Baurecht

Verbandsklage einer anerkannten Umweltvereinigung

Aktenzeichen  Au 9 K 18.1393

Datum:
25.5.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 28327
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BBergG § 54
UmwRG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 a), § 2 Abs. 4, § 4 Abs. 1 S. 2 i.V.m. S. 1 Nr. 1 b)
UVP-V Bergbau § 1 S. 1 Nr. 1 lit. b)
UVPG § 5 Abs. 3 S. 2, § 7, , § 9 Abs. 2 Abs. 2,§ 11 Abs. 5
BNatSchG § 45 Abs. 5 S. 3

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über die Klage konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Parteien hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Die Klage ist in Bezug auf den Hauptantrag zulässig, insbesondere ist die Klagebefugnis des Klägers gegeben. Da es sich bei dem Kläger um eine anerkannte Vereinigung im Sinn des § 3 Abs. 1 UmwRG handelt, richtet sich die Klagebefugnis nach den Regelungen des Umweltrechtsbehelfsgesetzes. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung gegen Entscheidungen im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG Rechtsbehelfe einlegen, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 UmwRG erfüllt sind. Dies ist vorliegend der Fall:
1. Mit Bescheid des Umweltbundesamtes vom 24. September 2008 wurde der Kläger als eine Umweltvereinigung im Sinn des § 3 Abs. 1 UmwRG anerkannt. Die Anerkennung bezieht sich auf den satzungsmäßigen Aufgabenbereich gemäß § 2 Nr. 1 und Nr. 2 der Satzung des Klägers vom 23. September 1992.
2. Bei der angegriffenen bergrechtlichen Zulassung nach §§ 54, 55 und 56 BBergG handelt es sich um eine Entscheidung im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) UmwRG i.V.m. § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) dd) UVP-V Bergbau, da nach diesen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann. Schließlich sind auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 UmwRG gegeben, da der Kläger das Unterlassen einer Umweltverträglichkeitsprüfung rügt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG) und geltend macht, in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt zu sein (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). Auch macht der Kläger die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG). Bezüglich der Einzelheiten verweist die Kammer auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im vorangegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Beschluss vom 31. Oktober 2018 – Au 1 S 18.1797, Rn. 23-28).
II.
Die Klage ist bezüglich des Hauptantrags nicht begründet. Die bergrechtliche Zulassung vom 11. Juli 2018 leidet an keinen Rechtsfehlern, die der Kläger gemäß § 2 Abs. 4 UmwRG rügen kann. Der Kläger kann sich weder auf nach Maßgabe des § 4 UmwRG zur Aufhebung der Zulassung führende Verfahrensfehler berufen (1.), noch liegt ein Verstoß gegen materielles Recht vor, der nach Maßgabe von § 2 Abs. 4 UmwRG im vorliegenden Fall zu berücksichtigen wäre (2.).
1. Es liegt kein Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung der angefochtenen bergrechtlichen Zulassungsentscheidung führt, weil die zunächst unterlassene UVP-Vorprüfung rechtmäßig nachgeholt worden ist.
Nach § 4 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Zulassungsentscheidung im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b nur verlangt werden, wenn eine nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche UVP-Prüfung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) UmwRG) oder eine erforderliche UVP-Vorprüfung (Nr. 1 b) weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist.
a) Für das streitgegenständliche Vorhaben bestand zwar eine Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht. Die erforderliche UVP-Vorprüfung ist jedoch in einem ergänzenden Verfahren nachgeholt worden.
Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) besteht in Fällen, in denen ein Vorhaben geändert wird, für das bisher keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, für das Änderungsvorhaben die Pflicht zur allgemeinen Vorprüfung, wenn das geänderte Vorhaben einen in Anlage 1 angegebenen Prüfwert für die Vorprüfung erstmals oder erneut erreicht oder überschreitet. Der hier maßgebliche Schwellenwert nach Nr. 15.1 der Anlage 1 i.V.m. § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) dd) UVP-V Bergbau von 10 ha Abbaufläche wird nach der Erweiterung erreicht und überschritten (ausführlich hierzu BayVGH, B.v. 27.3.2019 – 8 CS 18.2398 – Rn. 34 ff.). Damit lag zunächst ein Verfahrensfehler im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) UmwRG vor. Dieser Verfahrensfehler führt jedoch nicht zur Aufhebung der Zulassungsentscheidung, da die erforderliche allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls auf Antrag der Beigeladenen vom 3. Juni 2019 in einem ergänzenden Verfahren nachträglich durchgeführt wurde. In diesem Verfahren kam der Beklagte mit Entscheidung vom 8. August 2019 zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zur Folge hat und somit keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Der Verfahrensfehler wurde folglich nachträglich geheilt (vgl. § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG).
