Baurecht

Unzulässige Umnutzung eines Betriebsleiterwohnhauses für einen Gartenbaubetrieb im Außenbereich in ein Wohngebäude

Aktenzeichen  Au 5 K 14.1361

Datum:
18.2.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO BayBO Art. 59 Abs. 1 Nr. 1
BauGB 35 Abs. 5 Nr. 7

 

Leitsatz

1 Den öffentlichen Belang „Entstehung einer Splittersiedlung“ tangieren kann auch eine ohne bauliche Substanzveränderung einhergehende Nutzungsänderung, weil damit der bauplanungsrechtliche Außenbereich – unter verschiedenen Gesichtspunkten – stärker als zuvor beansprucht wird. Dabei können den Begriff der Splittersiedlung im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB alle baulichen Anlagen erfüllen, die zum – wenn auch für den eventuell gelegentlichen – Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Eine von der geschlossenen Ortslage abgesetzte Streubebauung, die Wohnzwecken dient, ist dabei grundsätzlich unorganisch.  (redaktioneller Leitsatz)
2 Durch die Nutzungsänderung eines bislang zu betrieblichen Zwecken (Betriebsleiterwohnhaus für einen bislang vorhandenen Gartenbaubetrieb) genutzten Außenbereichsgebäudes in ein reines Wohngebäude geht ein Vorgang unerwünschter Zersiedlung einher. Durch die bisherige betriebsbezogene (gewerbliche) Nutzung des Gebäudes wird der Außenbereich in anderer Weise belastet, als durch die beabsichtigte Dauerwohnnutzung. Die Nutzungsänderung führt dabei zu einer Veränderung der Identität des vorhandenen Gebäudes. (redaktioneller Leitsatz)

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg
Aktenzeichen: Au 5 K 14.1361
Im Namen des Volkes
Urteil
verkündet am 18. Februar 2016
5. Kammer
… als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Sachgebiets-Nr. 920
Hauptpunkte: Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung; Umnutzung eines Betriebsleiterwohnhauses für einen Gartenbaubetrieb in ein betriebsunabhängiges Wohnhaus; Außenbereich; Teilprivilegierung; Bestandsschutz
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache

– Kläger –
bevollmächtigt: …
gegen

– Beklagter –
beigeladen: …
bevollmächtigt: …
wegen Baugenehmigung
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 5. Kammer, durch die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts …, den Richter am Verwaltungsgericht …, die Richterin …, den ehrenamtlichen Richter … den ehrenamtlichen Richter … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2016 am 18. Februar 2016 folgendes
Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für die beabsichtigte Änderung der Nutzung eines bisherigen Betriebsleiterwohnhauses für einen gärtnerischen Betrieb in zwei allgemeine, betriebsunabhängige Wohnungen.
Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Fl.Nrn. … und … der Gemarkung … (…) im Stadtgebiet der Beigeladenen. Die Grundstücke befinden sich im Außenbereich. Im Flächennutzungsplan der Beigeladenen sind die Grundstücke als Grünfläche mit Zweck „Gärtnerei“ dargestellt.
Für die Grundstücke besteht eine bestandskräftige Baugenehmigung des Landratsamtes … vom 6. Dezember 1967, mit der dem damaligen Betreiber … der Neubau einer Gärtnerstelle auf den Grundstücken Fl.Nrn. … und … der Gemarkung … genehmigt wurde. Der Inhaber … hat auf den Grundstücken in den Jahren 1967 bis 1993 einen gemischten Gartenbaubetrieb (Gemüsebau und Zierpflanzen) betrieben. Am 15. Juni bzw. 30. Juni 1993 erfolgte die Gewerbeabmeldung des bisherigen Betriebsinhabers … für einen Einzelhandel mit Gemüse und Pflanzen (Gärtnerei).
Im Jahr 2006 hat der Kläger die Grundstücke Fl. Nrn. … und … der Gemarkung … zu Eigentum erworben.
Mit Formblatt vom 30. Mai 2006 haben der Kläger und seine Schwester einen Bauantrag auf Wiederherstellung der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) für die ehemalige „Gärtnerei …“ gestellt. Im vorgelegten Nutzungskonzept ist ausgeführt, dass in der vormaligen Gärtnerei … künftig wieder Erwerbsgartenbau betrieben werden solle. Eine Christbaumkultur solle auf ca. 70% der Betriebsfläche angelegt werden. Darüber hinaus sollen zum Betriebskonzept passende Pflanzen, Stauden und Sträucher sowie Gartenbauprodukte erzeugt werden (beispielsweise Pilze und Beeren). Die einzuholende Aufforstungsgenehmigung sei Voraussetzung, um künftig einen Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung abzusichern.
Dem Kläger und seiner Schwester wurde mit Bescheid des Landratsamtes … vom 10. April 2007 die Baugenehmigung zur Wiederaufnahme der privilegierten gärtnerischen Nutzung sowie zur Wiederaufnahme der Nutzung des Wohn- und Betriebsgebäudes als Betriebsleiterwohnhaus auf den Grundstücken Fl.Nrn. … und … der Gemarkung … entsprechend den mit Vermerk vom 3. April 2007 versehenen Antragsunterlagen erteilt. In der Auflage Ziffer 6.1 des Bescheids wird ausgeführt, dass die Nutzung des Wohnhauses ausschließlich nur vom Betriebsinhaber bzw. vom Betriebsleiter des auf den Baugrundstücken befindlichen und ausgeübten privilegierten gärtnerischen Betriebs erfolgen dürfe. Eine freie, allgemeine oder betriebsunabhängige Wohnnutzung des Betriebsleiterwohnhauses sei unzulässig. Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Landratsamtes … vom 10. April 2007 wird verwiesen. Dieser Bescheid ist nachfolgend bestandskräftig geworden.
