Baurecht

Nutzungsuntersagung bei Nutzungsänderung einer Lagerhalle in eine Veranstaltungshalle

Aktenzeichen  Au 5 K 15.1639

Datum:
17.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO BayBO Art. 55 Abs. 1, Art. 76 S. 2

 

Leitsatz

Für die Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagung genügt regelmäßig die formelle Illegalität. Allein der Verstoß gegen das formelle Baurecht rechtfertigt regelmäßig bereits den Erlass einer Nutzungsuntersagung. Nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die Vereinbarkeit eines bestimmten Vorhabens bzw. einer bestimmten Nutzung mit dem öffentlichen Baurecht vor dessen tatsächlicher Realisierung in einem geordneten Genehmigungsverfahren geprüft wird. Ob die Nutzung dagegen materiellrechtlich genehmigungsfähig ist, spielt grundsätzlich nur dann eine Rolle, wenn die Genehmigungsfähigkeit offensichtlich ist (hier verneint bei Nutzung einer Lagerhalle als Veranstaltungshalle). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 14. Oktober 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
1. Die Klage ist unbegründet, da die Untersagungsverfügung des Beklagten vom 14. Oktober 2015 in der Sache nicht zu beanstanden ist. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 76 Satz 2 BayBO. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung untersagen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlichrechtlichen Vorschriften genutzt werden.
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Zwar ist im Falle einer Anfechtungsklage, wie sie hier inmitten steht, dem Grunde nach die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgebend. Dieser Grundsatz wird jedoch bei Vorliegen eines Dauerverwaltungsaktes, der sich nicht in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Sach- und Rechtslage erschöpft, durchbrochen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 113 Rn. 42 ff.). Aus der Eigenschaft der Nutzungsuntersagung als Dauerverwaltungsakt folgt, dass die Rechtmäßigkeit der Verfügung ständig zu kontrollieren ist. Im Fall einer Klageerhebung ist daher der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entscheidend (BVerwG, B.v. 23.1.1998 – 4 B 132/88 – juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 16.2.2015 – 1 B 13.648 – juris Rn. 24; Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand: September 2015, Art. 76 Rn. 294).
a) Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere konnte nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) wegen Gefahr im Verzug von einer Anhörung abgesehen werden. Überdies wurde der Klägerin von Seiten des Beklagten letztmalig mit Schreiben vom 30. September 2015 schriftlich mitgeteilt, dass nach dem 3. Oktober 2015 bis zur endgültigen Entscheidung über die eingereichten Bauanträge keine Veranstaltungen mehr durchgeführt werden können.
b) Die Nutzung der ehemaligen Lagerhalle und Werkskantine auf den Grundstücken Fl.Nrn. … und … der Gemarkung … als Räume für die Durchführung von Veranstaltungen (Versammlungs- bzw. Vergnügungsstätte) erfolgt im Widerspruch zu öffentlichrechtlichen Vorschriften, weil auch nach Vortrag der Klägerin eine baurechtliche Genehmigung hierfür nicht vorliegt. Für die betreffenden Räume wurde letztmalig am 29. Juni 1988 eine Baugenehmigung für die Werkserweiterung um Montage- und Sozialräume seitens des Beklagten erteilt. Bis zur Übernahme durch die Klägerin wurden die entsprechenden Räume als Werksgelände der Fa. …, genutzt. Die insoweit vorhandenen Baugenehmigungen decken die derzeit von der Klägerin beabsichtigte Nutzung nicht. Hiervon geht letztlich auch die Klägerin aus, die mit Formblatt vom 5. März 2015 ein entsprechendes Baugenehmigungsverfahren zur Legalisierung der von ihr beabsichtigten Nutzungsänderung initiiert hat. Das diesbezügliche Baugenehmigungsverfahren ist im maßgeblichen Zeitpunkt unstreitig noch nicht zum Abschluss gelangt.
Für die Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagung genügt regelmäßig die formelle Illegalität (Decker in Simon/Busse, a. a. O., Art. 76 Rn. 282 m. w. N.). Allein der Verstoß gegen das formelle Baurecht rechtfertigt regelmäßig bereits den Erlass einer Nutzungsuntersagung. Nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die Vereinbarkeit eines bestimmten Vorhabens bzw. einer bestimmten Nutzung mit dem öffentlichen Baurecht vor dessen tatsächlicher Realisierung in einem geordneten Genehmigungsverfahren geprüft wird und außerdem vermieden wird, dass sich derjenige, der eine ungenehmigte Nutzung aufnimmt, ungerechtfertigte Vorteile gegenüber gesetzestreuen Bürgern verschafft.
Ob die Nutzung dagegen materiellrechtlich genehmigungsfähig ist, spielt grundsätzlich nur dann eine Rolle, wenn die Genehmigungsfähigkeit offensichtlich ist. Dann scheidet eine Nutzungsuntersagungsverfügung im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensausübung aus (Decker in Simon/Busse, a. a. O., Art. 76 Rn. 282). Daneben darf aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine Nutzung nicht untersagt werden, wenn sie die Nutzung von Wohnraum betrifft, der für die Bewohner den alleinigen Mittelpunkt ihrer privaten Existenz bildet (vgl. BayVGH, U.v. 5.12.2005 – 1 B 03.2608 – juris; B.v. 16.5.2008 – 9 ZB 07.3224 – juris). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
Eine Nutzung von Wohnraum steht nicht in Streit. Darüber hinaus ist die Nutzung des fraglichen Gebäudes bzw. einzelner Räume für Zwecke der Durchführung von Veranstaltungen (insbesondere türkischen Hochzeiten) im maßgeblichen Zeitpunkt aber auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig.
Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit scheitert derzeit insbesondere an der nicht abschließend geklärten Frage zureichenden Schallschutzes im Hinblick auf die umliegenden Gewerbe- und Wohnnutzungen. Zwar hat die Klägerin mittlerweile im Nachgang zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts im vorläufigen Rechtsschutz (Verfahren Az: Au 5 S 15.1640) unter dem 18. Dezember 2015 einen wohl den Anforderungen genügenden Brandschutznachweis I des Ingenieurbüros …, vorgelegt, jedoch hat die Klägerin erst unter dem 16. März 2016 – dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung übergeben – eine weitere schalltechnische Untersuchung zur Nutzungsänderung der Lagerhalle und Kantine des Ingenieurbüros …, vorgelegt. Im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung war es dem Beklagten nicht möglich, diese vorgelegte Untersuchung auf Plausibilität und fachliche Richtigkeit zu überprüfen. Nach den Aussagen des technischen Umweltingenieurs des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2016 bedarf das von der Klägerin vorgelegte Schallschutzgutachten vom 16. März 2016 insbesondere deshalb eingehender fachlicher Prüfung, da auch nach der Aussage des beauftragten Gutachters sich am als kritisch eingestuften Immissionsort 9 ein Summenpegel von 49,8 dB(A) errechnet, der nur geringfügig unter dem in Nr. 6.1 b) der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (TA Lärm) festgelegten Grenzwert liegt, der für festgesetzte Gewerbegebiete einen Immissionsrichtwert für Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden von 50 dB(A) nachts vorsieht. Auch das Gutachten vom 16. März 2016 führt auf S. 10 aus, dass mehrere Immissionsorte (Immissionsort 7, 8, 9 und 11) als kritisch angesehen werden. Der technische Umweltingenieur des Beklagten hat weiter ausgeführt, dass eine Genehmigung der beantragten Nutzungsänderung voraussichtlich allenfalls unter Festsetzung einer Vielzahl von Auflagen zum Schallschutz denkbar erscheine. Diese Auflagen müssten insbesondere auch das Verhalten der Veranstaltungsbesucher beim Verlassen der Veranstaltungsstätte betreffen. Weiter werde ein Bedarf für die Festlegung von Nebenbestimmungen zur Anordnung der erforderlich werdenden Stellplätze gesehen. Vor diesem Hintergrund einer eventuellen Genehmigungsfähigkeit allenfalls unter Festsetzung von immissionsschutzfachlichen Nebenbestimmungen zur sicheren Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach TA Lärm kann zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit der beantragten Nutzungsänderung und einer Freigabe der Nutzung bereits vor Erteilen der entsprechenden Baugenehmigung gesprochen werden. Die Klägerin ist daher darauf zu verweisen, das entsprechende Baugenehmigungsverfahren weiter zu betreiben und dessen Abschluss abzuwarten.
c) Die vom Beklagten vorgenommenen Ermessenserwägungen sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung ist der Ausspruch eines Nutzungsverbots grundsätzlich eine ermessensgerechte Entscheidung (BayVGH, U.v. 13.3.2012 – 9 ZB 11.769 – juris Rn. 12); insoweit liegt ein sogenanntes intendiertes oder Regelermessen vor. Vorliegend hat der Beklagte in fehlerfreier Weise dem öffentlichen Interesse am Ausschluss einer Gefährdungslage Vorrang vor dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin eingeräumt. Da im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Fragen der schallschutztechnischen Vereinbarkeit des geplanten Bauvorhabens mit den umgebenden Nutzungen im maßgeblichen Bauquartier nicht zweifelsfrei geklärt sind, ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Nutzungsuntersagung auch nach Vorlage des Brandschutznachweises I durch die Klägerin weiterhin aufrecht erhält.
Die Anordnung der Nutzungsuntersagung konnte zu Recht gegen die Klägerin als Pächterin/Mieterin des betreffenden Grundstücks gerichtet werden (vgl. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG). Die Auswahl der Klägerin als Adressatin der Nutzungsuntersagungsverfügung begegnet keinen Bedenken. Sie ist derzeit die Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über das Gebäude bzw. der betreffenden Räume. Auch ist die Klägerin diejenige, die das Gebäude entsprechend der beantragten Baugenehmigung künftig nutzen möchte.
Schließlich ist die Nutzungsuntersagungsanordnung auch nicht aufgrund eines der Klägerin zukommenden Vertrauensschutzes unverhältnismäßig. Die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde, auf die Einhaltung der öffentlichrechtlichen Vorschriften zu achten, kann nicht verwirkt werden. Daher steht der Klägerin ein die Nutzungsuntersagung hindernder Vertrauensschutz auch nicht deshalb zu, weil der Beklagte vor Erlass der streitgegenständlichen Nutzungsuntersagungsverfügung mehrere Einzelveranstaltungen der Klägerin bereits zugelassen hat. Eine ermessensfehlerfreie Anordnung einer Nutzungsuntersagung könnte allenfalls dann ausgeschlossen sein, wenn die Bauaufsichtsbehörde durch vorausgegangenes positives Tun einen Vertrauenstatbestand zugunsten des Betroffenen geschaffen hat. Dies kann insbesondere durch eine Zusage durch Art. 38 BayVwVfG erfolgen, eine bauaufsichtliche Maßnahme nicht zu erlassen, die zu ihrer Wirksamkeit jedoch der Schriftform bedarf. In Betracht kommt jedoch auch ein über die bloße Untätigkeit hinaus gehendes besonderes Verhalten der Behörde, aufgrund dessen der Betroffene zu der Annahme berechtigt ist, dass die Behörde von der Befugnis zur Nutzungsuntersagung keinen Gebrauch (mehr) machen wird (vgl. BayVGH, B.v. 13.4.2000 – 2 ZB 00.723 – juris; Decker in Simon/Busse, a. a. O., Art. 76 Rn. 305). Vorliegend hat der Beklagte der Klägerin schriftlich unmissverständlich mitgeteilt, dass nach dem 3. Oktober 2015 die weitere Durchführung von Veranstaltungen ohne Genehmigung nicht mehr toleriert werden würde. Es wurde der Klägerin ausdrücklich der Erlass einer Nutzungsuntersagung angekündigt. Darüber hinaus hat der Beklagte nicht schriftlich nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG zugesichert, die Nutzungsuntersagung nach Vorlage eines Brandschutznachweises bzw. eines weiteren Schallschutzgutachtens aufzuheben.
2. Die Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, Art. 31 Abs. 1 und 2, Art. 36 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwZVG. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden. Es erscheint unter Berücksichtigung der Einnahmemöglichkeiten der Klägerin aus der Durchführung größerer Veranstaltungen angemessen (Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VwZVG). Das Zwangsgeld soll das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterlassen der Handlung hat, erreichen. Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, so kann die Behörde das wirtschaftliche Interesse des Pflichtigen nach pflichtgemäßem Ermessen schätzen (Art. 31 Abs. 2 Satz 4 VwZVG). Anhaltspunkte für einen Verstoß hiergegen liegen nicht vor und wurden auch von Seiten der Klägerin nicht geltend gemacht.
3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 10.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG – i. V. m. Nr. 9.4 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.


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