Baurecht

Unzulässigkeit von Fenstern in einer Brandwand

Aktenzeichen  9 ZB 14.1409

Datum:
14.6.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 47792
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 28, Art. 31, Art. 32 Abs. 4, Art. 54 Abs. 2 S. 2, Art. 54 Abs. 4, Art. 55 Abs. 2, Art. 63

 

Leitsatz

Der Umstand, dass auf dem Nachbargrundstück bereits eine Brandwand errichtet worden ist, ändert nichts daran, dass eine grenznahe Wand als äußere Brandwand zu errichten ist. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

5 K 12.728 2014-05-15 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
III.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf Euro 5.000,00 festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung G. Sie wendet sich gegen den Bescheid des Landratsamts Würzburg vom 17. Juli 2012, mit dem sie verpflichtet wurde, sämtliche Öffnungen in der westlichen Grenzwand des Anbaus zum Grundstück FlNr. …/… des Beigeladenen zu schließen und die Wand als Brandwand herzustellen. Sie ist der Auffassung, die Grenzwand ihres Anwesens sei nicht als Brandwand auszugestalten, da bereits die Grenzwand des Beigeladenen als Brandwand ausgestaltet sei. Abgesehen davon sei die Fensteröffnung schon zum Zeitpunkt der Errichtung des Anbaus vorhanden gewesen und genieße Bestandschutz. Gleiches gelte für die Abluftöffnung, die schon keine Öffnung einer Brandwand darstelle und im Übrigen zum Zeitpunkt der Ausstattung des Anbaus mit einer Gastherme bauaufsichtlich nicht genehmigungsbedürftig gewesen sei. Zuständig sei damals der Kaminkehrermeister gewesen, der die Genehmigung hierfür erteilt habe. Sämtliche Vorkehrungen bezüglich der Betriebssicherheit der Gastherme einschließlich des Abluftrohres würden eingehalten und regelmäßig durch den Kaminkehrer überprüft. Die Anlage sei betriebssicher; sämtliche Vorkehrungen gegen Brandüberschläge seien getroffen worden. Abgesehen davon habe die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung einer Abweichung. Schließlich sei die Beseitigungsanordnung ermessensfehlerhaft.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. Mai 2014 abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.
1. Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.
Das Verwaltungsgericht führt aus, Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO i. V. m. Art. 28 BayBO rechtfertige die angefochtene Verfügung, weil die Fensteröffnung und die Rohrdurchdringung der grenznahen Wand nicht bestandsgeschützt seien, gegen das Verbot von Öffnungen in Brandwänden verstießen und auch keine Gründe für die Zulassung einer Abweichung vorlägen. Die Richtigkeit dieser Ausführungen ist nicht ernstlich zweifelhaft.
a) Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, als Rechtsgrundlage für die Forderung, sämtliche Öffnungen der Grenzwand des Anbaus zu schließen und die Wand als Brandwand herzustellen, käme allenfalls Art. 54 Abs. 4 BayBO in Betracht, weil der Anbau Bestandsschutz genieße, kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil es nicht auf den Bestandsschutz des Anbaus ankommt, sondern darauf, ob die Fensteröffnung und die Rohrdurchdringung Bestandsschutz genießen. Dies wurde vom Verwaltungsgericht zu Recht verneint, weil die Fensteröffnung und die Rohrdurchdringung zu keinem Zeitpunkt formell genehmigt oder materiell rechtmäßig waren.