Mit weiterem Formblatt vom 30. März 2012 hat der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung zur Umnutzung des bisherigen Betriebsleiterwohnhauses in ein allgemeines Wohngebäude (2 Wohnungen) beantragt.
Der Bauausschuss der Beigeladenen hat mit Beschluss vom 22. Mai 2012 das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag des Klägers verweigert.
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten … hat zur gärtnerischen Nutzung der Baugrundstücke bereits mit Stellungnahme vom 1. Dezember 2011 ausgeführt, dass zur Frage der Privilegierung eine Abgrenzung zwischen Hobby und betrieblicher Tätigkeit zur Einkommenserzielung von entscheidender Bedeutung sei. Eine gartenbauliche Nebenerwerbstätigkeit könne nach den aktuellen Informationen und nach Durchführung eines Ortstermins auf den Baugrundstücken nicht eindeutig und vor allem nicht nachhaltig bestätigt werden. Ein Betrieb nach § 201 BauGB könne derzeit nicht festgestellt werden.
Mit Bescheid des Landratsamtes … vom 11. August 2014 wurde der Bauantrag des Klägers auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Betriebsleiterwohnhauses in ein Wohnhaus für allgemeine, betriebsunabhängige Wohnzwecke auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung … abgelehnt.
Zur Begründung ist ausgeführt, dass von der bestandskräftigen Baugenehmigung vom 10. April 2007, die die Nutzung als Betriebsleiterwohnhaus für einen Gartenbaubetrieb im Nebenerwerb gestattete, auszugehen sei. Die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB sei bestandskräftig bejaht worden. Der vormalige Gartenbaubetrieb sei durch ausdrückliche Erklärung der Betreiber zum 30. Juni 1993 aufgegeben worden. Hierfür spreche auch der Abbruch der bislang verwendeten Gewächshäuser. Ein Gartenbaubetrieb mit Betriebsleiterwohnhaus sei danach als Nutzungsänderung ohne bauliche Änderung mit Bescheid vom 10. April 2007 für die Geschwister … neu genehmigt worden. Diese Nutzung sei vom Kläger auch am 6. Juli 2010 aufgenommen worden. Zum Prüfprogramm des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens gehöre nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) die planungsrechtliche Zulässigkeit des beantragten Vorhabens, die sich nach § 29 Satz 1 i. V. m. § 35 BauGB beurteile. Das Wohnhaus sei dem Außenbereich zuzuordnen. Die Außenbereichslage sei unstrittig. Der Kläger begehre die Entprivilegierung des für einen Gartenbaubetrieb genehmigten Betriebsleiterwohnhauses in eine freie, allgemeine, betriebsunabhängige Wohnnutzung. Dabei gehe er zu Unrecht von zwei zulässigerweise errichteten Wohneinheiten aus. Denn sowohl den ursprünglichen Baugenehmigungen von 1967 und 1969 als auch der Baugenehmigung vom 10. April 2007 liege jeweils nur eine Wohneinheit zugrunde. Eine zweite Wohneinheit sei nie genehmigt worden. Nach § 35 Abs. 2 BauGB sei ein sonstiges, nicht privilegiertes Vorhaben im Einzelfall zulässig, wenn es öffentliche Belange nicht beeinträchtige und die Erschließung gesichert sei. Das Bauvorhaben beeinträchtige öffentliche Belange i. S. d. § 35 Abs. 3, insbesondere des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 7 BauGB. Die verfahrensgegenständliche Fläche sei im rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan der Beigeladenen als Grünfläche dargestellt, die mit „Gärtnerei“ bezeichnet sei. Mit dieser Darstellung habe die Beigeladene als Trägerin der Planungshoheit ihre planungsrechtliche Vorstellung derart konkretisiert, dass grundsätzlich keine bzw. keine außerhalb eines Gartenbaubetriebes liegende Bebauung und Nutzung auf dem betroffenen Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung … erfolgen solle. Das Vorhaben lasse auch die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass die Aufnahme einer betriebsunabhängigen entprivilegierten Wohnnutzung in einer bestehenden Splittersiedlung als deren Verfestigung und unerwünschte Zersiedelung zu werten sei. Das Vorhaben beeinträchtige zudem den in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Vorschrift nicht ausdrücklich benannten und von Rechtsprechung und Literatur anerkannten Belang des gemeindlichen Planungserfordernisses. Auch die möglicherweise in Betracht zu ziehenden Tatbestände einer Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 BauGB, insbesondere nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB, seien nicht einschlägig. Die ursprüngliche Baugenehmigung sei zwar nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 Bundesbaugesetzbuch (BBauG) 1967 erteilt worden, nach dem eindeutigen Wortlaut des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB beziehe sich die Entprivilegierungsmöglichkeit hiernach aber ausschließlich auf landwirtschaftliche Betriebe, nicht jedoch auf Gartenbaubetriebe.
Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Landratsamtes … vom 11. August 2014 wird ergänzend verwiesen.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 10. September 2014 Klage erhoben und beantragt:
Der Bescheid des Landratsamtes … vom 11. August 2014 (AZ: …) wird aufgehoben und die (der) Beklagte verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Betriebsleiterwohnhauses in ein Wohnhaus für allgemeine, betriebsunabhängige Wohnzwecke auf dem Grundstück Flur Nr. … der Gemarkung … positiv zu verbescheiden,
hilfsweise:
über den Bauantrag erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden
Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2014 vorgetragen, dass der Kläger einen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Genehmigung habe. Entgegen der Bescheidsbegründung sei das Vorhaben nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB sondern nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB zu beurteilen, dessen Voraussetzungen vorlägen. Der Betrieb sei ursprünglich als gartenbaulicher Betrieb nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG genehmigt worden. Das verfahrensgegenständliche Wohngebäude sei als Betriebsleiterwohnhaus Gegenstand dieser Genehmigungen gewesen. Bis 1993 sei unter Ausnutzung dieser Genehmigungen der Betrieb durch den Vorgänger des Klägers geführt worden. Bis zur Veräußerung an den Kläger im Jahre 2006 seien die Grundstücke und Gebäude an einen Landwirt zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet gewesen. Hieran zeige sich auch, dass die weitere Wohnnutzung nach der Betriebsaufgabe keine Entprivilegierung darstelle. Auch der Rückbau der Gewächshäuser sei kein Indiz für eine endgültige Aufgabe jeglicher privilegierter Nutzung und damit Gebrauchmachung der Genehmigung. Hieraus könne lediglich eine betriebliche Umstrukturierung, jedoch keine endgültige Aufgabe jeglicher von der Genehmigung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG umfassten Nutzungsmöglichkeit herausgelesen werden. Auch genüge eine Nutzungsunterbrechung nicht für das Erlöschen einer Baugenehmigung. Auch die Beantragung und Erteilung der Wiederaufnahmegenehmigung aus dem Jahr 2007 ändere hieran nichts. Vielmehr habe der Kläger nur zwei gleichermaßen rechtswirksame Genehmigungen und damit das Wahlrecht, von welcher Genehmigung er Gebrauch machen wolle. Im Rahmen dieses Wahlrechts mache der Kläger hier derzeit von der ursprünglichen Genehmigung Gebrauch, indem er eine Christbaumkultur mit entsprechenden Nadelgehölzen (ca. 2.700 Stück) auf ca. 8.000 m² und anderen für Weihnachtsdekoration benötigten Pflanzen (Eiben, Ilex, Wacholder) auf ca. 1.500 m² betreibe. Diese Nutzung entspreche materiell dem § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG, also der alten Baugenehmigung. Diese Baugenehmigung sei für ein Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG ausgesprochen worden, so dass der Anwendungsbereich des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB eröffnet sei. Die nachträglich eingeführte Unterscheidung von landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Betrieben und ihre unterschiedliche Behandlung hinsichtlich des Bestandsschutzes im Rahmen des Strukturwandels, könnten sich nicht rückwirkend auf die damals einheitlich beurteilten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auswirken. Es bestehe bei diesen noch genutzten Genehmigungen Bestandsschutz auch dahingehend, dass landwirtschaftliche und gartenbauliche Betriebe als gleichwertig betrachtet und einheitlich behandelt würden.
Auf den weiteren Vortrag im Klagebegründungsschriftsatz vom 1. Dezember 2014 wird ergänzend Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 13. Januar 2015 haben die Bevollmächtigten des Klägers ihr Vorbringen ergänzt und vertieft.
Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. September 2014 wurde die Stadt … zum Verfahren notwendig beigeladen.
Das Landratsamt … ist für den Beklagten der Klage mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2014 entgegengetreten und hat zuletzt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entgegen der Klagebegründung könne die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nicht auf § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB gestützt werden. Es handle sich gerade nicht um eine teilprivilegierte Nutzungsänderung, weil sie insbesondere nicht ein Gebäude i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB betreffe und im Übrigen die Nutzung auch länger als sieben Jahre aufgegeben sei. Die Baugenehmigung für die Errichtung einer Gärtnerstelle mit Wohnhaus datiere vom 6. Dezember 1967. Diese Baugenehmigung sei auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG erteilt worden. Nach dem eindeutigen Wortlaut der derzeit gültigen Fassung des § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB stehe dieser Entprivilegierungstatbestand jedoch nur landwirtschaftlichen Betrieben, nicht jedoch Gartenbaubetrieben offen, gleichgültig, ob diese nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB aktueller Fassung oder nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG genehmigt worden seien. Die Nutzung des 1967 genehmigten Gartenbaubetriebes sei auch zweifelsfrei aufgegeben worden. Zunächst durch die ausdrückliche Erklärung der Betreiber zum 30. Juni 1993 gegenüber der Stadt … und zum anderen durch den Abbruch sämtlicher Gewächshäuser. Darüber hinaus habe auch die Tochter der früheren Betreiber bereits 2005 schriftlich erklärt, dass der Betrieb ihrer Eltern (… und dessen Ehefrau) altersbedingt bereits etliche Jahre zuvor eingestellt worden sei. Bis zu ihrem 79. Lebensjahr habe die Ehefrau des ehemaligen Gärtnereibetreibers im Wohnhaus gelebt. Auch die anschließende Verpachtung der Grundstücke an einen Landwirt lege eine Betriebsaufgabe nahe. Da somit der Gartenbaubetrieb bereits 1993 aufgegeben worden sei, habe er vom Kläger nicht weitergeführt werden können. Vielmehr habe der Kläger sich den Gartenbetrieb 2007 erneut genehmigen lassen. Eine Zulässigkeit nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB scheide aus. Der Bauantrag sei demnach nach § 35 Abs. 2 BauGB zu prüfen und abzulehnen gewesen.
