Baurecht

Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Straßenausbaubeitrags

Aktenzeichen  AN 3 K 16.00260

Datum:
13.10.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 53919
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayKAG Art. 5
VwGO § 121

 

Leitsatz

Nicht-gefangene Hinterliegergrundstücke bleiben bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 3 K 13.1381 2014-11-06 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Kläger wird durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 3. September 2015 und durch den seinen Widerspruch zurückweisenden Widerspruchsbescheid des Landratsamtes … vom 20. Januar 2016 nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Beklagte hat zu Recht die Grundstücke des Klägers mit den FlNrn. … und … in den Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke für den Ausbau der … in … einbezogen.
Die Beitragsforderung ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach berechtigt.
Für die Heranziehung des Klägers stellt Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG i. V. m. der Ausbaubeitragssatzung („ABS“) eine tragfähige Rechtsgrundlage dar. Der Kläger gehört zu denjenigen Grundstückseigentümern, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der abgerechneten … besondere Vorteile bietet.
1.
Auch im nun zu entscheidenden Hauptsacheverfahren ist die Kammer der Ansicht, dass dem Bescheid der Beklagten vom 3. September 2015 das rechtskräftige Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 6. November 2014 (… und …) nicht entgegensteht.
Die Rechtskraftwirkung eines Urteils in dem in § 121 VwGO umschriebenen Rahmen erfasst auch nachfolgende Verwaltungsakte. Sie soll verhindern, dass die aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die durch ein Urteil rechtskräftig entschieden worden ist, erneut zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Parteien gemacht wird (vgl. BVerwG, U. v. 8.12.1992 – 1 C 12.92). Inhalt und Umfang der Rechtskraft eines Urteils werden durch den Streitgegenstand bestimmt (vgl. BVerwG, U. v. 25.3.1982 – 2 C 30.79). Hierfür ist in erster Linie die Urteilsformel maßgebend; lässt die Urteilsformel den Inhalt der Entscheidung bzw. den Umfang des Entschiedenen nicht mit Sicherheit erkennen, sind Tatbestand und Entscheidungsgründe heranzuziehen (vgl. BVerwG, U. v. 21.9.1984 – 8 C 4.82).
Im Falle einer erfolgreichen Anfechtungsklage darf die im Vorprozess unterlegene Behörde bei unveränderter Sach- und Rechtslage gegen denselben Betroffenen nicht einen neuen Verwaltungsakt aus den vom Gericht missbilligten Gründen erlassen (vgl. BVerwG, U. v. 8.12.1992, a. a. O.).
Der Umfang der Rechtskraft des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 6. November 2014 und die damit zusammenhängende Frage, ob der neue Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. September 2015 aus den vom Gericht missbilligten Gründen erlassen wurde, ist durch Auslegung des rechtskräftigen Urteils zu ermitteln.
Im vorliegenden Falle ergibt die Auslegung, dass sich die Rechtskraft des Urteils nur auf die Feststellung bezieht, dass die … eine eigenständige Verkehrsanlage ist, so dass aufgrund der Anliegerstellung an der … die Grundstücke nicht für den Beitrag für die … herangezogen werden können.
Sowohl der Tatbestand als auch die Entscheidungsgründe des damaligen Urteils haben überwiegend die Frage zum Inhalt, ob die … als eigenständige Verkehrsanlage zu qualifizieren ist. Bereits in der mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit der Augenscheinseinnahme der … vom 2. April 2014 gab das Gericht zu erkennen, dass das als … bezeichnete Straßengrundstück FlNr. … im Sinne des Straßenausbaubeitrags möglicherweise eine eigenständige Anlage darstelle mit der Folge, dass die Grundstücke FlNrn. … und … bezüglich der … nicht beitragspflichtig wären. Dies bedeutet, dass schwerpunktmäßig in diesem Urteil allein die Rechtsfrage zu behandeln war, ob die genannte … als eigenständige Verkehrsanlage zu qualifizieren ist. Die damit verbundene und in dem Urteil ausgedrückte Rechtsfolge, dass die damaligen Bescheide aufzuheben sind, ergibt sich zwangsläufig aus dem Umstand, dass die damaligen Bescheide damit begründet wurden, dass die … nur ein „Anhängsel“ der ausgebauten … sei.
Die nun zur Begründung des Bescheids vom 3. September 2015 herangezogene Sachlage, dass die Grundstücke FlNrn. … und … eine tatsächliche Zufahrt zur ausgebauten … besitzen, findet in dem damaligen Urteil vom 6. November 2014 keine Erwähnung, weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen.
Der „missbilligte Grund“ im Sinne der vom Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen Definition ist damit die rechtswidrige Heranziehung der Grundstücke FlNrn. … und … aufgrund der Qualifizierung der … als unselbstständige Verkehrsanlage. Da eine tatsächliche Zufahrt zur … nicht Gegenstand der Bescheidsbegründung und damit des damaligen gerichtlichen Verfahrens war, kann diese Bescheidsbegründung nun auch keinen „missbilligten Grund“ darstellen und damit auch nicht von der Rechtskraft des damaligen Urteils erfasst sein.
2.
Der Bescheid der Beklagten vom 3. September 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Kläger ist hinsichtlich der in seinem Eigentum stehenden Grundstücke mit den FlNrn. … und …, Gemarkung …, zu Recht wegen des Ausbaus der … herangezogen worden.
a)
Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Ergänzend hierzu bestimmt Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG, dass für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt öffentlichen Wegen solche Beiträge erhoben werden sollen, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind.
Vorliegend stellen die Grundstücke FlNrn. … und … eine wirtschaftliche Einheit dar. Eine Abweichung vom sogenannten Buchgrundstücksbegriff ist vorliegend geboten, da das Grundstück FlNr. … mangels hinreichender Größe alleine nicht nutzbar ist (vgl. BayVGH, B. v. 25.2.2015
– 6 ZB 14.2045). Das Grundstück FlNr. … hat alleine den Zweck, einen privaten Zufahrtsweg zwischen der … (FlNr. …) und dem Grundstück FlNr. … zu ermöglichen.
Diese wirtschaftlich einheitlich zu beurteilenden Grundstücke sind zunächst über die … erschlossen. Aufgrund dieser Erschließung durch eine selbstständige Verkehrsanlage sind die Grundstücke FlNrn. … und … als nicht-gefangene Hinterliegergrundstücke aus Sicht der … zu qualifizieren.
Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs haben solche nicht-gefangenen Hinterliegergrundstücke bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also mit anderen Worten im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigene“ Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen. Als Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme kommt insbesondere eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück in Betracht. Bei nicht-gefangenen Hinterliegergrundstücken reicht ausnahmsweise allein der Umstand, dass deren Eigentümer über die Anliegergrundstücke eine hinreichend gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße haben, nicht für deren Teilnahme an der Verteilung des umlagefähigen Aufwands aus. Vielmehr ist bei diesen Hinterliegergrundstücken zusätzlich eine Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit geboten, die ausschließlich nach dem Umfang der (wahrscheinlichen) tatsächlichen Inanspruchnahme der ausgebauten Straße zu erfolgen hat (vgl. BayVGH, B. v. 18.5.2016 – 6 ZB 15.2785; U. v. 25.10.2012 – 6 B 10.133; B. v. 13.7.2015 – 6 ZB 15.585; B. v. 7.10.2008 – 6 AS 06.2771; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 35, Rn. 24).
Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Beurteilung ist der des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten. Diese entsteht nach Durchführung der Ausbaumaßnahme. Hierzu bedarf es nicht nur der vollständigen technischen Fertigstellung der Baumaßnahme entsprechend dem zugrundeliegenden gemeindlichen Bauprogramm, sondern u. a. auch der Feststellbarkeit des entstandenen umlagefähigen Aufwands, was regelmäßig erst mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung bei der Gemeinde der Fall ist (vgl. BayVGH, B. v. 17.2.2016 – 6 ZB 14.1871; U. v. 1.6.2011 – 6 BV 10.2467).
Das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht fällt im vorliegenden Falle in das Jahr 2011.
b)
Nach Durchführung des gerichtlichen Augenscheins und unter Zugrundelegung der dem Gericht vorgelegten Materialien, insbesondere der Lichtbilder, ist vorliegend davon auszugehen, dass eine wahrscheinliche, tatsächliche Inanspruchnahme der … zum maßgeblichen Zeitpunkt von den Grundstücken FlNrn. … und … aus erfolgte.
Als Indizien können hierfür folgende Umstände herangezogen werden:
Es besteht und bestand im maßgeblichen Zeitpunkt ein breit angelegter Zufahrtsweg von der … über die Grundstücke FlNrn. … hin zum Grundstück FlNr. … und aufgrund der wirtschaftlichen Einheit zu FlNr. …
Für den Umstand, dass dieser direkte Zufahrtsweg auf die … gerade gewünscht war vom Kläger, spricht die Tatsache, dass die Grundstücke mit FlNr. … und … im Jahre 2005/2006 durch den Kläger von der Beklagten abgekauft wurden. In diesem Zusammenhang wurden auch die genannten Grundstücke aufgeschüttet, wie in der mündlichen Verhandlung dargelegt wurde. Zudem hat sich der Kläger für das Grundstück der Beklagten FlNr. … ein Geh- und Fahrtrecht in das Grundbuch eintragen lassen. Gerade die genannten Umstände sprechen dafür, dass es gerade das Ziel des Klägers war, vom Grundstück FlNr. … (und in wirtschaftlicher Einheit damit vom Grundstück FlNr. …) eine direkte Zufahrt auf die … zu schaffen.
Der im Rahmen des Verfahrens vorgelegte Pachtvertrag für das Grundstück FlNr. … mit … ändert an dieser Beurteilung nichts. Der Pachtvertrag wurde offenbar im Jahr 2006 eingegangen. Ob er zum maßgeblichen Zeitpunkt im Jahre 2011 noch Bestand hatte, ist offen. Zu diesem Pachtvertrag wurde nichts weiter klägerseits vorgetragen. Der Kläger führte hierzu auch selbst aus, dass es ihm trotz des Pachtvertrags durchaus möglich sei, das Grundstück zu überfahren. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar oder vorgetragen, inwieweit diese rein schuldrechtliche Vereinbarung gegen eine wahrscheinliche tatsächliche Inanspruchnahme durch den Kläger spricht.
Auch der inzwischen bestehende Pachtvertrag zwischen dem Kläger und der … ändert nichts an dieser Beurteilung.
Nach Angaben der Klägerseite wurde dieser Pachtvertrag erst 2012, und damit nach dem maßgeblichen Zeitpunkt geschlossen. Nicht entscheidungserheblich ist daher der Umstand, dass derzeit Europaletten mit Steinen eine Durchfahrt vom Grundstück FlNr. … aus zur … blockieren.
Auch das Tor, welches das Grundstück FlNr. … vom Grundstück FlNr. …, und damit auch mittelbar von der … trennt, ist insofern unerheblich. Es ist erst im Jahre 2016 errichtet worden.
Für die tatsächliche wahrscheinliche Inanspruchnahme durch den Kläger spricht auch der Umstand, dass diese faktische Zufahrt vom Grundstück FlNr. … über die anderen Grundstücke direkter, geradliniger und auch breiter angelegt ist, als die Zufahrt über die …, welche einen beinahe 90-Grad-Winkel aufweist. Für die Heranziehung des Klägers im vorliegenden Fall ist es nicht Voraussetzung, dass der Kläger ausschließlich für seine landwirtschaftlichen Maschinen die tatsächliche Zufahrt nutzt, und nicht die … Jedoch spricht der Umstand, dass eine Zufahrt zu den zum Straßenausbaubeitrag herangezogenen Grundstücken über die tatsächliche Zufahrt leichter ist, als über die …, für eine wahrscheinliche Inanspruchnahme.
Im entscheidungserheblichen Zeitpunkt bestand daher die Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Inanspruchnahme der ausgebauten … von den Grundstücken FlNrn. … und … aus.
Aus diesen Gründen ist der Beitragsbescheid der Beklagten vom 3. September 2015 rechtmäßig und die Klage daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift:
Ludwigstraße 23, 80539 München;
Postfachanschrift:
Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in
in Ansbach:
Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 36.094,04 EUR festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

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