Baurecht

Sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung für einzelne Gastzimmer eines Hotels wegen Brandschutzmängeln

Aktenzeichen  AN 9 S 17.01446 (1); AN 9 S 17.01461 (2)

Datum:
3.8.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 1, Abs. 5
BayBO BayBO Art. 31 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, Art. 32 Abs. 1 S. 1, Art. 33 Abs. 1, Abs. 6, Abs. 8, Art. 34 Abs. 1, Art. 54 Abs. 4, Art. 76 S. 2
GastG GastG § 2

 

Leitsatz

1 Für Nutzungsuntersagungen ist im Allgemeinen ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung anzunehmen. (Rn. 45) (red. LS Andreas Decker)
2 Art. 54 Abs. 4 BayBO ist neben den Befugnissen aus Art. 76 BayBO anwendbar. (Rn. 47) (red. LS Andreas Decker)
3 Bei den in Art. 54 Abs. 4 BayBO genannten Rechtsgütern Leben und Gesundheit kann es auf Grund deren hohen Stellenwerts im Normalfall genügen, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts nach einer auf konkreten Tatsachen beruhenden Prognose nicht von der Hand zu weisen ist. (Rn. 48) (red. LS Andreas Decker)

Tenor

1. Die Anträge werden verbunden und abgelehnt.
2. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR für das Verfahren AN 9 S 17.01446 und auf 5.000,00 EUR im Verfahren AN 9 S 17.01461, ab Verbindung auf 55.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin zu 2) ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. …, Gemarkung …, in …, die Antragstellerin zu 1) ist Pächterin dieses Anwesens und betreibt dort das Hotel „…“.
Das Baugrundstück mit dem Hotel „…“ wurde nach den Angaben des Antragstellervertreters von der Antragstellerin zu 2) auf Grund Kaufvertrags vom 8. November 2012 von der Voreigentümerin, der Firma … KG erworben. Die Antragstellerin zu 1) hat das Hotel- und Restaurantbetriebsgebäude zum Zweck des Betriebs eines Vier-Sterne-Hotels mit Gastronomie und Tagungsangebot nach Angaben des Antragstellervertreters mit Wirkung ab 1. Juli 2016 bis zum 31. Mai 2019 durch Pachtvertrag vom 1. Mai 2016 von der Antragstellerin zu 2) gepachtet und durch die Antragsgegnerin die Erlaubnis gemäß § 2 GastG zum Betrieb der Schankwirtschaft, der Speisewirtschaft und eines Beherbergungsbetriebs durch Bescheid vom 1. September 2016 erhalten.
Die Baugenehmigung für das ursprüngliche Hotelgebäude war von der Antragsgegnerin 1972 erteilt worden, mit Bescheid vom 7. Januar 2009 wurde dem früheren Eigentümer die Baugenehmigung für den Umbau im Untergeschoss von Bar zu Fitnessraum erteilt, dabei wurde unter Nr. 5 des Bescheids ausgeführt, das Vorhaben sei ein Sonderbau, nachdem es keine negativen brandschutzrechtlichen Auswirkungen habe, werde für diese Teilmaßnahme auf die Vorlage eines Brandschutznachweises verzichtet; für das gesamte Untergeschoss sei ein umfassender Brandschutznachweis mit dem demnächst folgenden Bauantrag zum Umbau des kompletten Geschosses vorzulegen.
Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 31. August 2012 wurde die Baugenehmigung für bauliche Änderungen im 3. OG, Änderung einer Wohneinheit mit Personalzimmer in Gästezimmer, erteilt. In Auflage Nr. 8 zum Bescheid wird ausgeführt, dass es sich um einen Sonderbau der Gebäudeklasse 5 handele, für das Vorhaben sei ein Brandschutznachweis erforderlich, der vom Bauvorlageberechtigten oder einem Brandschutzplaner zu erstellen sei; die Prüfung des Brandschutznachweises und die Überwachung der Bauausführung erfolgten antragsgemäß durch die Bauaufsicht der Stadt …; die Baugenehmigung werde unter der Bedingung erteilt, dass vor Baubeginn mit der Bauaufsichtsbehörde und der Feuerwehr … ein Ortstermin vereinbart werde, an dem der Betreiber oder eine von ihm beauftragte und für den Brandschutz verantwortliche Person teilnehme und der geforderte Fragenkatalog vorher der Bauaufsichtsbehörde vorgelegt werde.
Am 27. April 2016 stellten zwei Polizeibeamte nach einem Hinweis auf Gasgeruch im Bereich des Hotels „…“ fest, dass laut Mitteilung des Hauspersonals der Alarmknopf am Empfangstresen für die Evakuierung seit längerem defekt sei, ein sonstiger Alarmknopf oder Brandmelder nicht gefunden werden konnte und in den Fluren keine Feuerlöscher vorhanden gewesen seien; auch sei im zweiten Stock ein Zugang zu einem als Fluchtweg gekennzeichneten Treppenhaus verschlossen gewesen.
Nachdem dies der Antragsgegnerin von der Polizei mitgeteilt worden war, führte diese beim Hotel „…“ nach vorheriger schriftlicher Ankündigung am 22. September 2016 eine Feuerbeschau durch. Dabei wurde zunächst im Hinblick auf die Baugenehmigung vom 31. August 2012 festgestellt, dass die baulichen Veränderungen durchgeführt seien, aber weder die geforderte Baubeginnsanzeige noch die bautechnischen Nachweise vorgelegt worden seien. Der zur Bedingung gemachte Ortstermin habe nicht stattgefunden, die Nutzungsaufnahme sei nicht mitgeteilt worden. Weiter wurde festgestellt, dass das Hotel insgesamt 85 Gastbetten besitze und gegenüber der ursprünglichen Baugenehmigung zahlreiche Nutzungsänderungen vorgenommen worden seien:
– Die ehemalige Diskothek sei jetzt ein Fitnessstudio und noch nicht genehmigter Wellness-Bereich,
– Beherbergungsräume im 3. OG statt Wohnung für Bedienstete, Baubeginn und Fertigstellung ohne Mitteilung, Auflagen in der Genehmigung nicht erfüllt,
– Wäscherei statt Saunabereich (nicht genehmigt),
– innenliegende Verbindungstreppen im UG, EG und 1. OG gemäß Genehmigungsplänen nicht mehr vorhanden, diese seien zumindest bei der Feuerbeschau nicht begangen worden. Eine frühere Feuerbeschau habe es bisher aktenkundig nicht gegeben.
Unter Nr. 2 wurde zur Frage der Rettungswege ausgeführt, der Feuerwehr … lägen keine Feuerwehreinsatzpläne vor, es gebe keine Feuerwehrzufahrten auf dem Grundstück, die Genehmigungsunterlagen von 1972 gingen von keinen Flucht- und Rettungswegen über Rettungsgeräte der Feuerwehr aus Fenstern aus, ein zweiter Rettungsweg für den Ostflügel sei über die Rettungsbalkone vorgesehen, diese seien für die Rettungsgeräte der Feuerwehr augenscheinlich erreichbar. Nach heutigem Stand der Dinge wäre der zweite Rettungsweg für die Größe des Hotels mit mehr als 60 Gastbetten nicht mehr über Rettungsgeräte der Feuerwehr denkbar. Auf Grund der im Einzelnen geschilderten baulichen Mängel am Gebäude könne die Personenrettung über die Balkone durch die Feuerwehr nicht mehr sichergestellt werden, der Anbau einer Außentreppe werde wohl unumgänglich sein. Die Pforte sei nur bis 23.00 Uhr besetzt, einen Schlüsselkasten für die Feuerwehr gebe es nicht. Im östlichen Treppenraum befinde sich ein Klavier unter dem Treppenlauf im UG, im westlichen Treppenraum (Dienstbotentreppenraum) seien im gesamten Verlauf Kühlaggregate, Reinigungsgeräte und andere unsachgemäße Einbauten vorhaben, im UG des Treppenraumes fehle der erforderliche Treppenraumabschluss zu den Lager- bzw. Kühlräumen. Im Ostflügel des Hotels sei in den Wäschekammern durch alle Geschosse ein Abwurfschacht als KG-Rohr mit einem Durchmesser von ca. 50 cm eingebaut, die Wäschekammer sei zwar ein separater Raum, doch seien die Räume mit einem unzureichenden Türabschluss versehen, so dass im Brandfall eine geschossübergreifende Brand- und Rauchausbreitung nicht zu verhindern wäre. Im Untergeschoss seien Umbaumaßnahmen durchgeführt und dabei elektrische und haustechnische Leitungen ohne brandschutztechnische Sicherung durch die Kellerdecken und teilweise durch die Treppenräume geführt worden. Ob dies in den Obergeschossen ähnlich sei, könne nicht überprüft werden, da die Wände und Decken verkleidet seien. Eine Prüfung bzw. Wartung der Lüftungsklappen für die Lüftungsanlage im gesamten Gebäude sei nach Auskunft des Hausmeisters bisher nicht erfolgt, so dass deren Funktion nicht belegt sei. All dies stelle einen sicherheitsgefährdenden Zustand dar. Auf Grund zahlreicher weiterer im Einzelnen aufgeführter Mängel wurde unter Nr. 10 als Ergebnis eine teils erhebliche Gefahr für die Gäste und Mitarbeiter des Hotels festgestellt. Dem Betriebsleiter Herrn … und dem Hausmeister seien mündlich Maßnahmen aufgeführt worden, die umgehend umzusetzen seien sowie weitere Maßnahmen, die die Bauaufsicht nach Art. 54 Abs. 4 BayBO zur Abwehr von weiteren Gefahren fordern werde. Auf den Inhalt der Akte zur Feuerbeschau einschließlich Lichtbildern und Plänen wird verwiesen.
Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Oktober 2016 wurden der Antragstellerin zu 1) die bei der Feuerbeschau mündlich angeordneten Sofortmaßnahmen zur Erfüllung bis 15. Oktober 2016 schriftlich auferlegt (neun Einzelpunkte) sowie vier weitere Maßnahmen, die bis 31. Dezember 2016 zu erfüllen seien, insbesondere die Vorlage eines Gesamtbrandschutzkonzepts. Nachdem bei einer Kontrolle am 8. November 2016 festgestellt worden war, dass lediglich Punkt 1 (Entfernung mobiler Brandlasten aus dem westlichen Treppenhaus) erfüllt worden sei, verfügte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 10. November 2016 gegenüber der Antragstellerin zu 1) insgesamt acht Sofortmaßnahmen sowie vier weitere Maßnahmen, wobei erstere bis spätestens 15. Dezember 2016, letztere bis spätestens 31. Dezember 2016 zu erfüllen seien, der Sofortvollzug wurde für die Sofortmaßnahmen angeordnet, eine Zwangsgeldandrohung in den Bescheid aufgenommen.
Am 16. November 2016 teilte laut Aktenvermerk der Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1) bei der Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin mit, alle Auflagen seien vollständig umgesetzt.
Bei einer erneuten Kontrolle am 22. Dezember 2016 stellten Bedienstete der Antragsgegnerin laut Aktenvermerk fest, die Sofortauflagen Nr. 2 bis 9 seien teilweise erfüllt, es fehle jedoch insbesondere noch die vollständige Kennzeichnung der Flucht- und Rettungswege, solche seien auch bei der Feuerwehr nicht vorhanden. Von den weiteren Anordnungen Nr. 1 bis 4 aus dem Bescheid vom 10. November 2016 sei keine erfüllt.
Mit Bescheid vom 27. Dezember 2016 drohte die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin zu 1) ein weiteres Zwangsgeld an und erklärte das Zwangsgeld hinsichtlich der Nrn. 4 und 5 des Bescheids vom 10. November 2016 für fällig. Weiter wurden zwölf Anordnungen zur Beseitigung der Sicherheitsgefährdung getroffen und der Sofortvollzug bezüglich dieser Anordnungen angeordnet sowie Zwangsgelder hinsichtlich der einzelnen Verpflichtungen angedroht.
Mit Bescheid vom 8. März 2017 drohte die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin zu 1) ein weiteres Zwangsgeld an und erklärte das Zwangsgeld aus dem bestandskräftigen Bescheid vom 27. Dezember 2016 für fällig hinsichtlich der Nr. 12, d.h. der Anforderung der Vorlage eines Gesamtbrandschutzkonzepts/-nachweises. Gleichzeitig ordnete die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin zu 1) sechs Maßnahmen zur Beseitigung der Sicherheitsgefährdung an, darunter die Kennzeichnung der Flucht- und Rettungswege sowie die Abgabe der entsprechenden Pläne an die Feuerwehr (Nrn. 1 bis 3), die Vorlage eines Nachweises über die Beauftragung der Überprüfung der Betriebssicherheit und Wirksamkeit aller vorhandenen sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen durch einen Sachverständigen bis spätestens 31. März 2017 vorzulegen (Nr. 4), die Beauftragung einer Sachverständigenprüfung zur Einhaltung der Vorgaben für elektrische Anlagen und Betriebsmittel bis 31. März 2017 vorzulegen (Nr. 5) sowie ein Gesamtbrandschutzkonzept/einen Gesamtbrandschutznachweis zu erarbeiten und der Bauaufsicht vorzulegen, wobei der Auftrag zur Erteilung bis 20. März 2017 vorzulegen sei (Nr. 6).
Mit Bescheid vom 10. April 2017 drohte die Antragsgegnerin der Antragstellerin zu 1) weitere Zwangsgelder an und erklärte die Zwangsgelder aus dem Bescheid vom 8. März 2017 hinsichtlich der Nrn. 4 und 5 für fällig, weiterhin wurden drei Anordnungen zur Beseitigung der Sicherheitsgefährdungen getroffen, die den Nrn. 4, 5 und 6 aus dem Bescheid vom 8. März 2017 entsprachen, gleichzeitig wurde der Sofortvollzug insoweit angeordnet und Zwangsgelder angedroht.
Mit Email vom 27. Juni 2017 teilte der von der Antragstellerin zu 1) beauftragte Sachverständige … auf deren Anfrage mit, es sei am 30. März 2017 eine Auftragsbestätigung durch die Antragstellerin zu 2) hinsichtlich der Erstellung eines Brandschutzkonzepts eingegangen, nachdem aber die zu zahlende Rechnung trotz zweier Mahnungen nicht beglichen worden sei, sei noch keine Bearbeitung aufgenommen worden und der Vertrag werde im Lauf der Woche gekündigt werden.
Mit Bescheid vom 8. Juni 2017 an die Antragstellerin zu 1) wurde diese zur Beseitigung von Mängeln an Feuerstätten/Schornsteinen/Verbindungsstücken im Hotel „…“ aufgefordert, und Frist von einem Monat hierfür gesetzt.
Laut interner Mail der Antragsgegnerin vom 10. Juli 2017 sprach der Geschäftsführer der Antragstellerinnen mit dem Hotelgeschäftsführer an diesem Tag bei der Antragsgegnerin vor, Anlass sei die im Raum stehende teilweise Nutzungsuntersagung für das Hotel gewesen. Es sei von der Antragstellerseite zugesagt worden, dass bis zum nächsten Tag eine Auftragsbestätigung des Architekten … vorgelegt werde, die Zwangsgelder und die Vergütung für diesen hätten bisher wegen Schwierigkeiten im Online-Banking nicht beglichen werden können. Die Stadt habe zugesagt, bis zum Ende des nächsten Tages keine Nutzungsuntersagung anzuordnen.
Mit Bescheid vom 14. Juli 2017 untersagte die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin zu 1) die Nutzung einzelner Räume im Anwesen „…“ als Beherbergungsbetrieb, und zwar für sechs Einheiten im 2. OG, 15 Einheiten im 3. OG und sieben Einheiten im 4. OG, die betreffenden Räumen wurden in dem dem Bescheid angehefteten Geschossplänen mit einem „X“ rot markiert. In Nr. 1 wurde weiter angeordnet, die Nutzung als Hotel-/Beherber-gungsbetrieb im beschriebenen Umfang spätestens mit Ablauf von fünf Werktagen nach Zustellung des Bescheids vollständig zu unterlassen.
In Nr. 2 wurde die Antragstellerin zu 2) verpflichtet, die Nutzungsuntersagung in Ziffer 1 des Bescheids zu dulden, soweit ihr ein vertragliches/ziviles Recht zustehen sollte, von der Antragstellerin zu 1) die Fortführung der mit diesem Bescheid untersagten Nutzung zu verlangen. In Nr. 3 wurde der Sofortvollzug der Nrn. 1 und 2 angeordnet. In Nr. 4 wurde die Antragstellerin zu 1) aufgefordert, innerhalb zwei Monaten nach Zustellung des Bescheids ein vollständiges Brandschutzkonzept für das Gesamtobjekt bei der Antragsgegnerin vorzulegen und der notwendige Inhalt detailliert dargelegt. In Nr. 5 wurden für den Fall des Verstoßes gegen Nr. 1 ein Zwangsgeld von 20.000,00 EUR und für den Fall eines Verstoßes gegen die Nr. 2 ein Zwangsgeld von 5.000,00 EUR angedroht. In den Gründen wurde der bisherige Ablauf ausführlich dargestellt und ausgeführt, die teilweise Nutzungsuntersagung stütze sich auf Art. 76 Satz 2 BayBO, da die derzeitige Nutzung auf Grund der zahlreichen baulichen Veränderungen von den bisher erteilten Baugenehmigungen nicht umfasst sei und die Nutzung deshalb formell illegal sei, wobei die ungenehmigten baulichen Änderungen auch materiell brandschutzrechtlich rechtswidrig seien und das Leben bzw. die Gesundheit von Benutzern der Anlage (Gäste/Mitarbeiter) gefährdeten. Die Duldungsuntersagung sei vorsorglich für den Fall erlassen worden, dass die Grundstückseigentümerin gegen den Verpflichteten eine vertragliche Rechtsposition erlangt haben sollte, die sie berechtige, vom Mieter bzw. Pächter die Fortführung der mit diesem Bescheid untersagten Nutzung zu verlangen. Zur Begründung des Sofortvollzugs wurde ausgeführt, für Nutzungsuntersagungen sei im Allgemeinen ein besonders öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung anzunehmen, im Übrigen überwiege das öffentliche Interesse hier das private Interesse des Betreibers an der Fortführung der rechtswidrigen Nutzung bis zur unanfechtbaren Entscheidung ganz erheblich, es gelte unverzüglich dafür zu sorgen, dass die Benutzer der Anlage nicht erheblichen Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt seien. Hinter diesem Schutzziel müssten wirtschaftliche Aspekte zurücktreten, zumal durch erhebliche bauliche Veränderungen für wesentliche Anlagenteile kein Bestandsschutz mehr gegeben sei. Die Anordnungen seien verhältnismäßig, die Nutzungsuntersagung sei ermessensgerecht, da die untersagten Nutzungen sowohl formell als auch materiell unzulässig seien und auch nicht nachträglich genehmigt werden könnten. Insbesondere scheitere eine pauschale nachträgliche Genehmigung aller vorgenommenen Änderungen an den gravierenden brandschutzrechtlichen Mängeln. Die Antragsgegnerin habe über viele Monate versucht, wieder brandschutzrechtlich vertretbare Zustände herzustellen, die Verantwortlichen hätten bisher aber nur einige angeordnete ohne nennenswerten Aufwand durchführbare Sofortmaßnahmen durchgeführt, aber keine Bereitschaft erkennen lassen, ohne zwangsweise Anordnungen an der Beseitigung der Mängel mitzuwirken. Eine am 10. Juli 2017 durch die Bauaufsicht und die Feuerwehr der Stadt … durchgeführte Begehung habe ergeben, dass eine sichere Anleiterbarkeit für die Gästezimmer auf der Südseite im zweiten, dritten und vierten Obergeschoss (Talseite) keinesfalls gegeben sei und diese Bereiche deshalb aus Gründen der öffentlichen Sicherheit nicht weiter genutzt bzw. vermietet werden dürften. Wegen des Bauzustandes der Treppenhäuser bestünden erhebliche Defizite im Bereich der Personenrettung, denen nur durch die angeordnete teilweise Nutzungsuntersagung habe entgegengetreten werden können. Auch wenn wegen der jetzt stattfindenden … das Interesse des Betreibers an der Nutzung der Zimmer besonders hoch sei, habe die Antragsgegnerin mehrfach hinreichende Vorlaufzeit zugestanden, insbesondere auch für die Vorlage eines Brandschutzkonzepts für das Gesamtvorhaben. Indem der Antragsgegnerin Ende Juni 2017 bekannt geworden sei, dass der ursprünglich beauftragte Architekt noch nicht einmal mit Vorerhebungen begonnen hatte, sei höchste Gefahr im Verzug gewesen. Deshalb habe die Anordnung zum Schutz der Gäste, welche die nicht von der Feuerwehr anleiterbaren Gästezimmer gebucht hätten, notwendig gewesen. Auf den Inhalt des Bescheids insgesamt und dessen Anlagen wird verwiesen.
Der Bescheid wurde der Antragstellerin zu 1) am 17. April 2017 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2017 beantragte der Antragstellervertreter die Aussetzung der Vollziehung bei der Antragsgegnerin, was diese mit Schreiben vom 20. Juli 2017 ablehnte.
Mit am 27. Juli 2017 nach 20.00 Uhr beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz ließen die Antragstellerinnen zu 1) und 2) durch ihren Prozessbevollmächtigten jeweils beantragen,
die aufschiebende Wirkung der von ihnen zu erhebenden Klagen gegen den Bescheid vom 14. Juli 2017 wieder herzustellen.
Hilfsweise wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid vom 14. Juli 2017 ausgesprochene Teilnutzungsuntersagung und Duldungsanordnung jeweils für die Zeit vom 28. Juli 2017 bis 20. Dezember 2017, höchsthilfsweise jeweils für die Zeit vom 28. Juli 2017 bis 10. August 2017 herzustellen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, das Gebäude stehe unter Bestandsschutz, sowohl in baurechtlicher wie in brandschutzrechtlicher Hinsicht. Das Hotel sei auch wegen der in … stattfindenden … bis 6. Juli 2017 ausgebucht. Die von der Antragsgegnerin als fehlend gerügten Brandschutzmaßnahmen seien, soweit sie notwendig und wesentlich seien, inzwischen ausgeführt worden. Der Antragstellerin zu 1) habe das Grundstück mit dem Hotel von der ursprünglichen Eigentümerin mit der Zusicherung erworben, dass alle baurechtlich und brandschutzrechtlich notwendigen Genehmigungen vorlägen. Dies habe auch eine von der Antragstellerin zu 1) beauftragte Beraterfirma bestätigt. Dies entspreche nach Auffassung der Antragstellerinnen auch dem tatsächlichen Zustand. Die Antragsgegnerin vertrete nun mit Schreiben vom 14. Juli 2017 erstmals eine andere Auffassung. Hätten bei dem Vorhaben tatsächlich ungenehmigte wesentliche Umbaumaßnahmen vorgelegen, hätte dies die Verkäuferin der Antragstellerin zu 2) mitteilen müssen, ebenso hätte die Antragsgegnerin die Verpflichtung gehabt, der Antragstellerin zu 2) offen zu legen, dass die Nutzung der Gebäude als Hotelbetrieb illegal sei. Die Antragstellerinnen hätten schon im März 2017 den Sachverständigen … beauftragt, u.a. diejenigen Maßnahmen festzulegen, die durchgeführt werden müssten, um eine erhebliche oder schwerwiegende Gefahr für Leib und Leben der Gäste und des Personals ausschließen zu können. Der Sachverständige … habe demgemäß mit Email an die Antragsgegnerin vom 25. Juli 2017 elf Maßnahmen aufgelistet, darunter die Errichtung einer Nottreppe als Gerüstturm für die Geschosse ab dem zweiten Obergeschoss (Nr. 1), die Entfernung von Brandlasten aus den Treppen und Fluren (Nrn. 5 und 6), die standsichere Befestigung der Absturzgitter für den Fluchtweg über die Dachflächen (Nr. 7) sowie die Erstellung von provisorischen Feuerwehrplänen (Nr. 9) und das Wiederherstellen des Fluchtwegs aus dem Restaurant zur Straße (Nr. 11). Zwischenzeitlich seien diese Maßnahmen auch realisiert, so sei eine Nottreppe errichtet, die Brandlasten aus den Fluren und dem Treppenhaus entfernt worden, die Absturzgitter auf dem Dach standsicher befestigt, provisorische Feuerwehrpläne erstellt und der Fluchtweg aus dem Restaurant zur Straße wieder hergestellt worden. Damit seien die relevanten brandschutzrechtlichen Anforderungen für die Nutzung der Räume erfüllt.
Im Übrigen sei die Antragsgegnerin bei der Beurteilung der Gefahren im Falle eines Brandes für Gäste in den südlichen Zimmern im zweiten bis fünften Obergeschoss von falschen Annahmen ausgegangen. Es könnten Gäste aus diesen Zimmern über den Gang des betroffenen Geschosses und die Sicherheitstreppe in dem durch jeweilige Geschosstüren abgesicherten Treppenhaus in der nördlichen Seite die Treppen hinab ins Untergeschoss und dort über die Außentreppe auf die Straße gelangen. Als weiterer Rettungsweg stehe den Gästen die Möglichkeit offen, anstelle auf den Gang durch die Balkontür sich jeweils auf den Balkon zu begeben, denn jedes der gesperrten Zimmer habe eine Tür zum durchgehend verlaufenden Balkon, durch den auch die Feuerwehrleiter im Osten erreichbar sei. Schließlich habe die Antragsgegnerin fehlerhaft nicht berücksichtigt, dass auch die weiteren Flucht- und Rettungsmöglichkeiten dahingehend bestünden, dass der Gast aus dem Südzimmer in ein bereitgestelltes Nordzimmer trete und dort durch das Außenfenster mit der Feuerwehrdrehleiter gerettet werde. Darüber hinaus sei den Antragstellerinnen auch keine ausreichend angemessene Frist für die Reaktion auf die Androhung der Nutzungsuntersagung eingeräumt worden.
Weiter sei der Bestandsschutz nicht durch die mit Bescheid vom 7. Januar 2009 genehmigten Umbaumaßnahmen im Untergeschoss entfallen, nachdem dieses Vorhaben selbst nach dem Bescheid keine negativen brandschutzrechtlichen Auswirkungen habe. Unter Berücksichtigung dieses Bestandsschutzes sei hier von mindestens zwei gesicherten baulichen Flucht- und Rettungswegen auszugehen, dies habe die Antragsgegnerin auch nochmals in der Baugenehmigung vom 31. August 2012 bestätigt. Dort sei der Rettungswegeplan für das dritte Obergeschoss mit einem Genehmigungsvermerk versehen worden. Dass in mehr als zwei Meter Höhe kleine Kühlaggregate durch die Voreigentümerin im Treppenhaus installiert worden seien, beeinträchtige nicht den ohnehin nicht mehr benötigten dritten Rettungsweg aus dem Untergeschoss im Westen. Schließlich hätten die Antragstellerinnen mit Email vom 26. Juli 2017 nochmals vorgeschlagen, dass sie sich zur Durchführung der entsprechenden Brandschutzmaßnahmen verpflichten und den Entwurf eines öffentlich-rechtlichen Vertrages vorgelegt. Nachdem die Antragsgegnerin zwischenzeitlich in Aussicht gestellt hätte, dass die Nutzung der gesperrten Zimmer freigegeben werden könne, wenn die Maßnahmen durchgeführt und durch die Feuerwehr als ausreichend bestätigt worden seien, weigere sie sich nunmehr, dies zu tun. Deshalb seien die Anträge notwendig, sie seien zulässig und begründet. Schließlich habe die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nicht hinreichend begründet und auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie des geringstmöglichen Eingriffs nicht berücksichtigt. So hätte man unter Umständen auch die Auflage anordnen können, dass nur Gäste mit vollständiger Gehfähigkeit in den maßgeblichen Zimmern untergebracht werden dürften. Durch die Sperrung aller Südzimmer entstehe den Antragstellerinnen ein nicht wiedergutzumachender Schaden, ebenso dem Personal und den Gästen.
Schließlich wurde die Beiladung der ursprünglichen Eigentümerin beantragt.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2017 führte der Vertreter der Antragstellerinnen weiter aus, aus dem in der Anlage vorgelegten Lichtbildern sei ersichtlich, die gesperrten Gastzimmer im zweiten, dritten und vierten Obergeschoss im östlichen Gebäudeteil könnten über den gesicherten Rettungsweg des gesicherten Treppenhauses im Ostteil des Gebäudekomplexes auf der Nordseite verlassen werden. Weitere Bilder zeigten die bereits erwähnten Balkone an den Ostseiten, an denen durch die Erstellung einer Gerüsttreppe am 2. August 2017 ein weiterer Rettungsweg geschaffen werden solle.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2017 teilte die Kammer dem Antragstellervertreter mit, für eine Beiladung der früheren Eigentümerin seien jedenfalls in den Eilverfahren keine Gründe ersichtlich.
Nachdem die Antragsgegnerin bereits am 28. Juli 2017 nachmittags die Akten vorgelegt hatte, beantragte sie mit Schreiben vom 31. Juli 2017,
die Anträge abzulehnen.
Die Antragsgegnerin halte auch im Hinblick auf die Antragsbegründung an der Auffassung fest, dass durch den von den genehmigten Plänen abweichenden Bauzustand in brandschutzrechtlicher Hinsicht nicht mehr von einem Bestandsschutz für das Flucht- und Rettungswegesystem des Objekts ausgegangen werden könne, deshalb sei im Bescheid vom 14. Juli 2017 auch davon ausgegangen worden, dass die Teilnutzungsuntersagung auf Art. 76 Satz 2 BayBO gestützt werden könne und ein Rückgriff auf Art. 54 Abs. 4 BayBO nicht erforderlich gewesen sei. Ungeachtet dessen lägen dessen Voraussetzungen aber vor, die Antragsgegnerin hätte den angefochtenen Bescheid auch auf der Rechtsgrundlage des Art. 54 Abs. 4 BayBO erlassen, falls die Voraussetzungen des Art. 76 Satz 2 BayBO nicht vorgelegen hätten. Es liege nämlich eine akute Gefahrenlage vor, die Anordnung sei zum Schutz von Leib und Leben erforderlich. Die Antragsgegnerin habe nach Kenntnis der baurechtlichen Mängel gehandelt, inwiefern sie die Verpflichtung gehabt haben solle, die Antragstellerin zu 1) beim Erwerb über die baurechtliche Illegalität der Nutzung des Hotels hinzuweisen, sei nicht nachvollziehbar. Zur behaupteten frühzeitigen Beauftragung des Brandschutzsachverständigen sei auszuführen, dass dieser im Juni 2017 noch nicht einmal mit den Vorerhebungen begonnen hatte. Zur angeführten Besetzung der Rezeption wurde ausgeführt, eine Servicekraft des Unternehmens der Antragstellerin zu 1) habe in der 27. Kalenderwoche 2017 versucht, die auferlegte 24-Stunden-Besetzung der Rezeption zu umgehen, indem man den Hotelschlüssel bei der Feuerwehr hinterlegen wollte, da nachts nicht durchgehend jemand anwesend sei, die Feuerwehr habe dies aber verweigert. Die Rettungsweglängen blieben auch bei Umsetzung der vom Sachverständigen vorgeschlagenen vorrangigen Maßnahmen deutlich länger als zulässig. Eine Rettung der Gäste aus den Südzimmern über die Zimmer in der Nordseite könne nicht angenommen werden, da auch im Bereich des Flurs bzw. Treppenhauses ein Brand entstehen oder sich ausbreiten könne, Probleme bereite insbesondere der nicht abgeschottete durch mehrere Geschosse laufende Wäscheschacht. Zudem könne die Feuerwehr mit Hilfe der Drehleiter nur eine begrenzte Zahl von Personen retten, dies sei für die Gesamtzahl der Gäste in den oberen Geschossen nicht möglich. Ein Fluchtweg über die Südbalkone könne eine Verbesserung der Situation herbeiführen, allerdings seien die Balkone in der Tiefe gestaffelt und baulich voneinander abgetrennt. Diese Wände müssten abgebrochen werden, auch könne nur ein Teil der Zimmer durch diese Lösung erreicht werden. Schließlich wäre an der Südostecke des Objekts eine zusätzliche Treppenanlage erforderlich. Die Frist im Bescheid sei ausreichend, weil die fünf Tage ab Zustellung des Bescheids liefen. Die Baugenehmigung vom 31. August 2012 habe keine zwei baulich abgesicherten Rettungswege genehmigt und bestätigt, sondern lediglich über eine Teilnutzungsänderung im dritten Obergeschoss (Gästezimmer statt Personalzimmer) entschieden. Die Kühlaggregate im westlichen Treppenhaus seien wegen ihrer hohen Brandgefahr höchst problematisch. Eine, insbesondere schriftliche, Zusage der Antragsgegnerin gegenüber, dass nach Durchführung diverser vom Sachverständigen vorgeschlagener Sofortmaßnahmen die Nutzung freigegeben werden könne, sei nicht bekannt, dies wäre im Interesse der erheblich gefährdeten Rechtsgüter Leben und Gesundheit auch nicht verantwortbar. Die Antragsgegnerin habe durch Mitarbeiter am 31. Juli 2017 vormittags vor Ort die Sachlage kontrolliert und festgestellt. Die Errichtung eines Treppenturms wäre auch als Interimsmaßnahme für einige Monate baugenehmigungspflichtig. Zwar wäre die Antragsgegnerin bereit, das Genehmigungsverfahren wegen der Dringlichkeit nachzuholen, allerdings müsse die technische Unbedenklichkeit in bautechnischer Hinsicht (Statik, Brandschutz) vor Ausführung der Maßnahme nachgewiesen werden. Zudem seien keinerlei Bauaktivitäten insoweit erkennbar. Die Maßnahmen Nr. 2 der Liste seien im Gange, aber nicht abgeschlossen gewesen. Nr. 3 sei erledigt, die Dauerbesetzung der Pforte sei nicht überprüfbar gewesen (Nr. 4), die mobilen Brandlasten seien wohl entfernt, die Bodenbeläge, über deren Beschaffenheit es noch keine Erkenntnisse gebe, seien weiter vorhanden. Eine zusätzliche Beschilderung des Ausgangs im Obergeschoss sei nicht erfolgt. Die mobilen Brandlasten in den Fluren seien weitgehend entfernt, allerdings seien bisher noch nicht ersichtliche, weil wohl verstellte, Wandschränke in Holzausführung mit darin befindlichen Papierdokumenten, festgestellt worden. Hinsichtlich des Fluchtwegs über das Flachdach seien die Probleme weiterhin vorhanden, insbesondere wegen der dort verlegten Leitungen, die nachts gefährliche Stolperfallen darstellten. Die Anbringung der Kennzeichnungen nach Nr. 8 sei noch nicht abgeschlossen, provisorische Feuerwehrpläne bei der Feuerwehr noch nicht vorhanden, der Ausgang im Untergeschoss entsprechend Nr. 11 sei nach wie vor versperrt. Nach Angabe des Betreibervertreters beim Ortstermin werde dieser nur geöffnet, wenn Betrieb im Restaurant gegeben sei, d.h. bei geschlossenem Restaurant würden die Gäste fehlgeleitet, da der Rettungsweg vor verschlossenem zusätzlichen Ausgang ende. Die Teilnutzungsuntersagung sei deshalb weiterhin im angeordneten Umfang erforderlich. Erst nach Vorlage des Brandschutzkonzeptes durch den beauftragten Sachverständigen könnten die weiteren Maßnahmen abschließend festgelegt und angeordnet werden, erst danach sei eine teilweise oder vollständige Rücknahme der Nutzungsuntersagung möglich.
Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2017 legte der Antragstellervertreter ein Angebot der Firma …GmbH an die Antragstellerin zu 1) über die Errichtung eines Treppenturms am Hotel … vor. Weiter wurde ausgeführt, die ursprünglich beauftragte Gerüstbaufirma habe angegeben, den Treppenturm nicht vor dem 7. August 2017 aufstellten zu können, deshalb sei nunmehr die Firma … beauftragt worden, den Treppenturm am Mittwoch, 2. August 2017 aufzustellen. Es werde hierbei eine nicht brennbare Stahlkonstruktion errichtet, es bestünden deshalb auch für den Bereich des Brandschutzes keine Bedenken. Der Treppenturm solle eine Breite von 1,50 m und eine Belastungsmöglichkeit von 500 kg pro qm erhalten, er entspreche den erhöhten Anforderungen der Landesbauordnung DIN 18065, also auch für Fluchttreppentürme. Damit werde vorsorglich der 4. bauliche Flucht- und Rettungsweg erstellt.
Mit Schreiben vom 1. August 2017 entgegnete die Antragsgegnerin, die Errichtung eines provisorischen Außentreppenturms aus Gerüstmaterial gehe auf einen Vorschlag des Architekturbüros … bei einer Besprechung am 20. Juli 2017 zurück. Bereits damals habe die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 21. Juli 2017 dazu ausgeführt, dass man festgestellt habe, dass im derzeitigen Bauzustand letztlich keines der vorhandenen Gästezimmer durch rechtlich einwandfreie bauliche Fluchtwege erschlossen sei. Deshalb habe man zunächst überlegt, die Nutzung des gesamten Objekts bis zu einer ordnungsgemäßen brandschutzrechtlichen und brandschutztechnischen Ertüchtigung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zu untersagen. Dass die Nutzung aller anleiterbaren Zimmer von dieser Anordnung ausgenommen worden sei, stelle ein weitreichendes Entgegenkommen der Antragsgegnerin dar. Grundlage dafür sei in erster Linie die Überlegung gewesen, dass bei Anleiterung und Rettung über die Zimmerfenster die Gäste des Hotels nicht auf einen baulichen Fluchtweg im Gebäudeinneren angewiesen seien. Ergänzend habe die integrierte Leitstelle, um die Rettung von Betroffenen durch Anleitern zu optimieren, dafür Sorge getragen, dass bei Auflaufen einer Meldung aus dem Bereich des Hotels „…“ generell die Alarmierung erhöht werde. Unter diesen Umständen werde es für gerade noch vertretbar erachtet, dass die genannten Räume vorläufig weiter genutzt werden könnten. Diejenigen Räume, für die die Nutzung untersagt worden sei, seien in jedem Fall auf die Nutzung von baulichen Fluchtwegen angewiesen. Keiner der vorhandenen Fluchtwege sei den bauordnungsrechtlichen Anforderungen entsprechend ausgebildet.
a) Das westliche Treppenhaus sei baulich nicht vom Untergeschoss abgetrennt, so dass sich hier Feuer und vor allem Rauch in kürzester Zeit ungehindert im Treppenbereich und in allen Geschossen ausbreiten können. Erschwerend komme hinzu, dass hier im Verlauf von Fluchtwegen diverse haustechnische Anlagen (z.B. Kühlanlagen) fest installiert seien. Diese seien mit hoher Brandlast verbunden und stellten zugleich eine hohe Brandgefahr dar. Verwendet werde nach Erkenntnissen der Antragsgegnerin ein Kühlmittel, bei dem bei Erwärmung Explosionsgefahr bestehe.
b) Das östliche Treppenhaus führe bereits seit Errichtung des Gebäudes nicht wie gefordert unmittelbar ins Freie, sondern in das Foyer im Erdgeschoss und erst von dort weiter nach Norden aus dem Gebäude oder über den Umweg durch eine weitere Treppe ins Untergeschoss und dann weiter nach Osten zu einem zusätzlichen Gebäudeausgang. Dieser Zustand sei bei der ersten Genehmigung 1972 hingenommen worden unter der Annahme und Voraussetzung, dass die weiteren Rettungswege uneingeschränkt und mängelfrei zur Verfügung stünden. Höchst bedenklich sei insoweit der Umstand, dass der über alle Geschosse führende Wäscheabwurfschacht nicht vorschriftsgemäß abgeschottet sei, weshalb sich durch die fehlende bauliche Abtrennung von den Fluchtwegen ein Brand in diesem Bereich schnell über alle Geschosse ausbreiten könne und vor allem zu einer unverzüglichen Verrauchung der Fluchtwege in den jeweiligen Etagen führen würde.
c) Die zentral gelegene Treppenanlage, welche einzelne Geschosse verbinde, aber nicht durch alle Geschosse führe, sei zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt abgemauert worden und stehe somit als Fluchtweg nicht mehr zur Verfügung.
d) Die gravierenden Mängel im Rettungswegesystem würden verstärkt durch offene Wand- und Deckendurchbrüche ohne jegliche wirksame Abschottung, was die Feuer- und Rauchausbreitung zusätzlich erheblich begünstige. Entsprechendes gelte für die unsachgemäße Unterbringung haustechnischer Anlagen und den Einbau von brandgefährlichen Einbauschränken im Verlauf von Fluchtwegen.
e) Zur Frage einer möglichen Rettung der Nutzer von Südzimmern über die Nordseite sei auszuführen, dass selbst wenn der jeweilige Flur begehbar und die Betreffenden die Nordzimmer erreichen könnten, was voraussetze, dass kein Brandherd und keine Verrauchung in diesem Gebäudeteil vorliege, wegen der hohen Zahl der potentiell Betroffenen eine Anleiterung und damit eine Rettung aller Hilfsbedürftigen über die Nordseite des Gebäudes ausgeschlossen wäre, vgl. § 1 Satz 3 BStättV analog. Deshalb könnten lediglich die Räume, die nicht auf einen baulichen Rettungsweg durch das Gebäude angewiesen seien, im Interesse der Abwehr erheblicher Gefahren vorläufig weiter betrieben werden, nämlich die Gastzimmer im Norden (Rettung der begrenzten Personenzahl durch Drehleiter) und die Zimmer im Süden bis einschließlich erstes OG (Rettung mit tragbarem Rettungsgerät der Feuerwehr, Steckleiter). Allein die Errichtung eines Treppenturms wohl an der Ostfassade reiche nicht aus, um eine vorübergehende Wiedereröffnung der gesperrten Zimmer durchzusetzen. Im Falle eines Brandherdes oder einer weitgehenden Verrauchung im Verlauf der Fluchtwege, die in Richtung dieses Notausstiegs führten, bleibe der Treppenturm wirkungslos. Zusätzlich unterliege ein solcher Treppenturm ungeachtet der Frage der Genehmigungspflicht Mindestanforderungen hinsichtlich Brandschutz und Statik, die nachgewiesen werden müssten. Auch bei Errichtung eines Treppenturms, der bis an den südöstlichen Balkon reichen würde, bleibe das Problem der Überstiege von Balkon zu Balkon, das es baulich zu lösen gelte. Insofern werde auch auf die beigefügten Darstellungen in den Anlagen verwiesen. Anlage 1 zeige, dass offenbar an zwei verschiedenen Stellen die Personenrettung bzw. Nottreppe angedacht sei, wie dies erfolgen solle, sei aber nicht nachvollziehbar. Anlage 2 solle darstellen, dass die Bewohner zwar auf den Balkon ihres jeweiligen Zimmers gehen könnten, dann jedoch weder zu einem baulichen Rettungsweg gelangen und auch nicht rechtzeitig durch Rettungsgerät der Feuerwehr von dort gerettet werden könnten. Auch die Versuche einer stückwerkhaften Abhilfe änderten nichts daran, dass ein Brandschutzkonzept vorzulegen sei und auf dieser Basis im Rahmen einer Anforderung eines Bauantrags nebst entsprechender bautechnischer Nachweise zu entscheiden sei. Die Erstellung eines Brandschutzkonzepts sei somit vorrangig, erst dann könne sinnvollerweise über eine Teilaufhebung der Nutzungsuntersagung entschieden werden. Die Antragsgegnerin könne jedenfalls keine weitere Verantwortung für die baulichen und organisatorischen Zustände übernehmen. Auch wenn im Schreiben der Antragstellerin vom 30. Juli 2017 fortlaufend von sogenannten „Sicherheitstreppenhäusern“ gesprochen werde, sei es so, dass sämtliche Treppenanlage keineswegs geeignet seien, die ordnungsgemäße Personenrettung sicherzustellen, wie bereits aufgezeigt. Keinesfalls lägen hier Sicherheitstreppenräume i.S.d. Art. 31 Abs. 2 Satz 3 BayBO vor, da damit sicher erreichbare Treppenräume gemeint seien, in die Feuer und Rauch nicht eindringen könnten. Der Begriff Sicherheitstreppenhaus sei deshalb hier irreführend und nicht korrekt. Dass der Fluchtweg aus dem östlichen Gebäudeteil (4. OG) über das Flachdach 3. OG in Richtung des westlichen Treppenhauses derzeit mit einer Vielzahl an Mängeln behaftet sei, zeigten die am 31. Juli 2017 von der Antragsgegnerin dem Gericht übermittelten Fotos (Stolperfallen, auf dem Dach verlaufende Leitungen, Blitzableiter, notdürftig mit Kieselsteinen überdeckt, hohe Überstiege, provisorische Brüstung (standsicher?), Absturzsicherung entlang der nördlichen Attika?). Dieser Weg führe dann zu guter Letzt in das ebenfalls mehrfach mängelbehaftete westliche Treppenhaus.
Mit Schriftsatz vom 1. August 2017, eingegangen am 2. August 2017, ergänzte der Antragstellervertreter seinen Vortrag dahin, dass sich auf Grund unvorhersehbarer Verzögerung bei Lieferung eines Teils der Bau des Treppenturms verzögere und bat deshalb um Zurückstellung der Entscheidung bis Freitag, den 4. August 2017. Weiter gab er an, der Sachverständige … sei beauftragt, die technische Unbedenklichkeit gegenüber der Bauaufsichtsbehörde durch entsprechenden Bauantrag nachzuweisen. Zum Schreiben der Antragsgegnerin vom 31. Juli 2017 führte er an, für das gesamte Objekt bestehe weiterhin Bestandsschutz, denn das Flucht- und Rettungswegesystem sei, wie 1972, sowie in den Folgegenehmigungen genehmigt, unangetastet und unverändert geblieben, vielmehr seien die einzelnen Flucht- und Rettungswege noch optimiert worden. Durch Missachtung des Bestandsschutzes würden die Antragstellerinnen in ihrem Eigentumsrecht verletzt. Es treffe nicht zu, dass eine brandschutzkonforme bauliche Abtrennung des westlichen Treppenhauses vom Kellergeschoss stattgefunden habe. Wenn die Antragsgegnerin damit den Umstand ansprechen wolle, dass 1973 im Untergeschoss eine genehmigte Diskothek betrieben worden sei und diese einen weiteren Treppenaufgang gehabt habe, sowie dass dieser weitere Treppenaufgang aus der Diskothek in das erste Geschoss beseitigt wurde, so habe dies keinerlei Auswirkungen auf die bestehenden Flucht- und Rettungswege. Die im westlichen Treppenhaus vorhandenen Kühlaggregate sollten zwischen 8. August und 13. August 2017 entfernt und versetzt werden, insofern werde ein Angebot der Firma … GmbH vorgelegt. Von diesen Kühlaggregaten gehe aber keine Gefahr aus, da sich in dem Treppenabgang keinerlei brennbare Gegenstände befänden. Selbst wenn ein Kühlaggregat in Brand geraten wäre, hätte dies nicht andere Gegenstände in Brand setzen oder derartig Rauch freisetzen können, dass das ganze Treppenhaus verraucht würde. Der Wäscheabwurfschacht sei bereits in der Baugenehmigung 1972 genehmigt worden und sei auch in den Genehmigungsplänen eingezeichnet, insofern habe die Antragstellerin zu 1) dichte Wäscheschachttüren bestellt, diese würden nach Lieferung voraussichtlich am 7. August 2017 eingebaut. Die Stellen, an denen sich die Abwurfschächte befänden, seien nicht verbunden mit den Gängen, sondern die dortigen Räume würden durch dichte Türen abgeschlossen. Es sei deshalb ausgeschlossen, dass im Fall eines Brandes in einem bestimmten Geschoss sich der Rauch durch den Abwurfschacht in ein anderes Geschoss oder in den dortigen Gang oder gar in Gästezimmer verbreiten könnte. Es lägen auch keine erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit vor, die Maßnahmen nach Art. 54 Abs. 4 BayBO zuließen. Im vorliegenden Fall sei der Rettungsweg in Form des östlichen Sicherheitstreppenhauses ohne Mängel vorhanden, dass dieser über die Treppe auch noch in das Untergeschoss und vom Untergeschoss direkt ins Freie führe, stelle insofern keinen Mangel dar. Die Antragstellerin zu 1) wolle unabhängig davon innerhalb von zwei Wochen die Wand im Erdgeschoss nach außen durchbrechen und einen direkten Ausgang ins Freie vom Erdgeschoss aus herstellen. Im Übrigen hätten frühere Fassungen der Bayerischen Bauordnung einen direkten Zugang vom Treppenhaus ins Freie nicht verlangt. Eine Gefahr im Sinn des Art. 54 Abs. 4 BayBO könne nicht angenommen werden, wenn wenigstens ein ordnungsgemäßer Rettungsweg vorhanden sei. Schließlich dürfe nach § 11 Abs. 4 GastBauVO selbst in Gebäuden mit mehreren notwendigen Treppen abweichend von Art. 36 Abs. 3 Ziffer 1 BayBO a.F. ein Treppenraum über eine Halle mit dem Freien verbunden sein, so § 11 der von 1998 bis 2005 geltenden Gaststättenbauverordnung. Es könnte lediglich verlangt werden, dass die Halle durch feuerbeständige Wände von anderen Räumen zu trennen sei und Öffnungen zu diesen Räumen feuerhemmende Türen haben müssten. Der Raum, in dem sich die frühere Diskothek befunden habe, sei abgeschlossen und durch Brandschutztüren verschlossen. Es verliefen keine Flucht- und Rettungswege durch das Untergeschoss des Westteils, Unbefugte hätten keinen Zutritt zu diesem Raum, von dem auch keine Brandgefahr ausgehe. Lediglich der Fitnessraum befinde sich im Untergeschoss des Westteils und sei 2009 genehmigt worden, dies zeige, dass er keine brandschutzrechtliche Relevanz besitze. Nach Art. 54 Abs. 5 BayBO könne die Antragsgegnerin hier ebenfalls nicht vorgehen, da dessen Voraussetzungen nicht vorlägen. Im Übrigen sei die Rezeption immer und täglich 24.00 Stunden besetzt, dies könne durch eine Dokumentation nachgeprüft werden. Es sei auch nach Informationsstand der Antragstellerinnen nicht so, dass eine Servicekraft des Unternehmens versucht habe, einen Hotelschlüssel bei der Feuerwehr zu hinterlegen. Im Übrigen wäre ein einmaliges Fehlverhalten einer