Aktenzeichen 11 CE 22.1052
StVO § 45 Abs. 1, Abs. 9 S. 1 und 3
StVO Zeichen 250 Anlage 2 zu § 41 Abs. 1
Leitsatz
Verfahrensgang
M 23 E 21.6419 2022-04-19 Bes VGMUENCHEN VG München
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, der Beigeladenen während der Bauphase eines geplanten Bauvorhabens den Baustellenverkehr in einem bestimmten Abschnitt des nördlichen Teils der M. … straße, M. … zu verbieten, hilfsweise, vor Beginn der Bauarbeiten ein Sicherheitsaudit zu den während der Bauphase zu erwartenden Gefährdungen des Nachbarn durchzuführen.
Der Antragsteller ist Eigentümer des Anwesens M. …str. …, … M. …, das östlich an das Baugrundstück der Beigeladenen angrenzt. Die M. … straße besteht aus zwei parallel, südlich und nördlich des N. … Kanals verlaufenden Straßenteilen. Beide Grundstücke liegen am nördlichen Teil der M. … straße an, in dem Bereich zwischen Me. … straße und F. … Weg, wo die Fahrbahn ca. 3 m breit und durch Zeichen 260 mit Zusatzzeichen 1020-30 StVO „Anlieger frei“ allgemein für Kraftfahrzeuge gesperrt ist. Die asphaltierten bzw. befestigten Grundstückszufahrten in diesem Bereich dienen Fußgängern, Radfahrern und dem motorisierten Verkehr bei Gegenverkehr als Ausweichmöglichkeit. Östlich der Grundstückszufahrt zum Anwesen der Beigeladenen endet die Fahrbahn und geht in einen durch Zeichen 240 ausgeschilderten gemeinsamen Geh- und Radweg über.
Die Antragsgegnerin hat der Beigeladenen am 6. August 2020 einen Bauvorbescheid und am 27. Oktober 2021 eine Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage erteilt, gegen die der Antragsteller Klage erhoben hat. Nach Nummer I.3. des Genehmigungsbescheids dürfen die Bauarbeiten erst begonnen werden, wenn ein gesonderter Baustellenabwicklungsplan vorgelegt und von der Unteren Naturschutzbehörde der Antragsgegnerin geprüft und freigegeben worden ist.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2021 beantragte der Antragsteller u.a. die Durchführung eines Sicherheitsaudits gemäß den anerkannten Regelwerken für Stadtstraßen und Radverkehrsanlagen insbesondere, aber nicht abschließend, zu bestimmten Fragen der verkehrlichen Nutzung des streitgegenständlichen Bereichs der M. … straße und der Verkehrssicherheit.
Am 13. Dezember 2021 ließ er durch seine Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht München beantragen, die Antragsgegnerin zu verpflichten, in dem Bereich des nördlichen Teils der M. … straße zwischen Me. … straße und F. … Weg (M. …str. … bis …) den Baustellenverkehr in der Bauphase des Bauvorhabens auf dem Grundstück der Beigeladenen zu verbieten, hilfsweise, die Antragsgegnerin zu verpflichten, vor Freigabe der Bautätigkeit des Nachbarn ein Sicherheitsaudit zu den zu erwartenden Gefährdungen während der Bauphase durchzuführen.
Mit Beschluss vom 19. April 2022 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag als unzulässig ab. Der Hauptantrag möge dem Grunde nach statthaft sein, da er auf den Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung, mithin auf den Erlass einer Allgemeinverfügung nach Art. 35 Satz 2 BayVwVfG gerichtet sei (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Auch dürfte dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis nicht schon wegen der bestehenden Verkehrsregelung fehlen, die allgemein den Verkehr mit Kraftfahrzeugen verbiete. Denn durch das Zusatzzeichen 1020-30 dürfte auch „Baustellenverkehr“ für ein Anliegergrundstück in angemessenem Umfang, d.h. soweit es z.B. nicht zu einer genehmigungspflichtigen Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsflächen nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 32 StVO komme, von der bestehenden Verkehrsregelung erfasst sein. Dem Antragsteller fehle aber das Rechtsschutzbedürfnis, weil er die Antragsgegnerin mit seinem Anliegen auf verkehrsrechtliches Einschreiten in Form eines Verbots des Baustellenverkehrs noch nicht befasst habe. Nach ständiger Rechtsprechung hänge die Zulässigkeit verwaltungsgerichtlicher Rechtsbehelfe in der Verpflichtungskonstellation grundsätzlich von einem vorangegangenen Antrag bei der zuständigen Behörde ab. Dies stelle neben dem Schutz der Gerichte vor unnötiger Inanspruchnahme eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) dar, demzufolge es – soweit im Einzelfall nicht anders geregelt – zunächst Sache der Verwaltung sei, sich mit an sie gerichteten Ansprüchen zu befassen. Einen konkreten Antrag auf Sperrung des Baustellenverkehrs während der Bauphase habe der Antragsteller bei der Antragsgegnerin jedoch nicht gestellt. Die die Verkehrssituation in dem streitgegenständlichen Straßenabschnitt betreffenden Anträge genügten insoweit nicht, um eine behördliche Vorbefassung mit dem konkreten verfahrensgegenständlichen Begehren bejahen zu können, insbesondere nicht der Antrag vom 28. Juni 2021 auf zeitliche Beschränkung des motorisierten Anliegerverkehrs zu den Anwesen Nr. … bis …, hilfsweise eine komplette Sperrung der Zufahrt für den motorisierten Anliegerverkehr mit Ausnahme des Lieferverkehrs zu bestimmten Zeiten, den die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 27. September 2021 abgelehnt habe. Denn in dem Antwortschreiben sei ausdrücklich darauf verwiesen worden, dass das geplante Bauvorhaben vor Erlass des Baugenehmigungsbescheids nicht Prüfungsgegenstand sei. Die Kammer vermöge nicht zu erkennen, dass sich die Antragsgegnerin im Vorfeld jeder auf § 45 StVO gestützten verkehrsrechtlichen Anordnung von vornherein verweigert haben solle und damit eine Antragstellung vor Beanspruchung gerichtlichen Eilrechtsschutzes bloße Förmelei gewesen sei. Die Antragsgegnerin habe schriftsätzlich nicht in Abrede gestellt bzw. sich einer Prüfung verweigert, dass unter Umständen während der Bauphase entsprechender verkehrsrechtlicher Handlungsbedarf bestehen könnte. Auch die Bereitschaft zu einem (außergerichtlichen) Ortstermin unter Beiziehung aller Beteiligten (einschließlich Vertreter weitere Abteilungen der Antragsgegnerin sowie der zuständigen Polizeiinspektion) spreche gegen die vom Antragsteller unterstellte Verweigerungshaltung auf Seiten der Antragsgegnerin. Ebenso sei aufgrund des jedenfalls nicht unmittelbar bevorstehenden Baubeginns auch nicht zu befürchten, dass dem Antragsteller durch den Zeitablauf schwere, nicht mehr oder nur schwer rückgängig zu machende Nachteile entstünden, die es rechtfertigten, ausnahmsweise unmittelbar einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz bei Gericht zu stellen. Darüber hinaus fehle es dem Antragsteller auch an der Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog. Es frage sich schon, ob er einen Anordnungsanspruch plausibel dargelegt habe. Als Rechtsgrundlage für den im Hauptantrag geltend gemachten Anspruch komme allenfalls § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 9 Satz 1 und 2 StVO in Betracht. Der Einzelne könne einen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde begrenzten Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten in bestimmten Fällen haben, nämlich wenn die Verletzung seiner geschützten Individualinteressen in Betracht komme. Es bedürfe keiner Entscheidung, ob bereits durch die Bezugnahme auf das Gutachten des Architekturbüros P. … sowie das „Kurzgutachten“ von Prof. K. …, jeweils vom 1. Dezember 2021, hinreichende Tatsachen für eine mögliche Verletzung der Individualinteressen des Antragstellers plausibel hätten geltend gemacht werden können. Es bestünden nämlich bereits bezüglich des begehrten generellen „Verbots von Baustellenverkehr“ in Hinblick auf den straßenverkehrsrechtlichen Ausschließlichkeitsgrundsatz (vgl. § 39 Abs. 9 StVO) schon Zweifel an der Darlegung eines Anordnungsanspruchs. Ein Verkehrszeichen, das allgemein Baustellenverkehr ausschließe, sei von der StVO nicht vorgesehen. Eine Auslegung des Antrags nach §§ 122, 88 VwGO durch das Gericht etwa im Sinne eines Antrags auf Sperrung des Streckenabschnitts für Kraftfahrzeugverkehr mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t durch Verkehrszeichen (vgl. Zeichen 253 StVO) während der gesamten Bauphase, verbiete sich aufgrund der sehr viel weitergehenden Regelungswirkung dieser Beschilderung. Im Übrigen wäre auch bei einer solchen Auslegung fraglich, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1, Abs. 9 Satz 1 StVO und eine Ermessensreduzierung auf Null hinreichend substantiiert dargetan worden seien. Ob insoweit schon die allgemein geltenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (d.h. vorliegend etwa §§ 1, 3, 6, 12, 25 StVO) ausreichten, ein Verkehrsverhalten zu bewirken, dass konkrete Gefahren – selbst für schwächere Verkehrsteilnehmer – im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten, d.h. Sackgasse für motorisierten Verkehr bei nur 3 m breiter Fahrbahn und einem geringen (motorisierten) Verkehrsaufkommen, auch noch während der Bauphase ausgeschlossen werden könnten, bedürfe vorliegend keiner Bewertung. Denn jedenfalls fehle es schon an einer plausiblen Geltendmachung eines möglichen Anspruchs im Wege einer Ermessensreduzierung auf Null und mithin eines Rechtsanspruchs für ein Einschreiten der Antragsgegnerin als Straßenverkehrsbehörde in dem vom Antragsteller beanspruchten Sinne. Auch könne ein generelles Gebot von Baustellenfahrzeugen jeglicher Art – für die gesamte Bauphase – schon dem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Anliegergebrauch der Beigeladenen widersprechen. Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, dass dies das einzige Mittel wäre, um etwaigen Nutzungskonflikten oder auch Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Verkehrs zu begegnen. In Betracht kämen vielgestaltige Maßnahmen, die einer verkehrsrechtlichen Überwachung bedürften (etwa eine Zusatzbeschilderung wie z.B. „Baustellenausfahrt“, „Baustellenverkehr“ oder „Radfahrer absteigen“, eine Geschwindigkeitsbeschränkung, ein zeitlich beschränktes Durchfahrtsverbot für Lkw, etwaige Haltvorbote). Dies gelte umso mehr, als sich die Antragsgegnerin einer Prüfung etwaiger verkehrsrechtlicher Maßnahmen nicht verschließe, aber darauf abstelle, dass diese erst nach Vorlage des Baustellenabwicklungsplans der Beigeladenen sowie nach der Einholung von Stellungnahmen der zuständigen Polizeibehörde erfolgen könnten. Aus alledem folge schließlich, dass ein Anordnungsgrund im Rahmen der Antragsbefugnis nicht hinreichend plausibel geltend gemacht und erst recht nicht im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 ZPO glaubhaft gemacht worden sei.
Mit Schreiben vom 16. Mai 2022 ließ der Antragsteller bei der Antragsgegnerin beantragen, im Bereich des nördlichen Teils der M. …str. … bis … zwischen Me. … straße und F. … Weg den Baustellenverkehr in der Bauphase des Bauvorhabens auf dem Grundstück M. …str. … und … zu verbieten.
Mit seiner Beschwerde, der die Antragsgegnerin und die Beigeladene entgegentreten, macht der Antragsteller unter Schilderung der örtlichen Verhältnisse und der Gefährdung durch die nachbarliche Bautätigkeit geltend, dass ein entsprechendes Verbot des Baustellenverkehrs während der Bauphase dringend erforderlich sei. Die Beigeladene habe den Baubeginn für Anfang Juni 2022 angekündigt bzw. mit den Vorbereitungsarbeiten begonnen. So seien Ende Februar/Anfang März 2022 Bäume gefällt worden. Diese Arbeiten hätten dazu geführt, dass sich der Antragsteller sowie die weiteren Benutzer der M. … straße durch Baufahrzeuge und Baggerschaufeln hätten hindurchzwängen müssen und erheblichen Lebensgefahren ausgesetzt gewesen seien. Vor Inanspruchnahme des Gerichts habe der Antragsteller fast ein Jahr, insbesondere durch umfangreiche Anträge auf Ergreifung verkehrsregelnder Maßnahmen gemäß § 45 StVO, versucht, der Antragsgegnerin die durch den derzeitigen Verkehr bereits gegenwärtig bestehende Gefährdung sowie vor allem die absehbare zusätzliche Gefährdung durch den immer weiter herannahenden Baubeginn der Beigeladenen zu verdeutlichen und sie zu einem Einschreiten zu bewegen. Die Antragsgegnerin habe das Vorbringen und die Anträge stets als „unproblematisch“ bzw. „nicht problematisch „für das Bauvorhaben bezeichnet und keine Veranlassung dazu gesehen, ihnen zu entsprechen. Mit Schreiben vom 29. April 2021 hätten sich der Antragsteller und seine Ehefrau an die Antragsgegnerin gewandt und mit Schreiben vom 21. Juli 2021 an den Bezirksausschuss. Mit Schreiben vom 20. Juni 2021 habe der Antragsteller beantragt, durch Zusatzzeichen den Verkehr einzuschränken, hilfsweise verkehrsregelnde Maßnahmen nach § 45 StVO nach pflichtgemäßem Ermessen zu ergreifen. Mit Schreiben vom 29. Juli 2021 habe er ergänzend ein Sicherheitsaudit beantragt. Ferner werde auf die Telefonate der Bevollmächtigten des Antragstellers mit der Antragsgegnerin am 22., 28. und 29. Juli sowie 9., 13. und 14. September 2021 Bezug genommen. Die Antragsgegnerin habe die Anträge vom 28. Juni und 29. Juli 2021 mit Bescheid vom 27. September 2021 abgelehnt. Mit Schreiben vom 30. März 2022 habe das Verwaltungsgericht einen Erörterungstermin vor Ort mit allen Beteiligten und weiteren Entscheidungsträgern vorgeschlagen, wozu der Antragsteller grundsätzlich bereit gewesen sei, allerdings nur unter Beteiligung des Gerichts. Trotz leicht abgewandelter Fassung habe bereits der Antrag vom 28. Juni 2021 genau den Lebenssachverhalt betroffen, der auch dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zugrunde liege. Die Korrespondenz mit der Behörde sei von Anfang an auf denselben Lebenssachverhalt – Verkehrssicherheit im streitgegenständlichen Teil der M. … straße, vor allem während der Bauzeit – und dasselbe Ziel gerichtet gewesen. Mit dem Antrag vom 16. Mai 2022, den Baustellenverkehr während der Bauphase der Beigeladenen in dem streitgegenständlichen Teil der M. … straße zu verbieten, habe der Antragsteller die Antragsgegnerin nochmals befasst. Diese habe jedoch lediglich mitgeteilt, dass sie von der Beigeladenen zeitnah Unterlagen zur geplanten Baustellenlogistik erhalten und diese anschließend abschließend prüfen werde. Die Ergreifung von Maßnahmen zur Sicherstellung der verkehrsrechtlichen Sicherheit während der Bauphase auf dem Nachbargrundstück bleibe bislang jedoch weiterhin aus. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts erweise sich als fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin mit dem Anliegen des Antragstellers im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens befasst gewesen sei, die Anordnung eines Verbots des Baustellenverkehrs während der Bauphase alternativlos (Ermessensreduktion auf Null) sei und aufgrund des unmittelbar bevorstehenden Baubeginns ein Anordnungsgrund vorgelegen habe. Im Übrigen habe der Antragsteller nach Ergehen des angefochtenen Gerichtsbeschlusses und noch vor der insoweit maßgeblichen Entscheidung im Beschwerdeverfahren einen weiteren, Wort für Wort mit dem Antrag aus dem gerichtlichen Verfahren übereinstimmenden Antrag bei der Antragsgegnerin gestellt. Hilfsweise sei eine nochmalige Antragstellung vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens aber auch deshalb nicht nötig gewesen, weil es sich um eine reine Förmelei gehandelt hätte und außerdem aufgrund des unmittelbar bevorstehenden Baubeginns und der damit verbundenen Gefahren das Ersuchen um einstweiligen Rechtsschutz auch ohne behördliche Vorbefassung möglich gewesen wäre. Dem Antragsteller habe nicht zugemutet werden können, sehenden Auges abzuwarten, bis er oder seine Enkelkinder Opfer eines Verkehrsunfalls würden. Er habe sowohl zu den bestehenden Gefahren durch die nachbarliche Baustelle als auch zur Unmittelbarkeit des bevorstehenden Baubeginns umfangreich vorgetragen. Dem habe das Verwaltungsgericht keine Beachtung geschenkt und es in keiner Weise gewürdigt. Die gerichtlichen Ausführungen zu einer angeblich fehlenden Anspruchsgrundlage gingen an der Sache vorbei. Der Antragsteller habe ein Verbot von Baustellenfahrzeugen beantragt, jedoch nicht die Aufstellung eines Schilds „Verbot von Baustellenfahrzeugen“. Ferner habe er seinen Anspruch auf Sperrung und Umleitung des Baustellenverkehrs auf § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO gestützt und nicht zusätzlich auf § 45 Abs. 9 Satz 1 und 2 StVO. Die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 habe er ausführlich dargelegt. Wenn die Antragsgegnerin und das Gericht die konkrete Gefahr nicht erkennen könnten, dann hätte das Gericht wenigstens einen Gutachter beauftragen müssen. Die pauschale Weigerung, ein Gutachten erstellen zu lassen, sei vor allem deshalb nicht nachvollziehbar, weil sich der Umfang des zu erwartenden Baustellenverkehrs aus der Baugenehmigung der Beigeladenen ableiten lasse. Ein entsprechendes Gutachten hätte gezeigt, dass die schmale M. … straße (ca. 3 m) für Baufahrzeuge mit einer Breite von ca. 2,6 m nicht ausgelegt sei und daher für den Antragsteller sowie die anderen Straßennutzer eine erhebliche Lebensgefahr bestehe. Aus den gleichen Gründen gehe auch die gerichtliche Auslegung des Antrags dahin, dass die Aufstellung des Zeichens 253 (Sperrung für Kraftfahrzeugverkehr mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t) gemeint sei, vollkommen an dem eigentlichen Antrag vorbei. Auch treffe es nicht zu, dass der Antragsteller nicht dargelegt habe, weshalb die beantragte Anordnung alternativlos und das Ermessen der Antragsgegnerin auf Null reduziert sei. Dies sei auf drei Seiten dargelegt worden. Der Antragsteller habe insbesondere darauf hingewiesen, dass der streitgegenständliche Teil der M. … straße bereits gegenwärtig viel zu eng sei und bereits ohne Baustellenverkehr eine erhebliche Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Anwohner und Benutzer der Straße bestehe. Mit Beginn der unmittelbar bevorstehenden Bauarbeiten auf den Nachbargrundstücken seien die Verkehrslage ohne entsprechendes Eingreifen nicht mehr zu kontrollieren und schwerste Verkehrsunfälle nicht abzuwenden. Der Einwand des Gerichts, dass es viele Möglichkeiten gebe, den Gefahren in der M. … straße zu begegnen, trage deshalb nicht, weil der streitgegenständliche Teil für den zu erwartenden Baustellenverkehr schlicht nicht ausgelegt sei. Die Aufstellung eines Schildes „Baustellenverkehr“ würde nichts daran ändern, dass ein Bau-Lkw keinen Platz zum Wenden habe und allein durch Beobachtung des Verkehrs in den Rückspiegel ausparken müsse. Zudem wären die anderen Verkehrsteilnehmer nach wie vor dazu gezwungen, in den Grünstreifen auszuweichen. Dem Rechtsanspruch stehe auch nicht Art. 14 Abs. 1 GG entgegen. Es solle lediglich der Baustellen-, nicht der Anliegerverkehr verboten werden. Zudem falle die uneingeschränkte Zufahrtsmöglichkeit zu einem Grundstück nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG. Selbst wenn sich das Gericht auf den Standpunkt stelle, dass ein Anspruch auf die begehrte Anordnung mangels Ermessensreduktion auf Null nicht bestehe, so hätte es im Hinblick auf die Teilidentität des Streitgegenstands des Vornahme- und Bescheidungsantrags zumindest prüfen müssen, ob die Antragsgegnerin das ihr gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO zukommende Ermessen fehlerfrei ausgeübt habe. Hiermit habe sich das Gericht indes nicht im Ansatz auseinandergesetzt. Im Ergebnis hätte es einen Ermessensausfall feststellen und aussprechen müssen, dass der Antrag des Antragstellers neu zu verbescheiden sei. Die Feststellungen des Gerichts zum Anordnungsgrund seien in sich widersprüchlich und falsch. Bei ausreichender Würdigung der Sach- und Rechtslage hätte es zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Antragsteller die Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht habe. Er könne nicht darauf hoffen, dass sich die Beigeladene tatsächlich an ihr Wort halte und mit dem Bau erst ab Juni nach Erfüllung sämtlicher Bedingungen beginne. Das Verwaltungsgericht räume selbst ein, dass bereits Bäume gefällt worden seien. Die Feststellung, dass dies mit dem Baubeginn in keinem Zusammenhang stehe, sei absurd. Die Beigeladene habe lediglich einen Baubeginn „nicht vor Juni 2022“ angekündigt. Wenigstens hätte das Gericht dem pauschal und unzutreffend abgelehnten Hilfsantrag entsprechen und ein Sicherheitsaudit anordnen müssen. Der Antragsteller habe mit seinem Ergänzungsantrag vom 29. Juli 2021 bei der Antragsgegnerin die Durchführung eines Sicherheitsaudits beantragt und das Bestehen einer konkreten Gefahr ausführlich dargelegt. Möglicherweise hätte ein Gutachter wenigstens zu einer Beschränkung der Geschwindigkeit oder zu dem Ausschluss von Fahrzeugen mit einer Breite von über 2 m geraten. Letzteres sei in der Sitzung des Bezirksausschusses am 14. September 2021 angesprochen worden. Es sei davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin jegliche Diskussion hierzu habe verhindern wollen und aus diesem Grund kein Gutachten eingeholt habe.