Auf den weiteren Inhalt des Klageerwiderungsschriftsatzes des Landratsamtes … vom 23. Dezember 2014 wird ergänzend verwiesen.
Die Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2014 beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klage sei unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung habe. Das gegenständliche Vorhaben der Nutzungsänderung in ein reines Wohnhaus beeinträchtige öffentliche Belange. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werde das sog. Planungserfordernis als öffentlicher Belang i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB anerkannt. Dieser öffentlicher Belang werde beeinträchtigt, wenn das Gebäude wegen seiner Bedeutung nicht als sonstiges Vorhaben im Außenbereich verwirklicht werden dürfe, sondern eine entsprechende förmliche Planung notwendig sei bzw. wenn das Vorhaben einen Koordinierungsbedarf auslöse, dem nicht das Konditionalprogramm des § 35 BauGB, sondern nur eine Abwägung im Rahmen einer förmlichen Planung angemessen Rechnung zu tragen vermöge. Der öffentliche Belang des sog. Planungserfordernisses könne auch nicht im Wege des § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB überwunden werden. Das Vorhaben sei daher gerade nicht im Übrigen außenbereichsverträglich i. S. v. § 35 Abs. 3 BauGB. Auf die Frage, ob die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorliege, komme es daher nicht mehr an. Überdies erscheine es unsicher, ob das Wohnhaus derzeit immer noch im räumlichfunktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes i. S. d. Baugesetzbuches stehe. Soweit auf Luftbildern erkennbar, sei auf den beiden gegenständlichen Grundstücken keine organische Hofstelle mehr vorhanden.
Auf den weiteren Inhalt des Schriftsatzes der Beigeladenen vom 18. Dezember 2014 wird ergänzend Bezug genommen.
Am 18. Februar 2016 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten und der Beigeladenen vorgelegten Verfahrensakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber in Haupt- und Hilfsantrag nicht begründet. Der mit der Klage angegriffene Bescheid des Beklagten vom 11. August 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen subjektivöffentlichen Rechten. Dem Kläger steht die von ihm beantragte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des bisherigen Betriebsleiterwohnhauses für einen Gartenbaubetrieb in ein betriebsunabhängiges Wohngebäude mit zwei Wohnungen nicht zu (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
1. Die Versagung der vom Kläger begehrten Baugenehmigung im Bescheid des Landratsamtes … vom 11. August 2014 erfolgte zu Recht. Die Zulässigkeit des streitgegenständlichen Bauvorhabens beurteilt sich nach Art. 59 BayBO, da kein Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO inmitten steht. Danach hat die Bauaufsichtsbehörde außer bei Sonderbauten die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlage nach den §§ 29 bis 38 BauGB und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinne des Art. 81 Abs. 1 BayBO zu prüfen. Das zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben des Klägers ist bereits bauplanungsrechtlich unzulässig (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO), so dass dem Kläger kein Anspruch auf Genehmigung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO zur Seite steht.
Unter den Beteiligten unstreitig ist, dass sich das vom Kläger geplante Wohngebäude mit zwei Wohnungen im Außenbereich (§ 35 BauGB) befindet. Es handelt sich dabei nicht um ein gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert im Außenbereich zulässiges Vorhaben, da der Kläger eine betriebsunabhängige Nutzung vom vormaligen Gartenbaubetrieb (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) beabsichtigt. Der Beklagte hat die Zulässigkeit des nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilenden sonstigen Vorhabens zu Recht verneint, weil es öffentliche Belange beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 BauGB), die auch nicht im Wege einer Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 BauGB überwunden werden können.
a) Das betriebsunabhängige Wohnhaus steht zunächst im Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplanes im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Im maßgeblichen Flächennutzungsplan der Beigeladenen ist das betroffene Grundstück als Grünfläche mit dem ausdrücklichen Zweck „Gärtnerei“ dargestellt. Ob es sich bei dieser Darstellung um eine bloße grundsätzlich überwindbare Allgemeinaussage des Flächennutzungsplanes handelt oder ob durch die zusätzliche Bezeichnung des Zweckes „Gärtnerei“ bereits eine qualifizierte Standortaussage vorliegt, bedarf keiner Entscheidung. Anders als bei privilegierten Bauvorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB indiziert in Fällen des § 35 Abs. 2 BauGB, wie er hier inmitten steht, auch bereits der bloße Widerspruch zu einer Allgemeinaussage im Flächennutzungsplan eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2015, § 35 Rn. 80).
