Baurecht

Nachbarklage, Rücksichtnahmegebot, Zuordnung von Stellplätzen, Mehrfachbegründung

Aktenzeichen  15 ZB 21.2277

Datum:
17.12.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 41412
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 34
BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

RO 7 K 18.35 2021-07-21 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen die dem Beigeladenen vom Landratsamt Neumarkt in der Oberpfalz erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit Stellplätzen südlich seines Grundstücks im Altstadtbereich der Stadt P… Das Verwaltungsgericht hat den dieses Bauvorhaben betreffenden Baugenehmigungsbescheid vom 28. November 2017 mit Urteil vom 21. Juli 2021 aufgehoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Bauvorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot und die Abstandsflächenvorschriften verstoße. Hiergegen richtet sich der Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos.
Der Beigeladene macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend. Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Beigeladene innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Hieraus ergeben sich solche Zweifel nicht.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass sich aus der Baugenehmigung vom 28. November 2017 keine Zuordnung der Stellplätze „SP 9“, „SP 10“ und „SP 11“ auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung P… zur Wohnnutzung ergebe und bei einer Nutzung durch Besucher der Gaststätte dort das Spitzenpegelkriterium zur Nachtzeit gem. Nr. 6.1 Satz TA Lärm nicht eingehalten werden könne (UA S. 7). Dem tritt das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegen. Die vom Beigeladenen allein angeführte Zuordnung der Stellplätze durch seine „Zusicherung“ im Gerichtsverfahren sowie (erneut) im Zulassungsantrag ist nicht geeignet, diesen vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Mangel der Baugenehmigung vom 28. November 2017 zu beseitigen. Denn der Inhalt der Baugenehmigung ergibt sich aus der Bezeichnung und den Regelungen im Baugenehmigungsbescheid, der konkretisiert wird durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen (vgl. BayVGH, B.v. 9.11.2020 – 9 CS 20.2005 – juris Rn. 21). Daraus ergibt sich eine entsprechende Zuteilung der Stellplätze gerade nicht; die vom Beigeladenen abgegebene Erklärung ist auch nicht in anderer Weise zum Bestandteil der Baugenehmigung geworden.
Soweit sich das weitere Zulassungsvorbringen auf den weiteren Ablehnungsgrund des Verwaltungsgerichts hinsichtlich eines Abstandsflächenverstoßes bezieht, kommt es darauf im Rahmen der Prüfung des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht mehr an. Stützt das Verwaltungsgericht seine Entscheidung – wie hier – auf mehrere selbständig tragende Gründe, kommt eine Zulassung der Berufung nur dann in Betracht, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund dargelegt wird und vorliegt (vgl. BayVGH, B.v. 25.5.2021 – 15 ZB 20.2128 – juris Rn. 13; B.v. 10.11.2020 – 15 ZB 20.2323 – juris Rn. 9). Dies ist hier nach den obigen Ausführungen nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit dieser Entscheidung wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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