Baurecht

Versagung der Genehmigung zur Einleitung von Grundwasser in das öffentliche Kanalnetz

Aktenzeichen  4 ZB 18.449

Datum:
20.12.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
KommJur – 2019, 70
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GO Art. 21
EWS § 15 Abs. 6

 

Leitsatz

1 Das Verbot der Einleitung von Grundwasser in die gemeindliche Entwässerungsanlage besteht unabhängig davon, wer für das Auftreten oberflächennahen Grundwassers und für dessen Ableitung rechtlich verantwortlich ist.  (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Ableitung von Grundwasser bzw. der Schutz von Grundstücken bzw. Bauwerken vor Beeinträchtigungen durch Grundwasser obliegt dem privaten Grundstückseigentümer, denn die von den Gemeinden gemäß Art. 57 GO als Pflichtaufgabe wahrzunehmende Abwasserbeseitigung bezieht sich ausschließlich auf die ordnungsgemäße Beseitigung von Abwasser im Sinn von § 54 WHG. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 7 K 17.1 2017-12-18 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Der Streitwert wird unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses für beide Instanzen auf jeweils 250.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin begehrt die Genehmigung zur Einleitung von Grundwasser in das öffentliche Kanalnetz der Beklagten und wendet sich gegen deren Untersagung.
Die Beklagte betreibt zur Abwasserbeseitigung eine Entwässerungsanlage als öffentliche Einrichtung, deren Benutzungsbedingungen und rechtliche Grundlagen in einer Entwässerungssatzung geregelt sind. Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, ist Eigentümerin einer Wohnanlage im Stadtgebiet der Beklagten, die 68 Wohnungen umfasst und zu der eine im Jahr 1969 erbaute Tiefgarage mit 57 Stellplätzen gehört. Die Entwässerung in diesem Gebiet erfolgt im Wege des Mischsystems.
Im Jahr 2013 führte die Beklagte in der Straße der Wohnanlage umfangreiche Kanalsanierungsarbeiten am Hauptkanal durch. Die Arbeiten umfassten je nach Sanierungsbedürftigkeit auch Grundstücksanschlussleitungen, wie im Fall des klägerischen Grundstücks. Die Beklagte wies darauf hin, dass es durch die Sanierung zu Veränderungen im Grundwasserspiegel kommen könne. Gegebenenfalls erforderliche Schutzmaßnahmen seien von den Eigentümern zu treffen. Da die Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage des Anwesens der Klägerin länger als 25 Jahre zurücklag, forderte die Beklagte die Klägerin ferner auf, diese Anlage auf Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu sanieren. Im Zuge dieser Maßnahmen wurde die Beklagte im November 2015 von der beauftragten Kanalsanierungsfirma darauf hingewiesen, dass es nicht möglich gewesen sei, die auf dem Anwesen befindliche Tiefgarage gegen das anstehende Grundwasser abzudichten.
Bei einer daraufhin vorgenommenen Besichtigung vor Ort stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin aus der bestehenden Pumpanlage ihrer Tiefgarage Grundwasser in das öffentliche Kanalnetz einleitet. Sie forderte daraufhin die Klägerin auf, das Einbringen dieses Wassers durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden, weil die Einleitung von Grundwasser in das öffentliche Kanalnetz nach der Entwässerungssatzung der Beklagten nicht erlaubt sei. In einem von der Klägerin in Auftrag gegebenen Gutachten zur Erkundung der Grundwasserverhältnisse auf ihrem Grundstück wird festgestellt, dass bei mittleren Grundwasserständen in der Tiefgarage Grundwasser mit einer Tagesfördermenge von 690 m³ bis 860 m³ abgeleitet wird. Das Gutachten enthält Ausführungen zum weiteren Vorgehen und schlägt in diesem Zusammenhang zunächst die Installation weiterer Wasserhaltungsbrunnen in der Tiefgarage selbst vor. Das Grundwasser könne schließlich mittels einer grundsätzlich möglichen separaten Ablaufleitung von ca. 250 m Länge nach Norden/Nordwesten zur nahegelegenen Wertach abgeleitet werden.
In der Folgezeit beantragte die Klägerin die Gestattung der Einleitung des mit der Pumpanlage geförderten Grundwassers in die öffentliche Kanalisation, weil keine rechtlichen Möglichkeiten zu einer anderweitigen Ableitung bestünden. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30. November 2016 ab und untersagte unter Androhung eines Zwangsgelds die Einleitung von Grundwasser in das öffentliche Kanalnetz ab dem 1. Juli 2017 auf Dauer. Die Voraussetzungen für eine in der Entwässerungssatzung vorgesehene Ausnahmegenehmigung lägen nicht vor. Die Versagung der Genehmigung zur Einleitung sowie die Untersagung der tatsächlich erfolgten Einleitung erfolgten in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens.
Hiergegen erhob die Klägerin Klage mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten aufzuheben und diese zu verpflichten, den Antrag auf Einleitung von anfallendem Grundwasser aus der Pumpanlage der Tiefgarage in das öffentliche Kanalnetz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Mit Urteil vom 18. Dezember 2017 hob das Verwaltungsgericht die in Ziffer III. des Bescheids verfügte Zwangsgeldandrohung auf und wies die Klage im Übrigen ab. Die Einleitung des in der Tiefgarage abgepumpten Grundwassers in das öffentliche Kanalnetz und damit in die Entwässerungsanlage der Beklagten sei unzulässig. Der Antrag der Klägerin auf Einleitung sei zu Recht abgelehnt worden. Da es sich bei dem abgepumpten Grundwasser nicht um Abwasser im Sinne der Entwässerungssatzung handle, sei die Klägerin zur Einleitung in die öffentliche Entwässerungsanlage nicht berechtigt; die Einleitung von Grundwasser sei nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 EWS ausdrücklich verboten. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von dem Einleitungsverbot lägen nicht vor. Nach § 15 Abs. 6 EWS könne die Einleitung zugelassen werden, wenn Vorkehrungen getroffen werden, durch die die dem Einleitungsverbot nach § 15 Abs. 1 und 2 EWS unterliegenden Stoffe ihre gefährdende, schädigende oder den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage erschwerende Wirkung verlieren. Angesichts der Tagesfördermenge von 690 m³ bis 860 m³ Grundwasser sei offenkundig, dass diese zusätzliche Wassermenge zu schädlichen Auswirkungen für die Abwasserbeseitigungsanlage der Klägerin führe. Durch den höheren Pumpaufwand entstünden höhere Kosten für die Abwasserbeseitigung. Auch sei die Reinigungsleistung geringer, weil bei der Entwässerung im Mischsystem das verschmutzte Abwasser durch das eingeleitete Grundwasser stärker verdünnt werde. Die Klägerin habe jedoch keine Vorkehrungen getroffen, durch die die Einleitung des abgepumpten Grundwassers seine schädigenden oder den Betrieb erschwerenden Wirkungen verliere, wobei nicht ersichtlich sei, inwieweit dies bei der Einleitung von Grundwasser möglich wäre. Da somit die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach § 15 Abs. 6 EWS schon nicht vorlägen, komme es auf die Rechtmäßigkeit der zu treffenden Ermessensentscheidung nicht mehr an. Gleichwohl habe die Beklagte sowohl im Bescheid als auch ergänzend im gerichtlichen Verfahren die Interessen der Klägerin mit dem öffentlichen Interesse an der Funktionsfähigkeit der Entwässerungsanlage und dem Gewässer- und Grundwasserschutzschutz abgewogen. Angesichts des wirtschaftlichen Werts der Grundstücke der Klägerin seien die erforderlichen Investitionen gerechtfertigt. Die Untersagung der Einleitung sei im Hinblick auf die der Klägerin dadurch entstehenden Kosten zumutbar und stelle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in ihre Eigentumsrechte dar. Die Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass eine Einleitung des anfallenden Grundwassers in die Wertach grundsätzlich wasserrechtlich genehmigungsfähig sei. Allerdings habe die Klägerin insoweit bisher nichts in die Wege geleitet. Sofern die Nachbarn die Durchquerung ihrer Grundstücke nicht gestatten würden, könne die Leitung über öffentliche Straßen und ein Grundstück der Beklagten verlegt werden.
Gegen das am 15. Januar 2018 zugestellte Urteil richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung, der mit Schriftsatz vom 15. März 2018 begründet wurde.
Die Beklagte tritt dem Antrag entgegen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. da keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.
a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO). Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wird weder ein einzelner tragender Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (s. dazu BVerfG, B.v. 21.1.2009 – 1 BvR 2524/06 – NVwZ 2009, 515/516 m.w.N.).
Die Klägerin macht – im Wesentlichen unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens – geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Anstieg des Grundwassers in der Tiefgarage nicht im Verantwortungsbereich der Klägerin liege. Das Gericht habe selbst ausgeführt, dass es nicht ersichtlich sei, welche Vorkehrungen gegen die erschwerende Wirkung der Einleitung von Grundwasser auf die Entwässerungsanlage möglich wären. Dann sei aber nach Sinn und Zweck der Vorschrift im Rahmen des Ermessens zu prüfen, ob die Einleitung nicht dennoch zugelassen werden könne. Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis käme, dass § 15 Abs. 6 EWS als Anspruchsgrundlage ausscheide, seien im Rahmen einer Sondervereinbarung nach § 7 EWS die gleichen Ermessenserwägungen anzustellen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sei zu berücksichtigen, dass der Anstieg des Grundwassers in der Tiefgarage auf die errichteten baulichen Anlagen in der näheren Umgebung und die von der Klägerin vorgenommene Kanalsanierung zurückzuführen sei. Durch die Sanierung sei der Drainageeffekt der undichten Kanalverrohrung entfallen. Das Problem, dass eine notwendige Kanalsanierung zum Anstieg des Grundwasserspiegels führt, sei von der Beklagten zu lösen; dies sei nicht Aufgabe privater Eigentümer. Die Tiefgarage sei im Jahr 1969 bauaufsichtlich genehmigt worden. Erst durch die Kanalsanierung der Beklagten habe sich die Grundwassergefahr realisiert. Durch Abpumpen des Grundwassers bewerkstellige die Klägerin die Grundwasserhaltung für die gesamte nähere Umgebung. Diese ureigene Aufgabe der Beklagten könne nicht auf die Klägerin abgewälzt werden. Auch hätte die Beklagte eine vorübergehende Einleitung des Grundwassers in die Kanalisation in Erwägung ziehen müssen. Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung sei nicht auf das Verhältnis zwischen den entstehenden Kosten und dem Grundstückswert abzustellen, sondern darauf, ob es der Klägerin zumutbar sei, eine Aufgabe der Beklagten auf ihre Kosten durchzuführen.
Dieser Vortrag ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass bereits die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 15 Abs. 6 EWS nicht vorliegen, weil die Klägerin keine Vorkehrungen getroffen hat, die die negativen Folgen der Einleitung des Grundwassers auf die Entwässerungsanlage der Beklagten unterbinden. Wenn – wie auch das Verwaltungsgericht in den Raum stellt – im vorliegenden Fall keine Maßnahmen denkbar sind, die die unbestrittenen nachteiligen Auswirkungen der Einleitung auf die Entwässerungsanlage verhindern, so kann dies nicht bedeuten, dass unter Hinnahme der negativen Folgen eine Einleitung in diesen Fällen zulässig wäre. Dies widerspräche sowohl der erkennbaren Absicht des Satzungsgebers, Grundwassereinleitungen nur zuzulassen, wenn damit keine nachteiligen Auswirkungen für die öffentliche Entwässerungsanlage verbunden sind, als auch den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung. Folgte man der Auffassung der Klägerin, dürften größere Mengen von Grundwasser in die Entwässerungsanlage der Beklagten auch dann eingeleitet werden, wenn dies eine Verringerung der Reinigungsleistung und damit einen erhöhten betrieblichen Aufwand oder gar eine Belastung des Gewässerhaushalts zur Folge hätte. Dies soll jedoch durch die in § 15 Abs. 6 EWS genannte Tatbestandsvoraussetzung gerade ausgeschlossen werden.
Da das Einleiten von Grundwasser vom Widmungszweck der gemeindlichen Entwässerungsanlage nicht gedeckt ist und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme aus den vorgenannten Gründen nicht vorliegen, bedarf es hier keiner Überprüfung der von der Beklagten hilfsweise angestellten Ermessenserwägungen. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es auch weder im Rahmen der Entscheidung nach § 15 Abs. 6 EWS noch bei der Frage, ob eine Einleitung im Wege einer Sondervereinbarung nach § 7 EWS zulässig wäre, auf die Ursache für den Anstieg des Grundwasserspiegels an. Gleiches gilt für die Frage, ob die Veränderung des Grundwasserspiegels vermeidbar gewesen wäre oder auf unsachgemäßen Maßnahmen seitens der Beklagten beruhen könnte, wobei die von der Klägerin diesbezüglich geäußerten Vermutungen ohnehin nicht durch nachprüfbare Tatsachen belegt sind. Das in § 15 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 6 EWS zum Schutz der öffentlichen Entwässerungseinrichtung geregelte Einleitungsverbot knüpft allein an den objektiven Tatbestand einer beeinträchtigenden Einleitung an; es besteht unabhängig davon, wer für das Auftreten oberflächennahen Grundwassers und für dessen Ableitung rechtlich verantwortlich ist. Selbst wenn die Veränderung des Grundwasserspiegels und die daraus resultierende Notwendigkeit, Grundwasser vom klägerischen Grundstück abzuleiten, nachweisbar auf einem rechtswidrigen Verhalten der Gemeinde oder eines Dritten beruhen sollte, könnte sich daraus allenfalls ein Schadenersatzanspruch ergeben, nicht dagegen von ein der Entwässerungssatzung nicht gedecktes Recht auf Einleitung des anstehenden Grundwassers in die öffentliche Entwässerungsanlage.
Auch die Auffassung der Klägerin, die Ableitung des Grundwassers bzw. der Schutz von Grundstücken bzw. Bauwerken vor Beeinträchtigungen durch Grundwasser sei eine öffentliche Aufgabe der Beklagten und dürfe nicht auf die Klägerin als private Grundstückseigentümerin abgewälzt werden, ist unzutreffend. Die von den Gemeinden gemäß Art. 57 GO als Pflichtaufgabe wahrzunehmende Abwasserbeseitigung bezieht sich ausschließlich auf die ordnungsgemäße Beseitigung von Abwasser im Sinn von § 54 WHG (vgl. Glaser in Widtmann/Grasser/Glaser, Gemeindeordnung, Stand Mai 2018, Art. 57 Rn. 24), also auf das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser), nicht jedoch auf den Umgang mit Grundwasser (vgl. § 3 Nr. 3, §§ 46 ff. WHG). Die Grundwassersituation stellt für den Eigentümer eine natürliche, aus der Situationsgebundenheit des Grundstücks resultierende Eigenschaft dar. Es ist nicht Aufgabe einer Gemeinde, die damit verbundenen Lasten dem einzelnen Eigentümer abzunehmen. Weder Art. 57 GO noch Art. 83 BV oder den geltenden Wassergesetzen kann entnommen werden, dass den Gemeinden die Grundwasserfreihaltung der im Gemeindegebiet gelegenen baulichen Anlagen als öffentliche Aufgabe obliegt.
Der Vortrag der Klägerin, die Beklagte hätte zumindest eine vorübergehende Einleitung des Grundwassers in die Kanalisation in Erwägung ziehen müssen, verhilft dem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg. Ziel der Klägerin ist eine dauerhafte Einleitung; nur dies hatte sie auch bei der Beklagten beantragt. Sollte sie die Einleitung nur solange beabsichtigen, bis ein System der Grundwasserhaltung installiert ist, steht es ihr frei, unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Beklagten einen entsprechenden Antrag im Hinblick auf einen konkret benannten Übergangszeitraum zu stellen.
b) Die Rechtssache weist auch nicht die geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
Besondere Schwierigkeiten im Sinne dieser Vorschrift liegen vor, wenn die Sache voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn die von der Klägerin aufgeworfene Frage, wer den Grundwasseranstieg bei der Erteilung einer Einleitungsgenehmigung verursacht hat und wer dafür die Verantwortung zu tragen hat, ist aus den oben genannten Gründen nicht entscheidungsrelevant.
c) Schließlich liegt auch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht vor.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten (Klärungsfähigkeit) und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (Klärungsbedürftigkeit) sowie in ihrer Bedeutung über die Entscheidung des konkreten Einzelfalles hinausgeht (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 36 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Die von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage, inwieweit bei der Ermessensentscheidung nach § 15 Abs. 6 EWS die Ursachen für die Notwendigkeit der Einleitung (Umgebungsbebauung, Kanalsanierung) zu berücksichtigen seien, ist nicht entscheidungserheblich, da es hier bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung fehlt. Zudem wäre dies eine Frage des Einzelfalls und einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 22.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Es erscheint sachgerecht, die ersparten Herstellungskosten für die Errichtung einer separaten Ableitung für Grundwasser als wirtschaftliches Interesse der Klägerin anzusetzen. Diese Anschlusskosten für die Verlegung einer Leitung in der öffentlichen Straße betragen nach den Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ca. 250.000 Euro. Hiervon geht auch der Bevollmächtigte der Klägerin in seinem Schriftsatz zur Begründung des Zulassungsantrags aus. Der vom Verwaltungsgericht aus dem Planfeststellungsrecht herangezogene Maßstab ist von einer andersartigen Interessenlage geprägt und mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar. Die Befugnis zur Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts von Amts wegen ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.


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