Baurecht

Naturschutzrechtliche Beseitigungs- und Wiederherstellungsanordnung

Aktenzeichen  Au 9 K 19.970

Datum:
21.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 29762
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BNatSchG § 3 Abs. 2, § 17 Abs. 8, § 30
BayNatSchG Art. 12 Abs. 1 S. 1, Art. 18 Abs. 2, Art. 23 Abs. 1 Nr. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen. 
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 14. Mai 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
1. Die streitgegenständliche Beseitigungs- und Wiederherstellungsanordnung in Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom 14. Mai 2019 findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG bzw. in Art. 18 Abs. 2 BayNatSchG i.V.m. § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG. Da sich die streitgegenständlichen Aufschüttungen teilweise im Geltungsbereich einer Landschaftsschutzverordnung befinden und in Teilbereichen an eine biotopkartierte Fläche angrenzen, kommt eine kombinierte Anwendung der vorgenannten Rechtsgrundlagen in Betracht.
a) Nach § 3 Abs. 2 BNatSchG überwachen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden – hier das Landratsamt als untere Naturschutzbehörde – die Einhaltung von Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Vorschrift ist eine als Generalklausel ausgestaltete Befugnisnorm, die zum einen eine präventive Gefahrenabwehr erlaubt und weiter zu Anordnungen ermächtigt, die auf die Wiederherstellung eines rechtswidrig veränderten Zustands gerichtet ist. Ergänzend bestimmt § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG, dass die zuständige Behörde, sofern ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen worden ist, die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen soll. Nach § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG ist in Fällen, in denen nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, eine Maßnahme nach § 15 BNatSchG oder die Wiederherstellung des früheren Zustandes anzuordnen.
b) Vorliegend verstoßen die von dem Kläger vorgenommenen Auffüllungen auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung … gegen § 30 Abs. 2 BNatSchG, wonach alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonst erheblichen Beeinträchtigung eines besonders geschützten Biotops führen können, verboten sind.
aa) Bei der Feuchtfläche im nordöstlichem Bereich des Grundstücks Fl.Nr. … der Gemarkung … handelt es sich um ein gesetzlich geschütztes Biotop, das gemäß § 30 BNatSchG unter dem besonderen Schutz steht. Ein Biotop umschreibt nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG den Lebensraum einer Lebensgemeinschaft wildlebender Tiere und Pflanzen. Durch § 30 BNatSchG werden Biotope gesetzlich geschützt, die namentlich wegen ihrer Seltenheit, ihrer Gefährdung oder ihrer besonderen Bedeutung als Lebensraum für bestimmte Tier- und Pflanzenarten eines besonderen Schutzes bedürfen (vgl. Hendrischke/Kieß in Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Auflage 2017, § 30 Rn. 9). Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG fallen natürliche oder naturnahe Bereiche fließender oder stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche unter den gesetzlichen Schutz von Biotopen. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG sind auch Landröhrichte gesetzlich geschützte Biotope im Sinn des § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG. Die unter den Schutz des § 30 BNatSchG fallenden Biotope sind unmittelbar kraft Gesetzes geschützt, so dass auf eine typisierende Betrachtungsweise abzustellen ist. Zur Bestimmung eines Biotops kommt es demnach ausschließlich auf die tatsächlichen Verhältnisse an, d.h. auf eine Fläche, die die charakteristischen Merkmale eines geschützten Biotoptyps erfüllt. Es bedarf hierfür keiner administrativen Unterschutzstellung bzw. konstitutiven Schutzfestsetzung durch Verordnung oder Verwaltungsakt (vgl. Hendrischke/Kieß in Schlacke, a.a.O., § 30 Rn. 9). Soweit § 30 Abs. 7 BNatSchG regelt, dass die gesetzlich geschützten Biotope in einem Verzeichnis registriert und die Registrierung in geeigneter Weise öffentlich jedermann zugänglich gemacht wird, ist diese Registrierung rein deklaratorischer Natur. Sie dient nur der Information des betroffenen Personenkreises (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2012 – 14 C 12.308 – juris Rn. 13). Der Biotopkartierung kommt hierbei eine erhebliche Indizwirkung im Hinblick auf das Vorhandensein eines Biotops zu. Denn es handelt sich um eine von sachkundigen Mitarbeitern einer Naturschutzbehörde erstellte Dokumentation der natürlichen Gegebenheiten.
