Baurecht

Nutzungsuntersagung nach einer Nutzungsänderung eines Ladens in ein Wettbüro

Aktenzeichen  AN 9 K 18.00119, AN 9 K 18.00120

Datum:
10.10.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 30325
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 57 Abs. 4, Art. 76 S. 2
BauGB § 30 Abs. 3, § 34 Abs. 2
BauNVO § 4

 

Leitsatz

1. Ein Wettbüro ist als Vergnügungsstätte einzustufen, da in solchen Räumlichkeiten nicht nur Gelegenheit zur Abgabe von Wetten und zur Entgegennahme von Gewinnen besteht, sondern diese auch zur kommerziellen Unterhaltung dienen.  (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Änderung der Nutzung von einem Ladengeschäft in ein Wettbüro ist baugenehmigungspflichtig.  (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
3. Es ist regelmäßig sachgerecht, den Handlungsstörer vor dem Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen, wenn nicht die Wirksamkeit der Maßnahme eine andere Reihenfolge gebietet.  (Rn. 53) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klagen werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und abgewiesen.
2. Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.
3. Der Streitwert wird vor der Verbindung der Verfahren für das Verfahren AN 9 K 18.00119 auf 15.000,00 EUR, für das Verfahren AN 9 K 18.00120 auf 15.000,00 EUR und nach Verbindung der Verfahren auf insgesamt 30.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die zulässigen Klagen sind unbegründet.
Aufgrund der beidseitigen Verzichtserklärungen der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.
1. Die Anfechtungsklage der Klägerin zu 1 (AN 9 K 18.00119) gegen den Bescheid der Beklagten vom 8. Januar 2018 ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 8. Januar 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 1 nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Rechtsgrundlage für die getroffene Nutzungsuntersagung ist Art. 76 Satz 2 BayBO. Danach kann die Nutzung einer Anlage untersagt werden, wenn sie öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Ein Rechtsverstoß im Sinne dieser Bestimmung, der den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigt, liegt bei einem genehmigungspflichtigen Vorhaben schon dann vor, wenn dieses ohne Baugenehmigung ausgeführt wird. Da die Nutzungsuntersagung – insofern der Baueinstellung (Art. 75 Abs. 1 BayBO) vergleichbar – in erster Linie die Funktion hat, den Bauherren auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, kommt es insoweit nicht darauf an, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt. Allerdings darf eine wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Genehmigungspflicht formell rechtswidrige Nutzung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist (BayVGH, B.v. 27.2.2017 – 15 CS 16.2253 – juris Rn. 33; B.v. 19.5.2016 – 15 CS 16.300 – juris Rn. 21 m.w.N.).
Die danach erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen für die angefochtene Nutzungsuntersagung liegen vor. Auch die seitens der Beklagten erfolgte Ermessensausübung ist nicht zu beanstanden. Selbiges gilt für die Anordnung im Übrigen.
Die Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Anwesens … Straße … in … werden formell baurechtswidrig und damit im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, weil die Änderung der Nutzung der in Rede stehenden Räumlichkeiten von einem Ladengeschäft mit Büro und Lager zu einer Vergnügungsstätte in Form eines Wettbüros eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellt. Aufgrund der in den Behördenakten befindlichen Fotos, aufgenommen in den Ortsterminen der Beklagten vom 7. Juli 2015, 27. Juni 2016 sowie vom 29. November 2017, und den hierbei getroffenen Feststellungen hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass die zum Zeitpunkt der Untersagungsanordnung vorgefundene Betriebsform als Wettbüro zu qualifizieren ist.
