Baurecht

Normenkontrolleilantrag, Bebauungsplan, Erforderlichkeit, Entwicklungsgebot, Abwägungsmangel, Abwasserbeseitigung.

Aktenzeichen  9 NE 22.705

Datum:
22.6.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 15432
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 und 7
BauGB § 2 Abs. 3
§ 8 Abs. 2 BauGB.

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gegen den am 16. März 2022 bekanntgemachten Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. … „Am M. II“ der Antragsgegnerin.
Das etwa 1,3 ha große Plangebiet befindet sich am nordwestlichen Ortsrand des Ortsteils S. Zur bedarfsgerechten Entwicklung von Wohnbauflächen setzte die Antragsgegnerin dort ein allgemeines Wohngebiet fest, das im Süden und Osten an ein Dorfgebiet und im Norden und Westen an landwirtschaftliche Nutzflächen angrenzt. Das Baugebiet, das 13 Baugrundstücke aufweist, wird durch die südlich verlaufenden Ortsstraßen „Am M.“ und „B. straße“ erschlossen. Beide Stichstraßen sollen dazu durch einen Ringschluss verbunden werden, von dem die Erschließungsstraße mit Wendehammer nach Norden abzweigt.
Der bereits zuvor für das Gebiet im beschleunigten Verfahren aufgestellte Bebauungsplan Nr. … „Am M.“ war auf Antrag des Antragstellers mit Beschluss des Senats vom 2. August 2021 (Az. 9 NE 21.1262) bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt und mit Urteil vom 29. Oktober 2021 (Az. 9 N 21.1232) für unwirksam erklärt worden. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin fasste in seiner Sitzung vom 14. September 2021 den Aufstellungsbeschluss für den streitgegenständlichen Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. … „Am M. II“. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange fand im Zeitraum vom 4. Oktober bis 5. November 2021 statt. Nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat über die Bedenken und Anregungen am 23. November 2021 in öffentlicher Sitzung (TOP 2a) wurden im Zeitraum vom 26. Januar bis 2. März 2022 die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt und der Plan öffentlich ausgelegt. Ausweislich des Sitzungsprotokolls beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 15. März 2022 über die eingegangenen Bedenken und Anregungen (TOP 2a) und fasste den Satzungsbeschluss (TOP 2b). Der erste Bürgermeister fertigte den Plan am 16. März 2022 aus. Am selben Tag wurde der Satzungsbeschluss öffentlich bekannt gemacht.
Der Antragsteller hat am 16. März 2022 auch gegen den Bebauungsplan Nr. … „Am M. II“ einen Normenkontrollantrag (Az. 9 N 22.704) gestellt, über den noch nicht entschieden ist, und zugleich vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Er macht geltend, dass er in abwägungserheblichen Belangen betroffen sei, weil seine Grundstücke (u.a. FlNr. … und … Gemarkung S.*) unmittelbar an das Plangebiet grenzten und sein Eigentum erheblich beeinträchtigt werde. Die Planung sei formell fehlerhaft, weil in der Gemeinderatssitzung vom 23. November 2021 über einzelne Einwendungen kein Beschluss gefasst worden sei. Der Bebauungsplan stelle eine unzulässige Gefälligkeitsplanung dar und verstoße gegen das Entwicklungsgebot. Es lägen auch beachtliche Abwägungsfehler vor, nicht zuletzt aufgrund der unterbliebenen Beschlussfassung über Einwendungen. Der Plan entspreche außerdem inhaltlich dem unwirksamen Vorgängerplan. Die wegemäßige Erschließung des Plangebiets sei allein über die B. straße möglich, weshalb es einer Inanspruchnahme der schmalen Straße „Am M.“ nicht bedürfe; schon jetzt könnten die Müllabfuhr oder der Räumdienst nicht in diese Straße einfahren. Eine schadlose Ableitung von Schmutz- und Oberflächenwasser sei nicht gewährleistet. Die weitere Versiegelung des Bodens verringere die dringend benötigten Auffangflächen für Niederschlagswasser. Der vorhandene Schmutzwasserkanal der Straße „Am M.“ sei nur für die vorhandene Bebauung ausgelegt. Bei Starkregen drohe daher in Zukunft noch häufiger Wasser in die Keller und Garagen der bestehenden Häuser einzulaufen. In Bezug auf die Strom- und Telekommunikationsversorgung bestehe Klärungsbedarf. Der Antrag sei dringlich, weil bereits mit den Baumaßnahmen begonnen worden sei.
