Baurecht

Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag – ehemalige Ortsverbindungsstraße

Aktenzeichen  Au 2 K 19.302

Datum:
26.2.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 22884
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
KAG Art. 5a
BauGB §§ 128 ff.

 

Leitsatz

1. Ist die sachliche Beitragspflicht nach Erlass des Widerspruchsbescheids während des gerichtlichen Verfahrens entstanden, lässt dies die Rechtmäßigkeit des Vorausleistungsbescheids unberührt. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
2. Wie weit eine Anbaustraße reicht, bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist, inwieweit sich die Straße als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen, Grundstücksgrenzen oder dem zeitlichen Ablauf von Planung und Bauausführung auszurichten, sondern an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Straßenausstattung. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine als Außenbereichsstraße endgültig hergestellte Verkehrsanlage kann als beitragsfähige Erschließungsanlage eine unfertige Anbaustraße sein. Für diese erneute Beurteilung ist auf die Anforderungen abzustellen, von deren Erfüllung die endgültige Herstellung einer beitragsfähigen Anbaustraße in dem Zeitpunkt abhängig ist, in dem die betreffende Verkehrsanlage zur beitragsfähigen Erschließungsanlage wird. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
4. Eine mängelbehaftete Bauausführung berührt nur Gewährleistungsansprüche der Gemeinde gegenüber dem Bauunternehmer und damit ggf. die Höhe des beitragsfähigen Erschließungsaufwands, nicht aber die Frage, ob die satzungsmäßigen Herstellungsmerkmale erfüllt sind. Die endgültige Herstellung wäre nur dann zu verneinen, wenn die Mängel die Gebrauchstauglichkeit der Erschließungsanlage als solche ausschließen würden. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
5. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der für die Berechnung der Vorausleistung getroffenen Kostenschätzung ist nicht die Deckungsgleichheit mit dem erst bei Entstehen der sachlichen Beitragspflicht feststellbaren Erschließungsaufwand, sondern die Anwendung einer sachgerechten Schätzungsgrundlage. (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen. 
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Über die Sache konnte im Einverständnis mit den Parteien ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die statthafte und auch sonst zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet, da der Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts … vom 31. Januar 2019 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Heranziehung des Klägers als Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. … Gemarkung … zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlage “…-Straße” in Höhe von 10.965,20 EUR lagen im Zeitpunkt der Entscheidung des Landratsamts … über dessen Widerspruch vor. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage in Bezug auf einen Bescheid über die Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag ist der Zeitpunkt des Ergehens der letzten Behördenentscheidung, hier folglich der 1. Februar 2019 als Zeitpunkt der Bekanntgabe bzw. Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2019 gegenüber dem Klägerbevollmächtigten (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 3.4.2012 – 6 ZB 11.919 – juris Rn. 6; U.v. 1.6.2011 – 6 BV 10.2536 – juris Rn. 27 m.w.N.; Schmitz, Erschließungsbeiträge, 2018, § 18 Rn. 39).
Nach Art. 5a Abs. 1 KAG erheben die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der in Art. 5a Abs. 2 bis 9 KAG hierfür normierten Vorschriften. Nach Art. 5a Abs. 9 KAG gelten dabei – mit Ausnahme der § 128 Abs. 2 und § 135 Abs. 6 BauGB – die §§ 128 bis 135 sowie § 242 Abs. 2 bis 8 BauGB jeweils in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), entsprechend.
Erschließungsanlagen im Sinn von Art. 5a Abs. 1 KAG sind insbesondere die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen (Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG, § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Beiträge können gemäß Art. 5a Abs. 9 KAG i.V.m. § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur insoweit erhoben werden, als Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Nach § 132 BauGB regeln die Gemeinden durch Satzung u.a. die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen (Nr. 1 der Vorschrift) sowie die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage (Nr. 4 der Vorschrift). Gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB entsteht die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage. Nach § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB können für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden ist und die endgültige Herstellung innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist (BayVGH, B.v. 31.5.2010 – 6 ZB 09.557 – juris Rn. 8; Schmitz, a.a.O., § 18 Rn. 26 ff.).
Der streitgegenständliche Vorausleistungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in Art. 5a KAG, § 133 Abs. 3 BauGB i.V.m. der am 27. September 2017 in Kraft getretenen Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 16. August 2017 in der Fassung der rückwirkend zum 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Änderungssatzung vom 1. Februar 2019 (Erschließungsbeitragssatzung – EBS). § 12 EBS sieht – klarstellend – ebenfalls vor, dass im Fall des Art. 5a Abs. 9 KAG i.V.m. § 133 Abs. 3 BauGB Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrags erhoben werden können.
Die der Beklagten gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB, § 12 EBS eingeräumte Befugnis zur Erhebung von Vorausleistungen wurde im Rahmen eines sog. “innerdienstlichen Ermessensakts” (vgl. Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand August 2020, Rn 1410 m.w.N.), mit dem die Erhebung der Vorausleistung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf 50 v.H. des vollen zu erwartenden Erschließungsbeitrags begrenzt wurde, ordnungsgemäß ausgeübt, da eine Entscheidung darüber, ob Vorausleistungen erhoben werden sollen, in welcher Höhe und wann, aus den dem Gericht vorgelegten Unterlagen in ausreichender Weise erkennbar ist. Nicht erforderlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte im Einzelfall bei der Heranziehung zu einer Vorausleistung eine Ermessensentscheidung getroffen hat.
Da die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung noch nicht entstanden war, durfte die Beklagte gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangen. Zwar sind die bautechnischen Maßnahmen an der Erschließungsanlage abgeschlossen, für die durchgeführten Bauarbeiten an der Stichstraße lagen aber nach den Angaben der Vertreter der Beklagten beim Ortstermin am 1. Juli 2020 noch nicht alle Unternehmerrechnungen vor. Vor diesen Hintergrund ist nach der endgültigen technischen Herstellung der Anlage auch das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht innerhalb von vier Jahren zu erwarten. Ist die sachliche Beitragspflicht nach Erlass des Widerspruchsbescheids während des gerichtlichen Verfahrens entstanden, lässt dies die Rechtmäßigkeit des Vorausleistungsbescheids unberührt (BayVGH, U.v. 1.6.2011 – 6 BV 10.2467 – BayVBl 2012, 206).
Bei der Berechnung des voraussichtlichen umlagefähigen Aufwands für die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlage “…-Straße” wurde in Bezug auf den Umfang der abzurechnenden Anlage ein zutreffender Ermittlungsrahmen zugrunde gelegt. Wie weit eine einzelne Anbau straße reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei inwieweit sich die zu beurteilende Straße als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen, Grundstücksgrenzen oder dem zeitlichen Ablauf von Planung und Bauausführung auszurichten, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Straßenausstattung (vgl. BVerwG, U.v. 10.6.2009 – 9 C 2.08 – NVwZ 2009, 1369; BayVGH, U.v. 1.12.2011 – 6 B 09.2893 – BayVBl 2012, 409). Bei der Erhebung von Vorausleistungen ist prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (s. oben) zu bewerten, wie sich die Erschließungsanlage nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms darstellen wird (so z.B. BayVGH, B.v. 24.7.2013 – 6 BV 11.1818 – juris Rn. 13). Danach beginnt hier die maßgebliche Anlage, deren räumliche Ausdehnung zwischen den Parteien nicht in Streit steht, an der Abzweigung der …-Straße von der …-Straße zwischen den Grundstücken Fl.Nr. … und Fl.Nr., führt dann 280 m Richtung Osten, schließt dabei die ca. 85 m lange im Geltungsbereich des BebauungsplansMischgebiet nördlich Z.straße östlich …-Straße” vom 10. Juli 2018 gelegene im Bereich zwischen den Grundstücken Fl.Nr. … und … von der …-Straße abzweigende Stichstraße (Fl.Nr. … und Fl.Nr. …) ein und endet – im Anschluss an eine bei Fl.Nr. … erfolgende 90°-Drehung des Straßenverlaufs Richtung Norden – nach ca. 300 m am nördlichen Ende der Auffahrtsrampe der …-Straße zur Nordtangente (Grundstück Fl.Nr. …).
Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass für die Erschließungsanlage “…-Straße” in dieser räumlichen Erstreckung Erschließungsbeiträge zu erheben sind und damit auch Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag geltend gemacht werden können. Bei der Anlage handelt es sich weder um eine Anbaustraße, die bereits vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes (künftig BBauG) am 30. Juni 1961 als Anbaustraße fertig hergestellt war und somit von vornherein als sog. “historische Straße” aus dem Anwendungsbereich von Art. 5a KAG, §§ 128 ff. BBauG/BauGB ausgenommen ist (Art. 5a Abs. 7 KAG), noch war die Anlage nach dem 30. Juni 1961 unter der Geltung früherer Erschließungsbeitragssatzungen der Beklagten erstmals endgültig hergestellt worden.
Die “…-Straße” stellt keine vorhandene und deshalb erschließungsbeitragsfreie Erschließungsanlage bzw. “historische Straße” in Sinn von Art. 5a Abs. 7 KAG dar. Maßgebend für die Beurteilung der erstmaligen Herstellung einer Erschließungsanlage ist – abgesehen davon, dass sie vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes als öffentliche Einrichtung im Sinn des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 des Gemeindeabgabengesetzes vom 20. Juli 1938 (GVBl. S. 225) zu qualifizieren gewesen sein muss – zum einen der Zustand der Anlage in dem Zeitpunkt, in dem sie die Eigenschaft einer Erschließungsanlage erlangt hat, d.h. Erschließungsfunktion besessen hat und damit zum Anbau bestimmt war (vgl. BVerwG, U.v. 21.10.1968 – IV C 94.67 – DVBl 1969, 275; U.v. 31.1.1969 – IV C 47.67 – BayVBl 1970, 65). Zum anderen muss die Erschließungsanlage neben der Anbaufunktion auch dem Ausbaustandard einer Ortsstraße entsprechen, welcher anhand der damals geltenden landesrechtlichen und örtlichen Ausbauvorschriften und -gepflogenheiten zu ermitteln ist (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 9.8.2016 – 6 CS 16.1032 – juris; Schmitz, a.a.O., § 1 Rn. 38 ff.; Matloch/Wiens, a.a.O., Rn. 180 u. 181).
Im hier zu beurteilenden Fall waren diese Voraussetzungen bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 nicht erfüllt. Bei der mit der jetzigen “…-Straße” identischen südlichen Teilstrecke der ehemaligen “…-Straße” hat es sich zu diesem Zeitpunkt – unabhängig von der Frage des damaligen Ausbauzustands – nicht um eine im Innenbereich gelegene Straße mit Erschließungsfunktion gehandelt. Nach dem Eindruck, den vor allem die von der Beklagten vorgelegten Luftbilder aus den Jahren 1953 und 1963 vermitteln (Bl. 113 der Gerichtsakte), war der fragliche Bereich dem Außenbereich im Sinn von § 35 BauGB/BBauG zuzurechnen und die als Ortsverbindungsstraße dienende, erst 1978 zur Ortsstraße gewidmete frühere …-Straße nicht zum Anbau bestimmt. Daran vermag auch die auf dem Luftbild von 1963 erkennbare einzelne Ansiedlung eines Gewerbebetriebs nichts zu ändern.
Die “…-Straße” erlangte jedoch vom maßgeblichen Zeitpunkt, in dem ihr mit der Entwicklung des unbeplanten Gebiets zum Innenbereich gemäß § 34 BauGB bzw. mit Inkrafttreten eines Bebauungsplans Erschließungsfunktion zukam bzw. in dem sie als Anbaustraße im Sinne des Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG, § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zu qualifizieren war (BVerwG, U.v. 31.1.1969 – IV C 47.67 – BayVBl 1970, 65; U.v. 21.10.1968 – IV C 94.67 – Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr.4), bis zum Zeitpunkt der Erhebung der Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag weder insgesamt noch teilweise (bezogen auf Teilanlagen) die Qualität einer erstmalig endgültig hergestellten Erschließungsanlage. Auch in der Zeit nach dem 30. Juni 1961, insbesondere in dem vom Kläger besonders hervorgehobenen Zeitraum von 1965 bis 1975, war die Straße noch nicht endgültig hergestellt, da weder eine ordnungsgemäße Straßenentwässerung noch eine ausreichende Beleuchtungseinrichtung vorhanden waren.
Die von der Beklagten unter Geltung der Erschließungsbeitragssatzung vom 16. August 2017 bzw. der – im Widerspruchsbescheid in S. 5 aufgeführten – Vorgängersatzungen bestimmten Herstellungsmerkmale in Zusammenschau mit dem für die flächenmäßigen Teileinrichtungen erforderlichen (formlosen) Bauprogramm sind zu keinem Zeitpunkt erfüllt gewesen. Wird eine nach dem Willen der Gemeinde endgültig hergestellte und ihre Aufgabe in vollem Umfang erfüllende im Außenbereich verlaufende Straße wegen des Inkrafttretens eines sie erfassenden Bebauungsplans oder infolge der Entwicklung des Gebiets zum Innenbereich zu einer Anbaustraße, ist ihr Zustand unter dem Blickwinkel des Vorliegens einer erschließungsbeitragsrechtlichen erstmaligen endgültigen Herstellung erneut zu beurteilen. Denn eine als Außenbereichsstraße endgültig hergestellte Verkehrsanlage kann als beitragsfähige Erschließungsanlage durchaus eine unfertige Anbaustraße sein. Für diese erneute Beurteilung ist abzustellen auf die Anforderungen, von deren Erfüllung die endgültige Herstellung einer beitragsfähigen Anbaustraße in dem Zeitpunkt abhängig ist, in dem die betreffende Verkehrsanlage zur beitragsfähigen Erschließungsanlage wird (Matloch/Wiens, a.a.O., Rn. 210 m.w.N.), wobei im Rahmen dieser Beurteilung sämtliche Teilanlagen einzeln zu betrachten sind (Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. 2018, § 11 Rn. 46 ff.). Bei der Prüfung, ob ein Ausbau einer beitragsfähigen Erschließungsanlage den Endpunkt, nämlich die erstmalige endgültige Herstellung im Sinne des § 133 Abs. 2 BauGB erreicht hat, kommt es im Übrigen nicht auf die jeweiligen subjektiven Vorstellungen der Gemeinde oder der Beitragspflichtigen an. Vielmehr ist dies objektiv nach dem maßgeblichen Ortsrecht zu beurteilen (BVerwG, U.v. 2.12.1977 – 4 C 55.75 – Buchholz 406.11 § 132 BauGB Nr. 25).
Die Erschließungsbeitragssatzungen der Beklagten – beginnend mit der auch für den vom Kläger genannten Zeitraum relevanten Satzung über die Erhebung eines Erschließungsbeitrags in der Stadt … vom 27. Juni 1961 (EBS 1961) – sahen seit dem jeweiligen Inkrafttreten – im Rahmen des Regelungsauftrags des damaligen § 132 Nr. 4 BBauG – für Anbaustraßen u.a. eine “Straßenentwässerung und Beleuchtung” vor. § 7 EBS 1961 regelte in Abs. 1 in Bezug auf zum Anbau bestimmte Straßen lediglich, dass eine endgültige Herstellung vorliegt, wenn sie den Verkehrserfordernissen entsprechend befestigt sind und folgende Merkmale aufweisen: “1. eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke in neuzeitlicher Bauweise”, “2. Straßenentwässerung sowie eine etwa vorgesehene Beleuchtung” und “3. Anschluß an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße”. In Abs. 4 ist ergänzend bestimmt, dass die Gemeine die endgültige Herstellung der einzelnen Erschließungsanlage feststellt. Welchen konkreten technischen Anforderungen diese Teileinrichtungen genügen müssen, um als endgültig hergestellt zu gelten, ist in der Satzung nicht näher umschrieben. Eine solche Festlegung ist im Übrigen auch nicht erforderlich (vgl. Driehaus/Raden, a.a.O., § 11 Rn. 55 ff.).
