Baurecht

Verbindlicherklärung einer bodenschutzrechtlichen Sanierungsplanung, Ehemalige Hausmülldeponie, Konkurrenzverhältnis zwischen Abfall- und Bodenschutzrecht, Begriff der „endgültigen Stilllegung“ der Deponie, Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung in § 40 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG, Duldungsanordnung gegenüber Grundstückseigentümer

Aktenzeichen  RO 8 K 19.301

Datum:
2.8.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 32316
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BBodSchG § 13 Abs. 6
BBodSchG § 3 Abs. 1 Nr. 2
KrWG § 40 Abs. 2 S. 2
BBodSchG § 10 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
I. Gegenstand der Anfechtungsklage ist nach dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrag allein die in Ziffer VI. des Bescheids des Beklagten vom 17. Mai 2018 enthaltene Duldungsanordnung, mit der der Kläger verpflichtet wurde, als Eigentümer der Deponiefläche alle im Rahmen der Verbindlicherklärung der Sanierungsplanung der Beigeladenen erforderlichen Untersuchungs-, Sanierungs- und Nachsorgemaßnahmen ab Bestandskraft des Bescheids zu dulden.
Soweit bei Eingang der Klage der Klageschriftsatz vom 14. Juni 2018 noch den Antrag enthält, „den Bescheid des Beklagten betreffend der ehemaligen Deponie „…“ (…) aufzuheben“, liegt keine teilweise Klagerücknahme vor. Denn der Kläger hat bereits im Klageschriftsatz vom 14. Juni 2018 ausgeführt, dass mit dem genannten Bescheid (einerseits) die Genehmigung einer Sanierungsplanung der Beigeladenen erfolgt sei, in diesem Bescheid (andererseits) unter Ziffer VI. eine Duldungsanordnung gegenüber dem Kläger getroffen worden sei. Der Kläger habe den an die Beigeladene gerichteten Bescheid zur Kenntnisnahme, mit Rechtsbehelfsbelehrung:, zugestellt bekommen. Er gehe deshalb davon aus, dass ihm insoweit die im Bescheid enthaltene Duldungsanordnung zugestellt werden sollte. Unter Berücksichtigung dieser Ausführung ergibt sich, dass Klageziel des Klägers von Anfang an war, sich (nur) gegen die Duldungsanordnung zu wehren, da er davon ausging, dass der Bescheid nur insoweit ihm gegenüber eine Regelungswirkung entfaltet. Im Hinblick darauf, dass schriftsätzlich angekündigte Anträge erst durch die Antragstellung in der mündlichen Verhandlung (vgl. § 103 Abs. 3 VwGO) ihre endgültige Gestalt erhalten (vgl. BVerwG, B.v. 31.8.1990, 7 B 115/90 – juris; Kopp/Schenke, VwGO. 26. Aufl. 2020, Rn. 8 zu § 103 VwGO; Schoch/Schneider, VwGO, 40. EL 2021, Rn. 48 zu § 103 VwGO) handelt es sich demnach lediglich um eine Klarstellung des zunächst nicht eindeutig bestimmbaren Klageziels. Die den Kläger betreffende Zwangsgeldandrohung in Ziffer VII. des Bescheids ist nach dem Antrag nicht angegriffen, die Zwangsgeldandrohung als solche betreffende Rechtsfehler wurden auch nicht vorgebracht (und sind auch nicht ersichtlich) .
II. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ergibt sich die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis des Klägers bereits daraus, dass er Adressat der Duldungsanordnung ist und er als Grundstückeigentümer für die Sanierungsmaßnahme der Beigeladenen in Anspruch genommen wird. Die Duldungsanordnung ist erforderlich, um das Eigentumsgrundrecht des Klägers aus Art. 14 Grundgesetz mit den daraus folgenden Abwehrrechten gegen Eigentumseingriffe zu überwinden.