Der Antragsteller beantragt,
den am 16. März 2022 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. … „Am M. II“ der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung über die Hauptsache vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Es liege kein Verfahrensfehler vor. Aus den zwischenzeitlich genehmigten Niederschriften der Sitzungen des Gemeinderats vom 23. November 2021 und vom 15. März 2022 ergebe sich die Ordnungsgemäßheit der jeweiligen Beschlussfassungen. Aufgrund der Nachfrage nach freien Bauflächen sei die Planung erforderlich. Für eine Gefälligkeitsplanung fehle es an sachlichen Anhaltspunkten. Der Bebauungsplan sei auch aus dem Flächennutzungsplan fehlerfrei entwickelt worden. Durch den Ringschluss der Straße „Am M.“ und der B. straße seien zwei Erschließungsmöglichkeiten geschaffen worden. Dies sei verkehrstechnisch erheblich günstiger als eine Anbindung nur über die B. straße. Die Belange der Anlieger seien ordnungsgemäß abgewogen worden. Die Entwässerungsplanung sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie solle im Trennsystem erfolgen. Nachdem eine Versickerung wegen der Untergrundverhältnisse kaum möglich sei, werde das Niederschlagswasser nach Norden bzw. Osten in den Grundelbach abgeleitet. Das Schmutzwasser werde in das Mischwasserkanalsystem eingeleitet, das nach den zugrunde gelegten, fachkundigen Stellungnahmen nicht wirksam be- oder überlastet werde. Es liege insofern weder ein Ermittlungs- noch ein Bewertungsdefizit vor.
Die Beigeladene beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Bebauungsplan sei formell und materiell rechtmäßig. Durch den Ringschluss entstünden für die Anwohner erhebliche Vorteile gegenüber der bestehenden Stichstraßenlösung. Die nunmehr geänderte Entwässerungsplanung führe im Ergebnis zu einer Reduzierung des Hangwassers und zu einer verbesserten Situation für die Anwohner. Dass die bestehende Kanalisation nicht überlastet werde, ergebe sich aus der Stellungnahme eines Sachverständigen, der das Entwässerungskonzept überprüft habe. Das Regenrückhaltebecken sei hinreichend dimensioniert, bisher aber noch nicht befüllt worden.
Die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreterin des öffentlichen Interesses hat sich am Verfahren beteiligt und eine Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Nürnberg vorgelegt. Danach besteht mit der vorgelegten Entwässerungsplanung, die nach dem gültigen Regelwerk geplant sei, im Grunde Einverständnis.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Planaufstellungsakte der Antragsgegnerin verwiesen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO hat keinen Erfolg.
1. Der nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte Antrag ist zulässig; insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 VwGO ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es – wie hier – um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) eines Eigentümers geht, dessen Grundstücke außerhalb des Bebauungsplangebiets liegen (mittelbar Betroffener). Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Die Antragsbefugnis ist dagegen nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet. Hiervon ist vor allem dann auszugehen, wenn das Interesse des Betroffenen geringwertig, nicht schutzwürdig, für die Gemeinde nicht erkennbar oder sonst makelbehaftet ist (vgl. BVerwG, B.v. 16.6.2020 – 4 BN 53.19 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 2.8.2021 – 9 NE 21.1262 – juris Rn. 13).
Der Antragsteller, dessen Grundstücke (FlNr. … [wohl richtig …], … und … Gemarkung S.*) nach eigenem Vortrag nicht im Plangebiet belegen sind, kann sich auf abwägungserhebliche Belange berufen, hinsichtlich derer eine Rechtsverletzung nicht offensichtlich und eindeutig ausscheidet. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 2. August 2021 (9 NE 21.1262 – juris Rn. 17), mit dem er den vorausgegangenen Bebauungsplan für das streitgegenständliche Gebiet außer Vollzug gesetzt hat, zu dessen Antragsbefugnis ausgeführt:
„Der Antragsteller macht geltend, dass die Oberflächen- und Niederschlagswasserbeseitigung im Bebauungsplan nicht ausreichend gelöst sei und er durch die Versiegelung im Bereich des Bebauungsplans aufgrund seiner Unterliegerposition von abfließendem Wasser gefährdet sei. Der Belang des Schutzes seines Grundeigentums, hier der Grundstücke FlNr. … und … Gemarkung S., die unmittelbar östlich an das Plangebiet anschließen, vor Niederschlagswasser, das aus dem Plangebiet abfließt, ist grundsätzlich abwägungserheblich. § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, dass der Bauleitplanung eine Erschließungskonzeption zugrunde liegt, nach der das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen – auch außerhalb des Plangebiets – keinen Schaden nehmen. Eine tatsächliche Gefährdung des Grundstücks des Antragstellers durch unkontrolliert abfließendes Niederschlagswasser ist hier auch nicht offensichtlich ausgeschlossen. Denn der Boden im Plangebiet ist nach Vortrag der Antragsgegnerin tonig, das Plangebiet liegt erhöht und fällt sowohl nach Norden als auch nach Osten in Richtung der Grundstücke des Antragstellers ab. Das genügt hier für die Antragsbefugnis (vgl. BVerwG, U.v. 4.11.2015 – 4 CN 9.14 – juris Rn. 13)…“
Daran hat sich durch Erlass des im Wesentlichen inhaltsgleichen Bebauungsplans Nr. … „Am M. II“ nichts geändert. Der Antragsteller kann sich weiterhin mit Erfolg auf abwägungserhebliche Belange in Bezug auf die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung berufen. Er hat – entgegen dem Einwand der Beigeladenen – auch hinreichend plausibel gemacht, dass eine Verletzung aufgrund einer fehlerhaften Berücksichtigung durch die Antragsgegnerin möglich erscheint, also nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet.
