Baurecht

Unterhaltungslast für Hochwasserwehr

Aktenzeichen  M 2 K 15.5743

Datum:
12.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
WHG WHG § 100 Abs. 1
BayWG BayWG Art. 58 Abs. 1 Satz 2
BayWG BayWG Art. 37 Satz 1

 

Leitsatz

Ein Hochwasserwehr ist eine wasserwirtschaftliche Anlage iSd Art. 37 S. 1 BayWG, da es sich um eine ortsfeste Einrichtung handelt, die geeignet ist, auf den Zustand eines Gewässers oder auf den Wasserabfluss einzuwirken. Für solche Anlagen ist auch in Bezug auf Gesichtspunkte des Hochwasserschutzes allein der Unternehmer zum Unterhalt verpflichtet. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.
I.
Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 30. November 2015 ist zulässig, aber unbegründet. Dieser Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Rechtsgrundlage des Bescheids ist § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i. V. m. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG: Danach ordnen die Kreisverwaltungsbehörden als Gewässeraufsichtsbehörden nach pflichtgemäßen Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG sicherzustellen. § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG umfasst alle öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, die nach oder aufgrund von Vorschriften des WHG, nach auf das WHG gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Zu den Verpflichtungen nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG gehören neben kraft Gesetzes bestehenden auch die zur Regelung eines Einzelfalls durch Verwaltungsakt begründeten Verpflichtungen (Gößl in Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, Stand September 2015, § 100 Rn. 26; Gößl in Sieder/Zeitler, BayWG, Stand Mai 2015, Art. 58 Rn. 29 und 52 a. E.).
2. Öffentlich-rechtliche Verpflichtung im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG ist vorliegend die Unterhaltung des nordöstlich der … gelegenen sog. Hochwasserwehrs (aus den Bescheidsgründen ersichtlich bezieht sich die streitgegenständliche Verfügung nur auf dieses Hochwasserwehr, nicht hingegen auch auf andere Wehranlagen wie insbesondere das östlich der … gelegene Streichwehr). Entgegen der Auffassung des Klägers obliegt die Unterhaltungsverpflichtung für dieses Hochwasserwehr nicht dem Beklagten, sondern ihm selbst und zwar schon kraft Gesetzes gemäß Art. 37 Satz 1 BayWG (sogleich a)) und zudem kraft Übertragung im Beschluss vom 25. April 1939 (sogleich b)). Die gegen das Bestehen seiner Unterhaltungsverpflichtung erhobenen Einwände des Klägers greifen nicht durch (sogleich c):
a) Die Verpflichtung des Klägers zur Unterhaltung des Hochwasserwehrs ergibt sich bereits aus Art. 37 Satz 1 BayWG. Gemäß dieser Vorschrift haben die Unternehmer wasserwirtschaftliche Anlagen in dem bewilligten, erlaubten, genehmigten, planfestgestellten oder plangenehmigten Zustand zu erhalten. Vorliegend ist das Hochwasserwehr an der … eine wasserwirtschaftliche Anlage im Sinne des Art. 37 Satz 1 BayWG, da es sich um eine ortsfeste Einrichtung handelt, die geeignet ist, auf den Zustand eines Gewässers oder auf den Wasserabfluss einzuwirken (vgl. dazu Knopp in Sieder/Zeitler, a. a. O., Art. 37 Rdnr. 7). Der Kläger ist als Adressat der Erlaubnis zur Errichtung des Hochwasserwehrs an der … in Ziffer A. I. 1. f) (d) des Beschlusses vom 25. April 1939 auch Unternehmer dieser Anlage (vgl. dazu Knopp in Sieder/Zeitler, a. a. O., Rdnr. 5). Art. 37 Satz 1 BayWG gilt auch für auf „alten Rechten“ beruhende Anlagen (Knopp in Sieder/Zeitler, a. a. O., Rdnr. 10), zumal bereits Art. 59 BayWG 1907 eine entsprechende Unterhaltungsverpflichtung des Anlagenunternehmers vorsah.
b) Zudem ergibt sich die Unterhaltungsverpflichtung des Klägers für das Hochwasserwehr auch daraus, dass ihm diese durch Ziffer B. I. 13. des (bestandskräftigen) Beschlusses vom 25. April 1939 ausdrücklich übertragen worden war (vgl. dazu im Beschluss auch Ziffer B. II. 19. und die Gründe Bl. 23 BA).
c) An diesem Ergebnis vermögen die vom Kläger vorgebrachten Einwände nichts zu ändern:
Das klägerische Argument, die im Bescheid von 1939 dem Kläger übertragene Unterhaltungspflicht sei aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Veränderungen keine Grundlage mehr für die im streitgegenständlichen Bescheid angeordneten Maßnahmen, kann von vornherein bereits deshalb nicht durchgreifen, weil sich die Unterhaltungsverpflichtung des Klägers bereits kraft Gesetzes aus Art. 37 Satz 1 BayWG ergibt. Überdies entfällt eine übertragene Unterhaltungslast bei veränderten tatsächlichen oder rechtlichen Umständen nicht ipso jure, allenfalls kommt ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens in Betracht (vgl. dazu etwa VG München, U. v. 9.6.2015 – M 2 K 14.4686 – juris).
Für die klägerische Unterhaltungsverpflichtung hinsichtlich des Hochwasserwehrs ohne jede Bedeutung ist auch die zwischenzeitliche Aufstufung der … zu einem Gewässer I. Ordnung. Zwar hat dies dazu geführt, dass nunmehr gemäß Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 BayWG dem Beklagten die Unterhaltungslast für die … obliegt. Dies betrifft indes nur die Unterhaltung des Gewässers selbst, nicht hingegen die Unterhaltung wasserwirtschaftlicher Anlagen im Sinne des Art. 37 Satz 1 BayWG wie vorliegend des Hochwasserwehrs. An diesem Ergebnis kann auch der klägerische Hinweis nichts ändern, gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 WHG umfasse die Gewässerunterhaltung auch den Hochwasserschutz: Die Gewässerunterhaltung bezieht sich auch hinsichtlich des Hochwasserschutzes nur auf die Unterhaltung des Gewässers selbst, nicht hingegen auf die Unterhaltung einer wasserwirtschaftlichen Anlage. Für wasserwirtschaftliche Anlagen ist auch in Bezug auf Gesichtspunkte des Hochwasserschutzes allein der Unternehmer unterhaltungsverpflichtet. Nicht weiterhelfen kann dem Kläger auch sein weiteres Argument, die Gewässerunterhaltungspflicht umfasse auch ausgebaute Gewässer, Deich- und Dammbauten zählten zu den Maßnahmen des Gewässerausbaus: Dies ändert nichts daran, dass für das vorliegende Hochwasserwehr als wasserwirtschaftliche Anlage im Sinne des Art. 37 Satz 1 BayWG allein der Kläger als Unternehmer die Unterhaltungslast trägt.
Keine durchgreifende Bedeutung erlangt auch der Umstand, dass das Wasserwirtschaftsamt … in den letzten Jahrzehnten unstreitig verschiedentliche Unterhaltungsmaßnahmen am Hochwasserwehr durchgeführt hat, sei es im Hochwasserfall oder im Zuge der Sanierung im Jahr 1992, und dabei offenbar davon ausgegangen war, dem Beklagten obliege die „Baulast“ für das Hochwasserwehr (vgl. das als Anlage K 6 vorgelegte Schreiben vom 11. August 1992). Gleichgültig, ob das Wasserwirtschaftsamt … hierbei einem Rechtsirrtum unterlag oder bewusst freiwillig eine dem Beklagten nicht obliegende Leistung erbracht hat, kann durch solche tatsächlichen Umstände die gemäß Art. 37 Satz 1 BayWG kraft Gesetzes bestehende Unterhaltungsverpflichtung des Klägers nicht erlöschen. Auch kann ein solches Verhalten des Wasserwirtschaftsamts … nicht als Änderung der Unterhaltungsregelungen im Beschluss vom 25. April 1939 interpretiert werden, insbesondere handelt es sich hierbei auch nicht um eine konkludente Übernahme der Unterhaltungsverpflichtung für das Hochwasserwehr durch den Beklagten: Für eine solche Rechtsänderung hätte es eines Verwaltungsakts bedurft, der den Beschluss vom 25. April 1939 ändert. Ein solcher Verwaltungsakt hätte vom zuständigen Landratsamt … erlassen werden müssen. Das Verhalten der Fachbehörde Wasserwirtschaftsamt kann indes nicht als Verwaltungsakt des Landratsamts interpretiert werden.
3. Die mit Bescheid vom 30. November 2011 angeordneten Maßnahmen sind auch im Einzelfall notwendig, um die Erfüllung der Unterhaltungsverpflichtung des Klägers sicherzustellen: Wie sich aus den Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts … als amtlichen Sachverständigen vom 24. April 2014 und vom 21. Juli 2015 sowie auch aus dem vom Kläger in Auftrag gegebenen Gutachten des Ingenieurbüros … vom 1. Juni 2015 übereinstimmend ergibt, ist das Hochwasserwehr dringend sanierungsbedürftig. Dies betrifft sowohl die Anlagenbauteile wie auch die Betonsubstanz. Ferner muss die bestehende Unterläufigkeit des Hochwasserwehrs, welche dessen Standsicherheit zumindest in Frage stellt, beseitigt werden. Da der Kläger seine Unterhaltungsverpflichtung für das Hochwasserwehr verneint hatte, war es auch erforderlich gewesen, ihn per Verwaltungsakt zur Erfüllung seiner wasserrechtlichen Verpflichtungen anzuhalten. Es war auch notwendig, neben der Vorlage eines Sanierungskonzepts zusätzlich auch die tatsächliche Durchführung der baulichen Maßnahmen anzuordnen, da nur so die vollständige Erfüllung der Unterhaltungsverpflichtung des Klägers sichergestellt werden kann.
4. Die im streitgegenständlichen Bescheid angeordneten Maßnahmen sind auch (im Übrigen) verhältnismäßig. Insbesondere greift der klägerische Einwand, die Kosten der Sanierungsmaßnahmen wären für ihn völlig unverhältnismäßig und von ihm auch nicht aufzubringen, nicht durch: Das Gericht verkennt dabei nicht, dass mit der Sanierung des Hochwasserwehrs erhebliche Kosten verbunden sind. Indes gehört die Unterhaltung des Hochwasserwehrs an der … und damit auch dessen Sanierung zu den originären Aufgaben des Klägers. Dieser selbst und kein Dritter ist der Unterhaltungsverpflichtete für das Hochwasserwehr. Es obliegt deshalb dem Kläger, sich auch die finanziellen Mittel für die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen zu beschaffen. Eine etwaige finanzielle Überforderung des Klägers machte die streitgegenständlichen Anordnungen nicht unverhältnismäßig, vielmehr handelt es sich hierbei allenfalls um ein Problem des Vollzugs: Der Beklagte kann die angeordneten Maßnahmen zur Sanierung des Hochwasserwehrs, die er ja als besonders dringlich ansieht, mit Verwaltungszwang durchsetzen, ggf. kann er bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Sanierung des Hochwasserwehrs im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Klägers selbst durchführen.
5. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Beklagte erkannt, dass es sich bei einer gewässeraufsichtlichen Anordnung nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i. V. m. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG um eine Ermessensentscheidung handelt. Nicht zu beanstanden ist auch, dass der Beklagte bei seiner Ermessensausübung maßgeblich auf die Gefahren abstellt, die mit einem Einsturz des Hochwasserwehrs im Hochwasserfall verbunden wären. Dabei kann es – wie das Wasserwirtschaftsamt … als amtlicher Sachverständiger in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat – vor allem zu Gefahren für Leib und Leben von Menschen kommen, die sich an der Wehranlage aufhalten. Hinzu kommt laut Wasserwirtschaftsamt die Gefahr, dass es oberhalb zu Uferanbrüchen und zum Austrocknen von Altarmen kommt. Der Kläger befürchtet sogar zusätzlich eine Hochwassergefahr für das unterhalb liegende … sowie die Brücke und das Wohnhaus, die ca. 150 bis 200 m oberhalb des Hochwasserwehrs liegen. Ferner war es auch nicht ermessensfehlerhaft, die Anordnungen zu erlassen, obwohl es offenbar Überlegungen hinsichtlich einer Modernisierung der Wasserkraftnutzung an der … gibt und es hierbei auch zu Änderungen in Bezug auf das Hochwasserwehr an der … kommen könnte. Zur Recht weist der Beklagte darauf hin, dass die bloße Möglichkeit einer solchen Modernisierung, die zudem frühestens in einigen Jahren tatsächlich realisiert würde, es nicht rechtfertigen kann, von der bereits aktuell dringend erforderlichen Sanierung eines baufälligen Hochwasserwehrs abzusehen.
II.
Die zusätzlich erhobene Feststellungsklage dürfte als Zwischenfeststellungsklage nach § 173 VwGO i. V. m. § 256 Abs. 2 ZPO zulässig sein. Sie ist indes unbegründet, da der Kläger – wie eben dargelegt – als Unterhaltungsverpflichteter für das Hochwasserwehr an der … zu Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen verpflichtet ist.
Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf Euro 5.000,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG -).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


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