Baurecht

Sperrung eines tatsächlich-öffentlichen Wegs durch den Grundstückseigentümer

Aktenzeichen  8 B 20.2352

Datum:
15.2.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 2784
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1
BV Art. 141 Abs. 3 S. 1
BGB § 903, § 917 Abs. 1
VwGO § 43 Abs. 1, § 91 Abs. 1
StVG § 1
StVO § 32
BNatSchG § 59 Abs. 1
BayNatSchG Art. 27 ff.
BayStrWG Art. 1 S. 1, Art. 6, Art. 14, Art. 67 Abs. 4
ZustGVerk Art. 3
BayBO Art. 5

 

Leitsatz

1. Nicht gewidmete, tatsächlich-öffentliche Verkehrsflächen unterliegen nicht dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz, sondern lediglich dem Straßenverkehrsrecht. (Rn. 37)
2. Tatsächlich-öffentliche Verkehrsflächen dürfen vom Grundstückseigentümer nur dann gesperrt werden, wenn die Voraussetzungen des § 903 BGB vorliegen, wenn der Eigentümer zum Widerruf der vormals erfolgten Freigabe der Verkehrsfläche zur Nutzung durch die Allgemeinheit befugt ist und wenn entweder die zuständige Straßenverkehrsbehörde der Sperrung zustimmt oder ein gerichtlicher Titel vorliegt, der das Recht zur Sperrung bestätigt (Zusammenfassung der Rechtsprechung). (Rn. 27 – 46)

Verfahrensgang

W 4 K 19.1104 2020-03-10 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. März 2020 wird geändert. Es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, den sog. „L* …weg“ auf dem Grundstück FlNr. 3700 Gemarkung E* … an der Grenze zum Grundstück FlNr. 3709 zu sperren.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Der Senat entscheidet über die Berufung ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten darauf verzichtet haben, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V. mit § 101 Abs. 2 VwGO.
Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Sie ist zulässig (vgl. dazu unten A.) und begründet (vgl. dazu unten B.).
A.
Die Berufung ist – unter Zugrundelegung des geänderten Klageantrags – zulässig.
1. Sie ist entsprechend den gesetzlichen Vorgaben nach § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO rechtzeitig innerhalb eines Monats begründet worden und enthält nach § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO einen bestimmten Berufungsantrag.
2. Die Umstellung des ursprünglichen Klageantrags auf Feststellung, dass die streitgegenständliche Verkehrsfläche auf dem Grundstück FlNr. 3700 keine tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche ist und die Beklagte nicht befugt ist, dem Kläger eine Sperrung zu untersagen, in den geänderten Klageantrag auf Feststellung, dass er selbst berechtigt ist, die Wegefläche an der Grenze zum FlNr. 3709 zu sperren, ist zulässig.
Bei der Umstellung des Klageantrags handelt es sich um eine Klageänderung im Sinn des § 91 VwGO. Eine Klageänderung in diesem Sinne ist dadurch gekennzeichnet, dass der Streitgegenstand eines anhängigen Verfahrens nachträglich durch eine Erklärung des Klägers gegenüber dem Gericht geändert wird, etwa durch einen weiteren Antrag ergänzt oder durch ein neues Begehren ersetzt wird (vgl. BVerwG, U.v. 18.8.2005 – 4 C 13.04 – BVerwGE 124, 132 = juris Rn. 21; B.v. 27.5.2014 – 1 WB 59.13 – Buchholz 450.1 § 23a WBO Nr. 2 Rn. 34). Dies ist hier der Fall. Durch den neuen Antrag wurde der Streitgegenstand nach Rechtshängigkeit der Klage (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 263 ZPO) geändert, weil mit dem maßgeblichen in der mündlichen Verhandlung gestellten, ursprünglichen Klageantrag insbesondere hinsichtlich der Feststellung der Befugnis der Beklagten zur Untersagung der Sperrung durch den Kläger ein gänzlich anderer prozessualer Anspruch geltend gemacht wurde als mit der nunmehr streitigen Feststellung der Befugnis des Klägers zur Sperrung des Wegs. Dass diesen Ansprüchen derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, steht dem nicht entgegen. Insbesondere liegt deswegen nicht nur eine bloße Beschränkung oder Konkretisierung des Klagebegehrens im Sinn des § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 1 bis 3 ZPO vor.
Die Klageänderung ist zulässig. Eine Klageänderung ist nach § 91 Abs. 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch noch im Berufungsverfahren zulässig (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 91 Rn. 7), wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder wenn das Gericht sie für sachdienlich hält (§ 91 Abs. 1 VwGO). Jedenfalls Letzteres ist hier der Fall.
Wesentlich für den Begriff der Sachdienlichkeit sind Erwägungen der Prozessökonomie. Eine Klageänderung ist in der Regel als sachdienlich anzusehen, wenn die Beurteilung des geänderten Sachverhalts bzw. Klageziels zu einer endgültigen Beilegung des Streits zwischen den Beteiligten führt, deshalb einen weiteren Rechtsstreit überflüssig macht und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt (vgl. BVerwG, U.v. 18.8.2005 – 4 C 13.04 – BVerwGE 124, 132 = juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 24.4.2015 – 8 ZB 14.1010 – juris Rn. 16; Rennert in Eyermann, a.a.O., § 91 Rn. 31). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Entscheidung über die geänderte Klage trägt zur endgültigen Beilegung des Streits bei, da mit ihr der Streit über die Berechtigung zur Sperrung des L* …wegs endgültig geklärt werden kann. Andernfalls müsste der Kläger, um sein Rechtschutzziel zu erreichen, ein neues behördliches oder gerichtliches Verfahren, in denen es um denselben Streitstoff ginge, anstrengen, da er bei Entscheidung über den ursprünglichen Klageantrag den von ihm für die von Anfang an begehrte Sperrung des Wegs erforderlichen Rechtstitel nicht erlangen kann. Auch wird der Prozessstoff nicht wesentlich verändert, weil es auch bei Entscheidung über den ursprünglichen Klageantrag letztlich um die Berechtigung zur Sperrung des Wegs ging. Der Sachverhalt lässt sich ohne Weiteres aus dem bisherigen Vorbringen der Beteiligten einschließlich der von ihnen vorgelegten Unterlagen entnehmen, ohne dass weitere Ermittlungen erforderlich sind. Bei dieser Sachlage entspricht es der Prozessökonomie, die Klageänderung als sachdienlich anzusehen.
B.
Die Berufung ist begründet.
I. Der Feststellungsantrag ist nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig.
Der seit dem Jahr 2006 bestehende Streit mit der Beklagten um die Rechte an der streitbefangenen Wegefläche begründen ein berechtigtes Interesse des Klägers an der gerichtlichen Feststellung, ob er zur Sperrung dieser Flächen berechtigt ist. Für die Klage fehlt auch nicht das allgemeine Rechtsbedürfnis, da sich der Kläger zunächst vergeblich bemüht hat, als einfacheren Weg zur Erreichung seines Rechtsschutzziels (vgl. zu dieser Voraussetzung BVerwG, U.v. 30.9.2009 – 1 WB 73.08 – Buchholz 449.7 § 45 SBG Nr. 2 = juris Rn. 18) von der Beklagten als der zuständigen Straßenverkehrsbehörde (Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Satz 1 Nr. 1 ZustGVerk) die Zustimmung zur Sperrung einzuholen.
II. Der Feststellungsantrag ist auch begründet.
Der Kläger ist im Rahmen seiner aus dem privaten Eigentumsrecht folgenden Rechtsmacht (Art. 14 Abs. 1 GG, § 903 BGB) berechtigt, die Allgemeinheit von der Nutzung des „L* …wegs“ auf seinem Grundstück FlNr. 3700 auszuschließen und diesen Weg an der Grenze zum angrenzenden Grundstück FlNr. 3709 zu sperren.
1. Die Voraussetzungen des § 903 BGB liegen vor.
Nach dieser Bestimmung kann der Eigentümer einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger ist ausweislich des Grundbuchs Eigentümer der Grundstücke FlNr. 3698 und 3700 und damit auch Eigentümer der sich auf diesen Grundstücken befindlichen Wegeflächen des L* …wegs. Die Grundstücksflächen sind als (unbewegliche) „Sache“ im Sinn des § 903 BGB zu qualifizieren (vgl. Bassenge in Palandt, BGB, 80. Aufl. 2021, § 903 Rn. 2; BayVGH, B.v. 26.2.2013 – 8 B 11.1708 – BayVBl 2013, 629 = juris Rn. 24).
Die weitere Tatbestandsvoraussetzung des § 903 BGB, dass der Ausübung der Eigentümerbefugnisse des Klägers kein Gesetz und keine Rechte Dritter entgegenstehen, liegt ebenfalls vor.
a) Das Recht des Klägers zum Ausschluss der Allgemeinheit von der Nutzung des L* …wegs durch Sperrung der Flächen ist nicht durch Gemeingebrauch (Art. 14 BayStrWG) infolge einer öffentlich-rechtlichen Widmung nach Art. 6 BayStrWG oder Art. 67 Abs. 4 BayStrWG eingeschränkt. Dies ist unter den Beteiligten unstreitig und bedarf daher keiner weiteren Vertiefung.
b) Auch eine brandschutzrechtliche Verpflichtung zur Schaffung einer ausreichenden Zufahrt von öffentlichen Verkehrsflächen zu den rückwärtig gelegenen Gebäuden auf den Grundstücken FlNr. 3708 und 3710 (L* …weg 3 und 5) sowie FlNr. 3720 und 3723 (L* …weg 7) für die Feuerwehr nach Art. 5 BayBO steht der Ausübung der Eigentümerrechte durch den Kläger nicht entgegen. Denn diese Verpflichtung zur inneren Erschließung von mit Gebäuden bebauten Grundstücken richtet sich nach Art. 49 BayBO an den Bauherrn (Art. 50 BayBO) und die anderen am Bau Beteiligten (Art. 51 und 52 BayBO), nicht aber an den Kläger als Eigentümer von benachbarten Grundstücken.
c) Dem Eigentumsrecht des Klägers steht auch kein Notwegerecht der Eigentümer der Nachbargrundstücke nach § 917 Abs. 1 BGB infolge einer unzureichenden Erschließung ihrer Grundstücke FlNr. 3708 und 3710 (L* …weg 3 und 5) sowie FlNr. 3720 und 3723 (L* …weg 7) über einen öffentlichen Weg entgegen (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398 – juris Rn. 67 m.w.N.), sodass nicht entschieden werden muss, ob ein Notwegerecht überhaupt der Sperrung des Weges für die Allgemeinheit entgegengehalten werden könnte. Denn ein solches Notwegerecht über den L* …weg ist nicht begründet worden. Die Grundstücke FlNr. 3708 und 3710 (L* …weg 3 und 5) liegen zwar selbst nicht an einer öffentlich gewidmeten Straße. Zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers dieser Grundstücke wurde aber ausweislich des Grundbuchs im November 2008 bzw. April 2020 jeweils ein Geh- und Fahrtrecht auf den im Westen bzw. Norden angrenzenden Grundstücken FlNr. 3716 und 3720 als Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB eingetragen. Diese Grundstücke grenzen unmittelbar an die öffentliche E* … Straße (FlNr. 3743/1), sodass die Grundstücke FlNr. 3708 und 3710 hierüber erschlossen sind.
Gleiches gilt für das Grundstück FlNr. 3723, das ebenfalls unmittelbar an die öffentliche E* … Straße grenzt. Dass eine Zufahrt von dieser Straße zum hinterliegenden Gebäude (L* …weg 7) möglicherweise durch ein bestehendes, zur E* … Straße hin gerichtetes Gebäude (E* … Straße 12) verschlossen ist, ist unerheblich, da dieses Hindernis von den Eigentümern wohl durch eine entsprechende bauliche Umgestaltung anderweitig behoben werden könnte (vgl. BayVGH, B.v. 3.6.2020 – 8 ZB 19.2256 – juris Rn. 11). Zumindest aber besteht ausweislich des Grundbuchs hinsichtlich der einheitlich genutzten Grundstücke FlNr. 3720 und 3723 Eigentümeridentität, sodass das Grundstück FlNr. 3723 wegemäßig jedenfalls über das (weitgehend) unbebaute Grundstück FlNr. 3720 erschlossen ist (vgl. BayVGH, B.v. 15.6.2020 – 8 ZB 19.1426 – Rn. 18).
d) Eine (teilweise) Beschränkung der Eigentümerrechte aufgrund naturschutzrechtlicher Rechte zur Betretung der „freien Natur“ nach Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV, Art. 27 ff. BayNatSchG oder § 59 Abs. 1 BNatSchG mit der Folge, dass eine Sperrung des L* …wegs etwa nur für Kraftfahrzeuge in Betracht käme, besteht ebenfalls nicht. Zwar können Flächen der „freien Natur“ auch innerorts liegen (vgl. BayVerfGH, E.v. 30.9.2014 – Vf. 1-VII-14 – VerfGHE 67, 242 Rn. 40; BayVGH, U.v. 28.7.2020 – 9 N 16.2497 – juris Rn. 52). Der L* …weg ist aber, wie sich aus den vorgelegten Lageplänen ergibt, im Hinblick auf die Bebauung auch auf dem östlich des Wegs gelegenen Grundstücken FlNr. 3563 und FlNr. 3550 nicht mehr als „freie Natur“ bzw. „freie Landschaft“ im Sinn dieser Bestimmungen anzusehen.
2. Liegen die Voraussetzungen des § 903 BGB vor, berechtigt dies allein den Kläger aber noch nicht zur Sperrung des L* …wegs. Vielmehr muss er befugt sein, die vormals erfolgte Freigabe der Verkehrsfläche zur Nutzung durch die Allgemeinheit zu widerrufen (vgl. dazu unten a). Zudem bedarf er eines behördlichen oder gerichtlichen Aktes, der ihm das Recht zur Sperrung ermöglicht (vgl. dazu unten b).
a) Liegt eine Wegefläche auf einem nicht gewidmeten Grund, weil weder eine Widmung nach Art. 6 BayStrWG vorliegt noch von einer wirksamen Widmungsfiktion nach Art. 67 Abs. 3 und 4 BayStrWG auszugehen ist, und hat der Verfügungsberechtigte – wie im vorliegenden Fall – aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung die Benutzung des Wegs durch die Allgemeinheit zugelassen oder ist zumindest aus Sicht der Verkehrsteilnehmer nach objektiv erkennbaren äußeren Umständen von einer konkludenten Freigabe zur Verkehrsnutzung auszugehen, handelt es sich um eine tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche. Diese unterliegt nicht dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (vgl. Art. 1 Satz 1 BayStrWG), sondern als öffentliche Straße im Sinne von § 1 StVG und § 1 StVO nur noch dem Straßenverkehrsrecht (vgl. BayVGH, U.v. 17.2.2003 – 11 B 99.3439 – juris Rn. 32; B.v. 14.7.2010 – 8 ZB 10.475 – juris Rn. 8; Art. 3 Abs. 1 Satz 1 ZustGVerk). Dies hat zur Folge, dass der Berechtigte nach § 32 StVO keine Sperren oder andere Verkehrshindernisse errichten darf (vgl. BayVGH, B.v. 15.3.1951 – 3-IV-48 – VGHE n.F. 4, 19/26; U.v. 26.2.2013 – 8 B 11.1708 – BayVBl 2013, 629 = juris Rn. 32; U.v. 21.4.2016 – 8 B 15.129 – juris Rn. 27; B.v. 15.2.2017 – 11 ZB 16.2576 – Rn. 10).
Will der Eigentümer den Weg dennoch sperren, muss er die vormals erfolgte Freigabe der Fläche zur Verkehrsnutzung gegenüber der Allgemeinheit widerrufen (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2007 – 11 ZB 06.2058 – juris Rn. 45). Dies wird in der Regel etwa durch die Aufstellung einer entsprechenden Beschilderung („Durchgang/Durchfahrt verboten“) oder einer tatsächlichen Absperrung (Einfriedung, Poller, Kette) erfolgen. Voraussetzung für einen wirksamen Widerruf ist allerdings, dass der Widerruf nicht ausgeschlossen ist. Solche Ausschlussgründe können etwa vorliegen, wenn die Zustimmung zur Nutzung unwiderruflich erteilt wurde (vgl. BayVGH, B.v. 9.3.2018 – 11 ZB 17.2428 – juris Rn. 36), das Recht zum Widerruf verwirkt ist (vgl. dazu aber BayVGH, B.v. 15.10.2020 – 8 ZB 20.1579 – juris Rn. 10) oder ein Widerruf sonst rechtsmissbräuchlich wäre. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
aa) Das mündliche Zugeständnis des Klägers in der Gesprächsrunde mit dem ersten Bürgermeister der Beklagten am 27. Juni 2018 wurde ausweislich der Behördenunterlagen nicht unwiderruflich erteilt und richtet sich im Übrigen auch nicht an die Allgemeinheit, sondern lediglich an die in der Gesprächsrunde anwesenden Anwohner des L* …wegs.
bb) Gründe für eine Verwirkung des Widerrufsrechts gegenüber der Allgemeinheit sind ebenfalls nicht ersichtlich.
cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt sich die Ausübung der Eigentumsrechte des Klägers auch nicht als unzulässige Rechtsausübung dar.
Der Grundsatz von Treu und Glauben ist nach § 242 BGB in der Ausprägung des Verbots der unzulässigen Rechtsausübung auch im Verwaltungsrecht entsprechend heranzuziehen (vgl. BVerwG, U.v. 11.9.2013 – 8 C 11.12 – juris Rn. 44 m.w.N.; BayVGH, B.v. 24.8.2016 – 15 ZB 14.2654 – Rn. 17 m.w.N.). Eine unzulässige Ausübung von Rechten ist gegeben, wenn eine atypische Situation vorliegt, die die Geltendmachung eines an sich vorgesehenen Rechts als missbräuchlich erscheinen lässt (vgl. BVerwG, U.v. 23.11.1993 – 1 C 21.92 – BVerwGE 94, 294 = juris Rn. 18; U.v. 11.11.2012 – 5 C 22.11 – BVerwGE 144, 313 = juris Rn. 25). Die Frage, ob ein Verhalten als treuwidrig oder rechtsmissbräuchlich zu bewerten ist, hängt von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und entzieht sich einer allgemeinen Betrachtung (vgl. BGH, B.v. 14.9.2010 – VIII ZR 83/10 – WuM 2010, 680 = juris Rn. 4). Aus der Vielzahl der möglichen Anwendungen des Verbots unzulässiger Rechtsausübung haben sich in der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedoch einige typische Fallgruppen herausgebildet, die – wenn auch nicht abschließend – gängige Fälle der unzulässigen Rechtsausübung beschreiben. Danach kann eine unzulässige Rechtsausübung insbesondere dann gegeben sein, wenn (1.) eine Rechtsstellung unredlich, d.h. gesetz-, sitten- oder vertragswidrig erworben wird, wenn (2.) der Berechtigte eigene Pflichten verletzt, wenn (3.) der Rechtsausübung kein schutzwürdiges Eigeninteresse des Berechtigten zugrunde liegt, sie also etwa für ihn nutzlos ist und nur als Vorwand für die Erreichung unlauterer Zwecke dient, wenn (4.) ein Fall der Unverhältnismäßigkeit vorliegt, d.h. der Berechtigte geringfügige, im Einzelfall unschädlich gebliebene Verfehlungen oder Mängel zum Anlass nimmt, außer Verhältnis stehende Rechtsfolgen geltend zu machen oder wenn (5.) widersprüchliches Verhalten gegeben ist, insbesondere das Verhalten des Berechtigten einen Vertrauenstatbestand begründet und der andere Teil im Hinblick hierauf Dispositionen getroffen hat (vgl. Grüneberg in Palandt, a.a.O., § 242 Rn. 42 ff. m.w.N.; Mansel in Jauernig, BGB, 18. Aufl. 2021, § 242 Rn. 37 m.w.N.).
Dass ein solcher Fall hier vorläge, ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann weder dem Vorbringen der Beklagten noch der vorgelegten Behördenakte entnommen werden, dass der Kläger seine Eigentumsstellung unredlich erworben oder eigene Pflichten verletzt hätte oder dass der Ausübung seiner Eigentumsrechte kein schutzwürdiges Eigeninteresse zur Seite stünde. Vielmehr lässt sich aus der Behördenakte, insbesondere bereits dem Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 25. November 2006 ohne Weiteres entnehmen, dass die Sperrung des L* …wegs dem Kläger dazu dient, haftungsrechtliche Ansprüche Dritter vor allem im Winter zu vermeiden, denen er aufgrund der Verkehrssicherungspflicht für seine Grundstücke ausgesetzt wäre. Dieses Interesse ist nachvollziehbar und keinesfalls rechtsmissbräuchlich, zumal die übrigen Anwohner des L* …wegs auf diesen Weg nicht angewiesen sind. Vielmehr besteht für sie – wie ausgeführt – aufgrund ihrer Eigentumsrechte bzw. ihrer durch Dienstbarkeiten gesicherten Geh- und Fahrtrechte die Möglichkeit, das öffentliche Straßennetz auch über die eigenen Grundstücke bzw. über die dinglich gesicherten Wegeflächen zu erreichen.
Ebenso wenig verletzt die Ausübung der Eigentumsrechte des Klägers das Übermaßverbot oder ist in sich widersprüchlich. Allein die Tatsache, dass der Kläger den übrigen Anwohnern des L* …wegs entgegengekommen ist und jahrelang die Nutzung seiner Grundstücksflächen als Zufahrt zum öffentlichen Straßennetz geduldet hat und dass auch er selbst Teilflächen des L* …wegs auf den Grundstücken der Beklagten nutzt, lässt die Ausübung seiner Eigentumsrechte nach Art. 14 GG und § 903 BGB nicht als rechtsmissbräuchlich erscheinen. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Stadtrat zur Entschärfung der Erschließungssituation am 13. Dezember 2018 einen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan gefasst hat und dass der Kläger seine ursprüngliche Absicht, die streitgegenständlichen Flächen an die Beklagte zu veräußern, nicht aufrechterhalten hat. Soweit die Beklagte mit diesem Einwand geltend machen wollte, der Kläger habe einen Vertrauenstatbestand geschaffen, aufgrund dessen sie Dispositionen getroffen habe, ist dem entgegenzuhalten, dass die Bereitstellung öffentlich-rechtlicher Erschließungsstraßen nicht Aufgabe des Klägers als Privatperson ist, sondern Aufgabe der öffentlichen Hand. Im Übrigen hat die Beklagte nicht vorgetragen, dass sich der Kläger zur Übertragung der streitgegenständlichen Flächen rechtlich bindend verpflichtet hat. Solange dies aber nicht der Fall ist, bleibt es ihm als Eigentümer unbenommen, Veräußerungsabsichten zu ändern und über sein Eigentum frei zu verfügen.
b) Vor der tatsächlichen Sperrung für den öffentlichen Verkehr (etwa durch Aufstellung von Verbotsschildern oder Sperren) muss ein Grundstückseigentümer nach ständiger Rechtsprechung des Senats allerdings die erforderlichen behördlichen oder gerichtlichen Schritte zur Durchsetzung seiner Rechte gegenüber der Allgemeinheit unternehmen. Zwar ist nach einem rechtswirksamen Widerruf die weitere Nutzung der Verkehrsfläche durch die Allgemeinheit rechtswidrig; der Kläger darf diesen Zustand – wie jedes andere rechtswidrige Verhalten Dritter – eigenmächtig aber nur unterbinden, wenn die Voraussetzungen einer erlaubten Selbsthilfe (§§ 229 f. BGB) oder der Besitzwehr (§ 859 BGB) vorliegen oder ihm ein sonstiger Rechtfertigungsgrund zur Seite steht (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2007 – 11 ZB 06.2058 – juris Rn. 47). In allen anderen Fällen – so auch hier – ist der Grundstückseigentümer darauf zu verweisen, behördliche oder gerichtliche Hilfe zur Durchsetzung seiner Rechte in Anspruch zu nehmen. Er muss daher zur Wahrnehmung seiner Rechte zunächst die von der Rechtsordnung vorgesehenen behördlichen und gerichtlichen Mittel ergreifen und auf diesem Weg seine Befugnis zur Ausübung seiner Eigentümerrechte durchsetzen. Andernfalls liegt eine unzulässige Selbsthilfe vor (vgl. BayVGH, B.v. 11.1.2005 – 8 CS 04.3275 – NuR 2005, 463 = juris Rn. 12; U.v. 26.2.2013 – 8 B 11.1708 – BayVBl 2013, 629 = juris Rn. 33; U.v. 21.4.2016 – 8 B 15.129 – juris Rn. 28). Hierzu muss er sich an die zuständige Straßenverkehrsbehörde wenden – und ggf. auch an die zuständige Straßenbaubehörde, wenn die Beseitigung der Verkehrsfläche inmitten steht (vgl. dazu BayVGH, U.v. 15.09.1999 – 8 B 97.1349 – BayVBl 2000, 345; B.v. 10.1.2013 – 8 B 12.305 – BayVBl 2013, 606 = juris Rn. 18) -, um von dieser die (straßenverkehrsrechtliche) Freigabe der Verkehrsfläche durch Zustimmung zur Sperrung zu erlangen. Gelingt ihm dies nicht, hat er nicht etwa einen Anspruch auf Zustimmung der Behörde. Vielmehr bedarf es eines vollstreckbaren gerichtlichen Titels, der ihn zur Sperrung des Wegs berechtigt. Ein solcher Titel stellt etwa die Entscheidung über die vorliegende Feststellungsklage dar, sobald sie rechtskräftig ist.
Nach diesen Maßstäben ist dem Feststellungsbegehren des Klägers stattzugeben. Mit dem vorliegenden Gerichtsverfahren beschreitet der Kläger, nachdem er eine Zustimmung der Beklagten zur Sperrung nicht erreichen konnte, den richtigen Rechtsweg zur Durchsetzung seiner Eigentumsrechte. Auch sein Klageantrag auf Feststellung der Berechtigung zur Sperrung ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, U.v. 26.2.2013 – 8 B 11.1708 – BayVBl 2013, 629 = juris Rn. 34).
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Eine Auferlegung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an den Kläger wegen des nicht sachdienlich gestellten Klageantrags nach § 155 Abs. 4 VwGO scheidet aus, weil der Kläger in erster Instanz nicht anwaltlich vertreten war und ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung entgegen § 86 Abs. 3 VwGO nicht auf eine sachdienliche Antragstellung hingewiesen wurde.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.


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