Baurecht

Verwaltungsgerichte, Streitwertfestsetzung, Festsetzung des Streitwerts, Streitwertkatalog, Streitwertbeschwerde, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Erteilte Baugenehmigung, Erteilung der Baugenehmigung, Ausnahmegenehmigung, Mehrkosten, Übereinstimmende Erledigungserklärung, Nebenbestimmung, Klageantrag, Rechtsmittelbelehrung, Bauaufsichtsbehörde, Untätigkeitsklage, Gerichtskostengesetz, Bauartzulassungen, Beschwerdeeinlegung, Wert des Streitgegenstandes

Aktenzeichen  Au 5 K 19.714

Datum:
11.8.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 40192
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 68
GKG § 52 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

Ziffer III. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 20. Juli 2020 wird dahin abgeändert, dass der Streitwert auf 150.000,00 Euro festgesetzt wird.

Gründe

I.
Der Kläger ließ ursprünglich am 13. Mai 2019 Klage in Form der Untätigkeitsklage mit dem Antrag, die begehrte Baugenehmigung zu erteilen, erheben. Er beantragte bereits mit Formblatt vom 24. November 2015 bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde die Errichtung eines neuen Milchviehstalles auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung …
Der Kläger reichte mit Schreiben vom 15. November 2019 die zwischenzeitlich durch das Landratsamt … neu angeforderten Planunterlagen ein. Ausweislich der eingereichten Bauunterlagen betrugen die Baukosten für das Vorhaben 1.840.500,00 EUR. Der Kläger hat zudem ausweislich des eingereichten Eingabeplans vom 24. Oktober 2019 „Grundriss G.keller, Schnitt“ die Erteilung einer Ausnahme nach § 16 Abs. 3 AwSV für das Leckageerkennungssystem ohne Bauartzulassung für den geplanten G.keller beantragt.
Mit Bescheid vom 24. Januar 2020 (Az. 4-106-2016-BA-110) erteilte das Landratsamt … die Baugenehmigung für das Vorhaben „Rinderstall mit Melkzentrum“ auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung … entsprechend den mit dem Genehmigungsvermerk vom 24. Januar 2020 versehenen Bauvorlagen (Nr. 1). Für das beantragte Leckageerkennungssystem für den G.keller ohne entsprechende Bauartzulassung wurde eine Ausnahme nach § 16 Abs. 3 AwSV erteilt (Nr. 3).
Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2020 ließ der Kläger ausdrücklich den Antrag stellen, den Beklagten zu verpflichten, die Baugenehmigung „entsprechend dem Text vom 24. Januar 2020 ohne Tenor Ziffer 3 Genehmigung und Nebenbestimmung Ziffer 7.12 bis 7.16“ abermals zu erlassen.
Mit Beschluss der Berichterstatterin des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 20. Juli 2020 wurde das Klageverfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2020 eingestellt und der Wert des Streitgegenstands auf 184.000,00 Euro festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruhte auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Nr. 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Der Beschluss wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 3. August 2020 zugestellt.
Mit Schreiben vom 3. August 2020, eingegangen bei Gericht per Telefax am selben Tag, ließ der Kläger gegen Ziffer III. des Beschlusses vom 20. Juli 2020 Beschwerde einlegen. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass sich aus dem Sachvortrag und der Erörterung in der Sitzung ergeben habe, dass lediglich die Nebenbestimmungen in Ziffer 7.12 bis 7.16 angegriffen werden sollten. Nachdem sich die Mehrkosten auf ca. 150.000,00 EUR belaufen würden, wäre der Streitwert entsprechend dem Streitwertkatalog nicht auf 184.000,00 EUR (also 10% des Gesamtvorhabens), sondern auf 10% von 150.000,00 EUR, mithin also 15.000,00 EUR festzusetzen.
II.
Die zulässige Streitwertbeschwerde ist teilweise begründet.
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist demnach die Bedeutung der Sache für den Kläger. Zu berücksichtigen ist allerdings nur die Bedeutung für den Kläger, die aus seinem Antrag ersichtlich ist. Hieraus folgt, dass zum einen der Umfang des Antrags wertbestimmend ist, zum anderen, dass nur die objektiv und unmittelbar aus dem Antrag folgende Bedeutung der Sache (und damit insbesondere keine weiteren Auswirkungen der gerichtlichen Entscheidung für den Kläger) herangezogen werden kann (vgl. Toussaint in BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, Stand: 1.6.2020, § 52 GKG Rn. 9).
Ausgehend hiervon kommt es für die Streitwertfestsetzung auf den vom Kläger gestellten Klageantrag an. Ausweislich des zuletzt ausdrücklich gestellten Klageantrags aus dem Schriftsatz vom 24. Februar 2020 ließ der Kläger beantragen, den Beklagten zu verpflichten, die Baugenehmigung „entsprechend dem Text vom 24. Januar 2020 ohne Tenor Ziffer 3 Genehmigung und Nebenbestimmung Ziffer 7.12 bis 7.16“ abermals zu erlassen. In der mündlichen Verhandlung wurde von einer ergänzenden oder korrigierenden Antragstellung abgesehen.
Die Bemessung des Streitwertes richtet sich folglich nach dem Antrag aus dem Schriftsatz vom 24. Februar 2020 sowie dem sich daraus ergebenden Bedeutung der Streitsache für den Kläger. Dem Kläger ging es augenscheinlich darum, die durch die aus seiner Sicht verspätet erteilte Baugenehmigung entstehenden Mehrkosten für die wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung nicht tragen zu müssen. Es wäre in diesem Zusammenhang für die Festsetzung des Streitwertes nicht sachgerecht, nur isoliert die Aufhebung der wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung zu betrachten, denn es besteht vielmehr eine unmittelbare Verknüpfung mit der Erteilung der Baugenehmigung. Das klägerische Interesse liegt gerade in der Vermeidbarkeit der Mehrkosten aufgrund der sich im Laufe des Verwaltungsverfahrens geänderten gesetzlichen Anforderungen, die eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung erforderlich gemacht haben, um die Baugenehmigung erteilen zu können.
Die Bewertung der Bedeutung der Streitsache erfolgt im Ermessen der Berichterstatterin demnach anhand der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache und richtet sich somit nach den für den Kläger mit der durch die erforderliche wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung verbundenen Mehrkosten.
Der Kläger geht – ausweislich des Sitzungsprotokolls und des Beschwerdeschriftsatzes – selbst davon aus, dass sich sie die durch die Verzögerung entstehenden Mehrkosten auf 150.000,00 EUR belaufen. Das Gericht hat keine anderen Anhaltspunkte, entsprechende Nachweise wurden jedenfalls nicht erbracht. Der vom Bevollmächtigten des Klägers unter Verweis auf den Streitwertkatalog dargelegte Ansatz von 10% von 150.000,00 EUR, mithin 15.000,00 EUR festzusetzen, überzeugt in der Sache nicht. Ausweislich der Nr. 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist bei einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für sonstige Anlagen ein Bruchteil der geschätzten Rohbaukosten anzusetzen. Wie bereits ausführlich dargelegt, geht es dem Kläger aber vielmehr um die Vermeidbarkeit der Mehrkosten, sodass es sachgerecht erscheint, daraus das wirtschaftliche Interesse an der Bedeutung der Streitsache abzuleiten.
Der Streitwert war somit auf 150.000,00 EUR festzusetzen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).


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