aa) Vom Verwaltungsgericht wurde ausgeführt, dass die Fensteröffnung zu keinem Zeitpunkt genehmigt worden ist. In diesem Zusammenhang wurde vom Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass in den genehmigten Bauvorlagen keine Fensteröffnungen in der Grenzwand dargestellt seien und dass auch bei der bauaufsichtlichen Schlussabnahme am 12. Juli 1970 kein Fenster festgestellt worden sei. Soweit im Bericht über die Ortseinsicht vom 15. November 1966 ein Fenster erwähnt worden sei, könnten daraus keine Schlüsse in Bezug auf die Frage der Legalität bzw. des Bestandsschutzes des Badfensters gezogen werden, weil diese Kontrolle vor Einreichung und Genehmigung des Bauantrags erfolgt sei. Abgesehen davon sei ein etwaiger Bestandschutz mit dem Einbau von Kunststofffenstern statt Glasbausteinen ohnehin erloschen. Auch das Einverständnis des damaligen Eigentümers des Grundstücks FlNr. …/… mit der Anbringung eines Fensters lasse nicht auf eine Baugenehmigung für das Badfenster schließen, zumal das Einverständnis vom Eigentümer des nördlich angrenzenden Grundstücks und nicht vom Eigentümer des an die grenznahe Wand angrenzenden Grundstücks erklärt worden sei. Deshalb sei die Fensteröffnung formell rechtswidrig. Diese Auffassung des Verwaltungsgerichts ist nicht ernsthaft zweifelhaft. Das Zulassungsvorbringen, diese Ausführungen seien „nicht geeignet, die These eines fehlenden Bestandsschutzes zu untermauern“, zumal der Baukontrolleur das Fenster zeichnerisch „in den Bauakten aus den 60-er Jahren festgehalten“ habe und das Fenster über Jahrzehnte weder vom Beklagten, noch vom Beigeladenen beanstandet worden sei, geht fehlt. Es ist grundsätzlich Sache der Klägerin, nachzuweisen, dass das in die Brandwand ihres Gebäudes eingebaute Fenster bauaufsichtlich genehmigt wurde (vgl. BVerwG, B. v. 17.7.2003 – 4 B 55.03 – BauR 2004,657 = juris Rn. 5 m. w. N.). Diesen Nachweis hat die Klägerin nicht erbracht. „Thesen“ zum fehlenden formellen Bestandsschutz konnte und musste das Verwaltungsgericht deshalb weder aufstellen noch untermauern. Dass das Fenster „Gegenstand des früheren Baugenehmigungsverfahrens war“, ist nachweislich falsch. Gegenstand eines Baugenehmigungsverfahrens ist das vom Bauherrn zur Genehmigung beantragte Vorhaben, wie er es im Bauantrag und in den Bauvorlagen beschreibt und darstellt. In der mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlage „Plan für den Neubau eines Anbaus an das Wohnhaus“ vom November 1966 ist die westliche Außenwand des Anbaus durchgängig geschlossen dargestellt, also ohne Fenster. Die etwaige Feststellung eines planwidrig eingebauten Fensters durch einen Baukontrolleur und die (behauptete) langjährige Duldung desselben ersetzen keine Baugenehmigung und können deshalb auch keine formelle Legalität herbeiführen. Dies gilt auch für die Behauptung der Klägerin, die Durchdringung der Grenzwand mit einem Abluftrohr sei zum Zeitpunkt der Ausstattung des Anbaus mit einer Gastherme – also etwa 1984 – nicht genehmigungsbedürftig im Sinne der Bayerischen Bauordnung gewesen und könne daher gar nicht formell rechtswidrig sein. Ob der Einbau des Abluftrohrs genehmigungsbedürftig war (Anm.: Abweichungen oder Befreiungen von technischen Bauvorschriften oder zwingenden baurechtlichen Vorschriften bedurften und bedürfen stets der bauaufsichtlichen Zulassung; vgl. Art. 72 BayBO 1982, Art. 63 BayBO 2008), ist ohne Belang. Formeller Bestandsschutz lässt sich nur aus der förmlichen Zulassung der betreffenden Anlage herleiten, nicht aus dem Fehlen einer Genehmigungspflicht. Die Bescheinigung eines Kaminkehrers ist keine bauaufsichtliche Zulassungsentscheidung, die Öffnungen in Brandwänden legalisieren könnte, schon weil ein Kaminkehrer keine zur Erteilung einer Baugenehmigung oder Abweichung zuständige Bauaufsichtsbehörde ist. Die Klägerin hat damit eine formelle Genehmigung nicht dargelegt.
bb) Die Fensteröffnung und die Rohrdurchdringung stehen mit materiellem Recht nicht in Einklang; sie genießen auch keinen materiell-rechtlichen Bestandsschutz.
