Baurecht

Vorarbeiten auf Grundstücken vor Enteignung

Aktenzeichen  8 CS 19.1080

Datum:
19.7.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 17777
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Nr. 4, Abs. 5, § 146
BayEG Art. 7 Abs. 1
VwZVG Art. 23 Abs. 1 Nr. 2, 31 Abs. 3 S. 2

 

Leitsatz

1 Nach Erledigung eines Verwaltungsakts durch Zeitablauf aufgrund einer Befristung ist das Rechtsschutzbedürfnis zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der diesbezüglichen Vollziehungsanordnung entfallen; der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unstatthaft. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
2 Einwendungen gegen eine Straßenplanung, die Vorarbeiten auf einem Grundstück zugrunde liegt, können in dem Verfahren gegen eine entsprechende Duldungsverfügung an den Grundstückseigentümer nicht vorgebracht werden. Deratige Einwendungen können nach dem Ergehen eines Planfeststellungsbeschlusses nur mit einer hiergegen gerichteten Anfechtungsklage erhoben werden (Fortführung von BayVGH, BeckRS 2010, 54308). (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
3 Die Notwendigkeit von Vorarbeiten auf einem Grundstück kann nicht verneint werden, weil das Vorhaben – aufgrund der Vorarbeiten oder anderer Umstände – später nicht durchgeführt wird. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
4 Eine Änderung der Sachlage nach Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses ist nicht geeignet, die zuvor getroffene Entscheidung nachträglich fehlerhaft zu machen. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 1 S 19.349 2019-05-16 Bes VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner.
III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 16. Mai 2019 für beide Rechtszüge auf jeweils 2.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragsteller wenden sich gegen die sofortige Vollziehung einer Ermächtigungs- und Duldungsanordnung für Vorarbeiten, die der Beigeladene auf ihren Grundstücken begonnen hat. Die Maßnahmen sind Vorarbeiten für die Verlegung der Staatsstraße 2. von W. bis zur Stadtgrenze C., die mit Beschluss der Regierung von Oberfranken vom 12. April 2013 bestandskräftig planfestgestellt wurde.
Die Antragsteller sind Mitglieder einer Erbengemeinschaft, die Eigentümerin der Grundstücke FlNr. 317, 323, 392 und 395 Gemarkung B. ist.
Mit Bescheiden vom 8. April 2019 (Az. 30-5-013/19b) ermächtigte die Antragsgegnerin den Beigeladenen, zum Zwecke des Baus der Staatsstraße 2. die oben aufgeführten Grundstücke zu betreten, zu vermessen (Nr. 1 der Bescheide) und näher bezeichnete Vorarbeiten vorzunehmen (Nr. 2). Die Maßnahmen dürften frühestens am 15. April 2019 beginnen und seien bis zum 15. Juni 2019 zu beenden (Nr. 3). Die Maßnahmen seien erst nach Durchführung einer für die Zustandsfeststellung erforderlichen Ortseinsicht durch den landwirtschaftlichen Gutachter des Staatlichen Bauamtes Bamberg zulässig (Nr. 4). Die Antragsteller wurden als Miteigentümer der Grundstücke verpflichtet, die Maßnahmen zu dulden (Nr. 5). Für Zuwiderhandlungen wurden Zwangsgelder – bezogen auf das jeweilige Grundstück – in einer Höhe von jeweils zwischen 500 und 2.000 Euro (insgesamt je 5.500 Euro) angedroht (Nr. 6). Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 bis 5 der Bescheide wurde angeordnet (Nr. 8).
Die Antragsteller ließen gegen diese Bescheide mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 12. April 2019 Widerspruch erheben.
Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat den am 16. April 2019 eingegangenen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 8. April 2019 mit Beschluss vom 16. Mai 2019 abgelehnt. Die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 BayEG lägen vor. Die drohenden Eingriffe in die Eigentümerrechte seien als gering zu gewichten. Durch das Betreten der Grundstücke und durch die Maßnahmen seien dauerhafte Schäden an deren Substanz nicht zu befürchten. Der vorherige Zustand sei vom Beigeladenen wieder herzustellen; im Übrigen hätten die Antragsteller einen Anspruch auf Ausgleich.
Mit der Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Rechtsschutzbegehren weiter.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. 1 Dem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO fehlt nicht das Rechtschutzbedürfnis, obwohl die gegen die angegriffenen Bescheide eingelegten Widersprüche unstatthaft sind. Ein obligatorisches Widerspruchsverfahren ist diesbezüglich nicht gesetzlich vorgesehen (vgl. auch Art. 44 Abs. 2 BayEG). Auch eine Fallgruppe des fakultativen Widerspruchsverfahrens (Art. 15 Abs. 1 VwGO) liegt hier nicht vor, sodass es bei dem Regelausschluss des Vorverfahrens nach Art. 15 Abs. 2 AGVwGO bleibt. Allerdings ist die Klagefrist noch nicht abgelaufen, weil wegen der unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung:die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO gilt. Deshalb ist dem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO das Rechtschutzbedürfnis nicht von vornherein abzusprechen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 80 Rn. 139).