Nach einer Zwischennachricht vom 17. Mai 2022 und einem Ortstermin mit der Beigeladenen und der Polizei am 31. Mai 2022 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers vom 16. Mai 2022 mit Schreiben vom 9. Juni 2022 mit der Begründung ab, die Voraussetzungen der einzig denkbaren Rechtsgrundlage für ein Verbot des Baustellenverkehrs, § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 Satz 3 StVO, seien nicht erfüllt. Eine Verkehrsregelung mit dem Inhalt eines Baustellenverkehrsverbots sehe die vom Ausschließlichkeitsgrundsatz bestimmte Straßenverkehrsordnung nicht vor. Das verkehrliche Geschehen in der M. … straße sei ohne den Baustellenverkehr völlig unauffällig. Auch die Polizei habe keine Bedenken dagegen, dass der Baustellenverkehr auf der asphaltierten M. … straße als Zu- und Abfahrtsverkehr abgewickelt werde. Die Baufahrzeuge würden auf dem Grundstück der Beigeladenen oder in deren Grundstückszufahrten abgestellt. Hierfür werde die Beigeladene eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO beantragen, bei deren Erteilung die Antragsgegnerin zur Auflage machen werde, dass für das Rückwärtsfahren der Baufahrzeuge auf der M. … straße eine ausreichende Anzahl an Einweisern eingesetzt werde. Die Beigeladene habe zugesagt, dass jederzeit Einweiser vor Ort sein würden. Zur Vermeidung von Staus werde sie zudem eine Haltverbotszone in der Me. … straße beantragen, damit die Baufahrzeuge dort warten und erst auf Anforderung per Funk in die M. … straße einfahren könnten. Die Straßenverkehrsbehörde der Antragsgegnerin habe gemeinsam mit der Polizei entschieden, für die Zeitdauer der Bauarbeiten eine Geschwindigkeitsbeschränkung des Fahrverkehrs auf 10 km/h und eine Warnbeschilderung (Zeichen 101 aus der Anlage 1 zu § 41 Abs. 6 und 7 StVO sowie Zusatzzeichen 1007-38 „Baustellenverkehr“) an der Einfahrt in die M. … straße östlich Seite Me. … straße nördlich N. … Kanal anzuordnen. Dies sei wegen des erhöhten Aufkommens von Anliegerverkehr durch Baustellenverkehr begründet und diene der Sensibilisierung der Verkehrsteilnehmer. Diese Maßnahmen seien verhältnismäßig, insbesondere ein erforderliches, aber auch ausreichendes Mittel, um die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs während der Bauphase sicherzustellen. Die Beschilderung werde mit Beginn der Aushubarbeiten angeordnet und in Kraft gesetzt.
Am 14./20. Juni 2022 beantragte die Beigeladene die verkehrsaufsichtliche Erlaubnis (Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen) für die Grünflächenertüchtigung vor der Zufahrt zu dem Baugrundstück. Am 21. Juni 2022 reichte sie den Plan zur Absicherung der Arbeitsstelle nach. Der Antrag und der Plan werden gegenwärtig zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen abgestimmt.
Auf den Schriftsatz des Antragstellers vom 23. Juni 2022 und die Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 4. Juli 2022 sowie der Beigeladenen vom 27. Juni und 8. Juli 2022 wird Bezug genommen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Aus den in den Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die den Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile, Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsgrund und -anspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ist der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten (BVerwG, B.v. 26.11.2013 – 6 VR 3.13 – NVwZ-RR 2014, 558 Rn. 5 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 123 Rn. 14 m.w.N.).
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zutreffend als unzulässig abgelehnt.
1. Der Zulässigkeit (wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses bzw. fehlender Statthaftigkeit, vgl. dazu vgl. Schoch in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2021, § 123 Rn. 102, 106a, 121b) steht allerdings nicht (mehr) entgegen, dass die Antragsgegnerin vorprozessual mit dem streitgegenständlichen Anliegen nicht befasst gewesen wäre. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.2021 – 6 VR 4.21 – NVwZ-RR 2022, 164 Rn. 8 ff. m.w.N.) hängt die Zulässigkeit verwaltungsgerichtlicher Rechtsbehelfe in der hier vorliegenden Leistungskonstellation, in der von der Behörde ein Handeln oder Unterlassen verlangt wird, – ungeachtet dessen, ob es sich um eine Verpflichtungsklage (vgl. § 68 Abs. 2, § 75 Satz 1 VwGO), eine allgemeine Leistungsklage oder einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO handelt – als Ausprägung des Grundsatzes der Gewaltenteilung und Voraussetzung des Bedürfnisses, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, grundsätzlich davon ab, dass der Kläger bzw. Antragsteller das im gerichtlichen Verfahren geltend gemachte Begehren in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren bei der zuständigen Behörde ohne Erfolg beantragt hat, sofern das einschlägige Verwaltungsverfahrensrecht keine abweichende Regelung trifft. Nachdem der Antragsteller nachträglich mit Schreiben vom 16. Mai 2022 bei der Antragsgegnerin den Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung beantragt hat, deren Inhalt sich mit dem des Hauptantrags im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes deckt, ist diese prozessuale Voraussetzung jedenfalls gegenwärtig erfüllt. Auch wenn sie wie hier vom Antragsteller selbst herbeigeführt worden sind, sind nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen (Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 82; Kautz in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 146 Rn. 29; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 22b, 29; BayVGH, B.v. 30.1.2017 – 4 CE 16.2575 – juris Rn. 6). Dies gilt auch, wenn sie erst nach Ablauf der Begründungsfrist vorgebracht werden (Happ a.a.O. Rn. 29). Somit kann dahinstehen, ob die vor Befassung des Verwaltungsgerichts an die Antragsgegnerin herangetragenen Begehren den gleichen Streitgegenstand hatten wie die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gestellten Anträge oder ob eine Vorbefassung der Verwaltung als bloße Förmelei ausnahmsweise entbehrlich gewesen wäre (vgl. Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, § 123 Rn. 70)
2. Mit der Beschwerde wird jedoch nicht die Annahme des Gerichts in Frage gestellt, dass dem Antragsteller die Antragsbefugnis fehlt, weil eine Verkehrsregelung, die ein Baustellenverkehrsverbot beinhaltet, rechtlich nicht vorgesehen ist. Gibt es für eine derartige Anordnung keine hinreichende rechtliche Grundlage, scheidet der geltend gemachte Anspruch offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise aus.
