Baurecht

Planfeststellungsbeschluss zum Bau einer Ortsumgehung

Aktenzeichen  B 1 K 14.567

Datum:
3.2.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 145494
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BNatSchG § 44 Abs. 1 Nr. 1, § 64 Abs. 1
GG Art. 14 Abs. 1, Abs. 3 S. 1
16. BImSchV § 2
BayVwVfG Art. 38, Art. 74 Abs. 2 S. 2, Art. 75 Abs. 1a

 

Leitsatz

1. Wird dem planerischen Ziel der Verbesserung der Verkehrssicherheit Rechnung getragen, liegt mit diesem planerischen Ziel, nämlich der Verbesserung der Verkehrsverhältnisse, eine hinreichende Planrechtfertigung vor. (Rn. 68) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann überschritten, wenn sich eine andere als die gewählte Linienführung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig und offensichtlich als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen. (Rn. 75) (redaktioneller Leitsatz)
3. Wenn und solange sich die ökologische Wissenschaft nicht als eindeutiger Erkenntnisgeber erweist, fehlt es den Gerichten an der auf besserer Erkenntnis beruhenden Befugnis, eine naturschutzfachliche Einschätzung der sachverständig beratenen Planfeststellungsbehörde als “falsch” und “nicht rechtens” zu beanstanden. (Rn. 92) (redaktioneller Leitsatz)
4. Artenschutzrechtliche Verbote verpflichten die Behörde nicht, ein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Die Untersuchungstiefe hängt vielmehr maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Lassen bestimmte Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf die faunistische Ausstattung zu, so kann es mit der gezielten Erhebung der insoweit maßgeblichen repräsentativen Daten sein Bewenden haben. Sind von Untersuchungen keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten, müssen sie auch nicht durchgeführt werden. (Rn. 94) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens nach folgenden Anteilen:
die Kläger zu 1,2 und 3 je 1/21,
die Kläger zu 4,5,6 und 7 je 4/21 und der Kläger zu 8 zu 2/21.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1. Die Klagen sind zulässig, bleiben jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Insbesondere bestehen im Hinblick auf die Klagebefugnis der Kläger keine Bedenken.
Die Klagebefugnis des Klägers zu 8 als eine anerkannte Naturschutzvereinigung leitet sich aus § 64 Abs. 1 BNatSchG her. Die Voraussetzungen für eine naturschutzrechtliche Verbandsklage sind unstreitig in ausreichender Weise geltend gemacht.
Es bestehen auch keine Bedenken an der Fortführung des Streitverfahrens durch die nunmehrige Klägerin zu 6. Nachdem der ursprüngliche Kläger zu 6 seinen landwirtschaftlichen Betrieb nebst den dazu gehörenden Grundstücke an Frau Katrin Künzel veräußert hat, führt diese den Rechtsstreit an seiner Stelle weiter (vgl. Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 16. Januar 2017, Bl. 163 d. GA). Es handelt sich hierbei um einen Fall der Veräußerung der streitbefangenen Sache i.S.v. § 173 VwGO i. V. m. § 266 ZPO.
2. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberfranken vom 23. Juli 2014 weist keine Rechtsfehler auf, die zu seiner Aufhebung führen würden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses maßgeblich.
2.1. Hinsichtlich einer zu prüfenden Rechtsverletzung der Kläger ist zu differenzieren.
Das Grundstück des Kläger zu 1 (FlNr. … der Gemarkung …) wird durch die Baumaßnahme nicht unmittelbar betroffen. Er kann daher nur verlangen, dass seine Rechte und Rechtspositionen in angemessener Weise berücksichtigt werden und die erforderlichen Schutzvorkehrungen nach Art. 74 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG festgesetzt werden. Einen umfassenden Kontrollanspruch hat er nicht.
Die Grundstücke der Kläger zu 2 bis 7 befinden sich im Bereich des planfestgestellten Vorhabens und sollen dafür (teilweise) in Anspruch genommen werden. Da die Kläger zu 2 bis 7 aufgrund der sog. enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses unmittelbar in ihren durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumspositionen betroffen sind, unterliegt der Beschluss einer gerichtlichen Überprüfung nicht nur im Hinblick auf deren subjektive Belange, sondern auch im Hinblick auf – für den Eingriff in betroffenen Flächen kausale – objektive Rechtsverstöße (sog. Vollüberprüfung). Denn die Kläger haben einen Anspruch darauf, von einer Entziehung ihrer Eigentumsbzw. Pachtflächen verschont zu bleiben, die nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG), insbesondere nicht gesetzmäßig ist (vgl. BayVGH, U.v. 24.11.2010 – 8 A 10.40025 – juris m.w.N.).
Der Kläger zu 8 als anerkannter Naturschutzverein muss demgegenüber nicht in eigenen Rechten verletzt sein, sondern kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Beschlusses im Rahmen der in § 64 Abs. 1 BNatSchG genannten Belange und Rechtsvorschriften verlangen.
2.2. Gegen den Planfeststellungsbeschluss bestehen keine verfahrensrechtlichen Bedenken. Solche wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.
2.3.1. Die Planrechtfertigung für die Ortsumgehung von … und … ist nicht zu beanstanden.
Die Planrechtfertigung stellt einen selbständigen Kontrollmaßstab dar, der als Rechtsfrage grundsätzlich der vollständigen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Dies beruht auf der Erwägung, dass eine hoheitliche Planung ihre Rechtfertigung nicht schon in sich selbst trägt, sondern im Hinblick auf die von ihr ausgehenden, bis hin zur Zulässigkeit der Enteignung reichenden Einwirkungen auf Rechte Dritter für die jeweils konkrete Planungsmaßnahme rechtfertigungsbedürftig ist. Die Planrechtfertigung ist ein ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung und eine Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns, das mit Eingriffen in private Rechte verbunden ist. Das Erfordernis ist erfüllt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also objektiv erforderlich ist. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit der Maßnahme der Fall, sondern wenn es zum Wohl der Allgemeinheit vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 – 4 A 1075.04 – BVerwGE 125, 116 – juris). Ob für das Vorhaben ein Bedarf besteht, muss prognostisch ermittelt werden, wobei eine behördliche Verkehrsprognose nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Eine Verkehrsprognose ist dann nicht zu beanstanden, wenn sie nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, der ihr zugrunde liegende Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Ergebnis einleuchtend begründet ist (vgl. zuletzt BayVGH, Urt. v. 4.4.2017 – 8 B 16.43 – Rn. 20 m.w.N.).
