Baurecht

Normenkontrolle, Einstweilige Anordnung, Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis

Aktenzeichen  1 NE 20.2687

Datum:
25.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 12487
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 47 Abs. 6

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
III. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Antragsteller wenden sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen den Bebauungsplan Nr. 7a NEU „G.-straße“ mit integrierter Grünordnung, den die Antragsgegnerin am 29. April 2020 als Satzung beschlossen und am 7. Mai 2020 bekannt gemacht hat.
Der Bebauungsplan überplant einen ca. 6,23 ha großen Teilbereich des großräumigen Bebauungsplans Nr. 7 „… … …“. Dieser Altbebauungsplan wurde für die Neuplanung aus verwaltungsökonomischen Gründen in mehrere Abschnitte aufgeteilt. Das Planungsgebiet liegt südlich der M.-, es wird im Osten von der B.-straße und im Süden von der Staatsstraße … begrenzt und reicht im Nordwesten bis zur S.-straße. Als Art der Nutzung werden ein allgemeines Wohngebiet und im Osten entlang der B.-straße ein urbanes Gebiet festgesetzt. Im Bereich der G.-straße soll auf einer noch bestehenden großen Freifläche, die landwirtschaftlich als Intensivgrünland genutzt wurde, mit Mehrfamilienhäusern neuer Wohnraum entstehen. Die Erschließung des neuen Quartiers soll zum einen durch eine Anbindung in West-Ost-Richtung erreicht werden, aber auch durch die Verlängerung der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden G.-straße. Dabei verengt sich die G.-straße hier zunächst, um eine Durchfahrt für „Nicht-Anwohner“ unattraktiv zu machen. Weiter südlich weitet sich die Straße wieder und wird nach einem kurzen Versatz in östlicher Richtung in Nord-Süd-Richtung fortgeführt. Westlich angrenzend an den Bebauungsplan gilt der Bebauungsplan Nr. 7b NEU „S.-straße“, den die Antragsgegnerin am 17. April 2019 als Satzung beschlossen und am 20. Mai 2019 bekannt gemacht hat.
Die Antragsteller sind Eigentümer eines Reihenmittelhauses auf dem Grundstück FlNr. …, das bisher nicht durch eine öffentliche Verkehrsfläche erschlossen ist. Die Reihenhauszeile wird zusammen mit der nördlich bestehenden Reihenhauszeile durch einen privaten Erschließungsweg von der S.-straße aus erschlossen, an diesem Erschließungsweg liegt auch die Garage der Antragsteller. Der Zugang zu dem Wohngebäude erfolgt auf einem Gehweg (FlNr. …). In den Baugenehmigungen vom 12. Dezember 1989 für die Dreispänner ist festgelegt, dass die Erschließung nur vorübergehend zur S.-straße erfolgt und ein Anschluss zur G.-straße herzustellen ist, sobald diese hergestellt ist. Mit dem vorliegenden Bebauungsplan wird die G.-straße als öffentliche Verkehrsfläche östlich entlang den Grundstücken der Reihenhäuser festgesetzt und erstreckt sich durch ihre Weitung vor der Kurve bzw. dem Versatz auch auf einen kleinen Bereich der privaten Verkehrsfläche vor den Garagen, (teilweise) auf den privaten Gehweg und einen kleinen Randbereich des Reihenhauseckgrundstücks FlNr. … Die Reihenhausgrundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7b NEU „S.-straße“, der entlang der östlichen Grundstücksgrenze der Reiheneckhäuser verläuft. Auch dort sind die genannten Bereiche, die als öffentliche Verkehrsfläche für die G.-straße vorgesehen sind, festgesetzt. Eine Erschließung von der S.-straße ist nicht mehr vorgesehen, die Grundstücksfläche vor den Garagen wird bis auf einen kleinen Randbereich als private Verkehrsfläche festgesetzt.
Auf einzelnen Grundstücken werden die Festsetzungen des Bebauungsplans aktuell umgesetzt. Für die Bauvorhaben, die auf der bestehenden Freifläche verwirklicht und mit der G.-straße erschlossen werden sollen, wurden Genehmigungsfreistellungen erklärt.