Ein Wettbüro ist nach ständiger Rechtsprechung als Vergnügungsstätte einzustufen, da – in Abgrenzung zu einer bloßen Wettannahmestelle vergleichbar einer Lotto-Toto-Annahmestelle als Laden – in solchen Räumlichkeiten nicht nur Gelegenheit zur Abgabe von Wetten und zur Entgegennahme von Gewinnen besteht, sondern diese auch zur kommerziellen Unterhaltung dienen. Dabei reicht es insoweit für die Annahme einer Vergnügungsstätte nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bereits aus, wenn im Wettbüro Live-Wetten vermittelt werden und die Möglichkeit besteht, sich in den Räumlichkeiten auf-zuhalten, um die aktuellen Quotenergebnisse live zu verfolgen. Bereits daraus resultiert der Verweilcharakter und die Annahme einer kommerziellen Unterhaltung, wie sie eine Vergnügungsstätte bietet. Die Ausstattung der Räumlichkeiten mit Sitzgruppen oder TV-Bildschirmen, das Bereitstellen von Getränken und Speisen oder das Vorhalten von Unterhaltungsspielen sind hingegen keine unabdingbaren Voraussetzungen für das Vorliegen eines als Vergnügungsstätte zu qualifizierenden Wettbüros, sondern lediglich weitere Indizien hierfür. Selbiges gilt hin-sichtlich der Größe des Betriebs. Diese ist lediglich relevantes Kriterium zur Unterscheidung von kerngebietstypischen und nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 21.5.2015 – 15 CS 15.9 – juris Rn. 15; B.v. 15.1.2016 – 9 ZB 14.1146 – juris 8; B.v. 19.5.2016 – 15 CS 16.300 – juris Rn. 24).
Die Nutzung der Räumlichkeiten als Wettbüro und damit als Vergnügungsstätte wurde seitens der Klägerin zu 1 nicht bestritten. Im Übrigen lässt die Ausstattung der Räumlichkeiten beim Gericht auch keine Zweifel darüber offen, dass deren Nutzung auf ein Wettbüro gerichtet ist. So waren die Räumlichkeiten mit 35 Monitoren, auf denen teils Sportübertragungen bzw. – sendungen und teils Live-Wettquoten sichtbar waren, sowie mit elf Wettterminals und Glücksspielautomaten ausgestattet. Auch befanden sich in den Räumen zahlreiche Tische und Stühle sowie zwei Theken, die die Kunden zum längeren Verweilen in den Räumlichkeiten einladen, um im geselligen Beisammensein Wetten abzuschließen und die Übertragung der Livespiele sowie Wettquoten zu verfolgen.
Die Nutzungsänderung ist baugenehmigungspflichtig. Die Voraussetzungen für eine Genehmigungsfreiheit nach Art. 57 Abs. 4 BayBO liegen nicht vor. An eine Nutzung als Wettbüro sind andere öffentlich-rechtliche Anforderungen zu stellen als an eine Nutzung als Ladengeschäft, weil die Annahme von Sportwetten und die zum Nutzungskonzept gehörende Möglichkeit, „in gesellschaftlicher Atmosphäre“ zu verweilen und die Sportereignisse live an Bildschirmen mit-zuverfolgen, die Variationsbreite eines typischen Ladengeschäfts mit Büro und Lager überschreitet. Ein Wettbüro ist gerade geeignet, in Bezug auf die in § 1 Abs. 5 BauGB genannten Ziele der Bauleitplanung bodenrechtliche Spannungen auszulösen (vgl. VGH BW, B.v. 1.2.2007 – 8 S 2606/06 – juris Rn. 6). Überdies ergeben sich bei der streitgegenständlichen Nutzungsänderung auch andere bauordnungsrechtliche Anforderungen im Hinblick auf die Stellplatzanzahl.
Die Nutzungsuntersagung erweist sich auch nicht als ermessensfehlerhaft. Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Ermessen vielmehr rechtsfehlerfrei innerhalb der gesetzten Grenzen und unter Berücksichtigung des Zwecks der Eingriffsermächtigung ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO).
Falls wie hier die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung vorliegen, muss im Regelfall nicht näher begründet werden, weshalb von der Eingriffsbefugnis Gebrauch gemacht wird. Eine weitergehende Begründung der Ermessenserwägung ist somit entbehrlich, da es sich bei dem durch Art. 76 Satz 2 BayBO eingeräumten Erschließungsermessen um ein sogenanntes intendiertes Ermessen handelt. Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind vorliegend Ermessensfehler der Beklagten nicht ersichtlich. Insbesondere ist die streitge-genständliche Nutzungsuntersagung weder unverhältnismäßig, noch ist die Auswahl des in Anspruch genommenen Adressaten entgegen den Ausführungen der Klägerin zu 1 zu beanstanden.
Die Nutzungsuntersagung ist verhältnismäßig, insbesondere da das klägerische Vorhaben nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans gemäß § 30 Abs. 3 BauGB und ist dann zulässig, wenn es dessen Festsetzungen nicht widerspricht; im Übrigen richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB. Die Rechtsfrage hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung im Bereich des Anwesens … Straße … aufgrund der vorhandenen baurechtlichen Typisierung des Gebietes und Nutzungsstruktur in der unmittelbaren Nachbarschaft kann ohne Beweisführung durch Inaugenscheinnahme nicht erhoben werden. Nach den Ausführungen der Beklagten ist die nähere Umgebung als allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO einzustufen, da lediglich eine nicht störende gewerbliche Nutzung vorhanden ist sowie ein Teppichgeschäft und ein als Gebietsversorger einzustufende gastronomische Betrieb.
Entgegen den Ausführungen der Klägerin zu 1 kann nicht zu dem hier zu entscheidenden Verfahren die Gebietseinstufung aus dem rechtskräftigen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 21. Juni 2017, das das Anwesen in der … Straße … in … betrifft, herangezogen werden. Die beiden Verfahren sind hinsichtlich der Lage der jeweiligen Vorhaben als auch deren bodenrechtlichen Auswirkungen auf die Umgebungsbebauung nicht zu vergleichen. Die … Straße … liegt im Verhältnis zur … Straße … in einem anderen Wohnblock, nämlich umgeben von der …-, …- und …, und hierbei getrennt durch die … In dem Verfahren betreffend der … Straße … ist die 9. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei der Gebietseinstufung um eine Gemengelage handelt, die insbesondere im Bereich des Baugrundstücks und südlich davon auch deutliche gewerbliche Prägung aufweist und in der im Übrigen auch mindestens eine weitere Vergnügungsstätte vorhanden ist (VG Ansbach, U.v. 20.06.2017 – AN 9 K 15.01072).
Die Beurteilung der tatsächlichen Situation mit der Folge der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Wettbüros lässt sich auf das vorliegende Bauvorhaben und den relevanten Umgriff nicht ohne weiteres übertragen, so dass eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nicht besteht.
Der Vortrag der Klägerin zur 1, mittlerweile habe die Klägerin zu 1 für das Vorhaben entsprechend angepasste Bauanträge eingereicht, wonach eine Wettvermittlung auf eine Fläche unterhalb von 100 m² erfolgen solle, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.
Aufgrund der seitens der Beklagten angefertigten Bilder an dem Ortstermins am 29. Juni 2016 und der eingereichten Pläne sind die Räumlichkeiten trotz eingebauter Trennwand und Flur als eine Einheit mit einem engen sachlichen und räumlichen Zusammenhang anzusehen, da der Zugang von der Straße aus einheitlich besteht, der Fußbodenbelag mit der Aufschrift … gefasst ist und die Eingangstür mit den Öffnungszeiten und der Altersbeschränkung des Zutritt beklebt sind. Zudem handelt es sich dabei um ein anderes Vorhaben als bei der untersagten Nutzung. Die Beklagte ist auch nicht gehindert, die unzulässige Nutzung wie bisher zu untersagen, auch wenn eine andere Nutzung zulässig wäre, da es Sache des Bauherrn bzw. Nutzers ist, erst eine Baugenehmigung für die geplante Nutzung einzuholen und dann die Nutzung zu beginnen.
Die Beklagte hat die Klägerin zu 1 zu Recht und ermessensfehlerfrei durch die an sie gerichtete Nutzungsuntersagung als pflichtige Störerin in Anspruch genommen worden.
Bauaufsichtliche Anordnungen haben gegenüber derjenigen Person zu ergehen, die die sicherheitsrechtliche Verantwortung für den baurechtswidrigen Zustand trägt. Liegt eine Störermehrheit vor, hat die Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Inanspruchnahme eines Störers zu entscheiden. Gesetzliche Richtschnur für die fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens unter mehreren Störern sind die Umstände des Einzelfalles, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und auch das Gebot der schnellen und effektiven Gefahrenbeseitigung. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Handlungsstörer durch seine Tätigkeit mehr zur Störung der Rechtsordnung beiträgt als etwa der Grundstückseigentümer als Zustandsstörer, wird es dabei regelmäßig sachgerecht sein, den Handlungsstörer vor dem Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen, wenn nicht die Wirksamkeit der Maßnahme eine andere Reihenfolge gebietet (BayVGH, B.v. 28.05.2001 – 1 ZB 01.664 – juris; VG Ansbach, B.v. 05.09.2018 – AN 9 K 18.01014 – juris).
Unter Heranziehung dieser Grundsätze ist die Inanspruchnahme der Klägerin zu 1 neben der Klägerin zu 2 als Betreiberin des Wettbüros nach Überzeugung der Kammer rechtmäßig. Wie von der Beklagten in der ergänzenden Begründung des Bescheides vorgetragen, hat die Beklagte zunächst ohne Erfolg versucht, den Betrieb des Wettbüros durch Verfügungen an die frühere Betreiberin zu unterbinden. Zugleich hat hier die derzeitige Betreiberin des Wettbüros, die Klägerin zu 2, die Nutzung als Wettbüro von der früheren Betreiberin übernommen, so dass hier trotz untersagter Nutzung ein Betreiberwechsel erfolgte. Dass die Beklagte insofern im Rahmen der Betätigung ihres Auswahlermessens zu dem Schluss kam, hier sei auch ein Vorgehen gegen die Klägerin zu 1 als Mieterin der Räume zum Zweck des Betriebs eines Wettbüros und Vermieterin dieser Räume an die Klägerin zu 2 notwendig, um die Durchsetzung der bestandskräftigen Nutzungsuntersagung zu erreichen, erscheint der Kammer aus Effektivitätsgründen als angemessen und rechtmäßig. Zumal die Klägerin zu 1 nicht nur Vertreterin der streitgegenständlichen Räumlichkeiten ist, sondern auch Bauantragstellerin, da sie in der Begründung vom 26. März 2018 ausführt, für das betreffende Anwesen einen entsprechend angepassten Bauantrag, wonach eine Wettvermittlung auf einer Fläche unterhalb 100 m² erfolgen solle, bei der Beklagten eingereicht zu haben, über den noch nicht entschieden worden sei.
Auch die in Ziffer 2 des Bescheids zur Durchsetzung der in Rede stehenden Untersagungsanordnung enthaltene Zwangsgeldandrohung unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere genügt die Zwangsgeldandrohung den rechtlichen Anforderungen der Art. 31 und 36 VwZVG. Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes hält sich in dem in Art. 31 Abs. 2 VwZVG eröffneten Rahmen. Die Höhe ist bezogen auf das wirtschaftliche Interesse der Klägerin zu 1 am Betrieb des Wettbüros angemessen. Die eingeräumte Frist in der Ziffer 1 des Bescheides ist entgegen der Ausführung der Klägerin zu 1 auch ausreichend bemessen.
2. Die zulässige Anfechtungsklage der Klägerin zu 2 ist ebenfalls unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 8. Januar 2018, in dem gegenüber der Klägerin zu 2 ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000,00 EUR angedroht wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 2 nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor, Art. 19 ff., 23, 29 Abs. 2 Nr. 1, 31 Abs. 1 VwZVG.
Die zugrundeliegende Nutzungsuntersagung mit Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2015, in der die sofortige Vollziehung angeordnet wurde (Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG), ist bestandskräftig und gilt nach Art. 54 Abs. 2 Satz 3 BayBO auch gegenüber der Klägerin zu 2 als Rechtsnachfolgerin.
Die Nachfrist von einem Monat ab Zustellung des Bescheides ist ausreichend bemessen.
Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 15.000,00 EUR ist im vorgeschriebenen Rahmen nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG und gemessen am wirtschaftlichen Interesse, das die Klägerin zu 2 als Pflichtige an der Untersagungsverfügung hat, angemessen, Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VwZVG.
Zwar ist der Vortrag der Klägerin zu 2 insoweit zutreffend, dass in den von ihr genannten Beispielfällen anderer gerichtlicher Verfahren bislang bei der Erstzustellung jeweils von der Beklagten ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR angedroht wurde. Dennoch ist die Höhe von 15.000,00 EUR in der vorliegenden Konstellation nicht zu beanstanden und erfolgte ermessensfehlerfrei, da der Klägerin zu 2 seit langem bekannt war, dass die Nutzungsänderung von Laden in Wettbüro in rechtswidriger Weise erfolgte und bereits ein bestandskräftige Bescheid zur Nutzungsuntersagung vom 30. Oktober 2015 gegenüber der Firma … vorliegt, der gegenüber der Klägerin zu 2 als Nachfolgerin gilt, so dass es sich letztlich nicht um eine „Erstzustellung“ eines Zwangsgeldes handelt. Hierauf wurde die Klägerin zu 2 auch schriftlich durch die Beklagte mit Schreiben vom 5. Februar 2018 und 23. April 2018 hingewiesen.
In der Folge sind die beiden Klagen abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V. m. § 100 Abs. 1 ZPO.


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