In Verpflichtungsfällen ist eine Klage- und Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO gegeben, wenn der Kläger bzw. Antragsteller substantiiert behauptet, dass er einen Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt hat (vgl. BayVGH, B.v. 19.2.2020 – 11 ZB 19.1068 – NVwZ 2020, 1205 Rn. 11). Es darf nach seinem Vortrag nicht ausgeschlossen sein, dass er in eigener Person eine Anspruchsnorm zu aktualisieren vermag (Wahl/Schütz in Schoch/Schneider, § 42 Abs. 2 Rn. 71). Dabei muss es die Rechtsnorm, die den Klageanspruch tragen würde, tatsächlich geben, da die von § 42 Abs. 2 VwGO geforderte Darlegung der Fakten ansonsten ins Leere ginge (vgl. Happ, a.a.O. § 42 Rn. 72; Kopp/Schenke, VwGO, § 42 Rn. 66; vgl. auch BVerwG, U.v. 6.5.2015 – 6 C 11.14 – BVerwGE 152, 122 Rn. 13 ff.; U.v. 25.11.1986 – 1 A 20.82 – BVerwGE 75, 147 = juris Rn. 14 ff.). Eine Klagebefugnis setzt voraus, dass die abstrakte Eignung eines Rechtssatzes zur Begründung von subjektiven Rechten tatsächlich besteht (vgl. BVerfG, B.v. 10.6.2009 – 1 BvR 198/08 – NVwZ 2009, 1426 Rn. 12).
Zwar kommt als Rechtsgrundlage für ein Verkehrsverbot grundsätzlich § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 9 Satz 3 StVO in Betracht. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann ein Verbot allerdings nicht allein auf § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO gestützt werden, ohne dass auch die materiellen Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 1 und 3 StVO vorliegen, weil Absatz 9 die Befugnisnorm des Absatzes 1 Satz 1 modifiziert und konkretisiert (vgl. BVerwG, B.v. 3.5.2011 – 3 B 91.10 – juris Rn. 4 m.w.N.). Es müsste also eine qualifizierte Gefahrenlage vorliegen, was freilich eine Frage der Begründetheit des Anspruchs ist. Da aber die Straßenverkehrsbehörden nach § 45 Abs. 4 StVO den Verkehr, mit Ausnahme der hier nicht einschlägigen Fälle des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 45 StVO Rn. 31), nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken dürfen und wegen des aus § 39 Abs. 7 bis 11 StVO folgenden Ausschließlichkeitsgrundsatzes (vgl. König, a.a.O. § 39 StVO Rn. 31; vgl. auch OVG Bln-Bbg, B.v. 2019 – OVG 1 B 16.17 – DAR 2020, 156 = juris Rn. 23 ff.) nur die in Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO vorgesehenen Verkehrszeichen angeordnet werden können, müsste ferner die Anordnung eines Baustellenverkehrsverbots durch die vom Verordnungsgeber vorgesehenen Verkehrszeichen einschließlich Zusatzzeichen (§ 39 Abs. 3 Satz 1 StVO) abstrakt möglich erscheinen, damit ein entsprechender Anspruch überhaupt in Betracht käme. Zusatzzeichen unterliegen zwar nicht dem Ausschließlichkeitsgrundsatz (König, a.a.O. Rn. 31b; BVerwG, U.v. 27.2.2018 – 7 C 30.17 – BVerwGE 161, 201 Rn. 55), aber auch sie müssen grundsätzlich den Vorgaben in der StVO (vgl. § 39 Abs. 3 Satz 2 und 3 StVO), der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) vom 26. Januar 2001 in der Fassung vom 8. November 2021 (BAnz AT 15.11.2021 B1) und den Mustern im Katalog der Verkehrszeichen – VzKat – entsprechen (vgl. Wern in Freymann/Wellner, juris PK-Straßenverkehrsrecht, Stand 1.12.2021, § 39 StVO Rn. 19). Abweichungen von dem im amtlichen Katalog der Verkehrszeichen (VZ Kat) aufgeführten Zusatzzeichen sind nicht zulässig; andere Zusatzzeichen bedürfen der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle (Abschnitt III.16 Buchst. a Satz 3 zu §§ 39 bis 43 VwV-StVO). Das gilt auch für nur vorübergehend aufgestellte Verkehrs- und Zusatzzeichen.
Es spielt daher keine Rolle, dass der Antrag des Antragstellers von der Formulierung her nicht auf die Anordnung und Aufstellung eines den Baustellenverkehr verbietenden Verkehrszeichens gerichtet ist. Die Antragsgegnerin kann seinem Begehren rechtlich nicht auf andere Weise als durch die Anordnung von Verkehrszeichen einschließlich Zusatzzeichen und Verkehrseinrichtungen Rechnung tragen. Eine verkehrsrechtliche Anordnung, die kein Verkehrszeichen einschließlich Zusatzzeichen oder keine Verkehrseinrichtung zum Gegenstand hat, was dem Antragsteller offensichtlich vor Augen steht, kann die Antragsgegnerin nicht treffen.
Eine verkehrsrechtliche Anordnung des mit dem Hauptantrag begehrten Inhalts ist daher nicht möglich. Die Anordnung eines Durchfahrtsverbots für Kraftfahrzeuge, die einer Baustelle zu dienen bestimmt sind, scheidet aus Rechtsgründen aus. Wie die Antragsgegnerin zutreffend geltend macht, ergäbe eine Kombination des Zeichens 251 („Verbot für Kraftwagen“) oder 253 („Verbot für Fahrzeuge über 3,5 t“) nach Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO mit dem als „Hinweis auf Gefahren durch verbale Angabe“ konzipierten Zusatzzeichen 1007-38 („Baustellenverkehr“) keine im Sinne von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG inhaltlich hinreichend bestimmte und widerspruchsfreie Verkehrsregelung, weil sie ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer als Verkehrsverbot mit Gefahrenhinweis oder gar als Ausnahme für den Baustellenverkehr interpretieren würde. Dasselbe gilt für die Kombination dieser Verkehrsregelungen mit dem bereits angeordneten Verkehrszeichen 260 („Verbot für Kraftfahrzeuge“) mit Zusatzzeichen 1020-30 („Anlieger frei“), die Verkehrsteilnehmer vor die Frage stellen würde, welche Regelung für sie gilt und ob etwa der gesamte Kraftverkehr (einschließlich Rad- und sonstigem Anliegerverkehr) wegen des Baustellenverkehrs ausgeschlossen sein soll. Es gibt auch kein Zusatzzeichen, das zusammen mit dem bereits angeordneten Verkehrszeichen 260 mit Zusatzzeichen 1020-30 („Anlieger frei“) die Führer von Baustellenfahrzeugen vom Kreis der zugelassenen Anlieger ausnehmen könnte. Das Zusatzzeichen 1028-30 („Baustellenfahrzeuge frei“) sieht eine Ausnahme von einem Verkehrsverbot zugunsten von Baustellenfahrzeugen vor, jedoch nicht umgekehrt, ein Verbot für Baustellenfahrzeuge. Auch eine Umleitung allein des Baustellenverkehrs wäre rechtlich nicht umsetzbar, weil auch hierfür keine Verkehrszeichen (etwa VZ 454 und 455.1) mit entsprechenden Zusatzzeichen zur Verfügung stehen. Abgesehen davon besteht auch keine alternative Straßenverbindung zum Baugrundstück der Beigeladenen, die den Baustellenverkehr aufnehmen könnte.
Da die Anordnung eines Durchfahrtsverbots für Baustellenfahrzeuge ausscheidet, ist – wie die Beigeladene zu Recht geltend macht – auch ausgeschlossen, dass das Entschließungs- und Auswahlermessen der Antragsgegnerin insoweit auf Null reduziert ist. Aus diesem Grund hatte das Verwaltungsgericht auch keinen Anspruch auf Neubescheidung nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts in Betracht zu ziehen, der in aller Regel als Minus in einem Verpflichtungsantrag enthalten ist, dem die Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null zugrundeliegt (vgl. BVerwG, B.v. 12.5.2020 – 6 B 53.19 – juris Rn. 10 m.w.N.).
Da das Verwaltungsgericht zutreffend die Antragsbefugnis verneint und den Antrag als unzulässig erachtet hat, haben sich ihm Fragen der Begründetheit wie die Frage nach etwaigen Ermessensfehlern nicht mehr gestellt.
3. Soweit der Antragsteller hilfsweise ein Sicherheitsaudit begehrt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass dem Antragsteller auch insoweit die Antragsbefugnis fehlt, weil er jedenfalls nicht hinreichend dargelegt hat, dass das Entschließungs- und Auswahlermessen der Antragsgegnerin dahingehend auf Null reduziert ist, dass sie ein Sicherheitsaudit durchzuführen hätte.
Es ist schon nicht dargetan oder sonst ersichtlich, auf der Grundlage welcher Rechtsvorschriften die Antragsgegnerin zur Durchführung dieses speziellen Verfahrens verpflichtet sein könnte. Sicherheitsaudits von Straßen sind im Rahmen bestimmter Straßenbau- und -erhaltungsmaßnahmen (Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, MS vom 13.9.2019 – 49-43411-14 – Technische Regelwerke; Richtlinien für das Sicherheitsaudit von Straßen [RSAS]; Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 4/2019, VerkBl. v. 15.5.2019) vorgesehen, für die die staatlichen Bauämter als Straßenbaubehörden zuständig sind, nicht jedoch in oder neben einem baurechtlichen Genehmigungserteilungsverfahren. Hier gilt gemäß Art. 26 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, dass sich die Behörde der Beweismittel bedient, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Letztlich kann dahinstehen, ob ein Sicherheitsaudit verwaltungsverfahrensrechtlich nach der nicht abschließenden Aufzählung in Art. 26 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG zu den der Antragsgegnerin möglichen Ermittlungsmaßnahmen zählt, weil jedenfalls nicht substantiiert dargelegt ist, dass dessen Durchführung alternativlos ist bzw. aus welchen Gründen sie die von Baustellenfahrzeugen ausgehenden Gefahren nicht selbst, insbesondere nicht mit Hilfe ihrer Fachstelle (Mobilitätsreferat) und der Polizei, ermitteln dürfte und welche besseren Erkenntnisse ein Sicherheitsaudit zutage gefördert hätte. Die Frage, wie die durch ein Sicherheitsaudit gewonnenen Erkenntnisse umsetzen sind, ist nicht Gegenstand des Hilfsantrags, also insbesondere nicht, ob es pflichtwidrig wäre, die Verkehrssicherheit durch entsprechende aufschiebende Bedingungen zum Baugenehmigungsbescheid und die geplante Geschwindigkeitsbeschränkung auf 10 km/h zu gewährleisten. Auch dazu fehlt es an einem substantiierten Vortrag.
Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass eine Ermessensreduzierung auf Null auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben muss (vgl. Riese in Schoch/Schneider, VwGO, § 114 Rn. 40). Eine Antragsbefugnis in derartigen Fällen setzt neben dem Vortrag, dass der Betroffene vom Schutzzweck einer individual schützenden Ermächtigung erfasst ist, voraus, dass er Tatsachen vorträgt, nach denen eine Ermessensreduzierung immerhin möglich ist (Wahl/Schütz in Schoch/Schneider, VwGO, § 42 Abs. 2 Rn. 90). Insofern genügt es nicht, Tatsachen lediglich – ggf. ins Blaue hinein – zu behaupten. Auch wenn das Gericht im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung nicht den gesamten Prozessstoff auszuwerten hat und den Sachverhalt von sich aus nicht weiter aufklären darf, muss es widerstreitendes Vorbringen des Antragsgegners, auf dessen Grundlage sich die maßgeblichen Tatsachenbehauptungen in der Antragsschrift als offensichtlich unrichtig erweisen, nicht ausblenden, sondern kann auf der Grundlage des wechselseitigen Schriftverkehrs darüber befinden, ob der Antragsteller in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein bzw. einen Anspruch auf die begehrte Maßnahme haben könnte (vgl. BVerwG, B.v. 10.7.2012 – 4 BN 16.12 – BauR 2012, 1771 = juris Rn. 3 zu § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO; B.v. 21.1.1993 – 4 B 206.92 – BayVBl. 1994, 90 = juris Rn. 7, 15 m.w.N.).