b) Die nachträglich durchgeführte UVP-Vorprüfung entsprach auch dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG, so dass die bergrechtliche Zulassung an keinem absoluten Verfahrensfehler im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 b) UmwRG leidet, der zur Aufhebung des Zulassungsbescheids führen würde.
aa) Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 b) UmwRG steht eine durchgeführte UVP-Vorprüfung, die nicht dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG genügt, einer nicht durchgeführten UVP-Vorprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) UmwRG gleich. Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG ist die behördliche Einschätzung im Rahmen einer durchgeführten UVP-Vorprüfung gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 UVPG durchgeführt wurde und das Ergebnis nachvollziehbar ist. Bei der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls führt die Behörde nach § 7 Abs. 1 Satz 2 UVPG eine überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien durch und schätzt das Besorgnispotential des Vorhabens in Bezug auf erhebliche Umweltauswirkungen ein. Ziel der allgemeinen Vorprüfung ist, die Frage der UVP-Pflichtigkeit eines Vorhabens zu beantworten, sodass die Vorprüfung entsprechend ihrer verfahrenslenkenden Funktion eine gegenüber der Umweltverträglichkeitsprüfung eingeschränkte Prüftiefe hat (Begründung des Regierungsentwurfs zu 3c UVPG, BR-Drs. 674/00, S. 89; Pauli/Hagemann, Die UVP-Vorprüfung und deren Heilung, UPR 2018, 8-17 – juris S. 4).
Die behördliche Vorprüfung darf sich zwar nicht in einer oberflächlichen Abschätzung erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen, wobei der Behörde ein Einschätzungsspielraum u.a. hinsichtlich der Frage zusteht, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden. Hierzu zählen auch vom Vorhabenträger eingeholte Fachgutachten, die gegebenenfalls durch zusätzliche Ermittlungen der Behörde ergänzt werden können (BVerwG, U.v. 18.12.2014 – 4 C 36.13 – juris; U.v. 20.12.2011 – 9 A 31.10 – juris; VGH BW, B.v. 6.7.2015 – 8 S 534/15 – juris; BayVGH, B.v. 19.8.2015 – 22 ZB 15.457 – juris; OVG LSA, B.v. 18.5.2015 – 2 M 33/15 – juris; HessVGH, B.v. 19.3.2012 – 9 B 1916/11 – juris). Andererseits darf die Behörde im Rahmen der Vorprüfung nicht schon in einer der UVP vergleichbaren Prüftiefe „durchermitteln“ und damit unzulässigerweise die eigentliche UVP vorwegnehmen, da sie damit die im Rahmen der UVP vorgesehene Öffentlichkeitsbeteiligung umginge, die eine besondere Richtigkeitsgewähr der Prüfergebnisse sichert. Das Verbot der Vorwegnahme der Umweltverträglichkeitsprüfung stellt damit die obere Grenze der Prüftiefe dar, wogegen die untere Grenze in der Unzulässigkeit spekulativer Erwägungen zu sehen ist (BVerwG, U.v. 20.11.2011 – 9 A 31.10 – juris Rn. 25; BVerwG, U.v. 20.8.2008 – 4 C 11.07 – BVerwGE 131, 352, Rn. 35; Pauli/Hagemann, Die UVP-Vorprüfung und deren Heilung, UPR 2018, 8-17 – juris S. 4).
Nach der Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG ist der zuständigen Behörde ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum eingeräumt, wodurch dem Charakter der Vorprüfung als überschlägige Vorausschau mit begrenzter Prüfungstiefe Rechnung getragen wird (BT-Drs. 18/11499, S. 77). Deshalb führt das Gericht nur eine auf Grundlage der von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebenen Begründung erfolgende Plausibilitätskontrolle durch (BVerwG, U.v. 20.11.2011 – 9 A 31.10 – juris Rn. 29). Diese orientiert sich daran, ob die Behörde den Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst, die Verfahrensregeln und rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten, das anzuwendende Recht erkannt und insbesondere den Rechtsbegriff der Erheblichkeit zutreffend ausgelegt hat und ob die Einschätzung der Behörde frei von sachfremden Erwägungen ist (Pauli/Hagemann, Die UVP-Vorprüfung und deren Heilung, UPR 2018, 8-17 – juris S. 6; BVerwG, U.v. 25.6.2014 – 9 A 1.13 – juris Rn. 16).
bb) Ausgehend von diesem Maßstab bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen das Ergebnis der Vorprüfung, nach dem für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, weil erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Der Beklagte hat die UVP-Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 UVPG durchgeführt und das Ergebnis der Prüfung nachvollziehbar begründet.
(1) Die Entscheidung des Beklagten ist formell nicht zu beanstanden.
