Baurecht

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Aktenzeichen  M 9 K 20.6210

Datum:
9.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 43963
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selber.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach Anhörung zugestimmt.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Im vorliegenden Fall ist die Klage auf bauaufsichtliches Einschreiten bereits unzulässig, da das Rechtsschutzbedürfnis für ein Tätigwerden des Gerichts fehlt. Das Wohnhaus der Klägerin steht unmittelbar an der gemeinsamen Grenze. Wer selber keine Abstandsflächen einhält, ist nach dem Grundsatz von Treu und Glaube regelmäßig gehindert, von seinem Nachbarn die Einhaltung eventueller Abstandsflächen zu verlangen.
Im Übrigen ist die Klage auch unbegründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gemäß Art. 76 BayBO oder einen Anspruch auf einen Baustopp nach Art. 75 BayBO hat. Der Carport ist verfahrensfrei. Das Wohnhaus der Beigeladenen steht dort schon seit vielen Jahren, sodass kein einheitliches Bauvorhaben vorliegt. Der Carport ist mit einer Länge von 6,12 m, einer Höhe von 2,40 m bis 2,50 m und einer Breite von 3,50 m (Ca.-Maße, Protokoll der Baukontrolle vom 30. Oktober 2020, Blatt 43 BA) und mit einem Abstand von mehr als drei Metern zur Straße gemäß Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BayBO zulässigerweise in den Abstandsflächen errichtet worden und damit im Einklang mit der Bayerischen Bauordnung. Die Ablehnung des bauaufsichtlichen Einschreitens durch das Landratsamt mit Schreiben vom 13. November 2020 erfolgte deshalb zu Recht. Sonstige Gründe, warum der Carport gegen das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot verstoßen könnte, sind nicht erkennbar. Beide Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich, § 34 BauGB. Die Hauswand der Klägerin an der gemeinsamen Grenze ist fensterlos und die Glasbausteine werden nicht verdeckt. Emissionen durch ein Fahrzeug auf einem in allen Baugebieten zulässigen Stellplatz, § 12 BauNVO, sind nicht nur gering, sondern auch sozial üblich und hinzunehmen, zumal die Hauswand dort keine Fenster oder Türen hat.
Soweit die Klägerin sich gegen das Gartenhaus wendet, fehlt es ebenfalls an einem Beseitigungsanspruch bzw. Unterlassungsanspruch, da dieses nach Aktenlage in einem Abstand von drei Metern zur Grundstücksgrenze aufgestellt werden soll. Gartenhäuser sind als Nebengebäude baurechtlich zulässig und betreffen nicht ansatzweise Nachbarrechte, wenn sie außerhalb der Abstandsflächen errichtet werden.
Soweit die Klägerin Schadensersatz in Höhe von zuletzt fast 400.000,00 Euro von den Beigeladenen verlangt, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht gegeben, § 40 VwGO. Ungeachtet dessen ist nicht ansatzweise erkennbar, auf was sich ein solcher Anspruch stützen könnte.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzulehnen. Die beigeladenen Bauherren tragen ihre außergerichtlichen Kosten selber, da sie keinen Antrag gestellt haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbakeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 ff. ZPO.


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