Gemessen daran bestehen keine Bedenken gegen die Planrechtfertigung des streitgegenständlichen Vorhabens. Im angegriffenen Beschluss wird auf S. 44 ff. ausführlich erläutert, aus welchen Gründen die Baumaßnahme aus behördlicher Sicht für erforderlich gehalten wird. Danach wird es durch die geplante Ortsumgehung bei einer hohen, vor allem werktäglichen Verkehrsbelastung, auch unter Berücksichtigung der Verkehrsentwicklung und der demographischen Entwicklung zu einer spürbaren Entlastung der Ortsdurchfahrt kommen. Durch die Herausnahme des Durchgangsverkehrs aus der Ortsdurchfahrt soll zudem eine Erhöhung der Verkehrssicherheit bei einer Verbesserung der Linienführung für den weiträumigen Durchgangsverkehr erreicht werden. Außerdem werde dadurch dem in Aufstellung befindlichen Ziel der Raumordnung und Landesplanung, vorrangig eine verbesserte Anbindung von Schwarzenbach an das Oberzentrum Hof und die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in … zu schaffen, Rechnung getragen. Hinsichtlich der Einzelheiten in Bezug auf die dargestellten Verhältnisse und die Zielsetzung folgt das Gericht insoweit im Übrigen den Ausführungen der Planfeststellungsbehörde und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Anlässlich des Termins zur Einnahme eines Augenscheins ist deutlich geworden, dass gerade die Ortsdurchfahrt … im Bereich der Einmündung der Schulstraße teilweise eine Gehsteigbreite von nur 60 cm aufweist, dass entlang der Straße Gehsteigparken zugelassen ist und auch genutzt wird und dass im Übrigen der fließende Verkehr durch auf der Fahrbahn parkende Fahrzeuge (offensichtlich zum Be- und Entladen der anliegenden Geschäfte) behindert wird. Es liegt damit auf der Hand, dass es durch diese Gegebenheiten und unter Berücksichtigung der Verkehrsbelastung der Staats Straße 2177 durch den Schwerverkehr bzw. sich begegnende Fahrzeuge und die geringe zur Verfügung stehende Gehsteigbreite zu Gefahrensituationen kommen kann. Durch die Herausnahme eines Großteils des Verkehrs, vor allem des Schwerverkehrs (hierzu weiter unten) wird dem Ziel der Verbesserung der Verkehrssicherheit Rechnung getragen. Damit liegt aber bereits mit diesem planerischen Ziel, nämlich der Verbesserung der Verkehrsverhältnisse, eine hinreichende Planrechtfertigung vor (vgl. BVerwG, B.v. 30.06.2014 – 9 B 6.14 – juris Rn. 10 sowie BayVGH, B.v.22.02.2017 – 8 ZB 15.2159 – juris Rn. 19). Dass mit der teilweisen Herausnahme des Durchgangsverkehrs und insbesondere des Schwerverkehrs bei den bestehenden örtlichen Verhältnissen eine Verbesserung der Verkehrssicherheit sowie ein Rückgang des Lärms und der Abgasimmissionen verbunden ist, der durch die von Klägerseite vorgeschlagenen Maßnahmen baulicher Veränderungen an der Ortsdurchfahrt nicht erreicht werden kann, ist ebenso nachvollziehbar (vgl. hierzu auch S. 52 des Planfeststellungsbeschlusses). Dementsprechend ist die Ortsumgehung von … und … der St 2187 im 7. Ausbauplan für Staatsstraßen in der ersten Dringlichkeit Überhang enthalten. Dies spricht ebenfalls deutlich für den Bedarf für eine Planfeststellung und das Vorhaben.
Die im Rahmen der Verkehrsprognose durch die von Dipl.-Ing. … von der Ingenieurgemeinschaft Dr.-Ing. … erstellte Verkehrsuntersuchung zur Ortsumgehung … – … aus dem Jahr 2010, ergänzt durch eine Untersuchung vom März 2013 und schließlich die von Dipl.-Ing. … unter Übergabe einer Tischvorlage in der mündlichen Verhandlung am 3. Februar 2017 gemachten Erläuterungen belegen des Weiteren nachvollziehbar die durch die geplante Ortsumgehung zu erwartende Verkehrsentlastung für die Ortsdurchfahrten von … und … bezogen auf das Jahr 2025.
Die Ortsdurchfahrten weisen auf der Basis einer im Jahr 2010 erhobenen Bestandsaufnahme eine für bayerische Staatsstraßen überdurchschnittliche Verkehrsbelastung auf. In … wurde demnach eine werktägliche Verkehrsbelastung von 8.850 KfZ/24h, in … zwischen 8.950 und 16.950 KfZ/24h bei einem Schwerverkehrsanteil von 7 bis 9% ermittelt (S. 3f. der Verkehrsuntersuchung vom August 2010; Planunterlage 15.1). Damit liegt die ermittelte Belastung weit über der durchschnittlichen täglichen Belastung (DTV) von 3.851 KfZ/24h bzw. bezogen auf oberfränkische Staatsstraßen von 3.378 KfZ/24h, selbst wenn die vorliegend ermittelten Werte lediglich den Werktagsverkehr beinhalten und daher naturgemäß gegenüber der DTV höher ausfallen, was von der Planfeststellungsbehörde in deren Beurteilung mit einbezogen worden ist. Nicht zu beanstanden ist die auf dieser Basis erstellte Verkehrsprognose für das Jahr 2025. In die Verkehrsuntersuchung und Verkehrsprognose eingeflossen sind die erwartete demographische Entwicklung und auch die erwartete Steigerung des Güterverkehrs (S. 7 der Verkehrsuntersuchung vom August 2010), so dass für das Jahr 2025 von einem Rückgang des Verkehrsaufkommens von 5% auszugehen sein wird. Damit liegt die erwartete Verkehrsbelastung immer noch weit über dem Durchschnitt.
Die von den Klägern vorgebrachten Einwendungen vermögen die Verkehrsprognose nicht zu erschüttern. Soweit die Klägerseite auf S. 12ff. der Klagebegründung die Verwertbarkeit des Verkehrsgutachtens in Frage stellt und auf aus ihrer Sicht vorhandene Fehlerhaftigkeiten hinweist, hat der Beklagte hierzu unter Einschaltung von Dipl.-Ing. … ausführlich in der Klageerwiderung vom 18. September 2015 (S. 17ff.) Stellung genommen. Für das Gericht haben sich keinerlei Anhaltspukte dafür ergeben, dass die Verkehrsprognose aufgrund einer nicht ausreichenden Datengrundlage erstellt worden ist. Wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, basiert das Gutachten auf Erhebungen an verschiedenen Zählstellen. Die dabei ermittelten Daten seien mit den im fünfjährigen Abstand ermittelten amtlichen Zählungen verglichen worden, wobei eine Deckung festgestellt worden sei. Hinsichtlich des angewandten Verkehrsmodells hat der Gutachter darauf hingewiesen, dass eine durchschnittliche Abweichung von unter 5% im gesamten Straßenabschnitt als gut zu beurteilen sei und es nicht isoliert auf etwaige Abweichungen auf einzelnen Straßenabschnitten ankommen könne. Damit hat er auch überzeugend den Einwand einer falschen Zuordnung einer einzelnen Zählstelle und deren Auswirkung auf das Gesamtergebnis entkräftet. Substantiierte Einwendungen, die das Ergebnis des Verkehrsgutachtens in Frage stellen könnten, sind damit nicht vorgebracht worden. Es handelt sich allenfalls um Detailfragen, die der Gutachter jedoch überzeugend beantworten konnte, seien es die Berechnungen anhand des werktäglich ermittelten Verkehrs oder die Ergebnisse der Verkehrsbefragung im Vergleich zu der von Klägerseite vorgenommenen Kennzeichenerfassung. So hat gerade zu diesem Punkt der Gutachter erläutert (S. 18 der Klageerwiderung), dass trotz der eingeschränkten Aussagekraft einer Erfassung der Verkehrsströme mittels Kennzeichenerfassung vorliegend eine relativ geringe Abweichung zu den nicht nur auf einen Tag (wie die Zählung der Klägerseite) beschränkten Erhebungen im Verkehrsgutachten zu verzeichnen sei. Die Klägerseite konnte damit die dem Verkehrsgutachten zugrunde gelegte Datenbasis auch hierdurch nicht erschüttern. Es konnte somit auch nicht erheblich auf die in der mündlichen Verhandlung von Klägerseite diskutierten Details zur Verkehrsbefragung ankommen (vgl. S. 4 der Niederschrift). Im Übrigen geht die Klägerseite von einer Verlagerung des Durchgangsverkehrs aus, so dass auch unter dieser Prämisse und den von Klägerseite ermittelten Zahlen eine erhebliche Entlastung der Ortsdurchfahrt und damit das mit dem Bau der Ortsumgehung verfolgte planerische Ziel erreicht wird. Da die Klägerseite die Ergebnisse des Verkehrsgutachtens nicht substantiiert in Frage stellen konnte und zudem selbst von einer spürbaren Entlastung der Ortsdurchfahrt ausgeht, war das Gericht nicht gehalten, der Aufforderung im klägerischen Schriftsatz vom 2. Dezember 2014, ein weiteres Verkehrsgutachten einzuholen, nachzukommen.
2.3.2.1. Der Planfeststellungsbeschluss hat das planerische Abwägungsgebot beachtet und leidet an keinem rechtserheblichen Abwägungsfehler. In den dem Gericht gesetzten Grenzen ist die Abwägungsentscheidung nicht zu beanstanden (§ 114 Satz 1 VwGO).
Das Abwägungsgebot ist nach der Rechtsprechung erst verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den durch die Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb dieses Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Planfeststellungsbehörde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet. Der Behörde ist gerade aufgetragen, in Ausübung ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit eine derartige Abwägung vorzunehmen. Liegt ein Abwägungsmangel vor, ist dieser nach Art. 75 Abs. 1a BayVwVfG nur dann erheblich, wenn er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Planfeststellungsbeschlüsse sind für die Verwaltungsgerichte daher insoweit nur begrenzt überprüfbar. Sie haben, soweit der Abwägungsvorgang fehlerfrei ist, das Abwägungsergebnis grundsätzlich hinzunehmen und es zu respektieren, dass sich der Planungsträger in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen Belanges entschieden hat. Die Verwaltungsgerichte dürfen das Ergebnis nur dann beanstanden, wenn bei der Abwägung die einen Belange gegenüber den anderen unverhältnismäßig zurückgesetzt worden sind (vgl. VG Augsburg, U.v. 22.6.2015 – Au 6 K 14.1384 – juris m.w.N.).
Gemessen an diesen Maßstäben ist die im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss getroffene Einzel- und Gesamtabwägung nicht zu beanstanden.
Die angegriffene Trassenwahl leidet nicht an einem Abwägungsmangel, der zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen würde. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, U. v. 24.11.2010 – 8 A 10.40025) handelt eine Planfeststellungsbehörde nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist danach auch nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer „besseren“ Planung leiten zu lassen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann überschritten, wenn sich eine andere als die gewählte Linienführung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig und offensichtlich als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. z.B. BVerwG Urt. v. 21.05.2008 – 9 A 68/07). Erheblich sind Abwägungsmängel dabei nach Art. 75 Abs. 1a Satz 1 BayVwVfG nur, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Für den Erfolg der Anfechtungsklage genügt es daher nicht, dass der Betreffende vielfältige Nachteile der konkreten Trassenführung aufzeigt. Ein rechtlich erheblicher und damit durchgreifender Abwägungsfehler liegt erst dann vor, wenn den bestehenden Nachteilen keinerlei erkennbare Vorteile öffentlicher oder privater Art gegenüberstehen oder wenn die Behörde die rechtliche Bedeutung und das Gewicht der von ihr abzuwägenden Belange verkannt hat.
Gemessen an diesen Voraussetzungen ist die streitgegenständliche Trassenwahl nicht zu beanstanden.
Die Regierung von Oberfranken hat sich im Planfeststellungsbeschluss (vgl. S. 64 ff.) ausführlich mit vier Varianten einer möglichen Ortsumgehung sowie der sog. Nullvariante auseinandergesetzt, die Vor- und Nachteile der einzelnen Varianten gegeneinander abgewogen und ist rechtsfehlerfrei zum Ergebnis gelangt, dass der planfestgestellten Variante der Vorzug zu geben ist vor den übrigen Planungsvarianten.
Zu Unrecht vertritt die Klägerseite die Auffassung, die Abwägung der unterschiedlichen Trassen leide bereits deshalb an einem Mangel, weil die sog. Nullvariante zu früh ausgeschieden worden sei. Bei der fachplanerischen Alternativenprüfung darf die Planfeststellungsbehörde in einer ersten Stufe bereits die Varianten ausscheiden, die nach einer Grobanalyse nicht geeignet sind, die Planungsziele in zumutbarer Weise zu erfüllen. Bei der Planung von Ortsumgehungen ist sie deshalb nicht verpflichtet, jede nur denkbare Variante genauer zu untersuchen und beispielsweise die Möglichkeiten verkehrslenkender Maßnahmen näher zu prüfen, wenn dies auf ein anderes als das geplante Projekt hinauslaufen würde (vgl. BayVGH, Urt.v. 04.04.2017 – 8 B 16.43 – Rn. 34).
