Baurecht

Spezieller Gebietsprägungserhaltungsanspruch

Aktenzeichen  AN 3 S 15.02436

Datum:
13.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB BauGB § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2
BauNVO BauNVO § 15 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Der nach der Rechtsprechung des BVerwG in § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO verankerte “spezielle Gebietsprägungserhaltungsanspruch” könnte sich alleine auf die Art der baulichen Nutzung im Sinne der Baunutzungsverordnung beziehen (vgl. BayVGH Urt. v. 3.2.2014 – 9 CS 13.1915; BVerwG BeckRS 2002, 22896). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Anträge werden abgelehnt.
2. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
3.Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. … der Gemarkung …. Südöstlich davon befindet sich das ebenso wie das Antragstellergrundstück mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück Fl. Nr. … der Gemarkung … der Beigeladenen. Beide Grundstücke liegen im Bereich des Bebauungsplans Nr. … – der Antragsgegnerin, welcher ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Für den Bereich der Grundstücke Fl. Nr.. … und … wird u. a. eine (für das im Bebauungsplan noch ungeteilte Gesamtgrundstück) einheitliche Baugrenze festgesetzt, als höchstzulässige Firsthöhe 11 m, eine Geschossflächenzahl von 0,5 und eine Grundflächenzahl von 0,3 sowie zwei Wohnungen.
Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Oktober 2015 wurde die am 12. August 2015 beantragte Baugenehmigung zur Aufstockung des vorhandenen Einfamilienwohnhauses mit Einbau einer zweiten Wohnung und Anbau eines Treppenhauses und Wintergartens auf dem Beigeladenengrundstück erteilt unter folgenden Befreiungen:
„3.1 Überschreitung der Baugrenze im Südwesten um bis zu 2,15 m mit dem Anbau über drei Geschosse
3.2 Überschreitung der Baugrenze im Südosten um 2,50 m mit dem erdgeschossigen Wintergarten
3.3 Grundflächenzahl einschließlich Nebenanlagen beträgt 0,464 statt 0,450
3.4 Geschossflächenzahl beträgt 0,525 statt 0,50“
Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 6. November 2015 ließen die Antragsteller gegen die ihnen am 7. Oktober 2015 zugestellte Baugenehmigung Klage erheben.
Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2015 ließen die Antragsteller Antrag nach den §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO stellen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Baugenehmigung sei rechtswidrig, das genehmigte Bauvorhaben sei nicht genehmigungsfähig, da es erheblich von den Vorgaben des Bebauungsplanes abweiche. Die Voraussetzungen für die nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilten Befreiungen lägen nicht vor. Das Vorhaben sei städtebaulich nicht vertretbar und die nachbarlichen Interessen stünden einer Abweichung entgegen. Wesentliche Gesichtspunkte habe die Bauordnungsbehörde im Rahmen der von ihr zu treffenden Ermessensentscheidung nicht berücksichtigt.
Das Kriterium der Atypik sei nicht gegeben. Eine bodenrechtliche Sonderlage des von der Ausnahme betroffenen und zu bebauenden Grundstücks sei nicht ersichtlich und sei von der Bauordnungsbehörde auch mit keiner Silbe erwähnt worden. Vielmehr werde die Befreiung auf Gründe gestützt, die für jedes Grundstück im Planbereich nahezu gleichermaßen gelten könnten.
Die Abweichung in Gestalt der erteilten Befreiung sei mit den nachbarlichen Interessen der Antragsteller und damit den öffentlichen Belangen im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB nicht vereinbar. Durch die genehmigte Umplanung sei mit einer noch größeren Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke zu rechnen. Diese äußere sich in einer noch längeren Verschattung sowie in noch geringerem Lichteinfall. Durch das genehmigte Bauvorhaben sei die Belichtung und Belüftung des Antragstellergrundstücks unzumutbar beeinträchtigt. Die Firsthöhe des genehmigten Bauvorhabens von ca. 11 m sorge für eine unzumutbare Beschattung des Antragstellergrundstücks und damit sei auch eine Verschlechterung der Wohnqualität verbunden. Dies führe zu einer deutlichen Wertminderung des Antragstellergrundstücks.
