Baurecht

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Aktenzeichen  B 1 K 18.224

Datum:
3.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 26794
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayStrWG Art. 9 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.
Über die Klage konnte aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden.
II.
Kläger der Klage sollen nach dem Antrag des Klägerbevollmächtigten im Schriftsatz vom 13. Juni 2018 nicht mehr die …GbR, sondern ihre Gesellschafter sein. Hierbei handelt es sich um eine zulässige Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO, da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung zugestimmt hat und das Gericht die Klageänderung zudem als sachdienlich ansieht, da der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Rechtsstreits fördert.
Die geänderte Klage ist zulässig. Zwar wurde ein Vorverfahren nur hinsichtlich der …GbR durchgeführt. Da das Gericht die Klageänderung für sachdienlich hält, ist ein Vorverfahren jedoch entbehrlich (Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 19. Auflage 2013, § 68 Rn. 23a).
III.
Die Klage ist unbegründet, da die Kläger keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten dazu haben, dass eine öffentliche Zufahrtsstraße vom Knotenpunkt Ecke „… zum angrenzenden Grundstück der Kläger (Fl.Nr. …) erstellt wird (§ 113 Abs. 5 VwGO).
1. Ein Anspruch ergibt sich nicht aus der Erteilung einer Zusicherung durch die Beklagte. Eine Zusicherung liegt nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG nur im Fall einer von der zuständigen Behörde erteilten Zusage vor, einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen. Dies bedarf nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG der Schriftform.
a) Die von den Klägern behaupteten Zusicherungen durch das Staatliche Bauamt (Schreiben vom 13. April 2014 und 27. Juni 2014) stellen deshalb keine Zusicherungen im Sinne des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG dar, da es sich hierbei schon nicht um die zuständige Behörde für die Errichtung der von den Klägern begehrten Zufahrt handelt. Zudem ist den Schreiben inhaltlich schon keine Zusicherung zu entnehmen. Bei dem Schreiben vom 13. März 2014 handelt es sich nur um eine Stellungnahme des Staatlichen Bauamts zum beantragten Vorbescheid der …GmbH. Zur Zulässigkeit der Zufahrt wurden keine Ausführungen gemacht, da noch eine Leistungsfähigkeitsberechnung für den Knotenpunkt verlangt wurde. Im Schreiben vom 26. Juni 2014 wurde lediglich ausgeführt, dass nach Ansicht des Straßenbauamts auf Grund des vorgelegten Gutachtens eine Leistungsfähigkeit für den Knotenpunkt gegeben sei. Dass die Zufahrt aber so erfolgen wird, wird in dem Schreiben nicht ausgeführt. Das Staatliche Bauamt vertrat hierbei die Ansicht, dass es sich nicht an den Kosten einer Umgestaltung beteiligen werde und eine Lichtzeichenanlage zu fordern wäre, wenn sich die Leistungsfähigkeit des Knotenpunkts entgegen den Ausführungen des Gutachtens doch nicht bestätigen sollte. Dies sei aber von der Straßenverkehrsbehörde in Zusammenarbeit mit der Polizei und dem Staatlichen Bauamt noch festzustellen. Eine konkrete Zusage enthält das Schreiben somit gerade nicht.
Die Ausführungen der Beamten … und … im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth erfüllen schon deshalb die Voraussetzungen einer Zusicherung nicht, da sie ebenfalls vom Staatlichen Bauamt als unzuständiger Behörde stammen und zudem mündlich erfolgten. Angemerkt wird insofern, dass selbst im Schadensersatzprozess, den die Kläger im Rahmen eines Zivilprozesses durchzusetzen versuchten, kein Anspruch festgestellt werden konnte. Das OLG …führt hierzu im Teilurteil vom 14. Mai 2018 (…) auf Seite 8 aus, dass die Kläger ein schutzwürdiges Vertrauen aus den Schreiben nicht ableiten können, da die Schreiben nicht an sie, sondern an die Beklagte gerichtet waren.
b) Dem Vorbescheid vom 14. April 2014 an die …GmbH kann ebenfalls keine Zusicherung entnommen werden. Zum einen wurde die Bauvoranfrage durch die Beklagte abgelehnt, weshalb die Konstruktion einer Zusicherung ohnehin künstlich erscheint. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Verfahren die Klage auf Erteilung eines Vorbescheids abgewiesen (Beschluss vom 9. März 2017 – …*), ohne auf die Problematik einer Zusicherung einzugehen. Schon in diesem frühen Verfahrensstadium wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass die direkte Zufahrt zur … den beabsichtigten Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs widerspreche. Die am 26. März 2015 erlassene Veränderungssperre stehe der Erteilung eines Vorbescheids mit dem Inhalt, dass die Erschließung des Baugrundstücks in Bezug auf die in dem Vorbescheid vom 14. April 2014 festgestellte Tankstellennutzung über die … verkehrstechnisch möglich sei, entgegen. Hätte in diesem Verfahren eine Zusicherung vorgelegen, so hätte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Klage nicht abgewiesen. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre wurden vom Verwaltungsgerichtshof nicht geäußert.
Zum anderen lässt sich aus dem Inhalt des Bescheids vom 14. April 2014 dem Wortlaut nach keine Zusicherung entnehmen. Die Beklagte führte aus, dass eine Erschließung nur über eine öffentliche Erschließungsstraße erfolgen könne (Nr. 3 des Bescheids vom 14. April 2014), dass das Baugrundstück an den von der Regierung von Oberfranken festgesetzten Verknüpfungsbereich anschließe und dass in diesem Bereich keine direkten Anbindungen an Grundstücke (Grundstückszufahrten) zulässig seien. Es wurde somit nur der damalige Sachstand des Verfahrens wiedergegeben, ohne dass rechtsverbindlich formuliert wurde, dass die Kläger auch einen Anspruch auf Herstellung einer solchen Zufahrt durch die Beklagte hätten. Die damalige Sachlage hat sich durch die tatsächliche Entwicklung und den Erlass des Bebauungsplans überholt. Es wurde eine öffentliche Erschließungsstraße über das Grundstück Fl.Nr. … (ebenfalls …*) geschaffen. Zu Recht beruft sich die Beklagte auf diese geänderten Verhältnisse (vgl. Ausführungen unter III.2.).
c) Die Ablehnung des Vorbescheidantrags der Firma … vom 9. September 2014 durch die Beklagte stellt nach ihrem Wortlaut ebenfalls keine Zusicherung dar. Im Bescheid wurde ausgeführt, dass eine Sondernutzungserlaubnis nicht erteilt werden könne, da die … als Hauptverkehrs straße stark belastet sei und die Leistungsgrenze der Kreuzung … zu den Abendspitzenstunden rechnerisch überschritten sei. Die Zufahrt zu einer Tankstelle würde die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen.
2. Eine weitere Anspruchsgrundlage für die Herstellung einer Zufahrt, wie sie die Kläger begehren, ist nicht ersichtlich. Das Grundstück der Kläger ist durch die von der Beklagten angelegte Stichstraße, die ebenfalls den Namen … trägt, erschlossen. Die Stichstraße steht im Eigentum der Beklagten und wurde im Bestandsverzeichnis eingetragen.
a) Ein Anspruch auf die Herstellung einer zweiten Zufahrt durch die Beklagte besteht nicht. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayStrWG verleihen keinen subjektiven Anspruch für den einzelnen Benutzer oder Anlieger einer Straße und daher auch keine subjektive Rechtsposition. Die Vorschrift über die Straßenbaulast begründet grundsätzlich nur eine im öffentlichen Interesse bestehende Verpflichtung zum Bau und Unterhalt von Straßen (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2010 – 8 CE 09.2582 – BayVBl 2010, 509 = juris Rn. 11 m.w.N.). Die in Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG begründete Pflicht zum Bau und Ausbau von Straßen besteht im Übrigen nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit der Baulastträger. Auch daraus lässt sich schließen, dass mit Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG keine subjektive Rechtsposition zugunsten Dritter begründet werden sollte (vgl. BayVGH, B.v.12.1.2010 a.a.O.).
b) § 123 Abs. 2 BauGB bestimmt, dass die Erschließungsanlagen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden sollen und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein sollen. Dieser allgemeinen Pflicht der Gemeinde steht, wie das Gesetz in § 123 Abs. 3 BauGB ausdrücklich klarstellt, kein Anspruch gegenüber (BayVGH, B.v. 24.10.2019 – 8 ZB 19.805 – juris Rn. 10 f.).
c) Auch der Anliegergebrauch begründet keine drittschützende Wirkung der Regelungen über die Straßenbaulast. Im Übrigen umfasst der grundgesetzlich gewährleistete Kern des Anliegergebrauchs immer nur die Verbindung des Anliegergrundstücks zu dem davor liegenden Straßenteil und die Anbindung dieses Straßenteils an das allgemeine Straßenverkehrsnetz und schützt nicht vor Erschwernissen für den Zugang zum Anliegergrundstück, die sich aus der konkreten verkehrlichen Situation ergeben (vgl. BVerwG, B.v. 13.5.1985 – 7 B 229/84 – Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 15 = juris Rn. 3; OVG Bremen, B.v. 15.1.2018 – 1 LA 265/16 – juris Rn. 16). Art. 17 BayStrWG gewährt dem Straßenanlieger nur in sehr eingeschränktem Ausmaß eine einklagbare Rechtsposition (BayVGH B.v. 24.11.2003 – 8 CS 03.2279 – juris Rn. 7). Die Herstellung einer weiteren Zufahrt zu einem verkehrsmäßig bereits hinreichend erschlossenen Grundstück stellt grundsätzlich eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar. Auch wenn der Anschluss eines Grundstücks an eine Gemeindestraße zum Anliegergebrauch zählt, folgt daraus nicht, dass von einem Grundstückseigentümer jedwede Zuwegung angelegt werden kann. Der erlaubnisfreie Anliegergebrauch ist nur in seinem Kern geschützt und reicht grundsätzlich nur so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten eine Benutzung der Straße erfordert. Nicht gewährleistet ist die Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- und Abgangs unter Aufrechterhaltung vorteilhafter Verkehrspositionen. Der grundstücksbezogenen Garantie des Anliegergebrauchs ist deshalb regelmäßig bereits durch das Vorhandensein einer Zufahrt Genüge getan (OVG Schleswig, B.v. 30.09.2019 – 4 LA 29/19 – juris und U.v. 14.11.2016 – 2 LB 4/16 – juris).
Ausgehend hiervon könnte einer zweiten Zufahrt nur durch den Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis Rechnung getragen werden. Eine solche Sondernutzungserlaubnis wurde von den Klägern nicht beantragt, da nur eine Herstellung durch die öffentliche Hand verlangt wurde. Zudem wäre auch für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis erforderlich, dass eine Angewiesenheit auf eine zweite Zufahrt vorliegen würde. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Zufahrt so wie sie besteht, den Klägern unzumutbar wäre.
d) Eine Unzumutbarkeit der Nutzung der vorhandenen Grundstückszufahrt für die Kläger ist nicht ersichtlich.
Die Kläger haben sich im Verfahren darauf berufen, dass eine Unzumutbarkeit deshalb anzunehmen sei, da durch die Erschließungsstraße eine Höhendifferenz zu überwinden sei. Die Beklagte hat den Klägern ausdrücklich angeboten, die Zufahrt so herzustellen, dass ein direkter Anschluss des Grundstücks der Kläger an die Zufahrtstraße möglich ist (Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 11. Februar 2020). Dies wurde von den Klägern abgelehnt. Im Übrigen müsste auch für die Erschließung über die begehrte zweite Zufahrt eine Höhendifferenz hingenommen werden. Der Vertreter des Staatlichen Bauamts hat an dieser Stelle in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die beantragte Zufahrt über die … einen erheblichen Eingriff in das Grundstück bedeute. Auch in diesem Fall müssten die Kläger eine Rampe errichten. Für die Beurteilung der Frage der Unzumutbarkeit muss hierbei nicht auf die genauen Höhenverhältnisse eingegangen werden, da die Kläger nicht beanspruchen können, dass die von ihnen begehrte Zufahrt besser als die tatsächlich errichtete Zufahrt ist. Abzustellen ist vielmehr allein auf das Kriterium der Unzumutbarkeit. Dass die Überwindung einer von den Klägern geschilderten Höhendifferenz nicht zumutbar ist, ist nicht ersichtlich.
Die neu errichtete Zufahrtstraße hat nach der Abmessung im Bebauungsplan eine Breite, die eine gewerbliche Nutzung ermöglicht. Dies zeigt bereits die Nutzung durch den …-Baumarkt. Soweit vorgetragen wird, dass durch parkende Autos die Zufahrt verstellt sei, kann die Beklagte dem durch Anbringen von Halteverbotsschildern begegnen, wenn sich dies später als problematisch herausstellen sollte. Der Umweg, der von den Verkehrsteilnehmern hinzunehmen ist, ist in Anbetracht dessen, dass das Grundstück mit dem Auto angefahren werden wird, als nicht erheblich anzusehen. Zudem handelt es sich um eine Frage der Bequemlichkeit oder Leichtigkeit vorteilhafter Verkehrspositionen, die, wie erörtert, nicht schutzwürdig sind.
3. Der weitere Vortrag der Kläger führt nicht zu einem Anspruch der Kläger. Dennoch hält das Gericht an dieser Stelle für erwähnenswert, dass ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht ersichtlich ist, da auch der …-Baumarkt über die neu errichtete Stichstraße erschlossen ist, sodass der Vortrag der Kläger, alle anderen Gewerbetreibende hätten eine direkte Zufahrt über die …e, nicht zutrifft.
Eine behauptete Verletzung von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG wird der Anliegergebrauch weder gewährleistet noch geschützt. Wie weit er gewährleistet ist, richtet sich nur nach dem einschlägigen Straßenrecht, dessen Regelungsbereich das Nachbarschaftsverhältnis zwischen Straße und angrenzenden Grundstücken mit umfasst, d.h. hier namentlich nach Art. 17 BayStrWG. Der Gesetzgeber hat insoweit in Erfüllung des ihm in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erteilten Auftrags Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt (BayVGH, B.v. 24.11.2003 – 8 CS 03.2279 -juris).
Der im Schreiben der Kläger vom 21. Januar 2020 gestellte Antrag auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans ist für das Verfahren auf Herstellung einer Zufahrt durch die Beklagte nicht entscheidungserheblich. Nicht relevant ist auch die Frage der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans. Die Beklagte hat eine öffentliche Zufahrt geschaffen, die in das Bestandsverzeichnis eingetragen ist. Damit ist tatsächlich eine öffentliche Zufahrt vorhanden, welche für die Kläger nicht unzumutbar ist. Die Kläger hätten es selbst in der Hand gehabt, gegen den Bebauungsplan im Wege der Normenkontrolle vorzugehen. Dadurch, dass sie diesen Weg nicht ergriffen haben, war es der Beklagten möglich, die Zufahrtsstraße so zu errichten, wie es nun geschehen ist.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Als unterliegende Beteiligte haben die Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen.
V.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis bedurfte es angesichts der – wenn überhaupt anfallenden – jedenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen der Beklagten nicht, zumal diese auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.


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