Baurecht

Ungültigkeit einer Klarstellungs- und Ergänzungssatzung

Aktenzeichen  15 N 17.1194, 15 N 17.1195

Datum:
13.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
DÖV – 2019, 494
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1
BauGB § 1 Abs. 7, § 9,§ 13a, § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, Nr. 3, S. 2, Abs. 5 S. 1, § 35, § 215 Abs. 1,
GG Art. 14

 

Leitsatz

§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ist kein Instrument, um den Außenbereich zum nicht überplanten Innenbereich umzuwidmen, sondern ermächtigt nur zu einer m a ß v o l l e n Erweiterung des Innenbereichs in den Außenbereich hinein. (Rn. 26)

Tenor

I. Die am 24. Juni 2016 durch Amtstafelaushang sowie am 25. Juni 2016 im „… sowie in der „C.er Zeitung” öffentlich bekannt gemachte Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den Bereich „G. Straße” ist unwirksam.
II. Die Antragsgegnerin hat jeweils die Kosten der Verfahren zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Anträge haben Erfolg.
1. Die Normenkontrollanträge wurden rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO beim Verwaltungsgerichtshof rechtshängig gemacht und sind auch im Übrigen zulässig.
Die Antragsteller sind insbesondere antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Hierzu muss ein Antragsteller Tatsachen vorgetragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich keine höheren Anforderungen zu stellen als bei § 42 Abs. 2 VwGO. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die deklaratorische oder konstitutive Festlegung der Grenzen des bauplanungsrechtlichen Innenbereichs über § 34 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 – 3, Satz 2 BauGB betrifft unmittelbar die Rechtssphäre der Eigentümer von Grundstücken im Satzungsgebiet. Weil mit einer Satzung gem. § 34 Abs. 4 BauGB Inhalt und Schranken des Eigentums von Grundstücken geregelt werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), genügt – wie im Fall eines Bebauungsplans – grundsätzlich allein schon die Lage eines Grundstücks innerhalb des Geltungsbereichs einer Satzung, um dessen Eigentümer die Antragsbefugnis gem. § 47 Abs. 2 BauGB zu vermitteln (SächsOVG, U.v. 4.10.2000 – 1 D 683/99 – NVwZ 2001, 1070 = juris Rn. 40; vgl. auch BVerwG, U.v. 22.9.2010 – 4 CN 2.10 – BVerwGE 138, 12 = juris Rn. 19). Selbst eine reine Klarstellungssatzung, die die Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteils ausschließlich gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB deklaratorisch, aber nach außen verbindlich festzulegen sucht, könnte ihren Zweck nicht erfüllen, einzelne Baugenehmigungsverfahren oder – wie vorliegend – abgabenrechtliche Folgemaßnahmen vom Streit über die Zugehörigkeit des Baugrundstücks zum Innenbereich zu entlasten, wenn nicht die betroffenen Eigentümer diesbezügliche Rechtsfragen über einen Normenkontrollantrag klären könnten (vgl. BVerwG, U.v. 22.9.2010 a.a.O.; BayVGH, U.v. 25.11.2014 – 15 N 12.2588 – juris Rn. 12; OVG Rh-Pf., U.v. 21.12.2011 – 8 C 10945/11 – NVwZ-RR 2012, 289 = juris Rn. 14; OVG S-A, U.v. 26.8.2015 – 2 K 174/13 – juris Rn. 17). Dies muss erst recht gelten, wenn übe eine Satzung gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB, deren Erlass einen Vorgang bodenrechtlicher Planung darstellt (vgl. BVerwG, U.v. 22.9.2010 a.a.O. juris 15; Spieß in Jäde/Dirnberger, BauGB/BauNVO, 9. Aufl. 2018, § 34 BauGB Rn. 45; Rieger in Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 34 Rn. 107), bisher im Außenbereich (§ 35 BauGB) gelegene Flächen konstitutiv in den Innenbereich (§ 34 Abs. 1 BauGB) einbezogen werden, um damit im Vergleich zur Bauleitplanung über den Erlass eines Bebauungsplans auf vereinfachte Weise Bauland zu schaffen. Zudem kann die Reichweite des Satzungsumgriffs darüber entscheiden, ob bzw. welche Eigentümer im definierten faktischen Innenbereich untereinander Abwehransprüche resp. sog. Gebietserhaltungsansprüche (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 27.8.2013 – 4 B 39.13 – ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3 f. m.w.N.) gegen Einzelbauvorhaben geltend machen können. Aufgrund derselben Erwägungen steht den Antragstellern auch ein Rechtsschutzinteresse für eine Normenkontrolle gegen die Satzung zu (vgl. BVerwG, U.v. 22.9.2010 a.a.O. juris Rn. 19; OVG Rh-Pf., U.v. 21.12.2011 a.a.O.).
2. Die Anträge sind auch begründet. Die streitgegenständliche Klarstellungs- und Ergänzungssatzung ist unwirksam. Soweit durch diese Außenbereichsflächen in den planungsrechtlichen Innenbereich einbezogen werden, vermag sich die Antragsgegnerin hierfür nicht umfassend auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB zu stützen. Der Umstand, dass sich die Antragsgegnerin insofern nicht auf eine gesetzliche Satzungsermächtigung berufen kann, stellt einen von §§ 214, 215 nicht erfassten und daher ohne Weiteres relevanten Rechtsmangel dar, der vorliegend zur Gesamtunwirksamkeit der Satzung führt.
§ 34 Abs. 4 BauGB ermächtigt die Gemeinden, unter Verzicht auf den Erlass von Bebauungsplänen Satzungen zu erlassen, um hierüber – klarstellend oder regelnd (s.o.) – Bereiche zu definieren, die sich hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit baulicher Anlagen nach § 34 BauGB richten sollen. Eine solche Satzung ist nur dann von der Regelungsbefugnis der Gemeinde – hier der Antragsgegnerin -umfasst, wenn die in § 34 Abs. 4 BauGB normierten Tatbestandvoraussetzungen der dort geregelten Satzungsarten – hier für eine kombinierte [vgl. im Folgenden a)] Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 3, Satz 2 BauGB – vorliegen. Dies ist hier nicht der Fall, weil durch die Satzung nicht nur -worauf die Ermächtigung des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB begrenzt ist – einzelne Außenbereichsflächen einbezogen werden, s.u. b). Darüber hinaus fehlen einigen Außenbereichsflächen, die in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen wurden, die gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB erforderliche Prägung durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs, s.u. c).
a) Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller im Einwendungsverfahren war der Satzungserlass nach den dem Senat vorliegenden Akten eindeutig auf eine – gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 3, Satz 2 BauGB grundsätzlich rechtlich mögliche -kombinierte Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung gerichtet (vgl. auch BVerwG, U.v. 22.9.2010 – 4 CN 2.10 – BVerwGE 138, 12 = juris Rn. 15; HessVGH, U.v. 4.5.2010 – 4 C 1742/08.N – NVwZ-RR 2010, 835 = juris Rn. 35). Dies ergibt sich mit der gebotenen hinreichenden Deutlichkeit sowohl aus der Nennung der Rechtsgrundlagen im einleitenden Textteil der Satzung als auch aus der Namensgebung für die streitgegenständlichen Satzung (vgl. auch Spieß in Jäde/Dirnberger, BauGB/ BauNVO, 9. Aufl. 2018, § 34 BauGB Rn. 38).
Auf Basis der Inaugenscheinnahme, der Planzeichnung zur streitgegenständlichen Satzung sowie der zu den Akten genommenen Lageplänen und Luftbildern liegt auch ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil i.S. von § 34 Abs. 1 BauGB als erforderlicher Bestand vor, an den – wie hier – Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB anknüpfen müssen (vgl. NdsOVG, U.v. 27.3.2008 – 1 KN 235/05 – juris / Leitsatz). Ortsteil i.S. von § 34 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 27.7.2018 – 15 B 17.1169 – juris Rn. 25 m.w.N.). Das steht für den aus mehreren Wohnhäusern bestehenden (nord-) westlichen Teil des Satzungsgebiets, der auf der Südseite des Hauptstrangs der G. Straße bis in die zweite und dritte Reihe bebaut ist, von vornherein außer Frage. Aber auch bei dem bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses beidseits in erster Reihe sowie teilweise in zweiter Reihe zur Erschließungsstraße bebauten mittleren und südöstlichen Komplex handelt es sich nicht um eine bloße regellose „bandartige” Ansammlung einiger weniger Gebäude (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 19.2.2014 – 4 B 40.13 – BayVBl. 2014, 477 = juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 27.7.2018 – 15 B 17.1169 – juris Rn. 25 m.w.N.). Die Bebauung ist dort weitgehend auf mehreren hundert Metern durch beidseitige Bebauung der G. Straße mit kleineren Wohnhäusern geprägt. Auf der Südseite der G. Straße ist die Wohnbebauung zwar im Bereich der FlNr. … auf mehr als 100 m unterbrochen, auf der Straßennordseite findet sich demgegenüber in der ersten Reihe eine fast durchgehende Wohnbebauung (Baulücke nur auf FlNr. …). Da zudem beide Straßenseiten zumindest teilweise auch bis in die zweite Reihe bebaut sind und der G. Straße nach dem optischen Eindruck im Augenschein keine trennende Wirkung zukommt (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.1994 – 4 B 59.94 – Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr 165 = juris Rn. 3), bilden die Wohnhäuser im mittleren und südöstlichen Satzungsbereich eine gemeinsame organische Siedlungsstruktur und mithin einen einheitlichen im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Ob im nordwestlichen Bereich auf der Nordseite der G. Straße die unbebauten FlNrn. … zusammen mit der auf der gegenüberliegenden Südseite befindlichen unbebauten Fläche (FlNr. …, westlichen Teil der FlNr. …) eine Außenbereichsschneise bilden, die den Geltungsbereich der Satzung in einen nordwestlichen und seinen südöstlichen im Zusammenhang bebauten Ortsteil trennen, spielt an dieser Stelle keine Rolle (vgl. aber die ergänzenden Erwägungen unten 4.).
Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin die streitgegenständliche Satzung zu Recht nicht allein auf § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB gestützt, weil zahlreiche Grundstücke in deren Geltungsbereich fallen, die nach den allgemeinen Abgrenzungskriterien zwischen § 34 und § 35 im relevanten Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich zuzuordnen waren, vgl. im Folgenden unter b). Eine reine Klarstellungssatzung wäre unwirksam, soweit nicht ihr gesamter Geltungsbereich im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses dem Innenbereich i.S. von § 34 Abs. 1 BauGB zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, U.v. 22.9.2010 -4 CN 2.10 – BVerwGE 138, 12 = juris Rn. 14; OVG Rh-Pf., U.v. 21.12.2011 -8 C 10945/11 – NVwZ 2012, 189 = juris Rn. 29; Rieger in Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 34 Rn. 110; Scheidler, KommunalPraxis BY 2018, 4/5 m.w.N.). Für die Frage, ob sich die Satzung insgesamt auf eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage stützen kann, ist mithin entscheidungserheblich, ob die Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB gegeben sind, soweit Außenbereichsflächen einbezogen werden. Dabei kommt es im Gegensatz zu § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB nicht darauf an, ob die einbezogenen Außenbereichsflächen im geltenden Flächennutzungsplan als Bauflächen dargestellt werden (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2018, § 34 Rn. 118b), sodass es unerheblich ist, ob der aktuelle Flächennutzungsplanung in der Genehmigungsfassung vom 23. Juli 2015 an einem Fehler leiden könnte. Nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB kann eine Gemeinde / Stadt e i n z e l n e Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn diese durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend g e p r ä g t sind. Auch wenn de Gesetzgeber im Vergleich zur früheren, bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 geltenden Fassung der Norm eine Einbeziehung von Außenbereichsflächen nicht mehr ausschließlich auf „Abrundungen” begrenzt, verleiht die Satzungsermächtigung in § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB den Gemeinden kein freies Ermessen in der Festlegung des Geltungsbereichs ihrer Satzung; diese weitergehende Planungsfreiheit steht ihr vielmehr nur beim Erlass eines Bebauungsplans zu (OVG Rh-Pf, U.v. 9.11.2005 – 8 C 10463/05 – juris Rn. 19). Der Gesetzgeber sucht auch mit der in der aktuellen Fassung der Ermächtigungsnorm vorgesehenen Möglichkeit der Einbeziehung lediglich einzelner Außenbereichsflächen und mit der weiteren Anforderung der „Prägung” die Schaffung neuen Baulands über eine schlichte Satzung zu begrenzen. Außenbereichsflächen sollen auch hiernach in Abgrenzung zur Erforderlichkeit einer förmlichen Bauleitplanung nur „sinn- und maßvoll” in Ortsteile i.S. von § 34 BauGB einbezogen werden können (BT-Drs. 13/6392 S. 57; vgl. Roeser in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: August 2018, § 34 Rn. 78). Die begrenzenden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB liegen hinsichtlich des hier vorliegenden Umfangs der einbezogenen Außenbereichsflächen nicht vor.
b) Die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung leidet an einem erheblichen Mangel, weil mehr als nur einzelne Außenbereichsflächen in einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen worden sind, sodass schon deshalb die Satzungsermächtigung des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB tatbestandlich nicht greift.
Mit dem einschränkenden Tatbestandsmerkmal, dass nur einzelne Außenbereichsflächen in den Innenbereich einbezogen werden dürfen, setzt der Gesetzgeber schon mit dem Wortlaut der Satzungsermächtigung den Gemeinden eine ausdrückliche rechtliche Grenze für das Gebiet, das von einer Einbeziehungssatzung erfasst werden darf (BayVGH, U.v. 18.12.2006 – 1 N 05.2027 – juris Rn. 35; OVG NRW, B.v. 9.10.2007 – 10 B 1377/07.NE – juris Rn. 9; Roeser in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: August 2018, § 34 Rn. 78). Hierdurch tritt der Ausnahmecharakter der Möglichkeit einer Einbeziehung im Wege einer schlichten Satzung hervor (Scheidler, KommunalPraxis BY 2018, 4/6). In Abgrenzung zur regulären, auf den Erlass eines Bebauungsplans gerichteten Bauleitplanung ermöglicht § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB den Gemeinden daher nicht den Erlass von Satzungen, die auf eine nahezu lückenlose Arrondierung des bestehenden im Zusammenhang bebauten Ortsteils durch angrenzende Flächen hinauslaufen und / oder die eine Erweiterung um beträchtliche Flächen bewirken, die nach ihrer Größe und ihrem städtebaulichen Gewicht eine Prägung durch den vorhandenen Ortsteil vermissen lassen (vgl. auch VGH BW, U.v. 8.4.2009 – 5 S 1054/08 – ZfBR 2009, 793 = juris Rn. 50; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2018, § 34 Rn. 116; Dürr in Brügelmann, BauGB, Stand: Oktober 2018, § 34 Rn. 123). § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ist kein Instrument, um den Außenbereich zum nicht überplanten Innenbereich umzuwidmen (Spieß in Jäde/Dirnberger, BauGB/BauNVO, 9. Aufl. 2018, § 34 Rn. 50), sondern ermächtigt nur zu einer m a ß v o l l e n Erweiterung des Innenbereichs in den Außenbereich hinein (vgl. BT-Drs. 13/6392 S. 57). Die einbezogenen Außenbereichsflächen dürfen nach Zahl, Lage und / oder Größe kein solches städtebauliches Gewicht haben, dass eine Bebauung dieser Flächen das Erfordernis der Aufstellung eines Bebauungsplans im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB auslösen würde (vgl. BayVGH, U.v. 8.6.2010 – 15 N 08.3172 – juris Rn. 36; OVG NRW, U.v. 2.12.2002 – 7a D 39/02.NE – BauR 2003, 665 = juris Rn. 6; nach Rieger in Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 34 Rn. 118 darf eine Einbeziehung auch nach der aktuellen Fassung des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB nicht wesentlich über eine bloße Abrundung im Sinne der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Gesetzesfassung hinausgehen). Eine feste zahlenmäßige Begrenzung lässt sich nicht allgemeinverbindlich definieren. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Ermächtigung zum Erlass einer Einbeziehungs- oder Ergänzungssatzung ist nach Maßgabe der durch den Senat zu würdigenden konkreten Umstände die städtebauliche Relevanz der einzubeziehenden Flächen nach Größe und Zahl ausschlaggebend (Söfker a.a.O.; Dürr a.a.O.). Dass vorliegend durch die streitgegenständliche Satzung mehr als nur einzelne Außenbereichsflächen einbezogen worden sind, ergibt sich aus folgenden Umständen:
Die Flächen, die in dem zur Satzung gehörenden Lageplan als „Flächen zur Abrundung des Innenbereiches (§ 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB)” dargestellt sind und die mithin von der Antragsgegnerin selbst im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ohne eine entsprechende satzungsmäßige Regelung dem planungsrechtlichen Außenbereich i.S. von § 35 BauGB zugeordnet werden, belaufen sich in der Summe auf eine für den Erlass eines Bebauungsplans nicht untypische Größenordnung von etwa 35.000 m2. Bei einem Gesamtgeltungsbereich von ca. 118.000 m2 bedeutet dies, dass rd. ein Viertel bis ein Drittel des Satzungsgebiets einbezogene Außenbereichsflächen betrifft, die im schlichten Satzungsweg – ohne eine im Normalfall hierfür vorgesehene Bauleitplanung durch einen Bebauungsplan – neu als Bauland ausgewiesen werden.
Hinsichtlich der rechtlichen Einordnung dieser Bereiche als Außenbereichsflächen liegt die Antragsgegnerin nach Auswertung des Lageplans zur streitgegenständlichen Satzung und den weiteren in den Akten befindlichen Unterlagen (z.B. Luftbildern) sowie nach dem Eindruck der Inaugenscheinnahme durch den Senat jedenfalls im Wesentlichen richtig. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB reicht in Abgrenzung zum beginnenden Außenbereich (§ 35 BauGB) so weit, wie die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Bewertung des konkreten Sachverhalts zu befinden. Eine unbebaute Fläche ist – als „Baulücke“ – nur dann Teil des Bebauungszusammenhangs, wenn sie von der angrenzenden zusammenhängenden Bebauung so stark geprägt wird, dass die Errichtung eines Gebäudes auf dieser Fläche als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung erscheint. Am Ortsrand endet der Bebauungszusammenhang – unabhängig vom Verlauf der Grundstücks-grenzen – grundsätzlich hinter dem letzten Gebäude. Besondere topografische Gegebenheiten wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse usw.) oder eine Straße können als äußerlich erkennbare Umstände dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall nicht – wie dies allerdings der Regel entspricht – am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm noch ein oder auch mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind (Zum Ganzen BVerwG, U.v. 12.12.1990 – 4 C 40.87 – ZfBR 1991, 126 = juris Rn. 22; U.v. 14.11.1991 – 4 C 1.91 – NVwZ-RR 1992, 227 = juris Rn. 21; B.v. 18.6.1997 – 4 B 238.96 – ZfBR 1997, 324 = juris Rn. 4; B.v. 8.10.2015 – 4 B 28.15 – ZfBR 2016, 67 = juris Rn. 5 f.; BayVGH, B.v. 12.2.2019 – 15 ZB 18.255 – juris Rn. 7 m.w.N.). Nach diesen Kriterien sind auf der Südseite der Erschließungsstraße die Flächen / Teilflächen der FlNrn. ****, **** (Westteil), **** (Nordteil), ******, ****, ****, ****, **** (Nord-teil), **** sowie auf der nördlichen Straßenseite die Flächen / Teilflächen der FlNrn. ****, ****, ******, ******, ****, **** (Südteil), **** (Südteil), die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch unbebaut waren und die im Lageplan zur Klarstellungs- und Ergänzungssatzung als „Flächen zur Abrundung des Innenbereiches (§ 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB)“ gekennzeichnet sind, richtigerweise von der Antragsgegnerin in der Sache als Außenbereichsflächen eingeordnet worden. Bei diesen Flächen handelt es sich durchgehend um solche jenseits der letzten Baukörper des bestehenden Orts-teils. Die dort entlang der Erschließungsstraße in erster und zweiter Reihe verbleibenden unbebauten Freiräume zwischen bestehenden Häusern sind insoweit nach dem im Rahmen der Inaugenscheinnahme durch den Senat gewonnenen Eindruck bei der ortsprägenden eher kleinmaßigen Wohnbebauung zu groß, als dass diese noch dem Bebauungszusammenhang zugeordnet werden könnten. Dasselbe gilt für die FlNrn. ***** ***** ******* soweit deren Einbeziehung in den nordwestlichen Satzungsbereich dazu führt, dass nördlich der bestehenden Wohngebäude auf FlNrn. ****** und ****** auch in dritter Reihe eine Bebauung nach § 34 BauGB ermöglicht werden soll. Es könnte allenfalls überlegt werden, ob eine ca. 40 m breite und 58 m tiefe Teilfläche der FlNr. **** von der Erschließungsstraße bis zur Höhe der Nord-grenze der bebauten FlNrn. ****** und ****** (ca. 2.300 m²) auch ohne einbeziehende Satzungsregelung bereits nach allgemeinen Kriterien dem Innenbereich (§ 34 Abs. 1 BauGB) zugehört. Selbst wenn von Letzterem auszugehen wäre – was dahingestellt blieben kann –, verbleiben nach der Einordnung der Antragsgegnerin erhebliche ein-bezogene Außenbereichsflächen in einer Größenordnung von etwa 32.000 m², so-dass sich allein hiernach immer noch ein Verhältnis zwischen den einbezogenen Außenbereichsflächen i.S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, § 35 BauGB zur Gesamtfläche des Geltungsbereich der Satzung zwischen 1 : 4 und 1 : 3 ergibt.
Darüber hinaus kommen nach dem Ergebnis der gerichtlichen Inaugenscheinnahme weitere Flächen von zusammengerechnet mehreren hundert Quadratmetern hinzu, auf denen lediglich kleinere Nebengebäude bzw. Gartenhäuser stehen, die die Antragsgegnerin im Lageplan zur Satzung fälschlich nicht als einbezogene Außenbereichsflächen dargestellt hat. Insofern ist zu berücksichtigen, dass zur Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB grundsätzlich nur Bauwerke gehören, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Nur solche baulichen Anlagen können im Regelfall für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sein. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinne „Nebenanlagen” zu einer landwirtschaftlichen, (klein-) gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (BVerwG, U.v. 30.6.2015 – 4 C 5.14 – BVerwGE 152, 275 = juris Rn. 15 m.w.N.; B.v. 5.4.2017 – 4 B 46.16 – ZfBR 2017, 471 = juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 27.1.2010 – 9 ZB 08.37 – juris Rn. 3; SächsOVG, U.v. 6.6.2018 – 5 A 532/17 – juris Rn. 27). Zwar können am Ortsrand auch jenseits der Außenwand des letzten Wohnhauses liegende bauakzessorisch genutzte Grundstücksteile wie z.B. ein angemessener Bereich privater Hausgartennutzung als noch vom Wohnbereich geprägt angesehen werden, sodass derartige Bereiche mit Nebenanlagen am Ortsrand nach Einzelfallbetrachtung ggf. noch dem Innenbereich zugerechnet werden können. Derartige – kleinere -Flächen können die Eigenart der näheren Umgebung mithin ggf. noch „mitprägen” und demgemäß die Außengrenzen des Innenbereichs nach § 34 Abs. 1 BauGB mitdefinieren, soweit sie einer baulichen Hauptanlage ohne weiteres erkennbar zugeordnet sind (vgl. BayVGH, B.v. 23.5.2007 – 2 ZB 07.455 – juris Rn. 2; B.v. 27.1.2010 – 9 ZB 08.37 – juris Rn. 3 m.w.N.; SächsOVG, U.v. 23.10.2000 – 1 D 33/00 – NVwZ-RR 2001, 426 = juris Rn. 39; OVG Schl.-Holst., U.v. 17.5.2001 – 1 K 21/98 – NVwZ-RR 2002, 485 = juris Rn. 21; Spieß in Jäde/Dirnberger, BauGB/BauNVO, 9. Aufl. 2018, § 34 BauGB Rn. 19). Erfasst wird insofern allerdings nur der unmittelbare Umgriff der Hauptanlage resp. eines Wohnhauses o.ä., um hier z.B. kleinere Gartenhäuser oder sonstige Nebenanlagen i.S. von §§ 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 BauNVO zu ermöglichen. Die Zuordnung eines größeren Umgriffs, der ab Ortsrand jenseits des bestehenden Hauptgebäudes die Errichtung eines weiteren Haupt- resp. Wohngebäudes zuließe, verbietet sich in der Regel, da ansonsten ggf. ein „Dominoeffekt” ausgelöst werden könnte. Der Bereich bauakzessorischer Nutzung darf daher jedenfalls bei größeren Grundstücken nicht mit dem Hausgarten gleichgesetzt werden. Ebenso können Standorte von Nebengebäuden, die derart weit von Hauptgebäuden abgesetzt sind, dass sie außerhalb des näheren Umgriffs liegen, nicht mehr dem Innenbereich zugeordnet werden (BayVGH, U.v. 13.4.2015 – 1 B 14.2319 – juris Rn. 20). Aufgrund dessen sind – wie sich auch im Augenscheintermin bestätigt hat – jedenfalls die durch gärtnerische Nutzung geprägten Flächen auf FlNr. … (dritte Reihe Nordseite der Erschließungsstraße, nordwestliches Satzungsgebiet), auf FlNr. … (erste Reihe Südseite, zentral) sowie der einbezogene südliche Gartenbereich der FlNr. … trotz der dort befindlichen kleinen Gartenhäusern / -schuppen nicht als bebauungsakzessorische Nutzung dem gewachsenen Innenbereich i.S. von § 34 Abs. 1 BauGB zuzuordnen. Auch über eine schlichte Einzäunung kann eine außerhalb der letzten (prägenden) Bebauung liegende Gartenfläche nicht zum Bestandteil des planungsrechtlichen Innenbereichs werden. Hierüber hilft auch eine zaunbegleitende Bepflanzung nicht hinweg. Denn selbst Baumreihen oder Hecken sind, selbst wenn sie optisch markant in Erscheinung treten und / oder ihr Bestand dauerhaft gesichert sein sollte, nicht geeignet, den Eindruck der Geschlossenheit und Zugehörigkeit einer Wiesen- oder Gartenfläche zum Bebauungszusammenhang zu erzeugen (BVerwG, B.v. 8.10.2015 – 4 B 28.15 – ZfBR 2016, 67 = juris Rn. 7). Die genannten Flächen hätten in der Planzeichnung zur Satzung daher als einbezogene Außenbereichsflächen i.S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, § 35 BauGB dargestellt werden müssen. Ob darüber hinaus weitere in der Planzeichnung nicht als gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB einbezogen dargestellte Flächen – wie z.B. die Wiesen und Gärten westlich der Wohngebäude auf den FlNrn. … und … oder südlich der Wohnbebauung auf den FlNrn. … und … (jeweils Südseite der G. Straße) oder die im Eigentum des Antragstellers zu 2 im Verfahren 15 N 17.1194 stehenden, nicht mit Wohngebäuden bebauten Grundstücke (FlNrn. … … und …, Nordseite) – ebenfalls tatsächlich dem planungsrechtlichen Außenbereich zuzurechnen sind und damit den Anteil der „faktisch” einbezogenen Außenbereichsflächen noch weiter erhöhen, ist für die Beurteilung des Falls nicht mehr von Bedeutung und kann daher dahingestellt bleiben.
Neben der – auch ohne Berücksichtigung der vorgenannten Flächen – insgesamt hohen Quote an einbezogenen Außenbereichsflächen i.S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, § 35 BauGB im Verhältnis zum Gesamtgeltungsbereich der Satzung ist für die Beurteilung, dass nicht nur einzelne Außenbereichsflächen durch die Satzung einbezogen werden, vor allem auch das besondere ortsrandgestaltende städtebauliche Gewicht der einbezogenen Flächen ausschlaggebend. Die Einbeziehung von Außenbereichsflächen konzentriert sich vorliegend auf den sich schlauchförmig von Nordwest nach Südost verlaufenden, bislang vorwiegend einzeilig bis vereinzelt zweizeilig bebauten Bereich entlang des Hauptstrangs der G. Straße. Dies führt dazu, dass eine Bebauung nach § 34 BauGB auf bislang großflächigeren unbebauten Außenbereichsflächen in erster Reihe (so auf der Südseite: ca. 90 m zwischen den Wohnhäusern auf FlNrn. … und …; ca. 150 m zwischen den Wohnhäusern auf FlNrn. … und …) sowie in zweiter Reihe (so auf der Nordseite: über 120 m zwischen den Wohnhäusern auf FlNrn. … und …; ca. 80 m zwischen den Wohnhäusern auf FlNrn. … und … bzw. …) und teilweise auch in dritter Reihe der Erschließungsstraße (so auf der Nordseite, nordwestlicher Planungsbereich: ca. 190 m zwischen dem nördlichen Bereich der Stichstraße FlNr. … und der Bebauung auf FlNr. …) ermöglicht werden soll. Derartige satzungsmäßige „Überbrückungen” größerer Freiflächen mögen jede für sich (isoliert) gesehen durch § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB gerechtfertigt werden können, soweit die Prägung durch die bauliche Nutzung eines angrenzenden Bereichs reicht, vgl. hierzu im Folgenden c). Eine solche Rechtfertigung ist allerdings bei der u.a. unter großzügiger Grenzziehung in Orientierung an den jeweils nördlichst und südlichst gelegenen Nebengebäuden zustande kommenden Gesamtsumme der einbezogenen Flächen von vornherein nicht mehr gegeben, weil auf 500 – 600 m jeweils der nördliche und südliche Ortsrand des insgesamt dort eher schmal ausgestalteten Ortsteils neu definiert resp. aufs Ganze gesehen im Vergleich zum Baubestand im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses beidseits nicht unerheblich verbreitert wird. Die bis zum Satzungsbeschluss eher vereinzelte Bebauung in zweiter Reihe der Erschließungsstraße soll mit Umsetzung der Satzung auf der Nordseite der Erschließungsstraße zur Regel werden. Dasselbe trifft auf die Südseite im zentralen und südöstlichen Bereich zu. Auf der Nordseite soll am dort neu entstehenden nordwestlichen Ortsrand sogar erstmals auf einer Ausdehnung von ca. 190 m die Möglichkeit der Bebauung in dritter Reihe eröffnet werden. Der bislang maßgeblich durch vorwiegend einzeilige Bebauung entlang der Erschließungsstraße geprägte Ortsteil erhielte so ein ganz neues städtebauliches Gefüge. Eine derartige Ortsgestaltung ohne Bebauungsplan im Wege einer einfachen Satzungslösung hat in Anwendung des beschränkenden Tatbestandsmerkmals des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB, wonach nur e i n z e l n e Außenbereichsflächen einbezogen werden dürfen, in diesem Umfang und in diesen städtebaulichen Auswirkungen zu unterbleiben. Hierfür spricht auch, dass die nur vereinzelt von der Haupterschließungsstraße abzweigenden Stichstraßen die Erschließung einiger größerer einbezogener Flächenbereiche jedenfalls für eine Bebauung in zweiter und dritter Reihe derzeit nicht ohne Weiteres gewährleisten. Dies betrifft exemplarisch auf der Nordseite die einbezogenen Flächenkomplexe aus FlNrn. … … und FlNrn. … und … sowie auf der Südseite aus FlNrn. … (Nordteil), … und … (Südteil). Das gilt aber auch für die einbezogenen Flächen der FlNrn. … (Nordteil), … (Westteil) und …, falls bei entsprechend enger Umsetzung der Satzung (ähnlich wie bei FlNrn. … und … sowie FlNrn. … und …) von den Bauherrn dort eine Bebauung in zweiter Reihe verfolgt werden sollte. Auch wenn aus Sicht des Senats eine verkehrliche Überlastung der G. Straße nicht zu befürchten sein dürfte, spricht daher mit Blick auf die Größe der einbezogenen, insofern nicht umfassend erschlossenen Flächen auch ein Bedürfnis nach einem Minimum an verkehrswegemäßiger Binnenkoordination (vgl. BVerwG, U.v. 3.12.1992 – 4 C 24/90 – BVerwGE 91, 227 = juris Rn. 21 m.w.N.) für eine Baulandausweisung im Wege eines regulären Verfahrens der Bauleitplanung, das auf Erlass eines Bebauungsplans mit entsprechenden Festsetzungsmöglichkeiten ausgerichtet ist (im Zusammenhang mit der Anwendung des § 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BauGB als gesetzlicher Schranke für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 BauGB vgl. auch HessVGH, U.v. 4.5.2010 – 4 C 1742/08.N – NVwZ-RR 2010, 83 = juris Rn. 27 ff.; allg. zum Planungserfordernis durch Bebauungsplan – dort jeweils im Zusammenhang mit der begrenzten Anwendbarkeit des § 35 Abs. 2 BBauG a.F. -vgl. auch die Erwägungen bei BVerwG, U.v. 22.11.1968 – IV C 98.65 – NJW 1969, 444 = juris Rn. 18; U.v. 7.5.1971 – IV C 19.70 – NJW 1972, 786 = juris Rn. 18).
c) Darüber hinaus weisen nicht alle Außenbereichsflächen, die in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen worden sind, die gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB erforderliche Prägung durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs auf.
Jedes Flurstück, das ganz oder teilweise im Satzungsbereich liegt, muss in dem Umfang, in dem es in den Geltungsbereich der Satzung einbezogen werden soll, im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB baulich geprägt sein. Dies richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Anders als bei der Beurteilung einer Baulücke i.S. von § 34 Abs. 1 BauGB kommt gerade wegen der eröffneten Möglichkeit der Einbeziehung von Außenbereichsflächen auch eine einseitige Prägung durch die vorhandene Bebauung in Betracht (Spieß in Jäde/Dirnberger, BauGB/BauNVO, 9. Aufl. 2018, § 34 BauGB Rn. 51; Roeser in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: August 2018, 34 Rn. 79; vgl. auch HessVGH, U.v. 4.5.2010 – 4 C 1742/08.N – NVwZ-RR 2010, 835 = juris Rn. 34). Allerdings müssen schon nach dem Wortlaut der gesetzlichen Ermächtigung die Außenbereichsflächen, die einbezogen werden, grundsätzlich unmittelbar an im Zusammenhang bebaute Ortsteile angrenzen (OVG Rh-Pf, U.v. 9.11.2005 – 8 C 10463/05 – juris Rn. 19; NdsOVG, U.v. 27.3.2008 – 1 KN 235/05 – juris Rn. 19; Gänslmayer/Hauth in Rixner/Biedermann/ Charlier, Systematischer Praxiskommentar BauGB/BauNVO, 3. Aufl. 2018, zu § 34 BauGB Rn. 175). Es soll also nicht eine vom bebauten Bereich räumlich abgesetzte Fläche durch schlichte Satzung als Baufläche ausgewiesen werden können. Es muss sich um Bereiche handeln, die zwar noch nicht in den „Zusammenhang” i.S. des § 34 Abs. 1 BauGB gehören, aber nicht so weit von diesem entfernt sind, dass ihre Bebauung eindeutig „nicht mehr dazugehören kann” (NdsOVG, U.v. 27.3.2008 a.a.O. m.w.N.; im systematischen Vergleich zu § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB vgl. auch OVG Rh-Pf, U.v. 9.11.2005 a.a.O. Rn. 19). Eine Prägung i.S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB kann in diesem Sinne z.B. je nach den Umständen des Einzelfalls auch z.B. dadurch vermittelt werden, dass bei einer einseitig bebauten Straße die gegenüberliegenden Flächen der bisher unbebauten Seite einbezogen werden (NdsOVG, U.v. 27.3.2008 a.a.O. juris Rn. 21; Roeser a.a.O.; Lüers, ZfBR 1993, 106/112). Greift eine Einbeziehungssatzung demgegenüber nicht nur auf unmittelbar angrenzende Bereiche, sondern in einem größeren Umgriff auf Außenbereichsflächen zurück, ist von einer Prägung durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs allenfalls dann auszugehen, wenn es sachliche Gründe gibt – z.B. topografische Besonderheiten -, die einen solchen großzügigen Anschluss an den im Zusammenhang bebauten Ortsteil als eine geringfügige einleuchtende Fortschreibung der vorhandenen Bebauung erscheinen lassen (vgl. Spieß in Jäde/Dirnberger, BauGB/BauNVO, 9. Aufl. 2018, § 34 BauGB Rn. 51).
Gemessen hieran hat die Antragsgegnerin sowohl nach Aktenlage (Planzeichnung zur Satzung, Lichtbilder) als auch nach dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme durch den Senat die Grenzen des Geltungsbereichs der Satzung unter Verstoß gegen das Prägungserfordernis zu großzügig abgesteckt, soweit sie im mittleren Satzungsbereich auf der Südseite der Erschließungsstraße die (vormals unbebaute) FlNr. … sowie den nördlichen Teilbereich der FlNr. … in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil mit einbezogen hat: Die heute mit einem Wohnhaus bebaute FlNr. … (Südseite der Erschließungsstraße) war im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch unbebaut. Eine für § 34 BauGB relevante Prägung kann durch das nördlich anschließende, unmittelbar an der Erschließungsstraße liegende Grundstück FlNr. … nicht vermittelt werden, weil es sich bei der dort vorhandenen Bebauung um ein kleines, nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmtes Gartenhaus handelt, s.o. b). Südlich und östlich von FlNr. … erstreckt sich weitläufig der bauplanungsrechtliche Außenbereich (§ 35 BauGB). Die bloße diagonale „Berührung” der nordwestlichen Ecke der FlNr. … mit der südöstlichen Ecke des in erster Reihe an der G. Straße gelegenen, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. … reicht auch nach dem im Augenschein erhaltenen Eindruck der örtlichen Verhältnisse nicht aus, um noch eine Prägung i.S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB zu vermitteln. Insofern wird ohne einen hierfür erforderlichen Bebauungsplan in städtebaulich nicht vertretbarer Weise der Ortsrand nach Südosten in den Außenbereich ausgedehnt. Ebenso führt die Einbeziehung des nördlichen / nordwestlichen Teils des Grundstücks FlNr. … (ebenso in zweiter Reihe auf der Südseite der G. Straße) unter Verstoß gegen das Prägungsgebot des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB zu einer ohne Erlass eines Bebauungsplans unzulässigen Ausdehnung des Ortsrands nach Südwesten in den Außenbereich. Die unmittelbar nördlich angrenzende unbebaute Freifläche zwischen der FlNr. … und der Wohnbebauung auf FlNr. … auf etwa 90 m entlang der ersten Reihe Südseite de G. Straße, die im Lageplan zur streitgegenständlichen Satzung als „Fläche zur Abrundung des Innenbereichs (§ 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB)” ausgewiesen ist, ist aufgrund des eher kleinmaßigen Bebauungsbestands (Wohnhäuser) entlang der Erschließungsstraße dem Außenbereich zuzurechnen (s.o.). Auch wenn diese Freifläche in erster Reihe an der Südseite der G. Straße (aufgrund der bestehenden Bebauung auf der Nordseite der Erschließungsstraße sowie der Einrahmung durch die bestehenden Wohngebäude auf FlNrn. … und …) noch von der baulichen Nutzung des angrenzenden Innenbereichs geprägt sein sollte, vermag hierüber eine Prägung auch der weiter südlich gelegenen FlNr. … nicht vermittelt zu werden. Besondere topografische Verhältnisse, die die Annahme einer Prägung der FlNr…. sowie der einbezogenen Teile der FlNr. … dennoch rechtfertigen könnten, konnte der Senat im Augenscheintermin nicht feststellen.
Auch soweit die Antragsgegnerin im nordwestlichen Satzungsbereich auf einer Ausdehnung von der FlNr. … bis zur Stichstraße FlNr. … auf der Nordseite der Erschließungsstraße durch Einbeziehung der Grundstücke FlNrn. … sowie der nördlich bzw. nordöstlich der FlNrn. … und … gelegenen Grundstücksteile der FlNrn. … und … eine Bebauung in dritter Reihe ermöglichen wollte, hat sie unter Verstoß gegen das Prägungsgebot die Grenzen des Satzungsbereichs am Maßstab von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB zu großzügig gezogen. Unter Ausschluss der FlNr. …, an die von Süden und Osten i.S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB prägende Wohnbebauung angrenzt, soll weiträumig in einem Bereich von ca. 160 m Länge und ca. 25 m Tiefe – also auf einer Fläche in einer Größenordnung von ca. 4.000 m2 – der Ortsrand auf nicht unerheblichen Flächen in Richtung Nordosten um eine neue dritte Baureihe erweitert werden. Auf dieser Linie finden sich bislang lediglich vereinzelte, von sonstigen Hauptnutzungen (Wohngebäuden) abgesetzte Nebenanlagen (FlNrn. … und …), die nicht dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt sind und deshalb nichts zur Prägung einer organischen Siedlungsstruktur beitragen können, s.o. b). Ein Ansatz einer Prägung durch vorhandene Bebauung besteht im Übrigen auch deshalb nicht, weil die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (und auch noch heute) bis zur Erschließungsstraße reichenden großflächigen Grundstücksflächen FlNrn. … … gänzlich unbebaut sind und die in erster und zweiter Reihe zur Erschließungsstraße bestehenden Wohnhauspaare auf FlNrn. … sowie FlNrn. … zu verstreut bzw. in einem zu großen Abstand zueinanderstehen. Auch insofern konnten bei der Inaugenscheinnahme am 12. März 2019 keine topografischen Besonderheiten festgestellt werden, die dennoch zur Bejahung einer Prägung des angesprochenen Bereichs i.S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB hätte führen können.
3. Bei Fehlern wegen mangelnder Einschlägigkeit der Satzungsermächtigungsnorm, hier also wegen mangelnder Einschlägigkeit der zwingenden Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB, gelten die Vorschriften zur Planerhaltung (§§ 214 ff. BauGB) nicht (zu § 9 BauGB vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2018, § 214 Rn. 7 m.w.N.; zu § 12 BauGB vgl. BayVGH, B.v. 31.8.2018 – 15 ZB 17.1003 – juris Rn. 24; VGH BW, U.v. 10.4.2014 -8 S 47/12 – BauR 2014, 2064 = juris Rn. 106). Die fehlerbegründenden Umstände, dass mit der Satzung unter Verstoß gegen § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB nicht nur einzelne, sondern in zu großem Umfang Außenbereichsflächen einbezogen werden sollten, und dass jedenfalls einzelnen einbezogenen Grundstücken die Prägung durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Innenbereichs fehlt, führen zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans. Die Unwirksamkeit bestimmter Festsetzungen hat unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 139 BGB nur dann nicht die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung ohne den unwirksamen Teil beschlossen hätte (vgl. BayVGH, U.v. 4.8.2017 – 15 N 15.1713 – NVwZ-RR 2017, 953 = juris Rn. 40 m.w.N.; U.v. 11.5.2018 – 15 N 17.1175 – KommJur 2018, 268-271 = juris Rn. 40 m.w.N.). Jedenfalls Letzteres ist vorliegend zu verneinen. Ob und in welcher ggf. anderen Gestaltung die Antragsgegnerin resp. der die Organkompetenz tragende Stadtrat die Satzung beschlossen hätte, wenn die o.g. Fehler im Planungsverfahren erkannt und vermieden worden wären, kann seitens des Gerichts nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Schon aufgrund der Erklärung der Vertreterin der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, wonach der konkrete Satzungsumgriff bewusst aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit sowie aus städtebaulichen Gründen (Ermöglichung einer möglichst gleichmäßigen Bebauung, Vermeidung von „Lücken in der Bebauung”) festgelegt worden sei, kann der Senat nicht feststellen, ob bzw. in welcher konkreten Gestalt die Antragsgegnerin die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung in kleinerem Umgriff beschlossen hätte. Die Verlautbarung der städtischen Vertreterin lässt darauf schließen, dass die Antragsgegnerin anstelle einer Satzungslösung über § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. BauGB eher auf ein reguläres Verfahren der Bauleitplanung zum Erlass eines Bebauungsplans gesetzt hätte, um hierüber Baurecht nach Maßgabe von § 30 BauGB in einem vergleichbaren Umgriff wie nach der streitgegenständlichen Satzung zu schaffen. Zudem könnte bei Festhalten an einer schlichten Satzungslösung eine im Übrigen geltungserhaltende Fehlerbeseitigung nur durch engere Grenzziehung auf ein mit der Ermächtigungsnorm (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB) noch verträgliches Maß erfolgen. Dies erfordert eine eigenverantwortliche Auswahl- und Ermessensentscheidung der die Planungshoheit tragenden Antragsgegnerin, die vom Senat nicht wahrgenommen werden kann. Insofern verbietet sich auch aus Rechtsgründen (§ 2 Abs. 1 BauGB, Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) sowie mit Blick auf den Gewaltenteilungsgrundsatz die Annahme einer bloßen Teilunwirksamkeit unter richterlicher Korrektur des Verlaufs der Satzungsgrenzen.
4. Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass aufgrund der Zuordnung der Freifläche FlNrn. … und … (Nordseite der Erschließungsstraße) sowie der auf der gegenüberliegenden Südseite befindlichen Freifläche FlNr. … zum bauplanungsrechtlichen Außenbereich Vieles dafür spricht, dass hierdurch eine „Außenbereichsschneise” gebildet wird, die insgesamt den Bebauungszusammenhang zwischen dem nordwestlichen Satzungsareal einerseits und dem (im Übrigen zusammengehörenden) mittleren und südöstlichen Satzungsbereich unterbricht. Es dürfte daher nicht nur von einem, sondern von zwei voneinander getrennten im Zusammenhang bebauten Ortsteilen i.S. von § 34 Abs. 1 BauGB auszugehen sein. Ob dies tatsächlich so zu bewerten ist, ob § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB überhaupt als Rechtsgrundlage für ein „Zusammenwachsen” zweier Ortsteile einschlägig sein könnte bzw. ob ein solches mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar wäre (§ 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BauGB), bedarf keiner Entscheidung, weil der Bebauungsplan allein schon aus den vorher genannten Gründen (gesamt-) unwirksam ist (s.o.). Aufgrund dessen muss auch den weiteren Fragen nicht mehr nachgegangen werden, ob die in den Geltungsbereich der Satzung erfolgte Aufnahme derjenigen Außenbereichsflächen, die in der Planzeichnung nicht als „Flächen zur Abrundung des Innenbereichs (§ 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB)” gekennzeichnet sind und die daher von der Antragsgegnerin offenbar dem klarstellenden Satzungsteil nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB zugeordnet wurden – s.o. 2. b) -, auch deshalb als mangelbehaftet anzusehen ist, weil dies insofern auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt wurde [zur Gesamtunwirksamkeit einer reinen Klarstellungssatzung, wenn nicht ihr gesamter Geltungsbereich im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zum Innenbereich i.S. von § 34 BauGB gehört vgl. oben 2. a)]. Ebenso sind die weiteren Einwände der Antragsteller gegen die Fehlerhaftigkeit der Planung aufgrund der Erwägungen zu 2. nicht mehr entscheidungserheblich, sodass es auch diesbezüglich – ebenso wie zur Frage, ob entsprechende Einwände wegen Zeitablaufs gemäß § 215 BauGB irrelevant geworden sind (bei Satzungen gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB vgl. BVerwG, U.v. 22.9.2010 – 4 CN 2.10 – BVerwGE 138, 12= juris Rn. 15, 20 ff.) – keiner Ausführungen des Senats bedarf.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
6. Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO muss die Antragsgegnerin die Ziffer I. der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben