Baurecht

Streitwert beim geltend gemachten Nachbaranspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten

Aktenzeichen  15 C 21.2401

Datum:
18.10.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 33553
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 52 Abs. 1, Abs. 2, § 68

 

Leitsatz

Auch bei einem klageweise geltend gemachten Nachbaranspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten richtet sich der Streitwert nach der entsprechenden Regelung des Streitwertkatalogs bei Nachbarklagen gegen eine Baugenehmigung. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RO 2 K 17.2017 2021-07-15 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

Auf die Beschwerde des Bevollmächtigten der Beigeladenen wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15. Juli 2021 im Verfahren RO 2 K 17.2017 geändert und der Streitwert neu festgesetzt auf 7.500 Euro.

Gründe

I.
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert im streitgegenständlichen Klageverfahren (RO 2 K 17.2017: erfolglos gebliebener Antrag der Kläger auf Verpflichtung der Beklagten zum bauaufsichtlichen Einschreiten gegen die Beigeladenen im Hinblick auf die begehrte Wiederherstellung einer Brandwand) auf der Grundlage des § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro festgesetzt (Auffangstreitwert). Es hat auf die hiergegen gerichtete Streitwertbeschwerde des Bevollmächtigten der Beigeladenen in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 9. September 2021 näher ausgeführt, dass die Kläger (lediglich) „die Wiederherstellung einer angeblich beseitigten Brandwand in Teilbereichen einer gemeinsamen Wand“ begehrt haben und deshalb „mangels Vergleichbarkeit mit einer Nachbaranfechtungssituation“ und im Hinblick auf das Fehlen sonstiger Anhaltspunkte zur Bestimmung der sich aus dem Antrag der Kläger für sie ergebenden Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG) das Abstellen auf den Auffangstreitwert sachgerecht sei.
II.
Die zulässige Beschwerde des Bevollmächtigten der Beigeladenen gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15. Juli 2021 im Verfahren RO 2 K 17.2017 hat Erfolg.
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Senat orientiert sich dabei in ständiger Rechtsprechung – ebenso wie die anderen Bausenate des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs – nicht nur bei Nachbarklagen gegen eine Baugenehmigung sondern auch bei einem klageweise geltend gemachten Nachbaranspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt als Anhang in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019), weil die Bedeutung der Sache für einen Kläger bei einem Nachbaranspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten ähnlich zu bewerten ist wie bei einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 11.4.2018 – 15 C 18.750 – juris Rn. 7 m.w.N.; zuletzt BayVGH, B.v. 31.7.2020 – 15 B 19.832 – juris Rn. 38) und in beiden Fallkonstellationen die Bedeutung der Sache für den Kläger auf dem Wunsch beruht, von Beeinträchtigungen, die von einer baulichen Anlage oder von deren Nutzung auf dem Nachbargrundstück ausgehen, verschont zu bleiben. Damit ist der im Streitwertkatalog in Nr. 9.7.1 empfohlene Rahmen einer Streitwertfestsetzung von 7.500 Euro bis 15.000 Euro (soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist) eröffnet und somit bei einem einzelnen Streitgegenstand, der auf bauordnungsrechtliches Einschreiten gerichtet ist, grundsätzlich ein Streitwert von mindestens 7.500 Euro als ermessensgerecht anzusehen (vgl. BayVGH, B.v. 11.4.2018 – 15 C 18.750 – juris Rn. 7).
Dem vom Verwaltungsgericht genannten Umstand, dass die Kläger (lediglich) „die Wiederherstellung einer angeblich beseitigten Brandwand in Teilbereichen einer gemeinsamen Wand“ begehrt haben, kann bei der Festsetzung des Streitwerts dadurch Rechnung getragen werden, dass innerhalb des vom Streitwertkatalog eröffneten Rahmens der niedrigere Streitwert gewählt wird (vgl. auch BayVGH, B.v. 31.7.2020 – 15 B 19.832 – juris, wo ein Streitwert in Höhe von 7.500 Euro für das klägerische Begehren auf Verpflichtung des Beklagten zum bauaufsichtlichen Einschreiten im Hinblick auf eine benachbarte Dachterrasse festgesetzt wurde). Da somit genügend Anhaltspunkte für eine Streitwertfestsetzung nach gerichtlichem Ermessen bestehen, darf entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht mehr auf den Auffangstreitwert von 5.000 Euro (§ 52 Abs. 2 GKG) abgestellt werden (vgl. hierzu z.B. auch NdsOVG, B.v. 21.7.2021 – 13 OA 217/21 – juris Rn. 12 m.w.N.).
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten der Beteiligten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet. Demnach erübrigt sich auch die Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren.
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V. mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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