Baurecht

Nutzungsuntersagung einer Werkhalle zur Metallverarbeitung

Aktenzeichen  RN 6 K 15.962

Datum:
28.11.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 146401
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 55 Abs. 1, Art. 76 S. 2

 

Leitsatz

Die Nutzung einer zur Lagerung von Hackschnitzel genehmigten Halle als Werkhalle zur Metallverarbeitung ist genehmigungspflichtig, weil sie aus dem Blickwinkel der maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eine vollkommen andere Qualität als die Nutzung zur Lagerung von Hackschnitzel aufweist. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet, weil der streitgegenständliche Bescheid des Landratsamts Dingolfing-Landau vom 22.5.2015 in den angefochtenen Ziffern 1, 3, 5, und 6 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Das Landratsamt Dingolfing-Landau hat die in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids ausgesprochene Nutzungsuntersagung zu Recht auf Art. 76 Satz 2 BayBO gestützt hat, weil dessen Voraussetzungen vorliegen. Danach kann die Nutzung untersagt werden, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden.
Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Nutzungsuntersagung nach Art. 76 Satz 2 BayBO bei einem genehmigungspflichtigen Vorhaben schon dann vor, wenn das Vorhaben ohne Baugenehmigung ausgeführt wird (BayVGH, B. v. 28.12.2016 – 15 CS 16.1774 – juris). Das der Bauaufsichtsbehörde im Rahmen des Art. 76 Satz 2 BayBO eingeräumte Ermessen ist als sog. intendiertes Ermessen ausgestaltet. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung vor, muss daher im Regelfall nicht näher begründet werden, weshalb von der Eingriffsbefugnis Gebrauch gemacht wird. Vor dem Hintergrund des Übermaßverbots darf eine formell rechtswidrige Nutzung aber grundsätzlich nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist bzw. unter Bestandsschutz steht (BayVGH, B. v. 28.12.2016 – 15 CS 16.1774 – juris).
Die Nutzung der zur Lagerung von Hackschnitzel genehmigten Halle als Werkhalle zur Metallverarbeitung auf dem Grundstück FlNr. 970 ist formell illegal, weil diese Nutzungsänderung genehmigungspflichtig im Sinne von Art. 55 Abs. 1 BayBO ist, aber eine entsprechende Baugenehmigung nicht vorliegt. Die Nutzungsänderung ist genehmigungspflichtig im Sinne von Art. 55 Abs. 1 BayBO, weil sie aus dem Blickwinkel der nach Art. 68 Abs. 1 BayBO maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eine vollkommen andere Qualität als die Nutzung zur Lagerung von Hackschnitzel aufweist (vgl. Decker, in: Simon/Busse, BayBO, 126. EL Oktober 2017, Art. 55 Rn. 28) und eine Baugenehmigung auch nicht ausnahmsweise entbehrlich ist. Der Eigentümer der streitgegenständlichen Halle erklärte in der mündlichen Verhandlung, dass der Beigeladenen nur für den im Jahr 2008 genehmigten Teil des Gebäudes ein Bauantrag im Genehmigungsfreistellungsverfahren vorgelegt wurde, nicht jedoch für den im Jahr 2013 genehmigten Gebäudeteil. Bereits aus diesem Grund kann eine Baugenehmigung nicht auf der Grundlage des Art. 58 BayBO entbehrlich sein.
