Baurecht

Verlängerung der Öffnungszeiten für eine Freischankfläche

Aktenzeichen  AN 9 K 17.01949

Datum:
3.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 9262
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauNVO § 15

 

Leitsatz

Zu den Anforderungen an das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme bei der Zulassung einer Freischankfläche in einem Innenhof. (Rn. 33 – 46) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) auf die begehrte Zulassung von verlängerten Öffnungszeiten für die streitgegenständliche Freischankfläche im Wege der beantragten Zulassung einer isolierten Ausnahme (Art. 63 Abs. 3 BayBO) von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. … gem. § 2 Ziffer 1.2 der textlichen Festsetzungen für dieses verfahrensfreie Vorhaben (Art. 57 Abs. 1 Nr. 15d BayBO), der angefochtene Bescheid vom 14. April 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
1.1 Der Bebauungsplan Nr. … setzt für das Vorhaben und seine Umgebungsbebauung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein Mischgebiet fest. An der Wirksamkeit dieser Festsetzung hat die Kammer – wie auch die Parteien nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung – keine Zweifel. Nach § 2 Ziffer 1.1 der aktuellen textlichen Festsetzungen sind in Mischgebieten des Plangebiets Schank- und Speiswirtschaften, im 1. Obergeschoss, Erdgeschoss und Kellergeschoss zulässig. Nach § 2 Ziffer 1.2 sind hinsichtlich nach Ziffer 1.1 zulässiger Schank- und Speisewirtschaften diesen zugeordneten Freischankflächen ausnahmsweise, bis zur Größe der zugelassenen Gastraumfläche, zulässig.
1.2 Bei der Zulassung von im Bebauungsplan vorgesehenen Ausnahmen bildet § 15 Abs. 1 BauNVO eine Zulässigkeitsgrenze (BVerwG, U.v. 6.10.1989, 4 C 14.87). Es kann dabei offen bleiben, ob das Vorhaben bzw. die Verlängerung der Öffnungszeiten für das Vorhaben nach seiner Lage der Eigenart des Mischgebiets entgegen steht und daher nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unzulässig ist (bejaht in der Entscheidung des BayVGH, U.v. 27.7.2005, 25 BV 03.73 für eine Freischankfläche in einem im wesentlichen unbelasteten Blockinnenhof in einem Mischgebiet, der dem Wohnen dient, während die nicht dem Wohnen dienenden Nutzungen zur Straßenseite hin orientiert sind; in der Begründung zur Einführung der Ausnahmevorschrift des § 2 Ziffer 1.2 vom 20.2.2004, Bl. 77 der diesbezüglichen Akte heißt es, damit sollen die sonst unzulässigen vorhandenen Freischankflächen künftig zugelassen werden können, sofern sie nicht in Blockinnenhöfen liegen). Denn das Vorhaben verstößt gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO.
1.3 In der Entscheidung über die erstmalige Zulassung einer Freischankfläche im streitgegenständlichen Innenhof (75 Sitzplätze, Betriebszeiten von 11.00 bis 22.00 Uhr) führte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (B.v. 29.6.2004, 14 ZB 03.2831, folgend auf die Entscheidung der Kammer, U.v. 3.9.2003, AN 3 K 02.01140) insoweit aus:
Letztlich ist es für die Zulässigkeit der Freischrankfläche jedoch unerheblich, ob diese den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht oder nicht, weil die von ihr ausgehenden Störungen und Belästigungen im Sinn der nachschützenden Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO für die Antragsteller und die Bewohner der Gebäude am … unzumutbar sind. Die vorgesehene Fläche für den Restaurantbetrieb im Freien ist von Gebäuden mit überwiegender Wohnnutzung umgeben. So grenzen im Westen die viergeschossigen Gebäude …Straße …, … und …, im Süden die dreigeschossige Bebauung …Straße … und die fünfgeschossige Bebauung …Straße … an. Die Wohnungen in diesen Gebäuden weisen zum Innenhof hin nicht nur Nebenräume, sondern auch Schlafzimmer, zum Teil auch Wohnzimmer und Balkone auf. Der von der Freischankfläche ausgehende Lärm beeinträchtigt die Anwohner deshalb ganz erheblich, vor allem im Sommer bei geöffneten Fenstern und wenn die Bewohner sich auf den Balkonen aufhalten. Die Störungen und Belästigungen durch den Restaurantbetrieb im Freien wirken sich auf die Wohnnutzungen auch deshalb besonders nachteilig aus, weil der Innenhof nur eine verhältnismäßig kleine Fläche umfasst und der Restaurantbetrieb in unmittelbarer Nähe der Fenster von Aufenthaltsräumen und der Balkone stattfindet; in ungünstigen Fällen nur in Entfernungen von etwa zwei Metern und beim Anwesen der Antragsteller von etwa fünf Metern. Die Reflexionswirkung der umliegenden hohen Bebauung verstärkt auch die Lärmauswirkungen. Zudem wird die Wohnruhe dadurch gravierend beeinträchtigt, dass die Freischankfläche auch an Sonn- und Feiertagen von 11.00 Uhr bis 22.00 Uhr geöffnet ist, wenn das Ruhebedürfnis der betroffenen Bewohner besonders groß ist.
Die Lärmvorbelastungen im … vor allem auf Grund des vorhandenen Restaurants, der Kleinkunstbühne und durch die Geräuschentwicklungen, die von den im … endenden Stadtführungen durch die Felsenkeller und zu den Kasematten unter den Burgbasteien ausgehen, ändern nichts an der rechtlichen Beurteilung. Für die Bewohner der umliegenden Gebäude verschlechtert sich die Situation hinsichtlich der Eigenschaft des … als Ruhezone durch die Lärmimmissionen der Freischankfläche auch in Anbetracht der Vorbelastung ganz erheblich. Unabhängig von Messwerten oder höchstzulässigen Immissionswerten, die die Belastung der Anwohner durch Lärm damit die Zumutbarkeit von Lärmimmissionen oft nur unvollkommen erfassen (vgl. BVerwG Urteil vom 20.10.1989 NJW 1990, 925/928), sind die Beeinträchtigungen für die Antragsteller aufgrund der spezifischen Art des Lärms durch den Betrieb der Freischankfläche nicht hinnehmbar. Von den Gästen gehen über die gesamte Dauer des Restaurantbetriebs im Freien typische für die Anwohner besonders belästigende Geräusche aus, wie lautes Unterhalten, Lachen, Rufen usw.. Diese unregelmäßig auftretenden, informationshaltigen und deshalb für die Bewohner der umliegenden Gebäude besonders belästigenden Immissionen unterscheiden sich deutlich von den weniger störenden und belästigenden Geräuschen, die von den Teilnehmern der im … endenden Stadtführungen verursacht werden. Denn diese Teilnehmer verlassen in der Regel nach Ende der Führungen den … nach verhältnismäßig kurzer Zeit wieder und verursachen typischerweise weniger Lärm, als Gäste, die Restaurant der Kläger im Freien essen und trinken und längerer Zeit dort verweilen. Auch durch den An- und Abfahrtsverkehr der Hausbrauerei, die in einem an den … angrenzenden Gebäude von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr betrieben wird, entstehen keine ins Gewicht fallende Lärmimmissionen. Denn die Brauerei wird von Fahrzeugen nicht über den Innenhof, sondern von Außen her angefahren.
Aufgrund der erheblichen Beeinträchtigung der Wohnruhe ist der Senat mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass das Schutzbedürfnis der Antragsteller im Rahmen des Rücksichtnahmegebots schwerer wiegt als das Interesse der Kläger an einem Restaurantbetrieb im Freien. So müssen sich die Kläger auch entgegenhalten lassen, dass der … auf Grund der beengten Verhältnisse und der überwiegenden Wohnnutzung in den angrenzenden Gebäuden für eine Freischankfläche jedenfalls mit dem geplanten Umfang nicht geeignet ist.
1.4 Die Kammer schließt sich dieser Einschätzung vollumfänglich an und bejaht eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme auch durch das jetzige Vorhaben.
Denn die tatsächlichen Umstände haben sich nicht maßgeblich geändert.
Nach dem Ergebnis des Augenscheins stellt sich die Situation hinsichtlich der im Innenhof überwiegenden, schützenswerten Wohnnutzung praktisch unverändert dar. Gerade wegen der Situierung in der äußert beliebten und belebten Burgviertellage, die die Wohnumgebung des Vorhabens, soweit sie zur Straße orientiert ist, durch Verkehrslärm und Lärm durch Freischankflächen bis in die Nachtstunden erheblich belastet, kommt dem Innenhof eine besondere Bedeutung als Ruhezone zu.
Das Vorhaben weist zwar nunmehr eine geringere Zahl von 33 Sitzplätzen auf. Dadurch hat sich das Störpotential angesichts der beengten Innenhofsituation jedoch nicht maßgeblich verändert, zumal die Sitzplätze sich in unmittelbarer Nähe zur umgebenden Wohnbebauung, insbesondere zu den Anwesen …Straße … und … und den dortigen Fenstern zu Wohnräumen bzw. zu Balkonen befinden. Denn damit werden weiter Sitzgelegenheiten für eine nicht unerhebliche Zahl von Personen geschaffen. Zudem besteht das besondere Störpotential des Vorhabens gerade in der als besonders belästigend empfundenen Art des Lärms (Gespräche, Rufen, Lachen durch seine Informationshaltigkeit und Unregelmäßigkeit (BayVGH a.a.O.) und der Situierung in der bis zu viergeschossigen Innenhoflage. Insoweit hat sich die Situation nicht verändert. Die vorgesehenen Sonnenschirme dürften insofern kaum nennenswerten Einfluss auf die Lärmbelästigung haben, zumal sie in den vom Kläger vorgelegten Lärmgutachten nicht erwähnt wurden.
Die Situation hat sich zwar insofern verändert, dass im streitgegenständlichen Innenhof mit Bescheid vom 7. November 2011 im Wege der Ausnahme nach § 2 Ziffer 1.2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans bereits eine Freischankfläche mit Öffnungszeiten von 11-20 Uhr werktags und 11-15 Uhr sonn- und feiertags (Mitte April bis Mitte Oktober) zugelassen wurde, deren Verlängerung im hiesigen Verfahren begehrt wird, so dass eine Vorbelastung hinzugetreten ist. Gerade deshalb würde jedoch eine Verlängerung der Öffnungszeiten über die bisherige Zulassung hinaus hinsichtlich der Belange der benachbarten Wohnnutzung die Zumutbarkeitsgrenze überschreiten. Die Vorbelastung durch die zugelassene Freischankfläche führt nicht dazu, dass die nachbarlichen Belange insofern entwertet würden, dass deswegen zusätzliche Störungen zumutbar seien. Dies erhöht im Gegenteil die Schutzbedürftigkeit hinsichtlich der Tageszeiten, in denen die Freischankfläche nicht geöffnet ist, um zumindest in diesen Zeiten Raum für das Ruhebedürfnis der Anwohner zu schaffen. Dies gilt in besonderem Maße, weil die beantragte Verlängerung in Zeiten mit erhöhtem Ruhebedürfnis und besonderer Schutzwürdigkeit fällt, in die Abendstunden (werktags) und in den Nachmittag von Sonn- und Feiertagen und in diesen Zeiten bislang kein Betrieb genehmigt ist. Die begehrte Verlängerung würde daher zu erheblichen, zusätzlichen Störungen der Wohnruhe führen, da damit erstmals Betrieb in diesen sensiblen Ruhebereichen möglich wäre und den Bewohnern der Umgebungsbebauung praktisch werktags keine Tageszeit mit Ruhe und praktisch kein Wochentag, der tagsüber weitgehend störungsfrei ist, verbliebe. Das Ruhe- und Rückzugsbedürfnis der Bewohner wäre damit erheblich gestört.
Die Belange der benachbarten Wohnnutzung würden daher durch die begehrte Verlängerung der Öffnungszeiten unzumutbar beeinträchtigt. Den wirtschaftlichen Belangen der Klägerseite ist durch den bisherigen Genehmigungsstand ausreichend Rechnung getragen, sie genießt auch kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, den Betrieb der Freischankfläche weiter ausdehnen zu können, da bereits im Genehmigungsverfahren 2011 von der Beklagten mitgeteilt worden war, dass die damals erfolgte Regelung die äußerste Grenze des Möglichen darstelle, zumal die Bedenken hinsichtlich der Innenhoflage bereits in der Entscheidung der Kammer vom 3. September 2003 deutlich gemacht wurden. Die wirtschaftlichen Belange, die für eine weitere Verlängerung der Öffnungszeiten sprechen, müssen hier hinter den widerstreitenden, schutzwürdigen Belangen der benachbarten Wohnnutzung zurücktreten.
An dieser Bewertung ändern die vom Klägervertreter angeführten Entscheidungen (BVerwG, U.v. 16.3.2006, 4 A 1075.04; BayVGH, U.v. 4.8.2015, 15 N 12.2124; U.v. 25.11.2015, 22 BV 13.1686) nichts. Denn zum einen ist der diesen Entscheidungen jeweils zugrunde liegende Sachverhalt mit der hier zu entscheidenden Konstellation nicht zu vergleichen, da in diesen Fällen nicht die Beurteilung einer Innenhofsituation mit Wohnnutzung in Rede stand. Zum anderen steht die Auffassung der Kammer, dass die Abendstunden und Sonn- und Feiertage Zeiten erhöhten Ruhebedürfnisses darstellen und ein Betrieb der streitgegenständlichen Freischankfläche in diesen Zeiten in einem Wohninnenhof, dem für das Ruhebedürfnis der Bewohner eine besondere Bedeutung zukommt, unzumutbar ist, zu der diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Rechtsauffassung, dass die Nachtzeit ab 22.00 Uhr besonders schützenswert sei, nicht in Gegensatz.
Damit ist nach Abwägung aller Umstände, insbesondere aufgrund der besonderen Situierung des Vorhabens, der besonderen Lästigkeit der Störungen und der berührten besonders sensiblen Ruhezeiten davon auszugehen, dass das Vorhaben gegen das Gebot der Rücksichtnahme nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verstößt, ohne dass es dabei auf die exakte Einhaltung von Lärmrichtwerten ankommt.
1.5 Dabei kann offen bleiben, inwieweit für das Vorhaben zur Beurteilung von Lärmimmissionen die Regelungen der TA Lärm zur Anwendung kommen und daher bei der im Rahmen des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO vorzunehmenden Abwägungsentscheidung zur Orientierung hergezogen werden können und müssen. Denn selbst bei Heranziehung der TA Lärm, wie vom Gutachter vorgenommen (von der Klägerseite vorgelegte Immissionsberechnung vom 20. Juli 2010, ergänzt durch die Berichte vom 1. und 2. April 2019) wäre die Einhaltung der einschlägigen Grenzwerte für ein Mischgebiet (tags, bis 22.00 Uhr 60 dB(A)) fraglich, insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob wegen des unregelmäßigen, informationshaltigen Lärms durch das Vorhaben neben einem Zuschlag für Impulshaltigkeit auch ein Zuschlag für Informationshaltigkeit (3 oder 6 dB(A), TA Lärm, A.3.3.5) hinzuzurechnen wäre und ob für die Zeit von 20.00-22.00 Uhr ein Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit einzuberechnen gewesen wäre (Ziffer 6.5 TA Lärm), schließlich, soweit das Vorhaben die Verlängerung von Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen betrifft, ob die Schutzbedürftigkeit von Sonn- und Feiertagen in der Berechnung mit hätte berücksichtigt werden müssen. Weiter wäre der Lärmberechnung nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer die beantragte Maximalbelegung zugrunde zu legen und nicht eine reduzierte Belegungsquote, die nach Auffassung der Klägerseite den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen soll, da die streitgegenständliche begehrte Ausnahme rechtlich zur Ausnutzung der im Antrag angegebenen Belegungszahl von 33 Plätzen berechtigt und Gegenstand des Rechtsstreits die baurechtliche Zulässigkeit des beantragten Vorhabens ist, nicht dessen bisherige tatsächliche Nutzung. Ohnehin erscheint die volle Ausnutzung der Kapazitäten angesichts der Beliebtheit und Bekanntheit der klägerischen Gaststätte und deren Lage im belebten und beliebten Burgviertel, unabhängig von den Sitzplatzgewohnheiten der Gäste nicht fernliegend, sie wäre jedenfalls aber bei Erteilung einer entsprechenden Ausnahme innerhalb der genehmigten Öffnungszeiten durchgängig zulässig.
1.6 Angesichts des der begehrten Ausnahme entgegenstehenden Gebotes der Rücksichtnahme gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO war die Versagung rechtmäßig und zwingend auszusprechen, und die Klage ist sowohl im Hauptwie im Hilfsantrag erfolglos. Sie war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben