Baurecht

Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung von Altkleidersammelcontainern

Aktenzeichen  B 1 K 17.229

Datum:
25.6.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 37204
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayStrWG Art. 14, Art. 18 Abs. 1, Art. 22a

 

Leitsatz

1. Bei Anträgen nach Art. 18 BayStrWG obliegt es in erster Linie einer Antragstellerin, mögliche Standorte hinreichend konkret aufzuzeigen (vgl. BayVGH, B.v. 1.8.2003 – 8 CE 03.1972 – juris Rn. 7; B.v. 15.12.2017 – 8 ZB 16.2117 – juris Rn. 12). (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es ist nicht Aufgabe einer Behörde, in Genehmigungsverfahren selbst zulässige Standortvarianten auszusuchen und – gegebenenfalls unter Aufnahme von Nebenbestimmungen – zu bescheiden (vgl. dazu OVG NW, B.v. 27.1.2014 – 11 A 1986/13 – juris Rn. 9 und VGH BW, B.v. 20.01.2011 – 8 S 2567/10 – VBlBW 2011, 279 = juris Rn. 26). (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.
Über die Klage konnte aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
II.
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
III.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klage zulässig ist, d.h. ob es sich bei dem Schreiben der Beklagten vom 22. Februar 2017 um einen Verwaltungsakt gehandelt hat oder die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO vorliegen. Jedenfalls ist die Klage unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neuverbescheidung ihres Antrags auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für das Aufstellen von Altkleidercontainern (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
IV.
Rechtsgrundlage für die beantragte Sondernutzungserlaubnis bzw. deren Ablehnung ist Art. 22a BayStrWG in Verbindung mit der Sondernutzungssatzung der Beklagten vom 3. Dezember 1979 (Sondernutzungssatzung). Hiernach kann die Erlaubnis auf eine Sondernutzung versagt werden, wenn der Gemeingebrauch in nicht vertretbarer Weise beeinträchtigt wird. Die Regelung entspricht der gesetzlichen Regelung in Art. 18 Abs. 1 BayStrWG. Das Aufstellen von Altkleidercontainern auf öffentlichem Straßenraum stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar, da der Straßenraum nicht entsprechend seinem Widmungszweck überwiegend zu Verkehrszwecken und über den Gemeingebrauch (Art. 14 BayStrWG) hinaus genutzt wird.
1. Voraussetzung für einen Anspruch ist somit zunächst, dass es sich um eine Straßenbenutzung i.S.d. Art. 18 Abs. 1 BayStrWG handelt. Das Gericht schließ sich den Ausführungen des VG Würzburg im Urteil vom 10. Mai 2016 (W 4 K 15.900 – juris) an, dass eine Straßenbenutzung nur dann vorliegt, wenn eine Widmung erfolgt ist:
„Art. 2 BayStrWG regelt die Gegenstände, Anlagen und Einrichtungen, die tatsächlich zu einer Straße gehören. Dazu zählen zweifellos auch Gehwege, Grün-, Rand- und Seitenstreifen. Wie aber bereits der Wortlaut des Art. 2 BayStrWG, der nur von „Straßen“ spricht, zeigt, regelt diese Vorschrift nicht, was zu den „öffentlichen Straßen“ zählt. Denn das wird allein durch die in Art. 6 BayStrWG geregelte Widmung bestimmt. Erst durch sie bekommt eine Straße i.S.d. Art. 2 BayStrWG die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Art. 2 BayStrWG lässt auch die Vorschriften über die Widmung nach Art. 6 BayStrWG unberührt. Dies ergibt sich auch aus der den Anwendungsbereich des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes festlegenden Bestimmung des Art. 1 Satz 1 BayStrWG, wonach dieses Gesetz (nur) die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen regelt. Öffentlich sind nur solche Straßen, die aufgrund einer Widmung nach Art. 6 Abs. 1 BayStrWG oder eine unanfechtbaren Eintragung nach Art. 67 Abs. 1 oder Abs. 4 BayStrWG für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Behörde in Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmungen – nach pflichtgemäßem Ermessen – selbst festlegen kann, ob sie eine Straße oder einen Straßenbestandteil i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 BayStrWG widmet oder nicht (vgl. zum Ganzen: BayVGH v. 23.9.2013 – 8 ZB 12.2525 – juris).
Nach alldem kommt es vorliegend allein darauf an, ob die Grundstücke bzw. Grundstücksteile, auf denen die Klägerin die Altkleidercontainer aufstellen will, öffentlich gewidmet sind i.S.d. Art. 6 Abs. 1 BayStrWG (Grundsatz der Bestimmtheit der Widmung).“
Dies ist hinsichtlich der beantragten Standorte Nr. 5, 7, 9, 11, 15, 17 und 18 der Fall.
2. Dem Antrag der Klägerin vom 15. Februar 2017 fehlt aber das Sachbescheidungsinteresse.
a) Bei Beantragung der streitgegenständlichen Erlaubnis bedarf es regelmäßig einer genauen Standortbeschreibung, die etwa durch eine Umschreibung oder durch Einzeichnung in eine Lageskizze erfolgen kann (BayVGH, B.v. 15.12.2017 – 8 ZB 16.2117 – juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 27.1.2014 – 11 A 1986/13 – juris Rn. 9). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seinem Beschluss vom 15. Dezember 2017 (Az.: 8 ZB 16.2117 – juris Rn. 11) ausgeführt:
„Ob mit dem Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis hinreichend prüffähige Unterlagen vorgelegt worden sind, beurteilt sich am materiell-rechtlichen Maßstab des Art. 18 Abs. 1 BayStrWG. Hiernach ist maßgeblich, ob und inwieweit die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch (Art. 14 BayStrWG) hinaus diesen beeinträchtigen kann. Im Blickfeld steht die Straße als Verkehrsfläche, die abweichend von dieser Funktion genutzt werden soll, und die Prüfung, ob die straßenfremde Nutzung nach behördlichem Ermessen mit den Belangen des Straßen- und Wegerechts vereinbar ist (BayVGH, U.v. 20.1.2004 – 8 N 03.3211 – BayVBl 2004, 336 = juris Rn. 78). Im Kern geht es um die Frage, ob die straßenfremde Nutzung mit den Belangen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs vereinbar und insoweit gemeinverträglich ist (BayVGH, B.v. 24.11.2003 – 8 CS 03.2279 – BayVBl 2004, 533 = juris Rn. 6). Die Erlaubnisbehörde muss anhand des Antrags in die Lage versetzt werden, zu prüfen, ob und ggf. inwieweit eine abweichende Nutzung der Verkehrsfläche noch mit den Belangen des Straßenrechts vereinbar ist (BayVGH, B.v. 24.11.2003 – 8 CS 03.2279 – BayVBl 2004, 533 = juris Rn. 6).“
Im Beschluss vom 22. Januar 2018 – 8 ZB 17.1590 – hält der Bayerische Verwaltungsgerichtshof an dieser Ansicht fest und führt aus, „dass sich vielfach auch die Frage stellen kann, ob es sich bei einem Standort um einen gewidmeten Straßenbestandteil handelt, deren Beantwortung ebenfalls eine genaue Bezeichnung erforderlich macht.
Bei Anträgen nach Art. 18 BayStrWG obliegt es in erster Linie einer Antragstellerin, mögliche Standorte hinreichend konkret aufzuzeigen (vgl. BayVGH, B.v. 1.8.2003 – 8 CE 03.1972 – juris Rn. 7; B.v. 15.12.2017 – 8 ZB 16.2117 – juris Rn. 12). Es ist dagegen nicht Aufgabe einer Behörde, in Genehmigungsverfahren selbst zulässige Standortvarianten auszusuchen und – gegebenenfalls unter Aufnahme von Nebenbestimmungen – zu bescheiden (vgl. dazu OVG NW, B.v. 27.1.2014 – 11 A 1986/13 – juris Rn. 9 und VGH BW, B.v. 20.01.2011 – 8 S 2567/10 – VBlBW 2011, 279 = juris Rn. 26).“
Die konkrete Standortbeschreibung wurde auch nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch das Einfügen von Kreuzen auf den Lichtbildern nachgeholt, da die Kreuze Spielraum geben, wo genau der gewählte Standort sein soll. Die Standorte hätten in den Lichtbildern genauer eingezeichnet werden müssen, nämlich mit Angabe des konkreten Abstands zu den vorhandenen Containern in Zentimetern oder durch textliche Beschreibung. Zwar ist nach der eben zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs auch das Einzeichnen auf den Lichtbildern (ohne Vorlage eines Lageplans) möglich. Dennoch entbindet dies nach dieser Rechtsprechung nicht davon, den genauen Standort festzulegen. Die Klägerin hat durch ihren Bevollmächtigten den Standort nur durch ein ungefähres Anbringen von Kreuzen bestimmt, die weder den Umfang der Container umfassen noch den genauen Abstand zu bereits vorhandenen Containern erkennen lassen. Es ist daher nicht erkenntlich, ob ein direktes Anschließen an die Container gewollt ist oder wie der genaue Abstand zu diesen sein soll. Für den Standort Nr. 17 wurde kein Lichtbild vorgelegt. Ebenso wie in der eben zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sind mehrere Aufstellvarianten denkbar, weshalb mangels ausreichender Konkretisierung dem Antrag das Sachbescheidungsinteresse fehlt (BayVGH, B.v. 01.08.2017 – 8 ZB 17.1015 – juris Rn. 7 unter Hinweis auf Wiget in Zeitler, BayStrWG, Stand Oktober 2015, Art. 18 Rn. 28; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 22 Rn. 56 ff.).
b) Ohne dass es streitentscheidend darauf ankommt, wird noch darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung der Verweis auf private Flächen durch die Beklagte zulässig ist, da der Gemeingebrauch öffentlicher Straßen die Regel bleiben muss, die Frage der Sondernutzung dagegen die Ausnahme. Wenn also ein Antragsteller wegen der grundsätzlichen Möglichkeit, auch private Flächen in Anspruch nehmen zu können, auf diese verwiesen wird, entspricht dies den Grundsätzen der Art. 18 ff. BayStrWG (z.B. VG Ansbach, U.v. 01.03.2017 – AN 10 K 16.01361 – juris). Nach dieser Rechtsprechung kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass die Beklagte sie vom Entsorgungskonzept ausschließe, wenn eine Vielzahl privater Anbieter im Stadtgebiet, wenn auch nur auf privaten Flächen, tatsächlich Altkleider sammeln können. So führt das Verwaltungsgericht Ansbach im Beschluss vom 01.03.2017 aus: „Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte aufgrund des vorliegenden Entsorgungskonzepts dort, wo bereits Altkleidersammelcontainer installiert sind, aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht weitere Container zulässt. Ein von der Klägerin behaupteter Ausschluss abfallrechtlichen Wettbewerbs durch Versagung von Sondernutzungserlaubnissen ist vorliegend jedenfalls nicht gegeben. Es ist in diesem Zusammenhang auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte an nahezu allen der beantragten Standorte bereits eigene Sammelcontainer aufgestellt und insoweit – wohl – Sondernutzungserlaubnisse erteilt hat, da diese, jedenfalls nach dem Sachvortrag der Beklagten, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigen. Eine Anspruchsgrundlage, wonach die Container der Beklagten zu entfernen und die Container der Klägerin aufzustellen sind, ist vorliegend jedenfalls nicht ersichtlich. Somit ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte ausführt, dass es bereits aus Platzgründen heraus nicht möglich sei, auf den vorhandenen Wertstoffinseln immer weitere Container anderer Anbieter hinzuzufügen.“
Aus diesem Grund wurde vom Verwaltungsgericht Würzburg (U.v 10.05.2016 – W 4 K 15.900 – juris) das Argument der Übermöblierung als ermessensgerechter Ablehnungsgrund anerkannt, da das präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt in erster Linie der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs dient, so wie ihn die Widmung der öffentlichen Sache zulässt. Neben der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im engeren Sinne können auch sonstige Ordnungsgesichtspunkte in das Ermessen eingestellt werden, die in einem sachlichen Zusammenhang mit der Straße und deren Widmungszweck stehen. Zu diesen Gründen gehören insbesondere ein einwandfreier Straßenzustand (Schutz des Straßengrunds und des Zubehörs), der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger oder Belange des Straßen- und Stadtbildes, d.h. baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen mit Bezug zur Straße aufgrund eines konkreten Gestaltungskonzepts (Vermeidung einer Übermobilisierung des öffentlichen Straßenraums). Angemerkt wird, dass hinsichtlich des Standorts Nr. 11 … völlig unklar ist, ob das Kreuz wie es im Lichtbild der Klagepartei gemacht wurde (Blatt 56 der Gerichtsakte) durch das Anbringen eines Containers in der Realität verwirklicht werden könnte. Nach den Lichtbildern, die die Beklagte mit der Aktenheftung (Nr. II) vorgelegt hat, ist nicht erkennbar, ob an besagter Stelle überhaupt noch Platz für einen weiteren Container ist. Offensichtlich sind auf diesem Wertstoffhof nicht einmal andere Altkleidercontainer untergebracht, da hierfür kein Raum ist. Das Argument der Übermöblierung erscheint auch bei den anderen noch streitgegenständlichen Standorten ermessensgerecht.
Mangels ordnungsgemäßer Antragstellung durch die Klägerin konnten die Schriftsätze der Beklagten und die hierzu getätigten Ermessenserwägungen im Verfahren berücksichtigt werden. Zudem waren bereits im Schreiben vom 22. Februar 2017 die Argumente der bereits ausreichenden Ausstattung mit Containern und der Hinweis auf private Flächen enthalten, sodass etwaige weitere Ermessenserwägungen (auch wenn es sich um eine zulässige Antragstellung durch die Klägerin gehandelt hätte) nach § 114 Satz 2 VwGO nachgeschoben werden können.
c) Das Gericht schließt sich nicht dem Urteil des OVG Lüneburg vom 20. Juli 2017 (7 LB 58/16 – juris) an, das Ermessensfehler bei der Ablehnung der straßen- und wegerechtlichen Zulassung gesehen hatte, da der von diesem Gericht zu entscheidende Fall nicht mit dem vorliegenden vergleichbar ist. Das Argument der Übermöblierung wurde in dem anderen Fall so nicht vorgebracht, da die Klagepartei die Aufstellung neben den bereits vorhandenen Altkleidercontainern beantragt hatte und das Gericht davon ausging, dass „diese Möglichkeit tatsächlich besteht und die Aufstellung weiterer Container jedenfalls nicht an Platzproblemen scheitert“ (OVG Lüneburg a.a.O. Rn. 35). Zudem ging das Gericht davon aus, dass die Beklagte die Entscheidung für das „ob überhaupt“, d.h. dafür, auf gemeindlichen und straßenrechtlich gewidmeten Flächen die Aufstellung von Altkleidercontainern zuzulassen, bereits mit einer Ausschreibung getroffen hat. So führt das Gericht in Rn. 39 aus: „Hat die Beklagte sich – wie hier – für eine Vergabe ihrer Stellplätze (gegen Entgelt) entschieden, muss sie bei der Auswahl des Dienstleisters die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz beachten.“ (Unterstreichung nicht im Original). Der Grundsatz der Gleichbehandlung greift im vorliegenden Fall gerade nicht, da es sich bei der Klägerin nicht um eine karitative Einrichtung handelt, sondern um einen gewerblichen Sammler von Altkleidern.
Auch ein Vergleich mit dem Urteil des VG Neustadt (Weinstraße) vom 22. Februar 2018 (4 K 984/17.NW – juris) ist nicht zielführend, da es dort darum ging, dass nur der Eigenbetrieb des Beklagten zugelassen wurde und in die Ermessenserwägungen Fragen des Regelungsregimes der §§ 17 und 18 KrWG einbezogen wurden. Vorliegend hat die Beklagte aber gerade nicht damit argumentiert, dass sie karitative Sammler bevorzugen wolle, sondern dass das Aufstellen weiterer Sammelcontainer zu einer Übermöblierung führen würde. Die Beklagte hat also straßen- und wegerechtliche Belange und keine sachfremden Erwägungen angeführt.
Da Ermessensfehler nicht zu erkennen sind, war die Klage abzuweisen.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).


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