III. Die Klage ist unbegründet. Die Duldungsanordnung des Beklagten in Ziffer VI. des Bescheids der Regierung der Oberpfalz vom 14. Juni 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die hier in Streit stehende Duldungsanordnung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Sanierungspflicht der Beigeladenen als ehemalige Betreiberin der Deponie „…“ im Hinblick auf die von der Deponie ausgehenden Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 2 KrWG, hier namentlich die von der ehemaligen Deponie „…“ ausgehende Grundwassergefährdung. In der Literatur und Rechtsprechung ist einhellig anerkannt, dass sogenannte Duldungsanordnungen ein statthaftes Mittel sind, um Hindernisse auszuräumen, die sich aus zivilrechtlichen Rechtspositionen Dritter für die Befolgung oder Durchsetzung verfügter Handlungs- oder Unterlassungspflichten ergeben können. Eine Duldungsanordnung ist zulässig, wenn der Ausgangsverwaltungsakt, dessen Befolgung oder Durchsetzung sie ermöglichen soll, rechtmäßig und die Begründung der Pflicht zur Duldung des seinem Adressaten auferlegten Verhaltens erforderlich ist, um der geforderten Handlung (oder Unterlassung) entgegenstehende Interessen in Form privatrechtlicher Einwirkungsbefugnisse des auf Duldung in Anspruch Genommenen auszuräumen.
Die Duldungsanordnung gegen den von einer solchen Maßnahme betroffenen Grundstückseigentümer stellt einen Rechtseingriff dar und bedarf folglich einer rechtlichen Grundlage.
1. Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Duldungsanordnung ist § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG. Insoweit ist unschädlich, dass der Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid die Duldungsanordnung auch auf § 16 Abs. 1 BBodSchG gestützt hat, was fraglich ist (vgl. z.B. Ewer in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2021, Rn. 7 ff. zu § 16 BBodSchG).
a) Zunächst ist festzustellen, dass das Bundesbodenschutzgesetz vorliegend grundsätzlich anwendbar ist.
Zwar kommt gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 BBodSchG den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) Vorrang vor dem Bundesbodenschutzgesetz zu, soweit sie in Bezug auf die Stilllegung von Deponien auch Einwirkungen auf den Boden regeln. § 40 Abs. 2 Satz 2 des ab dem 1.6.2012 geltenden KrWG, der als weitgehend deckungsgleiche Nachfolgeregelung zu § 36 KrW-/AbfG a.F. die Stilllegung von Deponien zum Gegenstand hat, bestimmt aber, dass für die Erfassung, Untersuchung, Bewertung und Sanierung die Vorschriften des Bundesbodenschutzgesetzes anzuwenden sind, wenn der Verdacht besteht, dass von einer endgültig stillgelegten Deponie nach § 40 Abs. 3 KrWG schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen. Die Bestimmung trifft damit insoweit eine Rückverweisung auf das Bundesbodenschutzgesetz. § 40 Abs. 2 Satz 2 KrWG erfasst grundsätzlich Deponien, die nach Inkrafttreten des AbfG 1972 in den alten Bundesländern errichtet und/oder betrieben wurden (vgl. Attendorn in Jarras/Petersen, KrWG, 1. Aufl. 2014, Rn. 64 zu § 40), damit auch die streitgegenständliche Deponie „…“.
Die Herstellung einer Oberflächenabdeckung, die hier streitgegenständlich ist, ist eine Sanierung im Sinne des BBodSchG. Nach § 2 Abs. 7 Nr. 2 BBodSchG fallen unter den Begriff auch Sicherungsmaßnahmen, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen. Diesem Zweck dient hier die geplanten Oberflächenabdichtung (vgl. auch Beckmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2021, Rn. 68 zu § 40 KrWG). Der Verdacht, dass von der Deponie „…“ schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, ist nach den vorgenommenen Untersuchungen gegeben und wurde vom Kläger auch nicht bestritten.
Es handelt sich bei der streitgegenständlichen Deponie „…“ auch um eine stillgelegte Deponie. Nach der Rechtsprechung zur Vorgängerregelung in § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG a.F. war dafür Voraussetzung, dass eine Deponie tatsächlich endgültig stillgelegt ist, diese Stilllegung den zuständigen Behörden angezeigt wurde und die Behörde durch ihr Verhalten respektive ihre Entscheidungen zeigt, dass Anordnungen in Bezug auf die Stilllegung gegenüber dem Deponiebetreiber in Zukunft nicht mehr zu erwarten sind (vgl. BayVGH, B.v. 9.7.2003 – 20 CS 03.103 – juris, U.v. 5.4.2006 – 23 BV 05.1433 – juris; VG Bayreuth, U.v. 24.2.2005 – B 2 K 02.944 – juris Rn. 22 ff.). Davon ist hier auszugehen. Auf die folgenden Ausführungen im Urteil des VG Regensburg vom 11. Februar 2010 (Az. RO 7 K 09.368) wird verwiesen:
„Die Deponie … wurde am 25. August 1977 dauerhaft stillgelegt. In der Zeitung „Der Neue Tag“ vom 20. August 1977 wurde darüber berichtet. Über die Stilllegung war das Landratsamt … informiert. Es führte zusammen mit dem Wasserwirtschaftsamt … und der Beigeladenen am 6. Juli 1978 eine Begehung der im Stadtbereich … aufgelassenen Müllablagerungsplätze, u.a. der streitigen Deponie durch. Vor der Begehung fand zu den notwendigen Sanierungs- und Rekultivierungsmaßnahmen auch ein Gespräch des Landratsamtes und des Wasserwirtschaftsamtes mit dem 1. Bürgermeister der Beigeladenen statt. Die Deponie wurde auch in der Anlage des Schreibens des Landratsamtes … vom 4. Oktober 1978 an die Beigeladene mit den Sanierungsmaßnahmen und den zu erwartenden Kosten aufgeführt. Die Beigeladene führte dann Sanierungsmaßnahmen (Einplanieren und Humusieren) durch und übersandte dem Landratsamt … die entsprechenden Belege. Das Bayerische Landesamt für Umweltschutz teilte der Regierung der Oberpfalz mit Schreiben vom 8. Januar 1982 mit, es habe die durchgeführten Rekultivierungsmaßnahmen im Zuge der Ortseinsicht stichprobenweise überprüft. Dabei sei festgestellt worden, dass die Rekultivierungs- und Sanierungsmaßnahmen beim Müllplatz … (das ist die Deponie …*) ordnungsgemäß durchgeführt worden seien. Mit Schreiben vom 14. Dezember 1998 bestätigte das Landesamt für Umweltschutz gegenüber der Regierung der Oberpfalz, dass die Deponie … gemäß dem damaligen Stand der Technik entsprechend mit einer Oberflächenabdichtung versehen worden sei und dass die Ausführung den Vorgaben des Bescheids der Regierung der Oberpfalz vom 30. Oktober 1979 entsprochen habe.
Bei dieser Sachlage war nach der Durchführung der Sanierung gemäß den damals geltenden Vorgaben nicht mehr zu erwarten, dass bezüglich der tatsächlich stillgelegten und unter behördlicher Überwachung nach dem damaligen Stand der Technik sanierten Deponie … behördliche Maßnahmen in Bezug auf die Stilllegung noch im Raume gestanden hätten. Dem entspricht auch die Äußerung des Landesamtes für Umweltschutz im Schreiben vom 14. Dezember 1998, dass sich seit der damaligen Sanierung die Anforderungen an die Oberflächenabdeckungen und -abdichtungen deutlich erhöht hätten.“
Vorliegend ergibt sich insoweit auch im Hinblick darauf nichts anderes, dass nach dem Wortlaut des § 40 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 KrWG in der ab 1. Juni 2012 geltenden Fassung (im Gegensatz zu § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG a.F.) das Bundesbodenschutzgesetz erst dann anwendbar ist, wenn die zuständige Behörde den Abschluss der Stilllegung (endgültige Stilllegung) festgestellt hat (vgl. z.B. OVG Lüneburg, B.v. 17.4.2019 – 7 ME 8/19 – juris Rn. 7). Es bedarf danach nun einer konstitutiven behördlichen Entscheidung, die faktische Stilllegung ist nicht ausreichend (vgl. Attendorn, a.a.O., Rn. 30 und Rn. 129 ff. zu § 40 KrWG).
Eine förmliche behördliche Feststellung der Stilllegung der Deponie „…“ ist hier nicht erfolgt. Es ist jedoch zu beachten, dass erstmals mit der Neufassung des § 36 KrW-/AbfG durch Gesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950/2005) eine bestimmte zeitliche Abfolge der Stilllegung einer Deponie (Stilllegung, endgültige Stilllegung und Abschluss der Nachsorgephase) und insbesondere die Möglichkeit einer förmlichen behördlichen Feststellung der Stilllegung in § 36 Abs. 3 KrW-/AbfG a.F. eingeführt wurde. Der Begriff der „endgültigen“ Stilllegung in § 40 Abs. 2 Satz 2 KrWG bedarf vor diesem Hintergrund im vorliegenden Fall einer Modifikation. Die hier maßgebliche, Ende der 70er Jahre des letzten Jahrhunderts erfolgte (faktische) Stilllegung sah noch nicht eine derartige Stufenfolge vor. Insbesondere bestand für den Deponiebetreiber gar nicht die Möglichkeit, durch Verwaltungsakt die endgültige Stilllegung (§ 40 Abs. 3 KrWG) respektive den Abschluss der Nachsorgephase (§ 40 Abs. 5 KrWG) feststellen zu lassen. Anknüpfungspunkt für eine Stilllegung muss daher die Erfüllung der damals geltenden gesetzlichen Vorgaben sein. Maßgeblich ist insoweit, ob die Behörden (i.d.R durch Anzeige gemäß § 10 AbfG a.F.) in die Lage versetzt waren, den Deponieinhaber (gemäß § 10 Abs. 2 AbfG a.F.) zu verpflichten, auf seine Kosten das Deponiegelände zu rekultivieren und sonstige Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten. Auch nach damaliger Rechtslage war der Inhaber der Deponie im Zuge der Stilllegung zu allen Maßnahmen einschließlich Gefahrerforschungsmaßnahmen verpflichtet, die notwendig waren, um eine ordnungsgemäße Endablagerung auf Dauer zu sichern (vgl. BVerwG vom 6. Mai 1997, NVwZ 1997, S. 1000). Nimmt die Behörde aber die Stilllegungsanzeige zur Kenntnis, ohne in einem gewissen Zeitraum den Deponiebetreiber zu den genannten Stilllegungsmaßnahmen zu verpflichten, so bringt sie damit zum Ausdruck, dass sie den Betreiber aus der abfallrechtlichen Kontinuität seiner Verantwortlichkeit für die Deponie entlässt. Tritt Jahre später erneut ein Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung auf, ist auf das rechtliche Instrumentarium des Bundesbodenschutzgesetzes zurückzugreifen, wenn ein nach damaliger Rechtslage rechtskonformer Stilllegungstatbestand erfüllt war (vgl. mit eingehender Begründung dazu VG Bayreuth, U.v. 24.2.2005 – B 2 K 02.944 – juris Rn. 32 ff., allerdings noch zu § 36 KrW-/AbfG a.F.).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass mit der Verabschiedung des KrWG im Jahre 2012 nun in § 40 Abs. 2 Satz 2 KrWG für die Anwendbarkeit des BBodSchG ausdrücklich auf den Begriff der „endgültigen Sanierung“ abgestellt wird. Die Vorschrift ist für Altfälle einschränkend auszulegen (so im Ergebnis auch VG Augsburg, U.v. 29.3.2021 – Au 9 K 18.491 – juris Rn. 29). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber eine Regelung dergestalt schaffen wollte, diese Altfälle erneut in den Zustand der Stilllegungsphase (vgl. § 2 Nr. 35 der Deponieverordnung) zurückzuversetzen. Vielmehr wird in der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks. 17/6052, S. 95) hinreichend deutlich, dass § 40 Abs. 2 Satz 2 KrWG eine klarstellende Wirkung für die Zukunft haben soll. Der Gesetzgeber will erkennbar den ihm bekannten Streit in Rechtsprechung und Literatur für noch zu entscheidende Sachverhalte regeln, ohne über diesen in der Vergangenheit zu entscheiden. Dass dieser Bestimmung eine „Rückwirkung“ zukommen sollte, gebieten weder diese Begründung noch sonstige Aspekte der Normauslegung (so Thüringer OVG, U.v. 10.7.2015 – 3 KO 702/11 – juris Rn. 33).
b) Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG kann die zuständige Behörde (hier die Regierung der Oberpfalz, vgl. Art. 10 Abs. 6 BayBodSchG i.V.m. Art. 29 BayAbfG a.F. bzw. Art. 25 BayAbfG) die zur Erfüllung der Verpflichtungen aus § 4 BBodSchG notwendigen Maßnahmen treffen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigung von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belastungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminationsauch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern (§ 4 Abs. 3 Satz 2 BBodSchG). Die in § 4 BBodSchG normierten Sanierungspflichten zur Gefahrenabwehr und Störungsbeseitigung erstrecken sich auch auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten, die – wie im vorliegenden Fall – vor Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.03.1999 verursacht wurden. Die in § 1 Abs. 1 BBodSchG zum Ausdruck gebrachte Zielsetzung, neben der Sicherung der Bodenfunktion auch in der Vergangenheit beeinträchtigte Bodenfunktionen wiederherzustellen, lässt nur den Schluss zu, dass das Bundesbodenschutzgesetz auch vor seinem Inkrafttreten verursachte schädliche Bodenveränderungen und Altlasten erfassen soll (BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 – 7 C 3/05 -, BVerwGE 125, 325-336).
Grundsätzlich kann mit Anordnungen nach § 10 Abs. 1 BBodSchG ein Handeln verlangt werden, sei es zur Gefahrenabwehr oder zur Sanierung. Die Vorschrift schließt aber auch die Anordnung einer Duldung nicht aus. Der Begriff der Maßnahme wird in § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG nicht näher konkretisiert. Voraussetzung ist lediglich, dass die Maßnahme der Erfüllung von Pflichten aus §§ 4, 7 BBodSchG dient. Der Erfüllung solcher Pflichten können jedoch sowohl Handlungen als auch Duldungen dienen (vgl. zu Vorstehendem VG Kassel, U.v. 5.12.2019 – 3 K 3927/17.KS – juris Rn. 19; OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 9.5.2012 – 2 M 13/12 – juris Rn. 42, für die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 1 Satz 1 als Rechtsgrundlage für eine Duldungsanordnung auch VG München, U.v. 5.3.2002 – M 2 K 01.1797 – juris Rn. 74 ff.).
Eine auf § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG gestützte Anordnung gegenüber dem Kläger setzt aber grundsätzlich voraus, dass er zum Kreis der Pflichtigen nach § 4 Abs. 3 BBodSchG zählt. Allerdings ist umstritten, ob die Verweisung in § 40 Abs. 2 Satz 2 KrWG auf das Bodenschutzrecht nach Stilllegung einer Deponie als umfassender Regimewechsel zu verstehen ist und sich damit auch die Bestimmung des pflichtigen Personenkreises – über den Betreiber der Deponie als allein Pflichtigen vor der Stillegung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 KrWG hinaus – nach § 4 KrWG richtet (vgl. zum Meinungstand z.B. Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 4 Aufl. 2019, Rn. 11 zu § 40 KrWG m.w.N.). Der Gesetzestext ist insoweit nicht eindeutig. Das BVerwG geht offenbar unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien für die ab 1. Juni 2012 geltende Regelung in § 40 Abs. 2 Satz 2 KrWG davon aus, dass der pflichtige Personenkreis durch die endgültige Stilllegung nicht erweitert wird (vgl. BVerwG, B.v. 26.7.2016 – 7 B 26/15 – juris Rn. 9), hat dies allerdings bislang – soweit ersichtlich – nicht abschließend entschieden.
Hier geht es allerdings gerade nicht darum, den Kläger zur Sanierung der Deponie heranzuziehen. Nur insoweit treffen § 40 Abs. 2 Satz 1 für die Zeit vor der Stilllegung und § 40 Abs. 2 Satz 2 KrWG für die Zeit nach der Stilllegung spezielle Regelungen. Zur Anordnung von Duldungspflichten gegenüber dem Eigentümer (ggf. als Minus zu den in § 40 Abs. 2 KrWG gegenüber dem Betreiber möglichen Anordnungen) berechtigt § 40 Abs. 2 KrWG gerade nicht (vgl. Schomerus in Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 4 Aufl. 2019, Rn. 11 zu § 40 KrWG; Klages in BeckOK Umweltrecht, Stand 1.10.2018, Rn. 6 zu § 40 KrWG; Beckmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 91. EL, Rn. 48 zu § 40 KrWG). Im Hinblick darauf schließt die Spezialität des § 40 Abs. 2 Satz 2 KrWG für die Bestimmung des zur Sanierung Verpflichteten (dem Deponiebetreiber) nicht aus, die zur Durchsetzung der Sanierungspflicht erforderliche Duldungsanordnung gegenüber dem Grundstückseigentümer auf § 10 BBodSchG i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG zu stützen. Auch den Äußerungen im Gesetzgebungsverfahren (BT-Drs. 17/6052 S. 119 und BT-Drs. 17/6645 S. 6 f), auf die das BVerwG in seiner Entscheidung vom 26.7.2016 abstellt, geht es nur um die Bestimmung des zur Sanierung Verpflichteten, also den früheren Betreiber einer Deponie, nicht aber um den Erlass einer Duldungsanordnung gegenüber einem davon verschiedenen betroffenen Grundstückseigentümer.
Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass § 40 Abs. 2 Satz 2 KrWG auch insoweit abschließend ist, findet die Duldungsanordnung in der Generalklausel des § 62 KrWG oder jedenfalls in den Bestimmungen des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts (Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG) eine Rechtsgrundlage (vgl. dazu auch BT-Drs. 17/6645, S. 6 f., zu Nr. 24, Attendorn, a.a.O., Rn. 18 zu § 40 KrWG; Schomerus in Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 4 Aufl. 2019, Rn. 11 zu § 40 KrWG; Klages in BeckOK Umweltrecht, Stand 1.10.2018, Rn. 6 zu § 40 KrWG; Beckmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 91. EL, Rn. 48 zu § 40 KrWG ihre Rechtsgrundlage). Nach allgemeinen Grundsätzen ist ein Verwaltungsakt nicht allein aufgrund einer falschen Angabe der Rechtsgrundlage aufzuheben, wenn er sich nach einer anderen als rechtmäßig erweist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 30. 6.1989 – 4 C 40.88 – juris Rn. 20; U.v. 19.8.1988 – 8 C 29/87 – jris Rn. 13). Das ist hier bei der Duldungsanordnung zur Durchsetzung der Sanierungspflicht der Beigeladenen der Fall, da die Duldungsanordnung keine Änderung erfährt und auch keine wesentlich anderen Ermessenserwägungen anzustellen wären.
2. Grundsätzlich ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Duldungsanordnung, dass die mit ihrer Hilfe durchzusetzende Verfügung rechtmäßig ist (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 16.04.2007 – 14 CS 07.275-juris; SächsOVG, B.v. 29.10.2009 – 1 A 350/09 – juris; OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 9.5.2012 – 2 M 13/12 – juris Rn. 41). Durchgreifende Bedenken gegen die im Bescheid vom 17. Mai 2018 gegenüber der Beigeladenen getroffenen Regelungen (Verbindlicherklärung der Sanierungsplanung, wasserrechtliche Erlaubnis, baurechtliche Genehmigung, naturschutzrechtliche Genehmigung) ergeben sich nicht. Dabei ist zu beachten, dass eine „ungefragte“ Fehlersuche, die das eigentliche Rechtsschutzbegehren des Klägers oder Antragstellers aus dem Auge verliert, im Zweifel nicht sachgerecht ist. Im Vordergrund der Überlegungen des Gerichts sollte stets der Rechtsschutzgedanke stehen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 17.4.2002 – 9 CN 1/01 – juris Rn. 43 m.w.N.). Vorliegend bringt der Kläger im Wesentlichen vor, er fühle sich durch den Bescheid dahingehend beschwert, dass die Sanierungsmaßnahme beschränkt ist auf eine Oberflächenabdichtung. Es seien auch Bundeswehrmaterialien wie Übungsmunition in der ehemaligen Deponie. Er selbst würde Dekontaminationsmaßnahmen ergreifen und befürworte demnach einen Komplettausbau des abgelagerten Mülls. Weiter bringt er vor, bei reinen Sicherungs- und Abdichtungsmaßnahmen sehe er sich als Grundstückseigentümer weiterhin der Gefahr ausgesetzt, dass er und seine Rechtsnachfolger durch den auf dem Grundstück verbleibenden Müll auch zukünftig erheblichen wirtschaftlichen Risiken ausgesetzt seien. In diesem Zusammenhang hat der Kläger gegenüber dem Beklagten bzw. der Beigeladenen mehrfach eine Haftungsfreistellung verlangt.
a) Soweit der Kläger mit dem Komplettausbau des abgelagerten Mülls eine weitergehende Sanierung verlangt als vorgesehen, ist darauf zu verweisen, dass die abfallrechtliche Pflicht des Deponiebetreibers zur Sanierung grundsätzlich nicht drittschützend ist und sowohl das Bodenschutzrecht als auch das Abfallrecht keinen Anspruch eines Dritten auf Anordnung eines bestimmten Sanierungskonzepts kennt (vgl. z.B. VG Trier, U.v. 22.4.2010 – 5 K 611/09, 5 K 611/09.TR). Die Maßnahmen dienen allein dem öffentlichen Interesse bzw. dem Schutz der Allgemeinheit.
Unabhängig davon ist durch die pauschalen Einlassungen des Klägers zum Gefährdungspotenzial der Mülldeponie „…“ die Geeignetheit der vorgesehenen Sanierungsmaßnahme weder widerlegt noch durchgreifend in Zweifel gezogen. In der „Abschließenden Gefährdungsabschätzung Wirkungspfad Boden – Gewässer – ehemalige Hausmülldeponie „…““ des Sachverständigen Büros H1. vom 6. November 2012 wird unter Auswertung der bis dahin angefallenen Untersuchungen (vgl. Quellenverzeichnis unter Nr. 6, u.a. des Gutachtens … im Auftrag des Amtsgerichts … vom August 2001 zur Ermittlung der verfüllten Abfallarten und der Belastung) festgestellt, dass die Zusammensetzung des Deponats für Verfüllungen der 1970er Jahre als typisch zu bezeichnen sei. In geringem Umfang seien jedoch auch Sonderabfälle eingebracht. Ein mittleres bis hohes Emissionspotenzial für die Schadstoffgruppen MKW, PAK und Schwermetalle liege vor. Bezüglich der genannten Schadstoffgruppen bestehe damit die Gefahr einer erheblichen Grundwasserverunreinigung im Sinne des LfW-Merkblatts. 3.8. Vor dem Hintergrund der erhöhten Durchsickerung der Deponie (geringe Abdeckung der Abfälle, Zufluss von Oberflächenwasser) bestehe ein dringender Handlungsbedarf für Maßnahmen zur Sanierung der Deponie. Ein Sanierungsbedarf wurde damit festgestellt.
Das Gericht hat aber keine Zweifel, dass die für verbindlich erklärte Sanierungsplanung in Form einer Oberflächenabdeckung auch geeignet ist, um der festgestellten Gefahr einer Gewässerverunreinigung wirksam zu begegnen. Dass eine Oberflächenabdeckung als Sanierungsmaßnahme ausreichend und ein Komplettausbau nicht erforderlich ist, ergibt sich aus den genannten Sanierungsuntersuchungen, der von der Beigeladenen vorgelegten Sanierungsplanung und den eingeholten Stellungnahmen der Fachbehörden dazu, insbesondere des LfU und des WWA. Insoweit ist darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung u.a. den Stellungnahmen des WWA als mit der Beurteilung von wasserrechtlichen Fragen (wie u.a. von Grundwassergefährdungen) ständig befasster Fachbehörde besondere Bedeutung zukommt und es eines substantiierten Vorbringens bedarf, um die Richtigkeit der Stellungnahme der Fachbehörde zu erschüttern. Insoweit wurde von Seiten des Klägers nichts vorgebracht, dass die fachlichen Einschätzungen der beteiligten Fachbüros und der Fachbehörden zu Unrecht davon ausgingen, dass die Sanierungsmaßnahme zur Gefahrenabwehr geeignet ist. Insbesondere wurden alle vorhandenen Erkenntnisse zur Zusammensetzung und den Eigenschaften des vorhandenen Abfalls berücksichtigt.
b) Die gegenüber dem Kläger erlassene Duldungsanordnung ist verhältnismäßig, insbesondere führt sie beim Kläger nicht zu Nachteilen, die zu ihrem Zweck außer Verhältnis stehen.
In der Sanierungsuntersuchung des Ing.-Büro … … vom 30. Juli 2014 wurden fünf verschiedene Sanierungsvarianten dargestellt. Die Sanierungsvariante 1 hatte dabei den Vollaushub der Hausmüllauffüllung mit Wiederherstellung des früher dort vorhandenen Hohlwegs zum Gegenstand, vier weitere eine Oberflächenabdichtung in unterschiedlicher Ausgestaltung. Sie ist aber gegenüber den bevorzugten Varianten 4 oder 5 mit erheblichen Mehrkosten (geschätzt Faktor 8) verbunden, die sich insbesondere aus den Kosten für Entsorgung des abgelagerten Mülls ergeben. Die Variante 1 wurde deshalb aus Gründen der Wirtschaftlichkeit abgelehnt und im Hinblick auf die Interessen des Klägers wurde darauf hingewiesen, dass wieder ein Hohlweg entstehen würde und deshalb eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Fläche ebenfalls nur sehr eingeschränkt möglich wäre.
Insoweit ist nicht ersichtlich, dass die Weiterverfolgung der Sanierungsvariante 5 durch Erstellung eines Sanierungsplans ermessensfehlerhaft wäre. Die Kosten der Sanierungsvariante 5 wurden zum damaligen Zeitpunkt auf 0,60 Mio. Euro geschätzt, die Kosten des Komplettausbaus in der vom Kläger bevorzugten Variante dagegen auf nach damaligem Stand ca. 4,50 Mio. Euro, weil insbesondere sie als technisch mit erheblichem Aufwand verbunden bewertetet wurde und die Entsorgung des mit Humus vermischten Mülls erhebliche Kosten verursacht . Das Kosten-Nutzen-Verhältnis der (vollständig wirksamen) Maßnahme wurde daher als sehr ungünstig eingestuft. Der schließlich weiterverfolgten Sanierungsvariante 5 wurde demgegenüber ein günstiges Kosten-Nutzen-Verhältnis bescheinigt, sie ist technisch mit geringem Aufwand verbunden und ausreichend wirksam.
Die Sanierungsvariante 5 gemäß Sanierungsuntersuchung vom 30. Juli 2014 schränkt wegen der Ausbildung einer randlichen Auffüllung bzw. eines Böschungsfußes die landwirtschaftliche Nutzung der betroffenen und der angrenzenden Flächen des Klägers ein. Sanierungsvariante 4 sieht demgegenüber bei sogar geringeren Kosten (0,54 Mio. Euro) vor, dass die Sanierungsfläche über die Deponiefläche um bis zu 7 Meter hinaus ausgeweitet wird, um eine Profilierung des Geländes zur besseren landwirtschaftlichen Nutzbarkeit des gesamten Grundstücks des Klägers zu erreichen. Da damit Flächen des Klägers in Anspruch genommen werden, die bisher von der Deponie nicht betroffen wurden ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte diese zunächst bevorzugte Variante nicht mehr weiter verfolgt hat, nachdem der Kläger sein Einverständnis hierzu verweigert hat.
Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass bezüglich der Auswahl der Sanierungsvariante 5 gemäß Sanierungsuntersuchung, die in modifizierter Form Gegenstand der Sanierungsplanung vom 27. Januar 2017 wurde und mit dem hier streitgegenständlichen Beschied vom 17. Mai 2018 gemäß § 13 Abs. 6 BBodSchG für verbindlich erklärt wurde, einem Ermessensfehler unterliegen würde.
c) Soweit der Kläger eine Freistellung von der bodenschutzrechtlichen Haftung nach § 4 Abs. 3 BBodSchG geltend macht, ist nach den obigen Ausführungen schon fraglich, ob der Kläger auch nach der Stilllegung überhaupt zum pflichtigen Personenkreis für die Sanierung zählt (vgl. BVerwG, B.v. 26.7.2016 – 7 B 26/15 – juris Rn. 9). Dies kann aber offen bleiben, nachdem die Regierung gar nicht beabsichtigt, den Kläger in Anspruch zu nehmen und die Beigeladene bereit ist, die Deponie auf ihre Kosten und unter Inanspruchnahme von Fördergeldern zu sanieren. Eine Rechtsgrundlage für eine Freistellung von eventuellen Pflichten ist jedenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere ist auch bei der Erteilung einer Verbindlichkeitserklärung nach § 13 Abs. 6 BBodSchG nicht in Drittschutz vermittelnder Weise auf das Interesse anderer nach § 4 Abs. 3 BBodSchG Verantwortlicher Rücksicht zu nehmen; die Verbindlichkeitserklärung dient insbesondere nicht dazu, weitere Sanierungspflichtige aus ihrer bodenschutzrechtlichen Verantwortung zu entlassen (vgl. VGH Mannheim, B.v. 23.3.2021 – 10 S 140/20; BayVGH, B.v. 28.09.2012 – 22 ZB 11.1581)
Nach alledem erweist sich die angegriffene Duldungsanordnung als rechtmäßig. Der Kläger ist verpflichtet, die von der Beigeladenen beabsichtigte Sanierungsmaßnahme hinzunehmen.
Der Kläger hat als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit auch einem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V. m. §§ 708 ff. ZPO.


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