Die Regelung von Herstellungsmerkmalen soll es den Beitragspflichtigen ermöglichen, sich durch einen Vergleich des satzungsmäßig festgelegten Bauprogramms mit dem tatsächlichen Zustand, in dem sich die gebaute Anlage befindet, einen Eindruck darüber zu verschaffen, ob die Anlage endgültig hergestellt ist oder nicht. Mit dieser auf die Laiensphäre abstellenden Zielrichtung wäre es von vornherein nicht zu vereinbaren, das Merkmal “Beleuchtung” oder “Straßenentwässerung” in dem Sinn zu verstehen, dass es um Ausbaustandards unter Beachtung bestimmter technischer Regelwerke ginge. Entscheidend kann nur sein, dass überhaupt funktionsfähige, der Straßenlänge und den örtlichen Verhältnissen angepasste Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen vorhanden sind (vgl. BayVGH, B.v. 4.5.2017 – 6 ZB 17.546 – juris; B.v. 29.6.2016 – 6 ZB 15.2786 – BeckRS 2016, 53241; vgl. speziell zur Beleuchtung BayVGH, B.v. 27.1.2012 – 6 ZB 09.1573 – juris Rn. 7; vgl. zur Straßenentwässerung auch BayVGH, B.v. 12.6.2014 – 6 CS 14.1977 – juris Rn. 11 f.; B.v. 6.3.2006 – 6 ZB 03.2961 – juris Rn. 9; Matloch/Wiens, a.a.O., Rn. 412a). Eine etwa mängelbehaftete Bauausführung berührt nur Gewährleistungsansprüche der Gemeinde gegenüber dem Bauunternehmer und damit unter Umständen die Höhe des beitragsfähigen Erschließungsaufwands, nicht aber die Frage, ob die satzungsmäßigen Herstellungsmerkmale erfüllt sind. Die endgültige Herstellung wäre nur dann zu verneinen, wenn die Mängel die Gebrauchstauglichkeit der Erschließungsanlage als solche ausschließen würden (vgl. BayVGH, B.v. 13.6.2016 – 6 ZB 14.2404 – juris Rn. 6 f. m.w.N.).
Die jetzige Erschließungsanlage “…-Straße” war im Bereich des südlichen Teilabschnitts der ehemaligen “…-Straße” in der Zeit nach dem 30. Juni 1961 und insbesondere auch im Zeitabschnitt zwischen 1965 und 1975 unter Geltung des bundes- bzw. landesrechtlichen Erschließungsbeitragsrechts nicht erstmalig endgültig hergestellt gewesen, da in diesem Bereich bis zur Durchführung der im vorliegenden Fall relevante Straßenbaumaßnahmen jedenfalls keine ordnungsgemäße, die in der seinerzeit geltenden Erschließungsbeitragssatzung geregelten Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage erfüllende Straßenentwässerungseinrichtung vorhanden war.
Auf der Grundlage der vorhandenen Fotos und Planunterlagen ist zur Überzeugung des Gerichts erkennbar, dass in der fraglichen Zeit eine technisch hergestellte Straßenentwässerungseinrichtung (etwa mit Straßeneinläufen und Sinkkästen) nicht existent war. Es war keine durchgehende beidseitige konstruktive Abgrenzung der Straße zu den anliegenden Grundstücksflächen mittels Randsteinen oder Entwässerungsrinnen vorhanden mit der Folge, dass eine gezielte Oberflächenwasserableitung im Straßenbereich nicht erfolgen konnte. Das bloße Abfließen des Regenwassers in die anliegenden Bankett- bzw. Seitenstreifen aufgrund einer Deckenwölbung der Straße genügt aber auch unter Berücksichtigung der damaligen geringeren Anforderungen zur Erfüllung der satzungsmäßigen Merkmale der erstmaligen Herstellung einer Erschließungsanlage nicht (BayVGH, B.v. 15.11.2018 – 6 ZB 18.1516 – juris Rn. 7; B.v. 12.6.2014 – 6 CS 14.1077 – BeckRS 2014, 52922; B.v. 6.3.2006 – 6 ZB 03.2961 – BeckRS 2009, 37088). Erforderlich waren auch bereits in den 1960er Jahren Entwässerungsleiteinrichtungen, wie Randsteine oder Gerinne (BayVGH, U.v. 5.11.2007 – 6 B 05.2551 – juris; Matloch/Wiens a.a.O.). Die hier bis zum jetzigen Ausbauzustand vorhandene Art der Entwässerung durch das gefällebedingte Abfließen des Oberflächenwassers auf die seitlichen Straßenbankettbereiche bzw. in die benachbarten (Privat-)Grundstücke erfüllte die Anforderungen an eine innerorts gelegene Ortsstraße einer Stadt in der Größe der Beklagten jedenfalls nicht (s. hierzu auch BayVGH, B.v. 6.3.2006 – 6 ZB 03.2961 – BeckRS 2009, 37088).
Im Übrigen dürfte auch die Straßenbeleuchtung nicht die an sie im Zeitraum vom Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 bis 1975 bzw. sogar bis zu dem im September 2016 erfolgten Beginn der aktuellen Baumaßnahmen zu stellenden Anforderungen erfüllt haben, da nach den nicht bestrittenen Feststellungen der Beklagten hierzu erst nach dem Anlegen der Mitarbeiterparkplätze der Fa. … eine punktuelle Beleuchtung erstellt worden war, die im Jahr 2005 auf drei Leuchtstellen ausgeweitet wurde. Die vorher unbeleuchtet gebliebene Straße wurde in den übrigen Teilbereichen auch danach nicht mit einer Straßenbeleuchtung ausgestattet. Allein für das von Süden nach Norden verlaufende ca. 260 m lange Teilstück der …-Straße ist offensichtlich, dass eine aus lediglich drei Lampen bestehende Straßenbeleuchtung selbst Mindestanforderungen nicht entsprochen hat. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der im Wortlaut relativ unbestimmten Regelung in § 7 Abs. 1 Nr. 2 EBS 1961, der nur davon spricht, dass die Anbaustraße “die etwa vorgesehene Beleuchtung” aufweisen müsse, da von einer ordnungsgemäßen Straßenbeleuchtung im Sinn auch dieser Satzungsbestimmung nur ausgegangen werden kann, wenn eine funktionsfähige, der Straßenlänge und den örtlichen Verhältnissen angepasste Straßenbeleuchtung eingerichtet ist. Damit ist zu verlangen, dass diese Teileinrichtung nicht nur punktuell oder über eine Teilstrecke hergestellt, sondern im Grundsatz auf der gesamten Länge der Anbaustraße vorhanden sein muss (vgl. z.B. BayVGH, B.v.4.5.2017 – 6 ZB 17.546 – juris Rn. 14; B.v. 29.6.2016 – 6 ZB 15.2786 – juris Rn. 7).
Der Erhebung einer Vorausleistung steht auch nicht die in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG normierte Ausschlussfrist entgegen. Im vorliegenden Fall lag jedenfalls mangels Vorhandensein einer ordnungsgemäßen Straßenentwässerung zu keinem Zeitpunkt eine Vorteilslage im Sinn von Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG vor mit der Konsequenz, dass die dort geregelte Ausschlussfrist nicht zu laufen beginnen und folglich auch nicht ablaufen konnte. Das Fehlen einer hinreichend funktionsfähigen, technisch abgegrenzten Straßenentwässerungseinrichtung stellt ein für die Anlieger deutlich erkennbares bauliches Defizit dar. Bei einem objektiven Betrachter konnte somit nicht der Eindruck einer endgültig technisch fertiggestellten Straße entstehen. Für eine rechtlich zu berücksichtigende Vertrauensschutz zu Gunsten der Anlieger auslösende Vorteilslage im Sinn von Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb KAG bestehen mithin keine durchgreifenden Anhaltspunkte (BayVGH, B.v. 15.11.2018 – 6 ZB 18.1516 – juris Rn.9).
Die notwendigen Voraussetzungen für die Erhebung von Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB, Art. 5a Abs. 9 KAG sind im vorliegenden Fall dem Grunde nach erfüllt. Es liegt mit der derzeitigen Erschließungsbeitragssatzung eine gültige Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vor, die Beitragspflicht ist noch nicht in vollem Umfang entstanden, mit der Herstellung der Erschließungsanlage “…-Straße” wurde begonnen, die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage ist absehbar und das unmittelbar an die Erschließungsanlage anliegende Grundstück des Klägers gehört zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke im Sinn des § 133 Abs. 1 BauGB. Bei dem Grundstück Fl.Nr. … handelt es sich um ein beitragspflichtiges Grundstück im Sinn von § 131 Abs. 1 Satz 1, § 133 BauGB, da es wegen der abgerechneten Anlage bebaubar bzw. erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbar genutzt werden kann (s. hierzu z.B. BayVGH, B.v. 19.12.2008 – 6 B 06.2750 – juris; Driehaus/Raden, a.a.O., § 21 Rn. 33). Dies gilt selbst für den Fall, dass der Bebauungsplan Nr. … “Gewerbegebiet … ” nichtig wäre, da das Grundstück dann im Innenbereich im Sinn von § 34 BauGB liegen würde. Dies ergibt sich neben den im Verfahren vorgelegten Planunterlagen und der auf einer Ortseinsicht beruhenden Einschätzung des Landratsamts … vom 9. Januar 2019 auch aus dem im Rahmen der gerichtlichen Beweisaufnahme durch Augenschein am 1. Juli 2020 gewonnenen Eindruck von der Örtlichkeit. Das Grundstück Fl.Nr. … befindet sich in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinn von § 34 Abs. 1 BauGB und nimmt an dem vorhandenen Bebauungszusammenhang teil, der im Norden durch die Nordtangente begrenzt und im Westen durch die Bahnlinie markiert wird. Die noch unbebauten bzw. außenbereichstypisch bebauten Bereiche sind zudem aufgrund ihrer geringen flächenmäßigen Ausdehnung nicht in der Lage, als eine Art “Außenbereichsinsel” bzw. als “Außenbereich im Innenbereich” zu gelten (s. hierzu z.B. BVerwG, B.v. 15.9.2005 – 4 BN 37.05 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 6 ZB 17.1011 – juris Rn. 15).
Die streitgegenständliche Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag ist auch nicht überhöht und daher auch unter diesem Aspekt rechtmäßig festgesetzt. Eine Gemeinde kann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB Vorausleistungen “bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags” verlangen. Bei der Ermittlung der zulässigen Höhe der Vorausleistung kann die Gemeinde nur solchen Aufwand berücksichtigen, der auch bei der endgültigen Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag abrechenbar ist (vgl. Driehaus/Raden, a.a.O., § 21 Rn. 31). Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der für die Berechnung der Vorausleistung getroffenen Kostenschätzung ist nicht die Deckungsgleichheit mit dem erst bei Entstehen der sachlichen Beitragspflicht feststellbaren Erschließungsaufwand, sondern die Anwendung einer sachgerechten Schätzungsgrundlage (vgl. Matloch/Wiens, a.a.O., Rn. 1428 m.w.N.). Eine solche sachgerechte Schätzungsgrundlage liegt hier in der Form der Kostenermittlung der Fa. A& B GmbH vom 21. November 2016 (Bl. 11 des Widerspruchsakts) vor.
Der von der Beklagten bei der Veranlagung des klägerischen Grundstücks ermittelte Nutzungsfaktor 2,4 ist – ausgehend von der Wirksamkeit des Bebauungsplans “Gewerbegebiet …- Teilbereich …” – rechtlich nicht zu beanstanden. Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird gemäß § 7 Abs. 1 EBS auf die Grundstücke im Abrechnungsgebiet nach der Grundstücksfläche verteilt. Nach § 7 Abs. 2 EBS wird diese mit einem Nutzungsfaktor multipliziert, wenn – wie hier – im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist. Dieser beträgt bei einer eingeschossigen Bebaubarkeit 1,0, bei mehrgeschossiger Bebaubarkeit zuzüglich je weiterem Vollgeschoß 0,3. Weist der Bebauungsplan lediglich eine höchstzulässige Gebäudehöhe aus, gilt diese geteilt durch 2,6 in Wohn- und Mischgebieten, geteilt durch 3,5 in Gewerbe- und Industriegebieten (§ 7 Abs. 3 EBS). Weiterhin sind für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für Grundstücke, die überwiegend gewerblich genutzt werden, die in Abs. 2 genannten Nutzungsfaktoren um je 50 v.H. zu erhöhen, wenn in einem Abrechnungsgebiet – wie hier – außer überwiegend gewerblich genutzten Grundstücken oder Grundstücken, die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans in einem Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet liegen, auch andere Grundstücke erschlossen sind. Bei Anwendung dieser Vorgaben ergibt sich für das Grundstück Fl.Nr. … ein Nutzungsfaktor von 2,4, da es in einem Gewerbegebiet liegt, für das eine Wandhöhe von 12 m zulässig ist (12:3,5 = abgerundet 3 Vollgeschosse = Nutzungsfaktor 1,6 zzgl. Artzuschlag von 50 v.H. = Nutzungsfaktor 2,4).
Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der festgesetzten Vorausleistung in Höhe von 10.965,20 EUR bestünden im Übrigen aber auch dann keine Bedenken, wenn von der Nichtigkeit des Bebauungsplans ausgegangen würde, weil der auf das Grundstück des Klägers rechnerisch entfallende voraussichtliche endgültige Erschließungsbeitrag selbst bei Zugrundelegung eines – wegen der Maßgeblichkeit der nach Auffassung des Klägers in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Bebauung mit zwei Vollgeschossen – gemäß § 7 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 EBS anzusetzenden Nutzungsfaktors von lediglich 1,3 und einem Verzicht auf die Erhöhung des Nutzungsfaktors aufgrund einer überwiegend gewerblichen Grundstücksnutzung gemäß § 7 Abs. 10, Abs. 11 EBS mit 11.878,97 EUR jedenfalls nicht niedriger ist als der von der Beklagten geltend gemachte Vorausleistungsbetrag (s. hierzu VGH BW, U.v. 26.11.2013 – 2 S 2471/12 – juris Rn. 65 ff.; VG München, U.v. 12.5.2015 – M 2 K 14.4608 – juris Rn. 34 ff.). Die von der Beklagten im angegriffenen Bescheid festgesetzte Vorausleistung von 10.965,20 EUR ist aufgrund des mit der Beschränkung des Umfangs der zu erhebenden Vorausleistung auf die Hälfte des zu erwartenden endgültigen Erschließungsbeitrags geschaffenen “Sicherheitsabstands” zum endgültigen Erschließungsbeitrag (vgl. BVerwG U.v. 5.5.2015 – 9 C 14.14 – juris Rn. 14) jedenfalls immer noch niedriger als der selbst unter Zugrundelegung der rechnerischen Annahmen der Klägerseite entstehende endgültige Erschließungsbeitrag von 11.878,97 EUR. Dabei ist bei der Berechnung des Vorausleistungsbetrags zudem – entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 EBS – zugunsten des Klägers bereits angenommen worden, dass das klägerische Grundstück wegen einer späteren, noch nicht vollzogenen Grundabtretung für die Herstellung des Gehsteigs der Erschließungsanlage “…-Straße” bei der Ermittlung des endgültigen Erschließungsbeitrags nicht mit seiner aktuellen (Buchgrundstücks-)Fläche von 1390 m², sondern lediglich mit einer Fläche von 1.338,50 m² veranlagt werden wird.
Dass die gegenüber dem Kläger geltend gemachte Vorausleistung bei einem derzeit anzunehmenden endgültigen Erschließungsbeitrag von 11.878,97 EUR de facto über der eigentlich von der Beklagten beabsichtigten Erhebungsgrenze von 50 v.H. des zu erwartenden endgültigen Erschließungsbeitrag liegt, berührt die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids nicht bzw. verletzt diesen nicht in seinen Rechten, da die Gemeinde bei einer hierauf beruhenden gerichtlichen (Teil-)Aufhebung des Bescheids berechtigt wäre, bis zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht jederzeit einen weiteren Vorausleistungsbescheid zu erlassen (vgl. VGH BW, U.v. 26.11.2013 – 2 S 2471/12 – juris Rn. 67; VG München, U.v. 12.5.2015 – M 2 K 14.4608 – juris Rn. 50).
Da sonstige Gründe, die für eine Rechtswidrigkeit des angegriffenen Vorausleistungsbescheids sprechen könnten, weder vorgetragen noch ersichtlich sind, konnte die Klage keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§ 124, § 124 a Abs. 1 VwGO).


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