Baurecht

Übertragung der Verwaltung von Kreisstraßen auf die Staatlichen Bauämter

Aktenzeichen  8 B 17.145

Datum:
6.8.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 34613
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayStrWG Art. 9 Abs. 1, Abs. 2, Art. 41 S. 1 Nr. 2, Art. 59
BImSchV § 1 Abs. 1, § 2, § 3, § 16

 

Leitsatz

1. Der Freistaat Bayern handelt im Falle der Übertragung der Verwaltung von Kreisstraßen auf die Staatlichen Bauämter nicht in Prozessstandschaft für den Landkreis (Aufgabe der Senatsrechtsprechung im Beschluss vom 30.8.1966 – Nr. 116 VIII 66 – BayVBl 1967, 31/32 a.E.). (Rn. 19 und 31)
2. Wird die Verwaltung von Kreisstraßen gem. Art. 59 Abs. 1 BayStrWG auf das Staatliche Bauamt übertragen, ist bei Geltendmachung eines Folgenbeseitigungsanspruchs, der auf einer Bauausführungsmaßnahme des Staatlichen Bauamts beruht, nicht der Freistaat Bayern, sondern der Landkreis als Straßenbaulastträger passivlegitimiert. (Rn. 28)

Verfahrensgang

M 2 K 12.5136 2014-05-27 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Beseitigungsanspruch nicht zu.
I.
Die von der Klägerin erhobene Klage ist vollumfänglich zulässig.
Entgegen der Rechtsauffassung des Erstgerichts ist dies auch der Fall, soweit die Klägerin den Beklagten zu 1 als Träger der Straßenbaulast in Anspruch nehmen will. Dem steht nicht entgegen, dass dieser aufgrund der Vereinbarung vom 28. Oktober 1959 gemäß Art. 59 Abs. 1 BayStrWG die Verwaltung seiner Kreisstraßen auf das Staatliche Bauamt übertragen hat. Die vom Senat in einer früheren Entscheidung vertretene Auffassung, der Freistaat Bayern sei insoweit in Prozessstandschaft für den Landkreis tätig (vgl. BayVGH, B.v. 30.8.1966 – Nr. 116 VIII 66 – BayVBl 1967, 31/32 a.E.), wird aufgegeben.
Eine Prozessstandschaft liegt vor, wenn eine Person die Rechte einer anderen Person in eigenem Namen geltend macht; dies kann auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage beruhen (gesetzliche oder gewillkürte Prozessstandschaft; stRspr, vgl. etwa BVerwG, B.v. 11.2.1981 – 6 P 20.80 – BVerwGE 61, 334 = juris Rn. 19 ff.). Während die Zulässigkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft im Verwaltungsprozess umstritten ist (offen gelassen in BVerwG, U.v. 30.11.1973 – IV C 20.73 – BayVBl 1974, 440 = juris Rn. 19; vgl. Czybulka/Siegel in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 62 Rn. 19; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 42 Rn. 80, jeweils m.w.N.), ist eine gesetzliche Prozessstandschaft bei Vorliegen einer entsprechenden gesetzlichen Regelung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anerkannt (vgl. etwa zum – im bayerischen Landesrecht nicht wahrgenommenen – landesrechtlichen Vorbehalt in § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO: BVerwG, B.v. 9.9.2016 – 9 B 78.15 – juris Rn. 8 m.w.N.). Eine solche liegt hier jedoch nicht vor, weil die Vereinbarung nach Art. 59 BayStrWG keine Ermächtigung und Verpflichtung des Freistaats beinhaltet, im eigenen Namen dem Landkreis zustehende Rechte zu verfolgen oder im eigenen Namen von Dritten in Anspruch genommen zu werden. Da sich dies aus materiell-rechtlichen Erwägungen ergibt, ist dies keine Frage der Zulässigkeit der Klage, sondern im Rahmen der Begründetheit zur Frage der Passivlegitimation zu behandeln (vgl. unter II.1.2).
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg, weil die Klage unbegründet ist. Der Klägerin steht weder gegenüber dem Beklagten zu 1 als Landkreis ein Anspruch auf Beseitigung der von ihr behaupteten Mängel an der Kreisstraße zu, noch kann sie diese vom Beklagten zu 2 (Freistaat Bayern) verlangen.
Anspruchsgrundlage für das Beseitigungsbegehren der Klägerin ist der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch, der sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 26.8.1993 – 4 C 24.91 – BVerwGE 94, 100) und des Senats (BayVGH, B.v. 13.1.2016 – 8 B 15.522 – BayVBl 2016, 590 = juris Rn. 14 m.w.N.) aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten herleitet. Er setzt einen hoheitlichen Eingriff voraus, der das subjektive Recht des Betroffenen verletzt und einen andauernden rechtswidrigen Zustand verursacht. Der Anspruch auf Folgenbeseitigung zielt auf die Wiederherstellung des ursprünglichen rechtmäßigen Zustands oder, falls die identische Wiederherstellung nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist, eines gleichwertigen Zustands. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung macht es dabei keinen Unterschied, ob der hoheitliche Eingriff, hier also die Straßenbaumaßnahme, gezielt auf die Verursachung des rechtswidrigen Zustands gerichtet ist, oder ob dieser nur die ungewollte Folge des Straßenbaus ist (BVerwG, U.v. 21.9.1984 – 4 C 51.80 – BayVBl. 1985, 154 = juris Rn. 13).
1. Richtiger Beklagter in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch ist vorliegend nicht der Beklagte zu 2, sondern der der Beklagte zu 1.
1.1 Entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung trifft es zwar nicht zu, dass der Beklagte zu 1 im Zuge der außergerichtlichen Korrespondenz seine prinzipielle Verantwortlichkeit anerkannt hat. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht insoweit zutreffend festgestellt, dass sich aus den von der Klägerin angeführten Schreiben kein entsprechender Rechtsbindungswillen entnehmen lässt. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aufgrund des von der Klägerin herangezogenen Urteils des OLG München (U.v. 1.3.2011 – 9 U 3782/10 – NJW 2011, 1369 = juris Rn. 21); schon die Ausgangssituation dieser Entscheidung ist mit der vorliegenden nicht vergleichbar, weil hier gerade keine verbindliche Kulanzregelung vorlag. Vielmehr hat der Beklagte zu 1 in seinen Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sein Angebot, eine Rinne fräsen zu lassen, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht unterbreite.
1.2 Der Beklagte zu 1 ist jedoch passivlegitimiert, weil er trotz der Übertragung der Verwaltung seiner Kreisstraßen auf das Staatliche Bauamt Träger der von der Klägerin behaupteten Verpflichtung wäre, wenn diese bestehen würde.
Der Folgenbeseitigungsanspruch knüpft nicht an die Rechtswidrigkeit des Eingriffs an, sondern an die des durch den Eingriff geschaffenen andauernden Zustands (BVerwG, U.v. 21.9.2000 – 2 C 5.99 – juris Rn. 73 m.w.N.). Dementsprechend ist anspruchsverpflichtet und damit passivlegitimiert derjenige Rechtsträger, der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung für den ordnungsgemäßen Zustand der Straße verantwortlich ist; insoweit ist maßgeblich darauf abzustellen, wer im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung Träger der Straßenbaulast ist (BVerwG, U.v. 21.9.1984 a.a.O. Rn. 13; BayVGH, U.v. 13.1.2016 – 8 B 15.522 – BayVBl 2016, 590 = juris Rn. 15; NdsOVG, B.v. 9.10.2014 – 7 LA 70/13 – juris Rn. 3; SächsOVG, B.v. 6.2.2003 – 1 A 360/11 – juris Rn. 14; VG Oldenburg, U.v. 22.11.2017 – 5 A 2233/16 – juris Rn. 47). Ohne Belang ist hingegen, durch wessen Handeln der rechtswidrige Zustand verursacht wurde (BVerwG, U.v. 21.9.1984 a.a.O.; SächsOVG, B.v. 6.2.2003 a.a.O.).
1.2.1 Demzufolge ist der Beklagte zu 1 hier richtiger Beklagter. Gemäß Art. 41 Satz 1 Nr. 2, Art. 9 BayStrWG ist er Träger der Straßenbaulast für die in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Kreisstraßen und damit auch für den im Streit stehenden Abschnitt der Kreisstraße … …
Dem steht die auf Art. 59 Abs. 1 BayStrWG beruhende Vereinbarung vom 28. Oktober 1959 nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung können die Landkreise die Verwaltung der Kreisstraßen, die in ihrer Straßenbaulast stehen, durch eine Vereinbarung mit den örtlich zuständigen Staatlichen Bauämtern auf diese übertragen. Diese Vereinbarung hat zur Folge, dass das Staatliche Bauamt insoweit die in Art. 15, 18 und 19 BayStrWG geregelten sowie gegebenenfalls vertraglich zusätzlich übertragene Aufgaben und Befugnisse der Straßenbaubehörde wahrnimmt (vgl. Art. 58 Abs. 3 BayStrWG). Der Landkreis bleibt jedoch uneingeschränkt Träger der Straßenbaulast; übertragen wird nur die Wahrnehmungskompetenz von Aufgaben und Befugnissen (Adami/Wiget in Zeitler, BayStrWG, Stand März 2019, Art. 59 Rn. 12). Das Staatliche Bauamt nimmt nur die in der Vereinbarung bestimmten Aufgaben des Landkreises als Straßenbaubehörde wahr. Es ist lediglich ausführende Stelle des Trägers der Straßenbaulast, dem die eigentlichen Pflichten aus der Straßenbaulast sowie die etwaigen Kostenbeteiligungs- und Erstattungspflichten obliegen, und agiert insoweit lediglich in beschränktem Umfang als Straßenbaubehörde; die Verpflichtungen des Landkreises als Träger der Straßenbaulast bleiben dessen ungeachtet bestehen (Adami/Wiget in Zeitler, BayStrWG, Art. 58 Rn. 4).
Auch der Beklagte zu 1 geht selbst davon aus, dass er trotz der Übertragung der Verwaltung seiner Kreisstraßen auf das Staatliche Bauamt die Straßenbaulast für diese trägt (vgl. auch § 1 der Vereinbarung vom 28.10.1959). Damit ist er auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Verhandlung im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung zur Passivlegitimation bei Geltendmachung eines Folgenbeseitigungsanspruchs (vgl. S. 10 unter II.1.2) für den ordnungsgemäßen Zustand seiner Kreisstraßen verantwortlich.
1.2.2 Die vom Beklagten zu 1 hiergegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Er kann sich nicht darauf berufen, dass der Freistaat im Falle der Übertragung der Verwaltung von Kreisstraßen auf die Staatlichen Bauämter als deren Rechtsträger gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO passivlegitimiert sei.
Gemäß Art. 59 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayStrWG handelt das Staatliche Bauamt bei der Verwaltung der Kreisstraßen im Auftrag des Landkreises und verwaltet die Kreisstraßen nach den in der Vereinbarung festgelegten Richtlinien. Sein Vorstand vertritt insoweit den Landkreis nach außen (Art. 59 Abs. 2 Satz 3 HS 1 BayStrWG), wobei Vertretungsregelungen der Landkreisordnung entsprechend gelten (Art. 59 Abs. 2 Satz 3 HS 2 BayStrWG, Art. 35 Abs. 2 LKrO). Nach diesem eindeutigem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung tritt das Staatliche Bauamt also gerade nicht im eigenen Namen auf. Daher ist seine Rechtsstellung entgegen den Ausführungen des Beklagten zu 1 nicht mit der eines Kommissionärs vergleichbar (vgl. § 383 Abs. 1 HGB). Gleichermaßen liegen deshalb die Voraussetzungen einer Prozessstandschaft (vgl. oben S. 8 unter I.) hier nicht vor. Die gegenteilige frühere Rechtsprechung des Senats (BayVGH, B.v. 30.8.1966 – Nr. 116 VIII 66 – BayVBl 1967, 31/32 a.E.), die sich hiermit nicht auseinandersetzt, wird aufgegeben. Auch soweit in Teilen der Literatur (vgl. Adami/Wiget in Zeitler, BayStrWG, Art. 59 Rn. 12 m.w.N.; Edhofer/Willmitzer, BayStrWG, 15. Aufl. 2016, Art. 59 Anm. 2) diese Auffassung vertreten wird, wird lediglich auf die genannte Entscheidung verwiesen, ohne die Problematik näher zu durchdringen.
Die Rechtsauffassung des Beklagten zu 1, die Regelung des Art. 59 Abs. 2 Satz 3 HS 1 BayStrWG beinhalte keine echte Stellvertretung und stehe daher der Annahme nicht entgegen, dass der Freistaat in Prozessstandschaft für den Landkreis handle, vermag nicht zu überzeugen. Er vertritt die Meinung, die Bestimmung beinhalte lediglich eine mittelbare Stellvertretung, die keine Stellvertretung im eigentlichen Sinne darstelle, weil die handelnde Person in diesem Fall ein Rechtsgeschäft zwar im Interesse des Geschäftsherrn, aber im eigenen Namen abschließe. Diese Auffassung steht jedoch zum einen im Widerspruch zu der zwischen dem Landkreis und dem früheren Straßenbauamt (jetzt: Staatliches Bauamt) geschlossenen Vereinbarung vom 28. Oktober 1959. Denn aus dieser geht hervor, dass das Straßenbauamt die Vergaben im Namen des Landkreises durchführt (vgl. § 11 Nr. 5 der Vereinbarung vom 28.10.1959). Auch soweit das Staatliche Bauamt Verhandlungen über Kostenbeteiligungen Dritter an Bau- oder Unterhaltungsmaßnahmen führt, schließt es die Vereinbarungen darüber gemäß § 13 der Vereinbarung vom 28. Oktober 1959 im Namen des Landkreises. Zum anderen findet die vom Beklagten zu 1 vertretene Ansicht, wie oben aufgezeigt, auch im Gesetzeswortlaut keinerlei Stütze; ihr kann auch bei Auslegung der einschlägigen Vorschriften nicht gefolgt werden.
1.2.2.1 Ziel der Auslegung einer Rechtsvorschrift ist die Ermittlung des im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck kommenden objektivierten Willens des Normgebers. Dem dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung nach dem Wortlaut der Vorschrift, ihrem Regelungszusammenhang, nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes sowie anhand der Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte der Norm. Die Auslegungsmethoden schließen einander nicht aus, sondern ergänzen sich gegenseitig (stRspr, vgl. schon BVerfG, B.v. 17.05.1960 – 2 BvL 11/59, 2 BvL 11/60 – BVerfGE 11, 126 = juris Rn. 16 ff.; vgl. auch BVerwG, U.v. 28.5.2019 – 3 C 6.17 – NJW 2019, 2789 = juris Rn. 16 m.w.N.).
1.2.2.1 Die vom Beklagten zu 1 aufgestellte Behauptung, gegen den Gesetzeswortlaut spreche eine systematische Auslegung der Vorschrift, weil der Gesetzgeber eine echte Stellvertretung im Sinne der §§ 164 ff. BGB bereits als Grundsatzregelung in Art. 59 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG formuliert und nicht erst in Art. 59 Abs. 2 BayStrWG statuiert hätte, ist aus Sicht des Senats nicht überzeugend. Vielmehr erscheint es systematisch nachvollziehbar, in Absatz 1 der Norm die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Übertragung der Verwaltung der Kreisstraßen zu benennen, im anschließenden Absatz 2 zunächst das Innenverhältnis zwischen Landkreis und Staatlichem Bauamt (Satz 1 und 2) und sodann in Satz 3 das Außenverhältnis zu regeln, der eine Vertretung des Landkreises durch den Vorstand des Staatlichen Bauamts vorsieht.
1.2.2.2 Die Rechtsauffassung des Landkreises, dass es sich bei der Regelung des Art. 59 Abs. 2 Satz 3 BayStrWG um kein Vertretungsverhältnis im eigentlichen Sinn handeln soll, findet auch in den Gesetzesmaterialien keine Stütze. Vielmehr wird in der Begründung zum Entwurf eines Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes vom 12. September 1957 zu der insoweit mit dem heute geltenden Art. 59 Abs. 2 wortgleichen, ursprünglich als Art. 60 Abs. 2 BayStrWG vorgesehenen Bestimmung ausdrücklich ausgeführt, dass diese Vorschrift die Grundsätze des Vertretungsverhältnisses und der Verwaltung enthalte (Bayerischer Landtag, 3. Legislaturperiode, Beilage 2832, S. 46). Auch der Verweis in Art. 59 Abs. 2 Satz 3 HS 2 BayStrWG auf Art. 35 Abs. 2 LKrO, einer Bestimmung, die sich auf ein „echtes“ Vertretungsverhältnis bezieht (vgl. oben unter II.1.2.2), lässt es eher als fernliegend erscheinen, dass der Gesetzgeber in der hier vorliegenden Konstellation von einer lediglich mittelbaren Stellvertretung ausging, ohne dass dies in den Materialen Niederschlag gefunden haben soll.
1.2.2.3 Auch eine teleologische Auslegung des Art. 59 BayStrWG begründet nicht die vom Beklagen zu 1 vertretenen Rechtsauffassung, dass hier eine Passivlegitimation des Beklagten zu 2 zu bejahen sei.
Zwar hat der Beklagte zu 1 zu Recht darauf hingewiesen, dass die in Art. 59 Abs. 1 BayStrWG vorgesehene Übertragungsmöglichkeit dazu dient, dass Landkreise die Aufgabe der Straßenverwaltung auf kompetente, mit Fachkräften bestückte, zentrale Stelle übertragen können. Das Staatliche Bauamt untersteht demzufolge hinsichtlich technischer Weisungen nur der staatlichen Straßenbauverwaltung, nicht dem Landkreis (Art. 59 Abs. 2 Satz 4 BayStrWG; vgl. auch § 22 der Vereinbarung vom 28.10.1959). Verwaltungsanweisungen des Landkreises sind jedoch möglich; dem Landkreis verbleibt auf jeden Fall die Haushaltsbefugnis und die Planungskompetenz (Adami/Wiget in Zeitler, BayStrWG, Art. 59 Rn. 14 a.E.).
Wie die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläutert haben, unterbreitet das Staatliche Bauamt bei Vorliegen einer Vereinbarung nach Art. 59 Abs. 1 BayStrWG dem Landkreis die Planungsvorschläge für die Verwaltung der Kreisstraßen und ist für die Ausschreibung sowie für die Vergabe zuständig. Diese erfolgt jedoch im Namen des Landkreises (vgl. § 11 Nr. 5 der Vereinbarung vom 28.10.1959) und bedarf bei Überschreitung des vereinbarten Höchstbetragswerts der Zustimmung des Landkreises (vgl. § 11 Nr. 2 der Vereinbarung vom 28.10.1959). Dieser entscheidet durch den Kreisausschuss bzw. Kreistag, welche Maßnahme durchgeführt wird. Bei größeren Vorhaben werden Alternativen unterbreitet und es erfolgt eine fachliche Beratung des zuständigen Gremiums. Damit verbleibt die Entscheidung über das „Ob“ der Maßnahme ungeachtet der Übertragung der Straßenverwaltung auf das Staatliche Bauamt beim Landkreis, dem im Übrigen auch der Personalhaushalt und die Personalverwaltung für das Kreisstraßenpersonal obliegt (vgl. §§ 18 ff. der Vereinbarung vom 28.10.1959).
Der Vortrag des Beklagten zu 1, ihm fehle als Landkreis die fachliche Kompetenz zur Überprüfung der technischen Planung des Staatlichen Bauamts mangels eines eigenen Tiefbauamts, kann nicht dazu führen, entgegen dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung die Passivlegitimation des Freistaats zu bejahen. Der Einwand, dass eine Vereinbarung nach Art. 59 Abs. 1 BayStrWG dem Landkreis keine Vorteile böte, wenn dieser im Falle der Geltendmachung eines Folgenbeseitigungsanspruchs richtiger Klagegegner wäre, verfängt nicht. Der Beklagte zu 1 macht hierzu geltend, dass er damit gezwungen sei, Fachkompetenz vorzuhalten, um das Staatliche Bauamt zu überwachen, so dass er die Planung dann auch an ein externes Planungsbüro vergeben könne, von dem er dann zumindest mehr Information und Einbindung (Beteiligung am „Baujour fixe“ etc.) verlangen könnte. Hierbei verkennt er jedoch, dass ein Landkreis, der ein externes Büro mit der Verwaltung seiner Kreisstraßen beauftragt, im Außenverhältnis ebenfalls zutreffender Beklagter im Falle der Geltendmachung eines Folgenbeseitigungsanspruchs wäre und für eine stärkere Einbindung in die Aufgabenausführung und Überwachung zumindest im gleichen Umfang fachkompetentes Personal benötigte. Hinzu kommt, dass die Beauftragung eines externen Unternehmens mit der Übernahme der Planung und Ausführung der Straßenbaumaßnahmen dem Landkreis im Zweifel höhere Kosten verursacht als die in Art. 59 Abs. 3 BayStrWG für die Verwaltung der Kreisstraßen durch die Staatlichen Bauämter vorgesehene Vergütung (vgl. die Verordnung über die Vergütung für die Verwaltung von Kreisstraßen durch den Freistaat Bayern vom 9.6.1978, GVBl S. 343, zuletzt geändert durch VO vom 16.2.2016, GVBl S. 137). Angesichts dessen stellt es sich für die Landkreise weiterhin als Vorteil dar, sich bei der Verwaltung der auf seiner Straßenbaulast beruhenden Aufgaben auf eine dem Gemeinwohl verpflichtete und Art. 10 Abs. 1 BayStrWG unterfallende fachkompetente Behörde stützen zu können.
Hinzu kommt, dass es im Falle einer Inanspruchnahmen des Landkreises wegen eines Folgenbeseitigungsanspruchs, der auf einer Bauausführungsmaßnahme des Staatlichen Bauamts beruht, diesem unbenommen bleibt, gegenüber dem Freistaat Regressansprüche geltend zu machen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bleibt die Frage nach der internen Kostenverteilung von dem Umstand, welcher Rechtsträger im Außenverhältnis richtiger Anspruchsgegner ist, unberührt (vgl. BVerwG, U.v. 21.9.1984 – 4 C 51.80 – juris Rn. 15).
1.2.2.4 Aus vorgenannten Ausführungen ergibt sich, dass auch ein Vergleich mit den Grundsätzen der Bundesauftragsverwaltung im Sinne des Art. 85 GG die vom Beklagten zu 1 vertretene Rechtsauffassung nicht stützen kann. Denn führen die Länder Gesetze im Auftrag des Bundes aus, steht ihnen die unentziehbare Wahrnehmungskompetenz zu; das Weisungs- und Direktionsrecht des Art. 85 Abs. 3 GG ist auf das Innenverhältnis zwischen Bund und Ländern beschränkt. Dies führt dazu, dass das Land im Außenverhältnis zu Dritten stets im eigenen Namen auftritt (BVerfG, U.v. 19.2.2002 – 2 BvG 2/00 – BVerfGE 104, 249 = juris Rn. 67; F. Kirchhoff in Maunz/Dürig, GG, Stand März 2019, Art. 85 Rn. 67; Broß/Mayer in von Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 85 Rn.5, jeweils m.w.N.). Dagegen nimmt im Falle der Übertragung der Verwaltung von Kreisstraßen auf das Staatliche Bauamt nach Art. 59 Abs. 1 BayStrWG dieses zwar gemäß Art. 58 Abs. 3 BayStrWG Aufgaben und Befugnisse der Straßenbaubehörde wahr, tut dies aber nach dem insofern eindeutigen Wortlaut des Art. 59 Abs. 2 Satz 3 HS 1 BayStrWG nicht im eigenen Namen.
1.2.2.5 Der Beklagte zu 2 hat zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass auch der Umstand, dass es sich bei der Vereinbarung nach Art. 59 Abs. 1 BayStrWG um ein Verwaltungsinternum handelt, dafür spricht, dass deren Abschluss nichts an der Passivlegitimation des Landkreises als Straßenbaulastträger ändert. Einem Kläger dürfte eine solche Vereinbarung unbeschadet der notwendigen Zustimmung durch den Kreistag (Art. 59 Satz 1 BayStrWG) oftmals nicht bekannt sein, zumal wenn die außerprozessualen Verhandlungen, wie auch der Fall der Klägerin zeigt, federführend vom Landkreis geführt werden. Es erscheint daher unbillig, der Klägerseite ein erhöhtes Prozessrisiko hinsichtlich der Inanspruchnahme des richtigen Beklagten aufzubürden. Hinzu kommt, dass nach einer Kündigung oder Auflösung der Vereinbarung (vgl. Art. 59 Abs. 4 BayStrWG) die Passivlegitimation schon wegen der dann nicht mehr bestehenden Befugnisse des Staatlichen Bauamts wieder auf den Landkreis übergehen müsste. Es ist nicht überzeugend, dass ein solcher verwaltungsinterner Vorgang sich derart auf das Außenverhältnis auswirken sollte.
Soweit sich die Klage gegen den Beklagten zu 2 richtet, ist diese daher bereits wegen dessen fehlender Passivlegitimation unbegründet.
2. Die Klägerin hat aber auch gegen den Beklagten zu 1 als Träger der Straßenbaulast keinen Anspruch auf Beseitigung der von ihr behaupteten Mängel. Denn die Voraussetzungen des geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruchs liegen hier nicht vor.
2.1 Entsprechend den obigen Ausführungen (vgl. oben S. 9 unter II.) liegt dem Folgenbeseitigungsanspruch ein hoheitlicher Eingriff zugrunde; die hier im Streit stehenden Sanierungsmaßnahme des Teilstücks der Kreisstraße … … stellt einen solchen Eingriff dar. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin wurde nach den vorgelegten Fotos und den Ausführungen des Staatlichen Bauamts durch diesen Maßnahme aber nicht erstmals ein Gefälle im Bereich des klägerischen Anwesens geschaffen; vielmehr lag dort bereits vor der Baumaßnahme ein Querneigungswechsel vor. Die Straße wurde auch nicht, wie die Klägerin behauptet, um 17 cm erhöht. Nach dem von der Klägerin nicht substanziiert bestrittenen Vorbringen des Staatlichen Bauamts beträgt die durch die Baumaßnahme erfolgte Fahrbahnerhöhung im Bereich der klägerischen Einfahrt vielmehr 1 cm, während der gegenüberliegende Fahrbahnrand um 5 cm erhöht wurde. Hierdurch hat sich zwar die Querneigung verstärkt, was zur Verlegung des Scheitelpunkts der Kuppe führte, es wurde aber weder im Hinblick auf das Niederschlagswasser (dazu unter II.2.2) noch hinsichtlich des Verkehrslärms (dazu unter II.2.3) oder der sonst geltend gemachten Beeinträchtigungen (dazu unter II.2.4) durch die streitige Baumaßnahme ein rechtswidriger Zustand geschaffen, dessen Beseitigung die Klägerin verlangen könnte.
2.2 Wie das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, kann die Klägerin als Eigentümerin des fraglichen Anwesens zwar im Grundsatz beanspruchen, dass das auf der angrenzenden Kreisstraße anfallende Niederschlagswasser nicht auf ihr Grundstück gelangt und sich das an dem oberhalb ihrer Grundstückszufahrt gelegenen Einlauf stauende Wasser nicht auf ihr Grundstück spritzt und ihre Fassade verschmutzt. Bei dem auf der Kreisstraße von Niederschlägen gesammelt abfließenden Wasser (Niederschlagswasser) handelt es sich nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG um Abwasser, zu dessen Beseitigung der Beklagte zu 1 als Straßenbaulastträger verpflichtet ist (Art. 34 Abs. 3 BayWG). Dabei sind die allgemeinen Regeln der Technik zu beachten (Art. 9 Abs. 2, Art. 10 Abs. 1 BayStrWG). Die Straßenentwässerung im Bereich des klägerischen Grundstücks genügt jedoch diesen Anforderungen, weshalb das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass die Klägerin mangels Rechtswidrigkeit weder ein Anspruch auf Folgenbeseitigung noch einen aus Art. 14 Abs. 1 GG abzuleitenden öffentlich-rechtlichen Abwehr- oder Unterlassensanspruch (vgl. BayVGH, U.v. 28.8.1997 – 8 B 96.2787 – juris Rn. 17) geltend machen kann.
2.2.1 Nach den Ausführungen des Staatlichen Bauamts stößt das zum klägerischen Anwesen abfließende Niederschlagswasser gegen den dort befindlichen Hochbord, wird durch eine Rinne, die im Zuge der Bauausführung ertüchtig wurde, zum Einlauf oberhalb der Grundstückszufahrt der Klägerin geleitet und dort schadlos abgeführt. Wie der vom Verwaltungsgericht in erster Instanz beauftragte Sachverständige bestätigt hat, entspricht die Entwässerung der Kreisstraße den Vorgaben der Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Entwässerung (RAS-Ew; vgl. Gutachten Prof. Dr. P … vom 11.11.2013 [Bl. 103 ff. der VG-Akte] S. 3, im Folgenden: Gutachten). Insbesondere ist der Straßeneinlauf nach den Ausführungen im Gutachten völlig ausreichend und mit Sicherheit nicht unterdimensioniert (vgl. Gutachten S. 5). Nach den Berechnungen des Gutachters steht einer tatsächlich maximalen Aufnahmekapazität des Straßeneinlaufs von 5,27 l/s ein Zufluss beim Bemessungsregen von lediglich 1,82 l/s gegenüber, so dass auch größere Wassermengen als die, die nach der RAS-Ew zugrunde zu legen sind, problemlos vom Einlauf aufgenommen werden können und nicht auf das Grundstück der Klägerin fließen (vgl. Gutachten S. 5 f.). Soweit im klägerischen Vorbringen behauptet wird, der Gutachter sei von einer Regenhäufigkeit n = 0,2 ausgegangen, trifft dies nicht zu. Vielmehr hat dieser seinen Untersuchungen nachvollziehbar die für die Entwässerung von Straßen über Mulden, Seitengräben oder Rohrleitungen in Nr.1.3.1.1 RAS-Ew vorgegebene Regenhäufigkeit n = 1 zugrunde gelegt (vgl. Gutachten S. 3). Der Sachverständige kommt auf der Grundlage des Akteninhalts, der Baubeschreibung, der Leistungsbeschreibung und zusätzlicher Daten wie die des Landesvermessungsamts und des Deutschen Wetterdiensts sowie unter Auswertung eines vom Staatlichen Bauamt am 21. Oktober 2010 durchgeführten Wasserversuchs zu dem Ergebnis, dass beim Bemessungsregen auch kein Wasser von der gegenüberliegenden Feldzufahrt auf das Grundstück der Klägerin fließt (vgl. Gutachten S. 7 f.). Vielmehr werde das Bemessungshangwasser in Längsgräben abgefangen; im Bereich der Feldzufahrt seien sowohl ein Gegengefälle als auch ein höhenversetzter Zweizeiler zum Schutz gegen auf die Fahrbahn abfließendes Wasser angeordnet. Soweit sich auf der Hoffläche Regenwasser ansammle, sei dies nicht auf die Straßenentwässerung, sondern auf Fahrspuren und Unebenheiten der nicht befestigten Hochfläche zurückzuführen (vgl. Gutachten S. 9). Der Gutachter ist auch dem Vorbringen der Klägerin nachgegangen, die Abflusssituation habe sich durch die Straßenbaumaßnahme deutlich verschlechtert; er kommt im Rahmen einer Gegenüberstellung der örtlichen Verhältnisse vor und nach der Maßnahme nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass keine Verschlechterung feststellbar sei (vgl. Gutachten S. 9).
Diese nachvollziehbaren Ausführungen werden durch die Klägerin nicht substanziiert bestritten. Vielmehr wiederholt diese ihr erstinstanzliches Vorbringen ohne die Richtigkeit der plausiblen Ausführungen des Sachverständigen zu erschüttern. Soweit sie darauf hinweist, dieser habe festgestellt, dass bei stärkeren Regenereignissen und bei Tauwetter mit einer Überlastung der Entwässerungseinrichtungen zu rechnen sei (vgl. Gutachten S. 11 f.), kann dies den geltend gemachten Anspruch nicht begründen. Gleiches gilt hinsichtlich der möglichen Verlegung der Straßeneinläufe im Winter. Nach der Rechtsprechung des Senats hat ein Straßenanlieger keinen Anspruch darauf, dass Spritzwasser von der Fahrbahn in jedem Fall von seinem Grundstück ferngehalten wird (BayVGH, U.v. 28.8.1997 – 8 B 96.2787 – juris 19 m.w.N.). Denn auch im öffentlichen Straßen- und Wegerecht kommt der Rechtsgrundsatz des sogenannten nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zur Anwendung, der eine besondere Ausprägung der allgemeinen Regeln von Treu und Glauben darstellt und dem Straßenanlieger Rücksichtnahmepflichten auferlegen kann, so dass die Ausübung eines an sich bestehenden Rechts unter bestimmten Voraussetzungen unzulässig sein kann (BayVGH, U.v. 28.8.1997 a.a.O. Rn. 18). Die hier von einem Sachverständigen bestätigte vorschriften- bzw. richtlinienkonforme Herstellung der Straße sowie der Straßenbestandteile begründet eine Vermutung dafür, dass damit noch verbleibende Einwirkungen vom Anlieger zu dulden sind, soweit es sich nicht um eine als solche unzulässige direkte Einleitung von Oberflächenwasser handelt (BayVGH, U.v. 28.8.1997 a.a.O. Rn. 20). Gründe, dass hier etwas anderes gelten müsste, sind nicht ersichtlich.
2.2.2 Der Vertreter des Staatlichen Bauamts hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Gullis der Kreisstraßen regelmäßig zweimal jährlich gewartet werden. Soweit man bei den einmal wöchentlich sowie bei außergewöhnlichen Ereignissen zusätzlich stattfindenden Kontrollfahrten die Verstopfung eines Gullis feststelle, werde dieser auch außer der Reihe gereinigt. Dem ist die Klägerin nicht substanziiert entgegengetreten. Weiter hat das Staatliche Bauamt unwidersprochen darauf hingewiesen, dass die Klägerin zudem die Möglichkeit habe, selbst dort die Verlegung des oberhalb ihrer Grundstückszufahrt gelegenen Einlaufs zu melden. Angesichts dessen ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass es die Klägerin bei Überlastung der Entwässerungseinrichtungen bzw. Verlegung des Einlaufs hinzunehmen hat, dass durch den Straßenverkehr verursachtes Spritzwasser auf ihr Grundstück gelangt und gegebenenfalls auch ihre Fassade beschmutzt. Nachdem der Einlauf nach den Feststellungen des Gutachters weitaus größere Wassermengen aufnehmen kann als den nach den Vorgaben der RAS-Ew zugrunde zu legenden Bemessungsregen (vgl. oben unter II.2.2.1; Gutachten S. 5), kann eine derartige Beeinträchtigung nur selten eintreten. Eine Straßenentwässerung, die alle möglichen Niederschlagsmengen unter allen Umständen so bewältigt, dass eine Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks unterbleibt, ist nicht möglich und kann nach den Vorgaben des Regelwerks auch nicht beansprucht werden. Zwar ist zu berücksichtigen, dass das nur 6 m von der Kreisstraße entfernte Anwesen der Klägerin bestandsgeschützt ist und dieser die Nichteinhaltung der mittlerweile gesetzlich vorgegebenen Mindestabstände von baulichen Anlagen im Außenbereich zu Kreisstraßen (vgl. Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayStrWG) daher nicht entgegengehalten werden darf; dies ändert aber nichts daran, dass die Klägerin unter Berücksichtigung der Grundsätze des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses im öffentlich-rechtlichen Straßen- und Wegerecht keinen Anspruch darauf hat, dass die Entwässerung der angrenzenden Kreisstraße über die Vorgaben der anerkannten Regeln der Technik hinauszugehen hat.
2.2.3 Etwas anderes gilt auch nicht hinsichtlich des Vortrags der Klägerin, dass ihr Grundstück seit Durchführung der Straßensanierungsmaßnahme aufgrund der Straßenentwässerung angeblich durchnässt wird. Ausweislich der im Gutachten vom 11. November 2013 getroffenen Feststellungen wird im Falle des Bemessungsniederschlags kein Straßenabwasser direkt auf das Grundstück der Klägerin geleitet. Dies ist im Hinblick auf die vom Sachverständigen berechnete Aufnahmekapazität des Einlaufs oberhalb der klägerischen Zufahrt, die den Zufluss aufgrund der nach dem Regelwerk zugrunde zu legenden Bemessungsniederschläge sogar bei weitem übersteigt, auch nachvollziehbar. Insofern ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht aufgrund der Begutachtung des Sachverständigen zu dem Ergebnis kommt, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine derartige Beeinträchtigung auf die Entwässerung der Kreisstraße und nicht auf das Niederschlagswasser zurückzuführen ist, das auf dem klägerischen Anwesen anfällt. Vielmehr liegt es nahe, dass die behauptete Vernässung dadurch verursacht wird, dass die Entwässerung des klägerische Anwesens, die vor der Baumaßnahme zum Teil über die Kreisstraße erfolgt war, nach deren Ausführung nur noch über die Fallrohre der Dachentwässerung und durch Versickerung auf der unbefestigten Hoffläche erfolgen kann. Ein Anspruch auf Beibehaltung der Entwässerung über die Straße besteht jedoch nicht; vielmehr ist es Sache der Klägerin, selbst für eine funktionsfähige Entwässerung ihres Grundstücks zu sorgen. Hierauf hatte der Beklagte zu 1 die Klägerin bereits in Vorgesprächen und im Schreiben vom 1. Juni 2011 hingewiesen.
2.3 Auch im Hinblick auf die Lärmsituation steht der Klägerin kein Folgenbeseitigungsanspruch zu.
2.3.1 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die von der Klägerin behaupteten Lärmmessungen nicht geeignet sind, den geltend gemachten Anspruch zu begründen. Denn ungeachtet des Umstands, dass die Klägerin diese Messungen nicht belegt hat, sind verkehrsbedingte Lärmimmissionen durch einen nach den Vorgaben der 16. Verordnung zum Vollzug des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmverordnung, 16. BImSchV) zu berechnenden Beurteilungspegel zu ermitteln (vgl. § 3 16. BImSchV). Nach den vom Staatlichen Bauamt vorgelegten Ergebnissen der Berechnung der Beurteilungspegel betragen die höchsten Pegel am klägerischen Anwesen 63,8 dB(A) tags und 56,1 dB(A) nachts. Die Klägerin hat nach Überprüfung der Grundlagen dieser Berechnung durch ein von ihr beauftragtes Ingenieurbüro deren Richtigkeit eingeräumt. Danach übersteigt der höchste Nachtpegel zwar den Vorsorgegrenzwert des § 2 Abs. 1 Nr. 3 16. BImSchV. Dieser findet jedoch vorliegend keine Anwendung, weil die hier im Streit stehende Straßensanierungsmaßnahme nicht als wesentliche Änderung der Kreisstraße anzusehen ist (vgl. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 16. BImSchV). Denn die hier vorgenommene Erneuerung der Deckschicht ist weder eine bauliche Erweiterung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 16. BImSchV noch als baulicher Eingriff nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 16. BImSchV zu qualifizieren, weil sie lediglich der Erhaltung der Straße dient und nicht die Funktionsfähigkeit der Straße steigert (vgl. BVerwG, U.v. 23.11.2005 – 9 A 28.04 – BVerwGE 124, 334 = juris Rn. 24 m.w.N.). Wie die ermittelten Pegel belegen, wird der Schwellenwert der eigentumsrechtlichen Zumutbarkeit und Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts im Bereich des klägerischen Anwesens deutlich unterschritten. Danach wird durch die Straßenbaumaßnahme kein rechtswidriger, die subjektiven Rechte der Klägerin verletzender Zustand geschaffen.
2.3.2 Schon allein deshalb kommt es weder auf die von der Klägerin geltend gemachte „Sprungschanzensituation“ noch auf die von ihr behaupteten Unterschiede im Unterbau der Kreisstraße innerhalb des von der Sanierungsmaßnahme betroffenen Abschnitts an. Im Übrigen ist nach den Ausführungen des Staatlichen Bauamts lärmtechnisch nur die oberste Schicht ausschlaggebend. Als Deckschicht sei im Zuge der durchgeführten Maßnahme eine Asphaltdecke eingebaut worden, die die gleichen lärmtechnischen Eigenschaften hat wie die ehemalige Deckschicht. Dem hat die Klägerin nichts entgegengesetzt. Im Ergebnis müsste sich die Lärmsituation wegen der Beseitigung zahlreicher Unebenheiten durch den neuen Belag sogar verbessert haben. Eine dem Gleichheitsgrundsatz zuwiderlaufende Schlechterstellung der Klägerin ist daher nicht ersichtlich.
Soweit die Klägerin den Umstand, dass der Gulli nicht höhengleich mit der Teerdecke verlegt ist, für die von ihr behauptete Lärmerhöhung verantwortlich macht, hat das Staatliche Bauamt zu Recht darauf hingewiesen, dass eine höhengleiche Verlegung des Einlaufs dessen Wirksamkeit beeinträchtigen würde und daher nicht regel- und fachgerecht wäre. Im Übrigen befindet sich dieser im Randstreifen der Straße, der – wie die weiße Markierung deutlich macht – nicht zum Befahren dient. Ein Überfahren ist daher keinesfalls regelmäßig, sondern allenfalls beim Begegnungsverkehr mit einem überbreiten Fahrzeug zu erwarten.
2.3.3 Soweit die Klägerin geltend macht, der Verkehrslärm habe sich infolge der Neuausweisung von Baugebieten mittlerweile erhöht, geht sie selbst davon aus, dass hierfür nicht die im Streit stehende Straßenbaumaßnahme ursächlich ist. Dieses Vorbringen ist daher nicht geeignet, den hier geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch zu begründen.
2.4 Im Hinblick auf die lediglich marginale Fahrbahnerhöhung um 1 cm im Bereich der klägerischen Einfahrt erweist sich auch der Vortrag der Klägerin, durch die Erhöhung der Straße habe sich die Zufahrtssituation verschlechtert, als haltlos. Da weder ihr Vorbringen zur Entwässerungssituation (vgl. oben unter II.2.2) noch zur angeblichen Verschlechterung der Lärmsituation durchgreift (vgl. oben unter II.2.3), kann sie den geltend gemachten Anspruch auch nicht auf ein Zusammenwirken der lediglich behaupteten Beeinträchtigungen stützen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
5. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.


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