Baurecht

Streitwert einer wasserrechtlichen Genehmigung

Aktenzeichen  8 C 16.2161

Datum:
23.2.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 105413
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 52 Abs. 1
BayWG Art. 20

 

Leitsatz

1 Der Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 sieht in Ziff. 51.2.2 für Anlagen an Gewässern bei nicht gewerblicher Nutzung den Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG von 5000,- Euro vor. (redaktioneller Leitsatz)
2 Der Streitwertkatalog enthält von sachkundigen Kreisen erarbeitete Bewertungsrichtlinien und dient – im Interesse von Berechenbarkeit und Rechtssicherheit – einer möglichst einheitlichen Wertfestsetzung in der gerichtlichen Praxis (Verweis auf BayVGH BeckRS 2016, 54915). Begehrt ein Betroffener eine abweichende Streitwertfestsetzung, obliegt es ihm, substantiierte Anhaltspunkte für eine abweichende Streitwertbestimmung darzulegen. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RO 8 K 15.1071 2016-05-02 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Streitwertbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Kläger vermag keine Defizite der Streitwertfestsetzung in Höhe von 5.000,- Euro durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 2. Mai 2016 aufzuzeigen. Der Streitwert ist mit diesem Betrag zutreffend festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
In der Hauptsache wendete sich der Kläger, der Triebwerksbetreiber und Träger der Unterhaltungslast des M … in W … ist, gegen eine dem Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Genehmigung nach Art. 20 BayWG für die Errichtung einer Grundstückseinfassung mit Hecke, die weniger als 60 m von der Uferlinie der W …, eines Gewässers zweiter Ordnung, entfernt ist. Zur Begründung der Klage ließ er unter anderem vortragen, dass eine starke Belastung für seine Unterhaltungspflicht drohe, dass der Betrieb seiner Wasserkraftanlage durch entstehende Hindernisse gefährdet sei und dass durch den Wasserdruck das linksseitige Ufer verschoben werde, was zu Nutzungsbeeinträchtigungen auf einem ihm gehörenden Ufergrundstück führe. Demgegenüber macht er nunmehr (nur noch) geltend, dass der „tatsächliche Schaden“ durch die Uferverschiebung auf einer Länge von etwa 60 m um etwa 1 m an seinem Grundstück entstanden sei. Dies entspreche einer Fläche von rund 60 m², so dass der Streitwert – bei Zugrundelegung des amtlichen Bodenrichtwerts von 1,50 Euro pro Quadratmeter – lediglich 90,- Euro betrage.
Der Kläger verkennt bereits, dass er mit seiner Klage nicht nur seine Rechtsposition als Grundstückseigentümer an dem Ufergrundstück, sondern auch seine Betroffenheit als Betreiber einer Wasserkraftanlage und als Unterhaltungsverpflichteter für den M … geltend gemacht hat. Eine nachträgliche Beschränkung auf die vermeintliche Betroffenheit seines Grundstücks kommt schon deshalb nicht in Betracht.
Die Streitwertfestsetzung steht auch in Einklang mit den Vorschlägen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ Beilage 2/2013, S. 57), der in Ziff. 51.2.2 für Anlagen an Gewässern bei nicht gewerblicher Nutzung den Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG von 5000,- Euro vorsieht. Der Streitwertkatalog enthält von sachkundigen Kreisen erarbeitete Bewertungsrichtlinien und dient – im Interesse von Berechenbarkeit und Rechtssicherheit – einer möglichst einheitlichen Wertfestsetzung in der gerichtlichen Praxis (BayVGH, B.v. 3.11.2016 – 8 C 16.741 – juris, m.w.N.). Vorliegend hat der Kläger – unter Verstoß gegen seine Obliegenheiten – weder substanziierte Anhaltspunkte für eine abweichende Bestimmung des Streitwertes dargelegt, die seine Betroffenheit als Grundstückseigentümer, Triebwerksbetreiber und Unterhaltungsverpflichteter hinreichend berücksichtigten, noch sind solche sonst ersichtlich. Allerdings deutet sein Vortrag, es drohe eine starke Belastung für seine Unterhaltungslast, auf eine Betroffenheit von einigem Gewicht hin. Die Berufung darauf, dass in einem Verwaltungsstreitverfahren eines anderen Kraftwerksbetreibers bei höherer elektrischer Leistung ein im Verhältnis nur unwesentlich höherer Streitwert festgesetzt worden sei, genügt demgegenüber den Substanziierungsanforderungen nicht. Insgesamt erscheint damit die Streitwertfestsetzung in einer Höhe von 5000,- Euro angemessen.
Gerichtskosten werden gem. § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG nicht erhoben. Kosten werden gem. § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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