Die im nordwestlichen Grundstücksteil eingezeichneten Stellflächen seien nicht nutzbar, da diese von der Straße aus nicht befahrbar seien. Vor der eingezeichneten Einfahrt befinde sich auf öffentlichem Grund ein Baum, weiterhin sei dort ein öffentlicher Stellplatz vorhanden. Durch die Realisierung der geplanten Einfahrt würden sowohl öffentliche Begrünung als auch öffentliche Parkplätze wegfallen. Gleiches gelte für die bereits bestehende Garage. Aktuell sei diese nicht befahrbar. Eine Zufahrt straßenseitig sei aus den genannten Gründen nicht möglich.
Völlig unberücksichtigt habe die Bauordnungsbehörde im Rahmen der von ihr getroffenen Ermessensentscheidung den Umstand gelassen, dass durch die Genehmigung des Bauvorhabens ein Negativbeispiel für das betroffene Baugebiet geschaffen werde. Im Wesentlichen sei das Baugebiet … mit Einfamilien- und Doppelhäusern bebaut, welche eine eingeschossige Bauweise mit ausgebautem Dachgeschoss aufwiesen. Häuser mit zwei Vollgeschossen stellten eine Minderheit dar. Es sei zu befürchten, dass eine erhebliche Anzahl von Nachahmern nicht lange auf sich warten lasse. Der Charakter des Baugebiets im eher ländlichen Bereich von … werde zerstört, der vorhandene Bebauungsplan funktionslos.
Die Antragsteller seien in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung des Baugebiets und in ihren sich aufgrund ihrer qualifizierten und individualisierten Betroffenheit aus dem Rücksichtnahmegebot des § 15 BauNVO hergeleiteten Rechten verletzt.
Es wird beantragt:
Die aufschiebende Wirkung der am 6. November 2015 erhobenen Klage der Antragsteller gegen den Bescheid der Stadt … vom 2. Oktober 2015 (AN 3 K 15.02195) wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin beantragt
Antragsablehnung.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die erteilten Befreiungen beträfen keine drittschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans. Festsetzungen zum Maße der baulichen Nutzung bzw. zur überbaubaren Grundstücksfläche erfolgten im Allgemeinen aus städtebaulichen Gründen und seien daher in der Regel nicht nachbarschützend.
Vorliegend fänden sich keinerlei Anhaltspunkte im Bebauungsplan oder der Begründung, dass die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung bzw. zur überbaubaren Grundstücksfläche sowie zu den im Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Stellplätzen auch den Schutz der Nachbarn bezweckten.
Auch eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch die erteilten Befreiungen sei nicht erkennbar. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass aus tatsächlichen Gründen das Rücksichtnahmegebot im Regelfall nicht verletzt sei, wenn, wie vorliegend, die Abstandsflächenvorschriften eingehalten würden. Allenfalls bei einer deutlichen Überdimensionierung des Bauvorhabens könne bei Einhaltung der Abstandsflächen eine erdrückende Wirkung von diesem ausgehen. Das sei hier jedoch erkennbar nicht der Fall. Zwar sei das mögliche Maß der baulichen Nutzung durch das Vorhaben als ausgeschöpft, keinesfalls jedoch als überzogen zu betrachten. Vielmehr sei die Überschreitung der Grundflächenzahl sowie der Geschossflächenzahl geringfügig, so dass das Nachbaranwesen durch die Außenmaße des Bauvorhabens nicht erdrückt, eingemauert oder abgeriegelt werde.
Das Vorbringen der Antragsteller, dass die im nordwestlichen Grundstücksteil eingezeichnete Stellplatzfläche nicht nutzbar sei, da von der Straße aus nicht befahrbar und gleiches für die Garage gelte, könne schon deshalb nicht zum Erfolg führen, da jedenfalls das baurechtliche Rücksichtnahmegebot nicht berührt sei. Im Übrigen habe die westliche Stellplatzzufahrt von der … über den öffentlichen Stellplatz mit Zustimmung des Tiefbauamtes zugelassen werden können. Im Baugebiet herrsche kein Mangel an öffentlichen Stellplätzen. Der im östlichen Straßenrandstreifen vorhandene Baum werde durch die geplante Zufahrt nicht beeinträchtigt, da diese südlich davon verlaufe.
Auch das Argument der Antragsteller, das Bauvorhaben sei ein Negativbeispiel für das betroffene Baugebiet, Häuser mit zwei Vollgeschossen stellten im Baugebiet eine Minderheit dar und es sei zu befürchten, dass aufgrund einer erheblichen Anzahl von zu erwartenden Nachahmern der Charakter des Baugebiets zerstört werde und der vorhandene Bebauungsplan funktionslos würde, gehe ebenfalls ins Leere. Das Vorhaben widerspreche gerade im Hinblick auf die monierte Geschossigkeit nicht dem einschlägigen Bebauungsplan.