Die streitgegenständliche Feuchtfläche auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung … ist seit 29. August 2013 in der Biotopkartierung Bayern (Flachland) unter der Biotopnummer … erfasst und als „Verlandungsvegetation in Teichen und Graben am Fuß der Terrassenkante südlich …“ beschrieben. Die Teilfläche „… (TF …)“ besteht nach Ausführungen in der Biotopkartierung aus zwei, seit mehreren Jahren aufgelassenen Fischteichen mit schütterer Unterwasservegetation aus Armleuchteralgen. Die Gewässer seien nur 40 cm tief und sehr klar; weißer Schlick bedecke den Teichgrund. Neben freien Wasserflächen zeigten sich Groß- und Kleinröhrichte. Im Nordteil seien Landröhrichte aus Schilf vorhanden (Bl. 1-2 der Behördenakte). Der Kläger hat im Verfahren keine hinreichend substantiierte Gründe vorgebracht, die die erhebliche Indizwirkung der naturschutzfachlichen Feststellungen im Rahmen der Biotopkartierung in Zweifel ziehen würden. Insoweit ist entgegen der Ansicht des Klägers unerheblich, ob sich das Biotop auf seinen Grundstücken erst nach dem Eigentumserwerb durch den Kläger entwickelt hat. Denn der gesetzliche Biotopschutz nach § 30 BNatSchG knüpft allein an das Vorhandensein von charakteristischen Merkmalen eines geschützten Biotoptyps an, unabhängig von den Umständen, die zu seiner Entstehung geführt haben.
bb) Die vom Kläger vorgenommenen Aufschüttungen auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung … haben zu einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung des geschützten Biotops geführt und sind nach § 30 Abs. 2 BNatSchG verboten. Unter dem Begriff der sonstigen erheblichen Beeinträchtigung ist eine Beeinträchtigung zu verstehen, die im Gegensatz zur Zerstörung nicht zu einem Verlust, wohl aber zu einer Verminderung des Wertes und der Eignung als Lebensraum für die dort zu findenden Lebensgemeinschaften von Tier- und Pflanzenarten führt. Ausreichend ist hierfür eine Verschlechterung des vorhandenen charakteristischen Zustandes, die nach Art, Umfang oder Schwere nicht nur als unbedeutend zu bewerten ist oder zwar die Schwelle der Erheblichkeit nicht erreicht, aber dauerhaft wirkt und in absehbaren Zeiträumen nicht „von selbst heilt“ (Gellermann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 92. EL Febr. 2020, § 30 BNatSchG, Rn. 13 f.).
Nach diesem Maßstab liegt hier eine erhebliche Beeinträchtigung des geschützten Biotops vor. Nach den Ergebnissen des gerichtlichen Augenscheins reichen die – inzwischen dicht bewachsenen, ca. 2 m hohen – Aufschüttungen bis direkt an das biotopgeschützte Gewässer heran, sodass der ursprüngliche Uferbereich augenscheinlich nicht mehr existiert. Bereits dadurch ist eine dauerhafte Veränderung des geschützten Uferbereichs eingetreten, da es in seinem ursprünglichen charakteristischen Zustand nicht mehr vorhanden ist. Nach fachlicher Einschätzung des Beklagten ist durch die Aufschüttung und Auffüllung des Uferbereichs der Feuchtigkeitszustand des Biotops verändert worden. Auf den Aufschüttungen haben sich invasive Pflanzenarten angesiedelt, die sehr wuchskräftig sind und die gebietstypische Vegetation verdrängen. Die Tatsache, dass die Uferbereiche in zwei Jahren seit der Vornahme der Aufschüttungen nicht wieder mit Röhricht bewachsen sind, belegt, dass die Aufschüttungen nicht mit standortgerechtem Material vorgenommen wurden. Durch die Humusaufschüttungen bis an den Gewässerrand erfolgte eine Nährstoffanreicherung des Biotops. Die dadurch entstandene Beeinträchtigung des Flachwasserbereichs wird von der Fachbehörde als ein gravierendes Problem im Bereich des Biotops eingeschätzt. Diese fachliche Einschätzung des Beklagten wird durch Feststellungen des gerichtlichen Augenscheins und anhand des in den Behördenakten vorhandenen, umfangreichen Bildmaterials bestätigt. Insbesondere ist auf den – offensichtlich kurz nach Vornahme der Aufschüttungen – gefertigten Bildern eindeutig zu erkennen, dass die Materialauffüllungen bis in das Gewässer hineinreichen, was zwangsläufig mit einem Fremdstoffeintrag in das geschützte Biotop einhergeht (vgl. Bl. 64, 65 und 67 der Behördenakte).
Nach alldem ist festzustellen, dass die auf dem Grundstück Fl.Nr. … vorgenommenen Auffüllungen kraft Gesetzes verboten sind, da diese es zumindest möglich erscheinen lassen, dass der Wert und die Eignung der geschützten Flächen als Lebensraum für die schutzwürdigen Pflanzenarten gemindert, wenn nicht gar vollständig zerstört wurde. Der in der mündlichen Verhandlung vom 21. September 2020 gestellte Beweisantrag des Klägers betreffend die Beeinträchtigung des Biotops durch die streitgegenständlichen Auffüllungen war abzulehnen, da der Kläger den amtlichen Feststellungen der Naturschutzbehörde nicht substantiiert entgegengetreten ist.
Auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG liegen hier nicht vor. Danach kann von den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können. Mit den getätigten Auffüllungen des Klägers sind die insoweit hiervon betroffenen Gewässerflächen und Uferbereiche, deren Erhalt § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG fordert, in ihrer gesetzlich geschützten Gestalt nachhaltig beeinträchtigt worden. Ein Ausgleich im Sinne des § 30 Abs. 3 BNatSchG scheidet insoweit aus. Um dem Schutzzweck des § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG Rechnung zu tragen, verblieb dem Beklagten daher vielmehr nur die Möglichkeit einer Anordnung der Beseitigung der Auffüllungen und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands durch Einsaat einer standortgerechten Feuchtwiesen-Saatmischung.
Schließlich kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, die vorgenommenen Auffüllungen dienten der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung, denn der Biotopschutz nach § 30 BNatSchG stellt eine gegenüber der in § 14 Abs. 2 BNatSchG geregelten landwirtschaftlichen Bodennutzung vorrangige und spezielle Regelung dar (vgl. Hendrischke/Kieß in Schlacke, a.a.O., § 30 Rn. 18).
c) Die Beseitigungs- und Wiederherstellungsanordnung bezüglich des Grundstücks Fl.Nr. 1234 findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 18 Abs. 2 BayNatSchG i.V.m. § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG. Die Auffüllungen stellen eine Veränderung bzw. Störung eines geschützten Landschaftsschutzgebiets dar. Das Grundstück des Klägers liegt im Landschaftsschutzgebiet „… nördlich von …“, das mit Rechtsverordnung des Landkreises … vom 15. Mai 1995 unter Schutz gestellt wurde (vgl. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG i.V.m § 20 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG). Werden Veränderungen oder Störungen eines geschützten Gebiets im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften durchgeführt, soll die zuständige Behörde gemäß Art. 18 Abs. 2 BayNatSchG i.V.m. § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG Maßnahmen nach § 15 BNatSchG oder die Wiederherstellung des früheren Zustandes anordnen, soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
aa) Durch die 2 m hohen Auffüllungen auf dem Grundstück des Klägers wurde das geschützte Landschaftsschutzgebiet verändert. Nach Durchführung des Augenscheins steht für das Gericht fest, dass durch die vorgenommenen Auffüllungen bereits wegen ihrer nicht unerheblichen Höhe eine Veränderung des ursprünglichen Bodenreliefs eingetreten ist.
bb) Diese Veränderung erfolgte auch im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, denn nach § 4 Nr. 4 der Landschaftsschutzverordnung ist insbesondere die Veränderung des Bodenreliefs und der Bodenschichtung verboten. Auch eine Ausnahme von der Anwendung der Verbote der Landschaftsschutzverordnung liegt im Falle des Klägers nicht vor. Insbesondere ist vorliegend § 6 Abs. 1 Satz 1 Landschaftsschutzverordnung nicht einschlägig. Danach fällt die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen im bisherigen Umfang nicht unter die Beschränkungen der Landschaftsschutzverordnung. Die streitgegenständlichen Auffüllungen stellen jedoch nach Auffassung des Gerichts keine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung dar. Da die Auffüllungen auf den Grundstücken des Klägers nach durch Bildaufnahmen auf Bl. 6 bis 9 der Behördenakte belegten Feststellungen des Beklagten bereits zum Zeitpunkt der behördlichen Ortseinsicht im Januar 2019 teilweise bewachsen waren, war das verbrachte Material ganz offensichtlich nicht zur vorübergehenden Ablagerung und anschließender Verteilung auf den Feldern bestimmt. Auch der Standort der Ablagerungen im rückwärtigen Grundstücksbereich am Waldrand spricht eindeutig gegen die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Praxis.
Damit liegt eine widerrechtliche Veränderung des Landschaftsschutzgebiets im Sinn des Art. 18 Abs. 2 BayNatSchG i.V.m. § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG vor, sodass auch insoweit der Beklagte die Beseitigung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands anordnen konnte.
2. Der Bescheid unterliegt auch keinen Ermessensfehlern. Der Beklagte hat von dem ihm eingeräumten Ermessen unter sachgerechter Abwägung der insoweit zu berücksichtigenden Umstände zweckentsprechend Gebrauch gemacht. Insbesondere ist die angeordnete Maßnahme – Beseitigung der Auffüllungen – geeignet, die Leistungsfähigkeit des Biotops weitestgehend zu erhalten bzw. das ursprüngliche Bodenrelief wiederherzustellen; sie ist insoweit auch erforderlich. Des Weiteren unterliegen die Anordnungen auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keinen Bedenken, denn ein den Kläger weniger belastendes geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich. Insoweit rechtfertigt die Beachtung der die Interessen der Allgemeinheit schützenden Bestimmungen des Naturschutzrechtes grundsätzlich auch Nachteile zu Lasten der Eigentümer der entsprechenden Grundstücke. Die Erteilung einer Erlaubnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 der Landschaftsschutzverordnung als weniger belastendes Mittel kommt nicht in Betracht, da die streitgegenständlichen Auffüllungen nach Einschätzung der Fachbehörde den Naturhaushalt und die Leistungsfähigkeit des Gebiets beeinträchtigen. Damit steht diese Maßnahme im Widerspruch zu dem Schutzzweck der Landschaftsschutzverordnung nach § 3 Nr. 4 und ist daher nicht erlaubnisfähig.
3. Schließlich bleibt die Klage auch hinsichtlich der angedrohten Zwangsgelder in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids ohne Erfolg. Diese finden ihre Rechtsgrundlage jeweils in Art. 29, 31 und 36 Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG). Die Zwangsgelder sind bezogen auf die einzelnen Verpflichtungen des Klägers hinreichend bestimmt im Sinn von Art. 37 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) und halten sich jeweils im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung in Art. 31 VwZVG. Die Höhe der Zwangsgelder begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Qualifizierte Einwände gegen die Zwangsgeldandrohungen hat der Kläger nicht vorgebracht. Die angegriffene Kostenentscheidung im streitgegenständlichen Bescheid ist ebenfalls rechtmäßig. Diese findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 1 und 2 Kostengesetz (KG). Der Kläger ist als Veranlasser der Amtshandlung der richtige Kostenschuldner. Die erhobenen Auslagen sind nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG gerechtfertigt, da der Bescheid vom 14. Mai 2019 dem Kläger per Einschreiben zugestellt wurde (Bl. 53 der Behördenakte).
4. Die Klage war nach alldem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben