Baurecht

Nachbarklage gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Abfallentsorgungs- und Behandlungsanlage (Schrottplatz) im Gewerbegebiet, nicht wesentlich störendes Gewerbe, Gebietserhaltungsanspruch, beschränkt typisierende Betrachtung, atypischer Betrieb

Aktenzeichen  22 ZB 21.496

Datum:
8.2.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 1990
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124a Abs. 4
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3
BauNVO § 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

W 4 K 18.613 2020-10-20 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Abfallentsorgungsanlage weiter.
Die Beigeladene beantragte im Mai 2017 beim Landratsamt A. (im Folgenden: Landratsamt) eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 BImSchG für eine Anlage zum Metallrecycling und Schrotthandel (zeitweilige Lagerung, Behandlung und Umschlag metallhaltiger Abfälle) auf einer 3.761 m² großen Teilfläche des insgesamt 7.751 m² umfassenden Grundstücks Fl.Nr. … der Gemarkung S. (Markt S.*).
Der Kläger ist seit 14. Februar 2019 Eigentümer des ca. 170 m nördlich des Vorhabengrundstücks gelegenen Grundstücks Fl.Nr. …2 der Gemarkung S. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „S.“, der für diesen Bereich ein Gewerbegebiet ausweist.
Nach der mit den Antragsunterlagen vorgelegten Betriebsbeschreibung beabsichtigt die Beigeladene, auf dem streitgegenständlichen Grundstücksteil nicht staubförmige metallische Abfälle anzunehmen, zu lagern und zu sortieren. Das Betriebsgelände soll insgesamt 3.761 m² umfassen, davon 900 m² Hoffläche sowie 1.535 m² Hallenfläche, und in drei Betriebseinheiten aufgeteilt werden, wobei in einer Betriebseinheit (BE) die Eingangs- und Ausgangserfassung der Stoffströme (BE 100) sowie in einer weiteren, nicht abgeschlossenen Betriebseinheit die Lagerwirtschaft für Eisenabfälle und Schrotte (BE 200) erfolgt und sich in einer dritten Betriebseinheit, einer dreiseitig umschlossenen Halle, der Lager- und Behandlungsbereich für Nichteisenmetalle einschließlich größenveränderlicher Boxen und einer 3-Tonnen-Waage sowie Fahr- und Rangierbereiche (BE 300) befinden. Die Gesamtlagerkapazität soll maximal 1.495 t betragen, wovon maximal 10 t gefährliche Abfälle (Autobatterien) darstellen. Die Abfallbehandlung in Form der Sortierung von nicht gefährlichen Abfällen soll maximal 100 t/d umfassen, wobei die Sortierung mittels Greifbagger und Stapler stattfinden soll. Eine mechanische Behandlung, etwa in Form der Zerkleinerung, ist nicht vorgesehen. In der Betriebsbeschreibung zugrunde gelegt wird ferner eine Fahrzeugverteilung von arbeitstägig maximal fünfzehn an- und abfahrenden Pkw sowie Kleintransportern und sechs An- und Abfahrten von Lkw. Als Betriebszeit ist Montag bis Samstag jeweils von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr angegeben.
Mit Bescheid vom 19. April 2018 wurde der Beigeladenen die Genehmigung nach § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb der Abfallentsorgungsanlage wie folgt erteilt:
a) Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- oder Nichteisenschrotten mit einer Gesamtlagerkapazität von 1.495 t (Nr. 8.12.3.2 des Anh. 1 der 4. BImSchV),
b) Anlage zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtkapazität von 100 t (Nr. 8.12.2 des Anh. 1 der 4. BImSchV),
c) Anlage zur sonstigen Behandlung (Sortieren) von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzleistung von 100 t je Tag (Nr. 8.11.2.4 des Anh. 1 der 4. BImSchV).
Des Weiteren wurde von der Beigeladenen entsprechend Ziffer I.5 des Bescheids vom 19. April 2018 eine lärmtechnische Untersuchung zunächst mit Stand vom 8. Mai 2018 und auf Bitten des Landratsamts aktualisiert bzw. ergänzt mit Stand vom 27. Juni 2018 vorgelegt, wonach die im streitgegenständlichen Bescheid geforderten Lärmimmissionsrichtwerte für ein Gewerbegebiet eingehalten werden.
Am 8. Mai 2018 ließ die Rechtsvorgängerin des Klägers als damalige Grundstückseigentümerin Klage gegen den Bescheid vom 19. April 2018 erheben. Den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2018 (W 4 S 18.803) zum am 14. Juni 2018 ergänzend gestellten Antrag gemäß § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 VwGO der Rechtsvorgängerin des Klägers änderte der Verwaltungsgerichtshof auf Beschwerde der Beigeladenen mit Beschluss vom 22. Mai 2019 (22 CS 18.2247) ab und lehnte den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Zur Begründung verwies der Verwaltungsgerichtshof auf die offenen Erfolgsaussichten der Klage. Vor allem die Entscheidung über die Gebietsverträglichkeit des Vorhabens und die damit zusammenhängenden Fragen, ob es sich um einen atypischen, im Gewerbegebiet zulässigen Betrieb handle und ob der Bebauungsplan angesichts anderer möglicherweise immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtiger Betriebe im festgesetzten Gewerbegebiet nicht funktionslos geworden sei, sei dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Im einstweiligen Rechtschutz überwiege letztlich das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen am Vollzug der Genehmigung.
Mit den Klägerbevollmächtigten am 8. Januar 2021 zugestelltem Urteil vom 20. Oktober 2020 wies das Verwaltungsgericht die Klage, welche der Kläger laut Schriftsatz vom 10. Mai 2019 im eigenen Namen als Hauptpartei anstelle der bisherigen Klägerin übernommen hat, ab. Der Kläger werde durch den Genehmigungsbescheid vom 19. April 2018 nicht in subjektiven, drittschützenden Rechten, auf welche er sich als Grundstückseigentümer eines Nachbargrundstücks berufen könne, verletzt. Die Durchführung eines vereinfachten (§ 19 BImSchG) statt eines förmlichen (§ 10 BImSchG) Verfahrens könne er als Dritter nicht rügen; zudem sei zu Recht das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchgeführt worden. Der Anlagenbetrieb führe beim Grundstück des Klägers auch nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 § 3 Abs. 1 BImSchG, weder durch Lärm- noch durch Staubimmissionen. Er sei auch nicht in nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts verletzt, insbesondere nicht in seinem Gebietserhaltungsanspruch. Denn beim genehmigten Betrieb der Beigeladenen handle es sich unter Berücksichtigung der beim gerichtlichen Augenschein gewonnenen Eindrücke und Erkenntnisse um einen in atypischer Weise nicht erheblich störenden und damit in einem Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässigen Betrieb, so dass die Frage nach der Funktionslosigkeit des Bebauungsplans offenbleiben könne.
Mit am gleichen Tag beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 8. Februar 2021 beantragte der Kläger die Zulassung der Berufung und begründete den Antrag mit am gleichen Tag beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz vom 5. März 2021 und mit Schriftsatz vom 11. Mai 2021. Die Berufung sei aus den Gründen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO zuzulassen.
Die Beigeladene und der Beklagte beantragten jeweils, den Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen, weil kein Zulassungsgrund vorliege. Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2021 führte die Beigeladene zudem ergänzend aus, dass der Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 11. Mai 2021 nicht als fristgerechte Begründung des Rechtsmittels dienen könne, da er nicht fristgerecht nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgelegt worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Gerichts- und Behördenakten, auch im Verfahren 22 CS 18.2247, verwiesen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergeben sich nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Zulassungsgründe der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) der Rechtssache liegen ebenfalls nicht vor.
Dabei kann offenbleiben, ob und in welchem Umfang der Vortrag der Klägerbevollmächtigten im Schriftsatz vom 11. Mai 2021 noch als auch nach Ablauf der Begründungsfrist zulässiger bzw. berücksichtigungsfähiger, weil die ursprüngliche (fristgemäße) Begründung vertiefender Vortrag, oder bereits als „neuer“ und damit verfristeter Vortrag zu werten ist (vgl. dazu etwa BayVGH, B.v. 5.12.2019 – 9 ZB 18.1263 – juris Rn. 12 m.w.N.). Denn selbst wenn man den Vortrag vollumfänglich als berücksichtigungsfähig bewertet, ergeben sich (auch) daraus keine Gründe für eine Zulassung der Berufung.
1. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426.17 – juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 62 f.). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
1.1 Nach Ansicht des Klägers bestehen ernsthafte Zweifel am Urteil, soweit das Verwaltungsgericht ausführt, dass der Kläger als Dritter die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens nach § 19 BImSchG nicht als Verletzung eigener Rechte geltend machen könne und unabhängig davon das Landratsamt in der Sache ohnehin richtigerweise das vereinfachte und nicht das förmliche Verfahren nach § 10 BImSchG durchgeführt habe. Denn mit der damit möglichen Umgehung der Öffentlichkeitsbeteiligung würden auch potentiell vom Vorhaben betroffene Personen wie der Kläger als Nachbar nicht in das Verfahren einbezogen. Daher seien insbesondere die Vorschriften zur Öffentlichkeitsbeteiligung drittschützend, was sich auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Oktober 1990 (7 C 55/89 – BVerwGE 85, 368/374) ergebe. Auch habe die Handhabung gefährlicher Abfälle einer abweichenden Einstufung bedurft. Soweit die Vollzugshinweise der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) vom 17./18. April 2018 und des Bayerischen Landesamts für Umwelt vom Februar 2019 zu mit Kühlschmierstoffen o.ä. verunreinigten Metallspänen als Einstufung die Begriffe „praktisch tropffrei“ sowie „lediglich Restanhaftungen eingeführt hätten, sei lediglich pauschal angenommen worden, dass es sich um nichtgefährliche Abfälle handle, ohne sich mit den Abgrenzungskriterien auseinanderzusetzen.
Daraus ergeben sich keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt (vgl. UA S. 13), dass die Genehmigung richtigerweise nach § 19 BImSchG erteilt wurde; auf die folglich für das Ergebnis irrelevante Frage, inwieweit der Kläger eine zu Unrecht im vereinfachten Verfahren erteilte Genehmigung bzw. die damit zugleich unterbliebene Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 UmwRG rügen könnte, braucht daher nicht näher eingegangen werden (vgl. dazu etwa BVerwG, B.v. 14.11.2018 – 4 B 12.18 – juris Rn. 4 m.V.a. U.v. 2.10.2013 – 9 A 23.12 und B.v. 27.6.2013 – 4 B 37.12 sowie B.v. 22.12.2016 – 4 B 13.16; alle juris; für den Meinungsstand in der Literatur exemplarisch Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand September 2021, § 19 BImSchG Rn. 44 m.w.N.). Die mit Nr. I.1 Buchst. a bis c des Bescheidtenors (s.o.) genehmigten Betriebsvarianten der Anlage unterfallen den Nrn. 8.12.3.2, 8.12.2 und 8.11.2.4 des Anhangs 1 der 4. BImSchV und sind dort jeweils für das vereinfachte Genehmigungsverfahren vorgesehen. Eine „abweichende Einstufung aufgrund Handhabung gefährlicher Abfälle“ war nicht veranlasst, weil die Genehmigung in ihrem beantragten Umfang (betreffend die Frage nach mit Kühlschmierstoffen o.ä. verunreinigten Metallspänen) ausschließlich tropffreie Späne umfasst, welche sowohl nach den vom Kläger vorgelegten Vollzugshinweisen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) vom 17./18. April 2018 und den wortgleichen, vom Verwaltungsgericht zitierten diesbezüglichen Hinweisen des Bayerischen Landesamts für Umwelt als nicht gefährlicher Abfall eingestuft werden (vgl. zur Bindungswirkung von Vollzugshinweisen für die Verwaltung etwa BayVGH, B.v. 9.1.2019 – 22 CS 18.2003 – juris Rn. 21). Der klägerische Vortrag, dass diese zur Abgrenzung auf konkrete Merkmale und Verfahrensweisen (vgl. zu tropffreien Spänen in beiden Dokumenten jeweils insbesondere den 6. Absatz) abstellenden Hinweise zu pauschal und nicht sachgerecht seien, ist schon deshalb unbehelflich, weil der Kläger seine diesbezügliche Kritik selbst nicht weiter substantiiert und so den Darlegungserfordernissen nicht genügt.
1.2 Auch soweit der Kläger Zweifel an der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen auf ihn zu befürchten seien, äußert, greifen diese nicht durch.
Der Kläger führt insoweit an, dass bezüglich Lärmimmissionen ein pauschaler Verweis auf das Lärmgutachten (Stand 27. Juni 2018) nicht ausreiche, insbesondere, da das Verwaltungsgericht im Urteil (UA S. 19) selbst festhalte, dass unter freiem Himmel maßgebliche lärmrelevante Tätigkeiten stattfänden. Die dort beispielsweise auf der Rangierfläche vorgesehenen Fahrzeugbewegungen und der maßgebliche Maschineneinsatz (z.B. Greifbagger und Hochdruckreiniger) würden, etwa durch „Piep-Geräusche der LKW als Warngeräusche“, entsprechende Lärmbelästigungen verursachen, welche nicht hinreichend, auch nicht im Rahmen einer lärmtechnischen Untersuchung, berücksichtigt seien. Gleiches gelte für mögliche Staub- und Geruchsbelastungen; so seien in den Antragsgunterlagen keine konkreten Aussagen zur Luftreinhaltung enthalten. Das Verwaltungsgericht nehme an, dass es sich um einen atypischen Betrieb handle, bei dem kein Störpotential zu erwarten sei; bei einem typischen Schrott- und Metallhandel sei aber zunächst von einem entsprechenden Störpotential auszugehen.
Die Richtigkeit des Urteils kann der Kläger damit nicht in Zweifel ziehen. Zunächst kommt es bei der (unmittelbaren) Prüfung, ob § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG als den Kläger (Nachbarn) drittschützende Norm verletzt ist – anders als bei der Prüfung des Gebietserhaltungsanspruchs (vgl. dazu 1.3) -, nicht auf eine typisierende Betrachtungsweise, sondern auf etwaige vom Vorhaben (der Anlage) in dessen konkret genehmigtem Umfang für den Kläger bzw. sein Grundstück hervorgerufene schädliche Umwelteinwirkungen an, so dass – hier – auf den diesbezüglichen klägerischen Vortrag eines „typischerweise zu erwartenden Störpotentials“ nicht näher eingegangen werden braucht. Für das so zu verstehende und zu prüfende „konkret zu erwartende“ Störpotential der genehmigten Abfallentsorgungsanlage hat der Kläger aber weder im Hinblick auf Lärm noch betreffend Staub- oder Geruchsimmissionen substantiiert dargelegt, dass es schädliche Umwelteinwirkungen für sein Grundstück hervorruft.
Dass beim Grundstück des Klägers die einschlägigen Lärmrichtwerte der TA Lärm infolge des Anlagenbetriebs nicht eingehalten sein sollen, ist anhand des klägerischen Vortrags nicht nachvollziehbar. Dem Gutachten (Stand 27. Juni 2018) zufolge beträgt der Beurteilungspegel am Immissionsort (IO) 8, der an der südöstlichen Grenze des klägerischen Grundstücks gelegen ist, 40 dB(A), sodass die für ein Gewerbegebiet einschlägigen (tagsüber 65 dB(A)) Immissionsrichtwerte deutlich unterschritten werden. Selbst beim Grundstück/Gebäude I. straße …, im Gutachten als IO 1 bezeichnet und zwischen Anlagengrundstück und klägerischem Grundstück gelegen, weist das Gutachten einen Beurteilungspegel von 52 dB(A) aus. Der IO 1 bzw. das Gebäude I. straße … befindet sich aber in unmittelbarer Nachbarschaft zur Anlage, ca. 130 m von dieser entfernt an der gegenüberliegenden Seite der R. straße, so dass sich auch keine größeren baulichen Anlagen zwischen IO 1 und dem Anlagengrundstück befinden. Das klägerische Grundstück liegt dagegen mindestens 170 m von der Anlage entfernt und wird von dieser durch ein ca. 150 m breites Straßengeviert, in dem zwei große, langgezogene und mehrstöckige Gewerbebauten (I. straße … und **) situiert sind, getrennt. Der Kläger äußert vor diesem Hintergrund keine nachvollziehbare und konkrete Kritik an Inhalt, Methodik oder Ergebnis des Gutachtens. Seine unsubstantiierte Behauptung, dass das von der Beigeladenen vorgelegte Lärmgutachten (Stand 27. Juni 2018) eine unzureichende Beurteilungsgrundlage sei, und seine pauschalen Verweise etwa auf „zu wenig berücksichtigte Freiflächen und Fahrzeugbewegungen“ (vgl. dazu beispielsweise aber S. 13 und 18 des Gutachtens, Beschreibung der immissionsrelevanten Quellen, Emissionsquellenplan) genügen insoweit – zumal die einschlägigen Richtwerte beim klägerischen Grundstück nicht ansatzweise erreicht bzw. ausgeschöpft werden – nicht.
Auch soweit der Kläger das Hervorrufen schädlicher Umwelteinwirkungen in Form von Staub- und Geruchsimmissionen rügt, setzt er sich nicht konkret mit den diesbezüglichen entscheidungstragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. UA S. 15 f.) auseinander. Angesichts der bereits geschilderten örtlichen Gegebenheiten (Entfernungen und Gebäudesituierung), der schon vorhandenen baurechtlichen Nutzungen wie Festsetzungen und den vom Verwaltungsgericht erwähnten Nebenbestimmungen (vgl. Nr. 2.2.1 bis 2.2.6 des Bescheids) drängt sich hier ebenso nicht auf, dass das Vorhaben erhebliche oder gar schädliche Geruchs- oder Staubimmissionen zulasten des Grundstücks des Klägers hervorruft (vgl. daher auch § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, §. 13 Abs. 1 Satz 2 der 9. BImSchV zur Behauptung des Klägers, es sei auch zu Staub- und Geruchsemissionen ein Sachverständigengutachten zwingend erforderlich gewesen).
1.3 Ernsthafte Zweifel an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Gebietsverträglichkeit des Vorhabens (Gebietserhaltungsanspruch) vermag der Kläger ebenso nicht zu begründen. Er trägt dazu vor, dass das Verwaltungsgericht dem Vorhaben im festgesetzten Gewerbegebiet unzutreffend eine Atypik attestiert habe, aufgrund der das typische Störpotential entfallen solle. Hätte das Verwaltungsgericht mögliche Verstöße im Hinblick auf Baugrenzenüberschreitungen, Arbeitsschutz und Wassergefährdungen, ungeachtet der Frage nach deren Drittschutzcharakter (gemeint wohl: der jeweiligen Vorschriften), im Rahmen der Feststellung der Atypik berücksichtigt, so hätte es zum Schluss kommen müssen, dass das Vorhaben auch im konkreten Fall gebietsunverträglich sei, worauf sich der Kläger als Nachbar berufen könne. Das Verwaltungsgericht stelle zwar zunächst zutreffend fest, dass die Mengenschwelle von 100 t nach Nr. 8.12.3.2 des Anhang 1 zur 4. BImSchV wesentlich überschritten werde und Arbeiten unter freiem Himmel stattfinden würden. Der typisierenden Betrachtungsweise folgend müsse bei einem Schrott- und Metallbetrieb von einem erheblich belästigenden Betrieb ausgegangen werden (vgl. BayVGH, B.v. 11.7.2013 – 22 ZB 13.331 – juris). Davon sei das Verwaltungsgericht unzulässig abgewichen, auch indem es auf die Verhältnisse zum Termin der Inaugenscheinnahme und die damals im Vergleich zum Genehmigungsumfang nur ca. 100 t gelagerten Abfälle abgestellt habe. Die maßgebliche Gesamtlagerkapazität betrage aber über 1.500 t. Allein letzteres sei zur Bewertung der Atypik maßgeblich. Auch würden gerade nicht alle Tätigkeiten in einer Halle stattfinden, v.a. nicht Verwiegung, Rangiertätigkeiten und das Abkippen als sog. impulshaltige Tätigkeiten. Beim vorgesehenen LKW-Waschplatz wäre zu hinterfragen, ob nicht weitere Betriebsmittel wie etwa ein Hochdruckreiniger regelmäßig zum Einsatz kämen. Soweit auf den schallmindernden Effekt der Schüttboxen abgestellt werde, enthalte die Genehmigung keine maximale Haldenhöhe, so dass mit hohen Schüttkegeln von 10 bis 15 m zu rechnen sei, weshalb die Schüttboxen keine Schutzwirkung mehr entfalten würden. Soweit das Verwaltungsgericht behaupte, dass kein beachtlicher An- und Abfahrtsverkehr zu erwarten sei, bleibe festzuhalten, dass mit ca. 42 Fahrbewegungen, davon 12 An- und Abfahrten mit LKW zu rechnen sei. Rechnerisch fahre also alle 15 min ein LKW oder PKW auf das bzw. vom Betriebsgelände. Auch die als dreiseitig geschlossen bezeichnete Halle sei nicht im Sinne einer Einhausung zu werten, weil eine riesige Hallenöffnung ohne Tore vorhanden sei und es folglich an einer allseitigen Umschließung fehle (vgl. VGH BW, B.v. 26.2.2019 – 10 S 2322/18). Es sei eher von einer Trichterfunktion der Halle auszugehen.
Die Richtigkeit der entscheidungstragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. UA S. 16 ff.) wird durch diesen Vortrag nicht ernsthaft in Zweifel gezogen. Das Verwaltungsgericht hat seine Einschätzung, dass das beantragte Vorhaben im festgesetzten Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig ist, weil es sich um einen atypischen Fall eines Schrottplatzes handelt, der entgegen der insoweit begrenzt typisierenden (vgl. § 15 Abs. 3 BauNVO) Betrachtungsweise nicht erheblich belästigend i.S.v. § 8 Abs. 1 BauNVO ist, nachvollziehbar und einzelfallbezogen, auch auf Basis der im Rahmen des Augenscheins gewonnenen Erkenntnisse, begründet.
Soweit der Kläger auch im Zusammenhang mit den Kriterien der Atypik die Arbeiten „unter freiem Himmel“ moniert bzw. „Schüttkegel“ befürchtet, den schallmindernden Effekt der Halle bzw. deren Berücksichtigungsfähigkeit als „Einhausung“ abstreitet und auf die genehmigte Gesamtlagerkapazität von rund 1.500 t verweist, wiederholt er bloß seinen erstinstanzlichen Vortrag, ohne sich mit den diesbezüglichen Ausführungen sowohl das Verwaltungsgericht (vgl. UA S. 19) wie auch des Senats im Beschwerdeverfahren zum einstweiligen Rechtsschutz (BayVGH, B.v. 22.5.2019 – 22 CS 18.2247 – juris Rn. 41) auseinanderzusetzen.
Zur Kritik des Klägers, dass etwa mit 42 dem Vorhaben zuzurechnenden täglichen Fahrzeugbewegungen zu rechnen sei, wurde vom Senat ebenfalls bereits ausgeführt, dass er keinen beachtlichen An- und Abfahrtsverkehr durch PKW oder LKW als gegeben sieht, weshalb auch besondere Auflagen oder Einschränkungen nicht notwendig waren, um insoweit die Genehmigungsfähigkeit herzustellen (BayVGH, B.v. 22.5.2019 – 22 CS 18.2247 – juris Rn. 41). Das Verwaltungsgericht hat einen solchen Verkehr mit Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung ebenfalls als untergeordnet eingeschätzt (vgl. UA S. 20); beidem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Derartige An-/Abfahrverkehre – auch mit LKW – sind wesenstypisch für ein Gewerbegebiet und den darin zulässigen Störgrad, welcher ohnehin durch alle nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 BauNVO allgemein zulässigen Anlagen und Einrichtungen bestimmt wird (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand August 2021, § 8 BauNVO Rn. 9, 11). So legt etwa § 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO (typisierend) Tankstellen als allgemein zulässige Nutzung und folglich als nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe fest. Tankstellen verursachen aber regelmäßig eine vielfach höhere Zahl von Fahrzeugbewegungen, wobei mangels weiteren Beschränkungen in § 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO grundsätzlich auch Großtankstellen (vgl. dazu Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand August 2021, § 8 BauNVO Rn. 32) oder reine LKW-Tankanlagen zulässig sind (vgl. zu einer LKW-Automatentankanlage VG Freiburg (Breisgau), U.v. 21.1.2020 – 8 K 2498/19 – juris Rn. 38 ff.). Die von den Beteiligten diskutierte Anzahl von Fahrbewegungen – sei es die vom Kläger behauptete oder die von der Beigeladenen angegebene – ist daher gerade angesichts des typischerweise in einem Gewerbegebiet (zulässig) vorhandenen Störpotentials kein Indiz für eine gebietsfremde Nutzung, das der Einstufung des Vorhabens als gewerbegebietsverträglicher, da atypischer Abfallentsorgungsanlage entgegenstehen würde. Gleiches gilt vor diesem Hintergrund für den vom Kläger angeführten LKW-Waschplatz und der Nutzung beispielsweise eines Hochdruckreinigers. Soweit es überhaupt auf die konkrete Anzahl der Fahrbewegungen ankommt, ist dies vorliegend eine Frage der im Rahmen von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu prüfenden Lärmimmissionen (vgl. dazu 1.2).
Dass schließlich die im Rahmen der Genehmigung erteilten Befreiungen betreffend Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (Baugrenzenüberschreitung durch die Container auf einer Fläche von ca. 18 m²; Höhe der Einfriedung 3 m statt 2 m) der Atypik des Vorhabens bezogen auf den Gebietserhaltungsanspruch bzw. die Art der baulichen Nutzung entgegenstehen soll, ist nicht nachvollziehbar; offensichtlich kann darin auch keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme bezüglich des ca. 170m entfernten Grundstücks des Klägers begründet sein (vgl. auch UA S. 22.). Auch die ohnehin nur stichpunktartigen Verweise des Klägers auf den Gewässerschutz, insbesondere auf die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV), und den Arbeitsschutz erschließen sich in diesem Zusammenhang nicht bzw. rechtfertigen keine ernstlichen Zweifel am Urteil (vgl. auch UA S. 23).
2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124a Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Der Kläger meint insoweit, die Rechtssache werfe eine Vielzahl materieller Fragen auf, welche über einen durchschnittlichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit hinausgehen würden. Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten würden insbesondere in der klärungsbedürftigen Detailfrage eines Rechtsschutzbedürfnisses bei fehlerhafter Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens und der Möglichkeit der Geltendmachung schädlicher Umwelteinwirkungen liegen. Gleiches gelte für die Anforderungen an die Atypik eines an sich in einem Gewerbegebiet unzulässigen Vorhabens, gerade in Hinblick auf die tatsächlichen Feststellungen zu einer so bezeichneten Einhausung.
Besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO legt der Kläger damit nicht dar. Soweit auf das Rechtsschutzbedürfnis bei Geltendmachung eines fehlerhaft durchgeführten vereinfachten Genehmigungsverfahrens (§ 19 BImSchG) abgestellt wird, ist diese Frage – zumal das Verwaltungsgericht das Rechtschutzbedürfnis des Klägers nicht in Abrede gestellt hat – nicht entscheidungserheblich (s.o.) und damit nicht klärungsfähig (vgl. dazu Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 29). Die grundsätzlichen Anforderungen an eine Abweichung von der typisierenden Betrachtungsweise infolge eines atypischen Vorhabens sind durch die obergerichtliche und die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Besondere Schwierigkeiten der Anwendung dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall sind nicht ersichtlich, so dass die Rechtssache an die zur Entscheidung berufenen Richter keine wesentlich höheren Anforderungen stellt als im Normalfall (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 28; Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2021, § 124 Rn. 28e; Roth in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.1.2021, § 124a Rn. 75 m.w.N.).
Besondere tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO entstehen durch einen besonders unübersichtlichen und/oder schwierig zu ermittelnden Sachverhalt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn.33). Auch hierfür sind keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich; insbesondere wurden die vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen des Eilbeschlusses noch als offen bezeichneten Aspekte im vorliegenden Hauptsacheverfahren, insbesondere auf Grundlage des durchgeführten Augenscheins, adäquat geklärt.
3. Und schließlich hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Der Kläger verweist hierzu wiederum auf die Frage der Atypik eines zunächst anzunehmenden industrietypischen Störpotentials.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B.v. 16.11.2010 – 6 B 58.10 – juris Rn. 3). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Wie bereits erwähnt sind die Rahmenbedingungen und Voraussetzungen für die Annahme eines atypischen Falls in der Rechtsprechung bereits geklärt (vgl. 2); die Anwendung dieser Rechtsprechung ist ohnehin erheblich von den konkreten örtlichen Gegebenheiten, den Festsetzungen des jeweiligen Bebauungsplans und dem konkret beabsichtigten Betrieb nach seiner Art und Betriebsweise (vgl. BayVGH, B.v. 22.5.2019 – 22 CS 18.2247 – juris Rn. 39) abhängig. Eine grundsätzliche Bedeutung gerade zum vom Kläger formulierten Aspekt (Merkmale einer Einhausung) für eine Vielzahl von Fällen ist daher nicht zu erkennen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 19.2 und Nr. 2.2.2 der Empfehlungen des. Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (wie Vorinstanz).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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