Hieran gemessen liegen keine hinreichenden Tatsachen vor, nach denen eine Ermessensreduzierung möglich erscheinen könnte.
Da im Unklaren bleibt, auf welche Rechtsgrundlage der Antragsteller den Anspruch auf Durchführung eines Sicherheitsaudits stützen möchte, bleibt auch offen, welche Voraussetzungen er insoweit für erforderlich hält. Dem Sachvortrag ist lediglich zu entnehmen, dass die durch den Baustellenverkehr zu erwartenden Gefahren schwerwiegend seien. Der Antragsteller hat in dem in seiner Beschwerdeschrift insofern in Bezug genommenen Schriftsatz vom 13. Dezember 2021 (Rn. 40 – 51) im Wesentlichen die geringe Straßenbreite, die dazu führe, dass Kraftfahrzeuge die Fußgänger und Radfahrer in die Grünflächen abdrängten, und eine ohnehin schon gefährliche Verkehrssituation angeführt sowie vorgetragen, ein Verbot des Baustellenverkehrs würde Rechte Dritter nicht verletzen; der Baustellenverkehr könnte nach Errichtung einer Behelfsbrücke über den N. … Kanal über diese umgeleitet werden. Der vorgetragene Gesichtspunkt einer ohnehin schon gefährlichen Verkehrssituation wäre zwar ggf. geeignet, eine Gefahr zu begründen, die ein straßenverkehrsrechtliches Einschreiten gemäß § 45 Abs. 1 i.V.m. Abs. 9 Satz 3 StVO erforderlich macht, führt aber noch nicht zu einer Reduzierung des Ermessens bei der Auswahl der Mittel zur Sachverhaltsermittlung. Abgesehen davon wird eine derartige Gefahr auch nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Gegen die Behauptung einer bereits bestehenden Gefahrenlage spricht die laut Polizei völlig unauffällige Unfall- und Verkehrssituation (vgl. Protokoll zum Ortstermin vom 31.5.2022; Bl. 104 der Behördenakte). Eine enge Straße, die keinen Begegnungsverkehr zulässt, stellt nicht zwangsläufig eine schwerwiegende oder qualifizierte Gefahrenlage im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO dar. Das kann möglicherweise – was hier in Betracht käme – am Verkehrsaufkommen, der gefahrenen Geschwindigkeit, an praktizierter Rücksichtnahme im Sinne von § 1 Abs. 1 und 2 StVO oder daran liegen, dass Fußgänger über die Kanalbrücken und den südlichen Teil der M. … straße einem unerwünschten Begegnungsverkehr ausweichen können. Dem Sachvortrag lässt sich nicht klar entnehmen, ob der Antragsteller das wiederholt bemängelte Abdrängen der Fußgänger und Radfahrer in den Grünstreifen oder in die befestigten Grundstückszufahrten für unzumutbar erachtet. Auch eine Unzumutbarkeit würde ihm jedoch keinen Anspruch auf Durchführung eines Sicherheitsaudits vermitteln. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass ein defensives Verkehrsverhalten, bei dem Fußgänger oder Radfahrer einem Lkw ausweichen, um ihn vorbeifahren zu lassen, nicht an sich eine Gefahr begründet, sondern der Vermeidung einer Gefahr dient. Es ist dem auch für Fußgänger geltenden Rücksichtnahmegebot und der Pflicht geschuldet, sich u.a. so zu verhalten, dass kein anderer nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 StVO). Hierzu zählt die Pflicht, sich sinnvoll in die Verkehrslage einzufügen und als Berechtigter selbst bei einer erkennbaren Rechtsverletzung zurückstehen, wenn sonst eine Gefahr entstünde (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 1 StVO Rn. 10, 7).
Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23. Juni 2022 die Zahl der Fußgänger als „sehr hoch“ bezeichnet, macht die Beigeladene zu Recht geltend, dass dies nicht innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO vorgetragen worden und deshalb nicht zu berücksichtigen ist (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, § 146 Rn. 13a; Happ in Eyermann, VwGO, § 146 Rn. 19). Abgesehen davon bleibt auch dieser Vortrag unsubstantiiert und ohne Bezug zu der Frage der von der Antragsgegnerin richtigerweise zu ergreifenden Ermittlungsmaßnahme.
Ebenso wenig ergibt sich aus den Randnummern 13 bis 36 in dem Schriftsatz vom 23. Juni 2022, wo im Wesentlichen das bisherige Verfahren wiedergegeben und die rechtliche Bewertung der Antragsgegnerin kritisiert wird, sie könne den Baustellenverkehr nicht verbieten, dass sie – wie behauptet – die Gefahren durch Baustellenfahrzeuge „völlig verkennt“ und daher ggf. ein spezielles Ermittlungsverfahren erforderlich ist.
Ferner ist den der Antragsgegnerin mit E-Mail vom 31. Mai 2022 mitgeteilten Vorstellungen der Beigeladenen über die Abwicklung der Baustelle (Bl. 155 der Behördenakte) nicht zu entnehmen, dass die Beigeladene gegen die von der Antragsgegnerin festgelegten Sicherheitsanforderungen verstoßen wird, abgesehen davon, dass sich auch hieraus nicht ableiten ließe, dass zwingend ein Sicherheitsaudit erforderlich wäre. In diesem E-Mail ist vielmehr die Rede davon, dass der Baustellenabwicklungsplan erst nach den Absprachen mit den Sachbearbeitern der Antragsgegnerin finalisiert werde.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.15 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
5. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).