Am 3. November 2020 stellten die Antragsteller einen Normenkontrollantrag und beantragten am 16. November 2020,
den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 7a NEU „G.-straße“ durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen.
Sie machen auch unter Bezug auf die Begründung zu ihrem Normenkontrollantrag geltend, durch den Bebauungsplan in eigenen Rechten verletzt zu sein. Ihre Antragsbefugnis ergebe sich aus § 1 Abs. 7 BauGB, der Bebauungsplan berücksichtige ihr Interesse an der Beibehaltung des Wohnweges nicht sachgerecht. Der Gehweg solle Teil der öffentlichen Verkehrsfläche werden, damit dort eine Schleppkurve entstehen könne. Die G.-straße solle grundsätzlich eine Breite von 4,5 m haben, an der Schleppkurve allerdings 6 m. Die Planung verletze das Gebot der Konfliktbewältigung im Bereich der Schleppkurve. Es sei offen, ob die Straße auf Höhe der Schleppkurve überhaupt realisierbar sei, da der Teil der Straße, der über 4,5 m hinausgehe, in ihrem Miteigentum und damit in Privateigentum stehe. Ob eine Enteignung zulässig wäre, sei nicht abschließend geklärt. Daneben überlappe in diesem Bereich der Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans den Geltungsbereich des Bebauungsplans 7b „S.-straße“. Könne die Schleppkurve nicht realisiert werden, so hätte das auch wesentliche Auswirkungen auf das gesamte Planungskonzept der Stadt, da Müll- und Einsatzfahrzeuge nicht mehr durch die Erschließungsstraße fahren könnten. Es sei auch fraglich, ob es überhaupt zulässig sei, die Straße im Hinblick auf die verdichtete Bebauung ohne Gehweg herzustellen. Die Ausführung der Schleppkurve und ein Gehweg würden sich räumlich ausschließen. Auch das Bedürfnis der Antragsteller, von ihrer Garage gefahrlos zu ihrem Wohnhaus zu kommen, sei auf der Bebauungsplanebene nicht berücksichtigt worden. Zwar sei angedacht, dass ein verkehrsberuhigter Bereich geschaffen werde, diese Frage dürfe aber nicht einem nachgelagerten Verfahren überlassen werden. Ob die Voraussetzungen für einen verkehrsberuhigten Bereich vorlägen, sei bereits zweifelhaft. Mit einer kurzfristigen Realisierung des Bebauungsplans sei zu rechnen, erste Bauanträge seien gestellt worden. Der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung sei zur Abwehr schwerer Nachteile im Sinn des § 47 Abs. 6 VwGO geboten. Auch bestehe eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO sei bereits unzulässig. Den Antragstellern fehle die erforderliche Antragsbefugnis. Sie hätten nicht hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es möglich erscheinen lassen, dass der angegriffene Bebauungsplan sie in ihren Rechten verletze. Es sei nicht glaubhaft gemacht, dass der Privatweg in ihrem Eigentum stehe. Weiter fehle das notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Das Begehren der Antragsteller beziehe sich auf eine Nutzungseinschränkung des Privatwegs und dass eine gefahrlose Nutzung dieses Bereichs bei Bau der G.-straße unmöglich werde. Es seien aber derzeit weder eine Enteignung noch andere Maßnahmen auf diesem Flurstück beabsichtigt. Die vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans könne die Position der Antragsteller nicht mehr entscheidend verbessern, da der Bebauungsplan im Freistellungsverfahren für die nach den Festsetzungen zulässigen Vorhaben bereits vollständig umgesetzt und mit den Bauvorhaben bereits begonnen worden sei. Die Antragsteller hätten auch keine konkreten schweren Nachteile geltend gemacht. Der bloße Normvollzug begründe keinen schweren Nachteil. Weiter sei der Normenkontrollantrag in der Hauptsache unzulässig und unbegründet. Es lägen keine Abwägungsfehler und damit kein Verstoß gegen das Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 7 BauGB vor. Es seien ausdrücklich geschwindigkeitsverringernde Maßnahmen in Aussicht gestellt worden, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Man habe sich dafür entschieden, das Kriterium des Grundeigentums nachrangig zu behandeln und der Erschließung der neuen Bauvorhaben und der Hinterliegergrundstücke und deren Erreichbarkeit durch Rettungsfahrzeuge, Müllfahrzeuge und Ähnlichem ein höheres Gewicht eingeräumt. Es liege kein Vollzugsdefizit vor, gegen das Gebot der Konfliktbewältigung werde nicht verstoßen.
Ergänzend wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Normaufstellungsakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO hat keinen Erfolg.
Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontrollverfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragsteller müssen hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt werden. Eine die Antragsbefugnis begründende subjektive Rechtsposition ist vor allem das im Plangebiet befindliche Grundeigentum, dessen Inhalt und Schranken durch die planerischen Festsetzungen eines Bebauungsplans unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt und ausgestaltet werden (vgl. BVerwG, U.v. 16.6.2011 – 4 CN 1.10 – BVerwGE 140, 41; B.v. 20.9.2005 – 4 BN 46.05 – BauR 2006, 352). Die Antragsteller haben mit der Vorlage eines Grundbuchauszugs glaubhaft gemacht, dass sie Miteigentümer des Grundstücks FlNr. … sind, womit die teilweise Festsetzung des privaten Gehwegs als öffentliche Verkehrsfläche ihr Eigentumsrecht berührt. Eine mögliche Rechtsverletzung durch den vorliegenden Bebauungsplan scheidet auch nicht deshalb aus, weil die Teilfläche des privaten Gehwegs bereits mit dem Bebauungsplan Nr. 7b NEU „S.-straße“ als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt wurde. Die Antragsgegnerin hat sich mit diesem Bebauungsplan dafür entschieden, dass die künftige Erschließung der Reihenhäuser (S.-straße 24-28) nicht mehr von der S.-straße aus erfolgen soll, sondern die Parzellen über eine Verlängerung der G.-straße unmittelbar angebunden werden sollen, und im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans die erforderlichen Festsetzungen getroffen (vgl. die Begründung des Bebauungsplans Nr. 7b NEU „S.-straße“ unter D 8.). In den vorliegenden Bebauungsplan erfolgte die Aufnahme des Teilbereichs der öffentlichen Verkehrsfläche aus Gründen der Normklarheit und um eine einheitliche Darstellung der öffentlichen Verkehrsfläche zu ermöglichen (vgl. Niederschrift der Stadtratssitzung vom 29. April 2020); die Antragsgegnerin hat die Beschränkung des Eigentumsrechts bei der Abwägung nochmals berücksichtigt. Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob die Antragsgegnerin damit den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7b NEU „S.-straße“ abgeändert hat, da auch bei der Annahme eines überlappenden Geltungsbereichs zweier Bebauungspläne im vorliegenden Bebauungsplan eine eigenständige Regelung getroffen wurde, deren Rechtswidrigkeit die Antragsteller geltend machen können.
Den Antragstellern fehlt aber für ihren Antrag das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag bzw. Normenkontrolleilantrag ist dann nicht gegeben, wenn der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.1998 – 4 CN 6.97 – NVwZ 1998, 732). Die Antragsteller wollen erreichen, dass die in ihrem Grundstücksbereich festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche, die sog. Schleppkurve, in die auch (ihre) Privatflächen miteinbezogen werden, nicht errichtet wird und tragen weiter vor, dass ohne die Schleppkurve das Gesamtkonzept des Bebauungsplans im Bereich der G.-straße hinfällig werde. Soweit die Antragsteller damit nicht nur die Inanspruchnahme der Privatflächen für die Schleppkurve geltend machen, sondern sich auch gegen die Erschließung der Bauvorhaben über den neuen Teil der G.-straße wenden, können die Antragsteller ihr Rechtsschutzziel mit dem vorliegenden Antrag nicht (mehr) erreichen. Wie die Antragsgegnerin unbestritten vorgetragen hat, sind für alle Vorhaben, die über die (neue) G.-straße erschlossen werden sollen, bereits Genehmigungsfreistellungen erfolgt und mit den Bauarbeiten, u.a. für die Tiefgaragen, begonnen worden. Die mit Schriftsatz vom 14. Mai 2021 von den Antragstellern vorgelegte Bildaufnahme zeigt den weiteren Baufortschritt. Die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans durch eine einstweilige Anordnung wirkt nicht für die Vergangenheit. Sie führt lediglich dazu, dass der angefochtene Bebauungsplan ab dem Zeitpunkt der Anordnung vorläufig nicht mehr angewendet werden kann. Mit der einstweiligen Anordnung könnte der Bebauungsplan auch nicht vorläufig für unwirksam erklärt werden, so dass damit auch nicht die (vorläufig) verbindliche Klärung einer Rechtsfrage verbunden ist. Wegen dieser eingeschränkten Wirkung, die bereits ergangene Verwaltungsakte und ihre Ausnutzung unberührt lässt, kann ein Bauvorhaben, für das bereits eine Baugenehmigung erteilt wurde, mit einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht mehr verhindert werden (vgl. VGH BW, B.v. 13.5.2020 – 3 S 3137/19 – juris; B.v. 3.7.2013 – 8 S 907/13 – juris Rn. 4 m.w.N.; NdsOVG, B.v. 11.9.2019 – 1 MN 94/19 – juris Rn. 17; OVG SH – B.v. 20.3.2018 – 1 MR 1/18 – juris Rn. 18). Auch bei einem genehmigungsfrei gestellten Vorhaben hat die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans nicht zur Folge, dass damit die Bauarbeiten gestoppt werden. Es bedarf zusätzlich eines bauaufsichtlichen Einschreitens, bei dem das Vertrauen des Bauherrn auf die Gültigkeit der Rechtsnorm und die Schwere der nachbarrechtlichen Rechtsverletzung zu würdigen sind. Der Senat hat daher das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO verneint, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplans mit einer Genehmigungsfreistellung für ein Vorhaben vollständig umgesetzt sind und die Bauarbeiten bereits begonnen haben, da der Betroffene seine Rechte mit einem Eilverfahren nach § 123 VwGO, gerichtet gegen den Träger der Bauaufsichtsbehörde, in dem der Bebauungsplan inzident überprüft wird, schneller und einfacher geltend machen kann, er seine Rechtsstellung mit einem Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht mehr verbessern kann (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2018 – 1 NE 18.499 – juris). Eine vergleichbare Situation ist vorliegend gegeben; für die Vorhaben, die über den (neuen) Teil der G.-straße direkt erschlossen werden, sind Genehmigungsfreistellungen erfolgt und die Bauarbeiten sind schon erheblich fortgeschritten. Soweit Straßenflächen noch nicht endgültig hergestellt worden sind, kann sich ein Anspruch auf Durchführung der Erschließung ergeben (vgl. VGH BW, B.v. 13.5.2020 – 3 S 3137/19 – juris Rn. 28). Weiter kommt vorliegend die Besonderheit dazu, dass die im Bereich der Schleppkurve benötigten Privatflächen, auch der Gehweg, an dem die Antragsteller Miteigentum haben, nicht nur mit dem vorliegenden Bebauungsplan festgesetzt werden, sondern bereits mit dem Bebauungsplan Nr. 7b NEU „S.-straße“. Die von den Antragstellern begehrte Außervollzugsetzung dieser Festsetzung alleine oder als Bestandteil der Gesamtplanung würde die Rechtsposition der Antragsteller nicht verbessern, wenn die entsprechende Festsetzung in dem Bebauungsplan Nr. 7b NEU „S.-straße“ bestehen bleibt bzw. wiederaufleben würde. Die Antragsteller haben gegen diesen Bebauungsplan weder einen Normenkontrollantrag noch einen Antrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gestellt, die Jahresfrist ist hier mittlerweile auch verstrichen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 8 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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