Die streitgegenständliche Nutzungsuntersagung richtet sich auch an den richtigen Adressaten. Bei Vorliegen einer Störermehrheit hat die Bauaufsichtsbehörde auch im Falle der Anordnung einer Nutzungsuntersagung nach pflichtgemäßem Ermessen über die Inanspruchnahme eines Störers zu entscheiden, wobei in der Regel der Handlungsstörer vor dem Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen ist. Soll eine Nutzungsuntersagung ausgesprochen werden, ist in der Regel der Mieter bzw. Pächter als Handlungsstörer und der Eigentümer bzw. Vermieter als Zustandsstörer anzusehen (BayVGH, B. v. 28.7.2014 – 2 CS 14.1326 – juris). Im vorliegenden Fall ist entgegen des klägerischen Vortrags nicht die W-Fertigungstechnik GmbH, sondern der Kläger persönlich Handlungsstörer und richtiger Adressat der Nutzungsuntersagung, weil der Kläger bei Berücksichtigung des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Mietvertrags als Mieter anzusehen ist. In diesem mit dem Eigentümer der Halle geschlossenen Mietvertrag ist nämlich als Vertragspartei nur „…, Inhaber … “ angegeben, ein Hinweis auf die bestehende GmbH findet sich gerade nicht.
Die Anordnung der Nutzungsuntersagung ist nicht ermessensfehlerhaft, insbesondere besteht im vorliegenden Fall für die vom Kläger ausgeübte Nutzung keine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit.
Eine Genehmigungsfähigkeit auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB kommt nicht in Betracht, weil bereits kein wirksamer Bebauungsplan vorliegt, denn der streitgegenständliche Bebauungsplan „GE …“ wurde nicht ordnungsgemäß verkündet.
Der Bebauungsplan „GE …“ sieht für die festgesetzten Gewerbegebietsflächen jeweils Emissionskontingente vor und setzt fest, dass die Einhaltung zulässiger Emissionskontingente nach den Vorgaben der DIN 5691 Abschnitt 4 zu prüfen sei. Die Ermittlung der Immissionskontingente erfolge nach der DIN 5691 Abschnitt 4.5 unter ausschließlicher Berücksichtigung der geometrischen Ausbreitungsdämpfung. Ebenfalls wird in den textlichen Hinweisen des Bebauungsplans im Zusammenhang mit den Einzelgenehmigungsverfahren auf die Berechnungsmethodik der DIN 5691 Bezug genommen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B. v. 18.8.2016 – 4 BN 24/16 – juris) steht eine Verweisung auf nicht öffentlich zugängliche DIN-Vorschriften in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht grundsätzlich dessen ordnungsgemäßer Verkündung entgegen. Allerdings muss der Plangeber bei einer derartigen Verweisung sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Den rechtsstaatlichen Anforderungen genügt eine Gemeinde, wenn sie die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereithält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist (BVerwG, B. v. 18.8.2016 – 4 BN 24/16 – juris, Rn. 7).
An der ordnungsgemäßen Verkündung eines Bebauungsplans fehlt es daher, wenn die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans auf eine nicht öffentlich zugängliche DIN-Vorschrift Bezug nehmen, aber diese DIN-Vorschrift nicht im Volltext wiedergegeben bzw. dem Bebauungsplan als Anlage beigefügt ist und weder die Bekanntmachung noch die Planurkunde auf die Möglichkeit der Einsichtnahme bei der Verwaltungsstelle hinweist, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann (BayVGH, U. v. 25.10.2016 – 9 N 13.558 – juris).
Im vorliegenden Fall fehlt es bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe an einer ordnungsgemäßen Verkündung. Es wurde in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „GE …“ auf die DIN 45691 in der Weise Bezug genommen, dass sich erst durch den Verweis auf die DIN-Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden oder Berechnungsverfahren der Inhalt dieser Anforderungen zu ermitteln ist. Weder in der Planurkunde selbst noch in der Bekanntmachung des Bebauungsplans vom 25.10.2017 findet sich ein Hinweis darauf, wo die DIN 45691, die nicht im Volltext im Bebauungsplan wiedergegeben und auch nicht als Anlage beigefügt ist, eingesehen werden kann. Diese DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“ ist auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayBO veröffentlicht (OVG NW, U. v. 23.6.2016 – 10 D 84/14.NE – juris; BayVGH, U. v. 25.10.2016 – 9 N 13.558 – juris). Dieser Fehler führt zu einer Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans „GE …“.