Als Planungsziel wird von der Planfeststellungsbehörde eine deutliche Entlastung der bestehenden Ortsdurchfahrten bei gleichzeitiger Erhöhung der Verkehrssicherheit und Verbesserung der Linienführung genannt. Dieses Ziel kann bei der sog. Nullvariante nicht erreicht werden. Es liegt auch auf der Hand, dass das Planungsziel einer Entlastung der Ortsdurchfahrt durch die von den Klägern ins Spiel gebrachten Maßnahmen (Abriss von Gebäuden und Ausbau im Bereich der Einmündung Schulstraße oder verkehrsberuhigende Maßnahmen) angesichts der bestehenden Verkehrsbelastung nicht erreicht werden kann, ohne dass darauf eingegangen werden muss, ob diese Vorschläge einer Realisierung überhaupt zugänglich wären, so dass die Ausscheidung der Nullvariante nicht zu beanstanden ist. Die Planfeststellungsbehörde hat diese Erwägungen unter Einbeziehung der vorgebrachten klägerischen Einwendungen auf S. 65 des Planfeststellungsbeschlusses ausführlich dargestellt.
Soweit die Planfeststellungsbehörde im Rahmen einer engeren Auswahl unter den vier zur Verfügung stehenden Trassen einer Ortsumgehung der planfestgestellten Trasse W1 den Vorzug gegeben hat, ist dies nicht zu beanstanden.
Hierzu wird auf S. 64 des Planfeststellungsbeschlusses und die Planunterlage 1 des Erläuterungsberichts zum Antrag verwiesen (Behördenakte BA 1). Der Vorhabensträger hat in dieser Planunterlage 1 die Trassenalternativen unter den Einzelpunkten Wirtschaftlichkeit, Landes- und Regionalplanung, Städtebau, Verkehr, straßenbauliche Kennwerte und Umweltauswirkung einer Bewertung unterzogen. Dabei hat er der von der Klägerseite favorisierten Variante O1 im Punkt Wirtschaftlichkeit den Vorzug vor den übrigen Trassen eingeräumt, kommt aber letztendlich in einer Gesamtschau dazu, der Trasse W1 deutlich den Vorzug zu geben, da deren Vorteile in den meisten Punkten im Vergleich zu allen anderen untersuchten Trassen überwiegen und damit die Planungsziele am besten verwirklicht werden können. Die Planfeststellungsbehörde hat diese Ausführungen für nachvollziehbar und stichhaltig angesehen und sie sich zu Eigen gemacht. Darüber hinaus setzt sich die Planfeststellungsbehörde auf S. 68ff. des streitgegenständlichen Beschlusses auch mit den klägerischen Einwendungen auseinander und führt insbesondere aus, dass durch die Linienführung der Trasse O1 östlich von … eine umfassende Anbindung der Gewerbegebiete sowie eine Entlastung von … nicht in dem Maße zu erreichen sei wie durch die planfestgestellte Trasse, dass hierfür zwei Bahnlinien und ein Fluss zu queren seien und zudem hierdurch eine Verlagerung der Verkehrsströme auf angrenzende Nachbargemeinden erfolge. Maßgeblich für die Wahl sei schlussendlich die beste Entlastungswirkung durch die planfestgestellte Trasse. Diese Entscheidung ist im Rahmen der dem Gericht zustehenden Überprüfungsbefugnis nicht zu beanstanden. Weder ist ersichtlich, dass die Planfeststellungsbehörde maßgebliche Gesichtspunkte übersehen hätte noch dass sie die Bedeutung der Belange unzutreffend eingeschätzt oder nicht sachgerecht abgewogen hätte. Im Rahmen des der Planfeststellungsbehörde zustehenden Bewertungsspielraums kann dementsprechend nicht die Bewertung einzelner Belange bzw. deren Unterpunkte aus Klägersicht an die Stelle der Planfeststellungsbehörde gesetzt werden. Der Beklagte hat zudem in der mündlichen Verhandlung zu einzelnen von Klägerseite angesprochenen strittigen Punkten ausführlich Stellung genommen und in seinem schriftsätzlichen Vorbringen die für die Entscheidung zugunsten der Trasse W1 sprechenden Gründe im Vergleich zur Trasse O1 dargestellt. Außerdem ergibt sich aus dem Verkehrsgutachten sowie den in der mündlichen Verhandlung gemachten Erläuterungen des Dipl.-Ing. …, dass bei der planfestgestellten Trasse die größte Entlastungswirkung zu verzeichnen sein wird. Die von der Klägerseite im Hinblick auf die prognostischen Verkehrsströme gemachten Einwendungen (vgl. S. 4 der Niederschrift) sind insoweit irrelevant, als sie deren subjektive Einschätzung darstellen. Aus alledem ist nicht ersichtlich, dass sich die Trasse O1 hätte aufdrängen müssen, so dass die Trassenwahl nicht zu beanstanden ist.
2.3.2.2. Mit den Ausführungen zum Lärmschutz zeigen die Kläger keinen Abwägungsmangel auf (S. 19 der Klagebegründung). Teil der planfestgestellten Unterlagen ist u.a. auch eine Untersuchung der Immissionen, namentlich eine Zusammenstellung der Ergebnisse schalltechnischer Berechnungen (BA Planunterlage 11.1) sowie der Schadstoffuntersuchung (Nr. 5.3 des Erläuterungsberichts).
Der Planfeststellungsbeschluss steht mit der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) und den Verkehrslärmschutzrichtlinien (VLärmSchR 97) in Übereinstimmung. Die dort vorgegebenen Grenzwerte werden eingehalten. Die von der Planfeststellungsbehörde vorgenommenen Berechnungen sind nicht zu beanstanden. Die Art und Weise der Erhebung und die hierfür herangezogenen Berechnungsparameter sind von der Klägerseite nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden. Nach den schalltechnischen Berechnungen werden die gesetzlich zulässigen Lärmwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) bei zutreffender Einordnung der einzelnen Messpunkte zu den Gebieten nach § 2 16. BImSchV nicht überschritten.
Insbesondere werden die Lärmwerte am Wohnhaus des Klägers zu 2 eingehalten. Ausweislich der schalltechnischen Berechnungen vom 5. Juli 2013 (dort S. 6 und 7, Nrn. 66 -68) erreichen die Beurteilungspegel ohne Lärmschutzmaßnahmen nicht die nach der 16. BImSchV für ein allgemeines Wohngebiet festgelegten Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) tags bzw. 49 dB(A) nachts. In Bezug auf das auf dem Grundstück gelegene Gartenhaus hat die Planfeststellungsbehörde zu Recht die geringfügige Grenzwertüberschreitung nachts bei Annahme eines allgemeinen Wohngebiets deshalb für irrelevant erachtet, da dieses ausweislich der Genehmigung durch den Landkreis … vom 10.11.2010 als Gartenhaus, und damit nicht als zum dauerhaften Aufenthalt bestimmtes Gebäude genehmigt worden ist (vgl. hierzu auch die Anlage zum Bauantrag vom 12. Juli 2010, Bl. 869 Verfahrensakte der Regierung von Oberfranken Band 2). Nur ergänzend darf darauf hingewiesen werden, dass im Rahmen der Baugenehmigung für das Wohnhaus die Baugenehmigungsbehörde zum damaligen Zeitpunkt zum einen ein Außenbereichsvorhaben angenommen hat und zudem auf die geplante Ortsumgehung hingewiesen hat.
Auch in Bezug auf das Grundstück … in …, das Kleingartengelände des Klägers zu 3, werden die Grenzwerte nicht überschritten. Der Beklagte hat das Grundstück zutreffend in die Kategorie des § 2 Abs. 1 Nr. 3 16. BImSchV eingestuft mit der Folge, dass die Immissionsgrenzwerte von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts als Maßstab heranzuziehen sind. Der Kläger zu 3 kann nicht beanspruchen, dass für dieses Grundstück die Immissionsgrenzwerte eines Kleinsiedlungsgebiets nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV heranzuziehen sind, da es sich um ein solches Gebiet i.S.v. § 2 Abs. 1 BauNVO eindeutig nicht handelt. Unter einer Kleinsiedlung ist nach der Definition des früheren § 10 Abs. 1 II. WoBauG, der für die Auslegung dieses Begriffs nach wie vor herangezogen werden kann, eine Siedlerstelle zu verstehen, die aus einem Wohngebäude mit angemessener Landzulage besteht und die nach Größe, Bodenbeschaffenheit und Einrichtung dazu bestimmt und geeignet ist, dem Kleinsiedler durch Selbstversorgung aus vorwiegend gartenbaulicher Nutzung des Landes eine fühlbare Ergänzung seines sonstigen Einkommens zu bieten. Die Kleinsiedlung soll einen Wirtschaftsteil enthalten, der die Haltung von Kleintieren ermöglicht. Das Wohngebäude kann neben der für den Kleinsiedler bestimmten Wohnung eine Einliegerwohnung enthalten (vgl. auch: Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 124. EL Februar 2017, Rn. 35). Nach § 3 Abs. 2 des Bundeskleingartengesetzes dürfen jedoch die dort zulässigen Gebäudlichkeiten (Lauben) nicht dauernden Wohnzwecken dienen, worauf die Planfeststellungsbehörde zutreffend hingewiesen hat (vgl. S. 91 des Planfeststellungsbeschlusses). Die Einstufung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 16. BImSchV ist daher nicht zu beanstanden (vgl. hierzu auch BVerwG, B.v. 17.03.1992 – 4 B 230/91). Auch nach Nr. 10.2 der VLärmSchR 97 sind Kleingartengebiete, auch wenn sie dauernd zu Wohnzwecken genutzt werden dürfen, der Kategorie 3 (Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete) zuzuordnen mit einem zulässigen Immissionsgrenzwert von 69 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts.
Soweit die Kläger monieren, dass in die Lärmberechnungen nicht die weiteren vorhandenen bzw. erwarteten Lärmquellen (noch bestehender Verkehr auf der Ortsdurchfahrt insbesondere bei Windrichtung West, gesteigertes Güterverkehrsaufkommen auf der künftig zu elektrifizierenden Bahnlinie) einbezogen worden seien, trägt dies nicht, denn der maßgebende Beurteilungspegel ist grundsätzlich nicht als „Summenpegel“ unter Einbeziehung von Lärmvorbelastungen durch bereits vorhandene Verkehrswege zu ermitteln (BVerwG, U.v. 21.03.1996 – 4 C 9/95 –, BVerwGE 101, 1-12). Dass die Gesamtbelastung derart hoch eingeschätzt werden müsse, dass hieraus eine Gesundheitsgefährdung resultiere, ist weder vorgetragen noch aufgrund der deutlich die Grenzwerte unterschreitenden ermittelten Werte ersichtlich.
Gleiches ist für die von den Klägern befürchtete Schadstoffbelastung durch Abgase auszuführen. Die maßgeblichen Grenzwerte werden eingehalten (vgl. C 2.4.32 des Planfeststellugsbeschlusses unter Hinweis auf die Berechnungsergebnisse unter Nr. 5.3 des Erläuterungsberichts – Planunterlage 1). Diese Berechnung ist vom Bayerischen Landesamt für Umwelt bestätigt worden. Die Kläger sind dem nicht substantiiert entgegengetreten.
2.3.2.3. Der Planfeststellungsbeschluss setzt sich umfassend mit den Belangen des Naturschutzes auseinander.
Soweit die Kläger die mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft rügen (S. 19 ff. der Klagebegründung) und insbesondere auf den Flächenverbrauch und die Zerstörung des Landschaftsbildes abstellen, wurden diese Belange von der Planfeststellungsbehörde umfassend ermittelt, abgewogen und im Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplans die durch den Bau der Trasse entstehenden und nicht in Abrede gestellten Beeinträchtigungen einem Ausgleich zugeführt. Im Rahmen des Trassenvergleichs hat eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen auf Landschaft und Natur stattgefunden. Soweit die Kläger darauf abstellen wollen, dass die Beeinträchtigungen durch die Neubautrasse deshalb vermeidbar seien, weil mit der sog. Nullvariante eine vorzugswürdigere Trasse vorhanden sei, wird auf die obigen Ausführungen unter Nr. 2.3.2.1 verwiesen. In der vom Vorhabensträger vorgenommenen Bewertung der Trassen im Bereich „Schutzgut Landschaftsbild“ schneidet die planfestgestellte Trasse besser ab als die Variante O1. Selbst wenn bei der Abwägung der verschiedenen Trassenalternativen die von den Klägern favorisierte, aber nicht zum Zuge gekommene Alternative in einigen Belangen, wie hier z.B. im Bereich „Tiere und Pflanzen“ besser eingeschätzt wird, führt dies nicht zwangsläufig zur Rechtswidrigkeit der gewählten Trasse und in der Folge der Fehlerhaftigkeit der Ausgleichsmaßnahmen. Der Vertreter des Ingenieurbüros … und …, das für die Erstellung des landschaftspflegerischen Begleitplans verantwortlich zeichnet, hat zudem in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass der Variantenvergleich in der Planunterlage 1 und die letztendlich im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Maßnahmen in Bezug auf die konkrete Trasse insofern wegen geringerer Untersuchungstiefe zum damaligen Zeitpunkt nicht unmittelbar vergleichbar seien. Gegen die Trasse O1 spreche aber insbesondere die Querung der … und der …mit den damit verbundenen Eingriffen. Die Vertreterin der Regierung ergänzte hierzu, dass bei der Trasse O1 der Flächenverbrauch größer sei. Im Übrigen wurden vom Beklagten detailliert in der Klageerwiderung (Stellungnahme des Staatlichen Bauamts Bayreuth vom 19. Januar 2015, S. 23ff.). die zur Kompensation des Eingriffs in Natur und Umwelt vorgesehenen Maßnahmen erläutert, die in Abstimmung mit den Naturschutzbehörden erfolgt sind und sich nicht allein in der Bepflanzung von Hängen und Böschungen erschöpfen. Die Kläger sind diesen in die Abwägung eingestellten Punkten nicht substantiiert entgegengetreten.
2.3.2.4. Nicht durchdringen können die Kläger mit ihren Einwendungen in Bezug auf die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP). Der Beklagte hat zu den einzelnen Punkten umfassend und überzeugend Stellung genommen (Schriftsatz des Staatlichen Bauamts … vom 19. Januar 2015, S. 27ff.).
Soweit die Kläger eine Verletzung der Verbotstatbestände aus § 44 BNatSchG rügen, haben sie keinen Erfolg.
Bei der Prüfung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt werden, steht der Planfeststellungsbehörde eine naturschutzrechtliche Einschätzungsprärogative sowohl bei der ökologischen Bestandsaufnahme als auch bei deren Bewertung zu, namentlich bei der Quantifizierung möglicher Betroffenheiten und bei der Beurteilung ihrer populationsbezogenen Wirkungen. Wenn und solange sich die ökologische Wissenschaft nicht als eindeutiger Erkenntnisgeber erweist, fehlt es den Gerichten an der auf besserer Erkenntnis beruhenden Befugnis, eine naturschutzfachliche Einschätzung der sachverständig beratenen Planfeststellungsbehörde als „falsch“ und „nicht rechtens“ zu beanstanden. Deren Annahmen sind daher nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich (BVerwG, Urt.v. 09.07.2008 – 9 A 14/07 – BVerwGE 131, 274 Rn. 65 f.; BayVGH, Urt.v. 19.02.2014 – 8 A 11.40040 u.a. – juris Rn. 826). Die gerichtliche Kontrolle ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (BVerwG, Urt.v. 09.07.2008 – 9 A 14/07 –BVerwGE 131, 274 Rn. 65). Eine naturschutzfachliche Meinung ist einer anderen Einschätzung der naturschutzfachlich beratenen Planfeststellungsbehörde schließlich nicht bereits deshalb überlegen oder vorzugswürdig, weil sie umfangreichere oder aufwendigere Ermittlungen oder strengere Anforderungen für richtig hält. Anderes gilt erst dann, wenn sich diese Auffassung als allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft durchgesetzt hat und die gegenteilige Meinung als nicht (mehr) vertretbar angesehen wird. Die artenschutzrechtlichen Vorschriften verlangen vom Vorhabenträger bzw. von der Planfeststellungsbehörde demgegenüber nicht, bei wissenschaftlichen Unsicherheiten oder Meinungsverschiedenheiten Forschungsaufträge zu vergeben oder Untersuchungen anzustellen, deren Aufwand und wissenschaftlicher Anspruch letztlich auf solche hinausliefen (BayVGH, Urt.v. 19.02.2014 – 8 A 11.40040 u.a. – juris Rn. 826).
Methodik und Umfang der fachgutachtlichen Untersuchungen zur Erfassung der artenschutzrechtlichen Betroffenheiten im Planungsraum sind gerichtlich nicht zu beanstanden.
Die von den Klägern angeführte Unvollständigkeit der Erhebung und Untersuchung liegt nicht vor. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Prüfung, ob einem Planvorhaben naturschutzrechtliche Verbote, insbesondere solche nach § 44 BNatSchG, entgegenstehen, eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus. Das verpflichtet die Behörde nicht, ein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Die Untersuchungstiefe hängt vielmehr maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Lassen bestimmte Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf die faunistische Ausstattung zu, so kann es mit der gezielten Erhebung der insoweit maßgeblichen repräsentativen Daten sein Bewenden haben. Sind von Untersuchungen keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten, müssen sie auch nicht durchgeführt werden (BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 – 9 A 14/07 –, BVerwGE 131, 274-315).
Der Beklagte hat sich zur Erhebung der maßgeblichen Daten auf die Artenschutzkartierung (ASK) sowie die durchgeführten Kartierungen (vgl. Planunterlage 12.4, S. 5) gestützt. Es ist nicht ersichtlich, dass weiteres Datenmaterial zu weitreichenderen Erkenntnissen geführt hätte. Schließlich hat auch die höhere Naturschutzbehörde in ihren Stellungnahmen vom 8. November 2011 und vom 3. Mai 2013 keine Einwände gegen die saP erhoben und sie als sorgfältig ausgearbeitet eingestuft. Insbesondere im Hinblick auf die klägerseits im Erörterungstermin übergebene Dokumentation der Beobachtungen explizit aufgeführter Tierarten hat die höhere Naturschutzbehörde ausgeführt, dass es sich nicht um bemerkenswerte, sehr seltene Arten handele und deren Vorkommen größtenteils im Rahmen der Maßnahmen des landschaftspflegerischen Begleitplans berücksichtigt worden sei.
Auf dieser nicht zu beanstandenden Tatsachengrundlage hat die Planfeststellungsbehörde im Ergebnis zu Recht angenommen, dass das Planvorhaben nicht gegen § 44 BNatSchG verstößt.
Nach dem planfestgestellten artenschutzrechtlichen Gutachten wird für eine Reihe der relevanten Tierarten (vgl. ab S. 26ff. der Planunterlage 12.4) im Einzelnen zwar nicht auszuschließen sein, dass einzelne Exemplare z.B. aufgrund einer Kollision mit Kraftfahrzeugen oder im Rahmen der Baumaßnahmen zu Schaden kommen.
Der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG ist individuenbezogen. Hierfür ist aber nicht ausreichend, wenn einzelne Exemplare besonders geschützter Arten durch Kollisionen mit Kraftfahrzeugen zu Schaden kommen können. Solche kollisionsbedingten Einzelverluste sind zwar nicht „gewollt“ im Sinne eines zielgerichteten „dolus directus“, müssen aber – wenn sie trotz aller Vermeidungsmaßnahmen doch vorkommen – als unvermeidlich hingenommen werden. Der Tötungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG ist daher nur erfüllt, wenn sich das Kollisionsrisiko für die betroffenen Tierarten durch das Straßenbauvorhaben in signifikanter Weise erhöht. Dabei sind Maßnahmen, mittels derer solche Kollisionen vermieden oder dieses Risiko zumindest minimiert werden soll, wie Überflughilfen, Leitstrukturen u.ä., in die Betrachtung einzubeziehen. Hiernach ist das Tötungsverbot nicht erfüllt, wenn das Vorhaben nach naturschutzfachlicher Einschätzung jedenfalls aufgrund der im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen kein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren verursacht, mithin unter der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich bleibt, der mit einem Verkehrsweg im Naturraum immer verbunden ist, vergleichbar dem ebenfalls stets gegebenen Risiko, dass einzelne Exemplare einer Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens Opfer einer anderen Art werden (vgl. BVerwG, Urt.v. 09.07.2008 – 9 A 14/07).
Im Hinblick auf die durch die Baumaßnahmen zu befürchtenden Tierverluste hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 08.01.2014 (Az. 9 A 4.13) klargestellt, dass das Tötungsverbot dann nicht erfüllt ist, wenn bei Maßnahmen zur Errichtung des Vorhabens die dadurch entstehende Gefahr unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schadensvermeidungsmaßnahmen innerhalb des Risikobereichs verbleibt, dem einzelne Exemplare der jeweiligen Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens stets ausgesetzt sind. Wird das baubedingte Tötungsrisiko durch Vermeidungsmaßnahmen bereits bis zur Schwelle des allgemeinen Lebensrisikos, dem die Individuen der jeweiligen Art ohnehin unterliegen, gesenkt, kann nach dem Maßstab praktischer Vernunft keine weiter gehende artenschutzrechtliche Verantwortlichkeit bestehen.
Der saP ist zu entnehmen, dass sich das Tötungsrisiko des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG in diesem Rahmen bewegt. In der saP ist im Einzelnen ausgeführt, welche konkrete Gefährdung bzw. welches Risiko im Hinblick auf die durchzuführenden Baumaßnahmen besteht und mit welchen Maßnahmen es so weit wie möglich abzusenken ist. Dem sind die Kläger nicht substantiiert entgegengetreten.
Schließlich sind die angeführten Arten Weißstorch, Schwarzstorch, Rotmilan und Raubwürger in der saP als potentiell vorkommend erfasst (Unterlage 12.4, S, 51ff.). Der Beklagte hat hierzu ausgeführt, dass für diese Arten keine Brutnachweise vorliegen, sie lediglich als Nahrungsgast anzusehen sind. Gegen die hieraus gezogenen Schlussfolgerungen ist nichts einzuwenden. Die Kläger sind dem auch nicht substantiiert entgegengetreten.
2.3.2.5. Die weiteren von den Klägern zu 1 bis 7 individuell in Bezug auf ihre Grundstücksbetroffenheit gemachten Ausführungen sind ebenfalls nicht geeignet, einen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zu begründen.
Der Kläger zu 1 wird durch die ca. 500 m von seinem zu Erholungszwecken genutzten Grundstück verlaufende Trasse nicht unmittelbar betroffen. Wie bereits dargelegt, sind die Lärm- und Abgaswerte im näheren Umfeld der Trasse insgesamt eingehalten, so dass dies erst recht in Bezug auf das Grundstück des Klägers zu 1 gilt. Soweit der Kläger zu 1 einen Wertverlust seines Grundstücks befürchtet, hat er dies hinzunehmen.
Die Interessen des Klägers zu 2 im Hinblick auf die Inanspruchnahme seines Grundstücks FlNr. …, wurden im Planfeststellungsbeschluss hinreichend gewürdigt – insbesondere unter dem Gesichtspunkt entgegenstehender Interessen des Grundstückseigentümers FlNr.  … und der Verschiebung der ursprünglich geplanten Trasse hin zum klägerischen Grundstück – und abgewogen (C 2.5.2.1 und C 2.5.2.2. des Planfeststellungsbeschlusses).
Die Kläger zu 4 bis 6 sind durch die dauerhafte Inanspruchnahme eines Teils ihrer landwirtschaftlichen Flächen nicht derart belastet, dass sich hieraus eine zu berücksichtigende Existenzgefährdung ergäbe. Solches ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgetragen. In Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anzunehmen, dass ein Verlust von Eigentumsflächen oder von langfristig gesicherten Pachtflächen in einer Größenordnung von bis zu 5% der Betriebsfläche nach allgemeiner Erfahrung einen gesunden landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-)Betrieb in der Regel nicht gefährden kann. Soweit Bewirtschaftungserschwernisse wie ein Mehraufwand wegen weiterer Betriebswege oder aufgrund von nunmehr ungünstigen Zuschnitten von Grundstücks(teil) flächen geltend gemacht werden, muss diese Problematik nicht im Rahmen der Planfeststellung abschließend geklärt werden, sondern kann dem nachfolgenden Entschädigungsverfahren vorbehalten bleiben (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt.v. 09.06.2010 – 9 A 20.08; BayVGH, Urt.v. 30.09.2009 – 8 A 05.40050 u.a.; B.v. 23.01.2014 – 8 ZB 12.64 – juris). Soweit der Kläger zu 4 eine fehlende Bewirtschaftung der Restfläche des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung … bemängelt, hat sich das Staatliche Bauamt in der mündlichen Verhandlung zum käuflichen Erwerb dieses Teilstücks bereiterklärt (S. 9 der Niederschrift). Es ist nicht ersichtlich, dass die Kläger im Übrigen gänzlich von der Bewirtschaftung ihrer landwirtschaftlichen Flächen abgeschnitten wären. Insbesondere ist die Erreichbarkeit der landwirtschaftlichen Grundstücke der Kläger zu 5 und 6 östlich der Trasse (FlNrn. …) mit landwirtschaftlichem Gerät als ausreichend anzusehen. Eine Anbindung kann über das öffentliche Wegenetz, die Gemeindeverbindungs Straße … und im weiteren Verlauf den … (öffentlicher Feld- und Wald Weg) erfolgen. Hinsichtlich des bemängelten schlechten Zustands des … wäre es an den Straßenbaulastpflichtigen, Abhilfe zu schaffen. Hinsichtlich der vom Kläger zu 7 bemängelten zu großen Steigungen der geplanten Umfahrung der Trasse sowie die Unterführung im Bereich der … hat dem der Beklagte entgegengehalten, dass diese gemäß den gültigen Richtlinien errichtet würden. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Auf die diesbezüglichen Ausführungen zum Punkt „Umwege“ in Nr. 2.5.1.2.3 im Planfeststellungsbeschluss wird insoweit Bezug genommen.
Soweit der Kläger zu 4 vorbringt, er befürchte Gewinneinbußen seiner Brauerei durch wegbrechenden Direktverkauf bzw. schlechtere Chancen im Hinblick auf eine Verpachtung der Brauereigaststätte, wurde hierzu im Planfeststellungsbeschluss ausführlich Stellung genommen. Auf die dort gemachten zutreffenden Ausführungen wird verwiesen. Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 Abs. 1 GG) schützt nur vor Eingriffen in die Substanz der Sach- und Rechtsgesamtheit des Betriebs, also den Betrieb in seinem vorhandenen Bestand, nicht aber künftige Erwerbsmöglichkeiten, Gewinnaussichten und in der Zukunft liegende Chancen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.04.1994 – 8 C 29.92 -, BVerwGE 95, 341, 348 f. m.w.N.; OVG Lüneburg, Urt. v. 20.03.2003 –7 KS 2646/01 –juris).