(a) Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 UVPG stellt die zuständige Behörde auf Antrag des Trägers eines Vorhabens auf der Grundlage geeigneter Angaben des Vorhabenträgers sowie eigener Informationen unverzüglich fest, ob nach den §§ 6 bis 14 UVPG für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer UVP besteht oder nicht. Eine Entscheidung ist nach § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 UVPG unter Angabe wesentlicher Gründe für das Bestehen oder Nichtbestehen einer UVP-Pflicht und unter Hinweis auf die jeweils einschlägigen Kriterien nach Anlage 3 zum UVPG bekannt zu machen. Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung ist nach § 7 Abs. 7 UVPG zu dokumentieren.
Diesen Vorgaben wurde durch den Beklagten Rechnung getragen, insbesondere wurde der sich aus § 7 Abs. 7 UVPG ergebenden Dokumentationspflicht hinsichtlich der Durchführung und des Ergebnisses der Vorprüfung genüge getan. Der erforderlichen Dokumentation wird entsprochen, wenn die der Vorprüfung zugrunde gelegten Unterlagen, die wesentlichen Prüfschritte und die dabei gewonnenen Erkenntnisse über nachteilige Umweltauswirkungen zumindest grob skizziert in einem zu den Verwaltungsakten genommenen Dokument niedergelegt sind (BVerwG, B.v. 28.2.2013 – 7 VR 13.12 – juris Rn. 15). Wie die Vorgaben für die Vorprüfung nach § 7 UVPG in einer diesen Anforderungen entsprechenden Weise zu dokumentieren sind, ist eine Frage des Einzelfalles (vgl. BVerwG, B.v. 13.7.2017 – 7 B 1.17 – juris Rn. 10). Die Erforderlichkeit einer detaillierten Aufzählung einzelner Gutachten, Unterlagen und Stellungnahmen wäre jedoch mit dem Charakter einer UVP-Vorprüfung als überschlägige Prüfung mit eingeschränkter Prüftiefe nicht vereinbar.
(b) Der Beklagte legte das von der Beigeladenen vorgelegte Gutachten zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls des Planungsbüros „… GmbH“ von Mai 2019 den betroffenen Fachbehörden zur Stellungnahme vor und machte so diese Unterlagen einschließlich der fachlichen Einschätzung der Behörden zum Gegenstand der Vorprüfung. Die wesentlichen Prüfungsschritte und das Ergebnis der Vorprüfung wurden anhand der Merkmale und unter Berücksichtigung der Kriterien der Anlage 3 zum UVPG in einem Protokoll zur allgemeinen Vorprüfung vom 23. Juli 2019 festgehalten. Da es sich im vorliegenden Fall um eine Änderung eines bestehenden Vorhabens handelt, das an diesem Standort bereits seit Jahrzehnten betrieben wird, standen dem Beklagten zahlreiche Unterlagen und Erkenntnisse aus vorangegangenen Verfahren zur Verfügung, die in den Verwaltungsakten umfassend dokumentiert sind und die bei der Ergebnisfindung herangezogen wurden. Die Dokumentationspflicht gemäß § 7 Abs. 7 UVPG ist daher von dem Beklagten hinreichend beachtet worden.
(c) Die Feststellung des Nichtbestehens einer UVP-Pflicht vom 8. August 2019 wurde auf der Internetseite des Bergamtes … eingestellt und damit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG der Öffentlichkeit bekannt gegeben. Entgegen der Auffassung der Klagepartei genügt die Begründung der Bekanntgabe den gesetzlichen Mindestanforderungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 UVPG. Danach gibt die Behörde die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht unter Hinweis auf die jeweils einschlägigen Kriterien nach Anlagen 3 zum UVPG an und geht auch darauf ein, welche Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder welche Vorkehrungen für diese Einschätzung maßgebend sind. Dabei sollen aus der Vielzahl der zu erwägenden Kriterien diejenigen herausgestellt werden, die als stützend für die Annahme fehlender UVP-Pflicht angesehen wurden (Dienes in Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG, 5. Auflage 2018, § 5 Rn. 20). Diesen Anforderungen wird die Begründung der streitgegenständlichen Entscheidung gerecht. Der Beklagte ordnete alle wesentlichen Aspekte seiner Entscheidung unter die jeweils relevanten Merkmale des „Vorhabens“, des „Standortes“ und der „Vorkehrungen“ ein und fasste die stützenden Erwägungen zusammen. Dabei ist das Fehlen einzelner Aspekte oder detaillierter Ausführungen zu einzelnen Merkmalen unschädlich, da die Begründung nicht jede einzelne Erwägung enthalten muss, sondern sich auf die stützenden Kriterien beschränken darf.
(2) Die UVP-Vorprüfung leidet weder an einem der gerichtlichen Kontrolle unterliegenden Ermittlungsfehler, der so schwer wiegt, dass er auf die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses durchschlagen würde, noch liegt das Ergebnis außerhalb des Rahmens zulässiger Einschätzung. Die Vorprüfung genügt dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG.
Das Bergamt hat seine Entscheidung auf Grundlage der von der Beigeladenen vorgelegten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls des Planungsbüros „… GmbH“ von Mai 2019 getroffen. In dieser Vorprüfung wurde das streitgegenständliche Vorhaben anhand der in Anlage 3 zum UVPG genannten Schutzkriterien geprüft. Zu diesem Zweck wurden die möglichen durch das Vorhaben betroffenen umweltsensiblen Gebiete unter Berücksichtigung von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes geprüft und die jeweiligen Auswirkungen des Vorhabens bewertet. Der Beklagte hat die von der Beigeladenen vorgelegte UVP-Vorprüfung anhand der sich in den umfangreichen Verwaltungsakten befindlichen Unterlagen, Gutachten und fachlichen Stellungnahmen überprüft und eine eigene Prognoseentscheidung getroffen. Das Ergebnis der Vorprüfung ist unter Berücksichtigung der Begründung zur UVP-Vorprüfung sowie der vorliegenden Unterlagen plausibel.
Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass im Rahmen der Vorprüfung die von der Beigeladenen beigebrachten Unterlagen und Gutachten sowie Erkenntnisse aus vorangegangenen Zulassungsverfahren herangezogen wurden. Wie bereits oben ausgeführt, steht der Behörde hinsichtlich der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, ein Einschätzungsspielraum zu. Der Behörde bleibt es daher unbenommen, die bereits vorhandenen Erkenntnisse in die Prüfung einzubeziehen. Im Übrigen ist es aus verfahrensökonomischen Gründen sachgerecht, auf bereits vorhandene Erkenntnisse zurückzugreifen.
Entgegen der Auffassung der Klagepartei wurde im Rahmen der Vorprüfung das gesamte Vorhaben – einschließlich der aktuellen Abbaufläche und der bereits rekultivierten Flächen – in den Blick genommen. Dieses ergibt sich aus dem Protokoll zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls über die Durchführung einer UVP, in dem das Vorhaben unter Ziffer 1.1 als Gesamtvorhaben mit einer Größe von 14,3 ha, bestehend aus derzeitiger Abbaufläche, Erweiterungsfläche und rekultivierten Fläche, beschrieben wird. Nach den Ausführungen in Ziffer 1.2 des Protokolls wird der bestehende Abbau erweitert und die abgebaute Fläche verfüllt, sodass sich der offene Tagebau flächenmäßig nach Osten verlagert. Weitere benachbarte Abbauvorhaben seien nicht vorhanden. Damit wird klargestellt, dass die zuletzt zugelassene Erweiterung als eine Einheit mit den übrigen Flächen des Standortes betrachtet wird. Daher verstößt die Entscheidung des Beklagten nicht gegen § 11 Abs. 5 UVPG, wonach im Rahmen der UVP-Vorprüfung das frühere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen ist, weil es sich hier nicht um ein hinzutretendes kumulierendes Vorhaben im Sinn des § 11 Abs. 1 UVPG handelt. Die streitgegenständliche Erweiterung der Tonabbaugrube stellt kein formell eigenständiges Einzelvorhaben, sondern eine Änderung des ursprünglichen Vorhabens im Sinn des § 9 UVPG dar und ist als eine Einheit zu betrachten. §§ 10 bis 12 UVPG sind jedoch ausschließlich bei Vorliegen mehrerer – formell – selbständiger Vorhaben anzuwenden (vgl. BT-Drs. 18/11499, S. 80 und 82).
Der UVP-Vorprüfung mangelt es auch nicht wegen fehlender vermasster Lagepläne bzw. maßstabsgerechter Darstellung der Flurstücke an Plausibilität. In § 52 Abs. 4 BBergG werden keine weitergehenden Anforderungen an Betriebspläne – vergleichbar den Bauvorlagen nach Landesbauordnungen – gestellt. Es ist lediglich eine Darstellung des Umfangs, der technischen Durchführung und der Dauer des beabsichtigten Vorhabens erforderlich. Es ist nicht festgelegt, dass die Darstellung des Umfangs nur anhand einer vermassten bzw. maßstabsgerechten planlichen Darstellung erfolgen kann. Es ist daher ausreichend, dass der Umfang des Vorhabens aus dem Betriebsplan ersichtlich ist, in dem die einzelnen Flächengrößen in der Legende angegeben sind. Darüber hinaus ist dem Antrag auf Durchführung der UVP-Vorprüfung als Anlage 1 ein Lageplan mit Maßstab 1:2.500 beigefügt, aus dem sich die Grenzen des Erweiterungs- und Ursprungsvorhabens ergeben. Die Gesamtgröße des Vorhabens ist aus der Legende ersichtlich. Die einzelnen Flurnummern lassen sich ebenso dem Lageplan entnehmen. Vor diesem Hintergrund ist die Größe des streitgegenständlichen Vorhabens aus den vorliegenden Unterlagen hinreichend nachvollziehbar.
Der Kläger trägt des Weiteren vor, dass die Einschätzung des streitgegenständlichen Standortes nach den Bestimmungen des Bayerischen Verfüllleitfadens als „Trockenstandort C 2“ nicht nachvollziehbar sei, da das hydrologische Gutachten aus dem Jahr 1991, auf den der Beklagte Bezug nehme, nicht vorliege. Aus diesem Grund sei eine Grundwassergefährdung durch die Verfüllung der Abbaufläche mit Fremdmaterial bis zum Zuordnungswert „Z 2“ nicht auszuschließen. Entgegen dieser Auffassung mangelt es der prognostischen Entscheidung des Beklagten, eine vorhabenbedingte erhebliche Beeinträchtigung der Schutzgüter Grundwasser und Oberflächenwasser sei nicht zu besorgen, nicht an Plausibilität. Wie sich aus dem Protokoll zu der Vorprüfung und aus den einschlägigen Verwaltungsakten ergibt, wurde die Einordnung des Standorts der (Erweiterungs-)Fläche in die Kategorie „Trockenstandort C 2“ auf der Grundlage der hydrologischen Untersuchung der „… mbH“ vom Herbst 2016 vorgenommen, bei der insgesamt vier Erkundungsbohrungen durchgeführt wurden. Ergänzend wurde auf die Erkenntnisse aus der hydrologischen Untersuchung derselben Ingenieurgesellschaft aus dem Jahr 1991 zurückgegriffen, die sich auf die Flächen südwestlich des Erweiterungsvorhabens sowie auf die rekultivierte Fläche bezog. Die Ergebnisse der Erkundungsbohrungen aus dem Jahr 1991 sind in der hydrologischen Stellungnahme vom 7. Dezember 2016 – soweit relevant – textlich wiedergegeben und planlich im geologischen Schnitt A-A` dargestellt. Die für das Erweiterungsvorhaben relevanten Erkenntnisse von 1991 wurden somit in die Prüfung einbezogen. Im Übrigen sind einzelne Feststellungen der hydrologischen Stellungnahme von 1991 für die Standorteinordnung der Erweiterungsfläche nicht ausschlaggebend, da sich die frühere Untersuchung auf die westlich bzw. nordwestlich des Erweiterungsvorhabens liegende Flächen bezog.
Auf Grundlage der hydrologischen Stellungnahme vom 7. Dezember 2016 sowie der vorliegenden Antragsunterlagen der Beigeladenen (vgl. insb. Änderungsantrag vom 13. Juli 2017, Bl. 181 der Behördenakte) legte der Beklagte in Ziffer 4.4 des Zulassungsbescheids vom 11. Juli 2018 fest, dass im Erweiterungsfeld das Verfüllmaterial bis zu den Zuordnungswerten „Z 2“ nach den Anlagen 2 und 3 zu dem Bayerischen Verfüllleitfaden zulässig ist (Bl. 208 der Behördenakte). Nach Punkt „B 4/T-C, Mindestanforderungen an das Material“ des Verfüllleitfadens in der Fassung vom 9. Dezember 2005 ist die Verfüllung mit dem Material bis zu den Zuordnungswerten „Z 2“ nur an den Standorten der Kategorie „C 2“ zulässig. Daraus folgt, dass der Beklagte nach Auswertung der Antragsunterlagen der Beigeladenen sowie der Stellungnahmen der Fachbehörden den streitgegenständlichen Standort der Kategorie „C 2“ zugeordnet hat (vgl. auch Ausführungen unter Ziffer 2.3.5 des Bescheids, Bl. 197 der Behördenakte). Diese Einordnung des Bergamtes erscheint plausibel, da die Verfüllung mit dem Material der Kategorie „Z 2“ bereits an der bisherigen Abbaufläche gestattet war und von den Fachbehörden nicht beanstandet wurde. Insbesondere stellte das Wasserwirtschaftsamt in seinem Schreiben vom 22. März 2017 keine wesentlichen Abweichungen zu der früheren Situation in Bezug auf die Abgrabungstiefe und Grundwasserlage fest (vgl. Bl. 120 der Behördenakte). Unter Berücksichtigung des dem Beklagten zustehenden Einschätzungsspielraums hinsichtlich geeigneter Erkenntnisgrundlagen für die überschlägige Prüfung im Rahmen der UVP-Vorprüfung ist das Gericht der Auffassung, dass die Einordnung des Vorhabenstandortes in die Kategorie „Trockenstandort C 2“ auf Grundlage der genannten Unterlagen und Erkenntnisse nachvollziehbar ist.