Der Verweis des Klägerbevollmächtigten auf das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 26.3.2009 (Az. 8 C 10729/08 – juris) kann zu keinem anderen Ergebnis führen, denn der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt entspricht schon nicht dem vorliegenden Sachverhalt. Das OVG Rheinland-Pfalz hatte nämlich darüber zu entscheiden, ob ein Bebauungsplan, der zur Berechnung immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel auf außerstaatliche DIN-Normen verweist, ordnungsgemäß verkündet wird, wenn dieser darauf hinweist, dass die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei einem bestimmten Verlag bezogen werden kann, beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt ist und bei der Verbandsgemeindeverwaltung eingesehen werden kann. Einen derartigen Hinweis enthielt der streitgegenständliche Bebauungsplan aber gerade nicht. Das OVG Rheinland-Pfalz erklärte in der vom Klägerbevollmächtigten zitierten Entscheidung ausdrücklich, dass es zur Wahrung der rechtsstaatlichen Anforderungen an die ordnungsgemäße Verkündung eines Bebauungsplans erforderlich ist, dass im Falle der – grundsätzlich zulässigen – Verweisung des Normtextes des Bebauungsplans auf außerstaatliche Regelwerke wie zum Beispiel DIN-Normen eine genau Bezeichnung der Regelung nach Inhalt, Datum bzw. Ausgabe sowie der Stelle, an der sie eingesehen oder von der sie bezogen werden kann, erfolgt (OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 26.3.2009 – 8 C 10729/08 – juris, Rn. 33).
Darüber hinaus hat das Gericht – auch wenn es darauf nicht mehr entscheidungserheblich ankommt – erhebliche Bedenken, ob der Bebauungsplan „GE …“ materiell rechtmäßig ist. Nach Einschätzung des Gerichts steht die vorgenommene Festsetzung des Dorfgebiets nicht im Einklang mit den Vorgaben des Bauplanungsrechts, da der von dieser Festsetzung betroffene Bereich des Plangebiets nur Wohnhäuser, aber keinen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb aufweist und aufgrund des sehr kleinen Zuschnitts des festgesetzten Gebiets auch nicht zu erwarten ist, dass sich zukünftig eine dem Charakter eines Dorfgebiets entsprechende Mischung der Nutzungen entwickeln wird (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 126. EL August 2017, § 5 BauNVO Rn. 20). Obwohl die Festsetzung eines Dorfgebiets für den Bereich dieser Wohnhäuser daher unzulässig ist, legt die Berechnung der für die Gewerbegebietsflächen festgesetzten Emissionskontingente bei der Frage der Schutzwürdigkeit der Wohnbebauung die Grenzwerte eines Dorfgebiets zugrunde. Da das Lärmschutzkonzept eine zentrale Frage der Gesamtplanung betrifft, bestehen aus Sicht des Gerichts auch unter diesem Gesichtspunkt erhebliche Zweifel an der Gesamtwirksamkeit des Bebauungsplans. Die materielle Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans muss jedoch angesichts des bestehenden Verkündungsmangels nicht abschließend geklärt werden.
Die streitgegenständliche Nutzungsänderung ist mangels eines wirksamen Bebauungsplans an den Vorgaben des § 35 BauGB zu messen, da sich das betroffene Grundstück FlNr. 970 nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und damit im Außenbereich befindet.
