Baurecht

Nutzungsänderung Personalwohnung in allgemeine Wohnung im Außenbereich – Erfordernis eines Augenscheins

Aktenzeichen  9 ZB 16.597

Datum:
2.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 7250
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 35 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 7
VwGO § 86 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Im Akt befindliche Luftbilder und Pläne sind im Rahmen von § 86 Abs. 1 VwGO unbedenklich verwertbar, wenn sie die Örtlichkeiten in ihren für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen so eindeutig ausweisen, dass sich der mit einer Ortsbesichtigung erreichbare Zweck mit ihrer Hilfe ebenso zuverlässig erfüllen lässt. Ist dies der Fall, so bedarf es unter dem Gesichtspunkt des Untersuchungsgrundsatzes keiner Durchführung einer Ortsbesichtigung. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
2. Einer Ortsbesichtigung bedarf es, wenn ein Beteiligter geltend macht, dass die im Akt befindlichen Karten oder Lichtbilder in Bezug auf bestimmte, für die Entscheidung wesentliche Merkmale keine Aussagekraft besitzen, und dies zutreffen kann. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

4 K 15.670 2016-01-26 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt

Gründe

I.
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzung des auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung K. bestehenden Gebäudes als Wohnhaus sowie die Erweiterung des Wohnraums. Ihren dahingehenden Antrag lehnte das Landratsamt A. mit Bescheid vom 22. Juni 2015 ab. Mit Urteil vom 23. Juli 2017 lehnte das Verwaltungsgericht die hiergegen erhobene Verpflichtungsklage ab. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass das klägerische Wohnhaus nicht mehr am Bebauungszusammenhang in der H.straße teilnehme und den „Festsetzungen des Flächennutzungsplanes der Gemeinde K.“ widerspreche sowie die Verfestigung und Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lasse. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) oder eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.
1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.
a) Das Verwaltungsgericht hat das Grundstück der Klägerin dem Außenbereich zugerechnet und einen Bebauungszusammenhang verneint, weil der tatsächliche Standort des klägerischen Wohnhauses so weit von der vorhandenen Bebauung in der H.straße entfernt ist, dass es nicht mehr am Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen bereits nicht substantiiert auseinander. Die bloße Behauptung, das bestehende Gebäude bilde mit der vorhandenen Bebauung in der H.straße links und rechts vom Tannenweg ein Dreieck und sei nur wenige Meter von der Bebauungsgrenze entfernt und deshalb dem Innenbereich zuzurechnen, genügt nicht. Das Verwaltungsgericht hat sich zur Abgrenzung des Außenbereichs vom Innenbereich auf die im Akt befindlichen Luftbilder und Pläne bezogen. Angesichts der im Bebauungsplan „Stemmersgrund – Rüsselfeld – Backesäcker (Änderung 1)“ der Gemeinde K. angelegten abschließenden Bebauungsstruktur entlang der südwestlichen Seite der H.straße, wie sie sich aus eben diesen Luftbildern und Plänen ergibt, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf, dass sich die Bebauung auf dem klägerischen Grundstück als zwanglose Fortsetzung dieser vorhandenen Bebauung aufdrängt (vgl. BayVGH, B.v. 10.9.2009 – 14 ZB 09.425 – juris Rn. 7). Vielmehr stellt sich die Bebauung des klägerischen Grundstücks – ebenso wie das westlich folgende Hotel – als „Wurmfortsatz“ dar, der grundsätzlich keinen Bebauungszusammenhang vermitteln kann (vgl. Spieß in Jäde/Dirnberger, BauGB, 9. Auflage 2018, § 34 Rn. 9). Dieser fehlende Bebauungszusammenhang zeigt sich auch daran, dass die Bebauung entlang der H.straße nach den amtlichen Lageplänen und Übersichten aufgrund der geringen Bauabstände einen geschlossenen Eindruck vermittelt, während das klägerische Gebäude zu dieser Bebauung einen deutlich größeren Bauabstand aufweist und somit deutlich abgesetzt wirkt (vgl. Spannowsky in Spannowsky/Uechtritz, BeckOK – BauGB, Stand 1.2.2019, § 34 Rn. 26).
b) Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass die Zulassung des Vorhabens Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 7 BauGB beeinträchtigt. Stützt das Verwaltungsgericht seine Entscheidung – wie hier – auf mehrere selbständig tragende Gründe, kommt eine Zulassung der Berufung nur dann in Betracht, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund dargelegt wird und vorliegt (vgl. BVerwG, U.v. 20.3.2012 – 5 C 1.11 – juris Rn. 46; BayVGH, B.v. 23.12.2014 – 9 ZB 11.1525 – juris Rn. 5 m.w.N.). Ob – wie die Klägerin vorträgt – der Flächennutzungsplan durch die tatsächliche Entwicklung überholt ist und es deswegen auf einen Widerspruch mit der Darstellung „Flächen für die Landwirtschaft“ nicht mehr ankommt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB) kann offen bleiben, weil das Verwaltungsgericht jedenfalls zutreffend darauf abgestellt hat, dass das beantragte Vorhaben die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lässt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB).
aa) Soweit das Zulassungsvorbringen rügt, das Verwaltungsgericht führe nicht weiter aus, dass das beantragte Vorhaben die Erweiterung einer Splittersiedlung erwarten lasse, erwachsen der Klägerin hieraus keine Nachteile. Denn für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ist es tendenziell eher günstig, wenn nicht der Tatbestand der Entstehung oder Erweiterung, sondern – worauf das Verwaltungsgericht im Rahmen der Urteilsgründe abgestellt hat – das Merkmal der Verfestigung erfüllt ist (vgl. BVerwG, B.v. 24.2.1994 – 4 B 15.94 – juris Rn. 3).
bb) Das Verwaltungsgericht ist desweiteren davon ausgegangen, dass durch die Umwandlung der bisherigen Personalwohnung in eine allgemeine Wohnnutzung neue Spannungen in die schon vorhandene Splittersiedlung hineingetragen würden und in der Zulassung einer dauerhaften Wohnnutzung der Ansatz für eine weitere unorganische Siedlungsentwicklung im Außenbereich liegt. Damit hat das Verwaltungsgericht konkret auf die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort abgestellt. Es hat – unabhängig von der Frage der Vergleichbarkeit der Sachverhalte mit dem von der Klägerin zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 1964 (Az. I C 79.63 – juris Rn. 9) – nicht allein auf die Lage des Grundstücks im Außenbereich am Rande der Bebauung der H.straße verwiesen, sondern eine tatsächliche Beeinträchtigung des öffentlichen Belangs nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB bejaht. Das Zulassungsvorbringen setzt sich insoweit nicht damit auseinander, dass das bestehende Gebäude bisher als „Personalwohnung“ einem Betrieb zugeordnet war, was – worauf das Verwaltungsgericht abgestellt hat – bei Genehmigung einer allgemeinen Wohnnutzung entfallen würde. Die klägerische Argumentation, das Grundstück schließe an zwei Seiten an das vorhandene Wohngebiet im Bereich des Bebauungsplans „Stemmersgrund – Rüsselfeld – Backesäcker (Änderung 1)“ an, trifft nur auf das in Form eines Dreiecks sehr spitz zulaufende, schmale nord-östliche Eck des klägerischen Grundstücks zu, während der weit überwiegende Teil des Grundstücks einschließlich des im westlichen Bereich befindlichen bestehenden Gebäudes außerhalb des Plangebiets und – wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat – außerhalb des Bebauungszusammenhangs liegt. Zwar mag – wie der Klägerin zuzugestehen ist – bei einer bereits verfestigten Splittersiedlung das Hinzutreten weiterer baulicher Anlagen unter bestimmten Umständen nichts mehr zu einer weiteren Verfestigung beitragen können (vgl. BVerwG, B.v. 7.7.1994 – 4 B 131.94 – juris Rn. 7). Das Verwaltungsgericht hat dies hier aber unter Hinweis auf die geringere Belastung des Außenbereichs durch eine Personalwohnung gegenüber einer allgemeinen Wohnnutzung verneint. Hiergegen ist nichts zu erinnern, zumal sich aus der Aktenlage bereits eine negative Vorbildwirkung hinsichtlich des Verfahrens zur Errichtung zweier Doppelhäuser im Bereich zwischen dem klägerischen Gebäude und der Bebauung entlang der H.straße (vgl. Behördenakte Az. 0836/01) ergibt (vgl. BayVGH, U.v. 27.7.2018 – 15 B 17.1169 – juris Rn. 30).
cc) Soweit das Zulassungsvorbringen geltend macht, die Voraussetzungen einer Verwirkung lägen vor, wird weder aufgezeigt, dass die Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB überhaupt einer Verwirkung unterliegen können noch dass sich hieraus ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung ableiten lässt. Auch kann sich die Klägerin nicht auf die Genehmigungen des Hotels auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung K. berufen, weil – wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 – 9 ZB 16.2323 – juris Rn. 19 m.w.N.). Gegenteiliges lässt sich auch der im Zulassungsvorbringen zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 24.2.1994 – 4 B 15.94 – juris Rn. 4) nicht entnehmen.
c) Soweit die Klägerin sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils geltend macht, weil das Verwaltungsgericht mangels Durchführung eines Augenscheins den entscheidungserheblichen Sachverhalt unzureichend ermittelt habe, was zu falschen Feststellungen im Urteil führe, werden diese Zweifel aus einem Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts hergeleitet. Gerügt wird eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht gem. § 86 Abs. 1 VwGO. In diesen Fällen wird ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann ausreichend dargelegt, wenn dem Darlegungserfordernis der Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) genügt wird. Entspricht das Vorbringen diesen Anforderungen, kommt eine Zulassung nur in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge zu einer Zulassung führen würde (vgl. BayVGH, B.v. 6.11.2015 – 9 ZB 15.944 – juris Rn. 5). Dies ist hier nicht der Fall.
Umfang und Art der Tatsachenermittlung bestimmt das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2016 – 9 ZB 14.2808 – juris Rn. 16). Das Verwaltungsgericht hat seiner Beurteilung, ob ein Bebauungszusammenhang zwischen dem Gebäude der Klägerin und der Bebauung entlang der H.straße besteht, die im Akt befindlichen Luftbilder und Pläne zugrunde gelegt. Derartige Unterlagen sind im Rahmen von § 86 Abs. 1 VwGO unbedenklich verwertbar, wenn sie die Örtlichkeiten in ihren für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen so eindeutig ausweisen, dass sich der mit einer Ortsbesichtigung erreichbare Zweck mit ihrer Hilfe ebenso zuverlässig erfüllen lässt. Ist dies der Fall, so bedarf es unter dem Gesichtspunkt des Untersuchungsgrundsatzes keiner Durchführung einer Ortsbesichtigung. Das gilt nur dann nicht, wenn ein Beteiligter geltend macht, dass die Karten oder Lichtbilder in Bezug auf bestimmte, für die Entscheidung wesentliche Merkmale keine Aussagekraft besitzen, und dies zutreffen kann (BVerwG, B.v. 3.12.2008 – 4 BN 26.08 – juris Rn. 3). Die anwaltlich vertretene Klägerin legt jedoch in keiner Weise dar, dass sie in der mündlichen Verhandlung Bedenken gegen die Verwertung der in den Akten befindlichen Unterlagen erhoben hat oder geltend gemacht hat, dass die vorliegenden Luftbilder und Pläne keine Aussagekraft besitzen. Sie hat zudem weder auf einen Augenschein hingewirkt noch einen entsprechenden Beweisantrag gestellt. Damit erschließt sich auch nicht, weshalb sich dem Verwaltungsgericht, nach den Umständen des Falles und von seinem Rechtsstandpunkt aus die Durchführung eines Augenscheins hätte aufdrängen müssen. Die Angaben der Klägerin zur topographischen Lage im Zulassungsvorbringen, ihr bestehendes Gebäude befinde sich in einer „Vertiefung“, unterstützen vielmehr die Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass gerade kein Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt werde.
2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Sofern sich der Zulassungsbegründung überhaupt entsprechende, entscheidungserhebliche Fragen entnehmen lassen, lassen sich diese nach den obigen Ausführungen ohne weiteres und mit zweifelsfreiem Ergebnis im Zulassungsverfahren klären. Unabhängig davon haben die Kläger auch nichts Entscheidungserhebliches über das zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Dargelegte hinaus vorgetragen. Allein die unterschiedliche Bewertung des vorliegenden Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht und die Kläger genügt nicht für die Darlegung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 – 9 ZB 16.2323 – juris Rn. 22).
3. Die Berufung ist auch nicht wegen Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen.
Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das angefochtene Urteil mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem eben solchen Rechtssatz eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht. Im Zulassungsantrag muss ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 5.7.2016 – 4 B 21.16 – juris Rn. 5). Dem genügt das Zulassungsvorbringen durch den pauschalen Hinweis auf Abweichungen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits nicht, weil keine divergierenden Rechtssätze benannt werden. Der Sache nach zielt die Argumentation auf eine Würdigung des Sachverhalts und der getroffenen Feststellungen durch das Verwaltungsgericht ab und ist deshalb als Frage einzelfallbezogener Rechtsanwendung für eine Divergenz unerheblich (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 – 9 ZB 16.2323 – juris Rn. 26).
4. Der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) wegen Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht keinen Augenschein durchgeführt habe, liegt nach den obigen Ausführungen nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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