(1) Die Ausführung des Verwaltungsgerichts, dass die grenznahe Wand des 1966 errichteten Anbaus gem. Art. 31 Abs. 2 Nr. 1 BayBO i. d. F. vom 1. August 1962 als äußere Brandwand zu errichten war und als solche aufrechtzuerhalten ist (Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO 2008), begegnet keinen Bedenken, weil diese Wand weniger als 2,50 m von der Grenze entfernt errichtet wurde und ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden nicht gesichert ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ändert der Umstand, dass auf dem Nachbargrundstück bereits eine Brandwand errichtet worden sei, daran nichts, weil unter den Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO (ebs. Art. 31 Abs. 2 Nr. 1 BayBO 1962) jede freistehende Gebäudeabschlusswand als Brandwand auszubilden ist und nicht nur die des Nachbarn.
(2) Soweit das Verwaltungsgericht weiterhin ausgeführt hat, dass in dieser äußeren Brandwand Öffnungen schon im Zeitpunkt der Errichtung des Anbaus unzulässig waren und es bis heute sind und dass deshalb ein Fenster in der Brandwand verboten sei, ist die Klägerin dem innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht substantiiert entgegengetreten. Ihr diesbezügliches Vorbringen, in früheren Fassungen der BayBO seien Öffnungen von Brandwänden „nicht generell“ untersagt gewesen, entspricht dem Darlegungsgebot in Bezug auf die Fensteröffnung nicht einmal ansatzweise. Der Hinweis der Klägerin auf § 6 der Durchführungsverordnung zur Bayerischen Bauordnung (DVBayBO v. 26.1.1976, GVBl S. 33) verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg, weil sich aus dieser Bestimmung nichts zur Zulässigkeit von Fenstern, überhaupt zu Öffnungen in Brandwänden ergibt und im Übrigen hier auch keine aneinandergereihten Wohnhäuser oder Trennwände i. S. d. § 6 Abs. 1 DVBayBO 1972 vorliegen (vgl. Art. 30 BayBO 1962; Art. 27 BayBO 2008).
(3) Ebenso wenig lassen die Ausführungen der Klägerin in Bezug auf die materielle Rechtslage hinsichtlich des Abluftrohrs ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung erkennen.
Das Vorbringen, eine Brandwand müsse nicht zwingend als Mauerwerk ausgeführt werden, auch eine feststehende Verglasung könne die Kriterien erfüllen, ist verfehlt, weil ein offenes Abluftrohr der Forderung widerspricht, dass Brandwände durchgehend sein müssen (vgl. Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayBO) und demgemäß gerade keine Öffnungen aufweisen dürfen (vgl. Art. 28 Abs. 8 Satz 1 BayBO). Davon abgesehen hat die Klägerin keinen Nachweis dafür erbracht, dass das Abluftrohr aus einem nichtbrennbaren Baustoff besteht.
Soweit die Klägerin weiterhin geltend macht, die Rohrdurchdringung sei nach Art. 32 Abs. 4 BayBO1962 zulässig gewesen, kann der Klägerin schon deshalb nicht gefolgt werden, weil nach ihrer eigenen Einlassung die Gastherme mit Abluftrohr erst nachträglich in den Anbau eingebaut worden ist und die Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht angegriffen wurde, es deute alles darauf hin, dass das Abluftrohr frühestens 1984 eingebaut worden ist, weil als Baujahr der Gastherme in den Bescheinigungen des Kaminkehrermeisters 1984 angegeben ist.
Auch die im Zeitpunkt des Einbaus geltende Bestimmung in Art. 29 Abs. 7 BayBO (i. d. F.d. Bek. v. 2.7.1982, GVBl S. 419) ließ die gegenständliche Rohrdurchdringung nicht zu, weil das Abluftrohr – worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist -jedenfalls über keine feuerbeständige Absperrvorrichtung verfügt (vgl. § 6 Abs. 1 DVBayBO 1982). Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegen getreten. Ebenso wenig wurde dargelegt, dass die Rohrleitung gegenüber der Brandwand so abgedichtet wurde, dass Feuer und Rauch nicht in benachbarte Brandabschnitte gelangen können. Zwar wurde von der Klägerin behauptet, dass sämtliche Vorkehrungen bezüglich der Betriebssicherheit der Gastherme einschließlich des Rohres eingehalten wurden und dies regelmäßig durch den Kaminkehrermeister überprüft werde. Diese Einlassung ist jedoch im Verfahren auf Zulassung der Berufung nicht ausreichend, zumal sie sich hauptsächlich auf die Betriebssicherheit der Gastherme bezieht. Auch die vorgelegten Bescheinigungen des Bezirksschornsteinfegermeisters lassen nicht erkennen, dass irgendwelche Vorkehrungen gegen Brandübertragung getroffen worden sind. Die Bescheinigungen dokumentieren lediglich ein ordnungsgemäßes Abgasverhalten der Gastherme sowie die Einhaltung der Vorgaben der Energieeinsparverordnung.
b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils lassen sich auch nicht mit dem Vorbringen der Klägerin begründen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht ausgeführt, die Zulassung einer Abweichung nach Art. 63 BayBO scheide aus. Die Ausführungen hierzu im Bescheid vom 17. Juli 2012 – insbesondere zur Bedeutung und zum Zweck brandschutzrechtlicher Vorschriften sowie zu den öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belangen, auf die das Verwaltungsgericht verwiesen hat, sind nicht zu beanstanden.
Abgesehen davon hat die Klägerin keinen von der Regel unterscheidbaren, atypischen Sonderfall dargestellt, der von den dem Schutz besonders wichtiger Güter dienenden und deshalb eng auszulegenden Brandschutzvorschriften eine Abweichung nach Art. 63 BayBO rechtfertigen könnte.
c) Ebenso wenig vermag die Auffassung der Klägerin, die Anordnung des Landratsamts sei ermessensfehlerhaft, weil sie unverhältnismäßig und unzumutbar sei und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße, den Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen.
aa) Soweit die Klägerin die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Verhältnismäßigkeit mit der Argumentation angreift, dass auf dem Nachbargrundstück eine Brandwand vorhanden und in einer Kommentierung der Bayerischen Bauordnung von 1981 ausgeführt sei, eine Brandwand sei nicht erforderlich, wenn bei einem der beteiligten Nachbarn eine Brandwand vorhanden sei, vermag ihr Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu begründen. Die zum Beleg der klägerischen Behauptung aus Mang-Simon entlehnte und aus dem Zusammenhang gezogene Kommentarstelle (BayBO, Stand Februar 1981, Art. 31 Rn. 7 – zu Art. 31 der BayBO i. d. F. v. 1.10.1974) betrifft den Fall, dass das zu errichtende Gebäude zwar einen Abstand von 2,50 m zur Grenze einhält, aber das – bestehende – Nachbargebäude nicht mindestens 5 m entfernt liegt. Der klägerische Anbau wahrte und wahrt aber keinen Abstand von 2,50 m zur Grenze, weshalb sich die Klägerin auf diese Kommentierung nicht berufen kann. Hier bleibt es vielmehr bei dem Grundsatz: „Wird ein Gebäude an der Nachbargrenze errichtet oder innerhalb eines Abstands von 2,50 m errichtet [aufgestockt, erweitert, u.s.w.], dann ist eine Brandwand herzustellen, die nach Art. 32 öffnungslos sein muss“ (vgl. Mang-Simon, a. a. O., ebd.).
