Baurecht

Verpflichtung zur Erteilung einer Baugenehmigung für Nutzungsänderung in Wettannahmestelle

Aktenzeichen  15 ZB 18.690

Datum:
18.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 6043
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2
BauGB § 34 Abs. 2
BauNVO § 4a Abs. 3 Nr. 2, § 6 Abs. 2 Nr. 4, Nr. 8

 

Leitsatz

1. Bereits das Bereithalten von Einrichtungsgegenständen – wie von Wettterminals und Monitoren -, die der Vermittlung von Live-Wetten dienen, führt zur Aufnahme einer Nutzung als Wettbüro und damit als Vergnügungsstätte. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Wesentlicher Gesichtspunkt für die Annahme eines vergnügungsstättenspezifischen Verweilcharakters eines Wettbüros ist auch im Fall eines weniger ansprechenden Ambientes allein schon die Möglichkeit, sich während des Laufs der Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten, um die über Wandmonitore ausgestrahlten aktuellen Quoten und Ergebnisse der Wettkämpfe live zu verfolgen und noch während der laufenden Sportveranstaltungen in schneller Abfolge auf bestimmte Ereignisse zu wetten. (Rn. 22 – 23) (redaktioneller Leitsatz)
3. Sind Bauvorlagen zu unbestimmt, um eine hinreichende Differenzierung zwischen einer schlichten Wettannahmestelle als „sonstigem Gewerbebetrieb“ iSv § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO und einem Wettbüro als Vergnügungsstätte zu gewährleisten, hat es die Bauaufsichtbehörde in der Hand, die Baugenehmigung mit einer Neben- bzw. Inhaltsbestimmung zu versehen, in der klargestellt wird, dass das vergnügungsstättenspezifische Anbieten von Live-Wetten von der Feststellungs- und Gestattungswirkung der Baugenehmigung nicht umfasst ist. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Frage, ob eine Wettvermittlungsstelle und ein Gaststättenbetrieb zusammen eine einheitliche Vergnügungsstätte iSv § 6 Abs. 2 Nr. 8 iVm § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO bilden, kommt es neben den baulichen Umständen bei der gebotenen betrieblich-funktionellen Bewertung darauf an, ob die potenziell als Einheit zu betrachtenden Betriebe gerade im Konglomerat die Voraussetzungen einer Vergnügungsstätte erfüllen. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 5 K 17.334 2018-01-08 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.200 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Beklagte wendet sich gegen eine mit Urteil des Verwaltungsgerichts A. ausgesprochene Verpflichtung, der Klägerin eine versagte Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung zu erteilen.
Das Bauordnungsamt der Beklagten erteilte mit Bescheid vom 18. November 1986 für das Anwesen auf dem Baugrundstück (FlNr. … der Gemarkung A., U.-…str. … = Baugrundstück) eine Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung, wonach im Erdgeschoss die Errichtung einer „Pilsbar mit Billardcafé“ (Bistro, laut Baubeschreibung auf einer gewerblichen Nutzfläche von 167,16 m²) gestattet wurde.
Unter dem 18. Oktober 2016 stellte die Klägerin für das Baugrundstück einen Antrag auf Baugenehmigung für das Vorhaben „Einbau einer Wettannahmestelle“. Nach den Bauvorlagen soll hierfür in der südwestlichen Ecke des bestehenden Bistros ein 12 m² großer Raum abgetrennt werden, der ausschließlich über einen neu zu schaffenden Eingang von der U. Straße aus – d.h. nicht über eine Verbindung zu der im Übrigen verbleibenden gastronomischen Betriebsstätte – betretbar ist. Unmittelbar östlich neben der zu schaffenden Wettannahmestelle ist laut den vorgelegten Plänen zum Baugenehmigungsantrag die Schaffung eines zusätzlichen Eingangs für das Bistro vorgesehen. Dem Bauantrag war eine vom planenden Architekten sowie vom Geschäftsführer der Klägerin unterschriebene, auf den 12. Oktober 2016 datierte „Betriebs- und Nutzungsbeschreibung“ beigefügt, in der es heißt:
„Die geplante Räumlichkeit soll als Annahmestelle für Sportwetten genutzt werden.
Ein Zugang ist ausschließlich von der U. Straße aus geplant.
Ein Kunde kann an der Kasse beim Mitarbeiter oder am Wettautomaten eine Sportwette abgeben oder tätigen.
Die Öffnungszeiten sind täglich von 11:00 Uhr bis 22:00 Uhr.
Der Zutritt für Personen unter 18 Jahren ist verboten.“
Mit E-Mail vom 20. Dezember 2016 führte der planende Architekt der Klägerin gegenüber dem Bauordnungsamt der Beklagten unter dem Betreff „Bauantrag: Einbau einer Wettannahmestelle in das bestehende Wohn- und Geschäftshaus U. Straße … – Angabe zu den Sportwetten“ aus, dass in der in der Wettannahmestelle „… Sportwetten“ angeboten würden. Es werde ähnlich wie beim Lotto-Spiel ein Tippschein abgegeben. Live-Wetten fänden nach Aussage der Klägerin nicht statt. Es werde um entsprechende Berücksichtigung gebeten.
Mit Bescheid vom 6. Februar 2017 lehnte die Beklagte den Bauantrag vom 18. Oktober 2016 ab. In der Begründung wird u.a. darauf verwiesen, dass in der geplanten Wettannahmestelle keine Personalräume bzw. Toiletten vorgesehen seien. Daher sowie aufgrund der Betreiberidentität könne davon ausgegangen werden, dass das Bistro und die Wettannahmestelle organisatorisch verbunden würden, zumal die Eingangstüren unmittelbar nebeneinander lägen. Bei einer natürlichen Betrachtungsweise und auch aus der Sicht des Kunden erschienen die beiden Betriebe räumlich miteinander verknüpft sowie durch ein gemeinsames Konzept miteinander verbunden. Die Wettannahmestelle und das Bistro bildeten bei der gebotenen objektiven Betrachtung einen einheitlichen Betrieb, der es problemlos ermögliche in einem Raum die gewünschten Wetten abzuschließen sowie in den angrenzenden Räumen des Bistros zu verweilen. Im Gastronomiebetrieb könnten sich Menschen aufhalten, dort aufgrund einer entsprechenden technischen Ausstattung Sportereignisse, auf die nebenan gewettet worden sei, auf Fernsehmonitoren verfolgen sowie danach ggf. weitere Wetten abschließen. Aufgrund des räumlich-funktionalen Zusammenhangs müsse von einer Einheit ausgegangen werden, sodass aufgrund einer mehr als 100 m² großen Nutzfläche eine kerngebietstypische Vergnügungsfläche vorliege, die in einem Mischgebiet generell nicht zulässig sei. Zudem sei das Mischgebiet im betroffenen Bereich nicht überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt, sodass das Vorhaben als Vergnügungsstätte generell nach § 6 BauNVO weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig sei.
Am 6. März 2017 erhob die Klägerin beim Verwaltungsgericht A. Verpflichtungsklage. Im Klageverfahren wies sie u.a. darauf hin, dass die Wettannahmestelle und das Bistro jeweils unterschiedliche Betreiber hätten und dass sich im Bistro keine Quotenbildschirme sowie Wett-Terminals befänden. Ferner legte sie eine Bestätigung des Wettanbieters … vom 7. November 2017 mit folgendem Wortlaut vor:
„(…) wir (…) bestätigen Ihnen mit diesem Schreiben, dass in der Wettvertriebsstätte (Terminalstandort) der … keine Wettangaben auf Live-Wetten möglich sind.
Das Live-Wettenangebot ist an allen Terminals abgeschaltet. Dies kann weder vom Endkunden noch von Ihnen als Betreiber geändert werden.“
Mit Urteil vom 8. Februar 2018 verpflichtete das Verwaltungsgericht A. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 6. Februar 2017, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, die Klägerin habe gem. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO einen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung, weil ihrem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstünden, die im – hier gem. Art. 59 BayBO vereinfachten – Genehmigungsverfahren zu prüfen seien. Das nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten in einem faktischen Mischgebiet i.S. von § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 6 BauNVO liegende Vorhaben sei bauplanungsrechtlich zulässig. Weil es sich bei dem beantragten Vorhaben nicht um eine Vergnügungsstätte i.S. von § 6 Abs. 2 Nr. 8 i.V. mit § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, sondern um einen in einem (faktischen) Mischgebiet ohne weitere Einschränkung zulässigen „sonstigen Gewerbebetrieb“ i.S. von § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO handele, komme es auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob die Betriebsstätte in einem überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägten Teil des Mischgebiets liege, nicht an. Das beantragte Vorhabens sei maßgeblich deshalb als ein in einem (faktischen) Mischgebiet grundsätzlich gem. § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO zulässiger „sonstiger Gewerbebetrieb“ i.S. von § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO – und nicht als Vergnügungsstätte i.S. von § 6 Abs. 2 Nr. 8 i.V. mit § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO – einzuordnen, weil im beantragten Betrieb keine Live-Wetten angeboten würden. Es handele sich um eine bloße Wettannahmestelle, nicht hingegen um ein sog. Wettbüro. Darüber hinaus enthalte die einschließlich Theken- und Arbeitsbereich lediglich 12 m² große Betriebsstätte laut Planzeichnung keine Sitzgelegenheiten; Getränke oder Speisen würden nicht angeboten. Dass die Wettangebote nicht nur auf dem Bildschirm der vier Wett-Terminals, sondern auch auf Monitoren angezeigt würden, könne zwar ggf. die Abwicklung der Wetten erleichtern, vermöge aber ohne ein Livewetten-Angebot unter Berücksichtigung der Größe und der Ausstattung der Betriebsstätte allein noch nicht den für eine Vergnügungsstätte typischen Verweilcharakter der Betriebsstätte zu begründen bzw. zu prägen. Eine Einordnung als Vergnügungsstätte ergebe sich auch nicht aus einer baulichen-funktionellen Einheit zwischen der Wettvermittlungsstelle und dem verbleibenden Bistro. Die Wettvermittlungsstelle erhalte nach den Planunterlagen einen eigenen Eingang zur öffentlichen Verkehrsfläche hin, wenngleich dieser auch nur wenige Meter neben dem Eingang zu der Pilsbar liege. Innerhalb des Gebäudes gebe es keine bauliche Verbindung zwischen beiden Nutzungen. Ein Hin- und Herwechseln zwischen den beiden Betriebsstätten (offensichtlich gemeint: innerhalb des Gebäudes, d.h. ohne Betreten des öffentlichen Straßenraums) sei weder für das Personal noch für Kunden möglich. Mangels konkreter Anhaltspunkte könne nicht davon ausgegangen werden, dass es in den Betriebskonzepten der beiden Betriebe angelegt sei, dass das Personal oder die Kunden der Wettvermittlungsstelle die sanitären Anlagen der Pilsbar ohne weiteres mitbenutzen dürften. Beide Betriebsstätten würden nach den vorliegenden Unterlagen von unterschiedlichen Betreibern geführt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass gleichwohl in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht von e i n e m Betreiber für beide Betriebe auszugehen sei, hätten sich weder aus dem Vortrag der Beklagten noch im Übrigen ergeben. Soweit nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, dass das Nebeneinander von Wettvermittlungsstelle und Pilsbar dazu führen könne, dass Besucher der einen Betriebsstätte auch die andere aufsuchten und dass deshalb beide Betriebsstätten im Sinne einer größeren Attraktivität voneinander profitierten, rechtfertige dies nicht die Annahme einer entsprechenden Einheit, zumal das geltende Recht keine Abstandspflicht zwischen einer Wettvermittlungsstelle und einem gastronomischen Betrieb kenne. Selbst wenn in der Pilsbar nach den Feststellungen einer Baukontrolle durch Mitarbeiter der Beklagten im Oktober 2017 zwei TV-Bildschirme vorhanden seien, auf denen auch Live-Übertragungen von Sportereignissen möglich seien, sei daher nicht davon auszugehen, dass Besucher der Pilsbar deswegen in größerem Umfang in der benachbarten Wettvermittlungsstelle Wetten abgäben, als dies ohne die Übertragung von Sportereignissen der Fall wäre.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beklagte mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.
II.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
1. Der von der Beklagten allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), auf den sich die Prüfung des Senats beschränkt, liegt nicht vor bzw. ist nicht in einer Weise dargelegt worden, die den gesetzlichen Substantiierungsanforderungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) genügt.
Nach Maßgabe der mit der Antragsbegründung vorgebrachten Einwände ist die Richtigkeit der Ansicht des Verwaltungsgerichts, das beantragte Vorhaben der Klägerin sei bauplanungsrechtlich am Maßstab von § 34 Abs. 1, Abs. 2 BauGB i.V. mit § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO bauplanungsrechtlich zulässig, nicht ernstlich zweifelhaft.
a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils können nicht damit begründet werden, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft entscheidungstragend darauf abgestellt, dass keine Live-Wetten angeboten würden.
Die Beklagte wendet mit ihrer Antragsbegründung ein, dass allein ein Verzicht auf das Angebot von Live-Wetten nicht genüge, um den Betrieb zu einer planungsrechtlich zulässigen Wettannahmestelle zu qualifizieren. Auch bei einem Verzicht auf Live-Wetten bestehe die Möglichkeit, sich an Wett-Terminals über aktuelle Spielstände laufender Sportereignisse zu informieren und sich deswegen länger in den betreffenden Räumlichkeiten aufzuhalten. Allein im Aufstellen von Wett-Terminals sei – auch ohne die Möglichkeit der Abgabe von Live-Wetten und unabhängig von der Größe der Ladeneinheit sowie unabhängig davon, ob eine Bestuhlung und / oder ein Getränkeangebot bestehe – im Regelfall die Verfolgung kommerzieller Unterhaltungszwecke zu sehen. Anders als bei Bildschirmen, bei denen gelistete Informationen vom Kunden nicht beeinflussbar seien und die lediglich ähnlich einer Angebotstafel in einer Metzgerei informatorisch die aktuellen Wettangebote zu festen Quoten aufzeigten, generiere die technische Möglichkeit, etwaige Spielstände derzeit laufender Sportereignisse abzurufen und sich insoweit zu informieren, einen für die Einstufung als Wettbüro und damit als Vergnügungsstätte sprechenden Anreiz, sich länger in den betreffenden Räumlichkeiten aufzuhalten.
Diese Erwägungen sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Erstgerichts in Zweifel zu ziehen.
Der Betrieb von Wettvermittlungsstellen kommt in bauplanungsrechtlicher Hinsicht seiner Art nach als herkömmlicher Gewerbebetrieb oder als Vergnügungsstätte in Betracht. Eine Vergnügungsstätte ist ein auf kommerzielle Unterhaltung ausgerichteter besonderer Gewerbebetrieb, der in unterschiedlicher Ausprägung unter Ansprache oder Ausnutzung des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder Sexualtriebs einer bestimmten auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung gewidmet ist. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zwischen sog. „Wettannahmestellen“ und „Wettbüros“ unterschieden. Während bloße Wettannahmestellen für Sportwetten mit den Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt werden, sind Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung im o.g. Sinn dienen. In Wettbüros (als Wettvermittlungsstellen mit Vergnügungsstättencharakter) werden zwischen dem Kunden (Spieler), einem Vermittler (dem Betreiber des Wettbüros) und dem – meist im europäischen Ausland ansässigen – Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt. Bereits das Bereithalten von Einrichtungsgegenständen – wie von Wettterminals und Monitoren -, die der Vermittlung von Live-Wetten dienen, führt zur Aufnahme einer Nutzung als Wettbüro und damit als Vergnügungsstätte. Denn Live-Wetten bieten anders als Sportwetten, bei denen lediglich auf das Eintreffen eines (künftigen) Sportergebnisses zu festen Gewinnquoten gesetzt wird, eine rasche Aufeinanderfolge der Wettmöglichkeiten und verleiten den Kunden damit zu einem Verweilen bis zum Eintritt der jeweiligen Wettergebnisse, während dessen der Kunde die aktuellen Quoten und die Ergebnisse der Wettkämpfe auf Monitoren verfolgen und ggf. weitere Wetten danach ausrichten kann. Die hier durch die Installation der Terminals und Monitore zum Ausdruck kommende Bereitschaft zur Vermittlung von Live-Wetten dient daher – anders als bei einer bloßen Wettannahmestelle – überwiegend der kommerziellen Unterhaltung. Der „Verweilcharakter“ muss demnach nicht notwendig aus einer möglichst angenehmen oder geselligen Atmosphäre folgen, die dem Kunden neben dem Abschluss seiner Wette angeboten werden soll, sondern folgt speziell bei der Vermittlung von Live-Wetten über Terminals und Monitore schon schlicht aus der Möglichkeit, sich während des Laufs der Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten, um die über Wandmonitore ausgestrahlten aktuellen Quoten und Ergebnisse der Wettkämpfe live zu verfolgen und noch während der laufenden Sportveranstaltungen in schneller Abfolge auf bestimmte Ereignisse zu wetten (zusammenfassend BayVGH, B.v. 23.7.2018 – 15 ZB 17.1092 – NVwZ-RR 2018, 837 = juris Rn. 15; vgl. auch jeweils m.w.N.: BayVGH, B.v. 23.4.2015 – 15 ZB 13.2377 – juris Rn. 13 ff., 20; B.v. 7.5.2015 – 15 ZB 14.2673 – juris Rn. 6; B.v. 21.5.2015 – 15 CS 15.9 – NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 14 f.; B.v. 15.1.2016 – 9 ZB 14.1146 – juris Rn. 7 f.; B.v. 19.5.2016 – 15 CS 16.300 – juris Rn. 23 f.; B.v. 19.7.2016 – 9 ZB 14.1147 – juris Rn. 7, 14; B.v. 25.8.2016 – 9 ZB 13.1993 – juris Rn. 5; OVG NRW, B.v. 9.1.2018 – 7 A 2068/16 – juris Rn. 4 ff.; B.v. 20.4.2018 – 7 A 85/17 – juris Rn. 4; U.v. 9.8.2018 – 7 A 2554/16 – BauR 2019, 217 = juris Rn. 23 ff.; VGH BW, U.v. 23.8.2017 – 3 S 1102/17 – juris Rn. 27; U.v. 18.9.2018 – 3 S 778/18 – ZfBR 2018. 788 = juris Rn. 30, 36 ff., 50; OVG Berlin-Bbg., U.v. 6.10.2015 – OVG 10 B 1.14 – juris Rn. 42).
Soweit demgegenüber ein Wettvermittlungsstellenbetrieb – wie hier – auf ein Live-Wetten-Angebot und insbesondere auf den Einsatz entsprechend vergnügungsstättenspezifisch programmierter Terminals / Monitore verzichtet, sich mithin mit einem abgestuften technischen Equipment auf ein Wettangebot beschränkt, das dem Charakter einer bloßen Wettannahmestelle gerecht wird, hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass von einer Vergnügungsstelle im o.g. Sinn grundsätzlich nicht ausgegangen werden kann. Soweit es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts für die Einstufung als Wettbüro nicht unabdingbar auf die Größe der Ladeneinheit, eine etwaige Bestuhlung oder ein Getränkeangebot ankommt, ist für den Vergnügungsstättencharakter – auch wenn die Betriebsstätte im Einzelfall nur aus einem verhältnismäßig kleinen Raum besteht und auch sonst über kein besonderes Ambiente verfügt – der gerade mit dem Live-Wetten-Angebot verfolgte Zweck ausschlaggebend, für die Kundschaft bei der Live-Verfolgung der Wettereignisse vor Ort ein Gemeinschaftserlebnis entstehen zu lassen und diese zu diesem Zweck dort beliebig lange verweilen zu lassen, mithin gerade hierüber unter Ansprache des Spieltriebes ein bestimmtes gewinnbringendes Freizeitangebot vorzuhalten (vgl. BayVGH, B.v. 7.5.2015 a.a.O. juris Rn. 6; B.v. 21.5.2015 a.a.O. juris Rn. 15; B.v. 15.1.2016 a.a.O. juris Rn. 8; B.v. 19.5.2016 a.a.O.- juris Rn. 24; VGH BW, U.v. 18.9.2018 a.a.O. juris Rn. 50). Wesentlicher Gesichtspunkt für die Annahme eines vergnügungsstättenspezifischen Verweilcharakters eines Wettbüros ist m.a.W. auch im Fall eines weniger ansprechenden Ambientes allein schon die Möglichkeit, sich während des Laufs der Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten, um die über Wandmonitore ausgestrahlten aktuellen Quoten und Ergebnisse der Wettkämpfe live zu verfolgen u n d noch während der laufenden Sportveranstaltungen in schneller Abfolge auf bestimmte Ereignisse zu wetten (BayVGH, B.v. 23.7.2018 – 15 ZB 17.1092 – NVwZ-RR 2018, 837 = juris Rn. 20; vgl. auch BayVGH, B.v. 15.1.2016 a.a.O. juris Rn. 8; B.v. 19.7.2016 a.a.O. juris Rn. 14).
Mit der unsubstantiierten Behauptung, dass eine fortbestehende Möglichkeit, etwaige Spielstände derzeit laufender Sportereignisse abzurufen und sich insoweit zu informieren, für sich einen Anreiz generiere, sich länger in den betreffenden Räumlichkeiten einer Wettvermittlungsstelle aufzuhalten, und dass deshalb allein im Aufstellen eines Wettterminals auch ohne die Vermittlung von Live-Wetten im Regelfall die Verfolgung kommerzieller Unterhaltungszwecke im Sinne einer Vergnügungsstätte zu sehen sei, erfüllt die Beklagte die aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des Berufungszulassungsgrundes ernstlicher Zweifel i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht (vgl. BayVGH, B.v. 23.7.2018 – 15 ZB 17.1092 – NVwZ-RR 2018, 837 = juris Rn. 19 m.w.N.). In der Zulassungsbegründung der Beklagten bleibt im Dunkeln und wird in der Sache auch nicht näher erläutert, warum allein über die die Information aktueller Spielstände o.ä. ein besonderer vergnügungsstättenspezifischer Anreiz zum Verweilen in den Räumlichkeiten der Wettannahmestelle geschaffen werde, wenn mangels Angebot von Live-Wetten gerade keine Möglichkeit besteht, dass Spiel- bzw. Wettverhalten aktuell an die noch laufenden Wettereignisse anzupassen. Die Beklagte hat sich mithin mit der entscheidungstragenden These des Verwaltungsgerichts, dass maßgeblich mit Wegfall des Live-Wetten-Angebots der für die Annahme einer Vergnügungsstätte erforderliche Verweilcharakter entfallen sei (vgl. Rn. 34 ff. der angefochtenen Entscheidung), nicht hinreichend konkret auseinandergesetzt. Auch finden sich keine näheren Ausführungen, welche sonstigen Umstände – wie z.B. das Ambiente in den betroffenen Räumlichkeiten der Wettannahmestelle – es gebe, die trotz Unterlassung eines Live-Wetten-Angebots den für eine Vergnügungsstelle mit kommerziellen Unterhaltungsangebot zu fordernden besonderen Anreiz zum Verweilen begründen könnten (vgl. BayVGH, B.v. 23.7.2018 a.a.O. juris Rn. 21; B.v. 23.4.2015 – 15 ZB 13.2377 – juris Rn. 15, 20)
b) Auch mit ihrer ergänzenden Argumentation, es sei nach den vorliegenden Unterlagen zweifelhaft, ob die Klägerin überhaupt in ihrer Betriebs- und Nutzungsbeschreibung auf Live-Wetten verzichtet habe, sodass die Richtigkeit des Urteil jedenfalls deshalb erheblichen Zweifeln unterliege, vermag die Beklagte den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht hinreichend zu untermauern.
Das Verwaltungsgericht (vgl. Rn. 35 des angegriffenen Urteils) hat insofern auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt: Weil die Klägerin eine Bestätigung ihres Wetthalters vorgelegt habe, wonach in der streitgegenständlichen Betriebsstätte das Anbieten von Live-Wetten technisch unmöglich sein werde, und weil es der Klägerin ersichtlich bewusst sei, dass das Anbieten von Livewetten die Einstufung der Wettvermittlungsstelle als Wettbüro und damit als Vergnügungsstätte zur Folge habe, sei davon auszugehen, dass der Bauantrag bzw. der Antrag auf Nutzungsänderung das Anbieten von Live-Wetten nicht umfasse.
Dem hat die Beklagte mit ihrer Antragsbegründung nichts Substantiiertes entgegengesetzt. Unabhängig davon, dass sowohl die Erklärung des Architekten im Baugenehmigungsverfahren (E-Mail vom 20. Dezember 2016 – Bl. 78 der Bauakte der Beklagten) als auch die im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren vorgelegte Bescheinigung des Wettanbieters vom 7. November 2017 tatsächlich dafür sprechen, dass die Klägerin ihren Bauantrag nach den vorliegenden Umständen auf eine Wettvermittlung unter Ausschluss von Live-Wetten beschränken wollte, hat die Beklagte mangels hinreichender Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Erwägungen des Erstgerichts jedenfalls nicht den Darlegungsanforderungen für die Geltendmachung des Zulassungsgrunds gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügt (vgl. hierzu z.B. BayVGH, B.v. 12.2.2019 – 15 ZB 18.255 – juris Rn. 9 m.w.N.). Soweit die Beklagte der Meinung sein sollte, mit dem Antrag auf Genehmigung einer Wettannahmestelle und den hierzu eingereichten Bauvorlagen resp. der vorgelegten Betriebsbeschreibung sei nicht hinreichend klar das Angebot von Live-Wetten ausgeschlossen worden (vgl. VGH BW, .v. 18.9.2018 – 3 S 778/18 – ZfBR 2018. 788 = juris Rn. 32 ff.; vgl. auch: OVG Berlin-Bbg., B.v. 2.10.2018 – OVG 10 S 75.17 – LKV 2018, 562 = juris Rn. 6: keine gesetzliche Definition der Begriffe „Wettannahmestelle“ und „Wettbüro“), hätte sie im Genehmigungsverfahren von Art. 65 Abs. 2 BayBO Gebrauch machen und die Klägerin auffordern können, eine Ergänzung zur Betriebsbeschreibung mit einer entsprechenden ausdrücklichen Verzichtserklärung vorzulegen. Sollten die Bauvorlagen tatsächlich zu unbestimmt sein, um eine hinreichende Differenzierung zwischen einer schlichten Wettannahmestelle als „sonstigem Gewerbebetrieb“ i.S. von § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO und einem Wettbüro als Vergnügungsstätte zu gewährleisten, hätte es die Beklagte in der Hand, die Baugenehmigung mit einer Neben- bzw. Inhaltsbestimmung (vgl. Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Aufl. 2017, § 12 Rn. 4) zu versehen, in der klargestellt wird, dass das vergnügungsstättenspezifische Anbieten von Live-Wetten von der Feststellungs- und Gestattungswirkung der Baugenehmigung nicht umfasst ist.
c) Die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Wettvermittlungsstelle bilde mit der benachbarten Pilsbar keine bauliche Einheit im Sinne einer Funktionseinheit, sodass auch deswegen eine Einstufung des streitgegenständlichen Vorhabens als Wettbüro / Vergnügungsstätte abzulehnen sei, ist ebenfalls nicht ernstlich zweifelhaft.
Die Beklagte wendet insofern im vorliegenden Antragsverfahren ein, das Verwaltungsgericht habe den engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang der beiden Betriebsstätten fehlerhaft unberücksichtigt gelassen bzw. fehlerhaft bewertet. Zu den räumlichen bzw. baulichen Gesichtspunkten, die einen Zusammenhang der Nutzung begründeten, sei die Historie des streitgegenständlichen Vorhabens anzuführen, weil die vier Wettterminals der Klägerin vormals – formell illegal – in den als Pilsbar genehmigten Räumlichkeiten untergebracht gewesen seien. Ähnlich wie in einem vom Verwaltungsgerichts Ansbach entschiedenen Fall, bei dem zwischen einem Vereinsheim und einer Wettannahmestelle eine Funktionseinheit angenommenen worden sei (VG Ansbach, U.v. 9.4.2014 – AN 9 K 13.01321), spreche auch vorliegend für eine Funktionseinheit von Pilsbar und Wettannahmestelle als einheitliche Vergnügungsstätte, dass aus den Räumlichkeiten ersterer die in ihrer räumlichen Ausdehnung sehr reduzierte Wettannahmestelle gleichsam „herausgeschnitten“ werde und dass beide Betriebsstätten durch zwei unmittelbar nebeneinander liegende Zugänge betreten und verlassen werden könnten. Zwar sei die Wettannahmestelle baulich nicht mit dem bestehenden Billard-Café verbunden, beide Betriebsstätten könnten aber durch zwei unmittelbar nebeneinanderliegende Zugänge betreten und verlassen werden. Auch wenn hierzu der Straßenraum betreten werden müsse, sei die vom Kunden zurückgelegte Wegstrecke so minimal, dass von einem mühelosen Hin- und Herwechseln der Kunden gesprochen werden könne. Es bestehe daher schon deswegen ein enger räumlicher und funktioneller Zusammenhang. Hierzu bedürfe es keines gemeinsamen Nutzungskonzepts; unerheblich sei auch, ob es sich um denselben oder um verschiedene Betreiber handele. Für eine räumliche Verknüpfung der Betriebe spreche neben der einheitlichen Gestaltung der unmittelbar nebeneinanderliegenden neuen Zugangsbereiche auch der Umstand, dass die Wettannahmestelle weder über Toiletten noch über anderweitige Personalaufenthaltsbereiche verfüge. Wie die Wettannahmestelle bei der vorgesehenen Personalausstattung für die Dauer der Öffnungszeiten ohne Einbeziehung benachbarter Räumlichkeiten betrieben werde, erscheine fraglich. Es sei nicht unüblich, dass entsprechende Wettterminals durch Nutzungsüberlassungsverträge in geeigneten Räumlichkeiten durch Dritte zur Verfügung gestellt werden. Die fehlende Betreiberidentität werde auch deshalb vom Verwaltungsgericht mit falschem Gewicht in die Betrachtung miteinbezogen, weil schon die vorhandene Konstellation für rechtliche Verbindungen zwischen den lediglich formal divergierenden Betreibern spreche. Die Wettannahmestelle sei nämlich lediglich durch eine Verkleinerung der bisherigen Gastraumfläche realisierbar, wofür es umfangreicher vertraglicher Vereinbarungen zwischen dem jeweiligen Eigentümer der Anlage und den Betreibern bedürfe. Für einen funktionalen Zusammenhang spreche ferner, dass auch im Übrigen die Nutzungen aufeinander, so auch in Bezug auf die Öffnungszeiten, abgestimmt seien. Der Sache nach würden durch das Verwaltungsgericht Nutzungseinheiten, die nur bei isolierter Betrachtung jeweils für sich zulässig seien, künstlich aufgespalten. Die in der Pilsbar vorhandene Ausstattung, wie sie im bauaufsichtlichen Vermerk zum Ortstermin aufgeführt sei, generiere sämtliche Möglichkeiten und Aufenthaltsqualitäten im Sinne eines klaren Wettbewerbsvorteils. In der Pilsbar könnten sämtliche Sportereignisse auch über einen eröffneten Internetzugang live mitverfolgt werden. In geselliger Runde bei zusätzlichem Getränkeangebot sei ein ständiger Aufenthalt vor Ort möglich. Insbesondere über die unmittelbar nebeneinander liegende Zugangssituation werde in komfortabler Weise die Möglichkeit eröffnet, den Verlauf der Wetten mitzuverfolgen und ständig neue Wetteinsätze zu treffen. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass bei der gebotenen objektiven Betrachtung von einem einheitlichen Betrieb auszugehen sei. Folge der betrieblichen Einheit sei in planungsrechtlicher Hinsicht die Qualifikation als Vergnügungsstätte. Anhaltspunkte dafür, dass trotz der Überschreitung des in der Rechtsprechung entwickelten Schwellenwerts von 100 m² Nutzfläche ausnahmsweise nicht von einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte auszugehen sei, bestünden nicht.
Auch diese Argumentation in der Antragsbegründung der Beklagten ist nicht geeignet, einen Zulassungsgrund i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu stützen. Soweit das Bauplanungsrecht besondere Zulässigkeitsanforderungen an einen gewerblichen Betrieb stellt, kann es – wovon die Beklagte im Grundsatz zu Recht ausgeht – im Einzelfall geboten sein, zwei formal voneinander getrennte Einheiten als einheitlichen Betrieb anzusehen. Dies bestimmt sich nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten (BVerwG, U.v. 24.11.2005 – 4 C 8.05 – ZfBR 2006, 253 = juris Rn. 10). So geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass bei der Berechnung der Verkaufsfläche als maßgeblichem Parameter für die Einstufung als „großflächiger Einzelhandelsbetrieb“ i.S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO mehrere Verkaufseinheiten (z.B. Getränkemarkt und / oder integrierte Bäckerei im Verhältnis zum eigentlichen Supermarkt) mit der Folge der Zusammenrechnung der Verkaufsflächen als einziger Betrieb anzusehen sind. Das Vorliegen einer betrieblichen Einheit unter baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten muss dabei immer mit Blick auf die konkrete bauplanungsrechtliche Anforderung betrachtet werden. So kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) eine Verkaufsstätte ein selbständiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO nur sein, wenn sie selbständig, d.h. unabhängig von anderen Einzelhandelsbetrieben genutzt werden kann und deshalb baurechtlich auch als eigenständiges Vorhaben genehmigungsfähig wäre. Hierfür muss – so das Bundesverwaltungsgericht weiter – die Verkaufsstätte jedenfalls einen eigenen Eingang, eine eigene Anlieferung und eigene Personalräume haben; sie muss unabhängig von anderen Betrieben geöffnet und geschlossen werden können. Im Falle zweier Spielhallen „unter einem Dach“, die erst in Addition ihrer Nutzflächen den Schwellenwert von 100 m² für eine gem. § 8 BauNVO 1977 grundsätzlich nicht zulässige kerngebietstypische Spielhalle überstiegen, hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs bei der Beurteilung, ob diese am Maßstab von § 8 BauNVO (1977) als einheitliche kerngebietstypische Vergnügungsstätte anzusehen war (zu ähnlichen Fragen vgl. VGH BW, B.v. 15.3.2013 – 8 S 2073/12 – juris Rn. 6; VG Stuttgart, U.v. 15.4.2014 – 5 K 1953/13 – juris Rn. 56), ganz im Sinne einer baulichen und betrieblich-funktionellen Betrachtungsweise Folgendes ausgeführt (BayVGH, B.v. 12.12.2014 – 9 ZB 11.2567 – juris Rn. 11):
„Das Verwaltungsgericht hat hier zu Recht eine bauliche Einheit der Spielhallen 4 und 5 i.S.e. Funktionseinheit angenommen. Zwar kann dies nicht schon daraus geschlossen werden, dass sie sich in einem Gebäude befinden (…). Das Verwaltungsgericht hat jedoch ebenfalls darauf abgestellt, dass die beiden Vergnügungsstätten – wie sich aus den dem Bauvorbescheidsantrag beiliegenden Plan ergibt – über einen gemeinsamen Eingang und Flur (von der Klägerin später als – gemeinsame – „Raucherzone“ bezeichnet) verfügen, so dass jedenfalls der Eingang in beide Spielhallen über eine allgemein zugängliche Fläche innerhalb des Gebäudes erfolgt. Die gegenständlichen Spielhallen verfügen zudem über einen gemeinsamen Lagerraum und gemeinsame Besuchertoiletten (…). Zudem ist nach den baulichen Gegebenheiten, wie sie sich aus den Plänen ergeben, ein Hin- und Herwechseln der Besucher innerhalb des Gebäudes möglich und es besteht ein gemeinsamer Aufsichtsbereich, so dass insgesamt von einer betrieblich-funktionellen Einheit (…) und einer organisatorischen Zusammenfassung zum Zweck der Führung eines Betriebes (…) auszugehen ist.“
Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob es Fallgestaltungen geben kann, bei denen zwei bauliche Einheiten innerhalb desselben Gebäudes, die vom öffentlichen Straßenraum nur durch getrennte Eingangstüren betreten werden können, eine baulich-funktionelle Einheit als gemeinsame Vergnügungsstätte bilden können. Dass vorliegend ggf. das Personal der Wettannahmestelle die Personaltoilette des gastronomischen Betriebs mitbenutzen darf, ist für die streitentscheidende Abgrenzung, ob die Wettannahmestelle als „sonstiger Gewerbebetrieb“ (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) oder als (kerngebietstypische oder nicht kerngebietstypische) Vergnügungsstätte einzuordnen ist, von vornherein irrelevant. Dass womöglich nach Absprache der unterschiedlichen Betreiber das Personal der Wettvermittlungsstelle die Personaltoilette des gastronomischen Betriebs mitbenutzen kann, kann nicht dazu führen, dass gerade deshalb von einer Vergnügungsstätte kraft betrieblicher Einheit auszugehen ist. Denn dieser Umstand hat offensichtlich nicht zur Folge, dass die Kunden der Wettannahmestelle und / oder des Bistros zu einem Verweilen animiert werden, um an kommerziellen Wettspielen teilzunehmen. Hinsichtlich der hier entscheidungserheblichen Frage, ob eine Wettvermittlungsstelle und ein Gaststättenbetrieb zusammen eine einheitliche Vergnügungsstätte i.S. von § 6 Abs. 2 Nr. 8 i.V. mit § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO bilden, kommt es neben den baulichen Umständen bei der gebotenen betrieblich-funktionellen Bewertung am Maßstab der genannten Normen der BauNVO sowie deren Sinn und Zweck vielmehr darauf an, ob die potenziell als Einheit zu betrachtenden Betriebe gerade im Konglomerat die o.g. Voraussetzungen einer Vergnügungsstätte erfüllen. Das mag etwa sein, wenn im gastronomischen Teil (und damit in einem zum Verweilen Anreiz gebenden Ambiente) mögliche Wettereignisse – wie etwa Sportveranstaltungen oder aktuelle Spielstände – live mitverfolgt werden können und die Gäste sodann die Möglichkeit haben, im unmittelbar benachbarten Wettbüro auf diese Ereignisse reagierend noch Live-Wetten abzugeben (so in der Fallgestaltung der von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung VG Ansbach, U.v. 9.4.2014 – AN 9 K 13.01321). Dies trifft auf die vorliegende Fallgestaltung aber gerade nicht zu (s.o.). Ein spezieller funktioneller Zusammenhang dergestalt, dass im Bistro unter einem geselligen Ambiente gerade für Wettzwecke aktuelle Informationen bereitgestellt werden, die für die Abgabe von Wettmöglichkeiten in der unmittelbar benachbarten Wettvermittlungsstelle zeitaktuell verwertbar wären, ist nicht ersichtlich. Es ist auch nicht ersichtlich, dass Kunden im Bistro länger verweilen, um anlässlich dort erhaltener Informationen über laufende Sportveranstaltungen o.ä. zwischenzeitlich in der benachbarten Wettvermittlungsstelle Wetten auf diese Live-Ereignisse abzugeben. Auch insofern ist ausschlaggebend, dass die Klägerin mit ihrem Bauantrag nicht die Genehmigung eines Wettbüros mit der Möglichkeit der Abgabe von Live-Wetten anstrebt (s.o.). Der Hinweis der Beklagten, in der Pilsbar könnten sämtliche Sportereignisse über den dort vorhandenen Internetzugang live mitverfolgt werden, sodass die Möglichkeit eröffnet werde, ständig neue Wetteinsätze zu treffen, geht daher ins Leere. Würden nach Erteilung der von der Klägerin begehrten Baugenehmigung die dann als Wettannahmestelle genehmigte Wettvermittlungsstelle und das Bistro ihren Betrieb tatsächlich organisatorisch derart abstimmen, dass im Bistro laufende Events, auf die gewettet werden kann, mitverfolgt werden können, auf die in der unmittelbar benachbarten Wettvermittlungsstelle noch aktuell Live-Wetten abgegeben werden könnten, läge unabhängig von der Frage des Vorliegens einer dann womöglich einheitlichen Vergnügungsstätte schon hinsichtlich der Wettannahmestelle (jedenfalls bei einer entsprechenden Beauflagung oder Inhaltsbestimmung, s.o.) eine von der Baugenehmigung nicht mehr gedeckte Nutzung als Vergnügungsstätte vor, gegen die bauordnungsrechtlich vorgegangen werden könnte (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2016 – 15 CS 16.300; BayVGH, B.v. 23.7.2018 – 15 ZB 17.1092 – NVwZ-RR 2018, 837 ff.).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.1.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt als Anhang in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019) und folgt in der Sache der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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