Baurecht

Sondergebiet Fremdenverkehr, Mittelwertbildung bei Gemengelage, Nachbarklage, Grunddienstbarkeit zur Baumbeseitigung

Aktenzeichen  M 9 K 20.3065

Datum:
7.6.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 19921
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauNVO § 15 Abs. 1 S.2

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen. 
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu1 zu tragen. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid liegen vor, da die Sachund Rechtslage geklärt ist. Die Situation vor Ort ist bekannt. Der Vortrag hinsichtlich der Lärmsituation ist trotz der geänderten Planung nicht substanziell neu und wurde in den früheren Gerichtsverfahren bereits umfangreich geprüft. Die örtliche Umgebung im Umgriff des Klägergrundstücks, der W. …str. und des „M. … …“ wurde in früheren Verfahren des Klägers und seiner Nachbarn besichtigt (M 9 K 15.4601 ua). Der Baumbestand und der Zustand der Bäume ist für die hier zu entscheidende öffentlich-rechtliche Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung unerheblich, so dass weder eine Besichtigung durch das Gericht noch ein Sachverständigengutachten veranlasst sind. Die Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich, § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO.
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Die dem Beigeladenen zu 1 (Bauherren) mit Bescheid des Landratsamts vom 9. Juni 2020 erteilte Baugenehmigung verletzt keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Klägers, § 113 Abs. 1 VwGO.
Die Anfechtungsklage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung Vorschriften verletzt, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im vorliegenden Verfahren nur diesbezüglich eine Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung ist darauf beschränkt, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die den Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind.
Im Hinblick auf drittschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts ist kein Rechtsverstoß erkennbar. Der Kläger kann sich nicht auf die Ausübung seiner privatrechtlichen Dienstbarkeiten berufen (1.). Die Rechtsgültigkeit des Bebauungsplans ist nicht entscheidungserheblich (2.). Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liegt nicht vor (3.). Die Baugenehmigung ist auch nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt (4.).
1. Soweit der Kläger durch die Baugenehmigung seine beschränkt-persönlichen Dienstbarkeiten an Teilbereichen der beidseits des Flurstücks … gelegenen FlNrn. … … und … sowie … beeinträchtigt sieht ist dies nicht Gegenstand der baurechtlichen Prüfung. Dies ergibt sich aus Art. 68 Abs. 4 BayBO, wonach die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird. Das bedeutet, dass über die Vereinbarkeit privater Rechte Dritter mit dem Bauvorhaben im Baugenehmigungsverfahren nicht entschieden wird. Die Baugenehmigung sagt über solche Rechte nichts aus und wirkt sich demnach auf sie auch nicht aus. Daher begründet ein privates Recht grundsätzlich auch kein Abwehrrecht des Nachbarn gegen die Baugenehmigung, sondern muss vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden (BayVGH, B.v. 29.8.2014 – 15 CS 14.615). Eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit ist keine drittschützende Regelung des Baugenehmigungsverfahrens, aufgrund derer dem Nachbarn ein Abwehrrecht gegen das Bauvorhaben zustehen könnte. Die 12 Beweisanträge des Klägers betrafen sämtlich den Pflanzbestand auf dem Vorhabengrundstück des Beigeladenen zu 1. im Bereich und im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Dienstbarkeiten. Im Verfahren des Klägers gegen die Untersagungsanordnung hat das Verwaltungsgericht mit ausführlicher Begründung bereits entschieden, dass es sich um ein Feldgehölz und eine diesem gleichgestellte lebende Hecke in der freien Natur handelt (VG München U.v.5120.2020 – M 19 K 19. 1788). Für diese fachliche Einordnung kommt es auf die hier verfahrensgegenständliche Baugenehmigung nicht an. Die Beweisanträge waren daher, soweit es sich nicht bereits um unzulässige Beweisermittlungsanträge handelte, als nicht entscheidungserheblich abzulehnen.