1. 2 Nach Ablauf der Frist in Nr. 3 der Bescheide vom 8. April 2019, innerhalb derer die genehmigten Vorarbeiten gemäß Nr. 1 und Nr. 2 der Bescheide zu beenden waren (bis 15.6.2019), ist ein Rechtschutzbedürfnis für den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zwar hinsichtlich der Grundverfügungen (Ermächtigung und Duldungsanordnung) nicht mehr gegeben. Diese Anordnungen haben sich inzwischen aufgrund der Befristung (vgl. Art. 7 Abs. 1 Satz 3 BayEG) durch Zeitablauf erledigt, sodass dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung das Rechtschutzbedürfnis fehlt. Ein Begehren, die Rechtswidrigkeit der Vollziehungsanordnung (Nr. 8 der Bescheide) festzustellen, wäre im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unstatthaft (vgl. BayVGH, B.v. 18.4.2016 – 22 CS 16.256 – NVwZ-RR 2016, 887 = juris Rn. 23; NdsOVG, B.v. 11.12.2012 – 7 ME 82/11 – ZfB 2013, 318 = juris Rn. 8; vgl. auch Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 124).
Nicht erledigt haben sich aber die Zwangsgeldandrohungen (Nr. 6 der Bescheide) als aufschiebend bedingte Leistungsbescheide nach Art. 31 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG. Die Frage, ob die Zwangsgelder fällig geworden sind, kann sich im vorliegenden Fall ungeachtet der Erledigung der Grundverfügungen stellen, weil der Beigeladene vorträgt, die Antragsteller hätten die am 22. Mai 2019 begonnenen Arbeiten am selben Tag massiv behindert. Den Antragstellern kann deshalb ein Rechtschutzbedürfnis für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohungen (vgl. Art. 21a Satz 1 VwZVG) nicht abgesprochen werden, auch wenn sie sich im Vollstreckungsverfahren gegenüber der Anordnungsbehörde noch auf den Nichteintritt der Fälligkeit des Zwangsgelds berufen können (vgl. dazu Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand Mai 2019, Art. 31 VwZVG Anm. 2).
2. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass Rechtsbehelfe gegen die Bescheide vom 8. April 2019 voraussichtlich keinen Erfolg haben werden. Da sich die Duldungsanordnungen, die den Zwangsgeldern zugrunde liegen, vor ihrer Unanfechtbarkeit erledigt haben, sind auch diesbezügliche Einwände im Beschwerdeverfahren zu prüfen.
2.1 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 BayEG vorliegen. Nach dieser Vorschrift sind der Träger des Vorhabens und seine Beauftragten mit Ermächtigung der Enteignungsbehörde befugt, schon vor Einreichung des Enteignungsantrags Grundstücke zu betreten, zu vermessen und auf ihnen andere Vorarbeiten vorzunehmen, die notwendig sind, um die Eignung der Grundstücke für Vorhaben, für die enteignet werden kann, beurteilen zu können. Die Ermächtigung ist zu befristen; sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen und von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden. Eigentümer und Besitzer haben die Maßnahmen zu dulden (Art. 7 Abs. 1 Satz 4 BayEG).
Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, stellt die Beschwerde nicht infrage. Dies gilt insbesondere für die schlüssig dargelegte Notwendigkeit der Vorarbeiten, um die Tragfähigkeit und Verwertbarkeit des Bodens der betroffenen Grundstücksflächen vorab zu untersuchen (vgl. S. 160 Rückseite der Akte der Antragsgegnerin).
2.2 Mit ihrem Beschwerdevorbringen gegen die den Vorarbeiten zugrunde liegende Straßenplanung können die Antragsteller im Verfahren gegen die Duldungsverfügung nicht gehört werden. Derartige Einwendungen können nach Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses nur mit einer hiergegen gerichteten Anfechtungsklage erhoben werden (vgl. BayVGH vom 13.7.2009 – 8 CS 09.1386 – juris Rn. 12 m.w.N.). Die Anfechtungsklage der Antragsteller gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 12. April 2013 blieb indessen erfolglos (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2017 – 8 ZB 16.154 und 8 ZB 16.407). Die mit der Beschwerde (Schriftsatz vom 17.7.2019) erneut behauptete Existenzgefährdung ihres landwirtschaftlichen Betriebs wurde in den rechtskräftig abgeschlossenen Gerichtsverfahren eingehend behandelt (vgl. Beschlussabdrucke 8 ZB 16.154 Rn. 10 ff. und 8 ZB 16.407 Rn. 12 ff.).
2.3 Auch das Vorbringen, es sei schwer vorstellbar und käme einem „Schildbürgerstreich“ gleich, dass die planfestgestellte Baumaßnahme in der genehmigten Form umgesetzt werde, ist rechtlich unerheblich. Die Notwendigkeit der Vorarbeiten kann nicht deshalb verneint werden, weil das Vorhaben – aufgrund der Vorarbeiten oder anderer Umstände – später nicht durchgeführt wird (vgl. Molodovsky/von Bernstorff, Enteignungsrecht in Bayern, Stand: Dezember 2018, Art. 7 Anm. 3.2.1).
2.4 Das Vorbringen der Antragsteller, die mit den Vorarbeiten einhergehenden Eingriffe in ihr Grundeigentum führten während der Aufwuchszeit der Nutzpflanzen (Ernteausfälle) und aufgrund des Einsatzes schweren Geräts (Bodenverdichtung) nicht nur zu geringfügigen Eingriffen, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Vorübergehende Erdbohrungen und -schürfungen zum Zweck der Boden- und Grundwasseruntersuchung sind üblicherweise von geringer Eingriffsintensität (vgl. BVerwG, B.v. 17.8.2017 – 9 VR 2.17 – NVwZ 2018, 268 = juris Rn. 15). Soweit es zu Flurschäden kommt, hat der Träger des Vorhabens nach Art. 7 Abs. 3 Satz 1 BayEG eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (vgl. Molodovsky/von Bernstorff, Enteignungsrecht in Bayern, Art. 7 Anm. 5.2). Daher kann die Möglichkeit von Flurschäden, die aus Gründen des Eigentumsschutzes (Art. 14 Abs. 1 GG) ohnehin auf das Unvermeidbare beschränkt bleiben müssen, der Pflicht zur Duldung der Vorarbeiten nicht entgegengehalten werden (vgl. BVerwG; B.v. 1.4.1999 – 4 VR 4.99 – juris Rn. 11 zu § 16a Abs. 1 FStrG). Im Übrigen hat die Antragsgegnerin mit der Auflage in Nr. 4 der angegriffenen Bescheide, wonach der Zustand der benötigten Flächen vor Maßnahmenbeginn durch einen landwirtschaftlichen Gutachter zu dokumentieren ist, dafür Sorge getragen, dass die für die Entscheidung über eine Entschädigung notwendige Tatsachengrundlage zur Verfügung steht.
2.5 Die Befürchtung der Antragsteller, in einem weiteren Planungsverfahren (Autobahnanschluss mit Verbindungsspange zu der planfestgestellten Staatsstraße) werde „erneut eine isolierte Betrachtung in Bezug auf die Existenzsicherung ihres landwirtschaftlichen Betriebs angestellt“, ist für die Rechtmäßigkeit der Duldungsanordnung bzw. Zwangsgeldandrohung ohne Belang. Abgesehen davon ist diese Befürchtung unberechtigt. In einem eventuellen späteren Planfeststellungsverfahren, das noch nicht eingeleitet wurde (vgl. Schriftsatz des Beigeladenen vom 17.6.2019 S. 3), wäre die erfolgte Belastung durch den Planfeststellungsbeschluss vom 12. April 2013 durchaus zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, U.v. 24.3.2011 – 7 A 3.10 – NVwZ 2011, 1124 = juris Rn. 81; U.v. 17.8.2004 – 9 A 1.03 – NuR 2005, 177 = juris Rn. 28). Eine solche Summationswirkung von Belastungen wurde entgegen dem Zulassungsvorbringen auch im Klageverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 12. April 2013 zugrunde gelegt (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2017 – 8 ZB 16.154 – Rn. 20 und 8 ZB 16.407 – juris Rn. 22).
2.6 Auch die Behauptung der Beschwerde, im Bereich der planfestgestellten Trasse habe sich ein Biber angesiedelt, ist für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide unerheblich. Derartige Einwendungen könnten nur gegen den Planfeststellungsbeschluss erhoben werden, der rechtskräftig geworden ist (vgl. oben 2.2). Abgesehen davon wäre eine (eventuelle) Änderung der Sachlage nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht geeignet, der zuvor getroffenen Entscheidung nachträglich den Stempel der Fehlerhaftigkeit aufzudrücken (vgl. BayVGH, B.v. 22.2.2017 – 8 ZB 15.2162 – juris Rn. 34; BVerwG, U.v. 21.11.2013 – 7 C 40.11 – NVwZ 2014, 524 = juris Rn. 22). Im Übrigen tragen die Antragsteller nicht vor, dass sich ein Biber im unmittelbaren Bereich der Grundstücke, auf denen die Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, angesiedelt hätte.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen entspricht der Billigkeit, weil dieser im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
4. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG unter Orientierung an Nr. 1.1.3, 1.5 Satz 1 Alt. 1 und 1.7.2 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Antragsteller bekämpfen die angegriffene Duldungsanordnungen bzw. Zwangsgeldandrohungen als Rechtsgemeinschaft (Erbengemeinschaft), sodass die angedrohten Zwangsgelder nicht zu addieren waren. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes reduziert sich der Streitwert auf die Hälfte, also auf 2.750 Euro. Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts war entsprechend abzuändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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