Zudem komme das Vorhaben, mit dem zusätzlicher Wohnraum durch Nachverdichtung geschaffen werde, den in Ziffer 2 der Begründung zum Bebauungsplan Nr. F209 genannten Planungszielen ausdrücklich entgegen.
Die Beigeladenen beantragen ebenfalls Antragsablehnung.
Zur Begründung lassen sie im Wesentlichen vortragen, dass es keinerlei Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Bebauungsplanfestsetzungen zum Maße der baulichen Nutzung Nachbarschutz vermitteln würden. Auch Anhaltspunkte für die Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens gegenüber den Antragstellern seien nicht gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.
II.
Streitgegenstand vorliegenden Antrags ist die Beseitigung der sofortigen Vollziehbarkeit der den Beigeladenen durch die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 2. Oktober 2015 erteilten Baugenehmigung für das Vorhaben „Aufstockung eines Einfamilienwohnhauses mit Einbau einer zweiten Wohnung, Anbau eines Treppenhauses und Wintergartens“ auf dem Grundstück Fl. Nr. … der Gemarkung …
Die Anträge sind zulässig, jedoch nicht begründet.
In Fällen, in denen die gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO dem Grundsatz nach gegebene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage wie vorliegend durch ein Bundesgesetz ausgeschlossen ist (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212a Abs. 1 BauGB), kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung der innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtzeitig erhobenen Klage anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht in einer dem Charakter des summarischen Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechenden Weise die Interessen der Antragstellerseite und der Antragsgegnerin sowie der Beigeladenen gegeneinander abzuwägen (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 80 Rn. 152), wobei vorrangig die bereits überschaubaren Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen sind.
Nach diesen Grundsätzen müssen die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen der Antragsteller ohne Erfolg bleiben.
Nach Überzeugung der Kammer haben die Klagen gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 2. Oktober 2015 keine so hinreichende Aussicht auf Erfolg, dass das kraft Gesetzes nach § 212a Abs. 1 BauGB bereits bestehende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Baugenehmigung ausnahmsweise zurücktreten müsste.
Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung haben Nachbarn nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass der Nachbar durch sie zugleich in seinen Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dies ist nur dann der Fall, wenn die zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung führende Norm zumindest auch dem Schutze der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat (vgl. z. B. BVerwG v. 6.10.1989 – 4 C 40.87 – juris).
Aufgrund der im vorliegenden Verfahren nur vorzunehmenden summarischen Überprüfung ist festzustellen, dass eine Rechtsverletzung der Antragsteller durch die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung aller Voraussicht nach nicht gegeben ist.
Die Antragsteller können sich voraussichtlich weder erfolgreich auf die Verletzung eines Gebietsprägungserhaltungsanspruchs (siehe unten 1.) noch auf eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme (siehe unten 2.) berufen.
1. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens beurteilt sich nach § 30 Abs. 1 BauGB, denn das Baugrundstück liegt im Bereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. F209.
Dieser setzt als Art der Nutzung ein allgemeines Wohngebiet fest, so dass das streitgegenständliche Wohnbauvorhaben allgemein zulässig ist nach § 4 Abs. 2 BauNVO.
Eine Verletzung des Anspruchs der Antragsteller auf Wahrung der Gebietsart scheidet demnach eindeutig aus.
Aller Voraussicht nach führt auch die Berufung der Antragsteller auf einen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zu entnehmenden Abwehranspruch in Gestalt des sogenannten „speziellen Gebietsprägungserhaltungsanspruchs“ nicht zum Antragserfolg.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten Anlagen einzelfallig unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Gebietseigenart widersprechen.
Im Beschluss vom 13. Mai 2002, 4 B 86.01 – juris, hat das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich ausgeführt, dass in § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht nur das Gebot der Rücksichtnahme verankert ist, sondern auch ein Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg meint, dass § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO eine einzelfallbezogene „Feinabstimmung“ bezwecke, indem er Anlagen und Nutzungen, die nach der „Grobabstimmung“ der §§ 2 bis 14 BauNVO zulässig sind, unter den genannten Voraussetzungen als nicht genehmigungsfähig bewerte (VGH Baden-Württemberg v. 27.7.2001 – 5 S 1093.00 – juris).
Nach diesem speziellen Gebietsprägungserhaltungsanspruch könnte ein allgemein oder ausnahmsweise zulässiges, also im Einklang mit den Vorgaben der Baunutzungsverordnung zur Gebietsart stehendes Vorhaben dennoch unzulässig sein wegen Widerspruchs des Vorhabens zur allgemeinen Zweckbestimmung des maßgeblichen Baugebiets (vgl. Decker, JA 2007, 55/57). Ein solch an sich zulässiges, aber gebietsunverträgliches Vorhaben könnte damit vom Nachbarn ohne konkrete und individuelle Betroffenheit abgewehrt werden.
Jedoch ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bereits die Existenz eines derartigen besonderen Gebietsprägungserhaltungsanspruchs umstritten (zweifelnd etwa BayVGH v. 9.10.2012 – 2 B 11.2653 – juris; offengelassen BayVGH v. 3.2.2014 – 9 CS 13.1916 – juris).
Jedenfalls könnte sich ein derartiger Anspruch alleine auf die Art der baulichen Nutzung im Sinne der Baunutzungsverordnung beziehen (vgl. BayVGH v. 3.2.2014 – 9 CS 13.1915 – juris; BVerwG v. 13.5.2002 – 4 B 86.01 – juris).
Abweichungen von das Nutzungsmaß betreffenden Festsetzungen lassen in der Regel den Gebietscharakter unberührt und haben lediglich Auswirkungen auf das Baugrundstück und die sich unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke. Zum Schutze der Nachbarn ist damit grundsätzlich das drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichend. Ein darüber hinausgehender, von einer tatsächlichen Beeinträchtigung unabhängiger Anspruch auf Einhaltung der Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung ist regelmäßig nicht zu bejahen (vgl. BVerwG v. 23.6.1995 – 4 B 52.85 – juris).
Für Fälle (wie vorliegend gegeben), in denen ein Vorhaben bei typisierender Betrachtungsweise mit den §§ 2 ff. BauNVO vereinbar ist, käme wohl eine Unzulässigkeit aufgrund eines solch speziellen Gebietsprägungserhaltungsanspruchs ohnehin nur bei Gestaltungen in Betracht, in welchen die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung nach § 31 BauGB erfolgt. Ihrer Art nach allgemein im jeweiligen Baugebiet zulässige Vorhaben dürften in der Regel an einem derartigen Anspruch im Hinblick darauf nicht scheitern, da sie mit der Zweckbestimmung des Baugebiets in Einklang stehen (vgl. VG München v. 31.7.2014 – M 8 SN 14.2877 – juris).
Jedoch erscheint es der Kammer auch für den Fall einer erteilten Ausnahme oder Befreiung nach § 31 BauGB nicht zwingend erforderlich, auf einen Gebietsprägungserhaltungsanspruch zurückzugreifen, denn nach Auffassung des Gerichts wird dem Nachbarschutz in diesen Fällen durch die tatbestandlich geforderte Vereinbarkeit der Ausnahme oder Befreiung mit den nachbarlichen Belangen und des im Rahmen der zu treffenden Entscheidung zu berücksichtigenden Gebotes der Rücksichtnahme ausreichend Rechnung getragen.
Etwas anders könnte ausnahmsweise allenfalls dann anzunehmen sein, wenn – in Ansehung des in § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO genannten Kriteriums „Umfang“ – im Einzelfall „Quantität in Qualität“ umschlägt (vgl. VG München v. 31.7.2014 a. a. O.), d. h., wenn die Größe der baulichen Anlage die Zulässigkeit der Nutzungsart erfassen und beeinflussen kann (BayVGH v. 6.11.2008 – 14 ZB 08.2327).
Für diese Annahme ist es jedoch nötig, dass wegen der Dimensionen der Anlage eine neue Art der baulichen Nutzung ins Baugebiet hineingetragen wird.
Dies ist vorliegend nicht zu bejahen, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass die Überschreitungen der im Bebauungsplan festgesetzten Maße sowie der Baugrenzen nur geringfügig sind.
Selbst bei Annahme der Existenz eines speziellen Gebietsprägungserhaltungsanspruchs wäre ein solcher – so das Ergebnis der im vorliegenden Eilverfahren durchgeführten summarischen Prüfung – aufgrund der tatsächlichen Größenentwicklung des streitgegenständlichen Vorhabens im Vergleich zu der nach Bebauungsplan zulässigen Bebauung vorliegend nicht verletzt.
2. Die Antragsteller werden durch das streitgegenständliche Vorhaben voraussichtlich auch nicht in dem drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme verletzt, welches hinsichtlich der erteilten Befreiungen in § 31 Abs. 2 BauNVO seinen Niederschlag gefunden hat im Begriff der Würdigung nachbarlicher Interessen, im Übrigen § 15 Abs. 1 BauNVO zu entnehmen ist.
a) Grundsätzlich ist im Hinblick auf den im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB vermittelten Nachbarschutz zu unterscheiden, ob von einer drittschützenden oder einer nicht drittschützenden Bebauungsplanfestsetzung befreit wurde.
Handelt es sich um eine Befreiung von einer drittschützenden Festsetzung, so hat der Dritte einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB, bei Erteilung einer Befreiung von einer nicht drittschützenden Festsetzung hat der Nachbar hingegen nur ein subjektiv-öffentliches Recht auf Würdigung seiner Interessen unter Zugrundlegung der für das Rücksichtnahmegebot entwickelten Maßstäbe.
Vorliegend hat die Antragsgegnerin von Festsetzungen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung sowie der überbaubaren Grundstücksfläche befreit.
Durch derartige Festsetzungen werden die Planbetroffenen nicht in gleicher Weise zu einer „Schicksalsgemeinschaft“ verbunden, wie dies das Bundesverwaltungsgericht für die die Art der baulichen Nutzung betreffenden Festsetzungen angenommen hat (vgl. dazu BVerwG v. 23.6.1995 – 4 B 52.95 – juris).
Ein nachbarlicher Interessenausgleich und damit Schutz durch Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche ist nur ausnahmsweise bezweckt. Günstige Auswirkungen einer Festsetzung auf die Nachbargrundstücke reichen zur Annahme eines Nachbarschutzes nicht aus, vielmehr muss sich ein Wille der Gemeinde, solchen Festsetzungen (auch) nachbarschützende Wirkung zukommen zu lassen, mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan selbst, seiner Begründung oder aus sonstigen Unterlagen der planenden Gemeinde ergeben (vgl. z. B. BayVGH v. 19.11.2015 – 1 CS 15.2108 – juris, m. w. N.).
Ein solchermaßen eindeutig erkennbarer Wille der Antragsgegnerin (vgl. BayVGH v. 19.3.2013 – 2 B 13.99 – juris), dass die hier inmitten stehenden Festsetzungen dem Nachbarschutz dienen sollen, ist vorliegend nicht ersichtlich.
Auch aus Ziff. 4.1 der Begründung zum Bebauungsplan, in welcher u. a. ausgeführt wird, dass bei Verwirklichung von zwei Vollgeschossen flachgeneigte Satteldächer ohne Dachraumnutzung zulässig sind, für erdgeschossige Haustypen alternativ auch steilere Dächer mit Dachraumnutzung errichtet werden können, lässt sich entgegen der Auffassung der Antragsteller kein hinreichend deutlicher Wille der Plangeberin erkennen, dass den Bebauungsplanfestsetzungen zum Maße und zur überbaubaren Grundstücksfläche drittschützende Wirkung zukommen solle. Vielmehr ist mangels eindeutig erkennbarer Anhaltspunkte für einen derartigen Willen der Antragsgegnerin von rein städtebaulich begründeten, nicht dem Drittschutz dienenden Bebauungsplanfestsetzungen auszugehen.
Somit können sich die Antragsteller alleine auf das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme berufen.
Eine Verletzung dieses drittschützenden Rücksichtnahmegebots ist vorliegend aller Voraussicht nach nicht gegeben.
aa) Gegen eine Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens spricht zum einen bereits, dass die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen eingehalten sind und damit eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung, wie von Art. 6 BayBO gefordert, gewährleistet ist (vgl. z. B. BVerwG v. 11.1.1999, 4 B 128.98, BayVBl. 1999, 568).
Den durch das streitgegenständliche Bauvorhaben verwirklichten Größen- und Lageverhältnissen ist nach Auffassung der Kammer aufgrund der vorgenommenen summarischen Prüfung nichts für die Annahme einer Rücksichtslosigkeit des Beigeladenenvorhabens gegenüber dem Antragstellergrundstück zu entnehmen.
Eine solche wäre gegebenenfalls dann zu bejahen, wenn vom Beigeladenenbauvorhaben für die Antragsteller eine unzumutbare Beeinträchtigung ausginge, welche insbesondere dann anzunehmen wäre, wenn nach den Umständen des konkreten Einzelfalles das geplante Bauvorhaben das Grundstück der Antragsteller „einmauern“ würde, wenn dem streitgegenständlichen Vorhaben „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung zukäme, was vorliegend jedoch, so die Auffassung der Kammer nach Durchführung der im vorliegenden Eilverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung unter Zugrundelegung der genehmigten Pläne nicht der Fall ist.
Eine derartige Wirkung eines Bauvorhabens kann nur dann vorliegen, wenn ein durch seine Ausmaße und Gestaltung als außerordentlich zu qualifizierender Baukörper den Bewohnern des Nachbargrundstücks den Eindruck des „Eingemauertseins“ vermittelt (vgl. z. B. BVerwG v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – juris; BayVGH v. 17.7.2013 – 14 ZB 12.1153 – juris). Dies kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BayVGH v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris m. w. N.). Dabei stellt, wie oben bereits ausgeführt, die – vorliegend gegebene – Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsflächen ein Indiz dafür dar, dass keine erdrückende Wirkung vorliegt (vgl. BayVGH v. 30.9.2015 – 9 CS 15.1115 – juris).
Im Urteil vom 13. März 1981, a. a. O., hat das Bundesverwaltungsgericht eine erdrückende Wirkung bejaht in einem Fall, in dem neben einem zweieinhalbgeschossigen Gebäude in ca. 15 m Entfernung ein zwölfgeschossiges Wohnhaus genehmigt worden war. Mit Urteil vom 23. Mai 1986, 4 C 34.85 – juris, hat das Bundesverwaltungsgericht eine erdrückende Wirkung gegenüber einem Wohngrundstück angenommen, bei welchem in einem Grenzabstand von 3 m drei auf Stahlstützen stehende Rundbehälter für Düngekalk in einer Höhe von 11,50 m über eine Länge von 13,31 m errichtet worden waren.
Unter Zugrundelegung der genehmigten Pläne spricht, so das Ergebnis der vorgenommenen summarischen Prüfung, nichts für eine derartige Rücksichtslosigkeit des Beigeladenenvorhabens durch die erteilten Befreiungen. Dies gilt nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass zwischen dem streitgegenständlichen Vorhaben und dem sich auf dem Antragstellergrundstück befindlichen Wohnhaus ein Abstand von ca. 10 m vorhanden ist. Für die Frage der Rücksichtslosigkeit ist richtigerweise nicht nur auf den Abstand des Bauvorhabens zur gemeinsamen Grundstücksgrenze abzustellen, der vorliegend zwischen 3 m und 5 m beträgt (gemessen im Bereich bis zur östlichen Wand der nordwestlich situierten Garage), vielmehr ist auch der Abstand des Wohnhauses der Antragsteller zur Grundstücksgrenze von mehr als 6 m zu berücksichtigen (vgl. BayVGH v. 30.9.2015 a. a. O.).
bb) Auch im Übrigen, d. h. hinsichtlich des bebauungsplankonformen Teiles des streitgegenständlichen Bauvorhabens, scheidet eine Verletzung des für diese Fallgestaltung in § 15 Abs. 1 BauNVO angesiedelten Rücksichtnahmegebotes voraussichtlich aus.
Zu beachten ist insoweit, dass im Rahmen des § 30 Abs. 1 BauGB eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes ohnehin nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt, da eine seinen Anforderungen genügende Umsetzung regelmäßig in der den Bebauungsplanfestsetzungen zugrunde liegenden Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) stattgefunden hat. Eine Konfliktlösung im Baugenehmigungsverfahren über das Gebot der Rücksichtnahme setzt daher voraus, dass der Bebauungsplan dafür noch offen ist (vgl. BVerwG v. 12.9.2013, 4 C 8.12 – juris). Nur soweit der Bebauungsplan selbst noch keine abschließende Entscheidung enthält, kommt nach § 15 Abs. 1 BauNVO i. V. m. den zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelten Regeln eine „Nachsteuerung“ im Baugenehmigungsverfahren in Frage, indem die Festsetzungen eines Bebauungsplans lediglich ergänzt, aber nicht korrigiert werden können (BayVGH v. 26.7.2011, 14 CS 11.576 – juris). Je konkreter eine planerische Festsetzung ist, umso geringer stellt sich der Spielraum für die Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO dar (vgl. z. B. OVG Nordrhein-Westfalen v. 12.2.2015, 2 A 616.14 – juris).
Dies bedeutet vorliegend im Hinblick darauf, dass im einschlägigen Bebauungsplan im Streit relevanten Bereich sowohl eine maximale Firsthöhe (11 m) als auch die höchstzulässige Zahl der Wohnungen (2 Wohnungen) festgesetzt wurde, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes voraussichtlich schon mangels „Nachbesserungserfordernisses“ ausscheidet.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es bei die Höhenentwicklung des Bauvorhabens betreffenden Kriterien, so die Firsthöhe und die Zahl der Vollgeschosse, eine maßgebliche Rolle spielt, ob die gesetzlichen Abstandsflächen eingehalten werden, was vorliegend aller Voraussicht nach der Fall ist.
Eine Rücksichtslosigkeit hinsichtlich anderer als der vom Abstandsflächenrecht geschützten Belange ist hier aller Voraussicht nach schon im Hinblick auf den tatsächlich vorhandenen Abstand des Bauvorhabens zu dem sich auf dem Antragstellergrundstück befindlichen Wohnhaus zu verneinen. Insoweit kann auf die oben 2a) aa) gemachten Ausführungen verwiesen werden.
Ferner ist auch nichts dafür erkennbar, dass von dem Bauvorhaben infolge der (bebauungsplankonformen) Errichtung einer zweiten Wohnung für die Antragsteller unzumutbare Belästigung oder Störungen ausgehen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO).
cc) Auch die antragstellerseits angeführte befürchtete Wertminderung ihres Grundstücks vermag dem Antragstellerbegehren nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Diese ist für sich genommen kein Maßstab für die Zulässigkeit eines Vorhabens. Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden, gibt es nicht (vgl. BVerwG v. 13.11.1997 – 4 B 195.97 – NVwZ-RR 1998, 540) oder anders ausgedrückt: Die durch eine Nachbarbebauung bewirkte Wertminderung eines Grundstücks vermittelt dessen Eigentümer nur dann einen Abwehranspruch gegenüber dem Nachbarvorhaben, wenn die Wertminderung die Folge einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots oder einer anderen nachbarschützenden Norm ist. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt im Beschluss vom 14. Juni 2013, 15 ZB 13.612 – juris, dazu u. a. folgendes aus:
„Die Abhängigkeit, in der Grundstücke zu der sie umgebenden städtebaulichen Situation stehen, schließt ein, dass die Grundstückswerte von dieser Situation beeinflusst werden und dass deshalb auch ungünstige Einflüsse, die auf Änderungen der Umgebung beruhen, grundsätzlich hingenommen werden müssen, auf die objektiv-rechtliche Zulässigkeit des Vorhabens kommt es daher nicht an.“
Vorliegend ist aller Voraussicht nach nichts dafür erkennbar, dass die Antragsteller einen über eine möglicherweise situationsbedingte Wertminderung hinausgehenden schlechterdings unzumutbaren Wertverlust ihres Grundstücks durch das streitgegenständliche Bauvorhaben hinzunehmen hätten.
dd) Soweit sich die Antragsteller auf die fehlende bzw. mangelhafte Zufahrt zu den auf dem Baugrundstück vorhandenen bzw. geplanten Garagen/Stellplätzen berufen, ist eine Verletzung drittgeschützter Rechte der Antragsteller unter keinem denkbaren Gesichtspunkt erkennbar, so dass auch dieses Vorbringen nicht zum Antragserfolg zu führen vermag.
Nach alldem ist festzustellen, dass im Hinblick auf das Erfordernis einer Verletzung nachbarschützender Rechte, auf die allein sich die Antragsteller berufen könnten, nach summarischer Prüfung ein Erfolg ihrer Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Oktober 2015 nicht wahrscheinlich scheint. Dies spricht für ein überwiegendes Interesse der Beigeladenen am Beibehalten der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit der ihr erteilten Baugenehmigung. Besondere Umstände, die es rechtfertigen könnten, das Antragstellerinteresse an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen dennoch höher zu bewerten, sind nicht ersichtlich, so dass es bei der vom Gesetzgeber in § 212a Abs. 1 BauGB getroffenen Entscheidung bleibt.
Die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen der Antragsteller gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Oktober 2015 waren daher abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da sich die Beigeladenen durch eigene Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt haben, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten erstattet bekommen, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.


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