Mangels einer Privilegierung kommt eine Genehmigungsfähigkeit der Nutzungsänderung auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 BauGB nicht in Betracht. Ebenfalls scheidet eine Genehmigung auf der Grundlage des § 35 Abs. 2 BauGB aus, weil die streitgegenständliche Nutzungsänderung die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lässt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Unerwünscht ist die Verfestigung einer Splittersiedlung dann, wenn das Vorhaben eine weitreichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt und daher seine unabweisbare Konsequenz sein könnte, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten. Dafür reicht es aus, dass die Gründe, die weiteren Vorhaben entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden, mit der Genehmigung also ein so genannter Berufungsfall geschaffen würde (BVerwG, U. v. 19.4.2012 – 4 C 10/11 – juris). Im vorliegenden Fall würde die Nutzungsänderung der zur Lagerung von Hackschnitzel genehmigten Halle in eine Werkhalle zur Metallverarbeitung auch ohne Änderung des Baukörpers das Gewicht der vorhandenen Splittersiedlung erheblich verstärken und diese damit verfestigen, weil infolge dieser Nutzungsänderung mit zuvor nicht vorhandenen Immissionen, beispielsweise durch die eingesetzten Maschinen oder den Kunden- und Mitarbeiterverkehr, und damit einer stärkeren Beanspruchung des Außenbereichs zu rechnen wäre. Diese Entwicklung ist angesichts der Vorbildwirkung für weitere, ähnliche Vorhaben im Außenbereich unerwünscht.
Darüber hinaus würde das Vorhaben auch die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB), weil eine zur Metallverarbeitung genutzte Lagerhalle dem Außenbereich, der der Landwirtschaft und der Erholung der Allgemeinheit dienen soll, wesensfremd ist und der im Außenbereich zu schützenden „naturgegebenen Bodennutzung“ nicht entspricht (vgl. BVerwG, U. v. 25.1.1985 – 4 C 29.81 – juris). Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht daraus, dass vorliegend nicht die Neuerrichtung, sondern die Nutzungsänderung einer Halle im Streit steht. Denn durch die Nutzung der Halle als Werkhalle zur Herstellung von Stahlteilen und Schweißkonstruktionen wird die umliegende Landschaft sowie ihr Erholungswert stärker beeinträchtigt als bei der genehmigten Nutzung der Halle zur Lagerung von Hackschnitzel. Im Übrigen liegt auch nicht der Ausnahmefall vor, dass die natürliche Eigenart der Landschaft bereits durch andere Nutzungen verdrängt ist, denn allein aufgrund des angrenzenden Schreinereibetriebs kann keine derartige „Vorbelastung“ der Landschaft angenommen werden, dass durch das streitgegenständliche Vorhaben keinerlei zusätzliche Beeinträchtigung angenommen werden könnte (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 126. EL August 2017, § 35 Rn. 97)
Auch im Übrigen sind keine Ermessensfehler erkennbar, insbesondere liegt kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor. Das Landratsamt Dingolfing-Landau stellte sachgerechte Erwägungen an, um die Nutzungsuntersagung zu begründen. Es stellte in den Vordergrund, dass durch diese Anordnung alsbald rechtmäßige Zustände hergestellt und andere Vorhabenträger von einem ähnlichen Vorhaben abgehalten werden könnten. Das Landratsamt hat zudem zutreffend darauf verwiesen, dass die Nutzungsuntersagung angesichts der Notwendigkeit, neue Räume anmieten zu müssen, für den Kläger zwar mit finanziellen Einbußen verbunden sein könne, dies aber nicht entscheidungserheblich sei, da andernfalls jeder Grundstückseigentümer den Erlass einer Nutzungsuntersagung mit dem Hinweis auf den damit verbundenen Schaden abwehren könne. Der festgesetzte Termin zur Nutzungsaufgabe (spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit des Bescheids) ist verhältnismäßig, da dem Kläger ausreichend Zeit bleibt, die Nutzungsuntersagung umzusetzen und für die Fortführung seines Gewerbebetriebs neue Räumlichkeiten zu finden.
Die Androhung von Zwangsgeld in Höhe von 3.000,- € erfüllt die Voraussetzungen der Art. 31, 36 VwZVG und ist demnach rechtmäßig.
Nach allem hat die Klage in der Sache keinen Erfolg.
Als unterliegender Teil hat der Kläger die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Eine Verpflichtung der Beigeladenen zur Kostentragung sowie eine Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten kommen nicht in Betracht, weil die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg zu stellen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg).
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 340148, 80098 München).
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.
Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 15.000,- € festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg einzulegen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg). Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen