Baurecht

Verwirkung des Widerrufsrechts der Freigabe einer privaten Wegfläche für den allgemeinen Verkehr

Aktenzeichen  8 CS 21.1245

Datum:
23.6.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 16233
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
LStVG § 7 Abs.2
BayStrWG § 13 Abs. 1
BGB § 242, § 903 S. 1

 

Leitsatz

An die Verwirkung des Widerrufsrechts der Freigabe einer privaten Wegfläche für den allgemeinen Verkehr sind hohe Anforderungen zu stellen. Eine solche kommt nur in Betracht, wenn der Eigentümer den Weg für den öffentlichen Verkehr mit Wissen und Wollen hingenommen und einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, diese Freigabe nicht mehr zu widerrufen.  Aus dem Einverständnis mit der Benutzung eines Wegs durch die Allgemeinheit kann regelmäßig nicht auf eine Verwirkung des Widerrufsrechts geschlossen werden, auch wenn es über längere Zeit hinweg bestanden hat. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 10 S 19.2256 2021-04-07 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 7. April 2021 (Az. AN 10 S 19.02256) wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der beim Verwaltungsgericht Ansbach erhobenen Klage des Antragstellers (Az. 10 K 19.02241) gegen den Bescheid der Stadt P* … vom 8. November 2019 wird wiederhergestellt.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 7. April 2021 für beide Rechtszügen auf jeweils 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine sicherheitsrechtliche Anordnung der Antragsgegnerin, mit der er unter Anordnung der sofortigen Vollziehung insbesondere verpflichtet wurde, das Befahren und Betreten seines Grundstücks als öffentliche Verkehrsfläche zu dulden.
Der Antragsteller ist seit 31. Mai 2016 Eigentümer des Grundstücks FlNr. … Gemarkung P* … Das dreieckige Grundstück misst 4 m2 und grenzt im Süden an die als Orts straße gewidmete „K* …straße“. Das Grundstück ist asphaltiert und wird – gemeinsam mit einer Teilfläche des Grundstücks FlNr. … – als öffentliche Verkehrsfläche zur Einmündung in die „S* …“ (Orts straße) genutzt.
Die Voreigentümerin des Grundstücks ließ gegenüber der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 27. Juli 2016 ankündigen, die Öffentlichkeit nach Ablauf von zwei Jahren (31.7.2018) von der Benutzung der Fläche auszuschließen und verlangte von ihr die Entfernung des Asphaltbelags, um die Fläche sodann einfrieden zu können. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2018 teilten die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers der Antragsgegnerin mit, ihrem Mandanten zu empfehlen, demnächst Betretungs- bzw. Befahrungsverbote auszusprechen und notfalls dessen Eigentümerrechte gegenüber unbefugten Benutzern zu verfolgen. Auf die Anhörung der Antragsgegnerin zum Erlass einer Duldungsanordnung nach Art. 7 Abs. 1 LStVG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 BayStrWG bekräftigte die bevollmächtigte Schwester des Antragstellers unter dem 6. November 2019 das ausgesprochene Betretungs- und Befahrungsverbot.
Mit Bescheid vom 8. November 2019 verpflichtete die Antragsgegnerin den Antragsteller als Eigentümer der Straßenfläche FlNr. …, das Befahren des Grundstücks mit Fahrzeugen aller Art sowie das Betreten durch Fußgänger zu dulden (Nr. 1), jegliche Maßnahmen zu unterlassen, die den Verkehr auf dieser Fläche einschränken oder behindern könnten (Nr. 2) sowie Maßnahmen Dritter, die die Nutzung der öffentlichen Straßenfläche FlNr. … einschränkten oder behinderten, zu beseitigen und die Benutzbarkeit als öffentliche Verkehrsfläche unverzüglich wiederherzustellen (Nr. 3). Die Nrn. 1 bis 3 des Bescheides wurden für sofort vollziehbar erklärt (Nr. 4). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Nrn. 1 bis 3 würden jeweils Zwangsgelder in Höhe von 1.000 Euro fällig (Nrn. 5 bis 7). Zur Begründung wurde angeführt, ein Einschreiten sei im öffentlichen Interesse notwendig, weil das vom Eigentümer ausgesprochene Verbot, die streitgegenständliche Fläche zu befahren oder zu betreten, einen erheblichen Eingriff in den Straßenverkehr darstelle. Die zentrale Erschließungsfunktion der Straße könne sonst nicht mehr aufrechterhalten bleiben, weil ein zentraler Parkplatz mit über 50 Stellplätzen, die Stadtwerke GmbH, das Museum an der S* …, eine Einrichtung der Arbeiterwohlfahrt sowie private Wohnungen nicht mehr angefahren werden könnten, deren einzige Zufahrt die Orts straße „S* …“ sei. Das Ermessen auf sicherheitsrechtliches Einschreiten sei auf Null reduziert, da durch das Verbot der Befahrung Rettungsfahrzeuge nicht mehr zu dem dann abgetrennten Stadtteil fahren könnten und die Stadtwerke GmbH bei Notfällen nicht mehr ausrücken könne.
Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht Ansbach erheben (Az. AN 10 K 19.02241). Zudem beantragte er die gerichtliche Feststellung, dass er berechtigt sei, sein Grundstück FlNr. … für die Allgemeinheit zu sperren und der Allgemeinheit den Zugang, die Überfahrt und die anderweitige Benutzung dieses Grundstücks zu verbieten (Az. AN 10 K 21.00657).
Den Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 8. November 2019 wiederherzustellen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. April 2021 abgelehnt. Das Grundstück FlNr. … sei eine tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche, deren Nutzung für die Allgemeinheit infolge Verwirkung nicht mehr widerrufbar sei. Die Rechtsvorgänger des Antragstellers hätten die öffentliche Verkehrsnutzung der Fläche über Jahrzehnte geduldet und auch deren Asphaltierung hingenommen und gebilligt. Die Antragsgegnerin sei deshalb berechtigt, von dem Antragsteller eine Duldung des öffentlichen Verkehrs auf der streitbefangenen Fläche zu verlangen. Dieser sei auch nicht berechtigt, das Wegedreieck aus seiner Rechtsmacht als Eigentümer zu sperren.
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Eilrechtschutzbegehren weiter. Sein Grundstück sei keine tatsächlich-öffentliche Straße. Eine Untätigkeit der Voreigentümer sei nicht als konkludente Zustimmung in Form der Duldung zu werten. Jedenfalls sei eine Zustimmung mit dem Schreiben vom 27. Juli 2016 wirksam widerrufen worden. Das Widerrufsrecht sei nicht verwirkt. Das „Zeitmoment“ sei nicht erfüllt. Seine Mutter habe das Grundstück im Jahr 2007 erworben. Ob und – wenn ja – seit wann frühere Eigentümer Kenntnis von der straßenrechtlichen Situation gehabt hätten, wisse er nicht. Die Antragsgegnerin habe dazu auch nichts vorgetragen. Das „Umstandsmoment“ sei ebenfalls nicht gegeben. Der Verpflichtete habe nicht im Vertrauen auf das Verhalten der (Vor-)Eigentümer Dispositionen getroffen, sodass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde.
Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen. Das streitbefangene Grundstück werde seit jeher durch den öffentlichen Verkehr genutzt. Dem Antragsteller sei die Zustimmung seiner Rechtsvorgänger zuzurechnen. Die Voreigentümerin habe bei einem Vermessungstermin im Jahr 2012 geäußert, das Grundstück solle an die Antragsgegnerin veräußert werden, da es sich um eine Verkehrsfläche handle. Die Straße könne ohne das streitbefangene Grundstück nicht befahren werden. Die Freigabe für den öffentlichen Verkehr sei wegen Verwirkung nicht mehr widerrufbar. Der Widerruf sei auch deshalb rechtsmissbräuchlich, weil nicht erkennbar sei, welche andere Nutzung für das Grundstück in Betracht käme. Abgesehen davon sei das streitbefangene Grundstück entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts von der Widmung der „S* …“ umfasst. Die Formulierung „bei SW-Ecke Fl.Nr. …“ in der Eintragungsverfügung bestätige, dass kein Punkt, sondern ein größerer Bereich gemeint sei. Jedenfalls sei die herausgemessene Fläche stillschweigend mitgewidmet.
II.
A.
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
1. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen.
In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann (vgl. BVerwG, B.v. 11.11.2020 – 7 VR 5.20 u.a. – juris Rn. 8; B.v. 16.9.2014 – 7 VR 1.14 – NVwZ 2015, 82 = juris Rn. 10). Bei offenen Erfolgsaussichten findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (vgl. BVerwG, B.v. 14.4.2005 – 4 VR 1005.04 – BVerwGE 123, 241 = juris Rn. 12).
Der Verwaltungsgerichtshof prüft bei Beschwerden in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nur die rechtzeitig dargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), es sei denn, die angegriffene Entscheidung erweist sich aus anderen als den dargelegten Gründen, die sich ohne weiteres aus dem Akteninhalt ergeben, als offensichtlich unrichtig (vgl. OVG NW, B.v. 5.5.2020 – 1 B 202/20 – ZBR 2020, 314 = juris Rn. 42 f.; VGH BW, B.v. 29.6.2018 – 5 S 548/18 – BauR 2018, 1874 = juris Rn. 6, jeweils m.w.N.). Erweisen sich die Beschwerdegründe als berechtigt, darf sich die angefochtene Entscheidung aber nicht aus anderen Gründen als richtig erweisen, was aus der entsprechenden Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO folgt (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2019 – 8 CS 18.2398 – ZfB 2019, 202 = juris Rn. 26 m.w.N.).
2. Nach diesem Maßstab überwiegt das Interesse des Antragstellers, weil der angegriffene Bescheid einer summarischen Prüfung nicht standhält.
a) Der angegriffene Bescheid kann sich hinsichtlich seiner in Nrn. 1 bis 3 getroffenen Duldungs-, Unterlassungs- und Beseitigungsverpflichtung offensichtlich nicht auf die dort angeführte Bestimmung des Art. 13 Abs. 1 BayStrWG stützen.
aa) Das streitbefangene Grundstück des Antragstellers ist nicht gewidmet, sodass diese Vorschrift nicht anwendbar ist (vgl. Art. 1 Satz 1 BayStrWG). Von der Eintragungsverfügung vom 3. August 1961 im Rahmen der Ersteintragung (vgl. VG-Akte S. 62) ist es nicht umfasst (Art. 67 Abs. 5 Satz 1 BayStrWG). Die Widmung nach Art. 6 BayStrWG entfaltet ihre Rechtswirkungen regelmäßig nur für solche Grundstücke, deren Flurnummern in der Widmungsverfügung ausdrücklich aufgeführt sind (BayVGH, B.v. 15.3.2017 – 8 ZB 15.1610 – juris Rn. 11 m.w.N.). Damit soll bei unklarem Wegeverlauf ein Hinausgreifen auf nicht gewidmetes, also unbelastetes Privateigentum verhindert werden (BayVGH, U.v. 28.2.2012 – 8 B 11.2934 – BayVBl 2013, 84 = juris Rn. 48). Nur in Ausnahmefällen genügt es für eine Widmung, wenn der Verlauf und Umfang des Wegs eindeutig festliegen, etwa durch eine Beschreibung oder durch die Darstellung in einem Lageplan oder in einer Karte (BayVGH, B.v. 15.3.2017 – 8 ZB 15.1610 – juris Rn. 12; Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand März 2020, Art. 6 Rn. 7).
Der späteren Eintragung in das Bestandsverzeichnis vom 20. Februar 1989 (Umstufung vom Eigentümerweg zur Orts straße, vgl. VG-Akte S. 61), der ohnehin nur deklaratorische Bedeutung zukommen kann (vgl. Häußler in Zeitler, BayStrWG, Art. 67 Rn. 19 und 38), sind ebenfalls keine Anhaltspunkte zu entnehmen für eine Erstreckung der Widmung auf das streitbefangene Grundstück, das seinerzeit noch Teilfläche der FlNr. … war. Die Beschreibung des Ausgangspunkts „Einmündung in die Ortsstr. K* …straße bei SW-Ecke Fl.-Nr. …“ ist objektiv nicht so zu verstehen, dass auch eine Teilfläche des Grundstücks FlNr. … hiervon mitumfasst wäre. Die Bezeichnung „bei SW-Ecke“ lässt nicht erkennen, dass die gewidmete Straße auf einen Teil (welchen?) des Grundstücks FlNr. … hinausgreift. Dass sich der Straßenverlauf heute „in der Natur ohne Weiteres feststellen“ lässt, worauf die Antragsgegnerin hinweist, ist für die Auslegung der Eintragung ohne rechtliche Bedeutung.
bb) Aber selbst wenn man davon ausginge, das streitbefangene Grundstück sei gewidmet, könnten die in Nrn. 1 bis 3 des Bescheids angeordneten Verpflichtungen nicht auf Art. 13 Abs. 1 BayStrWG gestützt werden. In diesem Fall wäre die Gemeinde als Straßenbaulastträgerin der Orts straße (vgl. Art. 46 Nr. 2, Art. 47 Abs. 1 BayStrWG) bereits kraft Gesetzes berechtigt, alle Rechte und Pflichten zur Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs auszuüben, die sonst dem Eigentümer zustehen (vgl. Art. 13 Abs. 1 BayStrWG; vgl. auch BayVGH, B.v. 21.1.2013 – 8 ZB 11.2030 – ZfW 2013, 176 = juris Rn. 12; B.v. 5.11.2012 – 8 CS 12.802 – juris Rn. 8). Sie könnte damit aufgrund der Widmung ohne Weiteres die erforderlichen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durchführen, ohne dass es einer Duldungsverpflichtung gegenüber dem Eigentümer bedürfte (vgl. auch Häußler/Zeitler in Zeitler, BayStrWG, Art. 13 Rn. 11). Die Rechte aus Art. 13 Abs. 1 BayStrWG werden unmittelbar kraft Gesetzes eingeräumt; einer sachlichen, räumlichen oder zeitlichen Konkretisierung, die regelmäßig Gegenstand einer Duldungsverfügung ist, bedarf es also nicht (vgl. BVerwG, B.v. 17.8.2017 – 9 VR 2.17 – NVwZ 2018, 268 = juris Rn. 8). Im Übrigen wäre die Verpflichtung zur Beseitigung Maßnahmen Dritter (vgl. Nr. 3 des angegriffenen Bescheids) ohnehin nicht von Art. 13 Abs. 1 BayStrWG umfasst.
b) Der angefochtene Bescheid erweist sich auch nicht deshalb im Ergebnis als rechtmäßig, weil er auf Art. 7 Abs. 2 LStVG gestützt werden könnte.
aa) Zwar ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geklärt, dass eine Gemeinde, die einen tatsächlich-öffentlichen Weg als Straßenbaubehörde insgesamt verwaltet (vgl. Art. 58 Abs. 2 Nr. 3 BayStrWG, Art. 6 LStVG), Störungen der öffentlichen Ordnung durch Verkehrshindernisse verantwortlicher Personen (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 LStVG) mit einer Beseitigungsanordnung nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LStVG i.V.m. § 32 Abs. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 27 StVO abwehren kann (BayVGH, B.v. 9.2.2009 – 8 CS 08.3321 – juris Rn. 23; U.v. 17.2.2003 – 11 B 99.3439 – juris Rn. 30 ff.).
Der Antragsteller hat aber kein Verkehrshindernis geschaffen. Er hat gegenüber der Antragsgegnerin und einer von ihr beauftragten Baufirma ein Befahrungs-, Betretungs- und Nutzungsverbot aussprechen lassen (Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 23. und 25.8.2018 und Schreiben vom 6.11.2019). Die früher verlautbarte Absicht der Voreigentümerin (Mutter), die Fläche einzufrieden (vgl. Schreiben vom 27.7.2016, VG-Akte AN 10 K 19.02241 S. 50), wurde im Rahmen des Schriftwechsels vor Erlass des angegriffenen Bescheids nicht mehr aufgegriffen. Noch viel weniger ist eine tatsächliche Sperrung der Fläche vorgetragen oder in den Akten dokumentiert.
Ausgehend davon kann der Senat nicht erkennen, in welcher Hinsicht die Voraussetzungen der sicherheitsrechtlichen Generalklausel nach Art. 7 Abs. 2 LStVG erfüllt sein sollten. Mangels tatsächlicher Sperrung der Verkehrsfläche liegt keine rechtswidrige Tat vor, die den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit verwirklicht (vgl. Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG i.V.m. § 32 Abs. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 27 StVO). Demgemäß geht es auch nicht darum, durch solche Handlungen verursachte Zustände zu beseitigen (Art. 7 Abs. 2 Nr. 2 LStVG). Die Anordnungen in Nrn. 1 bis 3 des Bescheids dienen auch nicht dazu, Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder Sachwerte, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen (vgl. Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG). Diese Befugnisnorm setzt eine konkrete Gefahr für die von ihr genannten Rechtsgüter voraus, denen möglichst schnell und effektiv begegnet werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 4.4.2016 – 10 ZB 14.2380 – BayVBl 2016, 749 = juris Rn. 11; B.v. 31.7.2020 – 10 CS 20.1432 – juris Rn. 7). Eine solche ist weder dargelegt noch sonst erkennbar. Soweit die Antragsgegnerin ein Einschreiten zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs und der Rettungswege für zwingend geboten hält (einzige Zufahrtsmöglichkeit zu verschiedenen Einrichtungen, darunter die Stadtwerke GmbH als Versorger für Wasser und Strom), verkennt sie die unmittelbare Rechtsfolge des vom Antragsteller ausgesprochenen eigentumsrechtlichen Betretungs- und Befahrungsverbots, die nicht mit derjenigen einer tatsächlichen Sperrung der Fläche gleichzusetzen ist.
Zwar ist nach einem rechtswirksamen Widerruf der Freigabe die weitere Nutzung der Verkehrsfläche durch die Allgemeinheit rechtswidrig; der Antragsteller darf diesen Zustand – wie jedes andere rechtswidrige Verhalten Dritter – eigenmächtig aber nur unterbinden, wenn die Voraussetzungen einer erlaubten Selbsthilfe (§§ 229 f. BGB) oder der Besitzwehr (§ 859 BGB) vorliegen oder ihm ein sonstiger Rechtfertigungsgrund zur Seite steht (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2007 – 11 ZB 06.2058 – juris Rn. 47). In allen anderen Fällen – so auch hier – ist der Grundstückseigentümer darauf zu verweisen, behördliche oder gerichtliche Hilfe zur Durchsetzung seiner Rechte in Anspruch zu nehmen. Er muss daher zur Wahrnehmung seiner Rechte zunächst die von der Rechtsordnung vorgesehenen behördlichen und gerichtlichen Mittel ergreifen und auf diesem Weg seine Befugnis zur Ausübung seiner Eigentümerrechte durchsetzen. Andernfalls liegt eine unzulässige Selbsthilfe vor (vgl. BayVGH, U.v. 15.2.2021 – 8 B 20.2352 – juris Rn. 45 m.w.N.). Hierzu muss er sich an die zuständige Straßenverkehrsbehörde wenden – und ggf. auch an die zuständige Straßenbaubehörde, wenn die Beseitigung der Verkehrsfläche inmitten steht (vgl. dazu BayVGH, U.v. 15.09.1999 – 8 B 97.1349 – BayVBl 2000, 345 = juris Rn. 34 f.; B.v. 10.1.2013 – 8 B 12.305 – BayVBl 2013, 606 = juris Rn. 18) -, um von dieser die (straßenverkehrsrechtliche) Freigabe der Verkehrsfläche durch Zustimmung zur Sperrung zu erlangen. Gelingt ihm dies – wie hier – nicht, hat er nicht etwa einen Anspruch auf Zustimmung der Behörde. Vielmehr bedarf es eines vollstreckbaren gerichtlichen Titels, der ihn zur Sperrung des Wegs berechtigt. Einen solcher Titel stellt etwa die stattgebende Entscheidung über eine Feststellungsklage dar, sobald sie rechtskräftig ist (vgl. BayVGH, U.v. 15.2.2021 – 8 B 20.2352 – juris Rn. 45). Über das darauf gerichtete Feststellungsbegehren des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht bislang nicht entschieden (Az. AN 10 K 21.00657), sodass eine Sperrung der Verkehrsfläche gegenwärtig nicht zulässig wäre.
bb) Hinsichtlich der in Nr. 3 des Bescheids angeordneten Verpflichtung zur Beseitigung Maßnahmen Dritter kommt noch hinzu, dass der Antragsteller insoweit nicht – wie im Bescheid angeführt (vgl. dort Nr. II.1) – als Handlungsstörer, sondern als Zustandsstörer (Eigentümer) in Anspruch genommen wird. Bei der Auswahl zwischen mehreren Störern ist aber in der Regel der Handlungsstörer (Art. 9 Abs. 1 LStVG) vor dem Zustandsstörer (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 LStVG) in Anspruch zu nehmen, wenn nicht die Wirksamkeit der Maßnahme eine andere Reihenfolge gebietet (vgl. BayVGH, B.v. 28.5.2001 – 1 ZB 01.664 – juris Rn. 5; B.v. 4.4.2016 – 10 ZB 14.2380 – BayVBl 2016, 749 = juris Rn. 10). Hierzu enthält der angegriffene Bescheid keinerlei Begründung. Es ist auch sonst für den Senat nicht ersichtlich, weshalb der Antragsteller als Zustandsverantwortlicher für sämtliche Maßnahmen Dritter (Handlungsstörer), die er selbst nicht veranlasst hat, vorrangig einstehen und solche beseitigen bzw. eine dadurch eingeschränkte Benutzbarkeit der Verkehrsfläche wiederherstellen sollte.
c) Auf Grundlage der dem Senat vorliegenden Unterlagen lässt sich auch nicht verlässlich feststellen, dass die Freigabe des streitbefangenen Grundstücks für den öffentlichen Verkehr vom Antragsteller nicht mehr widerrufen hätte werden können. Ob die Voraussetzungen der Verwirkung vorliegen, ist bei summarischer Prüfung nach Aktenlage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend zu beantworten, sondern bedarf einer weiteren Klärung im Hauptsacheverfahren.
aa) Der Einwand der Verwirkung ist in der Rechtsprechung seit langem als Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung anerkannt. Für die Annahme eines Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) reicht der bloße Zeitablauf indes nicht aus; hinzukommen muss vielmehr, dass der Schuldner dem Verhalten des Gläubigers, das zur verspäteten Geltendmachung des Anspruchs geführt hat, entnehmen musste, dass dieser den Anspruch nicht mehr geltend machen wollte, wenn sich also der Schuldner darauf einrichten durfte, dass er mit diesem Anspruch nicht mehr zu rechnen brauche, und sich darauf auch eingerichtet hat (stRspr, vgl. BVerwG, B.v 29.08.2018 – 3 B 24.18 – VRS 134, 157 = juris Rn. 14; BVerfG, B.v. 26.1.1972 – 2 BvR 255/67 – BVerfGE 32, 305 = juris Rn. 18). Die Frage, ob eine Verwirkung vorliegt, ist im Einzelfall auf Grundlage einer Gesamtbewertung aller zeitlichen und sonstigen Umstände zu beantworten (BVerwG, B.v. 15.1.2020 – 2 B 38.19 – IÖD 2020, 103 = juris Rn. 12; U.v. 30.8.2018 – 2 C 10.17 – BVerwGE 163, 36 = juris Rn. 22).
An die Verwirkung des Widerrufsrechts der Freigabe einer privaten Wegfläche für den allgemeinen Verkehr sind hohe Anforderungen zu stellen. Eine solche kommt nur in Betracht, wenn der Eigentümer den Weg für den öffentlichen Verkehr mit Wissen und Wollen hingenommen und einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, diese Freigabe nicht mehr zu widerrufen (BayVGH, B.v. 9.5.2006 – 8 ZB 05.1473 – BayVBl 2007, 149 = juris Rn. 6 f.; Edhofer/Willmitzer, BayStrWG, 17. Auflage 2020, Art. 14 Anm. 9). Aus dem Einverständnis mit der Benutzung eines Wegs durch die Allgemeinheit kann regelmäßig nicht auf eine Verwirkung des – aus dem Eigentumsrecht (vgl. § 902 Abs. 1 Satz 1, § 903 Satz 1 BGB) abgeleiteten – Widerrufsrechts geschlossen werden, auch wenn es über längere Zeit hinweg bestanden hat (BayVGH, U.v. 21.4.2016 – 8 B 15.129 – juris Rn. 28; vgl. auch BGH, U.v. 16.5.2014 – V ZR 181/13 – NVwZ-RR 2014, 712 = juris Rn. 21; Mansel in Jauernig, BGB, 18. Aufl. 2021, § 242 Rn. 56).
bb) Ausgehend von diesen Maßstäben lassen sich die Voraussetzungen der Verwirkung auf Grundlage der Aktenlage nicht hinreichend feststellen.
(1) Der Antragsteller hat sein eigentumsbezogenes Recht auf Widerruf der verkehrlichen Nutzung der über sein Grundstück verlaufenden Orts straße „S* …“ selbst nicht verwirkt. Seit seinem Grundstückserwerb (Eintragung in das Grundbuch am 31.5.2016) ist schon kein längerer Zeitraum vergangen. Der Antragsteller hat auch seitdem keinen Vertrauenstatbestand („Umstandsmoment“) geschaffen, die Freigabe für den öffentlichen Verkehr durch Voreigentümer nicht mehr zu widerrufen; auch seine mit notarieller Urkunde vom 18. April 2017 in vermögensrechtlichen Angelegenheiten bevollmächtigte Schwester hat keinen solchen Vertrauenstatbestand gesetzt.
(2) Ob frühere Eigentümer des streitbefangenen Grundstücks ihr Widerrufsrecht verwirkt haben, ist nach Aktenlage nicht abschließend zu klären. Zwar deutet viel darauf hin, dass Voreigentümer der Fläche die Straßenführung über die streitbefangene Fläche zumindest stillschweigend geduldet und damit mit Wissen und Wollen hingenommen haben (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 26.2.2013 – 8 B 11.1708 – BayVBl 2013, 629 = juris Rn. 32; B.v. 11.1.2005 – 8 CS 04.3275 – NuR 2005, 463 = juris Rn. 11). Zu welchem Zeitpunkt (Zeitmoment) dies erfolgt sein könnte, ist auf Grundlage der dem Senat vorliegenden Unterlagen aber offen. Weder aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Karten (vgl. VG-Akte S. 60 und VG-Akte AN 10 K 19.02241 u.a. S. 47 ff.) noch aus den sonstigen Akten ergibt sich – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (vgl. UA S. 15 f.) -, seit wann der frühere Eigentümerweg bzw. die Orts straße „S* …“ über das kleine Wegedreieck von nur 4 m2 das streitbefangene Grundstück verläuft. Denn der seinerzeitige exakte Straßenverlauf lässt sich anhand der Karten dieses Maßstabs nicht verlässlich ermitteln, zumal die Grundstücksgrenzen darauf nicht (hinreichend klar) erkennbar sind. Die Antragsgegnerin hat es versäumt, hierzu die in ihre Sphäre als Straßenbaulastträgerin fallende Angaben zu machen (vgl. auch BayVGH, U.v. 20.05.2021 – 8 B 19.1587 – juris Rn. 54). Das pauschale Vorbringen, die Kreuzung der beiden Ortsstraßen „K* …straße“ und „S* …“ verliefe seit mindestens 197 Jahren bzw. „seit jeher“ unverändert, erweist sich als unzureichend. Offen ist nicht nur, seit wann die Orts straße (bzw. der frühere Eigentümerweg) „S* …“ asphaltiert ist; die (langjährige) Hinnahme einer Asphaltierung durch einen Voreigentümer wäre im Hinblick auf die behauptete Verwirkung ggf. von Bedeutung (vgl. BayVGH, B.v. 31.3.2005 – 8 ZB 04.2279 – NVwZ-RR 2005, 736 = juris Rn. 13). Zur Klärung beitragen könnte zudem die Kenntnis, seit wann die Stützmauer am nördlichen Rand der „K* …straße“ die „S* …“ im Bereich ihrer Abzweigung links einhegt, weil hierdurch ggf. Rückschlüsse über die (metergenaue) Straßenführung an dieser Stelle zu ziehen sind. Allein aus der Tatsache, dass dort ein Gefälle zu überwinden ist, folgt entgegen der Auffassung des Erstgerichts (vgl. UA S. 16) nicht bereits, dass die Straßenführung seit jeher nur unter Mitbenutzung der streitbefangenen Fläche erfolgen konnte. Noch viel weniger lässt sich feststellen, ob zudem ein Vertrauenstatbestand (Umstandsmoment) geschaffen wurde, diese Freigabe für den öffentlichen Verkehr künftig nicht mehr zu widerrufen (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2006 – 8 ZB 05.1473 – BayVBl 2007, 149 = juris Rn. 6 f.; Edhofer/Willmitzer, BayStrWG, Art. 14 Anm. 9).
(3) Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Verwirkung gegenüber dem Rechtsnachfolger wirkt, bedarf deshalb keiner abschließenden Entscheidung. Diese Rechtsfrage ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten (vgl. BayVGH, B.v. 15.10.2020 – 8 ZB 20.1579 – juris Rn. 24 m.w.N.; bejahend: BayVGH, B.v. 9.5.2006 – 8 ZB 05.1473 – BayVBl 2007, 149 = juris Rn. 7 – ohne nähere Begründung).
d) Der von dem Antragsteller verfolgte Ausschluss der Öffentlichkeit von der verkehrlichen Nutzung seines Grundstücks verstößt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (vgl. UA S. 18) auch nicht alleine deshalb gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), weil er offenbar in einem Zusammenhang mit anderen, gegen die Antragsgegnerin gerichteten Anliegen (Städtebauförderung, Pylone) steht. Zwar kann sich eine Rechtsausübung im Einzelfall als treuwidrig erweisen, wenn ihr kein schutzwürdiges Eigeninteresse des Berechtigten zugrunde liegt, sie also für ihn nutzlos ist und nur als Vorwand für die Erreichung unlauterer Zwecke dient (vgl. BayVGH, U.v. 15.2.2021 – 8 B 20.2352 – juris Rn. 42 m.w.N.; Mansel in Jauernig, BGB, § 242 Rn. 38). Bei Ansprüchen aus Eigentum, für die Rechtssicherheit und Bestandschutz von herausragender Bedeutung sind, fehlt das schutzwürdige Eigeninteresse aber nur in seltenen Ausnahmefällen (vgl. BGH, U.v. 19.6.2012 – II ZR 241/10 – MDR 2012, 1156 = juris Rn. 12; Schubert in Münchner Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, § 242 Rn. 96 und 484). Dass ein solcher Ausnahmefall hier vorliegt, ist für den Senat auf Grundlage der verfügbaren Unterlagen nicht feststellbar. Der Antragsteller macht geltend, durch das (wegen des stetig zunehmenden Tourismus gestiegene) Verkehrsaufkommen auf der Straße beeinträchtigt zu sein. Die Antragsgegnerin bestreitet dies unter Verweis auf rückläufige Zahlen bei der Kurabgabe. Soweit sie ein fehlendes Eigeninteresse des Antragstellers darauf stützen will, dass eine andere Nutzung des streitbefangenen Grundstücks nicht in Betracht käme, verkennt sie aber, dass auch die angrenzenden Grundstücke FlNr. … und … im Eigentum der Familie des Antragstellers stehen und die Frage der anderweitigen Nutzbarkeit der streitbefangenen Fläche wohl nicht ohne Weiteres nur isoliert auf diese selbst bezogen werden kann.
B.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
C.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 43.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Streitwert auf 3.750 Euro zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs). Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ist entsprechend abzuändern (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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