Auch die Prognoseeinschätzung des Bergamtes hinsichtlich der vorhabenbedingter Beeinträchtigungen der Schutzgüter Grundwasser und Oberflächenwasser ist plausibel. Bei den Standorten der Kategorie „C 2“ handelt es sich um Standorte, die nach der wasserwirtschaftlich/hydrologischen Gesamtbeurteilung als wenig empfindlich eingestuft werden können. Das ist dann der Fall, wenn durch das Rückhaltevermögen, die Filterwirkung und das Sorptionsvermögen der natürlich vorhandenen und/oder technisch herzustellenden Sorptionsschicht sowie durch weitere Sicherungsmaßnahmen sichergestellt ist, dass die Vorsorgewerte im Grundwasser nach dem Bayerischen Verfüllleitfaden nicht überschritten werden (Punkt B-2/T-C des Verfüllleitfadens). Da vorliegend standortbedingt ausreichend mächtige Schutzschichten zum geschützten Grundwasserbestand vorhanden sind und nach den Festlegungen des Zulassungsbescheids eine Verfüllung – entsprechend den Vorgaben des Verfüllleitfadens – nur mit dem Material bis zu Zuordnungswerten „Z 2“ zulässig ist, kann eine vorhabenbedingte Beeinträchtigung des Schutzguts Grundwasser ausgeschlossen werden.
Die klägerseits mehrfach beanstandete inhaltliche Richtigkeit bzw. fehlende Anwendbarkeit des Verfüllleitfadens ist weder Gegenstand der überschlägigen Prüfung der Behörde noch von der gerichtlichen Plausibilitätskontrolle einer UVP-Vorprüfung umfasst.
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorbringt, den Feststellungen der UVP-Vorprüfung mangele es an Plausibilität, weil die Auswirkungen von Starkregenereignissen auf den durch das Verfüllmaterial hervorgerufenen Schadstoffeintrag in das Grundwasser bzw. Oberflächenwasser im Rahmen der Vorprüfung nicht berücksichtigt worden seien, greift dieser Einwand ebenfalls nicht durch. Aus der vorliegenden Dokumentation ist ersichtlich, dass sich die Behörde mit der Problematik der Starkregenereignisse befasst hat (vgl. etwa das Konzept der Beigeladenen zur Anpassung des Oberflächen- und Sickerwassermanagements, Bl. 199 der Gerichtsakte). In dem Protokoll zur UVP-Vorprüfung ist festgehalten, dass eine Gefährdung von Grundwasser aufgrund des ausreichenden Schutzes durch abdichtende Bodenschichten ausgeschlossen ist. Damit besteht nach diesen Feststellungen die Gefahr des Eintrags wassergefährdender Stoffe in das Grundwasser auch im Falle von Starkregenereignissen nicht.
Ebenso nicht durchgreifend ist der Einwand der Klägerseite hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit des von der Beigeladenen in Gerichtsverfahren vorgelegten Konzepts zur Anpassung des Oberflächen- und Sickerwassermanagements vom März 2018, da dieses Konzept Bestandteil eines gesonderten – bereits abgeschlossenen – wasserrechtlichen Gestattungsverfahrens ist (wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung von Sicker- und Oberflächenwasser aus dem Tontagebau „…“), dessen vollständige inhaltliche Überprüfung den Rahmen einer überschlägigen Prüfung sprengen würde. Es ist ausreichend, dass dem Beklagten die Erkenntnisse aus dem wasserrechtlichen Verfahren zum Zeitpunkt der UVP-Vorprüfung vorlagen und entsprechende Berücksichtigung fanden.
Ferner sind entgegen der Auffassung des Klägers die Auswirkungen des mit dem Abbaubetrieb verbundenen Transportverkehrs im Rahmen der UVP-Vorprüfung berücksichtigt worden. Nach Ausführungen im Gutachten der „… GmbH“ vom Mai 2019, das vom Beklagten zum Gegenstand der UVP-Vorprüfung gemacht wurde, würden sich bei dem mit dem Abbaubetrieb verbundenen Transportverkehrsvolumen (Rohstofftransporte und Zufuhr von Verfüllmaterial) gegenüber dem früheren Betrieb keine relevanten Änderungen ergeben. Aufgrund der Lage des Tontagebaus in einem größeren Gewerbegebiet mit Anbindung an die Bundesstraße … führe dieser Transportverkehr nicht zu erheblichen Belästigungen. Damit sei eine vorhabenbezogene Zunahme von Schall- und Staubimmissionen an den maßgeblichen Immissionsorten in den Siedlungsbereichen auszuschließen. Dieses Ergebnis erscheint plausibel, da die offene Tagebaufläche flächenmäßig in den östlichen Erweiterungsbereich verlagert wird, sodass kein gleichzeitiger Abbau bzw. gleichzeitige Verfüllung auf mehreren Tagebauflächen stattfindet. Dieses hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich bestätigt. Eine wesentliche Erhöhung des vorhabenbedingten Verkehrsvolumens ist daher nicht zu erwarten. Auch insoweit kann im Rahmen der überschlägigen Prüfung auf die Erfahrungen aus den Vorjahren zurückgegriffen werden.