2. Der Antrag ist unbegründet. Der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ist nicht aus einem wichtigen Grund dringend geboten.
Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind, jedenfalls bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist (vgl. BVerwG, B.v. 30.4.2019 – 4 VR 3.19 – juris Rn. 4 m.w.N.; BayVGH, B.v. 29.9.2020 – 9 NE 20.770 – juris Rn. 21).
Ausgehend von diesen Maßstäben bleibt der Antrag ohne Erfolg. Zwar bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags im Hauptsacheverfahren, vor allem nicht in Bezug auf die Antragsbefugnis (vgl. oben 1.). Es liegt aber voraussichtlich kein beachtlicher Mangel vor, der zur Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Bebauungs- und Grünordnungsplans Nr. … „Am M. II“ führt, so dass der Antrag in der Sache keinen Erfolg hat.
2.1 Formelle Mängel, die zur Unwirksamkeit des Plans führen könnten, sind aller Voraussicht nach nicht gegeben. Soweit der Antragsteller behauptet, es sei bei der Behandlung der Einwendungen aus der frühzeitigen Bürgerbeteiligung kein ordnungsgemäßer Beschluss über die Unterpunkte 8 bis 28 des TOP 2a) gefasst worden, hat er dies schon nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Seine bloße Behauptung vermag die Feststellungen in dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Auszug aus dem Beschlussbuch nicht zu erschüttern, wonach die genannten Unterpunkte Gegenstand der Beschlussfassung waren. Im Übrigen hat der Gemeinderat nach Auskunft der Antragsgegnerin das Sitzungsprotokoll inzwischen gebilligt. Hinzu kommt, dass die Beschlussfassung nur die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB betrifft. Dabei auftretende Fehler zählen gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB nicht zu den beachtlichen Verfahrens- und Formmängeln (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2021, § 214 Rn. 28 m.w.N.).
Warum eine (vermeintlich) verspätete Veröffentlichung der Protokolle von Gemeinderatssitzungen und die laut Antragsteller unterbliebene Offenlegung von Berechnungskriterien für Erschließungsmaßnahmen oder bestimmter Kosten der Planung zur formellen Rechtswidrigkeit und zur Unwirksamkeit eines Bebauungsplans führen sollen (vgl. dazu § 214 Abs. 1 BauGB), erschließt sich nicht. Eine beachtliche Verletzung von Form- und Verfahrensvorschriften ist darin nicht zu sehen. Im Übrigen fehlt es insofern auch an einem substantiierten Tatsachenvortrag.
2.2 Der Bebauungsplan erweist sich – bei summarischer Prüfung – nicht als reine Gefälligkeitsplanung, bei der es an der Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB fehlt.
Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB), was sich nach deren planerischer Konzeption bestimmt. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich sind danach Pläne, die nicht dem wahren Willen der Gemeinde entsprechen, bei denen also zwischen Planungswillen und Planungsinhalt eine Diskrepanz besteht, sowie Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Der Bauleitplanung wird dadurch eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke gesetzt, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (vgl. BVerwG, B.v. 25.7.2017 – 4 BN 2.17 – juris Rn. 3; BayVGH, U.v. 9.12.2021 – 1 N 19.447 – juris Rn. 19 m.w.N.). Soweit eine Planung aber durch hinreichende städtebauliche Gründe getragen ist, darf sie auch privaten Interessen dienen und durch private Interessenträger angestoßen sein (vgl. BVerwG, B.v. 30.12.2009 – 4 BN 13.09 – BauR 2010, 569 – juris Rn. 11 f.). Die Grenzen der unzulässigen Gefälligkeitsplanung sind erst dann überschritten, wenn die Planung ausschließlich den Zweck hat, private Interessen zu befriedigen, sie also – ohne jede städtebauliche Rechtfertigung – ausschließlich deswegen erfolgt, um privaten Belangen zu entsprechen (vgl. BayVGH, U.v. 18.12.2006 – 1 N 05.2027 – juris Rn. 32; U.v. 9.12.2021 – 1 N 19.447 – juris Rn. 19 m.w.N.). Dabei gilt das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit für jede einzelne Festsetzung des Bebauungsplans (vgl. BVerwG, U.v. 31.8.2000 – 4 CN 6.99 – DVBl 2001, 377; U.v. 18.3.2004 – 4 CN 4.03 – BVerwGE 120, 239). Ob eine mit § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht vereinbare Gefälligkeitsplanung vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei auch die Entstehungsgeschichte der Satzung in den Blick zu nehmen ist (vgl. BayVGH, U.v. 27.10.2011 – 15 N 08.3431 – juris Rn. 24).
Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin sich bei der Entscheidung über den Bebauungsplan rechtswidrig von unsachlichen Gesichtspunkten zu Gunsten eines bestimmten Grundstückseigentümers hat leiten lassen. In der Begründung werden das Planungserfordernis und die städtebaulichen Ziele nachvollziehbar dargelegt. Danach erwartet die Antragsgegnerin bis zum Jahr 2033 ein Wachstum um 100 Einwohner und verfügt über keine ausreichenden freien Bauflächen. In der Wohnbauflächenbedarfsermittlung vom Februar 2022, die Anhang der Begründung ist, wurde diese Bedarfsprognose näher erläutert. Dem hat der Antragsteller nur allgemeine Erwägungen entgegengesetzt, ohne konkret darzulegen, warum die Ausführungen der Antragsgegnerin unzutreffend sein sollen. Soweit er davon ausgehen sollte, dass eine Planung nur dann erforderlich im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB ist, wenn ein Baugebiet „unbedingt benötigt“ wird, verkennt er die rechtlichen Maßstäbe. Die erhobenen Vorwürfe einer ungerechtfertigten Begünstigung einzelner Personen sind von ihm im Übrigen nicht hinreichend substantiiert worden. Hinweise auf eine mit § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht vereinbare Gefälligkeitsplanung ergeben sich auch nicht aus dem Städtebaulichen Vertrag, den Antragsgegnerin und Beigeladene geschlossen haben. Das Baugesetzbuch sieht in § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB ausdrücklich vor, dass die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten Gegenstand eines solchen Vertrages sein kann und dass dazu auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts gehören.
2.3 Ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB liegt voraussichtlich ebenfalls nicht vor. Danach sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Das Gesetz verlangt keine exakte Umsetzung der Darstellungen des Flächennutzungsplans in Bebauungsplanfestsetzungen. Vielmehr lässt der Flächennutzungsplan aufgrund seiner geringeren Detailschärfe Gestaltungsspielräume offen, die auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung ausgefüllt werden können (vgl. BVerwG, B.v. 12.2.2003 – 4 BN 9.03 – NVwZ-RR 2003, 406 = juris Rn. 4). Abweichungen sind daher zulässig, wenn sie sich aus dem Übergang in eine konkretere Planungsstufe rechtfertigen und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans unberührt lassen (vgl. BVerwG, U.v. 26.2.1999 – 4 CN 6.98 – NVwZ 2000, 197 = juris Rn. 16 f.; B.v. 7.3.2007 – 4 BN 1.07 – DVBl 2007, 634 = juris Rn. 7; Runkel in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2019, § 8 Rn. 35 f., jew. m.w.N.). Der Gesetzgeber will mit dem Entwicklungserfordernis verhindern, dass auf den verschiedenen Planungsstufen Pläne wirksam werden, die nicht hinreichend aufeinander abgestimmt sind (BVerwG, B.v. 12.2.2003 – 4 BN 9.03 – a.a.O. m.w.N.). Unter diesen Voraussetzungen sind Änderungen nicht nur in räumlicher Hinsicht durch eine Verschiebung von im Flächennutzungsplan vorgegebenen Grenzen (vgl. BVerwG, U.v. 26.2.1999 – 4 CN 6.98 – a.a.O.), sondern auch hinsichtlich der dargestellten Nutzungsart möglich (vgl. BVerwG, U.v. 26.1.1979 – IV C 65.76 – BauR 1979, 206 = juris LS, Rn. 23; BayVGH, U.v. 25.10.2010 – 1 N 08.1473 – juris Rn. 28).
Der Flächennutzungsplan sieht im Geltungsbereich des Bebauungsplans überwiegend Wohnbauflächen vor (vgl. Begründung S. 2 und den im Internet veröffentlichen Flächennutzungsplan, abrufbar unter https://www.s.de/flaechennutzungsplan-fnp). Von den Darstellungen weichen die Festsetzungen des Bebauungsplans nur insoweit ab, als im südlichen Bereich zwei gemischte Bauflächen nunmehr als Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) festgesetzt werden. Die Grenzziehung zwischen den Gebieten verschiebt sich dadurch geringfügig nach Süden. Diese Abweichungen dürften nach ihrem Umfang aber nicht so erheblich sein, dass hierdurch der im Flächennutzungsplan angelegte Charakter grundlegend verändert würde. Die Konzeption, dass sich an die nördlich gelegenen Wohnbauflächen gemischte Bauflächen anschließen, bleibt unangetastet. Dorf- und Mischgebiete (§§ 5, 6 BauNVO) dienen auch dem Wohnen, so dass die Zielrichtung der jeweiligen Darstellung zumindest teilweise deckungsgleich wäre. Die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes auf einem verhältnismäßig kleinen Teil einer im Flächennutzungsplan dargestellten gemischten Baufläche und die damit verbundene Verschiebung der Grenzen von gemischten Bauflächen und Wohnbauflächen kann im Übrigen – wie in der Begründung erfolgt – aus dem Übergang in eine konkretere Planstufe gerechtfertigt werden. Ein planerisch-konzeptioneller Widerspruch zum Flächennutzungsplan dürfte darin nicht zu sehen sein.
Jedenfalls aber wäre eine Verletzung des Entwicklungsgebots wohl nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB rechtlich unbeachtlich, weil durch die Abweichung die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Entwicklung der Antragsgegnerin nicht beeinträchtigt würde. Maßgebend ist insoweit nicht die städtebauliche Entwicklung, die der Flächennutzungsplan für den Bereich des Plangebiets an sich vorsieht, sondern das planerische Konzept für einen größeren, in der Regel das gesamte Gemeindegebiet umfassenden Bereich (vgl. BVerwG, U.v. 26.2.1999 – 4 CN 6.98 – NVwZ 2000, 197 = juris LS 2, Rn. 18 ff.; BayVGH, U.v. 25.10.2010 – 1 N 08.1473 – juris Rn. 29). Solche über das Plangebiet hinauswirkenden Folgen dürften die genannten Abweichungen von den Darstellungen im Flächennutzungsplan angesichts der verhältnismäßig geringen Größe nicht haben.
Der Hinweis des Antragstellers, der Flächennutzungsplan sei erst am 24. Februar 2021 in Kraft getreten, ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar. Ausweislich der vom Antragsteller vorgelegten Anlagen (vgl. auch die Bekanntmachung der Antragsgegnerin im Internet, abrufbar unter https://www.s.de/flaechennutzungsplan-fnp) bezieht sich dieses Inkrafttretensdatum lediglich auf die 3. Änderung des Flächennutzungsplans, die zu diesem Zeitpunkt ausgefertigt wurde und einen anderen Geltungsbereich aufweist (nordöstlich der Ortsteile Utzmannsbach bzw. Judenhof).
2.4 Soweit der Antragsteller geltend macht, der Bebauungsplan genüge nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 3 BauGB und sich auf Abwägungsfehler beruft (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB), greift dies voraussichtlich ebenfalls nicht durch.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). § 2 Abs. 3 BauGB ergänzt dieses materiell-rechtliche Abwägungsgebot um die Verfahrensanforderung (siehe § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB), dass die abwägungserheblichen Belange (Abwägungsmaterial) ermittelt und bewertet werden müssen. Zu ermitteln und zu bewerten sowie gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind alle Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden müssen (vgl. BVerwG, B.v. 30.6.2014 – 4 BN 38.13 – BauR 2014, 1745 = juris Rn. 6 m.w.N.). Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, U.v. 23.11.2016 – 4 CN 2.16 – NVwZ 2017, 412 = juris Rn. 12 m.w.N.). Da die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden müssen, hat jeder Bebauungsplan grundsätzlich auch die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde aber Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indes überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Eine Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener auf der Ebene der Vorhabenzulassung letztlich ungelöst bleiben (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2012 – 4 CN 3.11 – BVerwGE 143, 24 = juris Rn. 19; U.v. 5.5.2015 – 4 CN 4.14 – NVwZ 2015, 1537 = juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 2.6.2016 – 9 N 15.2011 – juris Rn. 41, jeweils m.w.N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist auf Grundlage des Vorbringens im Eilverfahren nicht ersichtlich, dass der angefochtene Bebauungsplan an zu seiner Unwirksamkeit führenden Mängeln im Zusammenhang mit der Abwägung leidet.
2.4.1 Ein Abwägungsfehler dürfte – entgegen dem Vorbringen des Antragstellers – nicht bereits darin zu sehen sein, dass der Bebauungs- und Grünordnungsplan inhaltlich im Wesentlichen mit dem durch Urteil des Senats vom 29. Oktober 2021 (Az. 9 N 21.1232) für unwirksam erklärten Bebauungsplan Nr. … „Am M.“ übereinstimmt. Die Unwirksamkeitserklärung beruhte auf einem beachtlichen Fehler der Öffentlichkeitsbeteiligung, nicht aber auf unheilbaren materiellen Abwägungsmängeln. Entgegen den Einwänden des Antragstellers ist eine Gemeinde in einem solchen Fall nicht gehindert, einen Bebauungsplan nach ordnungsgemäßem Verfahren und erneuter Abwägung mit gleichem Inhalt zu erlassen. Vielmehr sind formelle Mängel – ebenso wie bestimmte Abwägungsfehler – heilbar, ohne dass dies zwingend eine wesentliche Änderung der Planungsinhalte voraussetzt.
2.4.2 Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin Einwendungen zu Unrecht nicht in ihre Abwägung eingestellt hat (§ 2 Abs. 3 BauGB). Aus dem Auszug aus dem Beschlussbuch geht hervor, dass am 23. November 2021 unter TOP 2a) „Bebauungsplan Nr. … ‚Am M. II‘“ – „Behandlung der eingegangenen Bedenken und Anregungen während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB“, Unterpunkt h) „Einwendungen Öffentlichkeit (Bürger 1, vertreten durch RAin … … … … … Weg … … … … …, Schreiben vom 05.11.2021)“ über alle Einwendungen (Einzelziffern 1 bis 28) abgestimmt wurde. Sie wurden unter Darlegung der jeweiligen Gründe im Wesentlichen zurückgewiesen. Dieselben Einwendungen hat die Bevollmächtigte des Antragstellers in ihrem Schreiben vom 25. Februar 2022 im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nochmals zum Gegenstand ihres Vortrages gemacht und der Gemeinderat hat mit Beschluss vom 15. März 2022 unter TOP 2a), Unterpunkt b) festgestellt, dass die Äußerungen bekannt sind, in die Abwägung eingestellt wurden und dass am Abwägungsergebnis festgehalten wird.
2.4.3 Abwägungsmängel hinsichtlich der Abwasserbeseitigung liegen voraussichtlich ebenfalls nicht vor.
Der Senat hat dazu in seinem Beschluss vom 2. August 2021 (Az.: 9 NE 21.1262 juris Rn. 30 f.) Folgendes ausgeführt:
„Die Abwasserbeseitigung und damit auch die Beseitigung des Niederschlagswassers gehören zu den Belangen, die nach Lage der Dinge regelmäßig in die nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotene Abwägung einzustellen sind (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 Buchst. e BauGB). Abwasser, zu dem auch das Niederschlagswasser gehört (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG), ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (§ 55 Abs. 1 WHG). Der Planung muss daher eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen, nach der das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen diesseits und jenseits der Plangrenzen keinen Schaden nehmen. Überschwemmungen und Wasserschäden als Folge der Planverwirklichung müssen die Nachbarn des Plangebiets ebenso wenig hinnehmen, wie die Bewohner des Plangebiets selbst (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.2002 – 4 CN 14.00 – juris Rn. 15).
Ob und gegebenenfalls welche rechtlichen Mittel die Gemeinde zur Beseitigung des im Plangebiet anfallenden Niederschlagswassers einzusetzen hat, hängt von den tatsächlichen Verhältnissen im Einzelfall, insbesondere von den abwasserwirtschaftlichen und abwassertechnischen Erfordernissen sowie von den topografischen Gegebenheiten ab. Bei Erlass des Satzungsbeschlusses muss die Gemeinde aber davon ausgehen können, dass das für das Baugebiet notwendige Entwässerungssystem in dem Zeitpunkt tatsächlich vorhanden und funktionstüchtig sein wird, in dem die nach dem Plan zulässigen baulichen Anlagen fertiggestellt und nutzungsreif sein werden (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.2002 a.a.O. – juris Rn. 16; BVerwG, B.v. 16.12.2014 – 4 BN 25/14 – juris Rn. 8; BayVGH, U.v. 10.5.2016 – 9 N 14.2674 – juris Rn. 37).“
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe, an denen festzuhalten ist, sind aller Voraussicht nach keine Abwägungsfehler gegeben.
Anders als beim vorausgegangenen Planungsverfahren lagen bei Beschlussfassung über den streitgegenständlichen Bebauungs- und Grünordnungsplan am 15. März 2022 die maßgeblichen Stellungnahmen zur Realisierbarkeit des Entwässerungskonzepts (*., Stellungnahme zur Erschließung, Tektur vom 9.12.2021; … …, Geotechnisches Gutachten zur Erschließung des Baugebiets vom 4.12.2020; … …, Stellungnahme zur Abwassertechnischen Erschließung des Baugebiets vom 11.1.2022) vor und sind in die Abwägung eingeflossen. Die Gutachter setzen sich darin umfassend mit den Fragen der Abwasserbeseitigung auseinander. Ermittlungs- oder Bewertungsdefizite sind daher nicht ersichtlich.
Die Antragsgegnerin durfte auf dieser Grundlage davon ausgehen, dass das für das Baugebiet notwendige Entwässerungssystem im maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich vorhanden und funktionstüchtig sein wird. Zur Abwasserbeseitigung wird in der Begründung nachvollziehbar ausgeführt, dass diese im Trennsystem erfolgen soll, weil eine Versickerung im Baugebiet aufgrund der Bodenverhältnisse kaum möglich erscheint. Danach wird das Regenwasser nach Norden bzw. Osten – über ein vorgeschaltetes Regenrückhaltebecken – gedrosselt in den Grundelbach abgeleitet. Das Schmutzwasser soll mit einer Menge von 1 l/sec. in den vorhandenen Mischwasserkanal der Straße „Am M.“ geleitet werden, der aufgrund der geringen Mange als ausreichend angesehen wurde. Die dazu eingeholten fachlichen Stellungnahmen, die als Anhang der Begründung beigefügt wurden, sind voraussichtlich nicht zu beanstanden. Laut Planung des Ingenieurbüros (IB) … hat die Einleitung des Schmutzwassers in die bestehende Kanalisation hydraulisch keine spürbaren Auswirkungen auf die weiterführenden Abwasserkanäle. Die gesamte Anlage ist ausreichend dimensioniert. Dies wird im Gutachten des IB … vom 11. Januar 2022 bestätigt. Danach wird die bestehende Mischwasserkanalisation durch die geplante reine „Schmutzwasseranbindung“ aus dem neuen Baugebiet nicht wirksam be- oder überlastet. Der Grundsatz, dass beim Trennsystem keinerlei Oberflächenwasser in die Mischwasserkanalisation abgegeben werden darf, wurde in den Unterlagen des IB … richtig berechnet, beschrieben und berücksichtigt. Die zusätzlich zu erwartenden Schmutzwassermengen stehen in einem mehr als geringen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des bestehenden Kanalisationssystems. Der Gutachter weist auch darauf hin, dass derzeit zwar aufgrund der Neigung des Geländes von Südwest nach Nordost Niederschlagswasser aus dem natürlichen Einzugsgebiet der Baugebietsfläche von der bestehenden Mischwasserkanalisation weitestgehend ferngehalten wird, dass dies aber nicht für den südwestlichen Bereich sowie für die Randflächen gilt, die teilweise auch zur bestehenden Bebauung hin entwässern. Aus entwässerungstechnischer Sicht kann die Planung daher laut Gutachter „auch positiv gesehen werden“, weil zu erwarten ist, dass gewisse Wassermengen künftig von der Mischwasserkanalisation ferngehalten werden. Das Herausnehmen „kleiner Abflussflächen (auch natürliche, besonders bei Durchnässung)“ bedeutet danach eine höhere „Einsparung“ an Wassermenge für das Kanalsystem als die neue zusätzliche Schmutzwassermenge liefert. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und erscheinen fachlich fundiert. Nach der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts im Normenkontrollverfahren, dessen Auskünften und Gutachten eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – juris Rn. 11), besteht mit der vorgelegten Entwässerungsplanung dem Grunde nach Einverständnis. Es hat zudem bestätigt, dass die Entwässerungsplanung nach dem gültigen Regelwerk geplant wurde.
Daher begegnet es keinen Bedenken, dass der Gemeinderat bei der Beschlussfassung davon ausgegangen ist, die anerkannten Regeln der Technik sowie die einschlägigen Normen seien eingehalten und die gegen die Entwässerungsplanung vorgebrachten, nicht näher substantiierten Einwendungen zurückzuweisen. Dem setzt der Antragsteller wiederum lediglich seine eigene, fachlich nicht näher substantiierte Einschätzung entgegen. Soweit er Ausführungen zu Kanalquerschnitten, zur Dimensionierung des Rückhaltebeckens und zu den aus seiner Sicht zu befürchtenden Auswirkungen des Vorhabens macht, legt er besondere Fachkenntnisse nicht offen. Es fehlt insofern an einem nachvollziehbaren und fachlich fundierten Vortrag, der sich mit den im Planungsverfahren eingeholten Stellungnahmen inhaltlich auseinandersetzt. Vor allem wird nicht dargelegt, warum eine Überlastung zu befürchten sein soll. Hinsichtlich der vorgelegten Bilder, die Wasseransammlungen zeigen, weist die Beigeladene nachvollziehbar darauf hin, dass diese im Zusammenhang mit der Bauausführung entstanden sind und nicht den endgültigen Zustand nach Herstellung der Entwässerungseinrichtungen darstellen. Soweit der Antragsteller in seinem letzten Schriftsatz Fotos von austretendem Wasser im Bereich der Straße „Am M.“ vorlegt, fehlt es ebenfalls an einer hinreichenden fachlichen Darlegung. Zudem weist er selbst darauf hin, dass die Ursache auch in einer fehlerhaften Ausführung der Planung, etwa an unzulässigen Anschlüssen oder zu geringen Rohrdurchmessern, liegen könnte. Schließlich sind der Belang der Bodenversiegelung sowie die schwierigen Versickerungsverhältnisse Gegenstand der Planunterlagen und wurden bei der Abwägung berücksichtigt.
Soweit der Antragsteller andeutet, es handle sich bei den fachlichen Stellungnahmen bereits deshalb um Gefälligkeitsgutachten, weil der Vorhabenträger diese in Auftrag gegeben und bestimmte Firmen beauftragt habe, überzeugt dies ebenfalls nicht. Allein aus dem Umstand, dass ein Beteiligter ein Gutachten in Auftrag gibt, kann nicht auf die fehlende Objektivität des Gutachters und auf fachliche Defizite geschlossen werden. Vielmehr sieht etwa § 11 Abs. 1 Satz 2 BauGB fremdfinanzierte und -beauftragte Planungen ausdrücklich vor (vgl. SächsOVG, B.v. 23.3.2021 – 1 B 406/20 – juris Rn. 99). Hinzu kommt, dass hier auch das Wasserwirtschaftsamt als zuständige Fachbehörde keine Einwendungen gegen die Planung erhoben hat.
2.4.4 Die von den Antragstellern geltend gemachten Abwägungsmängel hinsichtlich der Verkehrserschließung liegen ebenfalls nicht vor.