2. Für das vorliegende Verfahren kommt es auch nicht darauf an, dass das Bauvorhaben im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. … „W. …“ vom 5. Juni 2020 liegt, der ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Fremdenverkehr gem. § 11 BauNVO festsetzt. Festsetzungen des Bebauungsplans vermitteln grundsätzlich keinen Drittschutz. Der Bebauungsplan und seine textlichen Festsetzungen enthalten keine Festsetzungen, aus denen sich mit der gebotenen Deutlichkeit eine ausnahmsweise drittschützende Wirkung für das benachbarte Wohngebiet erkennen lässt (BayVGH B.v.20.2.2013 – 1 ZB 11.2893). Die Festsetzungen des schützenswerten Baumbestands im Bebauungsplan entlang des hangabwärts führenden „M. … …“ und der nach Auffassung des Klägers als verbreitert dargestellte Weg FlNr. … auf dem Grundstück des Beigeladenen zu 1 betreffen keine nachbarschützenden Regelungen die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, sondern Zivilrecht. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass die Festsetzung durch Planzeichen der privaten Grünfläche und des zu erhaltenden Baumbestands auf dem Vorhabengrundstück Drittschutz für das Klägergrundstück vermitteln könnte. Dies gilt ebenso für den im genehmigten Freiflächengestaltungsplan als zu erhaltend gekennzeichneten Baumbestand, der ausweislich der Nebenbestimmung Nr.4 der Fachstelle fachlicher Naturschutz, bestätigt durch VG München, U. v. 5.10.2020 – M 19 K 19. 1788, für das Orts- und Landschaftsbild prägend ist. Unter Berücksichtigung der Größe des Grundstücks, des dort seit über 15 Jahren bestehenden Hotels und der Lage der Nachbargrundstücke bestehen auch nach den sonstigen Umständen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Bebauungsplan durch besondere Festsetzungen zugunsten des Klägers drittschützend ist und diesem ein Abwehrrecht vermittelt. Wegen der Lage des Grundstücks des Klägers in einem durch Bebauungsplan festgesetzten benachbarten reinen Wohngebiet besteht auch kein Gebietswahrungsanspruch (BayVGH v.28.6.2012 – 2 B 10.788).
3. Der Kläger kann sich nicht auf einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme berufen. Das Gebot der Rücksichtnahme ist nach ständiger Rechtsprechung im unbeplanten Innenbereich Bestandteil des Einfügensgebot iSd § 34 Abs. 1 BauGB und in den Fällen des § 34 Abs. 2 BauGB im Rahmen des anzuwendenden § 15 Abs. 1 S.2 BauNVO zu prüfen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme auf das Urteil der Kammer vom 23. November 2016 – M 9 K 15.4601 verwiesen.
Gemessen daran verstößt auch der jetzt geplante Neubau der Hotelanlage nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, da von dieser keine schädlichen Umweltauswirkungen ausgehen. Es gilt die TA Lärm. Diese gilt auch für Anlagen, bei denen Geräusche in den Ruhezeiten und in den Nachtstunden durch menschliches Verhalten einschließlich des An- und Abfahrtsverkehrs hervorgerufen werden und auch, soweit Freiflächen vorliegen, da es sich bei diesen hier nicht um eine Freiluftgaststätte handelt, sondern um untergeordnete Teile des Hotelbetriebs (so bereits zum W. …: BayVGH U.v. 28.6.2012 – 2 B 10.788 juris).
Die von der geplanten Hotelanlage ausgehenden Lärmemissionen bzw. Lärmimmissionen überschreiten die Zumutbarkeitsschwelle nicht, da für das Wohnhaus auf dem klägerischen Grundstück als maßgeblichen Immissionsort die in allgemeinen Wohngebieten geltenden Immissionsrichtwerte anzusetzen sind, die durch den Neubau nicht überschritten werden. Deshalb bestehen auch keine Bedenken gegen die in der Baugenehmigung enthaltenen Auflagen und die zielorientierte Festlegung der Immissionsgrenzwerte, da diese mühelos eingehalten werden können. Der wesentliche Unterschied in tatsächlicher Hinsicht zu den früheren Verfahren ist, dass der Bauherr nunmehr einen deutlich größeren Hotelkomplex plant, aber im Gegensatz zum bisher geplanten Umbau des Bestands und der den früheren Verfahren zugrundeliegenden Stellplatzplanung alle Stellplätze in der Tiefgarage sind. Lediglich im Bereich der bisherigen Zufahrt vor der Rezeption sind noch drei oberirdischen Kurzzeitparkplätze für anreisende Gäste vorgesehen. Im Unterschied zum Bestand ist die neue Zufahrt zu den Hotelparkplätzen nicht mehr südlich des Gartenbereichs des Grundstücks FlNr. …, sondern verläuft noch weiter nördlich vom Grundstück des Klägers weiter entfernt in der Kurve der O. …-Straße.
An dem Umstand, dass am maßgeblichen Immissionsort … die Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet nach Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm anzusetzen sind, hat sich nichts geändert. Nach wie vor grenzen ein gewerblich genutztes und ein zum Wohnen dienendes Gebiet aneinander und es besteht eine Gemengelage nach Nr. 6.7 TA Lärm. Nach ständiger Rechtsprechung ist es unter Berücksichtigung der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich, dass die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert in Höhe der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Immissionsrichtwerte erhöht werden (für das vorliegende Gebiet: BayVGH U.v. 28.6.2012 – 2 B 10.788). Dabei muss es sich nicht zwangsläufig um das arithmetische Mittel handeln (BVerwG B.v. 19.9.2007 – 7 B 24.07). Das Grundstück des Klägers liegt nach wie vor in einem zum Wohnen dienenden Gebiet. Das Hotelgrundstück wird weiterhin gewerblich genutzt und liegt wie bisher in einem durch Bebauungsplan dafür festgesetzten Sondergebiet. Deshalb sind unter Berücksichtigung der konkreten Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets und unter Würdigung der sonstigen in Nr. 6.7 Abs. 2 TA Lärm genannten Kriterien sachgerechter Weise weiterhin die WA-Werte anzusetzen. Da bereits vor der Nutzungsänderung des Komplexes von einer Klinik zu einem Hotel Garni im Jahre 2005 eine Gemengelage bestand, wurde auch vor dem Jahr 2005 das Gebiet von einem größeren Gewerbebetrieb geprägt. Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. … „W. …“ in der Fassung vom 5. Februar 1998 verdeutlichen dies (dazu VG München U.v. 23.11.2016 – M 9 K 15.4601). Seit der Bebauungsplanänderung im Jahre 2005 und der Nutzungsänderung in ein Hotel Garni wird das Gebiet seit mittlerweile über 15 Jahren durch eine gewerbliche Hotelnutzung geprägt, mit der Folge einer entsprechenden jahrelangen Vorbelastung.
Die verfahrensgegenständliche Hotelanlage hält die im Bescheid des Beklagten vom 9. Juni 2020 festgesetzten Immissionsrichtwerte, Auflagen Ziff. 3, von 55 dB(A) am Tag und 40 dB (A) in der Nacht zweifelsfrei ein. Die aufgrund der hier bestehenden Gemengelage anzusetzenden WA Werte von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts werden am Grundstück des Klägers als maßgeblichem Immissionsort … nach dem Gutachten des Ingenieurbüros G. … am Tag um 11 dB(A) und nachts um 14 dB(A) unterschritten. Damit ist die von der Hotelanlage ausgehende Zusatzbelastung bereits nach Nr. 4.2 Buchst. c TA Lärm i.V.m. Nr. 3.2.1 TA Lärm am Tag als nicht relevant anzusehen. Gemäß Nr.3.2.1, 2.Abs. TA Lärm sind die Geräusche einer gewerblichen Anlage idR irrelevant, wenn sie den maßgeblichen Immissionsrichtwert um mindestens 6 dB(A) unterschreiten und sie sind gem.Nr.2.2 undNr.2.3 gar nicht mehr relevant, wenn der betreffende Immissionsort außerhalb des Einwirkungsbereichs der Anlage liegt, weil dort der maßgebliche Immissionsrichtwert um mindestens 10 dB(A) unterschritten ist (Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Vorb. zu §§ 29 bis 38, Rn.53 m.w.N.). Das Wohnhaus des Klägers liegt deshalb als maßgeblicher … bereits außerhalb des Einwirkungsbereichs des geplanten Hotels.
Die durch das Ingenieurbüro erstellte schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung vom 11. April 2019 wurde durch den Fachbereich Technischer Umweltschutz des Landratsamtes überprüft und bestätigt. Die Verträglichkeitsuntersuchung ist nachvollziehbar, detailliert und geht von realistischen Annahmen aus, die eher nach oben korrigiert werden. Die Schallimmissionen, Tabelle 1, S. 10 des Gutachtens, gehen von einer Nutzungszeit der Außengastronomie und des Pools von 10 bis 14 Stunden aus; Anhaltspunkte dafür, dass dies zu niedrig gegriffen sei, bestehen bei realistischer Betrachtung keine. Der relevante Lärm durch die Nutzung der Terrassen vor den Zimmern Chalet 1 und Chalet 2 ist mit einer Dauer von drei Stunden pro Tag nachvollziehbar und nicht zu leise angesetzt worden; die Zusatzbelastung ist auch dann irrelevant, wenn zwei Personen pro Terrasse/Balkon sich nach 22 Uhr unterhalten, Nr.4.2 Buchst.c iVm Nr.3.2.1 TA Lärm. Es ist nicht zu erkennen und wurde auch nicht behauptet, dass irgendwelche Lärmemittenten übersehen wurden. Insgesamt stellt sich die Hotelanlage danach wie im Betriebskonzept vorgesehen als groß, aber sehr ruhig dar.
4. Die Baugenehmigung ist auch nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt.
Die Baugenehmigung ist hinreichend bestimmt, Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG, da die mit dem Bescheid getroffenen Regelungen für die Verfahrensbeteiligten eindeutig zu erkennen und damit einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich sind. Das Bestimmtheitsgebot, Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG wird nur dann verletzt, wenn Nachbarn nicht zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Hotelvorhaben ist durch die einbezogenen Bauvorlagen, durch die Betriebsbeschreibung, durch das Lärmgutachten und durch die Auflagen im Genehmigungsbescheid hinreichend bestimmt. Die Forderungen des Technischen Umweltschutzes und die Auflagenvorschläge des Lärmgutachtens sind im Bescheid durch konkrete Auflagen umgesetzt und zum Bestandteil des Bescheids gemacht worden.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1,162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, dass der Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. trägt, da dieser einen Antrag gestellt hat. Die Beigeladene zu 2 hat dies nicht getan und trägt daher ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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