streitgegenständliche Kellerabgangsüberdachung für die Kläger eine unzumutbare Beeinträchtigung verbunden sein sollte, erschließt sich dem Gericht nicht.
c) Soweit die Kläger schließlich geltend machen, durch die konkrete Ausführung der Abgangsüberdachung (Dachneigung) und dem offenen Ablauf von Niederschlagswasser aus der angebrachten Dachrinne komme es zu unzumutbaren Vernässungsschäden, die ihr Eigentumsrecht beeinträchtigten, lässt sich damit ein Erfolg der verwaltungsrechtlichen Klage gegen die Baugenehmigung vom 18. Juli 2017 gleichfalls nicht begründen. Denn die Baugenehmigung wird gemäß Art. 68 Abs. 4 BayBO unbeschadet der Rechte Dritter erteilt, so dass im öffentlich-rechtlichen Verfahren nicht überprüft wird, inwieweit durch ein Bauvorhaben das Eigentum der Kläger beeinträchtigt wird (vgl. Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand: März 2018, Art. 68 Rn. 258). Private Rechte Dritter sind vielmehr im Baugenehmigungsverfahren nur ausnahmsweise zu beachten (vgl. BayVGH, U.v. 8.9.1998 – 27 B 96.1407 – BayVBl 1999, 215). Da das Zivilrecht kein Prüfungsmaßstab der Baugenehmigung ist (Art. 68 Abs. 4 BayBO), kann insoweit auch durch die Erteilung der Baugenehmigung grundsätzlich kein unmittelbarer Eingriff in das Eigentumsrecht eines Dritten erfolgen (VGH BW, B.v. 4.3.1996 – 5 S 17989/95 – juris Rn. 23). Überdies ist den genehmigten Plänen auch nicht zu entnehmen, dass vorliegend durch das Anbringen der Dachrinne an die Kellerabgangsüberdachung ein Überbau auf das Grundstück der Kläger erfolgt wäre. Das Eigentum der Kläger wird daher durch die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung in seinem Bestand bereits nicht tangiert (vgl. BayVGH, U.v. 8.9.1998 – 27 B 96.1407 – BayVBl 1999, 215), so dass die Kläger hinsichtlich der von ihnen geltend gemachten Vernässungsschäden auf den Zivilrechtsweg zu verweisen sind. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nimmt insoweit diesem auch nicht das Risiko der zivilrechtlichen Realisierbarkeit seines Bauvorhabens ab (BayVGH, B.v. 8.12.2011 – 15 ZB 11.1882 – juris Rn. 10; BGH, U.v. 6.7.2000 – III ZR 340/98 – BayVBl 2001, 505; Lechner in Simon/Busse, a.a.O., Art. 68 Rn. 73 ff.).
d) Ebenfalls nicht geeignet, einen Erfolg der Klage herbeizuführen, ist schließlich das vom Markt … dem Bauvorhaben des Beigeladenen verweigerte Einvernehmen nach § 36 BauGB. Insoweit handelt es sich lediglich um eine die Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz – GG, Art. 11 Abs. 2 Bayerische Verfassung – BV) der betroffenen Gemeinde schützende Rechtsvorschrift, auf die sich der betroffene Nachbar nicht berufen kann. Im Übrigen ist vorliegend das verweigerte gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB, Art. 67 Abs. 1 BayBO in dem mit der Klage angegriffenen Bescheid ersetzt worden. Rechtsmittel gegen diese Ersetzungsentscheidung hat der Markt … nicht ergriffen, so dass das erforderliche gemeindliche Einvernehmen zwischenzeitlich vorliegt.
Nach allem war die Klage daher abzuweisen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Als im Verfahren unterlegen haben die Kläger die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat und sich mithin keinem Prozessrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).


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