Ebenso wenig vermag die Behauptung, aufgrund der Brandwand des Nachbarn sei die Gefahr eines Brandüberschlags gebannt, die Maßnahme unverhältnismäßig erscheinen lassen und zur Zulassung der Berufung führen. Die Klägerin hat nämlich mit der Wanddurchdringung für ein Abluftrohr und dem Einbau eines Fensters – wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt worden ist – gegen baurechtliche Vorschriften verstoßen, die bei Grenzwänden auch dann die Ausführung als Brandwand fordern, wenn bereits die Grenzwand des Nachbarn als Brandwand ausgestaltet ist. Angesichts des seit jeher eindeutigen Gesetzeswortlauts zur Errichtung von Gebäudeabschlusswänden als Brandwände, wenn zur Grenze ein Abstand von 2,50 m oder ein Gebäudeabstand von 5 m unterschritten wird und dem damit verfolgten Zweck, eine brandschutztechnische Abschottung zu schaffen, an dem ein Brand zunächst auch ohne Eingreifen der Feuerwehr gestoppt werden soll und sich jedenfalls nicht weiter ausbreiten darf, kann keine Rede davon sein, dass eine derartige Anforderung unverhältnismäßig sein soll.
Soweit die Klägerin schließlich darauf hinweist, dass das Fenster und das Abluftrohr „aus einer betrachterüblichen Perspektive vom Nachbargrundstück aus nicht wahrnehmbar“ sei, ist nicht ersichtlich, inwieweit sich die behauptete fehlende Wahrnehmbarkeit auf den auch dem Nachbarschutz dienenden ausreichenden Brandschutz auswirken soll.
bb) Der Einwand der Klägerin, die Verfügung sei unzumutbar, kann ebenfalls keine ernstlichen Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründen. Wie bereits ausgeführt, erfolgte die Öffnung der Brandwand zum Einbau eines Fensters und zur Anbringung des Abluftrohrs jedenfalls im Widerspruch zur materiellen Rechtslage. Insofern gilt im Hinblick auf die Zumutbarkeit der von der Klägerin geforderten Maßnahmen nichts anderes als bei der Durchführung von Baumaßnahmen ohne die erforderliche Genehmigung. Denn eine etwaige Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden (Art. 55 Abs. 2 BayBO), hier also der Bestimmungen über den Brandschutz; für die Einhaltung der für das Bauvorhaben geltenden baurechtlichen Vorschriften ist demnach auch ohne Genehmigungserfordernis allein der Bauherr verantwortlich.
Ernstliche Zweifel können auch nicht mit der Behauptung begründet werden, dass die Belüftung der Gastherme und des Badezimmers „nicht über Dach geführt werden“ könne, weil die umgebende Bebauung deutlich höher sei. Diese nicht weiter belegte Behauptung genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Zum einen erschließt es sich nicht, aus welchem Grund die Höhe der benachbarten Gebäude für die Entlüftung irgendeine Rolle spielen soll, zumal die bisherige Entlüftung auf deut-lich niedrigerem Niveau in einen schmalen Spalt von lediglich 50 cm zwischen den Außenwänden erfolgt. Zum anderen ist es unverständlich, warum der Anbau nach dem geforderten Rückbau nicht mehr nutzbar sei. Immerhin wurde der Anbau ohne Genehmigung für eine Fensteröffnung und ohne einen Abluftrohrdurchbruch der Brandwand errichtet und laut Einlassung der Klägerin danach etwa 18 Jahre ohne Gastherme genutzt.
cc) Schließlich führt auch die Einlassung nicht zur Berufungszulassung, entgegen der Ausführungen des Verwaltungsgerichts ergebe sich ein Ermessensfehler aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Soweit die Klägerin diesbezüglich darauf hinweist, dass im Nachbarobjekt Dachliegefenster vorhanden seien, genügt das Vorbringen zur Begründung eines Zulassungsgrunds gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO schon deshalb nicht, weil die Sachverhalte nicht vergleichbar sind.
2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen lassen sich nach obigen Ausführungen ohne weiteres und mit zweifelsfreiem Ergebnis im Zulassungsverfahren klären.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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