Zum Abwägungsmaterial (§ 2 Abs. 3 BauGB) gehören auch die Belange des Verkehrs (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB). Der Begriff „Verkehr“ umfasst einerseits die für die Bebaubarkeit der Grundstücke elementaren verkehrlichen Erschließungserfordernisse und andererseits diejenigen Anforderungen, die beim Bau bzw. bei der Erhaltung, Erweiterung oder Verbesserung einer (Erschließungs-)Straße zu beachten sind und die sich aus dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis sowie den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaus ergeben (vgl. VGH BW, U.v. 4.11.2013 – 8 S 1694/11 – juris Rn. 22 m.w.N.). Bei mehreren zu prüfenden Alternativen steht den Gemeinden grundsätzlich ein städtebauliches Planungsermessen zu, das bei der Wahl einer bestimmten Variante erst dann überschritten ist, wenn sich eine andere als die gewählte Lösung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblicher Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Variante hätte aufdrängen müssen (VGH BW, U.v. 2.7.2019 – 8 S 2791/18 – juris Rn. 22 m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben weist das Konzept zur verkehrsmäßigen Erschließung über eine neu anzulegende Stichstraße sowie den Ringschluss der Straße „Am M.“ und der B. straße bei summarischer Prüfung keine Abwägungsfehler auf. Es hält sich innerhalb der planerischen Gestaltungsfreiheit der Antragsgegnerin. Dabei wurde erkannt, dass beide Ortsstraßen relativ schmal sind und die Straße „Am M.“ Engstellen aufweist. Die Annahme, dass nach einer Verbindung der beiden Stichstraßen eine ausreichende Erschließung gewährleistet ist, begegnet im Hinblick auf die Anzahl von 13 zu erschließenden Baugrundstücken keinen durchgreifenden Bedenken. Die Möglichkeit der Anbindung des Baugebiets nur über die etwas breiter ausgebaute B. straße als Stichstraße wurde von der Antragsgegnerin gesehen und mit nachvollziehbarer Begründung verworfen. Dass dies die eindeutig bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Variante wäre, ist nicht ersichtlich, wobei nicht allein auf die Interessen der Anwohner einer einzelnen Straße abgestellt werden darf. Zu Recht wird der beabsichtigte Ringschluss im Übrigen auch in Bezug auf die bisherigen Anwohner als vorteilhaft gegenüber der Bestandssituation erachtet.
Dem setzt der Antragsteller letztlich nur seine eigene Auffassung entgegen, die Straße „Am M.“ sei zur Erschließung ungeeignet, ohne dies hinreichend zu substantiieren und relevante Abwägungsfehler aufzuzeigen. Soweit er einwendet, nach der früheren Beschlussfassung des Gemeinderats der Antragsgegnerin sei eine Erschließung allein über die B. straße beabsichtigt gewesen, ergibt sich daraus nicht, warum die nunmehr gewählte Lösung abwägungsfehlerhaft sein soll. Im Hinblick auf eine bisher bestehende Engstelle der Straße „Am M.“ räumt er selbst ein, dass diese beseitigt worden sei, legt aber nicht näher dar, welche verbleibenden Engstellen zur Ungeeignetheit der Erschließung führen sollten. Selbst wenn diese Straße auch in Zukunft nicht uneingeschränkt durch alle Versorgungsfahrzeuge befahrbar wäre, erschließt sich nicht, warum dies dem Ringschluss entgegenstehen sollte, der zumindest eine Teilentlastung der B. straße mit sich bringt und die Problematik, dass Fahrzeuge am Ende der Straße „Am M.“ wenden müssen, beseitigen könnte. Dass der Antragsteller als Anlieger durch die zu erwartende Verkehrszunahme unzumutbar beeinträchtigt würde, ist dagegen nicht ersichtlich. Dabei ist auf die konkrete Planung abzustellen und nicht auf künftige Erweiterungen, die nicht Gegenstand des Bebauungs- und Grünordnungsplans Nr. … „Am M. II“ sind. Die Antragsgegnerin ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich bei Erweiterungsplanungen die Erschließungsfrage neu stellt. Soweit der Antragsteller schließlich eine Befahrbarkeit des Wegegrundstücks … fordert, ist dem entgegenzuhalten, dass der dort bestehende öffentliche Weg ausweislich des Bestandsverzeichnisses als selbständiger Gehweg auch bisher nur für den Fußgängerverkehr gewidmet ist. Woraus demgegenüber weitergehende, gewohnheitsrechtliche Nutzungsbefugnisse abgeleitet werden sollen, wird nicht dargelegt.
2.4.5 Schließlich greifen auch die weiteren Einwendungen nicht durch, etwa das Vorbringen zur geplanten Stromversorgung sowie zu den Telekommunikationsanschlüssen. Warum es insofern zu Einschränkungen kommen soll und worin ein Abwägungsfehler gesehen wird, ist nicht nachvollziehbar. Entsprechendes gilt für die Kritik an einzelnen Passagen der Begründung. Ebenso wenig sind Fragen der Beitragserhebung Gegenstand des Bebauungsplans. Eine entsprechende, möglicherweise rechtswidrige Vereinbarung würde daher nicht zu dessen Unwirksamkeit führen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 8 GKG; sie orientiert sich an Nummern 1.5 und 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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