Baurecht

Verkürzte Auslegung des Bebauungsplans nach erheblicher Änderung des Planentwurfs

Aktenzeichen  15 N 16.2381

Datum:
27.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BayVBl – 2019, 88
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 15

 

Leitsatz

Eine Planung, die – z.B. über Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche, zur Grundflächenzahl sowie über Grünflächen – dazu führt, dass Grundstücke in vergleichbarer Situation (hier: bewaldete Ortsrandlage) unterschiedlich baulich ausgenutzt werden können, leidet an einem Abwägungsfehler, wenn zu Lasten einzelner Grundstückseigentümer ein mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht zu vereinbarendes Missverhältnis zwischen der baulichen Ausnutzbarkeit und den künftigen beitragsfähigen Erschließungskosten entsteht. (Rn. 50)

Tenor

I. Der am 8. März 2016 bekannt gemachte Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Nr. … West“ der Großen Kreisstadt Schwandorf ist unwirksam.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 6. Die Beigeladenen zu 1 bis 5 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
1. Der innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Bestimmung kann den Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Eine solche Rechtsverletzung kommt vorliegend in Betracht, weil sich der Antragsteller gegen die Art und Weise der Überplanung eines in seinem Eigentum stehenden Grundstücks wendet. Eigentümer eines Grundstücks, für das ein Bebauungsplan Festsetzungen trifft, sind mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich antragsbefugt (vgl. BayVGH, U.v. 4.8.2017 – 15 N 15.1713 – NVwZ-RR 2017, 953 = juris Rn. 16 m.w.N.). Sollte die Regelung des mit Ablauf des 1. Juni 2017 außer Kraft getretenen § 47 Abs. 2a VwGO im vorliegenden Fall noch Anwendung finden (str., vgl. einerseits: VGH BW, U.v. 18.10.2017 – 3 S 642/16 – ZfBR 2018, 74 = juris Rn. 24 ff.; OVG Schl-Holst., U.v. 29.8.2017 – 1 KN 10/16 – juris Rn. 39 ff.; andererseits: OVG NRW, U.v. 25.9.2017 – 2 D 18/16.NE – juris Rn. 41), stünde diese der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen, weil der Antragsteller jeweils rechtzeitig im Verfahren der Bauleitplanung Einwendungen erhoben hat.
2. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der streitgegenständliche Bebauungsplan ist unwirksam; er leidet sowohl an einem beachtlichen Verfahrensfehler gem. § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB als auch an einem beachtlichen Abwägungsfehler am Maßstab von § 1 Abs. 7 BauGB.
a) Der Bebauungsplan ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil die Auslegungsfrist für den geänderten Planungsentwurf vom 29. Juli 2015 unter Verstoß gegen § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB unangemessen verkürzt wurde.
aa) Nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der Entwurf des Bebauungsplans erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, wenn er – wie vorliegend – nach dem Verfahren gem. § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird. Im Grundsatz löst jede Änderung / Ergänzung des Entwurfs die Pflicht zur Wiederholung der Auslegung aus. Nur wenn eine nach öffentlicher Auslegung vorgenommene Ergänzung einer Festsetzung lediglich klarstellende Bedeutung hat, sich also inhaltlich am Planentwurf nichts ändert, besteht kein Anlass zu einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung oder einer erneuten Beteiligung von Behörden und Trägern öffentlicher Belange. Entsprechendes gilt, wenn der Entwurf nach der Auslegung in Punkten geändert worden ist, zu denen die betroffenen Bürger, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zuvor bereits Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, die Änderungen auf einem ausdrücklichen Vorschlag eines Betroffenen beruhen und Dritte hierdurch nicht abwägungsrelevant berührt werden (BVerwG, B.v. 29.6.2017 – 4 BN 37.16 – ZfBR 2017, 796 = juris 8 m.w.N.). Ein derartiger Ausnahmefall ist vorliegend nicht anzunehmen. Der Planentwurf in der Fassung vom 29. Juli 2015 weist im Vergleich zur vorherigen Entwurfsverfassung vom 6. November 2014 nicht unerhebliche inhaltliche Änderungen insbesondere im Bereich des (nord-) östlichen Rands des Planungsgebiets auf (u.a. Verschmälerung der WA-Festsetzung sowie der Baufenster, private Grünfläche anstelle einer öffentlichen Grünfläche mit Weg), die aufgrund veränderter Nutzungsmöglichkeiten der betroffenen Grundstücke auch abwägungserheblich waren.
Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin von der in § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB vorgesehenen Möglichkeit, anstelle einer erneuten öffentlichen Auslegung nur der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, keinen Gebrauch gemacht. Sie hat sich stattdessen für die Durchführung der öffentlichen Auslegung, allerdings in den Modifikationen gem. § 4a Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BauGB entschieden. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob es sich hierbei um eine Angelegenheit der laufenden Verwaltung i.S. von Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Bayerische Gemeindeordnung – GO) handelt, die – wie nach Aktenlage vorliegend wohl geschehen – durch die Stadtverwaltung getroffen werden konnte, oder ob kommunalverfassungsrechtlich die diesbezügliche Entscheidungskompetenz dem für den Bebauungsplanerlass zuständigen Planungs- und Umweltausschuss (vgl. Art. 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Art. 32 Abs. 2 Satz 1 GO i.V. mit § 8 Abs. 2 Ziff. 6 Buchst. a der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Großen Kreisstadt Schwandorf vom 15. Januar 2015, § 2 Abs. 1 Buchst. f der Satzung der Antragsgegnerin zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 5. Juni 2014) hätte vorbehalten bleiben müssen. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob ein eventueller Verstoß gegen kommunalverfassungsrechtliche Zuständigkeiten nach Bundesrecht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen würde (vgl. HessVGH, U.v. 29.6.2016 – 4 C 1440/14.N – ZfBR 2016, 803 = juris Rn. 57; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 24.10.2013 – OVG 2 A 1.12 – juris Rn. 40 m.w.N.; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2017, § 4a Rn. 22). Der Bebauungsplan leidet jedenfalls deswegen an einem zur Unwirksamkeit führenden Verfahrensfehler, weil die Dauer der erneuten Auslegung des geänderten Planungsentwurfs in der Fassung vom 29. Juli 2015 und die Frist für Stellungnahmen (27. Oktober 2015 bis einschließlich 10. November 2015) u n a n g e m e s s e n verkürzt worden sind, § 4a Abs. 3 Satz 1, Satz 3 i.V. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 4 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
Nach § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB kann die Gemeinde bei der erneuten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs nach seiner Änderung oder Ergänzung die gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 i.V. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB grundsätzlich einmonatige Dauer der Auslegung und die entsprechende Frist zur Stellungnahme angemessen verkürzen. Die Frage, ob die verkürzte Frist angemessen ist, unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung (OVG NW, U.v. 19.7.2013 – 10 D 107/11.NE – BauR 2013, 1807 = juris Rn. 62). Eine Definition dessen, was angemessen ist, enthält das Gesetz nicht. Anders als die Vorläuferregelung in § 3 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 ist keine absolute Untergrenze mehr für die Verkürzung geregelt. Ob eine gem. § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB verkürzte Frist angemessen oder unangemessen ist, bemisst sich danach, ob der gewählte Zeitraum nach Würdigung aller Umstände ausreichend war, um den Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung zu erfüllen. Die Fristverkürzung darf nicht dazu führen, dass das Abwägungsmaterial nicht im gebotenen Umfang ermittelt und bewertet werden kann. Die Fristverkürzung muss m.a.W. mit Blick auf Art und Umfang der geänderten Planung sowie die aufgeworfenen Probleme und die Betroffenheiten abwägungsrechtlich vertretbar sein. Nach der Intention des Gesetzgebers ist Ziel der Regelung in § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB die Verfahrensbeschleunigung. Eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung setzt voraus, dass die Öffentlichkeit zunächst die Möglichkeit erhält, sich ausreichend zu informieren, und anschließend noch genügend Zeit verbleibt, um substanziiert Stellung zu nehmen. In welchem Maß die einmonatige Frist verkürzt werden kann, ohne die qualitätssichernde Funktion der Öffentlichkeitsbeteiligung zu beeinträchtigen, kann nur unter Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls festgestellt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, wie weit das vorangegangene Verfahren bereits das wesentliche Abwägungsmaterial vermittelt hat. Von der Angemessenheit einer Fristverkürzung kann umso eher ausgegangen werden, je geringfügiger die Änderungen und Ergänzungen des zunächst ausgelegten Entwurfs sind, und umso weniger, je umfangreicher und komplexer sie sind. Entscheidend für die Bemessung der Frist sind daher vor allem der Umfang und die Komplexität der Änderungen und Ergänzungen. Aber auch ihre Bedeutung für die Planungskonzeption insgesamt ist in den Blick zu nehmen. Eine ausreichende Informations- und Stellungnahmemöglichkeit setzt auch voraus, dass der Öffentlichkeit genügend Zeit bleibt, sich mit den ausgelegten Unterlagen, also nicht nur dem Planentwurf, sondern auch seiner Begründung sowie den nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB i.V. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden, nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen zu befassen (zum Ganzen vgl. BayVGH, U.v. 5.2.2009 – 1 N 07.2713 – juris Rn. 47; U.v. 14.7.2016 – 2 N 15.283 – NVwZ-RR 2017, 65 = juris Rn. 27, 28; U.v. 14.7.2016 – 2 N 15.472 – juris 32, 33; U.v. 14.7.2016 – 2 N 15.2695 – juris Rn. 27, 28; HessVGH, U.v. 29.6.2016 – 4 C 1440/14.N – ZfBR 2016, 803 = juris Rn. 61, 62; VGH BW, U.v. 28.11.2012 – 3 S 2313/10 – NVwZ-RR 2013, 459 = juris Rn. 41 ff.; OVG NW, U.v. 19.7.2013 – 10 D 107/11.NE – BauR 2013, 1807 = juris Rn. 63 ff.; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2017, § 4a Rn. 28).
Nach diesen Maßstäben waren die Auslegungsdauer und die Stellungnahmefrist hier unangemessen kurz. Sie haben weder eine ausreichende Informationsmöglichkeit noch eine genügende Möglichkeit zur Stellungnahme gewährleistet.
Im Vergleich zwischen den Planentwürfen vom 6. November 2014 und vom 29. Juli 2015 ist nicht lediglich – wie die Antragsgegnerin vorträgt – unter Festhalten am planerischen Konzept eines Waldübergangsbereichs von 25 m eine vormals angedachte öffentliche Grünfläche (mit) Weg durch eine private Grünfläche zur Lösung des Konflikts zwischen baulicher Ausnutzbarkeit und den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes einschließlich Landschaftspflege ersetzt worden. Die Antragsgegnerin hat vielmehr am (Nord-) Ostrand des Planungsgebiets Umplanungen mit erheblichen Auswirkungen sowohl für die dortigen betroffenen Grundstückseigentümer als auch in städtebaulicher Hinsicht vorgenommen: Die Tiefe (West-Ost-Richtung) der Baulandausweisung „WA“ wurde von 33 m auf etwa 21 m, die Tiefe der durch westlich und östlich verlaufende Baugrenzen definierten Baufenster auf den Baugrundstücken von 27 m auf etwa 18 m verkleinert. Das Konzept eines Waldübergangsbereichs mit einer Breite von 25 m durch eine (östliche) Baugrenze, einen Weg und zwei öffentliche Grünflächen wurde ersetzt durch eine private Grünfläche, die gemäß Nr. 5.2 der textlichen Festsetzungen mit umfangreichen Nutzungseinschränkungen, Pflegevorgaben und sonstigen Handlungsgeboten zu Lasten der Eigentümer der dortigen Grundstücke einhergeht. U.a. ist gemäß Nr. 5.2.1 ein Mindestbestand von 20% an Gehölzen in der Fläche zu erhalten bzw. bei Ausfall oder Entnahme neu zu pflanzen. Bei Nachpflanzungen sind ausschließlich bestimmte standortgerechte Gehölzarten nach zwei vorgegebenen Pflanzenlisten für Baum- und Straucharten (Nrn. 5.2.1.1 und 5.2.1.2) zulässig. Die Gehölzpflanzungen und Einzelbäume sind fachgerecht zu unterhalten. Der Aufwuchs ist ggf. zu unterstützen. Ausgefallene Gehölze und Bäume sind ggf. spätestens in der nächsten Pflanzperiode nachzupflanzen. Die nicht von Gehölzen bewachsenen Bereiche der privaten Grünflächen sind durch Sukzession oder Ansaat einer geeigneten Landschaftsrasenmischung zu begrünen und gärtnerisch zu unterhalten.
Im Zuge der Verkleinerung der Baufenstertiefe ist die Grenze des zu erhaltenden Waldes um ca. 9 m nach Westen (näher zur Erschließungs Straße) im Vergleich zum Vorentwurf gerückt. Nach den Zielvorstellungen der Antragsgegnerin sollten dabei – trotz verkleinerter Baufenster – die für die Abrechnung der Erschließungsbeiträge relevanten privatnützigen Grundstücksbereiche am (nord-) östlichen Planungsrand vergrößert werden (vgl. die Erwägungen im Rahmen der Abwägung im Planungs- und Umweltausschuss am 30. November 2015 sowie die nachrichtlichen Angaben der Grundstücksgrößen in den Planentwürfen, so für das Grundstück des Antragstellers 1.170 m² in der Planfassung vom 6. November 2014 gegenüber 1.625 m² in der Planfassung vom 29. Juli 2015). Aufgrund der Änderungen der Planung kam es auch zu einer Verschiebung des naturschutzrechtlichen Ausgleichskonzepts, indem einerseits aufgrund geringerer Rodungen innerhalb des Planungsgebiets die benötigte Ausgleichsfläche von 3,2 ha auf 2,9 ha verkleinert, gleichzeitig aber die Fläche für Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans von 2,18 ha auf 2,36 ha wegen Wegfalls öffentlicher Grünflächen am (nord-) östlichen Rand des Plangebiets erweitert wurde (siehe hierzu auch die jeweiligen Entwurfsfassungen der „Begründung zum Grünordnungsplan mit Eingriffsregelung und gesondertem Teil Umweltbericht“).
Gerade aufgrund der Verkleinerung der Baufenster im (nord-) östlichen Randbereich des Plangebiets, der dortigen Festsetzung einer privaten Grünfläche mit umfassenden Handlungs- / Gestaltungsgeboten zu Lasten der Eigentümer und den sich hieraus ergebenden Folgerungen für den dortigen Nutzungsumfang, für den naturschutzrechtlichen Ausgleich der Gesamtplanung und für die zu erwartenden Lasten durch Erschließungsbeiträge lagen in qualitativer Hinsicht wesentliche Änderungen zum bisherigen Planungskonzept vor. Um diese umfassend bewerten zu können und diese Bewertung zum Gegenstand einer Einwendung machen zu können, bedurfte es eines gewissen Aufwands für die Betroffenen. Das gilt auch und besonders bezüglich der rechtlich schwierigen Erfassung der Auswirkungen der Änderungen im Vergleich zwischen den Entwurfsfassungen vom 6. November 2014 und vom 29. Juli 2015, etwa zu der Frage, ob mit Blick auf die Verkleinerung der Baufenster und den sonstigen geänderten Festsetzungen im Vergleich zu den weitgehend ungeändert gebliebenen Festsetzungen und Regelungen zu den Grundstücken am nördlichen Rand des Plangebiets auch unter Berücksichtigung des Gleichheitsgebots dem Abwägungsgebot Genüge getan wurde (§ 1 Abs. 7 BauGB i.V. mit Art. 3 Abs. 1 GG [vgl. unten b) ].
Dass die Reichweite und (rechtliche) Bewertung der Änderungen nicht einfach und nicht auf den ersten Blick zu erfassen ist, ergibt sich nicht nur aus dem Umstand, dass sich die Antragsgegnerin am 21. Januar 2016 veranlasst sah, die Abwägung vom 30. November 2015 zu korrigieren (und einen hierauf aufbauenden neuen Satzungsbeschluss zu erlassen), sondern auch daraus, dass die Antragsgegnerin in der schriftsätzlichen Antragserwiderung einem Irrtum über die Auswirkungen der Änderungen in Bezug auf das Verhältnis zwischen der Grundflächenzahl (GRZ) und der festgesetzten privaten Grünfläche im (nord-) östlichen Planungsbereich unterliegt: Sie ist nach ihren Darlegungen im Schriftsatz vom 23. Oktober 2017 der Rechtsansicht, die Verkleinerung des Baufensters habe keine besondere Relevanz bzw. Belastungswirkung, weil sich das mögliche Maß der Bebauung in der Fläche nicht aus der reinen Größe des Baufensters, sondern aus der festgesetzten GRZ (hier 0,35) ergebe. Der Vorteil des größeren Baufensters von ca. 1.000 m² für die vormals städtischen Grundstücke im Norden soll nach der schriftsätzlichen Äußerung der Antragsgegnerin für die Grundstücke der privaten Eigentümer im nordöstlichen Planungsgebiet dadurch relativiert sein, dass auf eine größere Grundstücksfläche – unter Einbeziehung des Anteils der privaten Grünflächen – abzustellen sei. Faktisch wäre somit in beiden Fallgruppen eine Überbauung in gleicher Größe möglich. Der wesentliche Unterschied bestehe darin, dass die Gartenfläche im Bereich der privaten Grundstückseigentümer aus städtebaulichen und sicherheitstechnischen Gründen in ihrer Lage definiert sei.
Wären die Festsetzungen des Bebauungsplans tatsächlich so zu deuten und wäre mithin als Bemessungsgrundlage für die GRZ neben dem Anteil der WA-Festsetzung auch der Anteil der privaten Grünfläche (zusammen ca. 1.625 m³; hiervon 0,35 = ca. 570 m²) heranzuziehen, könnte das Baufenster auf dem Antragstellergrundstück (ca. 600 m²) fast zur Gänze baulich ausgenutzt werden. Dem ist aber nicht so. Die Antragsgegnerin unterliegt insofern einem Rechtsirrtum: Die GRZ gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinn des § 19 Abs. 3 BauNVO zulässig sind (§ 19 Abs. 1 BauNVO). Nach § 19 Abs. 3 Satz 1 BauNVO ist für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die i m B a u l a n d und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Hinzu kommen die Flächen nach § 19 Abs. 4 Nr. 1 BauNVO. Die „im Bauland liegende Fläche“ muss dabei vom Begriff des Baugrundstücks, welcher in der Regel mit dem Buchgrundstück übereinstimmt, unterschieden werden. Im Bauland liegen grundsätzlich nur Flächen, welche nach ihrer Zweckbestimmung für eine Bebauung mit baulichen Anlagen im planungsrechtlichen Sinn vorgesehen sind. Nicht zum Bauland hingegen zählen deshalb insbesondere private Grünflächen (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1991 – 4 NB 24.90 – NVwZ 1991, 877 = juris Rn. 6; B.v. 29.11.1994 – 8 B 171.94 – NVwZ 1995, 1215 = juris Rn. 3; BayVGH, U.v. 3.8.2010 – 15 N 09.1106 – juris Rn. 18; U.v. 21.12.2012 – 2 N 11.998 – juris Rn. 36; OVG Schleswig-Holstein, U.v. 8.7.2015 – 4 LB 47/14 – juris Rn. 28; König in König/Roser/ Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 19 Rn. 20; a.A. Kuchler, NuR 2005, 164/170). Denn die Festsetzung einer Grünfläche setzt eine eigene städtebauliche Funktion und eine gerade nicht auf Bebauung zielende Zweckbestimmung der erfassten Fläche voraus. Private Grünflächen überlagern nicht Bauland, sondern sie werden regelmäßig – so auch vorliegend – an Flächen festgesetzt, die an Bauland grenzen oder dieses unterbrechen, um eine ortsbildprägende oder sonstige städtebauliche Funktion von Freiflächen zu erhalten (König a.a.O. m.w.N.). Dies ist auch vorliegend der Fall, weil die festgesetzte private Grünfläche mit der Zweckbestimmung Waldübergangsbereich sowohl unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr (Baumfallgefahr) als auch unter umweltbezogenen Gesichtspunkten (Erhaltung von Wald i.S. von Art. 2 BayWaldG zur Minimierung der naturschutzrechtlichen Eingriffswirkungen der Bauleitplanung) trotz Möglichkeit gärtnerischer Nutzung der Errichtung baulicher Anlagen entgegenstehen soll. Korrespondierend hierzu ist in Nr. 1.2.1 der textlichen Festsetzung auch ausdrücklich geregelt, dass die GRZ „in der Fläche des Allgemeinen Wohngebiets (WA)“ festgesetzt wird. Da tatsächlich nur der Teil der „WA-Festsetzung“ (für das Grundstück des Antragstellers macht dieser ca. 700 m² aus) für die Bemessung der GRZ maßgeblich ist, ergäbe sich hiernach (unter Vernachlässigung des Bereichs der Straßenbegrenzungslinie) eine maximale Bebaubarkeit in der Fläche von rd. 245 m². Dem steht eine Bebaubarkeit der ca. 1.000 m² großen (ehemals im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden) Baugrundstücke von rd. 350 m² nach Maßgabe der GRZ gegenüber. Die Ansicht der Antragsgegnerin, dass sich die Verkleinerung der Baufenster durch die Umplanung im Vergleich zur Entwurfsfassung vom November 2014 hinsichtlich des flächenbezogenen Maßes der Bebaubarkeit nicht – und insbesondere auch nicht im Vergleich zu den nördlichen Baugrundstücken – relevant auswirke (bis auf die Lage der Gebäude), trifft mithin nicht zu.
Schon allein aufgrund der nicht unerheblichen qualitativen Änderungen und Folgefragen sowie aufgrund der nicht auf den ersten Blick zu erfassenden Auswirkungen der Umplanung auf die Rechtsstellung der Eigentümer der am (Nord-) Ostrand des Plangebiets situierten Grundstücke (die – vgl. voranstehend – auch von der Antragsgegnerin rechtsirrig unterschätzt werden) erscheint die Verkürzung der Auslegungsfrist auf 14 Tage zu knapp. Als unangemessen kurz ist die Frist aber jedenfalls deshalb zu bewerten, weil ein wesentlicher Zeitraum des Auslegungszeitraums mit den Ferienzeiten in Bayern zusammenfiel. Der Zeitraum der erneuten öffentlichen Auslegung begann am Dienstag, den 27. Oktober 2015, und endete am Dienstag, den 10. November 2014. In den Auslegungszeitraum fielen die Herbstferien in Bayern (45. Woche des Jahres 2015 von Montag, den 2. November 2015, bis Samstag, den 7. November 2015). Schulferien sind für die Frage der Angemessenheit der Fristverkürzung nach § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht unbeachtlich. Bei der gesetzlichen Monatsfrist ist es zwar grundsätzlich unschädlich, wenn einige Feiertage oder Ferientage in den Zeitraum der öffentlichen Auslegung fallen, weil das Gesetz hier eine pauschalierende Betrachtungsweise vorsieht. Für eine solche ist aber bei einer individuell festgesetzten und verkürzten Frist kein Raum (BayVGH, U.v. 14.7.2016 – 2 N 15.283 – NVwZ-RR 2017, 65 = juris Rn. 29; U.v. 14.7.2016 – 2 N 15.472 – juris Rn. 34; U.v. 14.7.2016 – 2 N 15.2695 – juris Rn. 29; VGH BW, U.v. 28.11.2012 – 3 S 2313/10 – NVwZ-RR 2013, 459 = juris Rn. 50). Bei einer konkreten Betrachtung der verkürzten Frist ist hier vielmehr zu berücksichtigen, dass die einwöchigen Herbstferien unter Einschluss beider Wochenenden vielfach zu Urlaub von über einer Woche genutzt werden. So hätten etwa einem Grundstückseigentümer, der die Herbstferien genutzt hätte, um vom 31. Oktober 2015 (Samstag) bis 8. November 2015 (Sonntag) Urlaub zu machen, nur sehr wenige Einzeltage zur Verfügung gestanden, um sich mit den Planänderungen überhaupt zu befassen zu können. Insgesamt sind daher die Änderungen im Planentwurf vom 29. Juli 2015 im Vergleich zum vorherigen Entwurf vom 6. November 2014 zu umfangreich und zu komplex, als dass die Dauer der Auslegung von zwei Wochen, von denen ein wesentlicher Teil in den Herbstferien lag, noch als angemessen betrachtet werden kann.
bb) Ein Verfahrensfehler wegen unangemessener Verkürzung der Dauer der Auslegung und der Frist für Stellungnahmen bei der erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 i.V. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 4 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlich (BayVGH, U.v. 14.7.2016 – 2 N 15.283 – NVwZ-RR 2017, 65 = Rn. 25, 32; U.v. 14.7.2016 – 2 N 15.472 – juris 30, 37; U.v. 14.7.2016 – 2 N 15.2695 – juris Rn. 25, 32).
cc) Der Mangel ist auch nicht nachträglich unbeachtlich geworden. Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Der Antragsteller hat den genannten Mangel rechtzeitig nach der Bekanntmachung des Bebauungsplans (8. März 2016) innerhalb der Jahresfrist gerügt. Hierzu genügt es, dass die konkrete Rüge rechtzeitig im vorliegenden Normenkontrollverfahren vorgebracht worden ist (vgl. OVG NRW, U.v. 27.10.2016 – 7 D 5/15.NE – juris Rn. 50; Spieß in Jäde/Dirnberger u.a., BauGB/ BauNVO, 8. Auflage 2017, § 215 Rdnr. 6). Die Antragsteller haben die Rüge der fehlerhaft verkürzten Auslegungsfrist bereits mit ihrem Normenkontrollantrag (Schriftsatz vom 29. November 2016; HessVGH, U.v. 19.10.2017 – 4 C 2424/15.N – juris Rn. 80) gerügt. Dieser Schriftsatz ist der Antragsgegnerin wenige Tage später zugegangen.
b) Der Bebauungsplan ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht fehlerhaft. Er leidet an einem beachtlichen Abwägungsfehler am Maßstab von § 1 Abs. 7 BauGB.
Das Abwägungsgebot verpflichtet die Gemeinde, die für die Planung bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB) sowie sie gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Insgesamt unterliegt die Abwägung allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die „elementare planerische Entschließung“ der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang (BayVGH, U.v. 18.1.2017 – 15 N 14.2033 – KommJur 2017, 112 = juris Rn. 35 m.w.N.; U.v. 24.11.2017 – 15 N 16.2158 – juris Rn. 22). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
aa) Die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Bereiche der WA-Festsetzungen und auch die Baufenster am Rand des Plangebiets unter Berücksichtigung von Umweltbelangen zu verkleinern, war an sich von sachlichen Erwägungen getragen.
Die nicht nur schriftsätzlich im gerichtlichen Verfahren sondern auch im Rahmen der Abwägung vom 30. November 2015 hervorgehobene Erwägung (die insofern nicht durch die spätere ergänzende Abwägung zum erneuten Satzungsbeschluss vom 21. Januar 2016 korrigiert wurde), am Rand des Plangebiets entgegen vorherigen Planungsentwürfen kleinere Baufenster festzusetzen, um im Dienste öffentlicher (Umwelt-) Belange i.S. von § 1 Abs. 5 Satz 1, Satz 2, Abs. 6 Nr. 7 und Nr. 8 Buchst. b, § 1a Abs. 2 Sätze 1 bis 4 BauGB mit Grund und Boden möglichst sparsam umzugehen sowie für einen möglichst geringen Eingriff in den Waldbestand zu sorgen (zur Bedeutung als wichtiges Abwägungskriterium bzw. -direktive vgl. Wagner in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2017, § 1a Rn. 15, 16, 42, 45 ff., 49 f., 51 ff.; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 1a Rn. 5 ff., 9, 10; vgl. auch BT-Drs. 15/2250 S. 40 f.), trägt dem in den genannten Vorschriften zum Ausdruck kommenden Nachhaltigkeitsprinzip (vgl. Battis a.a.O. § 1a Rn. 1) Rechnung, ist daher als solche sachgerecht und folglich am Maßstab des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) grundsätzlich nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für die Erwägung, aus ortsbildbezogener Sicht unter Berücksichtigung der topografischen Lage eine Bebauung auf steil ansteigendem Gelände unterbinden zu wollen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB). Die planende Gemeinde muss zudem die waldrechtlichen Anforderungen im Bebauungsplanverfahren „abarbeiten“. Dies ergibt sich aus Art. 9 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Nr. 2, Abs. 8 BayWaldG. Nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayWaldG bedarf die Beseitigung von Wald zugunsten einer anderen Bodennutzungsart der Erlaubnis. Nach Art. 9 Abs. 8 Satz 1 BayWaldG gilt dies jedoch nicht, soweit in Satzungen, Planfeststellungsbeschlüssen, Genehmigungen und sonstigen behördlichen Gestattungen aufgrund anderer Gesetze die Änderung der Nutzung festgelegt oder zugelassen ist. Nach Art. 9 Abs. 8 Satz 2 BayWaldG sind in diesen Fällen in dem Satzungsverfahren die Vorschriften der Art. 9 Abs. 4 bis 7 BayWaldG sinngemäß zu beachten. Nach Art. 9 Abs. 5 Nr. 2 BayWaldG soll die Erlaubnis versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes aus anderen Gründen im öffentlichen Interesse liegt und dies vor den Belangen des Antragstellers den Vorrang verdient. Auch aufgrund dieser Vorschriften musste die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung auch die für die Erhaltung des Waldes sprechenden Gründe berücksichtigen (vgl. BayVGH, U.v. 24.8.2015 – 2 N 14.486 – juris Rn. 63). Die Antragsgegnerin dürfte daher im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der Bedeutung des Walds an sich und im Grundsatz abwägungsfehlerfrei die Verkleinerung des Baufensters zu Lasten des Antragstellers begründet haben, zumal die hiervon betroffenen Baugrundstücke einschließlich des Antragstellergrundstücks ohne die Baulandausweisung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan bauplanungsrechtlich dem Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen waren. Eine Bindung der planenden Gemeinde an „großzügigere“ Ausweisungen in Vorentwürfen besteht grundsätzlich nicht.
bb) Sollte sich die Antragsgegnerin bzw. der intern zuständige Ausschuss zu dem gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (21. Januar 2016) in demselben Irrtum hinsichtlich der Reichweite und des Inhaltes der Festsetzungen über die Grundflächenzahl (GRZ) und die private Grünfläche befunden haben wie im Schriftsatz vom 23. Oktober 2017 (s.o.), wäre von einem Abwägungsfehler in Form einer Abwägungsfehleinschätzung wegen Verkennung der Bedeutung von Belangen des Antragstellers auszugehen (Fehlinterpretation der Reichweite und Auswirkungen der geänderten Festsetzungen im Vergleich zur Entwurfsfassung vom 6. November 2014). Sollte sich demgegenüber – wie dem Vortrag des Vertreters der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen ist – bei der Abwägung über die Planänderung (Fassung vom 29. Juli 2015) sowie beim Satzungsbeschluss (21. Januar 2016) die Antragsgegnerin über die Folgen der Verkleinerung des Baufensters für das Maß der baulichen Nutzung und insbesondere für die bauliche Ausnutzbarkeit der verbleibenden Fläche mit „WA“-Festsetzung keine detaillierten Gedanken gemacht haben, läge wohl ein Abwägungsdefizit vor, weil dann in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wurde, was nach Lage der Dinge in sie hätte eingestellt werden müssen.
cc) Unabhängig hiervon ist jedenfalls von einem gem. § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2, § 215 Abs. 1 BauGB relevanten Abwägungsfehler wegen Missachtung des Gleichheitsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG) im Verhältnis zu den Festsetzungen und Regelungen für die am nördlichen Rand des Geltungsbereichs situierten (vormals stadteigenen) Baugrundstücke auszugehen.
Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans muss die Gemeinde die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen (s.o.). Dabei ist sie neben dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch an den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Dies gilt auch für das Verhältnis der von der Planung betroffenen privaten Belange untereinander. Diese Belange dürfen nicht ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt werden. Eine Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Grundstückseigentümer muss deshalb durch hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe gerechtfertigt sein (zum Ganzen vgl. BVerfG, B.v. 19.12.2002 – 1 BvR 1402/01 – NVwZ 2003, 727 = juris Rn. 13; BVerwG, U.v. 6.6.2002 – 4 CN 6.01 – NVwZ 2002, 1506 = juris Rn. 10, 11 m.w.N.; BayVGH, U.v. 11.8.2005 – 2 N 03.3286 – juris Rn. 17 ff.; U.v. 12.3.2007 – 26 N 05.3206 – juris Rn. 30; U.v. 13.12.2016 – 1 N 13.1987 u.a. – NVwZ-RR 2017, 517 = juris Rn. 19, 20; VGH BW, U.v. 11.7.1997 – 8 S 3343/96 – NVwZ-RR 1998, 618 = juris Rn. 23 ff.; U.v. 30.9.2015 – 3 S 160/15 – BauR 2016, 76 = juris Rn. 38; OVG Rh-Pf, U.v. 4.7.2006 – 8 C 10156/06 – BauR 2006, 1853 = juris Rn. 20). Dies hat die Antragsgegnerin hier im Vergleich zwischen den am nördlichen Rand des Geltungsbereichs situierten Grundstücken (im vormals städtischen Eigentum) und den am nordöstlichen Plangebietsrand gelegenen Baugrundstücken (einschließlich des Grundstücks des Antragstellers) mit Blick auf die unterschiedlich geregelte bauliche Ausnutzbarkeit sowie hinsichtlich der von ihr selbst einkalkulierten Erschließungsbeitragslasten nicht genügend beachtet.
Ein Gleichheitsverstoß kommt schon deshalb in Betracht, weil die Antragsgegnerin die gegenüber den Einwendungen des Antragstellers als wichtig hervorgehobenen Belange zum schonenden und sparsamen Umgang mit Grund und Boden und zum weitmöglichen Erhalt von Waldflächen hinsichtlich der vormals städtischen Grundstücke im Nordbereich bei den Umplanungen überhaupt nicht in Erwägung gezogen hat. Die von der Antragsgegnerin zur Rechtfertigung der Veränderungen im Bereich des Antragstellergrundstücks sowohl in der Abwägung vom 30. November 2015 als auch schriftsätzlich im vorliegenden gerichtlichen Verfahren herangezogenen und besonders betonten Gebote zum ressourcenschonenden Bodenumgang und zum geringstmöglichen Eingriff in die Umwelt resp. in bestehende Waldflächen würden aber an sich ebenso für den Nordrand des Plangebiets gelten. Es fragt sich daher, warum es gerade dort bei den großzügigen „WA-Festsetzungen“ und Baufenstern wie in den Vorentwürfen blieb. Die Baufenster am der nördlichen Planungsrand hätten bei Einhaltung eines Baumfallabstands von 25 m unter Vermeidung einer stärkeren Rodung und unter Verlegung der Waldgrenze nach Süden ebenso verkleinert werden können. In ganz besonderem Maß gilt dies mit Blick auf das mit einer WA-Festsetzung von über 2.000 m² und einem Baufenster von mehr als 1.000 m² ausgewiesene Grundstück FlNr. …308 im Nordwesten des Geltungsbereichs des streitgegenständlichen Bebauungsplans. Insofern muss jedenfalls kritisch hinterfragt werden, ob der Planung der Antragsgegnerin bezogen auf die in § 1a Abs. 2 BauGB genannten Belange ein schlüssiges Konzept zugrunde liegt, das die genannten Unterschiede zwischen einerseits den Baugrundstücken im Norden und andererseits den Baugrundstücken im Nordosten sachlich zu rechtfertigen vermag.
Ob allein deswegen bereits von einem beachtlichen Abwägungsfehler auszugehen ist, kann dahingestellt bleiben. Soweit unterstellt wird, dass es für die Ausweisung kleinerer Baufenster nur am Nord-Ost-Rand (Bereich mit dem Antragstellergrundstück) eine grundsätzliche sachliche Rechtfertigung geben kann, etwa
– weil die Antragsgegnerin nach zwischenzeitlicher Meinungsänderung im Laufe des Planungsprozesses nunmehr auf der (Nord-) Ostseite eine großräumige Bebauung „nach hinten“ (also nach Norden bzw. Osten) aufgrund topografischer Besonderheiten (ansteigendes Gelände) nicht mehr zulassen will und / oder
– weil sich zudem die Möglichkeit eines naturschutzrechtlichen Ausgleichs innerhalb der Privatgrundstücke am Nordostrand – soweit sie im Privateigentum verbleiben – trotz Möglichkeit einer finanziellen Abgeltung von Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des eigentlichen Plangebiets über die städtische Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsansprüchen nach § 135c BauGB (NKS) vom 9. Februar 2010 aus Sicht der Antragsgegnerin schwieriger bzw. inopportun gestalten würde,
verbleibt dennoch eine mit dem Grundgedanken der Lastengleichheit (vgl. VGH BW, U.v. 30.9.2015 – 3 S 160/15 – BauR 2016, 76 = juris Rn. 38 m.w.N.) kaum zu vereinbarenden „Schieflage“:
Denn die Planung führt dazu, dass auf der Nordostseite des Plangebiets (so auch hinsichtlich des Antragstellergrundstücks) Grundstücke mit einem – unter Einschluss der privaten Grünflächen – großen Privatnützigkeitsbereich entstehen, die nach den Zielvorstellungen der Antragsgegnerin, wie sie maßgeblich sowohl in der Ausschussabwägung vom 30. November 2015 als auch im vorliegenden Gerichtsverfahren (vgl. Seite 8 f. des Schriftsatzes vom 23. Oktober 2017) zum Ausdruck gebracht wurden, mit Blick auf § 131 BauGB i.V. mit § 6 der Erschließungsbeitragssatzung der Antragsgegnerin zu einer entsprechend hohen Erschließungsbeitragslast führen sollen (vgl. insofern auch BVerwG, B.v. 29.11.2994 – 8 B 171/94 – NVwZ 1995, 1215 = juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 3.3.2015 – 6 ZB 13.2092 – juris Rn. 4 ff. m.w.N.; B.v. 12.8.2016 – 6 ZB 15.461 – juris Rn. 9, 10), obwohl die privaten Grünflächen mit erheblichen Verhaltensgeboten belastet sind und obwohl die bauliche Ausnutzbarkeit durch relativ kleine Bereiche der „WA-Festsetzung“ und kleine Baufenster im Verhältnis zum Gesamtgrundstück (einschließlich der privaten Grünfläche) eingeschränkt ist. Demgegenüber sieht die Planung auf der Nordseite auf den vormals städtischen Grundstücken in Übereinstimmung mit den Vorentwürfen weiterhin sehr großzügig festgesetzte „WA-Bereiche“ mit ebenso großzügigen Baufenstern vor, mit den Vorteilen einer großflächigen baulichen Ausnutzbarkeit in den Grenzen der festgesetzten GRZ und eines entsprechend großen Spielraums für die Platzierung eines Wohnbauvorhabens. Wie oben gesehen wird diese Schieflage über die festgesetzte GRZ 0,35 gerade nicht kompensiert: Der wesentliche Unterschied im Vergleich zwischen den Festsetzungen am nordöstlichen Plangebiet (mit dem Antragstellergrundstück) und den Festsetzungen am nördlichen Plangebiet (mit den vormals städtischen Grundstücken) ist – entgegen der (schriftsätzlich geäußerten) irrigen Rechtsansicht der Antragsgegnerin – gerade nicht im Wesentlichen die Reichweite der Wahl des Standorts für ein mögliches Bauvorhaben. Denn über die festgesetzte GRZ, die sich gerade nicht auf das Gesamtgrundstück unter Einschluss der privaten Grünflächen, sondern lediglich auf den Bereich der „WA-Festsetzung“ bezieht (s.o.), können die Grundstücke am Nordostrand im Vergleich zu den Grundstücken am Nordrand nur deutlich geringer baulich ausgenutzt werden. Diese ungleiche Einschränkung der Privatnützigkeit bei sogar von der Antragsgegnerin einkalkulierten höheren Erschließungsbeiträgen ist nach Ansicht des Senats mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG sachlich nicht gerechtfertigt. Zwar ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Belastung der Grundstückseigentümer mit Erschließungsbeiträgen als Folge einer Baulandausweisung grundsätzlich hinzunehmen, weil dieser ein Erschließungsvorteil gegenübersteht, der darin besteht, dass sich durch eine Erschließung (durch eine öffentliche Straße) der Wert des Grundstücks in der Regel beträchtlich erhöht (BayVGH, U.v. 28.9.2000 – 2 N 96.4292 – Rn. 31 m.w.N.). Auch wenn die Belastung mit Erschließungs- und Ausbaubeiträgen nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beim Erlass eines Bebauungsplans grundsätzlich nur in groben Zügen abwägend zu bedenken ist und daher nicht alle Detailfragen zur Belastung mit Erschließungsbeiträgen schon im Rahmen der planerischen Abwägung geklärt werden müssen (vgl. BVerwG, B.v. 30.8.2016 – 4 BN 10.16 – ZfBR 2017, 64 = juris Rn. 12 ff.), leidet in der vorliegenden Fallkonstellation aufgrund der oben genannten besonderen Umstände des Falles die Planung deshalb an einem Abwägungsfehler, weil im Vergleich zu den vormals stadteigenen Grundstücken am Nordrand des Plangebiets durch die Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche, zur Grundflächenzahl sowie über Grünflächen zu Lasten des Antragstellers und der sonstigen Eigentümer von Baugrundstücken am nordöstlichen Planungsrand trotz ähnlicher Ausgangslage (bewaldete Ortsrandlage) ein mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht zu vereinbarendes Missverhältnis zwischen der baulichen Ausnutzbarkeit und den künftigen beitragsfähigen Erschließungskosten entsteht (vgl. auch VGH BW, U.v. 17.2.2014 – 5 S 3254/11 – BauR 2014, 1243 = juris Rn. 50; U.v. 15.9.2004 – 8 S 2392/03 – NVwZ-RR 2005, 157 = juris Rn. 28; OVG Saarl., U.v. 23.5.2011 – 2 C 505/09 – juris Rn. 35; Nds.OVG, U.v. 17.11.2005 – 1 KN 127/04 – BRS 69 Nr. 18 = juris Rn. 39).
dd) Der Abwägungsfehler ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB beachtlich. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob sich dieser nur auf den Abwägungsvorgang beschränkt oder ob er sogar unmittelbar auf das Abwägungsergebnis durchschlägt (zur Abgrenzung vgl. BVerwG, U.v. 14.6.2012 – 4 CN 5.10 – BVerwGE 143, 192 = juris Rn. 28; HessVGH, U.v. 19.5.2016 – 4 C 2094/14.N – BauR 2016, 1870 = juris Rn. 44 m.w.N.). Jedenfalls ist der Abwägungsfehler den Normaufstellungsakten – maßgeblich der Abwägung des Ausschusses vom 30. November 2015 – zu entnehmen und damit offensichtlich. Er ist zudem auf das Abwägungsergebnis von Einfluss, weil die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Antragsgegnerin sich bei Vermeidung des Fehlers für andere planerische Ausweisungen im Norden und Nordosten des Plangebiets entschieden hätte (BayVGH, U.v. 24.11.2017 – 15 N 16.2158 – juris Rn. 29 m.w.N.). Zudem wurde der Abwägungsfehler mit dem gestellten Normenkontrollantrag und damit rechtzeitig gem. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gerügt, vgl. oben a) cc).
c) Die festgestellten Fehler des Bebauungsplans führen zu dessen Gesamtunwirksamkeit. Die Unwirksamkeit bestimmter Festsetzungen hat nur dann unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 139 BGB nicht die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können u n d wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung ohne den unwirksamen Teil beschlossen hätte (vgl. BayVGH, U.v. 4.8.2017 – 15 N 15.1713 – NVwZ-RR 2017, 953 = juris Rn. 40 m.w.N.). Auch wenn sich der festgestellte Abwägungsmangel zunächst nur auf die Ausweisungen am nördlichen sowie am nordöstlichen Rand des Plangebiets begrenzt, würde sich ein Wegfall der Festsetzungen am Nord- und Ostrand auf weite Teile des Geltungsbereichs auswirken, weil dann nämlich das von der Antragsgegnerin verfolgte und für die Gesamtplanung als wesentlich angesehene Planungskonzept der Sicherung einer Baumfallzone von 25 m nicht mehr umgesetzt wäre. Damit begrenzen sich die Auswirkungen des Abwägungsfehlers nicht auf eine einzelne Festsetzung oder einen bestimmten Teilbereich des Bebauungsplans, sondern diese betreffen weitgehend den gesamten Planungsbereich. Entsprechendes gilt für den Verfahrensfehler. Auch wenn sich die Änderungen durch den Planungsentwurf vom 29. Juli 2015 im Wesentlichen auf den (nord-) östlichen Bereich des Plangebiets beschränken, würde ein Wegfall der planerischen Festsetzungen östlich der Erschließungs Straße „B…“ dazu führen, dass der zum planerischen Gesamtkonzept rechnende Sicherheitsabstand zum Wald von 25 m (Baumfallgrenze) für die Bereiche westlich dieser Erschließungs Straße nicht mehr geregelt wäre. Es kann damit nicht angenommen werden, dass die Antragsgegnerin im Zweifel denselben (Rest-) Bebauungsplan ohne die unmittelbar fehlerbehafteten Bereiche im nördlichen und (nord-) östlichen Teil des Bebauungsplans ebenso beschlossen hätte.
d) Ob der Bebauungsplan aus sonstigen Gründen fehlerhaft ist, kann dahingestellt bleiben. Dies gilt etwa hinsichtlich der Fragen,
– ob der Umstand, dass den Grundstücken FlNr. …103 und FlNr. …24 im Gegensatz zum Antragstellergrundstück nach Nordosten ein erweiterter „WA-Umgriff“ zuerkannt wurde, als gleichheitswidrig anzusehen ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch BayVGH, U.v. 21.12.2010 – 1 N 08.3385 – juris Rn. 40 ff.; U.v. 22.3.2011 – 1 N 09.2888 – juris Rn. 36),
– ob die Antragsgegnerin mit der Festsetzung der privaten Grünfläche am Nordostrand des Plangebiets aufgrund des Ziels, dort Wald i.S. von § 2 Abs. 3 BWaldG i.V. mit Art. 2 Abs. 2 BayWaldG zu erhalten, in der Sache (auch) eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b BauGB getroffen hat, die sie womöglich nicht mit Bewirtschaftungs- und Nachpflanzungsvorgaben verbunden durfte (zur Unvereinbarkeit von Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b und § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB vgl. BVerwG, U.v. 25.6.2014 – 4 CN 4.13 – BVerwGE 150, 101 = juris Rn. 9 ff., 16; BayVGH, U.v. 7.2.2013 – 1 N 11.1854 – juris Rn. 21, 28, 30 f.; vgl. auch BayVGH, U.v. 21.12.2012 – 2 N 11.998 – juris Rn. 31; U.v. 1.4.2015 – 1 N 13.1138 – BayVBl. 2016, 852 = juris Rn. 30 f.; vgl. auch OVG Saarl., U.v. 26.2.2013 – 2 C 424/11 – juris Rn. 44 ff.) sowie
– ob der Bebauungsplan – wie die Beigeladene zu 6 vorträgt – gemessen an § 2 Abs. 3 BauGB an einem Ermittlungs- und Bewertungsdefizit leidet, weil die Antragsgegnerin es unterlassen hat, höheren Verkehrslärm auf bestehenden Wohngrundstücken als Folge der Planungsumsetzung zu ermitteln (zur Abwägungserheblichkeit vgl. einerseits BayVGH, U.v. 24.11.2017 – 15 N 16.2158 – juris Rn. 21 ff.; andererseits BayVGH, U.v. 16.5.2017 – 15 N 15.1485 – juris Rn. 23 f.; im Anschluss BVerwG, B.v. 24.8.2017 – 4 BN 35.17 – juris), und ob ein eventueller diesbezüglicher Mangel wegen § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB überhaupt beachtlich wäre.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO. Es entspricht der Billigkeit, der unterlegenen Antragsgegnerin auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 6 aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Da sich die Beigeladenen zu 1 bis 5 nicht dergleichen am Verfahren beteiligt haben, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
4. Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO muss die Antragsgegnerin die Ziffer I. der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre.


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