Schließlich wendet die Klägerseite ein, die Auswirkungen des Gesamtvorhabens auf das Landschaftsbild seien im Rahmen der UVP-Vorprüfung nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die Ausführungen des Bergamtes in der Begründung zur UVP-Vorprüfung seien nicht nachvollziehbar, da eine sinnvolle Bepflanzung der rekultivierten Fläche wegen unzureichender Überdeckung mit unbelastetem Bodenmaterial faktisch nicht möglich sei. Auch insoweit kann der Kläger mit seinem Einwand nicht durchdringen, da die Feststellungen des Bergamtes nach Auffassung des Gerichts dem Prüfungsmaßstab einer überschlägigen Prüfung genügen und nachvollziehbar sind. Der Beklagte ging bei der UVP-Vorprüfung davon aus, dass die beanspruchte Fläche nach dem temporären Abbau wieder einer Folgenutzung zugeführt wird. Dabei sieht die Rekultivierungsplanung die Anlage einer landwirtschaftlichen Nutzfläche gleicher Größe innerhalb des genehmigten Abbaubereichs vor. Zur Bodenrekultivierung soll das im Zuge des Abbaus anfallende Bodenmaterial eingesetzt werden, indem der temporär zwischengelagerte Oberboden wieder aufgebracht wird. Der Beklagte geht nachvollziehbar davon aus, dass durch eine fachgerecht vorgenommene Rekultivierung eine standortgerechte Bodennutzung wiederhergestellt wird und dadurch die Beeinträchtigung von Schutzgütern Fläche und Boden ausgeschlossen werden kann. Dieser Feststellung fehlt es nicht etwa deshalb an Plausibilität, weil eine detaillierte Rekultivierungsplanung dem Abschlussbetriebsplan vorbehalten bleibt. Entscheidend ist, dass eine standortgerechte Wiedernutzbarmachung der beanspruchten Fläche stattfindet, wovon der Beklagte bei seiner Prüfung auch ausgegangen ist. Es ist nicht das Ziel einer UVP-Vorprüfung künftige Rekultivierungsplanungen in jedem Detail vorwegzunehmen, sondern im Rahmen einer überschlägigen Prüfung eine Prognoseeinschätzung zu treffen, ob unter Berücksichtigung von standortgerechten Wiederherstellungsmaßnahmen eine Beeinträchtigung von Schutzgütern ausgeschlossen werden kann. Vorliegend ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass eine Wiederherstellung der – naturschutzfachlich geringwertigen – landwirtschaftlichen Nutzung an diesem Standort nicht möglich ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der klägerseits vorgelegten Tabelle, die maximale Durchwurzelungstiefe verschiedener Nutzpflanzen darstellt. Dieser Tabelle kann entgegen der Auffassung des Klägers gerade nicht entnommen werden, dass jedwede landwirtschaftliche Nutzung wegen unzureichender Bodentiefe ausgeschlossen ist, zumal es sich bei den Tabellenangaben um Werte handelt, die abhängig von Boden und Wasserversorgung variieren können und daher keine starren Grenzwerte darstellen. Hinsichtlich der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist auszuführen, dass der Tonabbau zwangsläufig mit einer Veränderung des Landschaftsbildes einhergeht, die durch Rekultivierungsmaßnahmen möglichst verringert werden soll. Die streitgegenständliche UVP-Vorprüfung berücksichtigt die (geplanten) Rekultivierungsmaßnahmen und geht nachvollziehbar davon aus, dass durch das Änderungsvorhaben keine dauerhafte Veränderung des bestehenden Landschaftsbildes entsteht.
Nach alldem ist festzuhalten, dass die durchgeführte UVP-Vorprüfung dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG entspricht, so dass die bergrechtliche Zulassung an keinem absoluten Verfahrensfehler im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 b) UmwRG leidet, der zur Aufhebung des Zulassungsbescheids führen würde.
c) Es liegt auch kein absoluter Verfahrensfehler im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) UmwRG vor, der zur Aufhebung der streitgegenständlichen Zulassungsentscheidung führen würde.
Nach § 4 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Zulassungsentscheidung im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) UmwRG verlangt werden, wenn eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da für die streitgegenständliche Zulassungsentscheidung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Pflicht zur Durchführung einer UVP besteht.
aa) Es besteht vorliegend keine UVP-Pflicht nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Nr. 12 der Anlage 1 zum UVPG. Danach sind die Errichtung und der Betrieb einer Abfalldeponie zur Ablagerung von gefährlichen Abfällen (Nr. 12.1), von nicht gefährlichen Abfällen (Nr. 12.2) sowie Inertabfällen im Sinn des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) (Nr. 12.3) UVPpflichtig. Bei der Verfüllung einer Tongrube mit Fremdmaterial handelt es sich jedoch nicht um eine „Abfalldeponie“ im Sinne des Abfallrechts. Nach § 3 Abs. 27 KrWG werden unter einer „Deponie“ Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien) verstanden. Da die Verfüllung eines der Bergaufsicht unterliegenden Tagebaus mit hierzu geeigneten Abfällen einen Verwertungsvorgang darstellt, liegt hier keine Beseitigungsanlage zur Ablagerung von Abfällen vor (vgl. BVerwG, U.v. 14.4.2005 – 7 C 26.03 – juris Rn. 12 f.).
bb) Ebenso scheidet hier eine UVP-Pflicht nach § 9 Abs. 2 Abs. 2 UVPG i.V.m. § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b bb) UVP-V Bergbau aus. Danach muss eine Umweltverträglichkeitsprüfung bei Vorhaben im Tagebau durchgeführt werden, bei denen die Notwendigkeit einer nicht lediglich unbedeutenden und nicht nur vorübergehenden Herstellung, Beseitigung oder wesentlichen Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer besteht. Vorliegend wurde zur Realisierung des Vorhabens eine Plangenehmigung zur Verrohrung eines Kulturgrabens erteilt. Die Verlegung des Kulturgrabens erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen des § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b bb) UVP-V Bergbau. Es handelt sich bei der Verrohrung des Kulturgrabens zwar um eine Umgestaltung des (künstlichen) Gewässers, diese ist jedoch lediglich unbedeutend und (wohl) vorübergehend. Insoweit wird vollumfänglich auf die Ausführungen im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 31. Oktober 2018 (Au 1 S 18.1797) verwiesen, die sich die Kammer zu eigen macht (zustimmend wohl auch BayVGH, B.v. 27.3.2019 – 8 CS 18.2398).
2. Schließlich kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf eine Verletzung der materiellen Rechtsvorschriften berufen.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG kann eine Anfechtungsklage gegen die Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UmwRG nur Erfolg haben, wenn die angefochtene Zulassungsentscheidung gegen materielle Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die der Kläger nach seiner Satzung fördert. Daneben muss bei Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG tatsächlich eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen. Vorliegend kam der Beklagte nach Durchführung der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zu der Feststellung, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Da nach vorstehenden Ausführungen die durchgeführte UVP-Vorprüfung nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG nicht zu beanstanden ist, scheidet ein Aufhebungsanspruch des Klägers wegen eines sonstigen Rechtsverstoßes von vornherein aus, sodass sich eine diesbezügliche Prüfung hier erübrigt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 20.9.2018 – 8 A 11958/17 – juris Rn. 124 m.w.N.).
Entgegen der Auffassung des Klägers kann seine Klage auch nicht wegen Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UmwRG Erfolg haben. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift sind von § 1 Abs. 1 Nr. 5 UmwRG nur Vorhaben erfasst, die nicht unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG fallen. Es besteht somit ein Ausschließlichkeitsverhältnis, sodass eine klagende Umweltvereinigung nach Ablehnung der UVP-Pflicht im Rahmen einer UVP-Vorprüfung nicht geltend machen kann, es lägen auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 UmwRG vor und die Klage sei wegen Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften begründet (Schieferdecker in: Hoppe/Beckmann/Kment, UmwRG, § 1 Rn. 66; Fellenberg/Schiller in: Landmann/Rohmer, UmwRG, Stand 92. EL Februar 2020, § 1 Rn. 114; DVBl 2020, 1, 2 – Die Rechtsprechung des BVerwG zum Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG)). Da es sich vorliegend um ein Vorhaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1b UmwRG handelt, ist daneben die Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 2 Abs. 4 Nr. 2 UmwRG ausgeschlossen.
III.
Die Klage ist auch in Bezug auf den Hilfsantrag zulässig, aber unbegründet. Da dem Kläger nach den vorstehenden Ausführungen bereits kein Anspruch auf Aufhebung der streitgegenständlichen Zulassungsentscheidung wegen Verletzung von absoluten Verfahrensvorschriften zusteht, scheidet auch eine Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der bergrechtlichen Zulassung – als rechtliches Minus – aus.
IV.
Nach alldem war die Klage vollumfänglich mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit auch am Prozesskostenrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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