Soweit der Kläger zu 3 argumentiert, durch die an der Kleingartenanlage vorbeiführende Ortsumgehung verliere die Anlage weiter an Attraktivität, so dass mit der Fortsetzung des bereits in der Vergangenheit stattgehabten Mitgliederschwunds zu rechnen sei, führt auch dies nicht zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Die Planfeststellungsbehörde hat dieses Vorbringen des Klägers zu 3 aufgenommen und in die Abwägungsentscheidung einbezogen (C 2.5.2.3 und C 2.4.3.2 des Planfeststellungsbeschlusses). Im Übrigen ist bereits aus dem Vorbringen des Klägers zu 3 ersichtlich, dass die geklagte mangelnde Attraktivität des Vereins wohl offensichtlich bereits jetzt besteht und dies nicht so sehr mit der geplanten Umgehungsstraße zusammenhängt, sondern hierfür eher andere Gründe herangezogen werden müssen, hat der Verein doch bereits in der Vergangenheit einen Mitgliederschwund von 120 Mitgliedern auf nunmehr nur noch 30 zu verzeichnen gehabt (vgl. Klagebegründungsschriftsatz S. 6). Hinsichtlich der durch die Baumaßnahme wegfallenden Parzellen bzw. während der Bauphase nicht nutzbaren Parzellen ist der Kläger darauf zu verweisen, dass diese Fragen einer durch die Umgehungsstraße entstehenden Belastung dem Entschädigungsverfahren vorbehalten bleiben. Nachdem aber der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass derzeit vier Gartenparzellen nicht verpachtet sind, erscheint das Argument der Vorhaltung weiterer Parzellen mit dem Verlust von Pachteinnahmen nicht stichhaltig.
Die Abwägungsentscheidung des Planfeststellungsbeschlusses ist jedoch insoweit zu bemängeln, als die Belange des Klägers zu 5 nicht hinreichend berücksichtigt worden sind. Der Kläger zu 5 hat bereits in seinem rechtzeitigen Einwendungsschreiben vom 23. Februar 2011 (Bl. 1051 ff. Privateinwendungen Band III) vorgebracht, dass durch die Trasse das Treiben seiner Mutterkuhherde auf die östlich der Trasse befindlichen Weideflächen nicht mehr möglich sei und die Schaffung einer neuen Verbindung gefordert. Freilich hat er damals noch nicht darauf hingewiesen, dass sein Betriebskonzept darauf ausgelegt ist, dass die Rinderhaltung während der Monate von April – November als reine Weidehaltung erfolgt und er dies auch so öffentlich kommuniziert. Auch der Niederschrift über den Erörterungstermin vom 18. und 19. Dezember 2012 ist zu diesem Betriebskonzept und den daraus resultierenden und zu berücksichtigenden besonderen Belangen nichts zu entnehmen, wie auch nicht dem weiteren Einwendungsschreiben vom 23. Juli 2012 (Bl. 187 Verfahrensakte der Regierung von Oberfranken Band 1) – dieses befasst sich mit einer Zuwegung entlang der FlNr. … zum Grundstück FlNr. … – und vom 12. August 2013 (Bl. 736 Verfahrensakte Regierung von Oberfranken Band 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss eine Einwendung gegen ein planfeststellungsbedürftiges Vorhaben so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Hinsicht sie bestimmte Belange einer näheren Prüfung unterziehen soll. Der Betroffene muss zumindest in groben Zügen darlegen, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden, ohne dies allerdings begründen zu müssen (BVerwG, Urt. v. 09.072008 – 9 A 14/07 –). Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Kläger zu 5 im Einwendungsverfahren mit Schreiben vom 23. Februar 2011 darauf gedrungen hat, dass er als Ersatz für die Schließung des sog. …Wegs einen neuen landwirtschaftlichen Weg zu den östlich der Trasse liegenden Grundstücken fordert und hierfür auch angegeben hat, dass ihm durch das geplante Wegenetz der Zugang zu den westlich gelegenen Weideflächen nicht mehr möglich werde. Im weiteren Verlauf wurde vom Kläger das geplante Wegenetz weiterhin abgelehnt, die besondere Problematik der Mutterkuhherde jedoch nicht mehr explizit angesprochen. Der Beklagte hat nur darauf abgestellt, dass die dort gelegenen Felder – zwar mit zumutbaren Umwegen – durch landwirtschaftliche Gerätschaften ausreichend erreichbar sind und eine zusätzliche Querung in Höhe des … – neben dem neu zu schaffenden Brückenbauwerk des … – abgelehnt (S. 149 des Planfeststellungsbeschlusses). Die Problematik, dass der Kläger zu 5 aufgrund seines Betriebskonzepts eine nach ökologischen Richtlinien ausgerichtete Landwirtschaft betreibt, die eine Weidehaltung während der Monate April bis November beinhaltet, wurde nicht weiter verfolgt. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass es sich hierbei nicht um ein nachhaltiges und auf Dauer angelegtes Betriebskonzept handeln würde.
Das Gericht geht daher davon aus, dass der Kläger zu 5 seine diesbezüglichen Einwendungen hinreichend deutlich fristgerecht vorgebracht hat, denn er hat die befürchteten Beeinträchtigungen und den konkreten räumlichen Zusammenhang zur geplanten Maßnahme hinreichend dargelegt, einen Ersatz für den wegfallenden Breiten Weg gefordert und sich dabei auf eine Planung des Amtes für Ländliche Entwicklung bezogen (S. 2 des Einwendungsschreibens vom 23. Februar 2011).
Der Kläger zu 5 kann jedoch deshalb nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses verlangen, weil der Vorhabensträger in der mündlichen Verhandlung durch seine zu Protokoll gegebene Erklärung den Interessen des Klägers zu 6 umfassend Rechnung getragen hat und durch die von ihm gegebene Zusicherung die Rechte des Klägers zu 6 hinreichend gewahrt sind. Zwar sind nach Art. 74 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG grundsätzlich im Planfeststellungsbeschluss zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung oder Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen. Fehlen solche, hat der Betroffene einen Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses. Im vorliegenden Fall kann der Kläger zu 5 bereits aus der vom Vorhabensträger gegeben Zusage, die als Zusicherung i.S.v. Art. 38 BayVwVfG zu sehen ist, einen Anspruch herleiten. Insofern ist er damit klaglos gestellt. Die nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG geforderte Schriftform wird durch die Erklärung zur Niederschrift im gerichtlichen Protokoll gewahrt. Der Kläger zu 6 könnte im Rahmen einer Planergänzung nicht mehr verlangen, als ihm der Vorhabensträger nunmehr zugesichert hat.
Soweit von den Klägern weitere Belange ins Feld geführt worden sind (Schutz der Drainagen bzw. Quellen), wurde dies von der Planfeststellungsbehörde im Beschluss ausreichend gewürdigt und durch geeignete Auflagen berücksichtigt (Nr. 3.7 des Beschlusses).
3. Die Kläger tragen als unterliegender Teil nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens gemäß ihrer jeweiligen Beteiligung an dem Rechtsstreit (§ 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 2 ZPO).
Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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