b) Daneben wird durch das betriebsunabhängige Wohnhaus die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Dies ist der Fall, wenn ein Vorhaben der naturgemäßen Nutzungsweise der Landschaft widerspricht und deshalb an diesem Standort wesensfremd ist; dabei ist naturgemäß im Außenbereich insbesondere die der Landschaft entsprechende – vor allem land- oder forstwirtschaftliche – Bodennutzung, daneben die der Allgemeinheit zugängliche Erholungsmöglichkeit maßgeblich (BVerwG, B.v. 29.4.1968 – IV B 77.67; juris; U.v. 6.6.1975 – IV C 15.73 – juris; Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, BauNVO, 7. Aufl. 2013, § 35 Rn. 213).
c) Schließlich lässt das betriebsunabhängige Vorhaben des Klägers die Entstehung einer Splittersiedlung am vorgesehenen Ort befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB dient der Unterbindung einer Zersiedelung des Außenbereichs in Gestalt einer zusammenhanglosen oder aus anderen Gründen unorganischen Streubebauung (BVerwG, U.v. 26.5.1967 – IV C 25.66 – juris; U.v. 9.6.1976 – IV C 42.74 – juris). Splittersiedlung ist dabei jeder Siedlungsansatz, dem es an dem für einen Ortsteil erforderlichen Gewicht fehlt (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiß, a. a. O., § 35 Rn. 224).
Den öffentlichen Belang „Entstehung einer Splittersiedlung“ tangieren kann dabei auch eine ohne bauliche Substanzveränderung einhergehende Nutzungsänderung, weil damit der bauplanungsrechtliche Außenbereich – unter verschiedenen Gesichtspunkten – stärker als zuvor beansprucht wird (Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiß, a. a. O., § 35 Rn. 228). Dabei können den Begriff der Splittersiedlung im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB alle baulichen Anlagen erfüllen, die zum – wenn auch für den eventuell gelegentlichen – Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Eine von der geschlossenen Ortslage abgesetzte Streubebauung, die Wohnzwecken dient, ist dabei grundsätzlich unorganisch (BVerwG, U.v. 9.6.1976 – IV C 42.74 – juris). Vorliegend plant der Kläger die Nutzungsänderung eines bislang zu betrieblichen Zwecken (Betriebsleiterwohnhaus für einen bislang vorhandenen Gartenbaubetrieb) genutzten Außenbereichsgebäudes. Damit geht ein Vorgang unerwünschter Zersiedlung einher. Durch die bisherige betriebsbezogene (gewerbliche) Nutzung des Gebäudes wird der Außenbereich in anderer Weise belastet, als durch die vom Kläger beabsichtigte Dauerwohnnutzung. Die Nutzungsänderung führt dabei zu einer Veränderung der Identität des vorhandenen Gebäudes (vgl. BVerwG, U.v. 15.11.1974 – IV C 32.71 – juris). Überdies gilt es zu berücksichtigen, dass von dem beantragten Vorhaben im Falle seiner Zulassung auch eine erhebliche Bezugsfallwirkung ausgehen würde.
d) Die Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 5 und 7 BauGB können dem geplanten Bauvorhaben des Klägers auch entgegen gehalten werden, da die von diesem beabsichtigte Nutzungsänderung nicht von der Begünstigung (Teilprivilegierung) des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB erfasst wird. Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB, der hier allein in Betracht kommenden Möglichkeit aus dem Katalog des § 35 Abs. 4 BauGB, sind nach Auffassung der Kammer nicht erfüllt.
Nach der genannten Vorschrift kann einer im Übrigen nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB zu beurteilenden Nutzungsänderung eines Gebäudes im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unter den weiteren in den Buchstaben a) bis g) bestimmten Voraussetzungen nicht entgegen gehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplanes oder eines Landschaftsplans widerspreche, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtige oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lasse.
Die von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB für die Inanspruchnahme einer Teilprivilegierung und Überwindung bestimmter öffentlicher Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB geforderte „bisherige Nutzung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1“ liegt bei Gebäuden, die – wie das bisherige Betriebsleiterwohnhaus des Klägers – bisher einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen, nicht vor. Da für die Beurteilung des Bestehens eines Rechtsanspruches bei einer Verpflichtungsklage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. den Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 113 Rn. 217), ist für die Frage, ob sich der Kläger auf einen Teilprivilegierungstatbestand aus § 35 Abs. 4 BauGB berufen kann, auf das BauGB in der seit dem 1. Januar 1998 geltenden und auf das Bau- und Raumordnungsgesetz – BauROG – vom 18. August 1997 (BGBl. I, S. 2081) zurückgehenden Fassung abzustellen. Das BauGB 1998 differenziert hinsichtlich der privilegierten Nutzungen und einer Teilprivilegierung in § 35 Abs. 4 BauGB zwischen Betrieben, die der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dienen (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) und solchen der gartenbaulichen Erzeugung in § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Auch nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 13/6392 S. 58) sollte die „gartenbauliche Erzeugung“ unabhängig von der bisherigen Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in einer eigenen (neuen) Nr. 2 des § 35 BauGB privilegiert werden (OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 28.10.2002 – 8 A 11501/02 – NVwZ-RR, 2003, 263). Mit der vom Gesetzgeber gleichzeitig vorgenommenen Ausdifferenzierung der Privilegierungstatbestände für land- und forstwirtschaftliche Betriebe einerseits und Betriebe der gartenbaulichen Erzeugung andererseits sowie der Schaffung des Teilprivilegierungstatbestandes in § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB unter expliziter Nennung einer Gebäudenutzung im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB wird die Intention des Gesetzgebers hinreichend deutlich, dass dieser nur bisherige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen unter Ausschluss von vormaligen Betrieben der gartenbaulichen Erzeugung für eine Teilprivilegierung zugänglich machen wollte.
Dem steht die Zugehörigkeit der gartenbaulichen Erzeugung zur Landwirtschaft im Sinne der Legaldefinition des § 201 BauGB nicht entgegen. Denn § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB knüpft gerade nicht an eine landwirtschaftliche Vornutzung im Sinne der bauplanungsrechtlichen Legaldefinition in § 201 BauGB, sondern an eine nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierte Nutzung im Außenbereich an. Der Gesetzgeber hat insoweit unter Beibehaltung von § 201 BauGB durch das BauROG vom 18. August 1997 jedoch explizit Bauvorhaben von Gartenbaubetrieben aus der Landwirtschaftsprivilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ausgegliedert und in § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB selbstständig einer Privilegierung zugeführt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 28.10.2002 – 8 A 11501/02 – a. a. O.).
Ebenfalls nicht geeignet, eine Teilprivilegierung des klägerischen Vorhabens zu begründen, ist der Umstand, dass das nunmehr für einen Umbau vorgesehene Betriebsleiterwohnhaus mit Bescheid des Landratsamtes … vom 6. Dezember 1967 auf der Grundlage des damals gültigen § 35 Abs. 1 Nr. 1 Bundesbaugesetz 1967 (BBauG), dem Rechtsvorgänger des Klägers genehmigt wurde. Zwar trifft es zu, dass die Norm des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG, auf die die Baugenehmigung aus dem Jahr 1967 gestützt war, eine Differenzierung zwischen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben einerseits und Betrieben der gartenbaulichen Erzeugung nicht kannte, mit der Folge, dass die Genehmigung vom 6. Dezember 1967 zutreffend auf den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG – Vorhaben das einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt – gestützt wurde. Dieser Umstand führt jedoch nicht dazu, dass sich der Kläger auf die seit dem 1. Januar 1998 geltende Vorschrift des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB stützen kann. Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung der Teilprivilegierung in § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB nämlich nicht an die Tatsache einer Genehmigung des Bauvorhabens auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bzw. BBauG angeknüpft, sondern ausdrücklich auf die Art der Nutzung als ein Gebäude im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in der Fassung seit dem 1. Januar 1998. Dies schließt es aus, zugunsten des Klägers lediglich aus dem Umstand, dass die ursprüngliche, dem Rechtsvorgänger des Klägers erteilte Baugenehmigung auf einer Rechtsgrundlage erteilt worden ist, die zum damaligen Zeitpunkt auch Betriebe der gartenbaulichen Erzeugung erfasste bzw. erfassen musste, eine Genehmigungsfähigkeit des klägerischen Bauvorhabens auf der Grundlage von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB zu schließen. Ausdrücklich setzt die Inanspruchnahme der Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB, der (wiederum) eine gesetzliche Ausprägung des aktiven Bestandsschutzes darstellt, voraus, dass die in § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB normierte „bisherige Nutzung“ eine nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genehmigte Nutzung war. Diese Beurteilung entspricht, wie sich unter anderem auch aus § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d und e BauGB ergibt, dem eindeutigen Verständnis des § 35 Abs. 4 BauGB und der darin geschaffenen Möglichkeit einer Teilprivilegierung. Denn aus § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d BauGB folgt einerseits, dass das zur Umnutzung vorgesehen Gebäude zulässigerweise errichtet worden ist und aus Buchst. e der Vorschrift, dass das Gebäude in einem räumlichfunktionalen Zusammenhang mit der land- oder forstwirtschaftlichen Hofstelle steht, wodurch wiederum die Verknüpfung mit den in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genannten Betrieben hergestellt worden ist (vgl. OVG NRW, B.v. 31.3.2003 – 7 B 28/03 – juris Rn. 7).
Die vorgenommene Auslegung entspricht auch den gesetzgeberischen Zielsetzungen mit der Schaffung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Mit der Regelung soll nämlich ausschließlich der Strukturwandel in der Landwirtschaft erleichtert werden. Den Landwirten soll ermöglicht werden, von der bisher privilegierten Nutzung zu einer neuen und zwar einer nicht privilegierten Nutzung zu wechseln. Die Vorschrift will den besonderen wirtschaftlichen Problemen landwirtschaftlicher Betriebe Rechnung tragen; durch die begünstigte Nutzungsänderung soll ein Verlust des in die Gebäude investierten Kapitals und zugleich ein Verfall der Bausubstanz verhindert werden (vgl. BVerwG, U.v. 25.1.1985 – 4 C 35/81 – NVwZ 1985, 825). Die Vorschrift dient dazu, mit der noch einmal erleichterten Zulassung von Nutzungsänderungen den Strukturwandel in der Landwirtschaft zu unterstützen, der die Lebensfähigkeit von solchen Betrieben beeinflusst, die überwiegend Ackerbau und Viehzucht auf eigenen Flächen als Familienbetrieb in aufeinanderfolgenden Generationen betreiben. Von einem so gearteten Strukturwandel sind die Betriebe der gartenbaulichen Erzeugung im Regelfall nicht betroffen (vgl. OVG Hamburg, U. v. 25.12.1999 – 2 Bf 7/97 – NVwZ-RR 2001, 86 ff; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 35 Rn. 82).
Soweit der Kläger an dieser Stelle darauf verweisen lässt, dass es unter Umständen wertungswidersprüchlich sei, wenn der Kläger über eine ihm rechtswidrig erteilte Genehmigung für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verfügen würde, ist dies ebenfalls nicht geeignet, einen Erfolg der Klage zu begründen. Wie bereits ausgeführt, stellt § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB einleitend lediglich auf die tatsächliche Nutzung eines Gebäudes im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ab. Die Frage einer Legalisierung des Bauvorhabens stellt sich lediglich bei Prüfung von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d BauGB dahingehend, ob das entsprechende Gebäude vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden ist. Lediglich an dieser Stelle wird die Frage aufgeworfen, ob das Bauvorhaben sich auch dann auf Bestandsschutzgesichtspunkte berufen kann, wenn es lediglich formell, d. h. durch Erteilung einer Baugenehmigung legalisiert worden ist, diese Baugenehmigung aber nicht der materiellen Rechtslage entspricht (vgl. zu dieser Rechtsfrage Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 35 Rn. 143 m. w. N.). Überdies ist an dieser Stelle darauf zu verweisen, dass die betreffende bauliche Anlage, um eine Teilprivilegierung in Anspruch nehmen zu können, in der Vergangenheit tatsächlich auch privilegiert genutzt worden sein muss (vgl. BVerwG, U.v. 10.1.1994 – 4 B 192.93 – NVwZ-RR 1994, 308).
Damit scheidet aber auch eine über den Wortlaut hinausreichende erweiternde Anwendung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB auch auf Gebäude eines Betriebes der gartenbaulichen Erzeugung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB aus. Eine erweiternde Auslegung kommt bereits deshalb nicht in Betracht, da es insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Denn ausgehend vom eindeutigen Wortlaut des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass der Gesetzgeber planwidrig nicht auch Gartenbaubetriebe im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in den Teilprivilegierungstatbestand des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB einbezogen und aufgeführt hat. Im Hinblick auf das gesetzgeberische Anliegen, mit der in § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB geschaffenen Teilprivilegierungsmöglichkeit dem Strukturwandel in der Landwirtschaft Rechnung zu tragen, erscheint es ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber versehentlich nicht auch zugleich die mit dem BauROG 1998 einer eigenen Privilegierung zugeführten Gartenbaubetriebe in den neu geschaffenen Teilprivilegierungstatbestand einbezogen hat bzw. einbeziehen wollte.
Darüber hinaus kann sich der Kläger auch nicht auf einen über den Anwendungsbereich des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB hinausgehenden Anspruch aus Bestandsschutzgesichtspunkten berufen. Denn es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (grundlegend BVerfG, B.v. 15.12.1995 – 1 BvR 1713/92 – BayVBl 1996, 240), dass sich der Bestandsschutz für bauliche Anlagen aus der verfassungsrechtlichen Sicht des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) nur auf ihren genehmigten Bestand und ihre genehmigte Funktion erstreckt. Er erfasst grundsätzlich nicht Bestands- oder Funktionsänderungen, weil diese über den genehmigten Zustand hinausgreifen würden und ein solches Hinausgreifen von den die Eigentümerstellung regelnden Bauvorschriften nicht gedeckt wäre. Eine teilprivilegierte Funktionsänderung für das vorhandene Betriebsleiterwohnhaus, wie sie der Kläger anstrebt, kann ohne gesetzliche Grundlage nicht zugelassen werden.
2. Darüber hinaus ist die Kammer der Auffassung, dass die ursprüngliche, bestandskräftige Baugenehmigung des Landratsamtes … vom 6. Dezember 1967 wegen endgültiger Nutzungsaufgabe des Rechtsvorgängers des Klägers erloschen ist und bereits deshalb einer teilprivilegierten Nutzung im Sinne von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht zugänglich ist. Jedenfalls fehlt es dann an der in § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c BauGB geforderten Voraussetzung für eine Teilprivilegierung, dass die Aufgabe der bisherigen (privilegierten) Nutzung nicht länger als sieben Jahre zurückliegt.
a) Die Frage nach der Wirksamkeit einer erteilten Baugenehmigung nach mehrjähriger Nutzungsunterbrechung (vorliegend seit 1993) richtet sich nach Landesrecht (vgl. grundlegend BayVGH, U.v. 1.2.2007 – 2 B 05.2470 – BayVBl 2008, 667 f.; BVerwG, U.v. 7.11.1997 – 4 C 7/97 – NVwZ 1998, 735 ff.).
Bei bloßen Nutzungsunterbrechungen kann nicht auf die landesrechtliche Vorschrift des Art. 69 BayBO zurückgegriffen werden.
Nach dieser Norm erlischt die Baugenehmigung, wenn mit dem Bauvorhaben nicht innerhalb von vier Jahren nach Genehmigungserteilung begonnen wird oder die Bauausführung vier Jahre lang unterbrochen worden ist. Dabei handelt es sich um eine Sonderregelung, die Geltungsdauer einer noch nicht ins Werk gesetzten Baugenehmigung betreffend, welche nicht auf den Fall einer Nutzungsänderung einer bereits fertiggestellten baulichen Anlage anwendbar ist. Hätte der Gesetzgeber auch die Nutzungsunterbrechung mit dieser Regelung erfassen wollen, so hätte er dies deutlich zum Ausdruck bringen müssen. Eine analoge Anwendung des Art. 69 BayBO für den Fall einer Nutzungsunterbrechung scheitert daran, dass kein Anhaltspunkt für eine unbeabsichtigte Regelungslücke erkennbar ist. Auch eine entsprechende Anwendung des § 18 Abs. 1 Nr. 2 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) scheidet mangels vergleichbarer Regelungsinhalte aus (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 3.1.2011 – 1 ME 209/10 – BauR 2011, 1154 ff.).
Die Frage der Wirksamkeit einer Baugenehmigung nach längerer Nutzungsunterbrechung richtet sich daher nach der allgemeinen Bestimmung des Art. 43 Abs. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG). Nach dieser Regelung bleibt ein Verwaltungsakt, hier die dem Rechtsvorgänger des Klägers erteilte Baugenehmigung aus dem Jahr 1967, wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist, d. h., wenn er unabhängig von einer behördlichen Entscheidung durch Wegfall des Regelungsobjekts, inhaltliche Überholung, einseitigen Verzicht, Antragsrücknahme oder aufgrund geänderter Sach- oder Rechtslage gegenstandslos geworden ist (BayVGH, B.v. 28.2.2014 – 15 CS 13.1863 – juris Rn. 18 m. w. N.).
b) Vorliegend hat der Rechtsvorgänger des Klägers nach Auffassung des Gerichts mit der Einstellung und gewerblichen Abmeldung des Gartenbaubetriebs im Jahr 1993 endgültig auf die Ausübung seiner Rechte aus der Baugenehmigung verzichtet. Zwar lässt die alleinige Nichtweiterführung einer genehmigten Nutzung regelmäßig nicht den Schluss zu, einen dauerhaften Verzichtswillen anzunehmen (vgl. BayVGH, U.v. 20.2.2003 – 15 B 00.1363 – BayVBl 2003, 626 ff.). Erforderlich ist vielmehr, ähnlich dem Rechtsinstitut der Verwirkung, dass neben dem Zeitmoment ein Umstandsmoment hinzutritt, welches eine endgültige Aufgabe des Nutzungswillens nach außen hin dokumentiert (vgl. OVG NRW, U.v. 9.8.2013 – 2 A 2520/12 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 28.2.2014 – 15 CS 13.1863 – juris Rn. 19). Damit ist die Abgrenzung einer endgültigen Nutzungsaufgabe von einer bloßen Nutzungsunterbrechung von den Umständen des konkreten Einzelfalles abhängig. Maßgeblich ist insofern auf den subjektiven Willen des jeweiligen Berechtigten aus der Genehmigung, wie er nach außen in Erscheinung tritt und von einem objektiven Durchschnittsbetrachter verstanden werden kann, abzustellen (vgl. Decker, BayVBl 2011, 517 ff.).
Für eine endgültige Nutzungsaufgabe bereits im Jahr 1993 spricht die Stellungnahme der Tochter der früheren Betreiber vom 19. Mai 2005 (vgl. Tagebuchakte Bl. 30) und die darin geäußerte Absicht, das Wohngebäude nach der altersbedingten Aufgabe des Betriebes zu veräußern. Auch der von den Beteiligten des Verfahrens nicht bestrittene umfängliche Abbruch der ursprünglich vorhandenen Gewächshäuser legt diesen Schluss für das Gericht nahe. In der Zusammenschau der äußeren Umstände und der geäußerten subjektiven Willenserklärungen ist deshalb nach Überzeugung des Gerichts von einer endgültigen Nutzungsaufgabe bereits im Jahr 1993 auszugehen.
Fehlt es aber für den Kläger an der Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Teilprivilegierungstatbestandes im Sinne von § 35 Abs. 4 BauGB zur Überwindung der beeinträchtigten Belange aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 5 und 7 BauGB, erweist sich das von ihm beabsichtigte Bauvorhaben im Außenbereich als planungsrechtlich unzulässig. Da die Vorschrift des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB auf die vom Kläger beabsichtigte Nutzungsänderung des vormaligen Betriebsleiterwohnhauses zu bloßen Wohnzwecken keine Anwendung finden kann, bedarf es auch keiner Entscheidung darüber, ob das Vorhaben des Klägers im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne von § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB ist. Insbesondere bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob durch das vom Kläger beabsichtigte Bauvorhaben über die in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB explizit genannten Belange der ungeschriebene Belang eines durch die Nutzungsänderung ausgelösten Planungserfordernisses beeinträchtigt wird (vgl. zu diesem Kriterium Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, BauNVO, a. a. O., § 35 Rn. 254 ff. m. w. N.).
3. Da sich das Bauvorhaben des Klägers als planungsrechtlich unzulässig erweist, muss auch der Hilfsantrag des Klägers ohne Erfolg bleiben. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Neuverbescheidung im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zur Seite.
4. Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen, hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlich entstandenen Aufwendungen der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Antrag auf Klageabweisung gestellt und sich mithin einem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 20.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG – i. V. m. Nr. 9.1.1.3 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben