Baurecht

Normenkontrollverfahren, Bebauungsplan, Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit Fußweg, Erforderlichkeit, Abwägungsgebot

Aktenzeichen  15 N 20.1305

Datum:
4.8.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 22524
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 47
BauGB § 1 Abs. 3 S. 1, Abs. 7, 2 Abs. 3, 9 Abs. 1 Nr. 11, Nr. 15 und Nr. 25 b

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.     
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.    
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.  

Gründe

Der zulässige Normenkontrollantrag ist unbegründet.
1. Die vom Antragsteller vorgetragenen Einwände gegen die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Festsetzungen des Bebauungsplans greifen nicht durch. Den Festsetzungen fehlt weder die städtebauliche Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) noch liegen Abwägungsfehler (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) oder sonstige zur (Teil- oder Gesamt-)Unwirksamkeit des Bebauungsplans führende Fehler vor.
a) Voraussetzung für die Erforderlichkeit der streitgegenständlichen Festsetzungen des Bebauungsplans (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) ist, dass der Planung ein realisierbares städtebauliches Konzept zugrunde liegt und der Bebauungsplan auch insoweit der Verwirklichung dieses Konzepts dient (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 10.7.2018 – 1 N 15.938 – BayVBl 2019, 307 = juris Rn. 20 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.
aa) Die Antragsgegnerin verfolgt mit ihrem Ziel, die vorhandenen Grünzüge im Stadtgebiet zu sichern und Bereiche zu definieren, die von Bebauung freizuhalten sind (vgl. Nr. 5.1 der Begründung des Bebauungsplans), ein legitimes städtebauliches Anliegen (vgl. auch § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB), das sich ausdrücklich an den bestehenden Darstellungen des Flächennutzungsplans und des Landschaftsplans der Antragsgegnerin orientiert und im streitgegenständlichen Bebauungsplan insbesondere die Nord-Süd-Verbindung des städtebaulich vorgesehenen Grünzugs aufgreift, der unter anderem auch die streitgegenständliche Teilfläche des Grundstücks des Antragstellers erfasst. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass nördlich und südlich des streitgegenständlichen Bebauungsplangebiets der im Flächennutzungsplan und im Landschaftsplan durchgängig vorgesehene Grünzug planerisch insoweit bereits rechtskräftig festgesetzt ist und dort auch eine fußläufige Verbindung innerhalb des jeweiligen Grünzugs gesichert ist. Die Festsetzungen des streitgegenständlichen Bebauungsplans schließen hieran an und vervollständigen und sichern somit die Durchgängigkeit der Grünverbindung auch im Bereich des streitgegenständlichen Plangebiets.
bb) Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist der Grünzug auch im streitgegenständlichen Plangebiet zu verwirklichen, obwohl dort Wohnbebauung auf bisher landwirtschaftlich genutzten Grünflächen vorgesehen ist. Der im Flächennutzungsplan und im Landschaftsplan dargestellte Grünzug erfasst im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans ohnehin – mit einer Breite von ca. 80 m – nur eine Teilfläche der zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke. Er wird im Plangebiet jedoch “im Südteil neu interpretiert und in Form von insgesamt vier ,grünen Fingern’ zwischen den Mehrfamilienhäusern hindurchgeführt…” (vgl. Nr. 5.1 der Begründung des Bebauungsplans). Diese “Neuinterpretation” des Grünzugs im Plangebiet, namentlich im Bereich der FlNr. 224, in dem fünf “Wohnblöcke” festgesetzt sind, hat keine städtebaulich unerwünschten naturschutz- oder umweltfachlichen Nachteile zur Folge. Tatsächlich verbreitern die neu geplanten Grünflächen auf FlNr. 224 – im Vergleich zur bisherigen Darstellung des Grünzugs im Flächennutzungsplan und im Landschaftsplan – sogar deutlich den bisher dort vorgesehenen Grünzug und erhöhen dadurch insgesamt auch den Anteil der im Plangebiet vorgesehenen Grünflächen. Aus Sicht des Klimaschutzes ist – im Hinblick auf das “Potenzial zur Verschattung und Durchlüftung” – die “geplante fingerartige Durchgrünung” gegenüber einem einzelnen Grünzug sogar zu bevorzugen (vgl. Sitzungsniederschrift des Bausenats vom 24.4.2020, S. 10, über die Behandlung der im Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden sowie der sonstigen Träger öffentlicher Belange).
cc) Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist im streitgegenständlichen Bebauungsplan auch die fußläufige Durchgängigkeit gesichert. Das Planzeichen 9.3 (= Dienstbarkeit zugunsten der Stadt zur Nutzung als öffentliche zugängliche Grünfläche und öffentliche begehbare Fußwege) im südlichen Planteil (auf FlNr. 224) und das Planzeichen 5.1 (= öffentliche Grünfläche mit öffentlicher Durchwegung unter Erhalt des Gehölzbestandes) im nördlichen Planteil (insbesondere auf FlNr. 224/15) sichern die für die Allgemeinheit vorgesehene fußläufige “Durchwegung” des Plangebiets, an die sich im Norden und im Süden jeweils weitere Grünverbindungen (mit Fußwegen) anschließen, die durch rechtskräftige Bebauungspläne dort bereits planungsrechtlich gesichert sind.
dd) Die städtebauliche Erforderlichkeit der streitgegenständlichen Einzelfestsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB (Fußweg), § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB (öffentliche Grünfläche) und § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB (Erhalt von Bäumen), die lediglich eine bisher als private Grünfläche mit Baumbestand benutzte Teilfläche des ansonsten mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks des Antragstellers betreffen, folgt nach alledem aus der Anschlussfunktion des im Plangebiet fortgeführten Grünzugs mit den nördlich und südlich des Plangebiets bereits durch eigenständige Bebauungspläne gesondert festgesetzten weiterführenden Grünverbindungen (und Fußwegen). Sie vervollständigen den im Flächennutzungsplan und im Landschaftsplan in Nord-Süd-Richtung städtebaulich durchgängig vorgesehenen und nunmehr planungsrechtlich gesicherten und untereinander vernetzten Grünzug. Die gegen die Einzelfestsetzungen gerichteten weiteren Einwände des Antragstellers sind nicht stichhaltig.
(1) Der Einwand des Antragstellers, auf seinem Grundstück bleibe lediglich ein minimaler “Durchstich” übrig, der keine “Gliederungsfunktion” und auch sonst keine (ökologische oder erschließungstechnische) “Verbindungsfunktion” mehr erfülle, greift nicht durch. Der auf der Teilfläche des Grundstücks des Antragstellers verbleibende Grünzug ist im Flächennutzungsplan und im Landschaftsplan an dieser Stelle ohnehin nur stark verschmälert dargestellt und sichert – auf direktem Weg – die weitere Durchgängigkeit des Grünzugs in südlicher Richtung. “Wesentlich für die Wirksamkeit dieser Grünvernetzung ist zum einen eine nicht durch Einzäunungen gehinderte Bewegungsmöglichkeit der Flora und Fauna und damit ein Austausch weit von Süden in die Stadt hinein und andererseits eine fußläufige Durchwegung der Grünverbindung mit dem Ziel, diese für die Allgemeinheit – auch zu Erholungszwecken – erlebbar zu machen und zusätzlich eine fußläufige Verbindung zum landschaftlich hochwertigen Bereich im Salzdorfer Tal zu schaffen” (vgl. Sitzungsniederschrift des Bausenats vom 24.4.2020, S. 181 ff.). Während südlich und nördlich des Plangebiets die Grünverbindung bereits planungsrechtlich gesichert ist, sind die streitgegenständlichen Festsetzungen, welche offene (durchgängige) Grünflächen auch in diesem Bereich gewährleisten, das Bindeglied und der erforderliche Lückenschluss für die Durchlässigkeit des Grünzugs in der gesamten Nord-Süd-Richtung. Die Schmalheit des Grünzugs im Bereich des Grundstücks des Antragstellers ändert somit an dessen Verbindungsfunktion nichts.
(2) Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist es – im Hinblick auf die städtebaulich gewünschte direkte Verbindung des Grünzugs untereinander – unerheblich, dass sich in etwa 150 m Entfernung vom Grundstück des Antragstellers bereits ein öffentlicher (Geh-)Weg befindet, dem an dieser Stelle eine etwaige erschließungstechnische Funktion, jedoch hierdurch keineswegs eine Verbindung zum städtebaulich an anderer Stelle vorgesehenen Grünzug zukommt.
(3) Schließlich spricht gegen die städtebauliche Erforderlichkeit der Einzelfestsetzungen auch nicht der Einwand, dass für die auf der streitgegenständlichen Teilfläche des Grundstücks des Antragstellers stehenden Bäume bereits ein “ausreichender Schutzstatus über die Baumschutzverordnung” besteht. Denn die Antragsgegnerin ist hierdurch nicht gehindert, ihre städtebaulichen Ziele (auch) mittels eines Bebauungsplans zu verfolgen (vgl. hierzu z.B. BayVGH, U.v. 10.7.2018 – 1 N 15.938 – BayVBl 2019, 307 = juris Rn. 25 m.w.N.).
b) Entgegen der Ansicht des Antragstellers liegt ebenso kein von ihm geltend gemachter Abwägungsfehler vor. Das Abwägungsgebot verpflichtet die Gemeinde, die für die Planung bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB) sowie sie gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Die Abwägung selbst unterliegt allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird (nur dann) verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Einen derartigen Abwägungsfehler vermag der Senat vorliegend nicht zu erkennen.
aa) Die Antragsgegnerin hat im Rahmen ihrer Abwägung der für die Planung bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange die privaten, eigentumsbezogenen Belange des Antragstellers in einer gerichtlich nicht zu beanstandenden Weise einbezogen (vgl. Sitzungsniederschrift des Bausenats vom 24.4.2020, S. 184 ff.). Sie ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Überplanung privater Grundstücke als öffentliche Grünfläche mit erheblichen Eingriffen in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Nutzungsrecht des Eigentümers einhergeht und deshalb die mit der Planung verfolgten Belange des Gemeinwohls und die schutzwürdigen Interessen der planungsbetroffenen Eigentümer unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Gleichheitssatzes im Rahmen der Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen sind (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 18.1.2017 – 15 N 14.2033 – juris Rn. 52 m.w.N.). Die Antragsgegnerin ist auch zugunsten des Antragstellers davon ausgegangen, dass sich sein Grundstück im bauplanungsrechtlichen Innenbereich (§ 34 BauGB) befindet. Sie hat sein Eigentumsrecht im Rahmen der Abwägung insoweit mit dem gebotenen Gewicht berücksichtigt (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 18.1.2017 – 15 N 14.2033 – juris Rn. 58 m.w.N.).
bb) Die Antragsgegnerin ist bei der Abwägung zu Recht davon ausgegangen, dass für die streitgegenständliche Festsetzung der Grünvernetzung gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange bestehen und sich die insoweit hierfür in Anspruch genommene Teilfläche des Grundstücks des Antragstellers durch deren bisherige Nutzung (als Grünfläche mit Baumbestand) besonders eignet. Sie hat die Festsetzungen zudem auf das naturschutzfachlich erforderliche Minimum reduziert, um die Belastung des Grundstückseigentümers zu verringern und sich insofern vom Grundsatz des geringstmöglichen, das Privateigentum schonendsten Eingriffs als Element des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes leiten lassen (vgl. hierzu z.B. BayVGH, U.v. 18.1.2017 – 15 N 14.2033 – juris Rn. 61 m.w.N.). Aus diesem Grund liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz darin, dass die Antragsgegnerin nicht (auch) eine (zudem bereits mit einem Nebengebäude bebaute) Teilfläche des Grundstücks des Nachbarn des Antragstellers in Anspruch genommen hat. Andere Grundstücke (private Grundstücke oder Grundstücke der öffentlichen Hand) sind für eine alternative Planung des Grünzugs ohnehin nicht in Betracht gekommen (vgl. hierzu z.B. BayVGH, U.v. 18.1.2017 – 15 N 14.2033 – juris Rn. 61 m.w.N.).
cc) Die Antragsgegnerin hat ferner zu Recht berücksichtigt, dass im Fall künftiger (erweiterter) Bauwünsche auf dem Grundstück des Antragstellers der Erlass eines Bebauungsplans städtebaulich erforderlich sein kann und die streitgegenständlichen Einzelfestsetzungen auch in diesem Rahmen städtebaulich gerechtfertigt werden können. Sie hat ferner berücksichtigt, dass – solange sich das Grundstück im Eigentum des Antragstellers befindet – die gegenwärtige Gartennutzung der betroffenen Teilfläche unverändert bleibt. Die Antragsgegnerin beabsichtigt die “Umsetzung der Grünverbindung erst nach Wahrnehmung des Vorkaufsrechtes” (§ 24 BauGB) und somit erst im Falle einer Grundstücksveräußerung (vgl. Sitzungsniederschrift des Bausenats vom 24.4.2020, S. 184). Unabhängig davon ist die Antragsgegnerin – ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 3. August 2021 – auch gegenwärtig schon zum Erwerb der streitgegenständlichen Teilfläche zu einem wirtschaftlich angemessenen Preis bereit.
dd) Die Antragsgegnerin hat somit im Rahmen ihrer Abwägung die Belastung des Antragstellers in seinem Eigentumsrecht infolge der streitgegenständlichen Festsetzungen zutreffend ermittelt und bewertet, gleichwohl jedoch dem Allgemeinwohlbelang der Verwirklichung der städtebaulich beabsichtigten Grünvernetzung den Vorrang eingeräumt. Die Antragsgegnerin verletzt das Abwägungsgebot jedoch dann nicht, wenn sie sich in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die “elementare planerische Entschließung” der Antragsgegnerin über ihre städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer bzw. zu beanstandender Vorgang (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 18.1.2017 – 15 N 14.2033 – juris Rn. 35 m.w.N.).
ee) Ein Abwägungsfehler liegt schließlich entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht im Hinblick auf etwaige schon jetzt “existente” und sich durch die Planung noch verschärfende “verkehrliche Missstände” vor. Die Antragsgegnerin hat die Verkehrsbelastung und die zukünftigen verkehrlichen Auswirkungen einer Bebauung aller vorhandenen Baulücken im hier maßgeblichen Stadtgebiet – unter Berücksichtigung einer etwaigen maximalen zukünftigen Verkehrsbelastung – im Rahmen eines Verkehrsgutachtens vom 19. Dezember 2019 untersuchen lassen und kommt auf dieser Grundlage im Rahmen der Abwägung zum Ergebnis, dass die ermittelten Verkehrsstärken “aktuell eher als moderat einzustufen” sind und auch zukünftig “deutlich unter den empfohlenen Grenzwerten für Wohnstraßen und für Sammelstraßen” bleiben (vgl. Sitzungsniederschrift des Bausenats vom 24.4.2020, S. 185 ff.). Substantiierte Einwände gegen die Methodik und Vorgehensweise des Verkehrsgutachtens hat der Antragsteller nicht erhoben.
c) Der weitere Einwand des Antragstellers, es bestünden “Anwendungszweifel” hinsichtlich des von der Antragsgegnerin gewählten beschleunigten Verfahrens (§ 13 b BauGB), weil die überplanten Außenbereichsflächen “nicht integrativer Bestandteil” der vorhandenen Bebauung “im Sinne einer Einbeziehung” seien und ein isolierter, in sich geschlossener Bebauungskomplex ohne jede Einbindung in den umliegenden Siedlungskomplex entstehe, trifft schließlich ebenfalls nicht zu.
Die Voraussetzungen für das von der Antragsgegnerin gewählte beschleunigte Verfahren nach § 13 b BauGB liegen im Übrigen unstreitig vor (vgl. hierzu auch Nr. 2.3 der Begründung des Bebauungsplans). Dies gilt entgegen der Ansicht des Antragstellers auch im Hinblick auf die “Einbeziehung” der bisherigen Außenbereichsflächen (landwirtschaftlich genutzten Grünflächen), die – wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist – von allen Seiten im Wesentlichen von naher Wohnbebauung umschlossen sind. Es besteht bei der gebotenen wertenden städtebaulichen Betrachtung kein Zweifel daran, dass hier insoweit kein neuer, selbständiger Siedlungsansatz entsteht (vgl. hierzu z.B. BayVGH, U.v. 4.5.2018 – 15 NE 18.382 – juris Rn. 30 m.w.N.), sondern die Flächen in einem städtebaulich-räumlichen Zusammenhang zum bisherigen Siedlungsbereich stehen und sich somit im Sinne des § 13 b BauGB “an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen”.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO.
3. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).


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