Mitarbeiterin unerheblich. In allen Gastzimmern seien funkvernetzte Rauchmelder installiert. Dies sei auf Anforderung der Antragsgegnerin geschehen, deshalb könne diese Installierung nicht gegen die Antragstellerin angeführt werden. Die Brandmeldeanlage sei bisher von der Antragsgegnerin nicht gefordert worden. Soweit einzelne Rettungsweglängen überschritten würden, wäre dies vorläufig hinzunehmen, da auch insoweit Bestandsschutz vorliege. Im Übrigen könnten die Gäste in den südlichen Zimmern auf den Balkon treten und im vierten Obergeschoss und im dritten Obergeschoss zusätzlich auf die freien Dachflächen ausweichen. Auch wäre die Teilnutzungsuntersagung nur im Hinblick auf die Gastzimmer berechtigt, bei denen die Rettungsweglängen tatsächlich überschritten würden. Dies sei bei den Gastzimmern im östlichen Gebäudeteil nicht der Fall. Auch im Westteil seien diese in Bezug auf den zweiten baulichen Rettungsweg nicht länger als zulässig. Da der Wäscheabwurfschacht, wie bereits ausgeführt, durch dichte Klappen abgeschlossen werde, könnten sich die Gäste in den Obergeschossen zusätzlich über die zwei gesicherten baulichen Rettungswege, über die Hotelhalle, über die dortigen Südbalkone und über die zwei Flachdächer jeweils solange in Sicherheit bringen, bis einer der mindestens 30 Rettungswege frei wäre und die Feuerwehr spätestens nach 10 Minuten erscheinen würde und müsste. Im Übrigen wäre es wirtschaftlich weniger belastend gewesen, anstelle der Südzimmer die Nordzimmer zu sperren. Die Flucht über die Südbalkone sei möglich, da diese vom jeweiligen Gast betreten werden könnten, sie seien auch nicht durch massive Bauteile voneinander getrennt, sondern lediglich durch Platten ohne tragende Funktion, die ein Hotelgast auch selbst beseitigen könnte. An der Südostecke des Objekts könnten Gäste auch über den Betonlaubengang von der Feuerwehrdrehleiter aufgenommen werden. Schließlich sei die notwendige Reaktionszeit nicht eingehalten worden, so dass die Nutzungsuntersagung bereits deshalb aufzuheben sei. Weiter wurde auf die Baugenehmigung vom 31. August 2012 verwiesen, in der zwei gesicherte Rettungswege genehmigt und bestätigt worden seien. Vom Brandschutzkonzept sei Teil 1 erstellt, Teil 2 und 3 könne der Sachverständige erst ab Mitte September vorlegen. Im Übrigen seien die mobilen Brandlasten aus Fluren und Treppenhäusern entfernt, die Bodenbeläge seien schwer entflammbar, der Inhalt des bisher verstellt gewesenen Wandschranks sei entfernt worden. Die Blitzableiter würden kurzfristig von der bisherigen Stelle verlegt, es handele sich auch nicht um gefährliche Stolperfallen, da sie bisher schon mit Kies überdeckt worden seien. Dass der zusätzliche Ausgang beim Restaurant nur während dessen Betriebszeit geöffnet sei, führe nicht zu einer Fehlinformation, da sich bei Schließung des Restaurants dort kein Gast und kein Personal befände und damit auch niemand fehlgeleitet werden könne. Es gebe dann überhaupt keinen Rettungsweg, der insofern vor einem verschlossenen zusätzlichen Ausgang enden würde. Wenn sich Gäste im Brandfall in das geschlossene Restaurant flüchten würden, wäre der dortige Ausgang selbstverständlich geöffnet.
Mit Schreiben vom 3. August 2017 legte die Antragsgegnerin eine Fotodokumentation über den augenblicklichen Zustand an diesem Tag gegen 10.00 Uhr vor und führte aus, aus den Fotos sei erkennbar, dass mit den Aufbauarbeiten eines Treppenturms begonnen worden sei, bis wann dieser abgeschlossen sei und vor allem bis wann eine abschließende bautechnische Bewertung vorgenommen werden könne, bleibe abzuwarten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten, insbesondere die dort vorhandenen Schriftstücke und Pläne Bezug genommen.
II.
Die Anträge sind zulässig, insbesondere ist ihre Erhebung während laufender Klagefrist auch vor Einreichung der entsprechenden Hauptsacheklage zulässig, aber unbegründet.
Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht auf Grund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine originäre Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind:
Die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung Streitenden. Das Gericht nimmt somit eine eigene Interessenbewertung vor, bei der auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen sind. Diese sind ein wesentliches, aber nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Sind die Erfolgsaussichten offen, findet eine reine Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (zum Vorstehenden: vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017).
Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung, die Behörde hat allerdings nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die Möglichkeit, die sofortige Vollziehung anzuordnen, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Sofortvollzugsanordnung begegnet in formeller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist die Antragsgegnerin ihrer Pflicht aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zu einer auf den Einzelfall eingehenden und nicht bloß formelhaften Begründung nachgekommen. Sie stellt dabei auf die erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit ab, die den Gästen eines Beherbergungsbetriebes drohen, der nicht über einen gesicherten ersten bzw. zweiten Rettungsweg verfügt und stellt außerdem dar, dass ein Zuwarten bis zur Unanfechtbarkeit ein nicht hinnehmbares Fortbestehen dieser Gefährdungslage zur Folge habe. Schließlich verweist die Antragsgegnerin zu Recht darauf, dass bei Nutzungsuntersagungen – Entsprechendes gilt für die hier ausgesprochene Duldungsanordnung, die die unverzügliche Vollstreckung der Nutzungsuntersagung sicherstellen soll – im Allgemeinen ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung anzunehmen ist.
Die hier vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerinnen aus, die von ihnen eingelegten Rechtsbehelfe haben nach summarischer Prüfung in der Hauptsache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil insbesondere die angefochtene Nutzungsuntersagung voraussichtlich rechtmäßig ist und die Antragstellerinnen nicht in ihren Rechten verletzt, entsprechendes gilt für die zur Vermeidung einer Verzögerung bei einer eventuell notwendigen Zwangsvollstreckung angeordnete Duldungsanordnung gegen die Eigentümerin des Anwesens. Auch besteht nach Überzeugung des Gerichts ein besonderes öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Anordnungen.
Als Rechtsgrundlage für die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Nutzungsuntersagung hat die Antragsgegnerin Art. 76 Satz 2 BayBO angeführt, gleichzeitig aber sich ergänzend auch auf Art. 54 Abs. 4 BayBO gestützt. Nach Auffassung der Kammer liegen die Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung nach Art. 54 Abs. 4 BayBO vor, so dass es auf die Frage, ob die hier untersagte Nutzung formell und materiell rechtmäßig ist und war oder ob hier ein Bestandsschutz zu Gunsten der Antragstellerin wirkt, nicht unmittelbar entscheidungserheblich ankommt. Da der Antragsgegnerin mehrere Rechtsgrundlagen für die ausgesprochene Nutzungsuntersagung zur Verfügung standen, deren Voraussetzungen sich im Hinblick auf die Ermessensbetätigung nicht in relevanter Weise unterscheiden, konnte die Antragsgegnerin ihre Anordnung alternativ auf beide Rechtsgrundlagen stützen, wobei die Heranziehung des Art. 54 Abs. 4 BayBO anstelle des im Bescheid genannten Art. 76 Satz 2 BayBO nicht zu einer Schlechterstellung der Position der Antragstellerin führen kann. Art. 54 Abs. 4 BayBO ist auch neben den Befugnissen aus Art. 76 BayBO anwendbar.
Art. 54 Abs. 4 BayBO erlaubt der Bauaufsichtsbehörde auch bei bestandsgeschützten Anlagen Anforderungen zu stellen, wenn das zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib und Gesundheit notwendig ist. Den Maßstab für die Eingriffsschwelle bildet dabei der allgemeine sicherheitsrechtliche Grundsatz, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BayVGH, U.v. 16.1.1997 – 22 B 96.3491, Rn. 20; B.v. 29.11.2011 – 14 CS 11.2426, Rn. 90 – juris). Bei den in Art. 54 Abs. 4 BayBO genannten Rechtsgütern Leben und Gesundheit kann es auf Grund deren hohen Stellenwerts im Normalfall genügen, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts nach einer auf konkreten Tatsachen beruhenden Prognose nicht von der Hand zu weisen ist (vgl. VG Ansbach, B.v. 2.9.2016 – AN 9 S. 16.01235, BayVGH, B.v. 17.1.1989 – 15 CS 88.3477). Diese Eingriffsschwelle ist nach der vom Gericht vorgenommenen, hier ausreichenden und auch nur möglichen summarischen Prüfung erreicht. Entgegen der Darstellung der Antragstellerinnen steht für die Kammer auf Grund der vorgelegten Unterlagen fest, dass sowohl zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids als auch noch – wegen der dauerhaften Wirkung der Nutzungsuntersagung – zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eklatante Verstöße gegen bauordnungsrechtliche Brandschutzvorschriften gegeben sind, weil weder der notwendige erste noch der zweite Rettungsweg gesichert sind, und schon gar nicht von einem dritten oder vierten möglichen Rettungsweg im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin gesperrten Zimmer ausgegangen werden kann.
Art. 31 Abs. 1 BayBO sieht für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum vor, dass in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sind. Der erste Rettungsweg muss nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBO für Nutzungseinheiten, die wie im vorliegenden Fall – nicht zur ebenen Erde liegen, über eine notwendige Treppe im Sinn des Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayBO führen. Diese sind nach Art. 32 Abs. 3 Satz 1 BayBO in einem Zuge zu allen angeschlossenen Geschossen zu führen. Art. 33 Abs. 1 Satz 1 BayBO bestimmt weiter, dass jede notwendige Treppe zur Sicherstellung der Rettungswege in einem eigenen durchgehenden (notwendigen) Treppenraum liegen muss. Ein solcher eigener Treppenraum ist auch für das Hotel der Antragstellerinnen erforderlich, eine Ausnahme nach Art. 33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 2 oder 3 BayBO liegt nicht vor. Die Treppenräume müssen nach Art. 33 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BayBO ebenso wie die von ihnen abgehenden notwendigen Flure im Sinne des Art. 34 Abs. 1 Satz 1 BayBO durch rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse, d.h. Türen, verbunden sein. Darüber hinaus muss nach Art. 33 Abs. 8 Satz 1 BayBO sichergestellt sein, dass die Treppenräume wirksam entraucht werden.
Die von der Nutzungsuntersagung betroffenen Zimmer auf der Südseite im zweiten, dritten und vierten Obergeschoss weisen bis zur Entscheidung des Gerichts keinen sicheren Rettungsweg ins Freie auf, der im Brandfall ein gefahrloses Verlassen des Gebäudes für die Gäste und Bediensteten sicherstellen würde. Hinsichtlich des Zustandes und der Benutzbarkeit der vom Antragstellervertreter aufgeführten einzelnen Rettungswege wird zunächst auf die Feststellungen bei der Feuerbeschau am 22. September 2016 sowie den folgenden Überprüfungen durch die Antragsgegnerin vor Ort und die dabei erstellten Protokolle, Lichtbilder und die in den Akten enthaltenen Pläne verwiesen. Daraus ergibt sich, neben zahlreichen baulichen Änderungen, die wie von der Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid wie in den Protokollen zur Feuerbeschau vom 22. September 2016 und den Nachfolgekontrollen festgestellt, ersichtlich relevanten Einfluss auf die brandschutzrechtliche Situation, insbesondere im Hinblick auf die Rettungswege hatten, so dass zweifelhaft erscheint, ob im Hinblick auf die derzeit durchgeführte Nutzung ein baurechtlicher Bestandsschutz für die derzeitige bauliche Anlage mit der derzeit durchgeführten Nutzung von den Antragstellerinnen in Anspruch genommen werden kann. Jedenfalls ergibt sich aber aus dem Inhalt der Akten, dass ein ordnungsgemäßer Rettungsweg für die Gäste und eventuelle Bedienstete in den gesperrten Zimmern derzeit nicht zur Verfügung steht. Dies gilt auch im Hinblick auf den Sachvortrag des Antragstellervertreters, zumal dieser in erheblichem Umfang Ankündigungen für zukünftig durchzuführende Maßnahmen und teilweise auch Behauptungen hinsichtlich angeblich bereits durchgeführter Maßnahmen, die nachweislich zum Zeitpunkt der Behauptung nicht durchgeführt waren, enthält, während das Vorliegen eines Rettungswegs für die Gäste der gesperrten Zimmer bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht glaubhaft gemacht wurde.
Was das westliche Treppenhaus im westlichen Gebäudetrakt, den sogenannten Dienstbotentreppenraum, betrifft, waren nach den Feststellungen bei der Feuerbeschau am 22. September 2016 im gesamten Verlauf Kühlaggregate, Reinigungsgeräte und andere unsachgemäße Einbauten vorhanden, später wurde noch festgestellt, dass auch hölzerne Wandschränke mit brennbarem Inhalt in diesem Bereich vorhanden waren. Darüber hinaus fehlt es nach den Feststellungen der fachkundigen Mitarbeiter der Antragsgegnerin im Bereich des westlichen Treppenhauses im Untergeschoss am Treppenraumabschluss. Zudem war bei der Feuerbeschau am 22. September 2016 festgestellt worden, dass einige der Abschlusstüren im Bereich der Treppenräume nicht mehr selbständig schließen. Insbesondere das Vorhandensein von Kühlaggregaten mit brennbarem Kühlmittel, das möglicherweise sogar zur Explosionen führen kann, stellt nach Auffassung der Kammer die Eignung dieses Treppenraums als Fluchtweg nicht nur in Frage, sondern schließt diesen aus. Demgegenüber steht die bloße Behauptung des Antragstellervertreters, dass von diesen Kühlaggregaten keine relevante Brand- oder Verrauchungsgefahr für das Treppenhaus und die anschließenden Flure ausgehe, wofür insbesondere eine Glaubhaftmachung nicht erfolgt ist und welche für das Gericht im Hinblick auf die Feststellungen der im Beisein fachkundiger Vertreter der Antragsgegnerin, darunter zweier Mitarbeiter der Feuerwehr, getroffenen Feststellungen im Rahmen der Feuerbeschau nicht als widerlegt angesehen werden können.
Was das Treppenhaus im östlichen Trakt angeht, führt dieses nicht wie in Art. 33 Abs. 1 Satz 1 BayBO verlangt, in einem eigenen durchgehenden Treppenraum ins Freie, sondern entweder über das Foyer im Erdgeschoss oder durch das Untergeschoss über eine an der Nordostecke des Gebäudes befindliche Treppe ins Freie. Damit liegt auch insofern kein den gesetzlichen Vorschriften und Anforderungen entsprechender Rettungsweg insoweit vor. Was die internen Treppenanlagen zwischen den Untergeschossen im westlichen Gebäude angeht, so wurden diese nach den Feststellungen bei der Feuerbeschau verschlossen und sind nicht mehr als Rettungsweg nutzbar, darüber hinaus wären diese im Hinblick auf die hier gegenständlichen Räume in den Obergeschossen ohnehin nicht als dem Art. 33 Abs. 1 Satz 1 BayBO entsprechender einheitlicher durchgehender Treppenraum direkt ins Freie anzusehen gewesen.
Was den von der Antragstellerseite auf Anregung des von ihnen beauftragten Sachverständigen … zurückgehenden Vorschlag der Errichtung eines weiteren sogenannten Treppenturms vor bzw. an der östlichen Außenwand angeht, so war dieser Treppenturm zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht errichtet, obwohl der Antragstellervertreter bereits mit Schriftsatz vom 27. Juli 2017 ausgeführt hatte, dieser Treppenturm sei bereits erstellt und dessen Ausführung, z.B. auch die Beleuchtung, im Einzelnen beschrieben hatte mit der daraufhin von ihm gezogenen Schlussfolgerung, damit seien die brandschutzrechtlichen Anforderungen schon zum Zeitpunkt der Antragstellung im vorliegenden Verfahren erfüllt. Im Übrigen fehlt es bezüglich dieser zu errichtenden neuen Treppenanlage – wie von der Antragsgegnerin zutreffenderweise gefordert – an einem Nachweis der Einhaltung der statischen und brandschutzrechtlichen Anforderungen an eine entsprechende Anlage als Fluchtweg, dies soll aber nach den Ausführungen des Antragstellervertreters erst in einem noch durchzuführenden Baugenehmigungsverfahren für diesen Treppenturm durch den Sachverständigen … nachgewiesen werden. Selbst wenn dieser also in den nächsten Tagen vollständig errichtet werden sollte, steht dessen Eignung als Fluchtweg nicht fest, ungeachtet der Frage, wie die Bewohner der einzelnen gesperrten Gastzimmer auf einem gesicherten und im Brandfall nicht gefährdeten Weg zu diesem Treppenturm gelangen können.
Was den Vorschlag des Antragstellervertreters angeht, die Bewohner der gesperrten südlichen Zimmer in den Obergeschossen könnten sich auf die jeweils angrenzenden Balkone begeben und dort das Ende eines möglichen Brandes abwarten, so disqualifiziert sich dieser Vorschlag von selbst, da insbesondere bei einer möglichen Rauch- und Hitzeentwicklung, die zu einem Zerspringen der Glasscheiben führen könnte, ein sicherer Aufenthalt auf diesen engen Balkonen keinesfalls den Anforderungen an einen sicheren Aufenthaltsort im Brandfall genügen kann.
Was den Vorschlag des Antragstellervertreters angeht, die Gäste der gesperrten Zimmer könnten über die Balkonanlage nach Osten flüchten und dort gegebenenfalls von der Feuerwehr oder über den zu errichtenden Treppenturm flüchten, so lässt dies außer Acht, dass die Balkone beidseits von massiven Wandteilen abgeschlossen werden, wobei offenbleiben kann, ob diese Wandteile tragenden Charakter haben oder nicht. Jedenfalls erscheint es als ausgeschlossen, dass ein durchschnittlicher Gast auf die Idee käme und in der Lage wäre, diese massiven Wandbestandteile zu entfernen, um von dort über die Nachbarbalkone weiter zu flüchten. Wie bereits bei der ersten Feuerbeschau am 22. September 2016 festgestellt, ist der südliche Teil des Baugrundstücks nicht für die Feuerwehr mit Fahrzeugen erreichbar, so dass auch eine Rettung über Rettungsleitern von den südlichen Balkonen ausgeschlossen ist mit Ausnahme der Balkone im ersten Obergeschoss, die die Antragsgegnerin deshalb auch von der Sperrung ausgenommen hat.
Soweit der Antragstellervertreter vorträgt, die Bewohner des vierten und des dritten Obergeschosses könnten auf das Dach gelangen und von dort flüchten, so stehen dem die begründeten Bedenken der Antragsgegnerin dahingehend entgegen, dass sich auf dem Dach Blitzableiter und Blitzableiterdrähte befinden, die zu Stolperfallen, insbesondere in der Nacht, werden können. Im Übrigen ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Absperrgitter, die provisorisch wie auf den Lichtbildern ersichtlich, den Dachbereich begrenzen, hinreichend standsicher und gefahrfrei für eventuell flüchtende Gäste sind.
Was den Vorschlag des Antragstellervertreters angeht, die Gäste der gesperrten Zimmer auf der Südseite könnten entweder in ein zu bestimmendes Nordzimmer oder über die jeweils von ihnen zugänglichen Zimmer auf der Nordseite flüchten und von dort von der Feuerwehr über Anleiterung gerettet werden, so stehen dem die begründeten Bedenken der Feuerwehr und der Antragsgegnerin entgegen, dass eine so hohe Zahl von Personen mittels Anleiterung in der erforderlichen Zeit nicht zu retten wäre, ungeachtet der weiteren Problematik, ob ein Erreichen dieser Nordzimmer für die Gäste auf der Südseite überhaupt möglich wäre, da dies ja die freie Zugänglichkeit der Zimmer einerseits sowie die gefahrlose Nutzung der jeweiligen Flure andererseits erfordern würde, was beides nicht sichergestellt ist.
Ungeachtet der konkreten Bedenken gegen die jeweiligen Fluchtwegvorstellungen der Antragstellerinnen scheinen diese zu verkennen, dass im Brandfall, insbesondere zur Nachtzeit, mit einer erheblichen Verwirrung und Konfusion bei den betroffenen Gästen wie möglicherweise auch Mitarbeitern zu rechnen ist, so dass Fluchtwege gefahrlos einfach und klar erkennbar für diese erreichbar sein müssen, was komplizierte und unsichere Möglichkeiten, wie vorstehend aufgezeigt, ausschließt. Wie die Antragsgegnerin geht auch die Kammer davon aus, dass sich die sichere Nutzbarkeit der gesamten Hotelanlage nur durch Erstellung eines umfassenden Brandschutzkonzepts belegen und durch die zuständigen Behörden überprüfen lässt, was die Antragstellerinnen aber seit der Aufforderung mit Bescheid vom 4. Oktober 2016 bis heute nicht erfüllt haben. Im Hinblick auf die hohe Gefährdung von Leib und Leben der betroffenen Personen, die sich in den gesperrten Zimmern aufhalten, im Fall eines Brandes, hat die Antragsgegnerin nach Auffassung der Kammer zu Recht die Nutzung dieser Zimmer untersagt, bis mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen ist, dass die erforderlichen Brandschutzvorschriften eingehalten werden. Die Antragstellerin zu 1) hat demgegenüber bisher lediglich auf behördlichen Druck hin punktuelle Maßnahmen ergriffen, ohne ein Gesamtkonzept vorzulegen und eine Planung zu dessen Umsetzung darzustellen. Die Antragsgegnerin hat demgegenüber die Antragstellerin zu 1) immer wieder aufgefordert, den Brandschutznachweis erstellen und den Brandschutz sicherstellen zu lassen, dann entsprechende Anordnungen getroffen, immer wieder Zwangsgelder angedroht und später für fällig erklären müssen, da die Antragstellerin zu 1) nur äußerst schleppend und nur in einzelnen Punkten den zu Recht geforderten Maßnahmen nachgekommen ist. Dabei hat die Antragsgegnerin soweit ersichtlich die Frage, inwieweit die gaststättenrechtliche Zuverlässigkeit für die Betreiberin des Hotels „…“ im Hinblick auf den Umgang mit dem Brandschutz gefährdet sein könnte, bisher gar nicht aufgeworfen. Jedenfalls hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin zu 1) vielfach und mit ausreichenden Zeitvorgaben Gelegenheit gegeben, die massiven Brandschutzmängel zu beheben, die ersichtlich ja nicht nur den mangelhaften Zustand der Rettungswege, sondern auch die bei der Feuerbeschau und in der Folge bei den Begutachtungen durch die sachkundigen Mitarbeiter der Antragsgegnerin festgestellten erheblichen baulichen Mängel im Hinblick auf den Brandschutz betreffen. So hat die Antragstellerin zu 1) durch ihren Bevollmächtigten nicht bestritten, dass im Untergeschoss eine Wäscherei betrieben wird, die ersichtlich bisher keine baurechtliche Genehmigung besitzt und dass von dieser Wäscherei durch alle Geschosse ein Fallrohr existiert, was nach den überzeugenden Ausführungen der Antragsgegnerin eine massive Brandgefahr und insbesondere eine Gefahr für die Ausbreitung eines Brandes beinhaltet. Demgegenüber hat der Antragstellervertreter erklärt, dass eine ordnungsgemäße Abdichtung dieser Deckendurchbrüche in Zukunft erfolgen solle, seine weiteren Ausführungen dahingehend, dass durch diese Rohrleitung eine Brandgefahr nicht erzeugt oder erhöht werden kann, überzeugen die Kammer nicht. Entsprechendes gilt für die im Treppenhaus eingebauten Lüftungsanlagen, die nicht nur im Hinblick auf die Eignung des Treppenhauses als Rettungsweg, sondern auch im Hinblick auf die Brandgefahr an sich zu einer deutlichen Erhöhung des Risikos führen.
Die Antragsgegnerin hat im angefochtenen Bescheid auch das ihr eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß angewandt und eine zutreffende Abwägung zwischen der erheblichen Gefahr für Leib und Leben von Personen im Verhältnis zum rein wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerinnen getroffen. Auch die von der Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid gesetzte Frist von fünf Tagen ab Zustellung des Bescheids erscheint der Kammer als ausreichend, insbesondere wenn man die bereits zuvor ergangenen zahlreichen frist- und zwangsgeldbewerten Anordnungen berücksichtigt, denen die Antragstellerin gar nicht oder nur teilweise nachgekommen ist. Dass die Nutzungsuntersagung nur wenige Tage vor der … in … erfolgte, spricht nicht gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung, da gerade bei dem hohen Belegungsdruck von einer besonderen Gefährdung der Gäste auszugehen wäre und im Übrigen nicht ersichtlich ist, dass die Antragsgegnerin den Erlass der Anordnung etwa bewusst hinausgezögert habe, um der Antragstellerin zu schaden. Vielmehr wäre es gerade im Hinblick auf die hohe Auslastung in diesem Zeitraum Sache der Antragstellerin zu 1) gewesen, die noch offenen brandschutzrechtlichen Anforderungen aus den früheren Bescheiden zeitnah zu erfüllen. Wie aber die Mitteilung des Sachverständigen … an die Antragsgegnerin vom 29. Juni 2017 zeigt, war zu diesem Zeitpunkt mit der von der Antragsgegnerin zu Recht dringend geforderten Erstellung eines Brandschutzkonzeptes noch gar nicht begonnen worden, da die Antragstellerin trotz Auftragserteilung bereits im März 2017 die vom Sachverständigen geforderten Zahlungen bis dahin nicht geleistet hatte. Dass die Antragsgegnerin diese Mitteilung zum Anlass nahm, verschärfte Maßnahmen gegen die Antragstellerin ins Auge zu fassen und letztlich anzuordnen, scheint der Kammer nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.
Soweit die Antragsgegnerin die Duldung der Nutzungsuntersagung gegenüber der Antragstellerin zu 2), der Eigentümerin des Anwesens, ausgesprochen hat, beruht diese Maßnahme akzessorisch auf der Nutzungsuntersagung und dient dazu, eine mögliche Verzögerung der Vollstreckung durch eine zivilrechtliche Position der Antragstellerin zu 2) gegenüber der Antragstellerin zu 1) auszuschließen. Im Hinblick auf den hohen Wert der gefährdeten Rechtsgüter Leib und Leben der Gäste und Bediensteten erscheint es als sachgerecht, diese Anordnung zu treffen, jedenfalls wäre eine Rechtsverletzung der Antragstellerin zu 2) durch die Duldungsanordnung in keinem Fall gegeben, denn falls die Antragstellerin zu 2) eine solche Rechtsposition gegenüber der Antragstellerin zu 1) besitzt, wäre die Anordnung rechtmäßig, falls eine solche Rechtsposition nicht vorläge, würde die Duldungsanordnung zwar ins Leere gehen, eine Rechtsbeeinträchtigung oder gar Verletzung der Antragstellerin zu 2) aber durch die Anordnung selbst nicht bedingt. Da es im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit der Gefahrenabwehrmaßnahme hier der Antragsgegnerin nicht zuzumuten war, die Rechtsbeziehungen zwischen den Antragstellerinnen zu erforschen und zu prüfen, erscheint der Kammer auch diese Anordnung als voraussichtlich rechtmäßig.
Damit werden die zu erhebenden Klagen aus jetziger Sicht aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben, so dass schon deshalb die Anträge abzulehnen wären. Auch bei einer bloßen Interessenabwägung spricht alles für das öffentliche Interesse am Schutz von Leib und Leben, selbst wenn die Gefahr eines Brandes tatsächlich nur als gering eingeschätzt werden müsste. Die Antragsgegnerin hat soweit ersichtlich auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genüge getan, indem sie nur die ausgewählten Zimmer in den drei obersten Geschossen gesperrt hat, während die übrigen Zimmer trotz brandschutzrechtlicher Bedenken noch von der Antragstellerin zu 1) mit Gästen belegt werden dürfen. Ein überwiegendes Interesse einer der Antragstellerinnen ist demgegenüber nicht ersichtlich, da es sich hier um bloße wirtschaftliche Nachteile handelt, insbesondere ist eine Existenzgefährdung der Antragstellerin zu 1) oder 2) hier durch die angeordnete Maßnahme weder substantiiert vorgetragen noch insbesondere glaubhaft gemacht.
Damit waren die Anträge abzulehnen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht jeweils auf § 52 Abs. 1 GKG. Dabei wurde entsprechend gängiger Praxis für die Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Hälfte des Betrags festgesetzt, der der vom Gericht angenommenen wirtschaftlichen Bedeutung des Streitgegenstandes für die Antragstellerinnen im Hauptsacheverfahren entspricht.


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